A. Zielsetzung
- Richtlinienumsetzung und Rechtsanpassung betreffend den Arbeits- und Umweltschutz im Bereich des Bergrechts
B. Lösung
- Änderung bergrechtlicher Verordnungen zur Anpassung an geänderte Richtlinien der Europäischen Union und geänderte innerstaatliche Rechtsvorschriften betreffend den Arbeits - und Umweltschutz im Bereich des Bergrechts
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung können für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, geringfügige zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige Einzelpreiseffekte können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. April 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
Auf Grund der §§ 57c, 65 Satz 1 Nr. 3 und 5 sowie Satz 2, des § 66 Satz 3, des § 67 Nr. 1, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3, des § 129 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den § § 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 65 Satz 2 durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), und § 66 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) eingefügt sowie § 133 Abs. 3 durch Artikel 8 Nr. 5 Buchstabe b _des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) und die . §§ 57c, 68 und 129 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbindung mit Artikel 49 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf § 57c im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
1) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG (Nr. ) L 195 S. 46)
- Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 089/3911EWG) (ABL EG (Nr. ) L 177 S. 13)
- Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG (Nr. ) L 42 S. 38)
- Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96161/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABI. EG (Nr. ) L 156 S. 17)
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), wird wie folgt geändert
Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29 Dezember 2004 (BGBl. I S. 3807), wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "fortpflanzungsgefährdenden" durch das Wort "fruchtbarkeitsgefährdenden" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle Gefahrstoffe im Bergbau" durch die Wörter "Deutsche Montan Technologie GmbH" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften,"
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. andere sachverständige Stellen, soweit diese die erforderlichen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen,"
- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.
- 2. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden."
- 3. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11
Lärm
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat.
(2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel in untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in anderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und von 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in anderen Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des verwendeten Gehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionpegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide . ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Wenn die Einwirkungen durch Lärm von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an die Stelle des Tages-Lärmexpositionwertes in den Sätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten.
(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- 1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall,
- 2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,
- 3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,
- 4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern.
Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung der Gefährdung, insbesondere solche, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach dem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die verwendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslösewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen; das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von Stichproben.
(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten angepasst sind und die sie bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern,
- 2. technische Maßnahmen der Körperschalldämmung und der Luftschalldämmung,
- 3. Verfügbarkeit und Verwendung von Gehörschutz unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit individueller Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 der Allgemeinen Bundesbergverordnung,
- 4. raumakustische Maßnahmen der Verminderung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen,
- 5. Kennzeichnung der Lärmbereiche, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen und es zum Schutz der beschäftigten Personen erforderlich ist.
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.
(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehörschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprufung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen.
(6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren."
- 4. § 12 wird wie folgt gefasst:
§ 12
Mechanische Schwingungen
(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen Schwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die mechanische Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat.
(2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-, Beurteilungsbeschleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische - Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5 Meter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Richtung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z-Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter je Quadratsekunde.
(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- 1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber intermittierenden mechanischen Schwingungen und wiederholten Erschütterungen,
- 2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,
- 3 einschlägige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,
- 4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Wechselwirkungen zwischen mechanischen Schwingungen und dem Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch mechanische Schwingungen so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- 1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber mechanischen Schwingungen verringern,
- 2. technische Maßnahmen der Schwingungsminderung, insbesondere zur Verringerung von Ganzkörper-Schwingungen durch geeignete Sitze und von Hand-Arm- ' Schwingungen durch geeignete Handgriffe,
- 3. Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und gefährdungsmindernder Zusatzausrüstungen;
- 4. erforderlichenfalls die Verfügbarkeit von Schutzkleidung gegen Nässe und Kälte.
Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzupassen, zum ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.
(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen. anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen.
(6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen: § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend.
(7) Sind Personen mechanischen Schwingungen ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslösewerte liegen, aufgrund von erheblichen Schwankungen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte überschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist, dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Expositionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes. Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Expositionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli 2011 verwendet werden,"
- 5. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 11 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 11 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe c wird die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 1" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe d werden die Wörter " § 12 Abs. 3 Satz 1 betreffend Vibrationen" durch die Wörter " § 12 Abs. 6 Satz 1 betreffend mechanische Schwingungsbelastung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Angabe " § 11 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe § 11 Abs. 6 Satz 3"; die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 12 Abs. 6 Satz 2" und das Wort "Vibrationen" durch die Wörter "mechanische Schwingungsbelastung" ersetzt.
- 6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "- ausgenommen Dieselkraftstoffe - " gestrichen.
