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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 1. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 25 vom 02.07.2014, ber. Nr. 41)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes

Das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) § 13

Private Entsorgungsträger

wird aufgehoben.

b) Die Überschrift des Abschnitts 3

Abfallwirtschaftsplanung

wird gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung".

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Dies gilt auch für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen. "Im Übrigen wird auf § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes" durch die Wörter " § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

"2. die Darstellung

  1. der Abfallbewirtschaftungsstrategie, einschließlich geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1; dabei ist darzustellen, wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung beurteilt und überprüft werden sollen,
  2. bestehender Abfallsammelsysteme und eine Beurteilung zur Notwendigkeit neuer Abfallsammelsysteme einschließlich spezieller Vorkehrungen für Abfallarten, an die besondere Anforderungen gestellt werden, wie gefährliche Abfälle,
  3. zu organisatorischen Aspekten der Abfallbewirtschaftung einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen,

3. Angaben über die Strategie zur Information der Öffentlichkeit oder bestimmter Verbrauchergruppen sowie zur Sensibilisierung für die Ziele dieses Gesetzes einschließlich der Ergebnisse der Abfallberatung,".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und das Wort "die" durch das Wort "eine" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 3

die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen,

wird gestrichen.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst: 

altneu
5. Angaben über beabsichtigte Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen, "5. Angaben über bestehende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, notwendige Maßnahmen zur Planung, Errichtung und Änderung sowie zur Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen,".

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

gg) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch die Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen."

c) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt. "Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten."

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies betrifft auch die Getrenntsammelpflichten nach Maßgabe der Anforderungen aus § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "durch" durch das Wort "aufgrund" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. "(3) Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs sind die abfallwirtschaftlichen Ziele zu beachten. Die Gebührensysteme sind so zu gestalten, dass Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen entstehen; hierzu ist es insbesondere zulässig, verschiedene Abfallbewirtschaftungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß oder eine andere Bezugsgröße sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallbewirtschaftungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen; dabei können auch unterschiedliche Erfassungsformen innerhalb des Gebiets eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt werden. Zulässig ist die Erhebung von Grund- und Mindestgebühren. Im Übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg."

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 36d Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

9. In § 10 Satz 2 werden die Wörter " §§ 14 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " §§ 19 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

10. § 13

Private Entsorgungsträger

Erlassen private Entsorgungsträger Gebührensatzungen aufgrund des § 17 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, findet § 9 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

wird aufgehoben.

11. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den andienungspflichtigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter " § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der zentralen Einrichtung können weitere abfallrechtliche Aufgaben zugewiesen werden, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:
  1. der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
  2. der abfallrechtlichen Nachweisführung oder
  3. der Entscheidung über Transportgenehmigungen und Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte.

Absatz 1 und § 42 gelten entsprechend.

"(2) Der zentralen Einrichtung können weitere abfallrechtliche Aufgaben zugewiesen werden, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:
  1. der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
  2. der abfallrechtlichen Nachweisführung,
  3. der Kontrollverfahren von Beförderung und Sammlung sowie des Handelns und Makeln von Abfällen,
  4. der Notifizierung von Sachverständigen oder
  5. mit sonstigen behördlichen Kontrollverfahren von Abfallerzeugung und -entsorgung." 

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit den für Finanzen und für Inneres zuständigen Mitgliedern" durch die Wörter "im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied" ersetzt.

13. Die Überschrift des Abschnitts 3

Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung

wird gestrichen.

14. In § 16 Satz 3 werden die Wörter "des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

15. Nach § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung".

16. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 5" durch die Wörter "nach Absatz 4" ersetzt.

17. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

18. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

" § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung."

19. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden können im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Abfallrechts abzuwehren, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. "(1) Die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen. Dies gilt entsprechend für bundes- oder unmittelbar anwendbare europarechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts, soweit keine speziellen Eingriffsbefugnisse existieren."

b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Personen, die ehemals Besitz am Abfall hatten und deren Verursachungsbeitrag klar abgrenzbar ist, können nur entsprechend diesem Beitrag in Anspruch genommen werden.

(5) Anordnungen, die sich auf abfallrechtswidrige Zustände beziehen, gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

(6) Hat sich durch eine Ersatzvornahme der Wert eines Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Ersatzvornahme durchgeführt wurde, von der Person, in deren Eigentum sich das Grundstück befindet, Ausgleich in Geld verlangen, soweit sie nicht nach den Grundsätzen des Verwaltungsvollstreckungsrechts ersatzpflichtig ist."

20. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung, sollen ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen. "(1) Die überwachte Person trägt die Kosten für die Ermittlungen, wenn unbefugt gehandelt wurde, insbesondere Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt wurden, oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung herausstellt. Zu den Kosten gehören auch diejenigen für die Gefahren- und Schadenermittlung, Sicherstellung von Abfällen oder Fahrzeugen und die Ermittlung von Verantwortlichen."

21. In § 27 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

22. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 2" die Wörter "und die Prüfung der Vergleichbarkeit nach Absatz 3" eingefügt.

23. In § 41 Absatz 2 werden die Wörter "der §§ 13, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

24. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Von dieser Ermächtigung ist für den Fall der Übertragung neuer Aufgaben im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg auch eine entsprechende Regelung zur Kostendeckung und zum finanziellen Ausgleich erfasst."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Art und Menge zu beseitigender Abfälle außerhalb von abfallrechtlich oder immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen festzulegen."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 4 werden die Wörter " § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit Aufgaben, die in der Zuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörden liegen, gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den von diesen beauftragten Dritten wahrzunehmen sind, ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig."Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig, wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstiger Maßnahmen ist." 

g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11.

25. § 43 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht im Sinne des § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. "(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungs- und Anordnungsrecht nach den §§ 112 und 115 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg."

26. In § 50 Absatz 1 werden die Wörter "nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch die Wörter "nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 141562

ENDE