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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 20. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 24 vom 20.06.2024; Ber. Nr. 40)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Ber
Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
EU

Das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept

" § 5 Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Gebührensatzung und Entgelte" § 9 Gebühren und Entgelte".

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle" § 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung
"Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm".

e) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Abfallvermeidungsprogramm".

f) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Abfallbeseitigungsanlagen
"Abschnitt 4
Abfallentsorgungsanlagen, Ressourcenschonung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen".

g) Die Angaben zu den §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen

§ 22 (aufgehoben)

" § 21 Abfallentsorgungsanlagen, Festlegung von Einzugsbereichen

§ 22 Stoffliche Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen".

h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Kosten der Überwachung" § 25 Kosten der Überwachung, Verordnungsermächtigung".

i) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Boden- und Altlasteninformationen" § 29 Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung".

j) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Bodenfunktionskarten".

k) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 (aufgehoben)" § 35 Pflichten der öffentlichen Hand".

l) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 8
Veröffentlichung von Informationen
"Abschnitt 8
Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation".

m) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 (aufgehoben)

§ 41 Veröffentlichung von Informationen

" § 40 Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung

§ 41 Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "abfallarmen" ein Komma und die Wörter "ressourcen- und klimaschonenden" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "hochwertige" die Wörter "und klimaschonende" eingefügt.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "Ablagerung und" durch ein Komma und die Wörter "insbesondere klimaschonende, Beseitigung," ersetzt.

ccc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

" 5. die Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie die Reinigung der Umwelt von Abfällen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Zu diesem Zweck sollen die Möglichkeiten zur Entsorgung von Abfällen in der Nähe und bei Abfalltransporten vorrangig die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhauspotenzial genutzt werden."

c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden."(3) Ziele des Bodenschutzes sind insbesondere:
  1. mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen,
  2. nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen
    1. Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher stofflicher und nichtstofflicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und
    2. schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren;

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Jede Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes erreicht werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ebenso sollen Vertreiber ab einer Verkaufsfläche von achthundert Quadratmetern die getrennte Erfassung von restentleerten Verpackungen, insbesondere Glas, durch vertriebsortnahe Stellflächen für Sammelbehälter unterstützen."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Bei der Wahrnehmung von Planungs-, Verkehrs- und Ansiedlungsangelegenheiten ist auf notwendige Flächen für Abfallsammelbehälter sowie auf eine sichere Zuwegung zum Abtransport der Siedlungsabfälle durch Abfallsammelfahrzeuge, insbesondere durch ausreichend breite Straßen und Wendemöglichkeiten, zu achten."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut wird nach den Wörtern "zur Vermeidung und" das Wort "hochwertigen" eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Entsorgungspflicht umfasst die regelmäßige Prüfung ausreichender Entsorgungskapazitäten an geeigneten Standorten sowie die Pflicht, diese erforderlichenfalls rechtzeitig zu planen und zu beantragen. Zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommene Ausschlüsse zu Art, Menge oder Beschaffenheit von Abfällen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und entbinden nicht von den Entsorgungspflichten für herrenlose Abfälle."

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Abfallberatung erstreckt sich insbesondere

  1. auf die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung
    1. durch die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie sonstiger Stellen für die Wiederverwendung von Erzeugnissen und
    2. durch verfügbare Mehrwegprodukte,
  2. auf die hochwertige Abfallverwertung und den Zusammenhang zwischen Ressourcenschonung und dem Schutz des globalen Klimas
    1. bei den Pflichten zur getrennten, möglichst störstoffarmen, Sammlung von Abfällen und die Rücknahmepflichten und
    2. bei der Bereitstellung und Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht, und
  3. auf Informationen zu nicht ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfällen über
    1. Auswirkungen der Vermüllung auf Tiere, Pflanzen, Gewässer, Böden und die Landschaft,
    2. Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auf Abwasseranlagen,
    3. Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung.