- b) In Nummer 2.3 wird das Wort "fluchtschädigende" durch das Wort "fruchtbarkeitsgefährdende" ersetzt.
- c) In Nummer 5.4 werden die Wörter "verwertbaren Reststoffen" durch die Wörter "Abfälle zur Verwertung" ersetzt.
- 7. In Anlage 8 Nr. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:
"6 in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist."
- 8. Anlage 11 wird aufgehoben.
Die Bergbau-Versuchsstreckenverordnung vom 11. November 1982 (BGBL I S. 1553). wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 werden die Wörter "der Westfälischen Berggewerkschaftskasse" gestrichen.
- 2. § 3 wird gestrichen:
Artikel 4
Änderung der Unterlagen-Bergverordnung
§ 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11 November 1982 (BGBl. I S. 1553), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter " ,der ausländischen Beschäftigten" gestrichen.
- 2. In Nummer 3 werden die Wörter" zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober, bezogen jeweils auf das vorletzte Vierteljahr" durch die Wörter "Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres" ersetzt.
- 3. In Nummer 5 werden die Wörter "zum Ende der Monate Januar, April, Juli und Oktober, jeweils" durch die Wörter "Ende Februar," und das Wort "Vorvierteljahr" durch das Wort "Vorjahr" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der UVP-V Bergbau
Die UVP-V Bergbau vom 13. Juli 1990 (BGBl I S. 1420), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Grubenanschlussbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;"
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst;
"6. Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung, die den Bereich des Betriebsgeländes überschreiten, mit einer Länge von 25 km oder mehr außerhalb des Betriebsgeländes aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge von 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des Betriebsgeländes aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;"
- c) In Nummer 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt:
"9. Sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen.
- 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Tiere und Pflanzen" durch die Wörter "einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt" ersetzt.
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift "Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung" wird durch die Überschrift "Grenzüberschreitende Beteiligung" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch das Wort "Staat" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und über die Entscheidung" gestrichen, der Punkt . durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- "gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Planfeststellungsverfahren von der dort ansässigen betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen erhoben werden können, wobei die zuständige deutsche Behörde verlangen kann, dass der Unternehmer eine Übersetzung der. Zusammenfassung nach § 57a Abs. 2 Satz 5 des Bundesberggesetzes sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zur Verfügung stellt."
cc) In Satz 3 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" und das Wort "Mitgliedstaats" durch das Wort "Staates" ersetzt.
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt;
(3) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung und einer. Rechtsbehelfsbelehrung, wobei sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheiidung beifügen kann, sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind; gleichzeitig, ist darauf hinzuwirken, dass die übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung. und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird."
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
" § 4
Die am ... bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."
Artikel 6
Neufassung von Verordnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut der Gesundheitsschutz-Bergverordnung und der UVP-V Bergbau in der vom Inkrafttreten dieser. Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektrozulassungs-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl: I S. 315), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
I. Allgemeines
Mit der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen sollen wie schon mit der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) - in gebündelter Form die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienenden bergrechtlichen Verordnungen betreffend den Arbeits- und Umweltschutz an zwischenzeitlich geänderte europäische Richtlinien angepasst werden, nämlich die Allgemeine Bundesbergverordnung, die Gesundheitsschutz-Bergverordnung und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben. Zugleich sollen diese Verordnungen und die Bergbau Versuchsstreckenverordnung- und die Unterlagen Bergverordnung an geänderte innerstaatliche Regelungen angepasst bzw. vereinfacht werden:
Im Bereich Arbeitsschutz handelt es sich um die Umsetzung der zweiten Änderungsrichtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.: 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG (Nr. ) L 195 S. 46) für den Bereich des Bergrechts durch eine - entsprechende Anpassung der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S.1466).
Die ursprüngliche Richtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 ist - neben anderen europäischen Richtlinien für den Bereich des Bergrechts durch die Allgemeine Bundesbergverordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Durch Artikel 1 der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) wurden die Änderungen der ursprünglichen Richtlinie 89/655/EWG durch die erste Änderungsrichtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 in die Allgemeine Bundesbergverordnung übernommen. Die mit der zweiten Änderungsrichtlinie 2001/45/EG erfolgten weiteren Änderungen der ursprünglichen Richtlinie 89/655/EWG erfordern eine entsprechende weitere Anpassung der Allgemeinen Bundesbergverordnung. Dies geschieht durch Artikel 1 der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen.
Im Bereich Arbeitsschutz geht es ferner um die Umsetzung von zwei weiteren Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG für den Bereich des Bergrechts, nämlich
- - der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.l der Richtlinie 89/391/EWG) und
- - der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.l der Richtlinie 89/391/EWG)
durch eine entsprechende Anpassung der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751).
