umwelt-online: Entscheidung 2008/232/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (5)
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4.3 Funktionale und technische Spezifikationen der Schnittstellen
4.3.1 Allgemeines
Im Folgenden werden die Schnittstellen des Teilsystems "Fahrzeuge" mit anderen Teilsystemen aufgeführt, die für die technische Kompatibilität relevant sind:
Die Schnittstellen werden in den folgenden Abschnitten definiert, um ein kohärentes und konsistentes transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsbahnnetz sicherzustellen.
Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 sind die funktionalen und technischen Spezifikationen für die Schnittstellen nach Teilsystemen in folgender Reihenfolge geordnet:
Für jede dieser Schnittstellen sind die Spezifikationen wie folgt in derselben Reihenfolge wie in Abschnitt 4.2 geordnet:
Die folgende Liste zeigt, für welche Teilsysteme Schnittstellen mit den Eckwerten in dieser TSI identifiziert wurden:
4.3.2 Teilsystem "Infrastruktur"
4.3.2.1 Einstieg
Abschnitt 4.2.2.4.1 dieser TSI gibt die Position der Einstiegsstufen an. Diese Position hängt von der Position der Bahnsteigkante ab, die in den Abschnitten 4.2.20.4 und 4.2.20.5 der TSI 2006 "Infrastruktur" angegeben ist.
4.3.2.2 Führerstand
Abschnitt 4.2.2.6 dieser TSI gibt an, dass der Einstieg in den Führerstand von beiden Seiten des Zuges vom Boden und vom Bahnsteig aus möglich sein muss. Die ab der Schienenoberkante gemessene Bahnsteighöhe ist in Abschnitt 4.2.20.4 der TSI 2006 "Infrastruktur" angegeben.
4.3.2.3 Begrenzungslinie für den kinematischen Raumbedarf
Abschnitt 4.2.3.1 dieser TSI legt fest, dass die Fahrzeuge mit einer der kinematischen Fahrzeugbegrenzungslinien übereinstimmen müssen, die in Anhang C der TSI 2005 für das Teilsystem "Fahrzeuge" des konventionellen Bahnsystems definiert sind. Die entsprechenden Lichtraumprofile sind in Abschnitt 4.2.3 der TSI 2006 "Infrastruktur" angegeben. Im Infrastrukturregister ist für jede Bahnstrecke die kinematische Begrenzungslinie angegeben, die von den auf dieser Strecke eingesetzten Fahrzeugen eingehalten werden muss.
4.3.2.4 Statische Radsatzlast
Abschnitt 4.2.3.2 dieser TSI gibt die maximalen statischen Radsatzlasten an, die für die verschiedenen Fahrzeugtypen zulässig sind. Die entsprechenden Spezifikationen sind in Abschnitt 4.2.13 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten.
4.3.2.5 Fahrzeugparameter mit Einfluss auf stationäre Zugüberwachungssysteme
Abschnitt 4.2.3.3.2 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Überwachung des Zustands der Achslager durch gleisseitige Heißläuferortungsanlagen. Die Mindestanforderungen an das Lichtraumprofil in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.3 der TSI 2006 "Infrastruktur" festgelegt.
4.3.2.6 Dynamisches Verhalten der Fahrzeuge und Radprofile
Abschnitt 4.2.3.4 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich ihres dynamischen Verhaltens und insbesondere hinsichtlich der Parameter des Radprofils. Die entsprechenden Spezifikationen betreffend das Teilsystem "Infrastruktur" und insbesondere die Parameter des Schienenprofils sind in den Abschnitten 4.2.9, 4.2.10, 4.2.11, 4.2.12 und 5.3.1.1 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten.
4.3.2.7 Maximale Zuglänge
Abschnitt 4.2.3.5 dieser TSI gibt die maximale Länge von Zügen an. Die maximale Länge von Bahnsteigen ist in Abschnitt 4.2.20.2 der TSI 2006 "Infrastruktur" angegeben. Im Infrastrukturregister ist für jede Bahnstrecke die Mindestlänge der Bahnsteige angegeben, an denen Hochgeschwindigkeitszüge halten sollen.
4.3.2.8 Maximale Steigungsmaximales Gefälle
Abschnitt 4.2.3.6 dieser TSI gibt an, dass Züge auf allen Strecken, auf denen sie eingesetzt werden sollen, anfahren, fahren und anhalten können müssen. Die maximale Steigung und das maximale Gefälle sind in Abschnitt 4.2.5 der TSI 2006 "Infrastruktur" angegeben. Das Infrastrukturregister gibt die maximale Steigung und das maximale Gefälle für jede Strecke an.
4.3.2.9 Minimaler Bogenhalbmesser
Abschnitt 4.2.3.7 dieser TSI gibt an, dass Züge auf allen Strecken, auf denen sie eingesetzt werden sollen, den minimalen Bogenhalbmesser bewältigen können müssen. Der minimale Bogenhalbmesser ist in den Abschnitten 4.2.6, 4.2.8 und 4.2.25 der TSI 2006 "Infrastruktur" angegeben. Im Infrastrukturregister ist für jede Strecke der minimale Bogenhalbmesser für Hochgeschwindigkeitsgleise und Nebengleise angegeben.
4.3.2.10 Spurkranzschmierung
Für die Spurkranzschmierung gibt es keine Schnittstelle mit der TSI "Infrastruktur".
4.3.2.11 Schotterflug
Abschnitt 4.2.3.11 dieser TSI enthält die Spezifikationen bezüglich Schotterflug. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.27 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten.
4.3.2.12 Wirbelstrombremsen
Abschnitt 4.2.4.5 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Verwendung von Wirbelstrombremsen. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.13 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten. Im Infrastrukturregister sind für jede Strecke die Bedingungen für die Verwendung von Wirbelstrombremsen angegeben.
4.3.2.13 Bremsleistung auf starkem Gefälle
Abschnitt 4.2.4.7 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Bremsleistung auf starkem Gefälle. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.5 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten. Im Infrastrukturregister sind für jede Strecke die maximale Steigung und das maximale Gefälle angegeben.
4.3.2.14 Fahrgastalarm
Für Fahrgastalarm gibt es keine Schnittstelle mit der TSI "Infrastruktur".
