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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -
Vom 6. Februar 2017
(GVBl. II Nr. 6 vom 13.02.2017)
Auf Grund des § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), die durch Artikel 1 Nummer 12 und 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden sind, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2014 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter " § 42 Absatz 9 Satz 1" durch die Wörter " § 42 Absatz 10 Satz 1" und die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. In § 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) | "4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)." |
b) Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" und die Wörter "LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
c) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Im Verzeichnis sowie in Anhang 2 werden jeweils die Angabe "MUGV" durch die Angabe "MLUL" und die Angabe "LUGV" durch die Angabe "LfU" ersetzt.
bb) Die Nummern 4 bis 4.3 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.9 ersetzt:
Alt:
4 | Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) | ||
4.1 | § 3 Absatz 1 Nummer 2 | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
4.2 | § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 | Entscheidung über die Beförderungserlaubnis | SBB |
4.3 | Vollzug dieser Verordnung im Übrigen | UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23". |
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"4 | Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) | ||
4.1 | § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 | Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung | SBB |
4.2 | § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 3 | Anerkennung von Lehrgängen | LfU |
4.3 | § 6 Satz 3 | Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der Behörde | LfU |
4.4 | §§ 7, 8 | Entgegennahme und Prüfung von An- zeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und Vorgangsnummern | SBB |
4.5 | §§ 9 bis 11 | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des Erlaubnisverfahrens | SBB |
4.6 | § 12 Absatz 2 | Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG) | SBB |
4.7 | § 13a | Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/ Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung | UAWB |
4.8 | § 14 | Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land Brandenburg | SBB |
4.9 | § 15 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG | Ordnungswidrigkeitsverfahren | LfU". |
cc) In Nummer 18.4 wird die Angabe "UAWB/LUGV/LBGR/SBB" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Angabe "SBB, UAWB, LfU, LBGR" ersetzt.
dd) Nach Nummer 26.1 wird folgende Nummer 26.2 eingefügt:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"26.2 | § 4 DepV | Anerkennung von Lehrgängen | LfU". |
ee) Die bisherigen Nummern 26.2 bis 26.31 werden die Nummern 26.3 bis 26.32.
ff) Die Nummern 29 bis 29.3 werden durch die folgenden Nummern 29 bis 29.3 ersetzt:
Alt:
29 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 14a 17 | ||
29.1 | Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit | ||
29.1.1 | § 5 Absatz 1 Satz 1 | dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten mit den in Satz 1 genannten Stoffen, entsprechende Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG | LfU |
29.1.2.1 | § 6 Absatz 1 Satz 3 | Festsetzung der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben | LfU |
29.1.2.2 | § 6 Absatz 2 Satz 4 | der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf | LfU |
29.1.2.3 | § 6 Absatz 4 | der Ausweisung von Entsorgungskosten | LfU |
29.1.3.1 | § 9 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 11 Absatz 2 Satz 2 | der Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung von Altgeräten | LfU |
29.1.3.2 | § 9 Absatz 7 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 | der Nachweisführung | LfU |
29.1.3.3 | § 9 Absatz 8 Satz 1 | den Anforderungen an Rücknahmesysteme sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG | LfU |
29.1.3.4 | § 9 Absatz 9 | der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG | LfU |
29.1.4 | § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 | Rückgabemöglichkeiten anderer Nutzer als private Haushalte sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWG | LfU |
29.2 | § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 | Ordnungswidrigkeitsverfahren | LfU |
29.3 | § 2 Absatz 3 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist | UAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23 |
Neu:
Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"29 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
29.1 | Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG | ||
29.1.1 | § 4 Absatz 1 und 2 | Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Altgeräten | LfU |
29.1.2 | § 5 Absatz 2 Satz 2 | Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer Aufgaben | LfU |
29.1.3 | § 6 | Überwachung der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum Verkauf | LfU |
29.1.4 | § 7 Absatz 4 | Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem Endkunden | LfU |
29.1.5 | § 8 | Überwachung der Anforderungen zur Niederlassungspflicht und Benennung eines Bevollmächtigten (gegenüber dem Umweltbundesamt) | LfU |
29.1.6 | §§ 9 und 10 Absatz 1 und 2, § 12 | Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die Erfassung | LfU |
29.1.7 | §§ 17 und 19 | Überwachung der Rücknahme durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigte und durch den Vertreiber | LfU |
29.1.8 | § 20 | Überwachung der Anforderungen an die Prüfung der Wiederverwendung, Behandlung (Erstbehandlung ausschließlich in zertifizierten Anlagen) und der weiteren Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechend dem Stand der Technik, insbesondere nach Anlage 4 ElektroG | LfU |
29.1.9 | § 21 Absatz 1 und 2 | Überwachung der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen sowie der Erstbehandlung ausschließlich in einer Erstbehandlungsanlage | LfU |
29.1.10 | § 22 | Überwachung der Verwertung von Altgeräten | LfU |
29.1.11 | § 23 | Überwachung der Anforderungen an die Verbringung | SBB/LfU |
29.1.12 | § 32 Absatz 4, § 39 | Verlangen nach Mitteilung gegenüber der Gemeinsamen Stelle und dem Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach ElektroG | alle Behörden im Land Brandenburg, die abfallrechtliche Aufgaben wahrnehmen |
29.2 | § 45 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 14 | Ordnungswidrigkeitsverfahren | LfU |
29.3 | § 2 Absatz 3 | Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/ Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist) | UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich". |
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht des Gebührentarifs 3.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz". |
b) Die Angabe zu Nummer 3.17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3.17 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)". |
2. In der Tarifstelle 3.1 werden die Wörter "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)" durch die Angabe "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" ersetzt.
