BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (3)

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§ 16 Abfallkataster 09 10 14 16 24

Das Landesamt für Umwelt erstellt und unterhält ein Abfallkataster für das Land Brandenburg. Erfasst werden dort die Abfälle nach Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib sowie die technischen Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung und die Verfügbarkeit von Entsorgungskapazitäten. Im Abfallkataster werden auch Informationen über Standorte ehemaliger Deponien dokumentiert und den zuständigen Behörden für die Boden- und Altlasteninformationen übermittelt. Zu diesem Zweck erhält das Landesamt für Umwelt die erforderlichen Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse von Behörden oder Einrichtungen des Landes, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Anteilseigentum der jeweiligen Körperschaften, den Auskunftspflichtigen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Herstellern oder Vertreibern, die Abfälle zurücknehmen. Das Landesamt für Umwelt seinerseits erteilt den zur Abfallentsorgung Verpflichteten Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie zu Entsorgungskapazitäten.

Abschnitt 3 14 24
Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm

§ 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen 09 14

(1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes richtet sich nach den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, und zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden. Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten.

(3) Beim Verfahren zur Aufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes ist der Planentwurf öffentlich bekannt zu machen und eine angemessene Zeit auszulegen, die einen Monat nicht unterschreiten sollte. Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme ist hinzuweisen. Neben der Öffentlichkeit sind bei der Planaufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes insbesondere die Entsorgungsträger, kommunale Behörden und Spitzenverbände, anerkannte Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und benachbarte Länder, insbesondere das Land Berlin, zu beteiligen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Planaufstellung oder -änderung zu berücksichtigen. Der Abfallwirtschaftsplan ist öffentlich bekannt zu machen; darüber hinaus sind die Möglichkeiten des Internet zu nutzen, um die Öffentlichkeit vom Ergebnis der Planung zu unterrichten. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten.

(4) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann au einzelne Festlegungen des Planes beschränkt werden.

(5) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann von den nach Absatz 4 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des § 14, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde.

§ 17a Abfallvermeidungsprogramm 24

Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde beteiligt sich am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie kann an dessen Stelle ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm für das Land aufstellen.

§ 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg 09

(1) Die Verbringung von Abfallen in das Gebiet eines aufgrund des § 17 Abs. 5 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht besteht nur für solche Abfälle, auf die sich die Verbindlichkeitserklärung nach § 17 Abs. 4 bezieht. Ihr Umfang ist in der Verbindlichkeitserklärung im einzelnen festzulegen.

(2) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Anfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes der Länder Brandenburg und Berlin.

(3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Abfallbeseitigung im Land Brandenburg mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist.

(4) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des § 14 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

(5) Im übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten, bei der Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 der Grundsatz der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten.

Abschnitt 4 24
Abfallentsorgungsanlagen, Ressourcenschonung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen

§ 19 Veränderungssperre 14 24

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfaßten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommenen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es innen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg entsprechend.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die Festlegung eines Planungsgebietes nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Kartei einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zu Einsicht auszulegen.

(5) Ab Beginn der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung für eine Abfallbeseitigungsanlage kann die zuständig Behörde für die von der Planung betroffenen Flächen einschließlich in das Verfahren eingeführter Standortalternativen eine Veränderungssperre anordnen, wenn die geplante Anlage zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung und die Veränderungssperre zur Sicherung des Standorte erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

(7) Die Geltung des § 26 des Enteignungsgesetzes des Lande Brandenburg im Falle der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

§ 20 (aufgehoben) 09

§ 21 Abfallentsorgungsanlagen, Festlegung von Einzugsbereichen 24

(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung und dem Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen zur Abfalllagerung und -behandlung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen. Der Stand der Technik ist anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, Abfälle nur aus einem von ihr festgelegten Einzugsbereich zum Zwecke der Entsorgung entgegen zunehmen oder Abfälle aus bestimmten Einzugsbereichen nicht entgegenzunehmen, wenn dies aus Gründen der Abfallwirtschaftsplanung, der Entsorgungssicherheit oder zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erforderlich ist. Die Festlegung von Einzugsbereichen ist mit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Anlage befindet, abzustimmen.