4.3.2.15 Umgebungsbedingungen
Für Umgebungsbedingungen gibt es keine Schnittstelle mit der TSI "Infrastruktur".
4.3.2.16 Aerodynamische Auswirkungen fahrender Züge
Abschnitt 4.2.6.2 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der aerodynamischen Auswirkungen fahrender Züge im Freien. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in den Abschnitten 4.2.4, 4.2.14.7 und 4.4.3 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten.
4.3.2.17 Seitenwind
Abschnitt 4.2.6.3 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Seitenwind. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.17 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten.
4.3.2.18 Maximale Druckschwankungen in Tunneln
Abschnitt 4.2.6.4 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der maximalen Druckschwankungen in Tunneln. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.16 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten.
4.3.2.19 Außengeräusche
Abschnitt 4.2.6.5 dieser TSI enthält besondere Spezifikationen zu den von Fahrzeugen erzeugten Außengeräuschen. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.19 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten.
4.3.2.20 Brandschutz
Abschnitt 4.2.7.2 dieser TSI enthält besondere Spezifikationen zum Brandschutz hinsichtlich Zügen, die auf Strecken mit Tunneln und/oder erhöhten Abschnitten mit einer Länge von mehr als 5 km eingesetzt werden. Die Spezifikationen bezüglich Tunnel und/oder erhöhten Abschnitten mit einer Länge von mehr als 5 km in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.21 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten. Im Infrastrukturregister ist für jede Strecke angegeben, wo Tunnel und/oder erhöhte Abschnitte mit einer Länge von mehr als 5 km liegen und wie sie identifiziert werden.
4.3.2.21 Frontscheinwerfer
Die Schnittstelle zwischen Frontscheinwerfern (Abschnitt 4.2.7.4.1.1 dieser TSI) im Zusammenhang mit Beleuchtungsstärke und den Eigenschaften reflektierender Bekleidung von Arbeitern, die auf oder in der Nähe von Gleisen arbeiten, ist in Abschnitt 4.7 der TSI 2006 "Infrastruktur" beschrieben.
4.3.2.22 Besondere Spezifikationen für Tunnel
Abschnitt 4.2.7.11 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich des Betriebs in Tunneln. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.21 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten. Im Infrastrukturregister ist für jede Strecke angegeben, wo Tunnel liegen und wie sie identifiziert werden.
4.3.2.23 Wartung
Abschnitt 4.2.9 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Wartung. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Infrastruktur" sind in Abschnitt 4.2.26 der TSI 2006 "Infrastruktur" enthalten.
4.3.2.24 Instandhaltung
Für die Instandhaltung gibt es keine Schnittstelle mit der TSI "Infrastruktur".
4.3.3 Teilsystem "Energie"
4.3.3.1 Vorbehalten
4.3.3.2 Anforderungen an die Bremsanlage
Die Abschnitte 4.2.4.3 und 4.2.8.3.1.2 dieser TSI enthalten die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Anforderungen an Nutzbremsungen. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Energie" sind in Abschnitt 4.2.4 der TSI 2006 "Energie Hochgeschwindigkeit" enthalten. Im Infrastrukturregister ist für jede Strecke der Geltungsbereich dieser Spezifikationen angegeben.
4.3.3.3 Äußere elektromagnetische Störungen
Abschnitt 4.2.6.6 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich äußerer elektromagnetischer Störungen. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Energie" sind in Abschnitt 4.2.6 der TSI 2006 "Energie" enthalten.
4.3.3.4 Frontscheinwerfer
Die Schnittstelle zwischen Frontscheinwerfern (Abschnitt 4.2.7.4.1.1 dieser TSI) im Zusammenhang mit Beleuchtungsstärke und den Eigenschaften reflektierender Bekleidung von Arbeitern, die auf oder in der Nähe von Gleisen arbeiten, ist in Abschnitt 4.7 der TSI 2006 "Energie" beschrieben.
4.3.3.5 Funktionale und technische Spezifikationen bezüglich der Energieversorgung
Abschnitt 4.2.8.3 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der elektrischen Energieversorgung. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Energie" sind in den Abschnitten 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.9.1, 4.2.9.2, 4.2.10, 4.2.11, 4.2.14, 4.2.15, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.18, 4.2.19, 4.2.20, 4.2.21, 4.2.22, 4.2.23, 4.2.24 und 4.2.25 der TSI 2006 "Energie" enthalten. Die Spezifikationen bezüglich der Position der Oberleitung in Bezug auf das Teilsystem "Energie" sind in Abschnitt 4.2.9 der TSI 2006 "Energie" enthalten.
4.3.4 Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung"
4.3.4.1 Führerstand
Abschnitt 4.2.2.6 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der äußeren Sichtverhältnisse zur Erkennung der Signale durch den Triebfahrzeugführer. Die Position der Signale ist in Abschnitt 4.2.16 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" angegeben.
4.3.4.2 Windschutzscheibe und Zugspitze
Abschnitt 4.2.2.7 dieser TSI gibt an, dass durch die Windschutzscheibe die Farbe der Signale nicht verändert werden darf. Die Farbe der Signale ist in Abschnitt 4.2.16 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" angegeben.
4.3.4.3 Statische Radsatzlast
Abschnitt 4.2.3.2 dieser TSI gibt die maximalen statischen Radsatzlasten an. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in Abschnitt 4.2.11 sowie in Anhang A, Anlage 1, Abschnitt 3.1 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten.
4.3.4.4 Fahrzeugparameter mit Einfluss auf stationäre Zugüberwachungssysteme
Abschnitt 4.2.3.3.2.3 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Parameter, die stationäre Zugüberwachungssysteme beeinflussen, insbesondere elektrischer Widerstand der Radsätze und Überwachung des Zustands der Achslager. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in den Abschnitten 4.2.10 und 4.2.11 sowie in Anhang A, Anlage 1, Abschnitte 1 bis 4 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten.
4.3.4.5 Sandstreuanlagen
Abschnitt 4.2.3.10 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Einsatzgrenzen der Sandstreuanlagen in Bezug auf die Schnittstelle mit dem Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung". Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in Abschnitt 4.2.11 sowie in Anhang A, Anlage 1, Abschnitt 4.1 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten.
