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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

PersVG - Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. März 2004
(GVBl. 2004 S. 205; ... ; 491; 21.03.2006 S. 102; 13.11.2007 S. 356; 18.02.2009; 15.12.2009 S. 648 09 09a In-Kraft-Treten; 07.12.2011 S. 815 11; 05.12.2012 S.560 12; 07.08.2014 S. 384; 13.11.2014 S. 446; 17.12.2014 S. 525 14; 29.11.2018 S. 406 18; 22.07.2019 S. 180 19; 07.10.2024 S. 274 24)



Teil 1
Personalvertretungen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung von Personalvertretungen 19

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit 19

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und der Dienststelle und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Die Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen unterstützen die Personalvertretung und die Dienststellen bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben und der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz gewährten Rechte. Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion ist den Beauftragten der Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen nach Unterrichtung der Dienststellenleitung oder ihrer Vertretung Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

§ 3 Unabdingbarkeit

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte 09 19

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1.

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. Richter oder Staatsanwälte, außer im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes,
  2. Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
  3. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,
  4. Ehrenbeamte,
  5. Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  6. Personen, die aufgrund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,
  7. Praktikanten,
  8. Personen, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Dienststelle tätig sind.

(5) Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz eine Gruppe. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Richter oder Staatsanwälte im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes.

(6) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer und gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5 (aufgehoben) 19

§ 6 Dienststellen 19

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 sowie die Gerichte. Soweit die Leitung von Einrichtungen keine Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, handelt es sich nicht um Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

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