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Transportblatt 5 STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I)
UN-Nr. 2912, 2978 soweit zutreffend


1 Allgemeines
2.7.3,
2.7.3.2 (a),
6.4.11.2
(a) LSA-I ist die erste von drei Gruppen von radioaktiven Stoffen mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder von radioaktiven Stoffen, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Spaltbare Stoffe dürfen nur in den nach 6.4.11.2 freigestellten Mengen vorhanden sein.
4.1.9.1.6 (b) Dieses Transportblatt gilt nicht für pyrophore radioaktive Stoffe. Diese Stoffe müssen in Typ a - Typ B(U) - , Typ B(M) - oder Typ C-Versandstücken in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Transportblätter 9, 10, 11 bzw. 12 verpackt werden.
2 Eigenschaften / Stoffe
2.7.3.2 (a) (a) LSA-I - Radioaktive Stoffe, die eine der folgenden Vorschriften erfüllen:
(i) Uran- und Thoriumerze und Konzentrate dieser Erze sowie andere Erze mit natürlich vorkommenden Radionukliden, die zum Zwecke der Verwendung dieser Radionuklide verarbeitet werden sollen,
(ii) festes unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uran oder natürliches Thorium oder deren feste oder flüssige Verbindungen oder Gemische,
6.4.11.2 (iii) radioaktive Stoffe, deren A2-Wert unbegrenzt ist, außer spaltbaren Stoffen in Mengen, die nicht nach 6.4.11.2 freigestellt sind,
2.7.7.2.1 -
2.7.7.2.6,
6.4.11.2
  (iv) sonstige radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und deren geschätzte mittlere Aktivität das 30fache der in 2.7.7.2.1 bis 2.7.7.2.6genannten Werte für die Aktivitätskonzentration nicht überschreitet, außer spaltbaren Stoffen in Mengen, die nicht nach 6.4.11.2 freigestellt sind.
1.1.3.5 (b) Damit die Übereinstimmung mit allen in diesem Code enthaltenen zutreffenden Vorschriften für gefährliche Güter gegeben ist, müssen andere gefährliche Eigenschaften der Stoffe, die diesem Transportblatt entsprechen, beim Ausfertigen der Beförderungspapiere, beim Verpacken, Kennzeichnen, Beschriften, Plakatieren, Stauen, Trennen und bei der Beförderung berücksichtigt werden.
  3 Bemerkungen
  3.1 Höchstzulässige Dosisleistung
4.1.9.2.1 (a) Die Menge der LSA-I-Stoffe in einem einzelnen Versandstück ist so zu begrenzen, dass die äußere Dosisleistung im Abstand von 3 m von den unabgeschirmten Stoffen 10 mSv/h nicht überschreitet.
2.7.6.1.1,
2.7.8.1 - 2.7.8.3
(b) Die Grenzwerte für die Dosisleistung bei Versandstücken oder Umpackungen sind:
    (i) 0,1 mSv/h im Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks oder der Umpackung, sofern sie nicht unter ausschließlicher Verwendung befördert werden,
    (ii) 2 mSv/h an jeder äußeren Oberfläche des Versandstücks oder der Umpackung, sofern sie nicht unter ausschließlicher Verwendung und aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden,
    (iii) 10 mSv/h an jeder äußeren Oberfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförderten Versandstücks.
7.1.14.7.1,
Tabelle unter 7.1.14.5.1,
Fußnote (a)
(c) Die Dosisleistung darf an jedem Punkt der äußeren Oberfläche von Versandstücken oder Umpackungen, die in oder auf einem Schienenfahrzeug oder Straßenfahrzeug unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, 2 mSv/h nur dann überschreiten, wenn
  (i) das Fahrzeug einen geschlossenen Aufbau hat , durch den der Zutritt durch Unbefugte während der Beförderung verhindert wird,
  (ii) das Versandstück oder die Umpackung so befestigt ist, dass ihre Lage innerhalb des geschlossenen Aufbaus bei Routinebeförderungen unverändert bleibt und
  (iii) zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Belade- und Entladearbeiten durchgeführt werden.