4.3.4.6 Bremsleistung
Abschnitt 4.2.4.1 dieser TSI gibt an, dass ein Infrastrukturbetreiber aufgrund der verschiedenen Signalgebungs- und Steuerungssysteme der Klasse B in seinen Abschnitten des Bahnnetzes weitere Anforderungen definieren kann. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in Abschnitt 4.2.2 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten. Diese Spezifikationen sind auch im Infrastrukturregister enthalten.
Abschnitt 4.2.4.7 dieser TSI gibt die Bremsleistung auf starkem Gefälle an. In Abschnitt 6.2.1.2 und in Anhang C der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" wird definiert, wie Informationen hinsichtlich maximaler Steigungen und maximaler Gefälle an den Zug übertragen werden.
4.3.4.7 Elektromagnetische Störungen
Abschnitt 4.2.6.6 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich elektromagnetischer Störungen. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in Abschnitt 4.2.12.2 und in Anhang A, Abschnitt A.6 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten.
4.3.4.8 Einrichtungen für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
Abschnitt 4.2.7.9 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Einrichtungen für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung und insbesondere Angaben über die Räder und die Position der Radsätze. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Räder und der Position der Radsätze sind in Abschnitt 4.2.11 sowie in Anhang A, Anlage 1 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten. Die Position der fahrzeugseitigen Antennen für die Einrichtungen für die Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sind in den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.5 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" angegeben.
Abschnitt 4.2.7.9.1 dieser TSI gibt an, dass der Betrieb bei stark eingeschränkter Betriebsfähigkeit des Teilsystems "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" in Abschnitt 4.2.2 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" beschrieben ist. Abschnitt 4.2.7.14 dieser TSI enthält Angaben zu Anzeigen des europäischen Zugsicherungssystems ETCS (European Traffic Control System) in den Führerständen. Die besonderen Anforderungen für das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in Abschnitt 4.2.2 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten.
4.3.4.9 Überwachungs- und Diagnosekonzepte
Abschnitt 4.2.7.10 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Überwachungs- und Diagnosekonzepten. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in Abschnitt 4.2.2 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten.
4.3.4.10 Besondere Spezifikationen für Tunnel
Abschnitt 4.2.7.11 dieser TSI gibt an, dass die Lufteinlass- und Luftauslassklappen von Klimaanlagen während der Fahrt durch einen Tunnel geschlossen werden dürfen. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Übertragung des Signals zum Schließen oder Öffnen dieser Klappen von der Strecke in Bezug auf das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.3 sowie in Anhang A, Ziffern 7 und 33 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten.
4.3.4.11 Funktionale und technische Spezifikationen bezüglich der Energieversorgung
Die Abschnitte 4.2.8.3.6.9 und 4.2.8.3.6.10 dieser TSI geben die Anforderungen an die fahrzeugseitigen Einrichtungen an, um die von den Einrichtungen des Teilsystems "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" übertragenen Informationen beim Passieren von Phasen- und Systemtrennstrecken des Teilsystems "Energie" empfangen zu können. Die entsprechenden Spezifikationen in Bezug auf das Teilsystem "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" sind in den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.3 sowie in Anhang a Ziffern 7 und 33 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" enthalten.
4.3.4.12 Frontleuchten der Fahrzeuge
Die Schnittstelle zwischen Frontscheinwerfern (Abschnitt 4.2.7.4.1.1 dieser TSI) im Zusammenhang mit Beleuchtungsstärke und den Eigenschaften reflektierender Bekleidung von Arbeitern, die auf oder in der Nähe von Gleisen arbeiten, ist in Abschnitt 4.7 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" beschrieben.
Abschnitt 4.2.16 der TSI 2006 "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" gibt an, dass die Reflektoren die Betriebsanforderungen gemäß Abschnitt 4.2.7.4.1.1 der TSI "Fahrzeuge Hochgeschwindigkeit" erfüllen müssen.
4.3.5 Teilsystem "Betrieb"
4.3.5.1 Konstruktion der Züge
Abschnitt 4.2.1.2 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Konstruktion der Züge. Abschnitt 4.2.2.5 sowie die Anhänge H, J und L der TSI 2006 "Betrieb" geben die Vorschriften für die Zusammensetzung der Züge an.
4.3.5.2 Endkupplungen und Kupplungsmechanismen zum Abschleppen von Zügen
Abschnitt 4.2.2.2 sowie Anhang K dieser TSI enthalten die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Endkupplungen und Kupplungsmechanismen zum Abschleppen von Zügen, insbesondere Anforderungen hinsichtlich des Betriebs in Teil 2 von Anhang K. Die entsprechenden Spezifikationen sind in den Abschnitten 4.2.2.5, 4.2.3.6.3 und 4.2.3.7 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.3 Einstieg
Abschnitt 4.2.2.4 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Einstiegsstufen und Einstiegstüren. Die entsprechenden Spezifikationen sind in Abschnitt 4.2.2.4 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.4 Toiletten
Abschnitt 4.2.2.5 dieser TSI enthält die Anforderungen an das Spülsystem für Toiletten. Die TSI 2006 "Betrieb" enthält keine Spezifikationen bezüglich Vorschriften für die Ausarbeitung von Umlaufplänen und von Wartungsplänen für Toiletten.