Die Richtlinie 2003/10/EG löst die bisher geltende Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz ab. Diese ursprüngliche Richtlinie ist - neben anderen spezifischen europäischen Arbeits- und Gesundheitsschutzrichtlinien - für den Bereich des Bergrechts durch die Gesundheitsschutz-Bergverordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Da diese ursprüngliche Richtlinie durch Artikel 17 der Richtlinie 2003/10/EG aufgehoben und durch die neue Richtlinie ersetzt wird, ist die Lärmschutzregelung in § 11 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung entsprechend anzupassen. Der gleiche Anpassungsbedarf besteht für die Vibrationsschutzregelung in § 12 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung im Hinblick auf die neue Vibrations-Richtlinie (2002/44/EG). Die Anpassungen erfolgen durch Artikel 2 der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen. Außerdem werden weitere Vorschriften über die Prüfung von Gefahrstoffen und die Durchführung von Staubmessungen an aktualisierte Modalitäten der Prüf- und Messverfahren angepasst.
Artikel 3 dient der redaktionellen Anpassung der Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11. November 1982 an die zwischenzeitliche Entwicklung nach der Neuordnung der bergbaulichen Gemeinschaftseinrichtungen durch Anpassung der Bezeichnung der Bergbau-Versuchsstrecke. Artikel 4 dient der Verringerung des Meldeumfangs und der Meldehäufigkeit bestimmter statistischer Daten im Interesse der Entbürokratisierung.
Im Bereich Umweltschutz handelt es sich um die Umsetzung der neuen UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG (Nr. ) L 156 S. 17) für den Bereich des Bergrechts durch eine entsprechende Anpassung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420).
Die ursprüngliche UVP-Richtlinie 85/337/EWG ist für den Bereich des Bergrechts durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) und die UVP-V Bergbau umgesetzt worden. Durch Artikel 5 der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) wurden die Änderungen der ursprünglichen UVP-Richtlinie 85/337/EWG durch die erste UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG vom 3 März 1997 in die UVP-V Bergbau übernommen. Die mit der weiteren UVP-Änderungsrichtlinie 2003/35/EG erfolgten weiteren Änderungen der ursprünglichen UVP-Richtlinie erfordern nunmehr eine entsprechende weitere Anpassung der UVP-V Bergbau. Dies geschieht durch Artikel 5 der vorliegenden Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen. Gleichzeitig erfolgen die notwendigen Anpassungen im Verhältnis zum UVPG hinsichtlich des Kataloges UVP-pflichtiger Vorhaben. Mit der insofern vorgesehenen Anpassung der UVP-V Bergbau an allgemeine Rechtsvorschriften und Übernahme der darin enthaltenen Regelungen wird zugleich dem Grundsatz der Rechtsvereinheitlichung und Deregulierung Rechnung getragen.
Die Änderungsverordnung hat für die bergbaulichen Unternehmen insgesamt keine nennenswerten zusätzlichen kostenmäßigen Auswirkungen, die über die Auswirkungen der bestehenden Regelungen hinausgehen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung sicherheitstechnischer und verfahrensrechtlicher Bestimmungen einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreis-änderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Durch die Änderung des § 17 Abs. 2 Satz 1 ABBergV werden die in dem geänderten Anhang II der geänderten Richtlinie 89/655/EWG enthaltenen zusätzlichen Bestimmungen über die Benutzung von Arbeitsmitteln an hoch gelegenen Arbeitsplätzen für den Bereich des Bergrechts umgesetzt. Die Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, sind unterschieden in allgemeine Mindestvorschriften sowie besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten, Leitern und für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 3
Zu Nummer 3
Durch die Ergänzung der Vorschriften über die Ausgestaltung von Pausenräumen in Anhang 2 Nr. 8 der Allgemeinen Bundesbergverordnung werden die diesbezüglichen Vorgaben der Richtlinie 2003/10/EG umgesetzt.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der in Betracht kommenden Prüfinstitute sowie der Anpassung an das Gefahrstoffrecht. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass auch andere sachverständige Stellen die erforderlichen Prüfungen durchführen können; soweit diese die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierdurch wird den Entwicklungen auf dem Gebiet der. Prüfinstitute und des Gefahrstoffrechts Rechnung - getragen.
Zu Nummer 2
Staubmessungen im Nicht-Steinkohlenbergbau und Lärmmessungen kann der Unternehmer vom eigenen Personal oder von anerkannten sachverständigen Stellen durchführen lassen. Mit der Änderung wird diese Wahlmöglichkeit auch er den Steinkohlenbergbau eröffnet. In diesen Fällen kann in Anlehnung an § 10 Abs. 4 auf eine Unterweisung des Messpersonals durch den Unternehmer verzichtet werden.