7.1.14.9 (d) Versandstücke oder Umpackungen mit einer Oberflächendosisleistung von mehr als 2 mSv/h dürfen, sofern sie nicht in oder auf einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung gemäß 3.1 (c) befördert werden, mit dem Schiff nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden.
  (e) Die Dosisleistung darf bei Schienenfahrzeugen oder Straßenfahrzeugen, die mit dem Schiff befördert werden, die folgenden Werte nicht überschreiten:
7.1.14.7.2   (i) 2 mSv/h an jedem Punkt der Außenflächen des Fahrzeugs einschließlich der Dach- und Bodenflächen oder bei offenen Fahrzeugen an jedem Punkt der von den Außenkanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen sowie an jedem Punkt der oberen Ladungsoberfläche und der äußeren Bodenfläche des Fahrzeugs und
7.1.14.7.3   (ii) 0,1 mSv/h an jedem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenseiten des Fahrzeugs gebildet werden oder, wenn die Ladung in einem offenen Fahrzeug befördert wird, an jedem Punkt im Abstand von 2 m von den Außenkanten des Fahrzeugs projizierten senkrechten Ebenen.
  3.2 Kontamination
4.1.9.1.2,
4.1.9.1.4
  Die nicht festhaftende Kontamination auf der äußeren Oberfläche freigestellter Versandstücke und auf den Innen- und Außenseiten von Umpackungen, Frachtcontainern, Tanks und IBC muss so gering wie möglich sein und darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
    (a) Beta- und Gammastrahler und Alphastrahler geringer Toxizität: 4 Bq/cm2
    (b) alle anderen Alphastrahler: 0,4 Bq/cm2
  3.3 Dekontamination
7.1.14.11 (a) Beförderungsmittel und Ausrüstungen, die regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet werden, sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden.
7.1.14.12 (b) Beförderungsmittel, Ausrüstungen oder Teile davon, die im Verlauf der Beförderung der Sendung mit radioaktiven Stoffen der genannten Art über die in 3.2 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder die eine Dosisleistung von mehr als 5 µSv/h an der Oberfläche aufweisen, müssen so schnell wie möglich und auf jeden Fall vor der Wiederverwendung dekontaminiert werden, so dass die in 3.2 festgelegten Werte nicht überschritten werden und, dass außerdem die Dosisleistung nach der Dekontamination nicht mehr als 5 µSv/h an der Oberfläche beträgt.
7.1.14.13 (c) Die zur Beförderung von radioaktiven Stoffen oder oberflächenkontaminierten Gegenständen unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten Umpackungen, Frachtcontainer, Tanks, IBC und Beförderungsmittel dürfen nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur so lange von den Vorschriften gemäß 3.2 und 3.3(b) ausgenommen werden, wie sie unter dieser spezifischen ausschließlichen Verwendung bleiben.
5.1.3.2 (d) Tanks und IBC, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendet wurden, dürfen nicht für die Lagerung oder die Beförderung anderer Güter verwendet werden, sofern sie nicht unter den Wert von einem Zehntel der in 3.2 festgelegten Grenzwerte dekontaminiert wurden.
  3.4 Beförderungspapiere
5.4.1.5.7.1,
5.4.1.5.7.2,
5.4.1.5.7.3
(a) Die Beförderungspapiere müssen die zutreffenden Angaben über die Sendung ( 5.4.1.5.7.1) und Informationen für die Beförderer ( 5.4.1.5.7.2 und 5.4.1.5.7.3) enthalten.
1.1.3.5 (b) Versandstücke mit Stoffen, die zusätzlich andere gefährliche Eigenschaften aufweisen, müssen in den Beförderungspapieren gemäß anderen Vorschriften dieses Code beschrieben werden; siehe 2 (b).