4.3.5.5 Windschutzscheibe und Zugspitze
Abschnitt 4.2.2.7 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Windschutzscheibe. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für Sichtverhältnisse sind in Abschnitt 4.3.2.4 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.6 Fahrzeugparameter mit Einfluss auf stationäre Zugüberwachungssysteme
Abschnitt 4.2.3.3.2 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Überwachung des Zustands der Achslager. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Betriebsvorschriften im Falle der Erkennung einer Störung sind in Abschnitt 4.2.3.6 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.7 Dynamisches Verhalten der Fahrzeuge
Abschnitt 4.2.3.4 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich des dynamischen Verhaltens der Fahrzeuge. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Betriebsvorschriften im Falle der Erkennung einer Instabilität sind in Abschnitt 4.2.3.6 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.8 Maximale Zuglänge
Abschnitt 4.2.3.5 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der maximalen Zuglänge. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Betriebsvorschriften, wenn die Zuglänge nicht der Bahnsteiglänge entspricht, sind in den Abschnitten 4.2.2.5, 4.2.3.6.3 und 4.2.3.7 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.9 Sandstreuanlagen
Abschnitt 4.2.3.10 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Sandstreuanlagen. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die manuelle Betätigung der Sandstreuanlage oder die Verhinderung der automatischen Sandung sind in Abschnitt C.1 von Anhang B und in Anhang H der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.10 Schotterflug
Abschnitt 4.2.3.11 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Schotterflug. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Verringerung der Geschwindigkeit sind in Abschnitt 4.2.1.2.2.3 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.11 Bremsleistung
Abschnitt 4.2.4.1 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Bremsleistung. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Betätigung der Bremsen sind in den Abschnitten 4.2.2.5.1, 4.2.2.6.1 und 4.2.2.6.2 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.12 Anforderungen an die Bremsanlage
Abschnitt 4.2.4.3 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Anforderungen an die Bremsanlage. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Betätigung der Bremsen sind in den Abschnitten 4.2.2.5.1, 4.2.2.6.1 und 4.2.2.6.2 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.13 Wirbelstrombremsen
Abschnitt 4.2.4.5 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Wirbelstrombremsen. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Verwendung von Wirbelstrombremsen sind in Abschnitt 4.2.2.6.2 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.14 Sicherheit des Zuges bei Abstellung im Störungsfall
Abschnitt 4.2.4.6 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Sicherheit eines Zuges bei einer Abstellung im Störungsfall. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Sicherung eines Zuges, wenn die Feststellbremse nicht ausreichend ist, sind in Abschnitt 4.2.2.6.2 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.15 Bremsleistung auf starkem Gefälle
Abschnitt 4.2.4.7 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Bremsleistung auf starkem Gefälle. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzungen sind in den Abschnitten 4.2.1.2.2.3 und 4.2.2.6.2 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.16 Lautsprecheranlage
Abschnitt 4.2.5.1 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Lautsprecheranlage. Die TSI 2006 "Betrieb" enthält keine Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Verwendung der Lautsprecheranlage.
4.3.5.17 Fahrgastalarm
Abschnitt 4.2.5.3 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Fahrgastalarm. Die entsprechenden Spezifikationen sind in Abschnitt 4.2.2.4 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.18 Umgebungsbedingungen
Abschnitt 4.2.6.1 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Umgebungsbedingungen. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht mit den gegebenen Umgebungsbedingungen konform sind, sind in den Abschnitten 4.2.2.5 und 4.2.3.3.2 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.19 Aerodynamische Auswirkungen fahrender Züge
Abschnitt 4.2.6.2 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der aerodynamischen Auswirkungen fahrender Züge im Freien. Die TSI 2006 "Betrieb" enthält keine Spezifikationen bezüglich Sicherheitsvorschriften für Gleisarbeiter oder Reisende auf Bahnsteigen.
4.3.5.20 Seitenwind
Abschnitt 4.2.6.3 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Seitenwind. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für möglicherweise notwendige Geschwindigkeitsbegrenzungen sind in den Abschnitten 4.2.1.2.2.3 und 4.2.3.6 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.21 Maximale Druckschwankungen in Tunneln
Abschnitt 4.2.6.4 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der maximalen Druckschwankungen in Tunneln. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für möglicherweise notwendige Geschwindigkeitsbegrenzungen sind in den Abschnitten 4.2.1.2.2.3 und 4.2.3.6 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.22 Außengeräusche
Abschnitt 4.2.6.5 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Außengeräuschen, die von den Betriebsbedingungen abhängig sind. Die entsprechenden Spezifikationen sind in Abschnitt 4.2.3.7 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.23 Notausstiege
Abschnitt 4.2.7.1 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Notausstiegen. Die entsprechenden Spezifikationen sind in den Abschnitten 4.2.3.6 und 4.2.3.7 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.24 Brandschutz
Abschnitt 4.2.7.2 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Brandschutz. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Verfahren bei einem Brand an Bord des Fahrzeugs sind in den Abschnitten 4.2.3.6 and 4.2.3.7 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.25 Außenleuchten und Signalhorn
Abschnitt 4.2.7.4 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Außenleuchten und Signalhorn. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Verwendung der Außenleuchten und des Signalhorns sind in den Abschnitten 4.2.2.1.2, 4.2.2.1.3 und 4.2.2.2 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.26 Hebe- und Bergungsverfahren
Abschnitt 4.2.7.5 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Hebe- und Bergungsverfahren. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für Hebe- und Bergungsverfahren sind in Abschnitt 4.2.3.7 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.27 Innengeräusche
Abschnitt 4.2.7.6 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Innengeräuschen, die von den Betriebsbedingungen abhängig sind. Hierzu gibt es keine Spezifikationen in der TSI 2006 "Betrieb".
4.3.5.28 Klimaanlagen
Abschnitt 4.2.7.7 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Klimaanlagen. Die TSI 2006 "Betrieb" enthält keine Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Unterbrechung des Frischluftstroms.
4.3.5.29 Wachsamkeitskontrolle
Abschnitt 4.2.7.8 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Wachsamkeitskontrolle. Die entsprechenden Spezifikationen sind in den Abschnitten 4.3.3.2 und 4.3.3.7 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.30 Überwachungs- und Diagnosekonzepte
Abschnitt 4.2.7.10 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Überwachungs- und Diagnosekonzepten. Zusätzliche Anforderungen sind in Abschnitt 4.2.3.5.2 sowie in den Anhängen H und J der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.31 Besondere Spezifikationen für Tunnel
Abschnitt 4.2.7.11 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der besonderen Spezifikationen für Tunnel. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Verfahren, um das Einatmen von Rauchgasen bei einem Brand in unmittelbarer Nähe des Zuges zu verhindern, sind in den Abschnitten 4.2.1.2.2.1, 4.2.3.7 und 4.6.3.2.3.3 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.32 Anforderungen an die Antriebsparameter
Abschnitt 4.2.8.1 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Anforderungen an die Antriebsparameter. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Verfahren zur Berücksichtigung dieser Leistungsparameter sind in den Abschnitten 4.2.2.5 und 4.2.3.3.2 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.33 Anforderungen an den Rad-Schiene-Kraftschluss für die Traktion
Abschnitt 4.2.8.2 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Anforderungen an den Rad-Schiene-Kraftschluss für die Traktion. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Verfahren im Falle eines verminderten Rad-Schiene-Kraftschlusses sind in den Abschnitten 4.2.3.3.2, 4.2.3.6 und 4.2.1.2.2 sowie in Abschnitt C von Anhang B der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.34 Funktionale und technische Spezifikationen bezüglich der Energieversorgung
Abschnitt 4.2.8.3 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der elektrischen Energieversorgung. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Verfahren im Falle einer eingeschränkten Funktion des Energieversorgungssystems, der Vorschriften für die Verwendung von Stromabnehmern sowie der anzuwendenden Vorschriften beim Passieren von Phasen- oder Systemtrennstrecken sind in den Abschnitten 4.2.3.6 und 4.2.1.2.2 sowie in Anhang H der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.35 Wartung
Abschnitt 4.2.9 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich Wartung. Die TSI 2006 "Betrieb" enthält keine Spezifikationen bezüglich Wartungsverfahren.
