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BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Brandenburg -
Vom 6. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 40; 20.05.1999 S. 162; 28.06.2000 S. 90; 24.05.2004 S. 186; 22.06.2005 S. 215 05; 20.04.2006 S. 42 06; 28.06.2006 S. 74 06a; 23.09.2008 S. 202; 27.05.2009 S. 175 09; 15.07.2010 S. 1 10; 01.07.2014 Nr. 25 14; 04.07.2014 Nr. 26 14a; 11.07.2014 Nr. 32 14b; 25.01.2016 Nr. 5 16; 20.06.2024 Nr. 24 24)
Gl.-Nr.: 73-1
Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes 09 14 24
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen, ressourcen- und klimaschonenden Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollen die Möglichkeiten zur Entsorgung von Abfällen in der Nähe und bei Abfalltransporten vorrangig die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhauspotenzial genutzt werden.
(3) Ziele des Bodenschutzes sind insbesondere:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Jede Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes erreicht werden.
Abschnitt 2
Organisation der Abfallentsorgung
§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 09 14 14a 24
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Ebenso sollen Vertreiber ab einer Verkaufsfläche von achthundert Quadratmetern die getrennte Erfassung von restentleerten Verpackungen, insbesondere Glas, durch vertriebsortnahe Stellflächen für Sammelbehälter unterstützen. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten . Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Wahrnehmung von Planungs-, Verkehrs- und Ansiedlungsangelegenheiten ist auf notwendige Flächen für Abfallsammelbehälter sowie auf eine sichere Zuwegung zum Abtransport der Siedlungsabfälle durch Abfallsammelfahrzeuge, insbesondere durch ausreichend breite Straßen und Wendemöglichkeiten, zu achten.
§ 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 09 14 24
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und hochwertigen Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören. Die Entsorgungspflicht umfasst die regelmäßige Prüfung ausreichender Entsorgungskapazitäten an geeigneten Standorten sowie die Pflicht, diese erforderlichenfalls rechtzeitig zu planen und zu beantragen. Zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Ausschlüsse zu Art, Menge oder Beschaffenheit von Abfällen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und entbinden nicht von den Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern und unterstützen die Ziele dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die ihnen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz obliegende Abfallberatung. Die Abfallberatung erstreckt sich insbesondere
Für die Abfallberatung sollen auch die elektronische Kommunikation und das Internet genutzt werden.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen Abfälle getrennt nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, behandeln diese hochwertig, insbesondere klimaschonend, und optimieren dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem Ziel, quantitativ und qualitativ noch höherer Verwertungserfolge. Sie ergreifen Maßnahmen, um weitere Getrennterfassungspotenziale zu erschließen und Störstoffe in getrennt erfassten Fraktionen zu verringern. In geeigneten Fällen kann dies durch Restmüllanalysen vorbereitet werden. Im Übrigen wird auf § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. Für diese Abfälle gelten die Andienungspflichten nach der aufgrund von § 15 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.
(4) Unbeschadet der Verpflichtung, herrenlose Abfälle nach § 4 zu entsorgen, bekämpfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jegliche Form von Vermüllung, unter anderem durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit. Zur Vermeidung von Vermüllung kann auch die Wahl von Sammlungsgefäßen beitragen. Die Erfassung von Abfällen über geschlossene, feste Behältnisse ist regelmäßig als umweltverträglicher gegenüber einer Erfassung der Abfälle über die Sacksammlung anzusehen.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung.
§ 4 Entsorgung herrenloser Abfälle 09 14 24
(1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit aufgrund von Betretungsrechten frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere
Soweit keine vorrangige Verantwortlichkeit besteht, insbesondere aus Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur entgelt- und gebührenfreien Annahme der eingesammelten herrenlosen Abfälle im Sinne des Absatzes 1 von der in Satz 2 genannten Körperschaft an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.
(3) Für Abfälle, die die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 3 obliegt den dort genannten Behörden und Körperschaften auch die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung. Im übrigen obliegt diese Aufgabe den örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 5 Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 09 24
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige und leistungsfähige Dritte beauftragen. In diesem Fall bleiben sie dafür verantwortlich, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche sind insbesondere vorbehaltene ausreichende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung sowie die Gewährleistung nachvollziehbarer Abrechnungen und Nachweise über die erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu den entsorgten Abfallmengen.
(2) Von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beauftragte Dritte sind ihrerseits dazu verpflichtet, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, Weisungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu befolgen, nachvollziehbare Abrechnungen über die in Absatz 1 genannten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu den im Zusammenhang mit dieser Aufgabenwahrnehmung stehenden Angelegenheiten zu gewähren. Diese Anforderungen gelten auch, soweit es sich um geschlossene Verträge handelt und die Abrechnung zu Selbstkostenpreisen erfolgt. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.
§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung 09 14 24
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach den § § 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten. Dies gilt entsprechend für Festlegungen und Maßnahmen eines Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 17a dieses Gesetzes.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und ist Planungsgrundlage der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens
(3) Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und turnusgemäßen Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte spätestens nach sechs Jahren sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Über das Ergebnis des Beteiligungsprozesses wird die Öffentlichkeit unterrichtet und das Abfallwirtschaftskonzept öffentlich bekannt gemacht. Im Aufstellungsverfahren sind die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internet zu nutzen. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beschlusses des Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
(5) Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, können die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufgenommen werden. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Die betreffenden Gemeinden sind vor Erlaß des Abfallwirtschaftskonzeptes zu hören.
(6) Das Abfallwirtschaftskonzept ist der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist bei wesentlichen Änderungen, jedoch mindestens im Abstand von sechs Jahren, fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde erneut vorzulegen.
(7) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(8) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(9) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen einen Beitrag mit Maßnahmen oder Festlegungen zur Abfallvermeidung für das Abfallvermeidungsprogramm nach § 17a dieses Gesetzes.
§ 7 Kommunale Abfallbilanz 09 24
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle, deren möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung. Die Systeme zur getrennten Erfassung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind zu beschreiben. Soweit diese Abfälle nicht getrennt erfasst werden, sind die jeweiligen Gründe darzulegen. In die Abfallbilanz ist aufzunehmen:
Die Abfallbilanz wird der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt und unter Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internets öffentlich zugänglich gemacht. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann Einzelheiten zu Form und Inhalt dieser Angaben festlegen.
(2) Absatz 1 ist erstmals im ersten auf das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 24) folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Bis dahin ist § 7 dieses Gesetzes in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
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