  4 Verpackung
  4.1 Verpackung / Versandstück
  (a) LSA-I-Stoffe dürfen unverpackt befördert werden, wenn
4.1.9.2.3.1   (i) alle Stoffe mit Ausnahme von Erzen, die ausschließlich in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten, so befördert werden, dass unter den Bedingungen der Routinebeförderung weder radioaktiver Inhalt aus dem Beförderungsmittel entweicht noch ein Verlust der Abschirmung eintritt und
4.1.9.2.3.2   (ii) sie mit einem Beförderungsmittel unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
  (b) Verpackte LSA-I-Stoffe dürfen befördert werden, wenn
4.1.9.2.4
und darunter
stehende Tabelle 6.4.5.1,
6.4.5.2
  (i) das Versandstück je nach Aggregatzustand des LSA-I-Stoffes die Konstruktionsvorschriften für Versandstücke vom Typ IP-1 ( 6.4.5.1) oder Typ IP-2 ( 6.4.5.2) erfüllt. LSA-I-Stoffe müssen in Versandstücken vom Typ IP-1 verpackt sein; nicht unter ausschließlicher Verwendung beförderte flüssige LSA-I-Stoffe müssen in Versandstücken vom Typ IP-2 verpackt sein oder
6.4.5.4.1 -
6.4.5.4.5
  (ii) die Verpackung eine der alternativen Vorschriften für Tanks, Frachtcontainer oder IBC gemäß 6.4.5.4.1 bis 6.4.5.4.5 erfüllt und damit als Versandstück vom Typ IP-2 geeignet ist und
6.4.6.1 -
6.4.6.4
  (iii) im Falle von Uranhexafluorid die Bauart die Vorschriften gemäß 6.4.6.1 bis 6.4.6.4 erfüllt.
5.1.5.3.3 (c) Außer für Versandstücke, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid enthalten, ist eine Zulassung des Versandstückmusters nicht erforderlich. Der Versender muss jedoch darauf vorbereitet sein, der betreffenden zuständigen Behörde die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachzuweisen.
5.1.5.3.1,
6.4.22.1
(d) Die Zulassung der Bauart durch die zuständige Behörde ist gemäß 5.1.5.3.1 und 6.4.22.1 für Versandstücke erforderlich, die für 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid ausgelegt sind
6.4.24.1 - 6.4.24.4 (e) Versandstücke und Stoffe, die früheren Ausgaben der IAEO-Vorschriften entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Übergangsvereinbarungen nach 6.4.24.1 bis 6.4.24.4weiterverwendet werden.
4.2 (f) Beförderung der UN-Nr. 2912 in Tanks siehe auch Kapitel 4.2.
2.0.1.3,
4.1.9.1.5
(g) Radioaktive Stoffe in Versandstücken, die diesem Transportblatt entsprechen und die die Kriterien anderer Klassen oder Unterklassen gefährlicher Güter erfüllen, sind unter Anwendung der Einstufungskriterien nach Teil 2 dieses Code in die Verpackungsgruppe I, II oder III einzustufen. Die Verpackung muss auch den zutreffenden Verpackungsvorschriften für die Zusatzgefahr entsprechen.
  4.2 Gemischter Inhalt von Versandstücken
4.1.9.1.3 (a) Versandstücke dürfen außer Gegenständen und Dokumenten, die für die Verwendung der radioaktiven Stoffe notwendig sind, nichts anderes enthalten. Die Beförderung dieser Gegenstände und Dokumente zusammen mit anderen Gütern in einem Versandstück kann unter der Voraussetzung erlaubt werden, dass zwischen ihnen und der Verpackung oder deren radioaktiven Inhalt keine Wechselwirkung eintritt, die die Sicherheit des Versandstücks verringern würde.
4.1.9.1.3 (b) Diese Vorschrift schließt nicht die Beförderung von LSA-I-Stoffen mit anderen Gütern aus.
  5 Beschriftung, Kennzeichnung und Plakatierung
  5.1 Versandstücke
  (a) Beschriftung
5.2.1.5.1   (i) Jedes Versandstück muss mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Verpackung mit der Angabe des Kennzeichens des Versenders und/oder des Empfängers versehen sein.