4.3.5.36 Identifizierung von Fahrzeugen
Abschnitt 4.2.7.15 dieser TSI enthält die Spezifikationen für die Fahrzeuge bezüglich der Identifizierung von Fahrzeugen. Die entsprechenden Spezifikationen bezüglich der Vorschriften für die Identifizierung von Fahrzeugen sind in Abschnitt 4.2.2.3 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.37 Erkennen von Signalen
Abschnitt 4.2.2.6 dieser TSI enthält die Spezifikationen bezüglich der äußeren Sichtverhältnisse für den Triebfahrzeugführer. Die Spezifikationen bezüglich der entsprechenden Betriebsvorschriften sind in den Abschnitten 4.3.1.1, 4.3.2.4 und 4.3.3.6 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.38 Notausstiege
Abschnitt 4.2.7.1 dieser TSI enthält die Spezifikationen bezüglich Notausstiegen. Die entsprechenden Spezifikationen sind in Abschnitt 4.2.2.4 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.3.5.39 Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
Abschnitt 4.2.7.14 dieser TSI enthält die Spezifikationen bezüglich der Anzeigen des europäischen Zugsicherungssystems ETCS (European Traffic Control System) in den Führerständen. Die Spezifikationen bezüglich der entsprechenden Betriebsvorschriften sind in Abschnitt 4.3.2.3 sowie in Anhang A1 der TSI 2006 "Betrieb" enthalten.
4.4 Betriebsvorschriften
Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gelten für die in dieser TSI behandelten Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr die in Abschnitt 4.3.5 oben aufgeführten Betriebsvorschriften.
Die folgenden Betriebsvorschriften sind nicht Teil der Bewertung der Fahrzeuge.
Die Betriebsbedingungen bei eingeschränkter Fahrtüchtigkeit sind Teil des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens (siehe Abschnitt 4.2.1 a).
Des Weiteren sind Vorschriften durchzusetzen, die gewährleisten, dass ein auf einem Gefälle angehaltener Zug (siehe Abschnitt 4.2.4.6 dieser TSI "Sicherheit des Zuges bei Abstellung im Störungsfall") vor Ablauf des Zeitraums von zwei Stunden vom Personal durch mechanische Mittel gesichert wird.
Die Umlaufplanung muss die notwendige Wartung und regelmäßige Instandhaltung berücksichtigen.
Vom Eisenbahnunternehmen sind Vorschriften für die Verwendung der Lautsprecheranlage, des Fahrgastalarms und der Notausstiege sowie für die Betätigung der Einstiegstüren und der Lufteinlass- und -auslassklappen der Klimaanlage zu erarbeiten.
Vom Infrastrukturbetreiber sind Sicherheitsvorschriften für Gleisarbeiter oder Reisende auf Bahnsteigen zu erarbeiten.
Vom Eisenbahnunternehmen sind Betriebsbedingungen entsprechend den Merkmalen der Fahrzeuge festzulegen, damit der Geräuschpegel im Führerstand die Grenzwerte nicht überschreitet (gemäß Abschnitt 4.2.7.6 dieser TSI), die in der Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) festgelegt sind.
Die Spezifikationen bezüglich der Verfahren für Hilfeleistungen an Personen mit eingeschränkter Mobilität sind ein offener Punkt. Hier ist die Verfügbarkeit der TSI für die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität für das konventionelle Bahnsystem abzuwarten.
Die Plomben für den Notsignalhebel müssen nach der Benutzung ersetzt werden.
Vom Eisenbahnunternehmen sind Hebe- und Bergungsverfahren festzulegen, die sowohl die Methode als auch die Mittel für die Bergung eines entgleisten Zuges oder eines Zuges, der sich nicht ordnungsgemäß fortbewegen kann, beschreiben.
4.5 Instandhaltungsvorschriften
Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 gelten für das in dieser TSI behandelte Teilsystem "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems bestimmte Instandhaltungsvorschriften. Diese sind in folgenden Abschnitten beschrieben:
und insbesondere in folgenden Abschnitten:
Die Instandhaltungsvorschriften müssen so gestaltet sein, dass die Fahrzeuge die in Kapitel 6 beschriebenen Bewertungskriterien während ihrer gesamten Lebensdauer einhalten.
Die gemäß der Definition in Abschnitt 4.2.10 für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen verantwortliche Partei muss die Toleranzen und Intervalle so definieren, dass die fortlaufende Konformität gewährleistet ist. Diese Stelle ist auch für die Festlegung der Betriebswerte zuständig, sofern diese nicht in der vorliegenden TSI angegeben sind.
Dies bedeutet, dass die in Kapitel 6 dieser TSI beschriebenen Bewertungsverfahren für die Baumusterzulassung erfüllt werden müssen und nicht unbedingt für die Instandhaltung geeignet sind. Es müssen nicht bei jeder Instandhaltungsmaßnahme alle Prüfungen durchgeführt werden, und es können größere Toleranzen gelten.
Die Kombination der oben genannten Punkte gewährleistet eine kontinuierliche Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen während der gesamten Lebensdauer der Fahrzeuge.