Für die Abfallberatung sollen auch die elektronische Kommunikation und das Internet genutzt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen und behandeln Abfälle getrennt, soweit dies zur schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist."Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen Abfälle getrennt nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, behandeln diese hochwertig, insbesondere klimaschonend, und optimieren dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem Ziel, quantitativ und qualitativ noch höherer Verwertungserfolge. Sie ergreifen Maßnahmen, um weitere Getrennterfassungspotenziale zu erschließen und Störstoffe in getrennt erfassten Fraktionen zu verringern. In geeigneten Fällen kann dies durch Restmüllanalysen vorbereitet werden."

bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter " § 11 Absatz 1 und" gestrichen.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Unbeschadet der Verpflichtung, herrenlose Abfälle nach § 4 zu entsorgen, bekämpfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jegliche Form von Vermüllung, unter anderem durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit. Zur Vermeidung von Vermüllung kann auch die Wahl von Sammlungsgefäßen beitragen. Die Erfassung von Abfällen über geschlossene, feste Behältnisse ist regelmäßig als umweltverträglicher gegenüber einer Erfassung der Abfälle über die Sacksammlung anzusehen."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "für die Allgemeinheit" die Wörter "aufgrund von Betretungsrechten" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 20 Absatz 3" durch die Angabe " § 20 Absatz 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,"1. den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie für die Allgemeinheit frei zugänglich sind und es sich nicht um kompakt abgelagerte Abfälle ab einem Kubikmeter handelt, für deren Einsammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Landesbetrieb Forst die Kosten trägt,"

bbb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Nummer 4

4. die Straßenbaulastträger für die Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für ihre Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die Träger der Straßenbaulast sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Bei Abfällen, die der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterliegen, ist dieser zur unentgeltlichen Annahme an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet."Soweit keine vorrangige Verantwortlichkeit besteht, insbesondere aus Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur entgelt- und gebührenfreien Annahme der eingesammelten herrenlosen Abfälle im Sinne des Absatzes 1 von der in Satz 2 genannten Körperschaft an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für Abfälle, die die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 3" und die Angabe " § 20 Absatz 3" durch die Angabe " § 20 Absatz 4" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 (aufgehoben)" § 5 Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige und leistungsfähige Dritte beauftragen. In diesem Fall bleiben sie dafür verantwortlich, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche sind insbesondere vorbehaltene ausreichende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung sowie die Gewährleistung nachvollziehbarer Abrechnungen und Nachweise über die erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu den entsorgten Abfallmengen.

(2) Von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beauftragte Dritte sind ihrerseits dazu verpflichtet, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, Weisungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu befolgen, nachvollziehbare Abrechnungen über die in Absatz 1 genannten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu den im Zusammenhang mit dieser Aufgabenwahrnehmung stehenden Angelegenheiten zu gewähren. Diese Anforderungen gelten auch, soweit es sich um geschlossene Verträge handelt und die Abrechnung zu Selbstkostenpreisen erfolgt. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept" § 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt entsprechend für Festlegungen und Maßnahmen eines Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 17a dieses Gesetzes."

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 5 werden durch folgende Nummern 1 bis 6 ersetzt:


altneu
1. Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich sowie Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,

2. die Darstellung

  1. der Abfallbewirtschaftungsstrategie, einschließlich geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1; dabei ist darzustellen, wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung beurteilt und überprüft werden sollen,
  2. bestehender Abfallsammelsysteme und eine Beurteilung zur Notwendigkeit neuer Abfallsammelsysteme einschließlich spezieller Vorkehrungen für Abfallarten, an die besondere Anforderungen gestellt werden, wie gefährliche Abfälle,
  3. zu organisatorischen Aspekten der Abfallbewirtschaftung einschließlich einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen,

3. Angaben über die Strategie zur Information der Öffentlichkeit oder bestimmter Verbrauchergruppen sowie zur Sensibilisierung für die Ziele dieses Gesetzes einschließlich der Ergebnisse der Abfallberatung,

4. eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1 und wie diese Maßnahmen überwacht werden sollen,

5. Angaben über bestehende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, notwendige Maßnahmen zur Planung, Errichtung und Änderung sowie zur Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen,