5.2.1.5.2   (ii) Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift "UN 2912" und dem richtigen technischen Namen "RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-I)" (RADIOAKTIVE STOFFE, GERINGE SPEZIFISCHE AKTIVITÄT (LSA-I)) versehen sein. Enthält das Versandstück jedoch Uranhexafluorid, muss es mit der Aufschrift "UN 2978" und dem richtigen technischen Namen RADIOAKTIVE MATERIAL, URANIUM HEXAFLUORIDE" (RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID) versehen sein.
5.2.1.5.3   (iii) Versandstücke mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg müssen mit der zulässigen Bruttomasse auf der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet sein.
5.2.1.5.4.1   (iv) Jedes Versandstück, das einem Versandstück vom Typ IP-1 oder Typ IP-2 entspricht, muss die Aufschrift "Type IP-1" bzw. "Type IP-2" tragen.
5.2.1.5.4.3   (v) Jedes Versandstück, das einem Versandstück vom Typ IP-2 entspricht, muss mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des Ursprungslandes der Bauart und dem Namen des Herstellers oder mit einer anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Verpackungskennzeichnung beschriftet sein.
5.2.1.5.5   (vi) Versandstücke, die für mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt und gemäß 6.4.22.1 zugelassen sind, müssen auf der Außenseite der Verpackung mit dem von der zuständigen Behörde zugeteilten Zulassungskennzeichen für die Bauart sowie mit einer Seriennummer, die eine eindeutige Identifizierung jeder dieser Bauart entsprechenden Verpackung erlaubt, lesbar und dauerhaft beschriftet sein.
5.2.1.5.7   (vii) Wenn LSA-I-Stoffe in Gefäßen enthalten oder in Verpackungswerkstoffen eingewickelt sind und unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, kann die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien die Aufschrift RADIOAKTIVE LSA-I" (RADIOAKTIV LSA-I) tragen.
  (b) Kennzeichnung
5.2.2.1.12.1   (i) Bei allen Versandstücken müssen Kennzeichen, die sich nicht auf den radioaktiven Inhalt beziehen, entfernt oder abgedeckt werden.
5.2.2.1.12.1, 5.2.2.1.12.2.1   (ii) Vollständig ausgefüllte WEISSE oder GELBE Kennzeichen (siehe Abbildungen 7A, 7B bzw. 7C), auf denen der radioaktive Inhalt mit "LSA-I" bezeichnet ist, müssen außen auf zwei einander gegenüber liegenden Seiten des Versandstücks oder der Umpackung oder auf allen vier Seiten von Frachtcontainern und Tanks, wenn diese als Versandstücke verwendet werden, angebracht werden.
5.2.2.1.12.2.2   (iii) Auf jedem Kennzeichen ist die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung anzugeben.
5.2.2.1.12.2.4   (iv) Auf jedem GELBEN Kennzeichen ist die Transportkennzahl für das betreffende Versandstück anzugeben.
1.1.3.5,
4.1.9.1.5
(c) Auf Versandstücken, die Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften enthalten, muss außerdem das zutreffende Kennzeichen der Zusatzgefahr angebracht werden.
    (i) Thoriumnitrat und Uranylnitrat in fester Form müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 5.1 tragen.
    (ii) Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranhexafluorid müssen das Zusatzkennzeichen der Klasse 5.1 tragen.
  5.2 Frachtcontainer und Umpackungen
  (a) Kennzeichnung
5.2.2.1.12.1, 5.2.2.1.12.2.1   (i) Vollständig ausgefüllte WEISSE oder GELBE Kennzeichen (siehe Abbildungen 7A, 7B bzw. 7C in diesem Code), auf denen der radioaktive Inhalt mit dem Namen des Radionuklids oder bei Gemischen mit den Namen der Radionuklide bezeichnet ist, für die die restriktivsten Vorschriften gelten, gefolgt von "LSA-I", müssen auf allen vier Seiten von Frachtcontainern oder auf zwei einander gegenüber liegenden Seiten von Umpackungen außen angebracht werden.
5.2.2.1.12.2.2,
5.2.2.1.12.2.3
  (ii) Außer bei gemischten Ladungen ist auf jedem Kennzeichen die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts des Frachtcontainers oder der Umpackung während der Beförderung anzugeben, wobei die Werte für den gesamten Inhalt zu addieren sind. Bei gemischten Ladungen können diese Angaben lauten: "Siehe Beförderungspapiere".