4.6 Berufliche Qualifikationen
Die beruflichen Qualifikationen, die für den Betrieb der Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erforderlich sind, werden in der TSI 2006 "Betrieb Hochgeschwindigkeit" beschrieben.
Die für die Instandhaltung der Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erforderlichen Qualifikationen müssen in der Instandhaltungsdokumentation aufgeführt werden (siehe Abschnitt 4.2.10.2.2).
4.7 Bedingungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf Lärm, Schwingungen und Klimatisierung für das Personal in den Dienstabteilen muss den Mindestvorschriften für die Fahrgäste entsprechen.
Abgesehen von den Anforderungen in den Abschnitten 4.2.2.6 (Führerstand), 4.2.2.7 (Windschutzscheibe und Zugspitze), 4.2.7.1.2 (Notausstiege in den Führerständen), 4.2.7.2.3.3 (Feuerwiderstand), 4.2.7.6 (Innengeräusche) und 4.2.7.7 (Klimaanlagen) sowie im Instandhaltungsplan (siehe Abschnitt 4.2.10) enthält diese TSI keine zusätzlichen Anforderungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit für Instandhaltungs- und Betriebspersonal.
4.8 Infrastrukturregister und Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen 12
Die für das Register gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen ** angegeben.
4.8.1 Infrastrukturregister
Die Anforderungen an den Inhalt des Infrastrukturregisters für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem in Bezug auf das Teilsystem "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind in folgenden Abschnitten beschrieben:
Der Infrastrukturbetreiber ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich, die für die Aufnahme in das Infrastrukturregister bereitgestellt werden.
4.8.2 Fahrzeugregister
Das Fahrzeugregister muss die folgenden verbindlichen Angaben für alle Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge enthalten, die gemäß der Auflistung in Anhang H mit dieser TSI übereinstimmen.
Bei Ummeldung eines Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat sind die im Fahrzeugregister eingetragenen Daten des betreffenden Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs vom Mitgliedstaat der ursprünglichen Zulassung an den Mitgliedstaat der neuen Zulassung zu übergeben.
Die im Fahrzeugregister eingetragenen Daten dienen:
5. Interoperabilitätskomponenten
5.1 Begriffsbestimmung
Interoperabilitätskomponenten sind entsprechend Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, "Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder indirekt abhängt".
"Unter Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen."
Die in Abschnitt 5.3 beschriebenen Interoperabilitätskomponenten sind Komponenten, deren Technologie, Konstruktion, Werkstoffe, Herstellung und Bewertungsprozesse festgelegt sind und deren Spezifikation und Bewertung gemäß Anhang IV der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, unabhängig vom zugehörigen Teilsystem erfolgt.
5.2 Innovative Lösungen
Wie in Kapitel 4 dieser TSI angegeben, können innovative Lösungen eventuelle neue Spezifikationen und/oder Bewertungsmethoden erforderlich machen. Diese Spezifikationen und Bewertungsmethoden müssen mit dem in Abschnitt 6.1.4 beschriebenen Verfahren entwickelt werden.
5.3 Verzeichnis der Komponenten
Die Interoperabilitätskomponenten werden in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, behandelt und sind unten aufgeführt:
Automatische Mittelpufferkupplung
Zug- und Stoßeinrichtungen
Schleppkupplungen für die Bergung
Windschutzscheibe und Zugspitze
Räder
Frontscheinwerfer
Kennlichter
Schlussleuchten
Signalhörner
Stromabnehmer
Schleifstücke
Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen
Mobile Toilettenentsorgungswagen
Wasserfüllanschlüsse
5.4 Leistungsmerkmale und Spezifikationen der Komponenten
Die Merkmale, die von den Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen eingehalten werden müssen, sind in den unten aufgeführten Unterabschnitten von Abschnitt 4.2 angegeben:
Automatische Mittelpufferkupplung [ 4.2.2.2.2.1]
Zug- und Stoßeinrichtungen [ 4.2.2.2.2.2]
Schleppkupplungen für die Bergung [ 4.2.2.2.2.3]
Windschutzscheibe und Zugspitze [ 4.2.2.7]
Interoperabilitätskomponente Räder [ 4.2.3.4.9.2]
Frontscheinwerfer [Anhang H, H.2]
Kennlichter [Anhang H, H.2]
Schlussleuchten [Anhang H, H.3]
Signalhörner [ 4.2.7.4.2.5]
Stromabnehmer [ 4.2.8.3.7]
Schleifstücke [ 4.2.8.3.8]
Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen [Anhang M VI]
Mobile Toilettenentsorgungswagen [ 4.2.9.3.2]
Wasserfüllanschlüsse [ 4.2.9.5.2]
6. Bewertung der Konformität und/oder der Gebrauchstauglichkeit
6.1 Interoperabilitätskomponenten des Teilsystems "Fahrzeuge"
6.1.1 Konformitätsbewertung (generell)
Der Hersteller einer Interoperabilitätskomponente oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen eine EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV Ziffer 3 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, erstellen, bevor die Interoperabilitätskomponente in Verkehr gebracht wird.
Die Konformitätsbewertung einer Interoperabilitätskomponente muss in Übereinstimmung mit folgenden Modulen erfolgen. (Die Module sind in Anhang F dieser TSI beschrieben.)
Module für Interoperabilitätskomponenten:
Modul A: Interne Fertigungskontrolle für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase
Modul A1: Interne Fertigungskontrolle mit Prüfung der Produkte für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase
Modul B: Baumusterprüfung für die Entwurfs- und Entwicklungsphase
Modul C: Konformität mit dem Baumuster für die Produktionsphase
Modul D: Qualitätssicherung der Produktion für die Produktionsphase
Modul F: Prüfung der Produkte für die Produktionsphase
Modul H1: Umfassende Qualitätssicherung für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase
Modul H2: Umfassende Qualitätssicherung mit Konstruktionsprüfung für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase
Modul V: Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Gebrauchstauglichkeit)
Wenn die Beteiligung einer benannten Stelle für das betreffende Modul erforderlich ist,
Abschnitt 6.3 behandelt die Übergangsregelungen für Interoperabilitätskomponenten, die ohne Zulassungsbescheinigung verwendet werden.