  1. Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich, Verbleib sowie Behandlung, stoffliche oder sonstige, insbesondere energetische, Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,
  2. die Darstellung
    1. der Abfallvermeidungs- und Abfallbewirtschaftungsstrategie einschließlich geplanter Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, vorrangig zur hochwertigen Verwertung von Abfällen, der Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsträger sowie von Indikatoren und Zielvorgaben zur Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1; dabei ist darzustellen, wie diese Maßnahmen hinsichtlich ihrer Eignung beurteilt und überprüft werden sollen, auch in Bezug auf
      1. a) die Menge anfallender Abfälle und Art ihrer Behandlung,
      2. b) die Siedlungsabfälle, die stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt werden,
      3. c) die Minimierung zu deponierender Abfälle, für die die Beseitigung nicht die beste Umweltoption darstellt,
    2. bestehender Abfallsammelsysteme zur getrennten Erfassung einschließlich ihrer geografischen Verteilung gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; soweit bislang keine getrennte Erfassung dieser Abfälle erfolgt, eine Darlegung der Gründe sowie eine Beurteilung zur Notwendigkeit neuer Abfallsammelsysteme einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung und spezieller Vorkehrungen für Abfallarten, an die besondere Anforderungen gestellt werden, wie gefährliche Abfälle,
    3. zu organisatorischen Aspekten der Abfallbewirtschaftung einschließlich einer Prüfung vorrangiger Abfallentsorgung in der Nähe und des Transports über die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel sowie einer Beschreibung der Verantwortlichkeiten bei vorzugsweise öffentlich-rechtlicher vor privater Abfallbewirtschaftung,
    4. zur Umsetzung der Pflichten nach § 27 dieses Gesetzes, insbesondere dem Beschaffungs- und Auftragswesen,
  3. Darlegungen zur Information der Öffentlichkeit oder bestimmter Verbrauchergruppen sowie zur Sensibilisierung für die Ziele dieses Gesetzes einschließlich der Ergebnisse der Abfallberatung, insbesondere
    1. zur Abfallvermeidung entsprechend dem Abfallvermeidungsprogramm einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ressourcen- und Klimaschutz,
    2. zur getrennten Sammlung, zu Rücknahmepflichten sowie der Bereitstellung und Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, die die stoffliche Verwertung der Bestandteile ermöglicht, und
    3. zu Auswirkungen der Vermüllung sowie zu Auswirkungen der nicht ordnungsgemäßen Entsorgung auf Abwasseranlagen,
  4. eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1 sowie des Abfallwirtschaftsplans und Abfallvermeidungsprogramms, und wie diese Maßnahmen überwacht werden sollen,
  5. Angaben über bestehende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, notwendige Maßnahmen zur Planung einschließlich Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und Kapazität ihrer Errichtung und Änderung sowie zur Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen,
  6. Informationen über Maßnahmen mit dem Ziel, alle Abfälle, die sich zum Recycling und anderen Formen der Verwertung eignen - insbesondere im Fall von Siedlungsabfällen - nicht auf einer Deponie anzunehmen, es sei denn, die Ablagerung auf Deponien führt entsprechend der Abfallhierarchie für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis; der Abfallwirtschaftsplan des Landes und sonstige übergreifende Pläne, Programme oder ähnliche strategische Dokumente sind zu berücksichtigen,

".

bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und vor den Wörtern "zehnjährigen Entsorgungssicherheit" wird das Wort "mindestens" eingefügt

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

dd) Die bisherige Nummer 8 wird durch folgende Nummern 9 bis 11 ersetzt:

altneu
8. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch die Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen." 9. die begründete Darstellung der Abfälle, die durch die Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen wurden oder werden sollen, sowie eine begründete Darstellung, ob die weitere Entsorgung dieser Abfälle gewährleistet ist, um an dem Entsorgungsausschluss festhalten zu können,

10. Aussagen dazu, welche Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeglicher Art ergriffen werden, und

11. Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, privaten Entsorgungsträgern, Rücknahmepflichtigen, gemeinnützigen und gewerblichen Sammlern sowie der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung."

d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Aufstellung und wesentlichen Änderung der Abfallwirtschaftskonzepte sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen."Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und turnusgemäßen Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte spätestens nach sechs Jahren sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen."

e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es ist fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen."Es ist bei wesentlichen Änderungen, jedoch mindestens im Abstand von sechs Jahren, fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde erneut vorzulegen."

f) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

"(8) Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen worden sind, sind nach den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

(9) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen einen Beitrag mit Maßnahmen oder Festlegungen zur Abfallvermeidung für das Abfallvermeidungsprogramm nach § 17a dieses Gesetzes."

8. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Kommunale Abfallbilanzen

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen der Abfallwirtschaft sowie den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Die Abfallbilanz wird der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt und unter Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internet öffentlich zugänglich gemacht.

" § 7 Kommunale Abfallbilanz

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle, deren möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung. Die Systeme zur getrennten Erfassung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind zu beschreiben. Soweit diese Abfälle nicht getrennt erfasst werden, sind die jeweiligen Gründe darzulegen. In die Abfallbilanz ist aufzunehmen:

  1. ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen und Maßnahmen der Abfallwirtschaft sowie den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres,
  2. eine Abschätzung über die durch die getroffenen Maßnahmen erzielte Abfallvermeidung,
  3. Informationen zur Umsetzung der Anforderungen an die Vorbildwirkung nach § 27 und
  4. Angaben zu den im Bilanzjahr im Bereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angefallenen Erlöse und Aufwendungen.