5.2.2.1.12.2.4   (iii) Auf jedem GELBEN Kennzeichen ist die Transportkennzahl für den betreffenden beladenen Frachtcontainer oder die betreffende Umpackung anzugeben.
1.1.3.5,
4.1.9.1.5
(b) Auf Frachtcontainern und Umpackungen, die Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften enthalten (wie z.B. Uranhexafluorid) , muss außerdem das Kennzeichen der Zusatzgefahr angebracht werden.
    (i) Thoriumnitrat und Uranylnitrat in fester Form müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 5.1 tragen.
    (ii) Uranylnitrathexahydrat-Lösung und Uranhexafluorid müssen das Kennzeichen der Zusatzgefahr der Klasse 5.1 tragen.
  5.3 Plakatierung
5.3.1.1.5.1 (a) Großcontainer und Tanks müssen mit vier Placards versehen sein. Die Placards müssen außen an den beiden Seitenwänden sowie an der Stirn- und Rückwand eines Frachtcontainern oder Tanks senkrecht angebracht werden.
5.3.1.1.5.1 (b) Als Alternative zur Verwendung von Placards sind bei Großcontainern und Tanks auch vergrößerte Kennzeichen zulässig.
5.3.1.1.5.2.1 (c) Bei Schienenfahrzeugen müssen die Placards an den beiden Seitenwänden außen senkrecht angebracht werden.
5.3.1.1.5.2.2 (d) Bei Straßenfahrzeugen müssen die Placards an den beiden Seitenwänden und an der Rückwand außen senkrecht angebracht werden.
1.1.3.5,
4.1.9.1.5
(e) Für andere gefährliche Eigenschaften des Inhalts können ebenfalls Placards erforderlich sein.
5.3.1.1.5.1 (f) Placards, die sich nicht auf den radioaktiven Inhalt beziehen, müssen entfernt werden.
5.3.1.2.2,
5.3.2
(g) Bei unverpackten LSA-I-Stoffen in einem Frachtcontainer oder Tank oder Fahrzeug oder, wenn es sich bei einer in einem Frachtcontainer enthaltenen Sendung unter ausschließlicher Verwendung um verpackte LSA-I-Stoffe handelt und in dem Frachtcontainer oder Fahrzeug keine Güter anderer UN-Nummern enthalten sind, muss die UN-Nr. "2912" entweder in der unteren Hälfte der Placards gemäß Abb.7D angegeben werden, wobei ihr die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder sie muss auf den Placards gemäß 5.3.2.1.3 angegeben werden.
  6 Stauung und Trennung
  6.1 Staukategorie
  (a) Kategorie a außer wie in 6.1 (b) vorgeschrieben.
  (b) Kategorie D für Uranylnitrathexahydrat-Lösung.
  6.2 Zusammenladung
7.1.14.5.1 und darunter stehende Tabelle (a) Außer bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung muss die Ladung in Frachtcontainern und die Anzahl der zusammengeladenen Versandstücke, Umpackungen und Frachtcontainer in/auf einem einzelnen Beförderungsmittel so begrenzt werden, dass die Summe der Transportkennzahlen in/auf dem Beförderungsmittel die in der Tabelle unter 7.1.14.5.1 aufgeführten Werte nicht überschreitet. Für LSA-I-Stoffe gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen.
7.1.14.5.2 (b) Wird eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert, gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen in/auf einem einzelnen Beförderungsmittel.
7.1.14.5.3 (c) Die Dosisleistung darf bei Routine-Beförderungensbedingungen an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Beförderungsmittels 2 mSv/h und im Abstand von 2 m von den äußeren Oberflächen des Beförderungsmittels 0,1 mSv/h überschreiten.