6.1.2 Konformitätsbewertungsverfahren (Module)
Die Konformitätsbewertung muss die Phasen und Merkmale abdecken, die in Tabelle D.1 in Anhang D dieser TSI mit "X" markiert sind. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen je nach benötigter Komponente eines der Module oder eine der Modulkombinationen wählen, die in der folgenden Tabelle 22 aufgeführt sind.
Tabelle 22 Module zur Bewertung von Interoperabilitätskomponenten
Abschnitt | Zu bewertende Komponenten | Modul A | Modul A1 * | Module B+ C | Module B+ D | Module B+ F | Modul H1 * | Modul H2 |
4.2.2.2.2.1 | Automatische Mittelpufferkupplung | X | X | X | X | X | ||
4.2.2.2.2.2 | Zug- und Stoßeinrichtungen | X | X | X | X | X | ||
4.2.2.2.2.3 | Schleppkupplung für die Bergung | X | X | X | X | X | ||
4.2.2.7 | Windschutzscheibe der Führerstände | X | X | X | X | X | ||
4.2.3.4.9.2 | Interoperabilitätskomponente Räder | X | X | X | X | X | ||
4.2.7.4.2 | Signalhörner | X | X | X | X | X | ||
4.2.8.3.7 | Stromabnehmer | X | X | X | X | X | ||
4.2.8.3.9 | Schnittstellen mit dem Elektrifizierungssystem | X | X | X | X | X | ||
4.2.9.3.2 | Mobile Toilettenentsorgungswagen | X | X | X | ||||
4.2.9.5.2 | Wasserfüllanschlüsse | X | X | X | ||||
Anhang H Ziffer H.2 |
Frontscheinwerfer | X | X | X | X | X | ||
Anhang H Abschnitt H.2 |
Kennlichter | X | X | X | X | X | ||
Anhang H Abschnitt H.3 |
Schlussleuchten | X | X | X | X | X | ||
Anhang M VI | Anschlüsse für Toilettenentsorgungsanlagen | X | X | X | ||||
*) Die Module A1 und H1 sind nur für bestehende Lösungen unter den in Abschnitt 6.1.3 definierten Bedingungen zulässig. |
6.1.3 Bestehende Lösungen
Wenn eine bestehende Lösung für eine Interoperabilitätskomponente bereits für eine Anwendung unter vergleichbaren Bedingungen bewertet wurde und bereits auf dem Markt ist, gilt das folgende Verfahren:
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss nachweisen, dass die Ergebnisse der Tests und Prüfungen aus der vorherigen Bewertung der Interoperabilitätskomponente die Anforderungen dieser TSI erfüllen. In diesem Fall haben diese Tests und Prüfungen für die neue Bewertung weiterhin Gültigkeit. Die Module A1 und H1 dürfen angewendet werden, wenn sie in Tabelle 22 markiert sind.
Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Lösung in der Vergangenheit erfolgreich geprüft wurde, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Bewertungsverfahren entsprechend der Module oder Modulkombinationen auswählen, die in Tabelle 22 angegeben sind. Die Module A1 und H1 dürfen nicht angewendet werden, auch wenn sie in Tabelle 22 markiert sind.
6.1.4 Innovative Lösungen
Wenn eine innovative Lösung für eine Interoperabilitätskomponente gemäß Abschnitt 5.2 vorgeschlagen wird, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Abweichungen von dem betreffenden Abschnitt in dieser TSI angeben und diese Information an die Europäische Eisenbahnagentur übermitteln. Die Europäische Eisenbahnagentur muss eine Endfassung der entsprechenden funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen der Komponenten erarbeiten und die Bewertungsmethoden entwickeln.
Die entsprechenden funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die erarbeiteten Bewertungsmethoden müssen über die Elberarbeitungen in die TSI integriert werden.
Nach Inkrafttreten einer gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, erlassenen Entscheidung der Kommission kann die innovative Lösung auch vor ihrer Aufnahme in eine TSI angewandt werden.
6.1.5 Gebrauchstauglichkeitsbewertung
Die Gebrauchstauglichkeitsbewertung gemäß der Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Modul V) in Anhang F dieser TSI ist für die folgenden Interoperabilitätskomponenten erforderlich:
6.2 Teilsystem "Fahrzeuge"
6.2.1 Konformitätsbewertung (generell)
Gemäß Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG muss der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter einen Antrag auf Konformitätsbewertung des Teilsystems "Fahrzeuge" oder des Teilsystems "Energie", sofern relevant, des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems bei einer benannten Stelle seiner Wahl einreichen.
Diese benannte Stelle muss zur Bewertung des Teilsystems "Fahrzeuge" für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder, falls erforderlich, zur Bewertung des Teilsystems "Energie" für das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem befugt sein. Wenn diese benannte Stelle nicht zur Bewertung des Teilsystems "Energie" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems befugt ist, muss sie, falls erforderlich, eine vertragliche Vereinbarung mit einer anderen zur Bewertung des Teilsystems "Energie" befugten benannten Stelle schließen, um die betreffenden Anforderungen bezüglich der fahrzeugseitigen Einrichtungen des Teilsystems "Energie" zu bewerten (siehe Abschnitte 4.2.8.3 und 4.3.3.4 in dieser TSI).
Die Ausstellung der EG-Prüferklärung(en) gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG - eine für das Teilsystem "Fahrzeuge" des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und, falls erforderlich, eine für die fahrzeugseitigen Einrichtungen des Teilsystems "Energie" - ist vom Antragsteller zu veranlassen.
Die EG-Prüferklärung(en) ist (sind) erforderlich, um die Genehmigung zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu erhalten.
Die Konformitätsbewertung eines Teilsystems ist in Übereinstimmung mit einem Modul oder einer Kombination der folgenden Module gemäß Abschnitt 6.2.2 und Anhang E dieser TSI durchzuführen. (Die Module sind in Anhang F dieser TSI beschrieben.)
Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen
Modul SB: Baumusterprüfung für die Entwurfs- und Entwicklungsphase
Modul SD: Qualitätssicherung der Produktion für die Produktionsphase
Modul SF: Prüfung der Produkte für die Produktionsphase
Modul SH2: Umfassende Qualitätssicherung mit Konstruktionsprüfung für die Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphase
Der Zulassungsprozess und der Inhalt der Bewertung sind zwischen dem Antragsteller und einer benannten Stelle gemäß den in dieser TSI definierten Anforderungen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Kapitel 7 dieser TSI festzulegen.