3. Die Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.9 werden wie folgt gefasst:
Alt:
3.1.1 | Entscheidung über Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch Entsorgungsträger (§ 15 Absatz 3, § 17 Absatz 6 KrW-/AbfG) | 51 bis 511 |
3.1.2 | Bestimmung über die Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und Zulassung einer abweichenden Bilanzierungsfrist nach (§ 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG) | 511 bis 25.565 |
3.1.2.1 | Bestimmung über die Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und Zulassung einer abweichenden Bilanzierungsfrist nach § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG | 50 bis 200 |
3.1.3 | Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger (§ 17 Absatz 3 und 4, § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG) | 50 bis 7.000 |
3.1.3 | Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger (§ 17 Absatz 3 und 4, § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG) | 511 bis 40.903 |
3.1.4 | Entscheidung über die Genehmigung einer Gebührensatzung eines privaten Entsorgungsträgers (§ 17 Absatz 5 KrW-/AbfG) | 256 bis 511 |
3.1.5 | Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen (§ 21 KrW-/AbfG) | 26 bis 2.556 |
3.1.6 | Nicht besetzt | |
3.1.7 | Nicht besetzt | |
3.1.8 | Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 25 Absatz 3 KrW-/AbfG) | 102 bis 511 |
3.1.8.1 | Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers § 25 Absatz 6 KrW-/AbfG | 100 bis 500 |
3.1.9 | Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 27 Absatz 2 KrW-/AbfG) | 51 bis 2.045 |
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.1.1 | Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG | 120 bis 2.550 |
3.1.2 | Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG | 50 bis 4.000 |
3.1.3 | Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG | 50 bis 7.000 |
3.1.4 | Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 2 KrWG) | 60 bis 650 |
3.1.5 | Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG | 500 bis 25.000 |
3.1.6 | Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transport- genehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG) | 110 bis 1.000 |
3.1.7 | Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 6 KrWG) | 100 bis 5.000 |
3.1.8 | Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außer- halb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG) | 60 bis 2.100 |
3.1.9 | Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG) | |
3.1.9.1 | Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG) | 110 bis 5.200 |
3.1.9.2 | Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG) | 550 bis 5.200 |
3.1.9.3 | Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG) | 260 bis 5 200". |
4. Die Tarifstellen 3.1.10 bis 3.1.12
3.1.10 | Entscheidung über die Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 1 KrW-/AbfG) | 102 bis 5.113 |
3.1.11 | Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG) | 511 bis 5.113 |
3.1.12 | Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG) | 256 bis 5.113 |
5. Die Tarifstelle 3.1.13 wird Tarifstelle 3.1.10 und in der Spalte Gegenstand wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz werden die Wörter " § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 und 3 KrWG" ersetzt.
b) In Buchstabe i wird das Wort "Zahlungsverfahrens" durch das Wort "Zulassungsverfahrens" ersetzt.
c) In Buchstabe k wird die Angabe " § 26d BNatSchG" durch die Angabe " § 16 BbgNatSchAG" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "Tarifstelle 3.1.13. 1" durch die Angabe "Tarifstelle 3. 1.11" ersetzt.
