umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (8)

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6. Kapitel
Ärztliche Überwachung

§ 67 Erfordernis der ärztlichen Überwachung

(1) Beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie a darf eine Tätigkeit im Kontrollbereich, beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B darf ein Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nur erlaubt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Tätigkeit von einem ermächtigten Arzt untersucht worden sind und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Tätigkeit keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.

( 2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie a darf in der in Absatz 1 bezeichneten Weise nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung oder Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nur weiterbeschäftigt werden, wenn sie von einem ermächtigten Arzt erneut beurteilt oder untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, daß gegen die Weiterbeschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

( 3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des ermächtigten Arztes die in Absatz 2 genannte Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheitszustand der ärztlich zu überwachenden Person dies erfordern.

( 4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B ihre Tätigkeit im Kontrollbereich nur fortsetzen dürfen, wenn durch einen ermächtigten Arzt festgestellt und bescheinigt wird, daß gegen die Weiterbeschäftigung im Kontrollbereich keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,

( 5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkeiten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, sich von einem ermächtigten Arzt untersuchen lassen.

( 6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der ärztlichen Überwachung unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.

§ 68 Ärztliche Bescheinigung

(1) Der ermächtigte Arzt muß zur Erteilung der ärztlichen Bescheinigung die bei der ärztlichen Überwachung von anderen ermächtigten Ärzten angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit diese für die Beurteilung erforderlich sind, sowie die bisher erteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen Entscheidungen nach § 69 und die diesen zugrunde liegenden Gutachten. Die ärztliche Bescheinigung ist auf dem Formblatt nach Anlage V zu erteilen.

(2) Der ermächtigte Arzt kann die Erteilung der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen, daß ihm

  1. die Art der Tätigkeit der ärztlich zu überwachenden Person und die mit dieser Tätigkeit verbundenen Arbeitsbedingungen,
  2. jeder Wechsel der Art der Tätigkeit und der mit ihr verbundenen Arbeitsbedingungen,
  3. die Ergebnisse der physikalischen Strahlenschutzkontrolle nach § 66 und
  4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung

schriftlich mitgeteilt werden. Die ärztlich zu überwachende Person kann eine Abschrift dieser Mitteilungen verlangen.

(3) Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ärztlich zu überwachenden Person und, soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hat der Strahlenschutzverantwortliche die ärztliche Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Übersendung an die zu überwachende Person kann durch Eintragung des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpaß ersetzt werden.

(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 69 ersetzt werden.

§ 69 Behördliche Entscheidung

(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zu überwachende Person die vom ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen Arztes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.

§ 70 Besondere ärztliche Überwachung

(1) ist zu besorgen, daß eine Person durch eine Strahlenexposition aus besonderem Anlaß oder auf Grund anderer außergewöhnlicher Umstände mehr als das Zweifache der in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 genannten Körperdosen erhalten hat, ist dafür zu sorgen. daß sie unverzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt und der zuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich angezeigt wird, Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu besorgen ist, daß eine Person mehr als das Zweifache der in Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 oder IV 3 Spalte 5 oder 6 genannten abgeleiteten Grenzwerte der Aktivitätszufuhr erhalten hat.

(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung zu besorgen, daß die zu überwachende Person an ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie eine berufliche Tätigkeit ausübt oder fortsetzt, bei der sie nach § 67 zu überwachen ist, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß sie diese Tätigkeit nicht, nicht mehr oder nur unter Beschränkungen ausüben darf.

(3) Nach Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 2 ist dafür zu sorgen, daß die ärztliche Überwachung so lange fortgesetzt wird, wie es der ermächtigte Arzt zum Schutze der Gesundheit der zu überwachenden Person für erforderlich erachtet.

(4) Personen, die der besonderen ärztlichen Überwachung unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.

(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung nach Absatz 3 gilt § 69 entsprechend.

(6) Sofern Einsatzpersonal von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes einschließlich des Brandschutzes sowie der sonstigen Hilfsdienste betroffen ist, hat der Leiter des Einsatzes unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes die besondere ärztliche Überwachung herbeizuführen. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 71 Ermächtigte Ärzte

(1) Ärztliche Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 67, 68 und 70 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt erteilt werden, der für die ärztliche Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen erforderliche Fachkunde nachweist.

(2) Der ermächtigte Arzt bar die Aufgabe, die Erstuntersuchungen, die erneuten Beurteilungen oder Untersuchungen und die besonderen ärztlichen Überwachungen durchzuführen sowie die Maßnahmen vorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind.

(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede ärztlich zu überwachende beruflich strahlenexponierte Person eine Gesundheitsakte zu führen und diese während der überwachungspflichtigen Tätigkeit auf dem laufenden zu halten. Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen Überwachungen und Maßnahmen nach den §§ 67, 69 und 70 sowie die Gesamtheit der von der überwachten Person im Beruf empfangenen Körperdosen zu enthalten. Die Gesundheitsakte ist nach der letzten Überwachungsmaßnahme mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Gesundheitsakten, die infolge Beendigung der Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt werden, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu übergeben, sofern Gründe der ärztlichen Schweigepflicht dem nicht entgegenstehen.

(4) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde einer von dieser benannten ärztlichen Dienststelle zur Einsicht vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben.

     

7. Kapitel
Strahlungsmeßgeräte

§ 72 Anforderungen an Strahlungsmeßgeräte

(1) Zur Messung der Personendosen, Ortsdosen, Ortsdosisleistungen, Kontaminationen und der Aktivität von Luft und Wasser auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung sind, sofern geeichte Strahlungsmeßgeräte nicht vorgeschrieben sind, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignete Strahlungsmeßgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, daß die Strahlungsmeßgeräte

  1. den Anforderungen des Meßzwecks genügen,
  2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und
  3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden.

