BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (4)

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§ 26 Duldungspflichten und Entschädigung 09 24

(1) Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien sind verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Überwachung, zur Rekultivierung und sonstige Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu dulden und den Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Erkundung geeigneter Standorte für Abfallverwertungsanlagen. Zuvor sollen die Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt jeweils benachrichtigt werden.

(2) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Vermögensschäden, haben Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Anspruch auf Ersatz in Geld. Bei der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gilt das Ordnungsbehördengesetz entsprechend. Leistet das Land Ersatz in Geld im Zusammenhang mit der Erkundung geeigneter Standorte, so hat der Vorhabensträger, für den diese durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

(3) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 der Wert des betreffenden Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Maßnahme durchgeführt wurde, vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen. Der von der zuständigen Behörde festgesetzte Ausgleichsbetrag ruht entsprechend § 25 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Abschnitt 6 09
Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft

§ 27 Pflichten der öffentlichen Hand 14 24

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen in Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 beitragen. Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dienen, unterstützen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen solchen Erzeugnissen den Vorzug geben, die

  1. in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren, aus Abfallen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  2. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
  3. die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
  4. sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und
  5. der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt. Bei Bauvorhaben soll insbesondere auf eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Planung, Projektierung und Ausführung Einfluß genommen werden.

(3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sollen so ausgerichtet werden, daß die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

  1. Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfallen und
  2. die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfalle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfallen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfalle erforderlich ist

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder die mit deren Erschließung, Bebauung, Sanierung und sonstiger Veränderung beauftragt worden sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes soll die Einhaltung dieser Vorgaben durch Auflagen zu den Sondernutzungssatzungen oder durch entsprechende Bestimmungen in den Sondernutzungssatzungen nach § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sichergestellt werden.

(5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin.

(6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sollen die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist

§ 28 (aufgehoben) 06a

Abschnitt 7 09
Bodenschutz und Altlasten

§ 29 Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung 09 10 16 24

(1) Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus dem Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz und dem Fachinformationssystem Bodengeologie, geführt. In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz, für staatliche und kommunale Planungen sowie für die Bewertung von Vorhaben, die Flächen in Anspruch nehmen, erforderlich sind. Das Landesamt für Umwelt führt das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.

(2) Das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz umfasst die erhobenen Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, insbesondere die Daten der Bodendauerbeobachtungsflächen, Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und sanierten Altlasten, Daten zu stofflichen und nichtstofflichen Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen, Daten zu Entsiegelungspotenzialflächen und Daten zu Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

(3) Das Landesamt für Umwelt unterhält Bodendauerbeobachtungsflächen, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Bodendauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens ist Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank einzulagern.

(4) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie. Es beinhaltet die Grundlagendaten für die Bodenfunktions- und Bodenpotenzialbewertung, insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten zu bodenchemischen und bodenphysikalischen Eigenschaften und Merkmalen von Böden, sowie Daten zum Aufbau und zur Verbreitung der Böden und ihrer Substrate. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, Verdachtsflächen sowie stoffliche und nichtstoffliche schädliche Bodenveränderungen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. Das Kataster wird zentral vom Landesamt für Umwelt in einer automatisierten Datenbank als Bestandteil des Fachinformationssystems Altlasten/Bodenschutz eingerichtet und betrieben (zentrale Bereitstellung). Soweit das Landesamt für Umwelt bei der zentralen Bereitstellung personenbezogene Daten verarbeitet, ist es Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35). Jede nutzungsberechtigte Behörde, soweit von dieser mittels dieser Datenbank personenbezogene Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben in eigener gesetzlicher Zuständigkeit verarbeitet werden, gilt jeweils als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(6) Die zuständigen Behörden können Standorte im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster erfassen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die zuständigen Behörden können Entsiegelungspotenziale in einem Kataster erfassen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(8) Vorhandene Daten über Alt-Ablagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht oder nicht mehr erfüllen, werden mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt.

(9) Die zuständigen Behörden übermitteln Boden- und Altlasteninformationen, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden, soweit die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

(10) Die Behörden und Einrichtungen des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, bei ihnen vorliegende Informationen, die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Bodeninformationssystems erforderlich sind, einschließlich personenbezogener Daten, an die zuständigen Stellen zu übermitteln, auch wenn diese zu einem anderen Zweck erhoben wurden. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Eigentum oder im Anteilseigentum des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände befinden.