Die Abfallbilanz wird der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt und unter Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internets öffentlich zugänglich gemacht. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann Einzelheiten zu Form und Inhalt dieser Angaben festlegen.

(2) Absatz 1 ist erstmals im ersten auf das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 24) folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Bis dahin ist § 7 dieses Gesetzes in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "vorzuschreiben" die Wörter "und eine getrennte Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einschließlich der Bereitstellung zur Abholung und zur Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, die die stoffliche Verwertung der Bestandteile ermöglicht" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 und § 20 Absatz 2" ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Gebührensatzung und Entgelte" § 9 Gebühren und Entgelte".

b) In Absatz 3 Satz 2 Teilsatz 1 werden die Wörter "sind so zu gestalten" durch die Wörter "sollen so gestaltet werden" und die Wörter "Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen" durch die Wörter "störstoffarmen Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen sowie zur Verringerung von Fehlbefüllungen" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle" § 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle, Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "gefährlichen" durch das Wort "andienungspflichtigen" ersetzt.

12. Nach § 16 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Abfallkataster werden auch Informationen über Standorte ehemaliger Deponien dokumentiert und den zuständigen Behörden für die Boden- und Altlasteninformationen übermittelt."

13. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung
"Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm".

14. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Abfallvermeidungsprogramm

Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde beteiligt sich am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie kann an dessen Stelle ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm für das Land aufstellen."

15. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Abfallbeseitigungsanlagen
"Abschnitt 4
Abfallentsorgungsanlagen, Ressourcenschonung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen".

16. In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren" durch die Wörter "Ab Beginn der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird folgt gefasst:

altneu
§ 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen" § 21 Abfallentsorgungsanlagen, Festlegung von Einzugsbereichen".

b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung und dem Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen zur Abfalllagerung und -behandlung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen. Der Stand der Technik ist anzuwenden."

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

d) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Abfallentsorgungsanlagen sind in regelmäßigen Abständen durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde zu überwachen, erstmals nach Errichtung oder wesentlicher Änderung. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung der Zulassung entspricht. Sachverständige werden im Benehmen mit der zuständigen Behörde bestimmt. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(4) Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, dass verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden.

(5) Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird durch die Absätze 1 bis 4 eingeschränkt."

18. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 (aufgehoben)" § 22 Stoffliche Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen

(1) Der Abfallvermeidung dient regelmäßig das Bauen im Bestand. Für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist auf eine Konstruktion und Materialauswahl zu achten, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase einen abfallarmen Rückbau der baulichen Anlage und bei dennoch anfallenden Abfällen deren vorrangig hochwertige, schadlose Verwertung ermöglicht. Vorrangig zum Einsatz gelangen sollen Baustoffe aus der stofflichen Verwertung von Bauabfällen. Bei Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass Abfälle vorrangig vermieden, anfallende Abfälle vorrangig stofflich verwertet und bei besserer Umweltverträglichkeit ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

(2) Bevor über Abbruchmaßnahmen bei einer baulichen Anlage entschieden wird, soll eine Bestandsaufnahme weiter verwendbare und verwertbare Gebäudeanteile erkunden und dies ermöglichen. Für die verschiedenen Gebäudebestandteile ist anzustreben, geeignete Anteile möglichst weiter zu verwenden und entstehende Abfälle hinsichtlich Gefährlichkeit und Menge zu verringern (selektiver Rückbau). Bei baulichen Anlagen soll vor dem Beginn von Abbruchmaßnahmen eine Vorerkundung zur Schadstoffbelastung unter Berücksichtigung der Nutzungs- und Bauhistorie des Gebäudes durchgeführt werden (Vorerkundung). Diese ist der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde mitsamt einer Dokumentation zu anfallenden und vermiedenen Abfällen ein Monat vor Beginn der Abbruchmaßnahme auf Verlangen zu übermitteln (Rückbau- und Entsorgungskonzept).

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen unter dem Vorbehalt technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit."

19. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "betrieben oder geändert" durch die Wörter "betrieben, geändert oder stillgelegt" ersetzt.