6.2.2 Konformitätsbewertungsverfahren (Module)
Der Antragsteller muss eines der Module oder eine der Modulkombinationen wählen, die in Tabelle 23 aufgeführt sind.
Tabelle 23 Module zur Bewertung der Teilsysteme
Zu bewertendes Teilsystem | Module SB+SD | Module SB+SF | Modul SH2 |
Teilsystem "Fahrzeuge" | X | X | X |
Fahrzeugseitige Einrichtungen des Teilsystems "Energie", sofern relevant | X | X | X |
Die Merkmale des Teilsystems "Fahrzeuge", die für die betreffenden Phasen bewertet werden müssen, sind in Anhang E, Tabelle E.1 dieser TSI angegeben. Der Antragsteller muss bestätigen, dass jedes produzierte Teilsystem mit dem Baumuster konform ist. Ein "X" in Spalte 4 der Tabelle E.1 in Anhang E weist darauf hin, dass die betreffenden Merkmale durch Prüfung der einzelnen Teilsysteme zu verifizieren sind. Die Prüfstelle ist entsprechend des anwendbaren Bewertungsmoduls zu bestimmen.
Die Merkmale der Interoperabilitätskomponenten, die in Anhang D, Tabelle D.1 angegeben sind, werden ebenfalls in Anhang E, Tabelle E.1 aufgeführt. Die Bewertung dieser Merkmale wird durch eine vorhandene EG-Konformitätserklärung und, sofern anwendbar, durch eine EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung für die Interoperabilitätskomponente abgedeckt. Die Bewertung des Teilsystems "Instandhaltung" wird in Abschnitt 6.2.4 beschrieben.
6.2.3 Innovative Lösungen
Wenn ein Fahrzeug eine innovative Lösung gemäß der Definition in Abschnitt 4.1 umfasst, muss der Hersteller oder der Auftraggeber die Abweichung vom relevanten Abschnitt der TSI angeben und diese Information an die Europäische Eisenbahnagentur übermitteln. Die Europäische Eisenbahnagentur muss eine Endfassung der entsprechenden funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen dieser Lösung erarbeiten und die Bewertungsmethoden entwickeln.
Die entsprechenden funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethoden müssen über die Elberarbeitungen in die TSI integriert werden.
Nach Inkrafttreten einer gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, erlassenen Entscheidung der Kommission kann die innovative Lösung auch vor ihrer Aufnahme in eine TSI angewandt werden.
6.2.4 Bewertung der Instandhaltung
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG, müssen der benannten Stelle die Instandhaltungsunterlagen bereitgestellt werden, die Teil der technischen Unterlagen sind.
Die benannte Stelle muss gemäß Abschnitt 4.2.10.2 lediglich prüfen, dass die Informationen in den Instandhaltungsunterlagen enthalten sind. Die enthaltenen Informationen selbst müssen nicht geprüft werden.
Die Konformitätsbewertung der Instandhaltung unterliegt der Verantwortung jedes betroffenen Mitgliedstaates.
Abschnitt F.4 in Anhang F (der weiterhin ein offener Punkt ist) beschreibt das Verfahren, mit dem jeder Mitgliedstaat sicherstellt, dass die Instandhaltungsvorkehrungen die Bestimmungen dieser TSI erfüllen und die Einhaltung der Eckwerte und grundlegenden Anforderungen während der Lebensdauer der Fahrzeuge gewährleisten.
6.2.5 Bewertung einzelner Fahrzeuge
Wenn die Bewertung eines neuen, erneuerten oder aufgerüsteten einzelnen Fahrzeugs gemäß den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1.2 erforderlich ist und eine gültige Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der EG-Prüfung für die anderen Fahrzeuge in der Zusammenstellung vorliegt, muss eine TSI-Bewertung nur für das neue Fahrzeug durchgeführt werden, vorausgesetzt der Triebzug erfüllt weiterhin die Anforderungen der TSI.
Wenn die Bewertung eines einzelnen Fahrzeugs gemäß den Anforderungen in Abschnitt 4.2.1.2 erforderlich ist und keine gültige Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der EG-Prüfung für die anderen Fahrzeuge in der Zusammenstellung vorliegt, darf eine nationale Bescheinigung für diese anderen Fahrzeuge so lange akzeptiert werden, bis eine Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der EG-Prüfung verfügbar ist.
6.3 Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Bescheinigung
6.3.1 Allgemeines
Für einen begrenzten Zeitraum, der als "Übergangszeitraum" bezeichnet wird, dürfen Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung ausnahmsweise in Teilsysteme eingebaut werden, vorausgesetzt die Bestimmungen in diesem Abschnitt werden erfüllt.
6.3.2 Übergangszeitraum
Der Übergangszeitraum beginnt mit dem Inkrafttreten dieser TSI und erstreckt sich über sechs Jahre.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums sowie unter Berücksichtigung der zulässigen Ausnahmen in Abschnitt 6.3.3.3 unten müssen die Interoperabilitätskomponenten die erforderliche EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorweisen, bevor sie in das Teilsystem eingebaut werden dürfen.
6.3.3 Bescheinigung von Teilsystemen während des Übergangszeitraums, die Interoperabilitätskomponenten ohne Bescheinigung enthalten
6.3.3.1 Bedingungen
Während des Übergangszeitraums kann eine benannte Stelle eine Konformitätsbescheinigung für ein Teilsystem ausstellen, auch wenn für einige der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten die betreffenden EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen gemäß dieser TSI nicht vorhanden sind, sofern die folgenden drei Kriterien erfüllt sind:
6.3.3.2 Mitteilung
6.3.3.3 Einsatz während der Lebensdauer des Teilsystems
Die Produktion oder die Aufrüstung bzw. die Erneuerung des betreffenden Teilsystems muss innerhalb des sechsjährigen Übergangszeitraums erfolgen. Hinsichtlich der Lebensdauer des Teilsystems gilt Folgendes:
6.3.4 Überwachungsverfahren
Während des Übergangszeitraums sind von den Mitgliedstaaten folgende Punkte zu überwachen:
______
*) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.
**) ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32.
weiter . | |
(Stand: 11.03.2019)
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