(11) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Bodeninformationssystems, insbesondere zu dessen Inhalt, Änderung, Führung und Nutzung, zur Einsicht und zur Weitergabe gespeicherter Informationen, auch im automatisierten Abrufverfahren, einschließlich zu erhebender Kosten festlegen.

(12) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Absätze 5 bis 11 eingeschränkt.

§ 29a Bodenfunktionskarten 24

Das Landesamt für Umwelt und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg erstellen Karten für die im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Böden mit erhöhter Schutzwürdigkeit aufgrund besonderer Ausprägungen von Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

§ 30 Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen 09 24

Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13 bis 15 und 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aufgrund von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

§ 31 Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht 09 24

(1) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer stofflichen oder nichtstofflichen schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die anzeigende Person sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, das Betreten von Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Proben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist der Zutritt zu Wohnräumen sowie zu Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen auch außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind in der Regel vor dem Betreten eines befriedeten Grundstücks zu informieren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Satz 1 gilt auch für Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Einwirkungsbereich von Deponien, Altlasten und sonstigen schädlichen Bodenveränderungen.

(4) Die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes angeordneten Untersuchungen sowie die nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde zu dulden.

(5) Soweit Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden durch den zur Durchführung der Maßnahmen Verpflichteten zu erstatten. Bei behördlichen Maßnahmen richtet sich der Anspruch nach den §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes. Anspruchsberechtigt ist nicht, wer gleichzeitig Verpflichteter nach § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.

§ 32 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen 09
(zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

(1) Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden nach § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die zu einer Ausgleichspflicht führen können, bedürfen der Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die oberste Bodenschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag. Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres für Ausgleichsansprüche des Vorjahres zu stellen. Der Ausgleich wird jährlich für Ansprüche aus dem Vorjahr gewährt.

(3) Anspruchsberechtigt ist nur, wer nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung ist und zum Zeitpunkt der Anordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Eigentümer der betroffenen Fläche ist, dessen Gesamtrechtsnachfolger sowie der rechtmäßige Nutzer während der Laufzeit seines Nutzungsvertrages. Der Antragsteller ist zur Minderung der wirtschaftlichen Nachteile verpflichtet, zumutbare innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen, insbesondere betriebswirtschaftlich sinnvolle Produktionsumstellungen, vorzunehmen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde mit Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde festgesetzt. Zahlungsverpflichtet ist das Land Brandenburg, vertreten durch die oberste Bodenschutzbehörde.

(4) Die zuständige Behörde kann von den Anspruchsberechtigten die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.

(5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 33 Haftungsfreistellung 09

(1) Die Verantwortlichkeit für vor dem 1. Juli 1990 durch den Betrieb einer Anlage oder die Benutzung von Grundstücken verursachte Schäden entfällt in dem Umfang, in dem die betreffende Person durch die zuständige Behörde auf Grundlage von Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes freigestellt worden ist.

(2) Ist eine vollumfängliche oder teilweise Haftungsfreistellung von der Verantwortung oder nur der Kostenlast im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, so bedürfen Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung des Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 34 Sachverständige und Untersuchungsstellen 09 14
(zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

(1) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen, zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit sowie die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Stelle zugelassen. Die Zulassung kann auf bestimmte Aufgabengebiete beschränkt sowie mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

(4) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Zulassungsverfahren nach Absatz 2 und die Prüfung der Vergleichbarkeit nach Absatz 3 auf zuverlässige Dritte übertragen. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

§ 35 Pflichten der öffentlichen Hand 09 24

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 1 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Dazu gehört der sparsame und schonende Umgang mit Boden. Bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,
  2. eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,
  3. eine Nutzung von Baulücken oder
  4. eine Vermeidung der Inanspruchnahme von Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen,

möglich ist.

(2) Bei der Zulassung von Vorhaben, die mit der Inanspruchnahme von Flächen verbunden sind, haben die damit befassten Stellen vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 zu prüfen.

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