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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -

Vom 6. Februar 2017
(GVBl. II Nr. 6 vom 13.02.2017)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), die durch Artikel 1 Nummer 12 und 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden sind, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2014 (GVBl. II Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 42 Absatz 9 Satz 1" durch die Wörter " § 42 Absatz 10 Satz 1" und die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In § 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)"4. Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)."

b) Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" und die Wörter "LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "LfU Landesamt für Umwelt" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

c) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Im Verzeichnis sowie in Anhang 2 werden jeweils die Angabe "MUGV" durch die Angabe "MLUL" und die Angabe "LUGV" durch die Angabe "LfU" ersetzt.

bb) Die Nummern 4 bis 4.3 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 4.9 ersetzt:

Alt:

4Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV)
4.1 § 3 Absatz 1 Nummer 2Anerkennung von LehrgängenLfU
4.2 § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2Entscheidung über die BeförderungserlaubnisSBB
4.3Vollzug dieser Verordnung im ÜbrigenUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".


Neu:

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"4Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
4.1 § 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 1
Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende FortbildungSBB
4.2 § 4 Absatz 5,
§ 5 Absatz 3
Anerkennung von LehrgängenLfU
4.3 § 6 Satz 3Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder dessen Vorlage bei der BehördeLfU
4.4 §§ 7, 8Entgegennahme und Prüfung von An- zeigen über die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG), Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige, Vergabe von Kenn- und VorgangsnummernSBB
4.5 §§ 9 bis 11Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), Durchführung des ErlaubnisverfahrensSBB
4.6 § 12 Absatz 2Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 54 KrWG)SBB
4.7 § 13aEntscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht/ Forderung einer anderen geeigneten KennzeichnungUAWB
4.8 § 14Führung des bundesweiten elektronischen Behördenregisters über die angezeigten und erlaubten Tätigkeiten (§§ 53, 54 KrWG) für das Land BrandenburgSBB
4.9 § 15 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWGOrdnungswidrigkeitsverfahrenLfU".

cc) In Nummer 18.4 wird die Angabe "UAWB/LUGV/LBGR/SBB" in der Spalte Zuständige Behörde durch die Angabe "SBB, UAWB, LfU, LBGR" ersetzt.

dd) Nach Nummer 26.1 wird folgende Nummer 26.2 eingefügt:

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"26.2 § 4 DepVAnerkennung von LehrgängenLfU".

ee) Die bisherigen Nummern 26.2 bis 26.31 werden die Nummern 26.3 bis 26.32.

ff) Die Nummern 29 bis 29.3 werden durch die folgenden Nummern 29 bis 29.3 ersetzt:

Alt:

29Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 14a 17
29.1Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit
29.1.1 § 5 Absatz 1 Satz 1dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten mit den in Satz 1 genannten Stoffen, entsprechende Anordnungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWGLfU
29.1.2.1 § 6 Absatz 1 Satz 3Festsetzung der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle oder bei Nichtwahrnehmung ihrer AufgabenLfU
29.1.2.2 § 6 Absatz 2 Satz 4der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum VerkaufLfU
29.1.2.3 § 6 Absatz 4der Ausweisung von EntsorgungskostenLfU
29.1.3.1 § 9 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 sowie § 11 Absatz 2 Satz 2der Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung von AltgerätenLfU
29.1.3.2 § 9 Absatz 7 Satz 3 oder § 10 Absatz 1 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2der NachweisführungLfU
29.1.3.3 § 9 Absatz 8 Satz 1den Anforderungen an Rücknahmesysteme sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWGLfU
29.1.3.4 § 9 Absatz 9der Sammlung und Rücknahme von Altgeräten sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWGLfU
29.1.4 § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2Rückgabemöglichkeiten anderer Nutzer als private Haushalte sowie entsprechende Anordnungen nach § 62 KrWGLfU
29.2 § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7OrdnungswidrigkeitsverfahrenLfU
29.3 § 2 Absatz 3Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen, soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig istUAWB/LfU/ LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23


Neu:

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"29Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
29.1Überwachungsaufgaben und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem ElektroG
29.1.1 § 4 Absatz 1 und 2Überwachung der Produktkonzeption für die erleichterte Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von AltgerätenLfU
29.1.2 § 5 Absatz 2 Satz 2Festsetzen der Kosten bei nicht eingerichteter Stelle (Gemeinsame Stelle) oder bei Nichtwahrnehmung ihrer AufgabenLfU
29.1.3 § 6Überwachung der Herstellerverpflichtung zum ordnungsgemäßen Führen der Registriernummern und dem unerlaubten Anbieten zum VerkaufLfU
29.1.4 § 7 Absatz 4Überwachung des Verbots der Ausweisung von Entsorgungskosten gegenüber dem EndkundenLfU
29.1.5 § 8Überwachung der Anforderungen zur Niederlassungspflicht und Benennung eines Bevollmächtigten (gegenüber dem Umweltbundesamt)LfU
29.1.6 §§ 9 und 10 Absatz 1 und 2, § 12Überwachung der Kennzeichnungspflichten, getrennten Erfassung sowie der Berechtigung für die ErfassungLfU
29.1.7 §§ 17 und 19Überwachung der Rücknahme durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigte und durch den VertreiberLfU
29.1.8 § 20Überwachung der Anforderungen an die Prüfung der Wiederverwendung, Behandlung (Erstbehandlung ausschließlich in zertifizierten Anlagen) und der weiteren Entsorgung von Elektroaltgeräten entsprechend dem Stand der Technik, insbesondere nach Anlage 4 ElektroGLfU
29.1.9 § 21 Absatz 1 und 2Überwachung der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen sowie der Erstbehandlung ausschließlich in einer ErstbehandlungsanlageLfU
29.1.10 § 22Überwachung der Verwertung von AltgerätenLfU
29.1.11 § 23Überwachung der Anforderungen an die VerbringungSBB/LfU
29.1.12 § 32 Absatz 4, § 39Verlangen nach Mitteilung gegenüber der Gemeinsamen Stelle und dem Umweltbundesamt als zuständige Stelle nach ElektroGalle Behörden im Land Brandenburg, die abfallrechtliche Aufgaben wahrnehmen
29.2 § 45 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 14OrdnungswidrigkeitsverfahrenLfU
29.3 § 2 Absatz 3Vollzug dieses Gesetzes im Übrigen/ Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (soweit nicht die Gemeinsame Stelle oder das Umweltbundesamt zuständig ist)UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23, SBB in dem ihr zugewiesenen Aufgabenbereich".

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Die Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht des Gebührentarifs 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz".

b) Die Angabe zu Nummer 3.17 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3.17 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)".

2. In der Tarifstelle 3.1 werden die Wörter "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)" durch die Angabe "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)" ersetzt.

3. Die Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.9 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.1.1Entscheidung über Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen durch Entsorgungsträger (§ 15 Absatz 3, § 17 Absatz 6 KrW-/AbfG)51 bis 511
3.1.2Bestimmung über die Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und Zulassung einer abweichenden Bilanzierungsfrist nach (§ 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG)511 bis 25.565
3.1.2.1Bestimmung über die Fortschreibung von Abfallwirtschaftskonzepten und Zulassung einer abweichenden Bilanzierungsfrist nach § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 KrW-/AbfG50 bis 200
3.1.3Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger (§ 17 Absatz 3 und 4, § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG)50 bis 7.000
3.1.3Entscheidung über die Übertragung von Entsorgungspflichten auf private Entsorgungsträger (§ 17 Absatz 3 und 4, § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG)511 bis 40.903
3.1.4Entscheidung über die Genehmigung einer Gebührensatzung eines privaten Entsorgungsträgers (§ 17 Absatz 5 KrW-/AbfG)256 bis 511
3.1.5Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen Verordnungen (§ 21 KrW-/AbfG)26 bis 2.556
3.1.6 Nicht besetzt
3.1.7 Nicht besetzt
3.1.8Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 25 Absatz 3 KrW-/AbfG)102 bis 511
3.1.8.1Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers § 25 Absatz 6 KrW-/AbfG100 bis 500
3.1.9Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 27 Absatz 2 KrW-/AbfG)51 bis 2.045


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.1.1Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG120 bis 2.550
3.1.2Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG50 bis 4.000
3.1.3Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG50 bis 7.000
3.1.4Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 2 KrWG)60 bis 650
3.1.5Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG500 bis 25.000
3.1.6Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transport- genehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG)110 bis 1.000
3.1.7Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 6 KrWG)100 bis 5.000
3.1.8Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außer- halb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)60 bis 2.100
3.1.9Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)
3.1.9.1Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG)110 bis 5.200
3.1.9.2Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)550 bis 5.200
3.1.9.3Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG)260 bis 5 200".

4. Die Tarifstellen 3.1.10 bis 3.1.12

3.1.10Entscheidung über die Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 1 KrW-/AbfG)102 bis 5.113
3.1.11Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG)511 bis 5.113
3.1.12Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG)256 bis 5.113
werden aufgehoben.