(3) Abfallentsorgungsanlagen sind in regelmäßigen Abständen durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde zu überwachen, erstmals nach Errichtung oder wesentlicher Änderung. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung der Zulassung entspricht. Sachverständige werden im Benehmen mit der zuständigen Behörde bestimmt. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(4) Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, dass verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden.

(5) Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird durch die Absätze 1 bis 4 eingeschränkt.

§ 22 Stoffliche Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen 06a 24

(1) Der Abfallvermeidung dient regelmäßig das Bauen im Bestand. Für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist auf eine Konstruktion und Materialauswahl zu achten, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase einen abfallarmen Rückbau der baulichen Anlage und bei dennoch anfallenden Abfällen deren vorrangig hochwertige, schadlose Verwertung ermöglicht. Vorrangig zum Einsatz gelangen sollen Baustoffe aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen. Bei Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass Abfälle vorrangig vermieden, anfallende Abfälle vorrangig stofflich verwertet und bei besserer Umweltverträglichkeit ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

(2) Bevor über Abbruchmaßnahmen bei einer baulichen Anlage entschieden wird, soll eine Bestandsaufnahme weiter verwendbare und verwertbare Gebäudeanteile erkunden und dies ermöglichen. Für die verschiedenen Gebäudebestandteile ist anzustreben, geeignete Anteile möglichst weiter zu verwenden und entstehende Abfälle hinsichtlich Gefährlichkeit und Menge zu verringern (selektiver Rückbau). Bei baulichen Anlagen soll vor dem Beginn von Abbruchmaßnahmen eine Vorerkundung zur Schadstoffbelastung unter Berücksichtigung der Nutzungs- und Bauhistorie des Gebäudes durchgeführt werden (Vorerkundung). Diese ist der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde mitsamt einer Dokumentation zu anfallenden und vermiedenen Abfällen ein Monat vor Beginn der Abbruchmaßnahme auf Verlangen zu übermitteln (Rückbau- und Entsorgungskonzept).

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen unter dem Vorbehalt technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit.

Abschnitt 5
Überwachung und Duldungspflichten

§ 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen 14

Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 24 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen 09 14 24

(1) Die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen. Dies gilt entsprechend für bundes- oder unmittelbar anwendbare europarechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts, soweit keine speziellen Eingriffsbefugnisse existieren.

(2) Wird eine Abfalldeponie ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen einer Anordnung oder Auflage errichtet, betrieben, geändert oder stillgelegt, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, den Betrieb untersagen oder verlangen, dass ein Zulassungsantrag gestellt wird.

(3) Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.

(4) Personen, die ehemals Besitz am Abfall hatten und deren Verursachungsbeitrag klar abgrenzbar ist, können nur entsprechend diesem Beitrag in Anspruch genommen werden.

(5) Anordnungen, die sich auf abfallrechtswidrige Zustände beziehen, gelten auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

(6) Hat sich durch eine Ersatzvornahme der Wert eines Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Ersatzvornahme durchgeführt wurde, von der Person, in deren Eigentum sich das Grundstück befindet, Ausgleich in Geld verlangen, soweit sie nicht nach den Grundsätzen des Verwaltungsvollstreckungsrechts ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch für andere Maßnahmen im Zusammenhang mit einer behördlichen Ersatzvornahme, die den Wert des Grundstücks erhöht haben. Der von der zuständigen Behörde festgesetzte Ausgleichsbetrag nach den Sätzen 1 und 2 ruht entsprechend § 25 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 25 Kosten der Überwachung, Verordnungsermächtigung 09 14 24

(1) Die Kosten der Überwachung zur Einhaltung ihrer Pflichten sind den Betreibern von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, aufzuerlegen. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Anlagen stillgelegt sind und für die Kosten von notwendigen Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. Die überwachte Person trägt auch die Kosten für die Ermittlungen, wenn unbefugt gehandelt wurde, insbesondere Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt wurden, oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung herausstellt. Zu den Kosten gehören auch diejenigen für die Gefahren- und Schadenermittlung, Sicherstellung von Abfällen oder Fahrzeugen und die Ermittlung von Verantwortlichen.

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Abs. 3 Anwendung.

(3) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Mindestvergütungen für Fremdprüfungen zur Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen regeln.

(4) Durch die Absätze 1 und 3 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

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