(2) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktionsprüfung und Wartung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen.

§ 73 Warnsignale

Strahlungsmeßgeräte, die bestimmt sind, fortlaufend zu messen, um bei Unfällen oder Störfällen vor Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter zu warnen, müssen so beschaffen sein, daß ihr Versagen durch ein deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern nicht durch zwei oder mehrere voneinander unabhängige Meßvorrichtungen der gleiche Meßzweck erreicht wird.

8. Kapitel.
Sonstige Schutzvorschriften

§ 74 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe

(1) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV, Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, sind,

  1. solange sie nicht bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet werden, in geschützten Räumen oder Schutzbehältern zu lagern und
  2. gegen Abhandenkommen und den Zugriff durch unbefugte Personen zu sichern.

Sie dürfen nicht mit anderen Gegenständen zusammen gelagert werden.

(2) Kernbrennstoffe müssen so gelagert werden, daß ein kritischer Zustand während der Lagerung unter keinen Umständen entstehen kann.

(3) Radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen auf Grund internationaler Verpflichtungen unterliegen, sind so zu lagern, daß die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

§ 75 Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe

Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, sind vor der Weiterverwendung durch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf Dichtheit der Umhüllung prüfen zu lassen, wenn ihre Umhüllung oder Vorrichtung, in die sie eingefügt sind, mechanisch beschädigt oder korrodiert ist. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Dichtheit der Umhüllung zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist, Die Prüfbefunde sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, festgestellte Undichtheiten sind ihr unverzüglich anzuzeigen.

§ 76 Wartung und Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und von Einrichtungen und Geräten mit radioaktiven Quellen
(→ Rahmenrichtlinie)

(1) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen sowie Strahlengeräte für die Gammaradiographie sind jährlich mindestens einmal zu warten und zwischen den Wartungen durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht für die in § 17 Abs. 1 und 2 genannten Anlagen.

( 2) Bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen, die bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen verwendet werden und deren Aktivität 2·1013 Becquerel nicht überschreitet, und bei Strahlengeräten für die Gammaradiographie kann die zuständige Behörde die Frist für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 bis auf drei Jahre verlängern.

§ 77 Abgabe radioaktiver Stoffe

(1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder § 16 dieser Verordnung umgegangen werden darf, dürfen im Geltungsbereich des Atomgesetzes nur an Personen abgegeben werden, die die erforderliche Genehmigung besitzen.

( 2) Wer radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 umgegangen werden darf, an einen anderen abgibt, hat dies unter Angabe von Art und Aktivität der Stoffe der für den Empfänger zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen, es sei denn, daß der Empfänger dem Abgeber nachweist, daß er selbst die Anzeige erstattet hat. Dies gilt auch, wenn die radioaktiven Stoffe unter Einschaltung eines Beförderers abgegeben werden,

( 3) Wer umschlossene radioaktive Stoffe an einen anderen zur weiteren Verwendung abgibt, hat dem Erwerber zu bescheinigen, daß die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist. Die Bescheinigung muß die die Prüfung ausführende Stelle sowie Datum, Art und Ergebnis der Prüfung enthalten.

( 4) Wer radioaktive Stoffe zur Beförderung oder Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen abgibt, hat dafür zu sorgen, daß sie durch Personen befördert werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach den §§ 8 oder 9 dieser Verordnung berechtigt sind, die Stoffe zu befördern, Wer die Stoffe zur Beförderung abgibt, hat ferner dafür zu sorgen, daß sie bei der Übergabe unter Beachtung der für die jeweilige Beförderungsart geltenden Rechtsvorschriften oder, soweit solche Rechtsvorschriften fehlen, gemäß den Anforderungen, die sich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik für die beabsichtigte Art der Beförderung ergeben, verpackt sind. Zur Weiterbeförderung dürfen die Stoffe nur abgegeben werden, wenn die Verpackung unversehrt ist.

( 5) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen, daß diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben werden.

§ 78 Buchführung und Anzeige

(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat

  1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats unter Angabe von Art und Aktivität anzuzeigen,
  2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen und
  3. der zuständigen Behörde den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen.

( 2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 über den Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist die Bescheinigung nach § 77 Abs. 3 beizufügen.

( 3) Die Buchführung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen.

( 4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Buchführung und der Anzeigen durch Einsichtnahme in die Bücher zu überprüfen.

( 5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Buchführungs- und Anzeigepflicht ganz oder teilweise befreien, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder Sachgütern nicht eintreten kann.

§ 79 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe

Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, hat der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde das Abhandenkommen dieser Stoffe unverzüglich anzuzeigen.

§ 80 Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt

(1) Wer

  1. radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt,
  2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt,
  3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt, ohne zu wissen, daß diese Stoffe radioaktiv sind,
  4. als Inhaber einer Anlage zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser oder einer Abwasseranlage die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe enthaltenes Wasser oder Abwasser erlangt,

hat der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald er von der Aktivität dieser Stoffe oder dem Gehalt des Wassers oder Abwassers an radioaktiven Stoffen Kenntnis erlangt. Dies gilt nicht, wenn der Umgang mit den radioaktiven Stoffen keiner Genehmigung oder Anzeige bedarf oder wenn die Aktivität radioaktiver Stoffe im Wasser von Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser im Kubikmeter ein Zehntel, im Wasser von Abwasseranlagen im Kubikmeter das Zehnfache der Werte der Anlage IV Tabellen IV 1 oder IV 3 Spalte 6 nicht übersteigt.

(2) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach unverzüglicher Erstattung der Anzeige die radioaktiven Stoffe bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde lagert oder zum Zwecke der Sicherstellung befördert.

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