6. Die Tarifstellen 3.1.11 bis 3.1.25 werden wie folgt gefasst:
Alt:
3.1.11 | Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG) | 511 bis 5.113 |
3.1.12 | Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG) | 256 bis 5.113 |
3.1.13 | Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG) mit Errichtungskosten (E) | |
Bei Errichtungskosten (E): | ||
a) bis zu 52.000 EUR | 112 + 0,009 - E | |
b) bis zu 512.000 EUR | 581 + 0,006 - (E -52.000) | |
c) bis zu 51.130.000 EUR | 3.350 + 0,0035 - (E -512.000) | |
d) über 51.130.000 EUR | 184.065 + 0,003 - (E -51.130.000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre | |
e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst | 256 bis 25.565 | |
f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um | 153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben | |
g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen | Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 511, höchstens um 25.565 | |
h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen | 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670 | |
i) wird vor Beginn eines Zahlungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt | 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670 | |
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. | ||
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen. | ||
j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt | 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670 | |
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen. | ||
k) wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG vorgenommen | 5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12.782 | |
Ergänzend gilt: | ||
| ||
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen. | ||
| ||
| ||
| ||
3.1.13.1 | Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG) | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.13, mindestens 51 |
3.1.14 | Erteilung nachträglicher Anordnungen bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 32 Absatz 4 KrW-/AbfG) | 3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3.1.13 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 300, höchstens 5.000 |
3.1.15 | Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 33 KrW-/AbfG) -die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt | 50 Prozent der Gebühr für die Hauptentscheidung |
3.1.16 | Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 KrW-/AbfG) | 128 bis 5.113 |
3.1.17 | Amtshandlungen nach § 36 KrW-/AbfG | |
3.1.17.1 | Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung und zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse nach § 36 Absatz 2 KrW-/AbfG | 128 bis 5.113 |
3.1.17.2 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Absatz 3 KrW-/AbfG sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Absatz 5 KrW-/AbfG | 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.17.1 |
3.1.18 | Amtshandlungen nach den §§ 38 und 40 KrW-/AbfG bzw. § 21 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -ChemG) | |
3.1.18.1 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Absatz 2 KrW-/AbfG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht | 26 bis 256 |
3.1.18.2 | Überwachungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 1 KrW-/AbfG bzw. § 21 ChemG, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren | 51 bis 2.556 |
3.1.19 | Nicht besetzt | |
3.1.20 | Nicht besetzt | |
3.1.21 | Nicht besetzt | |
3.1.22 | Nicht besetzt | |
3.1.23 | Entscheidung über die Genehmigungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Abfallverbringungen (§ 50 Absatz 1 KrW-/AbfG) | 128 bis 2.556 |
3.1.24 | Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber genehmigungsfreien Abfallmaklern und Transporteuren (§ 51 Absatz 2 KrW-/AbfG) | 51 bis 1.023 |
3.1.25 | Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen (§ 52 Absatz 1 KrW-/AbfG) - soweit die Entscheidung über einen einzelnen Überwachungsvertrag beantragt ist | 2.556 bis 40.903 153 bis 5.113 |
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.1.11 | Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3. 1. 10, mindestens 100 |
3.1.12 | Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG) | 3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3. 1. 10 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 3 00, höchstens 5.000 |
3.1.13 | Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) - die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt | 50 Prozent der Gebühr für die Hauptentscheidung |
3.1.14 | Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG) | 500 bis 5.200 |
3.1.15 | Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG) | |
3.1.15.1 | Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG) | 500 bis 5.200 |
3.1.15.2 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)
a) soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen | a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) |
b) soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurden | b) hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 200, höchstens 5.000 | |
3.1.15.3 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)
a) soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen | a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) |
b) soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurden | b) hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 150, höchstens 3.000 | |
3.1.16 | Amtshandlungen im Rahmen der Abfallberatung und allgemeinen Überwachung (§§ 46 und 47 KrWG) | |
3.1.16.1 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht | 50 bis 300 |
3.1.17 | Überwachungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren (§ 47 Absatz 1 KrWG) | 60 bis 3.000 |
3.1.18 | Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung | 100 bis 1.000 |
3.1.19 | Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG | 50 bis 500 |
3.1.20 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG) | |
3.1.20.1 | Entgegennahme, Bearbeitung und Beseitigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG) | 50 bis 500 |
3.1.20.2 | Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG | 200 bis 1.000 |
3.1.21 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG) | |
3.1.21.1 | Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen | 100 bis 5.000 |
3.1.21.2 | Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler | 100 bis 1.500 |
3.1.22 | Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 KrWG) | 50 bis 5.000 |
3.1.23 | Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG) | |
3.1.23.1 | Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG) | 50 bis 5.000 |
3.1.23.2 | Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaf- ten (§ 56 Absatz 6 KrWG) | 2.600 bis 41.000 |
3.1.23.3 | Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG) | 500 bis 2.000 |
3.1.24 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG) | 50 bis 500 |
3.1.25 | Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG) | 50 bis 5 000". |
7. Die Tarifstellen 3.1.26 und 3.1.27
3.1.26 | Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Absatz 3 KrW-/AbfG) | 2.556 bis 40.903 |
3.1.27 | Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Absatz 3 KrW-/AbfG) | 256 bis 2.556 |
werden aufgehoben.