Zu Nummer 3
Durch diese Vorschrift wird die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. Nr. L 42 S. 38) für. bergbauliche Betriebe im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen in nationales Recht umgesetzt. Ziel der Vorschrift ist es, Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Lärm zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Begriffsbestimmungen für die verwendeten physikalischen Größen richten sich nach der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6, auf die in der Richtlinie 2003/10/EG verwiesen wird. Zum Erreichen der o. a. Ziele hat der Unternehmer in den Fällen, in denen Personen Lärm ausgesetzt sind, die Lärmbelastung zu ermitteln und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sowie geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung zu treffen. Die Höhe der einzuhaltenden Werte und die Einzelheiten der Ermittlung der Lärmbelastung, der Gefährdungsbeurteilung und der Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 6 geregelt.
Zu Nummer 4
Durch die Vorschrift wird die der Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) für den Bereich des Bergrechts umgesetzt, Ziel der Vorschrift ist es, Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch mechanische Schwingungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Begriffsbestimmungen für die verwendeten physikalischen Größen sowie die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte richten sich nach der Richtlinie 2002/44/EG. Zum Erreichen der o. a. Ziele hat der Unternehmer in den Fällen, in denen Personen mechanischen Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind, die Vibrationsbelastung zu ermitteln und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen sowie geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung zu treffen. Die Höhe der einzuhaltenden Werte und die Einzelheiten der Ermittlung der Vibrationsbelastung, der Gefährdungsbeurteilung und der Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 7 geregelt.
Zu Nummer 5
Folgeänderung zu Nummern 3 und 4
Zu Nummer 6
Redaktionelle Anpassungen an das Gefahrstoffrecht
Zu Nummer 7
In Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind, bleibt die Staubbelastung konstant, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen unverändert geblieben sind. In diesem Fall können die Zeitabstände zwischen den Messungen auf bis zu 3 Jahre ausgedehnt werden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Konstanz der betrieblichen Rahmenbedingungen halbjährlich ermittelt und dokumentiert.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Anpassung der Bezeichnung der Bergbau-Versuchsstrecke nach Neuordnung der bergbaulichen Gemeinschaftseinrichtungen
Zu Nummer 2
Streichung der gegenstandslosen Berlinklausel
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Verringerung des Meldeumfangs der Unternehmen im Interesse der Entbürokratisierung.
Zu Nummer 2
Die Änderung führt zu einer Verringerung. der Meldehäufigkeit und zugleich zu einer Angleichung der Meldezeitpunkte und somit ebenfalls zu einer Entlastung der Unternehmen im Interesse der Entbürokratisierung.
Zu Nummer 3
Auch diese Änderung führt zu einer Verringerung der Meldehäufigkeit und zugleich zu einer Angleichung der Meldezeitpunkte,
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Die Anfügung eines neuen § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau in Form eines Auffangtatbestandes dient der "Anpassung des Vorhabenskatalogs der UVP-V Bergbau an die Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" in. Anhang 1 zum UVPG in. Umsetzung der Änderungen der UVP-Richtlinie.
Ausgangspunkt der Anpassung ist Anlage 1 Nr. 15 zum UVPG, wonach bergbauliche. Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der UVP-V Bergbau UVP-pflichtig sind. Durch den neuen Auffangtatbestand in. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau werden betriebsplanpflichtige Vorhaben, die weder ihrer Art nach noch nach ihrer Vorhabensgruppe (z.B. Gewinnung im Tagebau, Gewinnung im Tiefbau, Gewinnung von Erdöl und Erdgas) von dem spezialgesetzlich geregelten Katalog in § 1 Nr. 1 bis 8 UVP-V Bergbau erfasst werden, der UVP nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes und nach den gemäß § 18 UVPG zur Anwendung kommenden Vorschriften des UVPG unterworfen, soweit die Vorhaben als solche nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG einer UVP bedürfen (z.B. Zechenkokereien), wobei bei Vorhaben, die sowohl in § 1 Nr. 1 bis 8 UVP-V Bergbau als auch in Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind (z.B. Steinbrüche im Sinne von Anlage 1 Nr. 2.1 UVPG als Tagebaue unter Bergrecht im Sinne des § 1 Nr. 1b UVP-V Bergbau), die Kriterien. der UVP-V Bergbau für die UVP-Pflicht als spezialgesetzlich geregelte Bestimmungen mit Ausschlusswirkung vorgehen
Das gleiche gilt für die in Anlage 1 Nr. 15 zum UVPG angesprochenen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, die zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlich sind, soweit die Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG einer UVP bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter Vorhaben nach den Nummern 1 bis 8 fallen. Dabei hängt es bezüglich dieser zur Durchführung von Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen von der Ausgestaltung des auf Verlangen der zuständigen Behörde vom Unternehmer aufzustellenden Rahmenbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 2a BBergG ab, ob und inwieweit eine Maßnahme Teil eines anderen bergbaulichen Vorhabens oder als sonstiges Vorhaben gemäß § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau für sich genommen UVP-pflichtig ist. Im Falle der UVP-Pflicht derartiger Maßnahmen nach § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau bestimmt sich der Umfang der UVP-Pflicht nach dem Vorhabensumfang gemäß Anlage 1 zum UVPG; die Entscheidung über die UVP-Pflicht trifft die für die Betriebsplanzulassung zuständige Behörde.