5. Die Tarifstelle 3.1.13 wird Tarifstelle 3.1.10 und in der Spalte Gegenstand wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz werden die Wörter " § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 und 3 KrWG" ersetzt.

b) In Buchstabe i wird das Wort "Zahlungsverfahrens" durch das Wort "Zulassungsverfahrens" ersetzt.

c) In Buchstabe k wird die Angabe " § 26d BNatSchG" durch die Angabe " § 16 BbgNatSchAG" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "Tarifstelle 3.1.13. 1" durch die Angabe "Tarifstelle 3. 1.11" ersetzt.

6. Die Tarifstellen 3.1.11 bis 3.1.25 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.1.11Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Absatz 2 KrW-/AbfG)511 bis 5.113
3.1.12Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt (§ 28 Absatz 3 KrW-/AbfG)256 bis 5.113
3.1.13Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG) mit Errichtungskosten (E)
Bei Errichtungskosten (E):
a) bis zu 52.000 EUR112 + 0,009 - E
b) bis zu 512.000 EUR581 + 0,006 - (E -52.000)
c) bis zu 51.130.000 EUR3.350 + 0,0035 - (E -512.000)
d) über 51.130.000 EUR184.065 + 0,003 - (E -51.130.000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst256 bis 25.565
f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenErhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 511, höchstens um 25.565
h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
i) wird vor Beginn eines Zahlungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
k) wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG vorgenommen5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12.782
Ergänzend gilt:
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie z.B. die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen).
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
  1. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
  1. Eine nach Tarifstelle 3.1.13.1 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
3.1.13.1Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.13, mindestens 51
3.1.14Erteilung nachträglicher Anordnungen bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 32 Absatz 4 KrW-/AbfG)3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3.1.13 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 300, höchstens 5.000
3.1.15Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 33 KrW-/AbfG) -die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt50 Prozent der Gebühr für die Hauptentscheidung
3.1.16Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 KrW-/AbfG)128 bis 5.113
3.1.17Amtshandlungen nach § 36 KrW-/AbfG
3.1.17.1Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung und zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse nach § 36 Absatz 2 KrW-/AbfG128 bis 5.113
3.1.17.2Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Absatz 3 KrW-/AbfG sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Absatz 5 KrW-/AbfG10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.17.1
3.1.18Amtshandlungen nach den §§ 38 und 40 KrW-/AbfG bzw. § 21 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -ChemG)
3.1.18.1Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Absatz 2 KrW-/AbfG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht26 bis 256
3.1.18.2Überwachungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 1 KrW-/AbfG bzw. § 21 ChemG, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren51 bis 2.556
3.1.19 Nicht besetzt
3.1.20 Nicht besetzt
3.1.21 Nicht besetzt
3.1.22 Nicht besetzt
3.1.23Entscheidung über die Genehmigungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Abfallverbringungen (§ 50 Absatz 1 KrW-/AbfG)128 bis 2.556
3.1.24Auflagen und Untersagungsverfügungen gegenüber genehmigungsfreien Abfallmaklern und Transporteuren (§ 51 Absatz 2 KrW-/AbfG)51 bis 1.023
3.1.25Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen (§ 52 Absatz 1 KrW-/AbfG)
- soweit die Entscheidung über einen einzelnen Überwachungsvertrag beantragt ist
2.556 bis 40.903
153 bis 5.113


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.1.11Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3. 1. 10, mindestens 100
3.1.12Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG)3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3. 1. 10 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 3 00, höchstens 5.000
3.1.13Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) - die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt50 Prozent der Gebühr für die Hauptentscheidung
3.1.14Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG)500 bis 5.200
3.1.15Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)
3.1.15.1Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG)500 bis 5.200
3.1.15.2Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

a) soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen

a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)
b) soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurdenb) hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 200, höchstens 5.000
3.1.15.3Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

a) soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen

a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)
b) soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurdenb) hilfsweise 20 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 150, höchstens 3.000
3.1.16Amtshandlungen im Rahmen der Abfallberatung und allgemeinen Überwachung (§§ 46 und 47 KrWG)
3.1.16.1Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht50 bis 300
3.1.17Überwachungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren (§ 47 Absatz 1 KrWG)60 bis 3.000
3.1.18Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung100 bis 1.000
3.1.19Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG50 bis 500
3.1.20Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)
3.1.20.1Entgegennahme, Bearbeitung und Beseitigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG)50 bis 500
3.1.20.2Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG200 bis 1.000
3.1.21Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
3.1.21.1Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen100 bis 5.000
3.1.21.2Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler100 bis 1.500
3.1.22Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 KrWG)50 bis 5.000
3.1.23Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)
3.1.23.1Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG)50 bis 5.000
3.1.23.2Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaf- ten (§ 56 Absatz 6 KrWG)2.600 bis 41.000
3.1.23.3Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)500 bis 2.000
3.1.24Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)50 bis 500
3.1.25Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG)50 bis 5 000".