7.1.14.10 (d) Die Beförderung von Sendungen mit einem Spezialschiff zur Beförderung radioaktiver Stoffe kann unter folgenden Voraussetzungen von den Vorschriften gemäß 6.2(a) ausgenommen werden:
    (i) Für die Beförderung muss ein Strahlenschutzprogramm von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates des Schiffs und, auf Verlangen, von der zuständigen Behörde jedes Anlaufhafens genehmigt werden,
    (ii) Für die gesamte Reiseroute muss im Voraus ein Stauplan erstellt werden, der sämtliche Zuladungen in den Anlaufhäfen der betreffenden Reise einschließt,
    (iii) Die Beladung, Beförderung und Entladung der Sendungen muss von Personen beaufsichtigt werden, die über Sachkunde auf dem Gebiet der Beförderung radioaktiver Stoffe verfügen.
  (e) Frachtcontainer und Umpackungen mit gemischten Ladungen fallen unter die Vorschriften des Transportblatts 13, falls sie Versandstücke mit spaltbaren Stoffen enthalten.
  6.3 Beförderung von Versandstücken, Frachtcontainern, Tanks und Umpackungen
4.1.9.2.3.2 (a) Die Beförderung unverpackter LSA-I-Stoffe ist nur unter ausschließlicher Verwendung zulässig.
7.1.14.6 (b) Alle Versandstücke und Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
7.2.9.3 (c) Versandstücke und Umpackungen der Kategorie II - GELB oder III - GELB dürfen nicht in Räumen befördert werden, in denen sich Fahrgäste regelmäßig aufhalten. Ausgenommen sind Räume, die ausschließlich für die zur Begleitung solcher Versandstücke und Umpackungen besonders befugten Personen vorgesehen sind.
7.1.14.3 (d) Die Sendungen müssen sicher gestaut werden.
7.1.14.4 (e) Vorausgesetzt, dass die mittlere Wärmstromdichte an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und dass sich in unmittelbarer Umgebung keine in Säcken oder Beuteln verpackte Ladung befindet, dürfen Versandstücke oder Umpackungen ohne Beachtung besonderer Stauvorschriften zwischen Ladungen mit verpacktem Stückgut gestaut werden, es sei denn, in einem einschlägigen Genehmigungs- / Zulassungszeugnis der zuständigen Behörde sind besondere Anforderungen enthalten.
7.1.5.3 (f) Die Sendungen müssen "getrennt von" Nahrungs- und Futtermitteln gestaut werden.
7.2.9.1 (g) Die Sendungen müssen gemäß 7.2.9.1 von Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen ausreichend getrennt werden.
7.1.3,
7.2.9.8
(h) Die Sendungen müssen gemäß 7.2.9.8 von unentwickeltem fotografischem Material und von Postsäcken ausreichend getrennt werden.
7.2 (i) Sendungen müssen während der Beförderung von anderen gefährlichen Gütern in Übereinstimmung mit Kapitel 7.2 getrennt werden.
1.1.3.5 (j) Radioaktive Stoffe mit zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften müssen außerdem entsprechend ihrer größten zusätzlichen Gefahr gestaut und getrennt werden.
7.2.9.6 (k) Jede Abweichung von den Trennvorschriften muss von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates des Schiffes und auf Verlangen von der zuständigen Behörde jedes Anlaufhafens genehmigt werden.
  7 Sonstige Vorschriften
1.1.3.2.1 -
1.1.3.2.5
(a) Allgemeine Vorschriften für den Strahlenschutz - siehe 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.5
5.4.1.5.7.2.3, 7.3.4. (b) Unfallvorschriften - siehe 5.4.1.5.7.2.3, 7.3.8 und 7.8.4.
1.1.3.3.1 (c) Qualitätssicherung - siehe 1.1.3.3.1.
1.1.3.3.2. (d) Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften - siehe 1.1.3.3.2.
7.3.4. (e) Beschädigte oder undichte Versandstücke - siehe 7.3.4.
2.7.6.1.1, 2.7.6.1.2 (f) Bestimmung der Transportkennzahl - siehe 2.7.6.1.1 und 2.7.6.1.2
2.7.6.2.1, 2.7.6.2.2 (g) Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl - siehe 2.7.6.2.1, 2.7.6.2.2
7.1.14.14 (h) Unzustellbare Versandstücke - siehe 7.1.14.14


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