Die UVP-Pflicht derartiger betriebsplanpflichtiger Vorhaben gemäß § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG führt zur UVP-Pflicht dieser Vorhaben nach den genannten Vorschriften in dem Umfang, wie dies in Anhang 1 zum UVPG vorgesehen ist, d.h. volle UVP-Pflicht, allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.
Die UVP-Pflicht nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes und den gemäß § 18 UVPG zur Anwendung kommenden Vorschriften des UVPG hat im übrigen weiter zur Folge, dass die Vorschriften des UVPG über die Änderung oder Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben ( § 3e UVPG) Anwendung finden.
Von dieser in § 1 UVP-V Bergbau insoweit klargestellten Frage des Verhältnisses des Kataloges in § 1 UVP-V Bergbau zu Anhang 1 des UVPG zu trennen ist die Frage der bereits begonnenen Verfahren bzw. Vorhaben. Dies ist in § 4 (neu) UVP-V Bergbau geregelt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Nummer 4 verwiesen.
Die Streichung der bisher in den Nummern 5 und 6 des §1 UVP-V Bergbau aufgeführten Vorhabenskategorien (z.B. Zechenkokereien) ist eine Folgeänderung zur Aufnahme des Auffangtatbestandes des § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau und. dient der Deregulierung und Rechtsvereinheitlichung. Die neuen Nummern 5 und 6 des § 1 UVP-V Bergbau enthalten die der besonderen Dynamik des Bergbaubetriebes unterliegenden Vorhabenskategorien der Gruben- und Grubenanschlussbahnen sowie der den Bereich des Betriebsgeländes außerhalb der Sicherheitslinien überschreitenden Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung, für die eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des § 3c UVPG vorgesehen ist.
Zu Nummer 2
Die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau dient der Umsetzung der Änderungen der UVP-Richtlinie unter gleichzeitiger Anpassung an § 2 UVPG.
Zu Nummer 3
Die Änderung des § 3 UVP-V Bergbau dient der Umsetzung der Änderungen der UVP-Richtlinie unter gleichzeitiger Anpassung an die §§ 8 ff UVPG, wobei auf die deutsche Beteiligung an einer UVP für ausländische Vorhaben die Vorschrift des § 9b UVPG ohne Einschränkung unmittelbare Anwendung findet.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift enthält die erforderliche Überleitungsregelung für begonnene Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung eingeleitet worden sind. Die Überleitungsvorschrift erfasst nicht die Fälle, in denen ein Zulassungsverfahren bereits. abgeschlossen und das Vorhaben - ganz oder teilweise - schon zugelassen bzw. schon z. T. ausgeführt worden ist (vgl. BVerwGE 100,1 = ZfB 1995, 282, BVerwG ZfB 2002, 165). Die Überleitungsvorschriften in Artikel 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1005) und Artikel 6 der (Ersten) Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) bleiben unberührt.
Zu Artikel 6
Artikel 6 regelt die Neubekanntmachung der dort genannten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung.
Zu Artikel 7
Zu Satz 1
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Zu Satz 2
Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten der obsolet gewordenen Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung) vom 21. Dezember 1983. Diese Bergverordnung diente der Umsetzung der Richtlinien 76/117/EWG, 79/196/EWG und 82/130/EWG, die durch die Richtlinie 94/9/EG abgelöst und gemäß Artikel 14 der letztgenannten Richtlinie ab dem l. Juli 2003 aufgehoben worden sind. Die Richtlinie 94/9/EG ist durch die Explosionsschutzverordnung (11. GSGV) umgesetzt worden, die den bisher von der Elektrozulassungs-Bergverordnung erfassten Bereich mit abdeckt.