7. Die Tarifstellen 3.1.26 und 3.1.27

3.1.26Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Absatz 3 KrW-/AbfG)2.556 bis 40.903
3.1.27Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Absatz 3 KrW-/AbfG)256 bis 2.556

werden aufgehoben.

8. Nach Tarifstelle 3.4.1 wird folgende Tarifstelle 3.4.2 eingefügt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.4.2Entscheidung über die Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 6 Absatz 5 VerpackV50 bis 200".

9. Die bisherigen Tarifstellen 3.4.2 bis 3.4.4 werden die Tarifstellen 3.4.3 bis 3.4.5.

10. Die Tarifstellen 3.5.4 und 3.5.5 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.5.4ab 1. Oktober 2010 -Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)50 bis 200
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)50 bis 400
3.5.5ab 1. Oktober 2010 -Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV)50 bis 200
bei gleichzeitiger Anordnung der Nachweisführung mittels der Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)50 bis 400

Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.5.4Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)
3.5.4.1Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV)50 bis 400
3.5.4.2Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV)50 bis 400
3.5.4.3Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)50 bis 400
3.5.5Nicht besetzt".

11. Die Tarifstelle 3.5.10

3.5.10Entscheidung über die elektronische Nachweis- und Registerführung (§ 31 Absatz 1 NachwV)

Hinweis:

Die Gebühren für die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 NachwV richten sich nach der Sonderabfallgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung
100 bis 1.500

wird aufgehoben.

12. In der Tarifstelle 3.8.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "3.1.26 und 3.1.27" durch die Angabe "3.1.23.2 und 3.1.23.3" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 3.11.2 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "Absatz 1 und 2" gestrichen.

14. Die Tarifstelle 3.11.3

3.11.3 Nicht besetzt

wird aufgehoben.

15. Die Tarifstelle 3.17 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3.17 Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
3.17.1Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung
a) Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV150 bis 5.000
b) Entscheidung über eine wesentliche Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände100 bis 5.000
3.17.2Entscheidung über die Anerkennung eines Grund- bzw. Fortbildungslehrganges auf Antrag des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 TgV50 bis 500


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.17Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
3.17.1Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung50 bis 500
3.17.2Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV)100 bis 5.000
3.17.3Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungs- planes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV)100 bis 2.000
3.17.4Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV sowie Bestätigung der Anzeige gemäß § 7 Absatz 5 AbfAEV50 bis 500
3.17.5Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kenn- zeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung100 bis 500".

16. In der Tarifstelle 3.18.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "3.1.13" durch die Angabe "3.1.10" ersetzt.

17. In den Tarifstellen 3.21.3, 3.21.4, 3.21.6 und 3.21.7 wird jeweils in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50" durch die Angabe " 100" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 3.21.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.

19. In der Tarifstelle 3.21.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "80" durch die Angabe "100" ersetzt.

20. Die Tarifstellen 3.21.9 bis 3.21.15 werden durch die folgenden Tarifstellen 3.21.9 bis 3.21.18 ersetzt:
Alt:

3.21.9Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepVnach Tarifstelle 3.1.17.2
3.21.10Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV50 bis 800
3.21.11Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Information bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV50 bis 800
3.21.12Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV50 bis 1.500
3.21.13Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV80 bis 1.500
3.21.14Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV50 bis 250
3.21.15Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV50 bis 800
Neu:
TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.21.9Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV100 bis 750
3.21.10Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepVnach Tarifstelle 3.1.15.2
3.21.11Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV50 bis 800
3.21.12Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV100 bis 750
3.21.13Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV100 bis 800
3.21.14Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV100 bis 1.500
3.21.15Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV100 bis 1.500
3.21.16Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV50 bis 250
3.21.17Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV100 bis 800
3.21.18Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV100 bis 1 500".

21. In der Tarifstelle 3.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 2 500" ersetzt.

22. Die Tarifstellen 3.24 und 3.25 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.24Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004) Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe50 bis 1.500
3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Anordnungen (§ 2 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21 KrW-/AbfG)nach Tarifstelle 3.1.5


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.24Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)
3.24.1Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe50 bis 1.500
3.25Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
3.25.1Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzesnach Tarifstelle 3.1.25
3.25.2Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG)100 bis 5 000".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 170336

ENDE