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Transportblatt 4 | LEERE VERPACKUNGEN ALS FREIGESTELLTE VERSANDSTÜCKE |
UN-Nr. | 2908 |
1 | Allgemeines | |
2.7.9.1, 2.7.9.6 | Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben und von denen eine sehr begrenzte radiologische Gefahr ausgeht, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden. | |
2 | Eigenschaften / Stoffe | |
2.7.9.6 | (a) | Leere Verpackungen, die zuvor radioaktive Stoffe enthalten haben. |
2.7.9.6 (b) | (b) | Wenn die Verpackungkonstruktion Uran oder Thorium enthält, ist die Vorschrift gemäß 4.1 (c) anzuwenden. |
2.7.9.6 (c) | (c) | Die innere nicht festhaftende Kontamination darf nicht größer sein als das Hundertfache des in 3.2 angegebenen Wertes. |
2.0.3.5, 4.1.9.1.5 | (d) | Radioaktive Stoffe in Versandstücken, die diesem Transportblatt entsprechen und andere gefährliche Eigenschaften besitzen, müssen außerdem entsprechend ihrer größten nicht radioaktiven Gefahr einer Klasse zugeordnet werden. Diese Stoffe müssen unter dem für sie zutreffenden richtigen technischen Namen und der zutreffenden UN-Nummer der betreffenden Klasse befördert werden; als zusätzliche Bezeichnung ist "Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - Leere Verpackungen" in der Erklärung hinzuzufügen. |
3 | Bemerkungen | |
3.1 | Höchstzulässige Dosisleistung | |
2.7.9.2 | 5 µSv/h an der Außenfläche eines Versandstücks. | |
3.2 | Kontamination | |
4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 |
Die nicht festhaftende Kontamination auf der äußeren Oberfläche freigestellter Versandstücke und auf den Innen- und Außenseiten von Umpackungen, Frachtcontainern, Tanks und IBC muss so gering wie möglich sein und darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: | |
(a) Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität: 4 Bq/cm2 | ||
(b) alle anderen Alphastrahler: 0,4 Bq/cm2 | ||
3.3 | Dekontamination | |
7.1.14.11 | (a) | Beförderungsmittel und Ausrüstungen, die regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden. |
7.1.14.12 | (b) | Beförderungsmittel, Ausrüstungen oder Teile davon, die im Verlauf der Beförderung der Sendung mit radioaktiven Stoffen der genannten Art über die in 3.2 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder die eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h an der Oberfläche aufweisen, müssen so schnell wie möglich und auf jeden Fall vor der Wiederverwendung dekontaminiert werden, so dass die in 3.2 festgelegten Werte nicht überschritten werden und, dass außerdem die Dosisleistung nach der Dekontamination nicht mehr als 5 µSv/h an der Oberfläche beträgt. |
5.1.3.2 | (c) | Tanks und IBC, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wurden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht unter den Wert von einem Zehntel der in 3.2 festgelegten Grenzwerte dekontaminiert wurden. |
3.4 | Beförderungspapiere | |
2.7.9.1, 5.4.1.5.7.1 | (a) | Die Versandstücke müssen in den Beförderungspapieren mit "UN 2908" bezeichnet werden. |
1.1.3.5 | (b) | Versandstücke mit Stoffen, die zusätzlich andere gefährliche Eigenschaften aufweisen, müssen in den Beförderungspapieren gemäß anderen Vorschriften dieses Code beschrieben werden; siehe 2 (d). |
4 | Verpackung | |
4.1 | Verpackung / Versandstück | |
2.7.9.1, 6.4.4 | (a) | Das Versandstück muss die Vorschriften nach 2.7.9.1 und 6.4.4erfüllen. |
2.7.9.6. (a) | (b) | Die Verpackung muss in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen sein. |
2.7.9.6 .(b) | (c) | Wenn die Verpackungskonstruktion der leeren Verpackung Uran oder Thorium enthält, muss die äußere Oberfläche des Urans oder Thoriums eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff aufweisen. |
5.1.5.3.3 | (d) | Für freigestellte Versandstücke ist eine Zulassung durch die zuständige Behörde nicht erforderlich. Der Versender muss jedoch darauf vorbereitet sein, der betreffenden zuständigen Behörde die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachzuweisen. |
6.4.24.1 - 6.4.24.4 |
(e) | Versandstücke und Stoffe, die früheren Ausgaben der IAEO-Vorschriften entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Übergangsvereinbarungen nach 6.4.24.1 bis 6.4.24.4 weiterverwendet werden. |
1.1.3.5 | (f) | Versandstücke mit Stoffen, die zusätzliche gefährliche Eigenschaften besitzen, müssen den zutreffenden Vorschriften für ihre größte Zusatzgefahr entsprechen; siehe 2(d). |
4.2 | Gemischter Inhalt von Versandstücken | |
Keine spezifischen Vorschriften. | ||
5 | Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung | |
5.1 | Versandstücke | |
5.2.1.5.1, 5.2.1.5.2 |
(a) | Alle Versandstücke müssen mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Verpackung mit der Angabe des Kennzeichens des Versenders oder des Empfängers versehen sein. Die Versandstücke müssen die Aufschrift "UN 2908" tragen. |
2.7.9.6 (d), 5.2.2.1.12.1 |
(b) | Bei allen Versandstücken müssen Kennzeichen, die sich auf den zuvor enthaltenen radioaktiven Inhalt beziehen, entfernt oder abgedeckt werden. |
5.2.1.5.3 | (c) | Versandstücke mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg müssen mit der zulässigen Bruttomasse auf der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet sein. |
1.1.3.5 | (d) | Versandstücke mit Stoffen, die zusätzliche gefährliche Eigenschaften besitzen, müssen gemäß den zutreffenden Vorschriften dieses Code gekennzeichnet sein; siehe 2(d). |
5.2 | Plakatierung | |
1.1.3.5 | In Bezug auf die radioaktiven Eigenschaften des Inhalts nicht erforderlich. Für andere gefährliche Eigenschaften des Inhalts können Placards erforderlich sein; siehe 2(d). | |
6 | Stauung und Trennung | |
6.1 | Staukategorie | |
Kategorie A. | ||
6.2 | Zusammenladung | |
Keine besonderen Vorschriften. | ||
6.3 | Beförderung von Versandstücken, Frachtcontainern, Tanks und Umpackungen | |
2.7.9.1 | (a) | Trennung von Personen oder nicht entwickeltem fotografischem Material ist nicht erforderlich. |
(b) | Trennung von anderen gefährlichen Gütern ist nicht erforderlich. | |
7 | Sonstige Vorschriften | |
1.1.3.2.1 - 1.1.3.2.5 |
(a) | Allgemeine Vorschriften für den Strahlenschutz - siehe 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.5 |
7.3.4. | (b) | Unfallvorschriften - siehe 7.3.4. |
1.1.3.3.1 | (c) | Qualitätssicherung - siehe 1.1.3.3.1 |
1.1.3.3.2. | (d) | Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften - siehe 1.1.3.3.2. |
7.3.4. | (e) | Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe 7.3.4. |
7.1.14.14 | (f) | Unzustellbare Versandstücke - siehe 7.1.14.14 |
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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