8. Nach Tarifstelle 3.4.1 wird folgende Tarifstelle 3.4.2 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.4.2 | Entscheidung über die Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 6 Absatz 5 VerpackV | 50 bis 200". |
9. Die bisherigen Tarifstellen 3.4.2 bis 3.4.4 werden die Tarifstellen 3.4.3 bis 3.4.5.
10. Die Tarifstellen 3.5.4 und 3.5.5 werden wie folgt gefasst:
Alt:
3.5.4 | ab 1. Oktober 2010 -Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) | 50 bis 200 |
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) | 50 bis 400 | |
3.5.5 | ab 1. Oktober 2010 -Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV) | 50 bis 200 |
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) | 50 bis 400 |
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.5.4 | Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV) | |
3.5.4.1 | Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) | 50 bis 400 |
3.5.4.2 | Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV) | 50 bis 400 |
3.5.4.3 | Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) | 50 bis 400 |
3.5.5 | Nicht besetzt". |
3.5.10 | Entscheidung über die elektronische Nachweis- und Registerführung (§ 31 Absatz 1 NachwV) Hinweis: Die Gebühren für die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 NachwV richten sich nach der Sonderabfallgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung | 100 bis 1.500 |
wird aufgehoben.
12. In der Tarifstelle 3.8.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "3.1.26 und 3.1.27" durch die Angabe "3.1.23.2 und 3.1.23.3" ersetzt.
13. In der Tarifstelle 3.11.2 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "Absatz 1 und 2" gestrichen.
3.11.3 | Nicht besetzt |
wird aufgehoben.
15. Die Tarifstelle 3.17 wird wie folgt gefasst:
Alt:
3.17 | Transportgenehmigungsverordnung (TgV) | |
3.17.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung | |
a) Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV | 150 bis 5.000 | |
b) Entscheidung über eine wesentliche Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände | 100 bis 5.000 | |
3.17.2 | Entscheidung über die Anerkennung eines Grund- bzw. Fortbildungslehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 TgV | 50 bis 500 |
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.17 | Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) | |
3.17.1 | Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung | 50 bis 500 |
3.17.2 | Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV) | 100 bis 5.000 |
3.17.3 | Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungs- planes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV) | 100 bis 2.000 |
3.17.4 | Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV sowie Bestätigung der Anzeige gemäß § 7 Absatz 5 AbfAEV | 50 bis 500 |
3.17.5 | Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kenn- zeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung | 100 bis 500". |
16. In der Tarifstelle 3.18.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "3.1.13" durch die Angabe "3.1.10" ersetzt.
17. In den Tarifstellen 3.21.3, 3.21.4, 3.21.6 und 3.21.7 wird jeweils in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50" durch die Angabe " 100" ersetzt.
18. In der Tarifstelle 3.21.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
19. In der Tarifstelle 3.21.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "80" durch die Angabe "100" ersetzt.
20. Die Tarifstellen 3.21.9 bis 3.21.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 3.21.9 bis 3.21.18 ersetzt:
Alt:
3.21.9 | Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepV | nach Tarifstelle 3.1.17.2 |
3.21.10 | Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV | 50 bis 800 |
3.21.11 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV | 50 bis 800 |
3.21.12 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV | 50 bis 1.500 |
3.21.13 | Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV | 80 bis 1.500 |
3.21.14 | Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV | 50 bis 250 |
3.21.15 | Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV | 50 bis 800 |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.21.9 | Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV | 100 bis 750 |
3.21.10 | Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepV | nach Tarifstelle 3.1.15.2 |
3.21.11 | Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV | 50 bis 800 |
3.21.12 | Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV | 100 bis 750 |
3.21.13 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV | 100 bis 800 |
3.21.14 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV | 100 bis 1.500 |
3.21.15 | Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV | 100 bis 1.500 |
3.21.16 | Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV | 50 bis 250 |
3.21.17 | Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV | 100 bis 800 |
3.21.18 | Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV | 100 bis 1 500". |
21. In der Tarifstelle 3.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 2 500" ersetzt.
22. Die Tarifstellen 3.24 und 3.25 werden wie folgt gefasst:
Alt:
3.24 | Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004) Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe | 50 bis 1.500 |
3.25 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | |
Anordnungen (§ 2 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21 KrW-/AbfG) | nach Tarifstelle 3.1.5 |
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.24 | Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004) | |
3.24.1 | Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe | 50 bis 1.500 |
3.25 | Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | |
3.25.1 | Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes | nach Tarifstelle 3.1.25 |
3.25.2 | Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG) | 100 bis 5 000". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 170336
ENDE |