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Dies gilt auch für andere Maßnahmen im Zusammenhang mit einer behördlichen Ersatzvornahme, die den Wert des Grundstücks erhöht haben. Der von der zuständigen Behörde festgesetzte Ausgleichsbetrag nach den Sätzen 1 und 2 ruht entsprechend § 25 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück."

20. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Kosten der Überwachung" § 25 Kosten der Überwachung, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgende Sätze vorangestellt:

"Die Kosten der Überwachung zur Einhaltung ihrer Pflichten sind den Betreibern von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, aufzuerlegen. Dies gilt ebenfalls, wenn diese Anlagen stillgelegt sind und für die Kosten von notwendigen Sachverständigen oder sachverständigen Stellen."

bb) Im neuen Satz 3 wird nach dem Wort "trägt" das Wort "auch" eingefügt.

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

" (3) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Mindestvergütungen für Fremdprüfungen zur Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen regeln.

(4) Durch die Absätze 1 und 3 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."

21. Dem § 26 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der von der zuständigen Behörde festgesetzte Ausgleichsbetrag ruht entsprechend § 25 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück."

22. In § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter " § 22 des Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

23. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Boden- und Altlasteninformationen" § 29 Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "bestehend aus den Fachinformationssystemen Bodenschutz, Bodengeologie und dem Fachinformationssystem Altlasten" durch die Wörter "bestehend aus dem Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz und dem Fachinformationssystem Bodengeologie" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "kommunale Planungen" die Wörter "sowie für die Bewertung von Vorhaben, die Flächen in Anspruch nehmen," eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Bodenschutz und das Fachinformationssystem Altlasten" durch die Wörter "Altlasten/Bodenschutz" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 7 ersetzt:

altneu
(2) Im Fachinformationssystem Bodenschutz werden Daten von Untersuchungen über Zustand, Funktionen, nichtstoffliche Gefährdungen, Nutzungen des Bodens und Schutzmaßnahmen für den Boden sowie die Informationen aus der Dauerbeobachtung und der Bodenprobenbank erfasst. Im Fachinformationssystem Bodengeologie werden Bodenhorizont- und flächenbezogene Daten zu Eigenschaften und Merkmalen von Böden und ihren Substraten erfasst.

(3) Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. Die Daten werden im Fachinformationssystem Altlasten landesweit zusammengeführt, kartographisch dargestellt und bewertet.

"(2) Das Fachinformationssystem Altlasten/Bodenschutz umfasst die erhobenen Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens, insbesondere die Daten der Bodendauerbeobachtungsflächen, Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und sanierten Altlasten, Daten zu stofflichen und nichtstofflichen Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen, Daten zu Entsiegelungspotenzialflächen und Daten zu Standorten im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

(3) Das Landesamt für Umwelt unterhält Bodendauerbeobachtungsflächen, um den Zustand und die Veränderung von Böden zu erkennen und zu überwachen. Die Bodendauerbeobachtungsflächen sind auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Zur Sicherung von Feststellungen über den Zustand des Bodens und zur Beurteilung von Veränderungen des Bodens ist Material aus ausgewählten Bodenproben unter Bezeichnung von Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Probenentnahme in einer Bodenprobenbank einzulagern.

(4) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie. Es beinhaltet die Grundlagendaten für die Bodenfunktions- und Bodenpotenzialbewertung, insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten zu bodenchemischen und bodenphysikalischen Eigenschaften und Merkmalen von Böden, sowie Daten zum Aufbau und zur Verbreitung der Böden und ihrer Substrate. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, Verdachtsflächen sowie stoffliche und nichtstoffliche schädliche Bodenveränderungen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. Das Kataster wird zentral vom Landesamt für Umwelt in einer automatisierten Datenbank als Bestandteil des Fachinformationssystems Altlasten/Bodenschutz eingerichtet und betrieben (zentrale Bereitstellung). Soweit das Landesamt für Umwelt bei der zentralen Bereitstellung personenbezogene Daten verarbeitet, ist es Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35). Jede nutzungsberechtigte Behörde, soweit von dieser mittels dieser Datenbank personenbezogene Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben in eigener gesetzlicher Zuständigkeit verarbeitet werden, gilt jeweils als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.

(6) Die zuständigen Behörden können Standorte im Sinne des § 8 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einem Kataster erfassen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Die zuständigen Behörden können Entsiegelungspotenziale in einem Kataster erfassen. Absatz 5 gilt entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8, die Wörter "können mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt werden" werden durch die Wörter "werden mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt" ersetzt sowie das letzte Komma und die Wörter "soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist" gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9, nach dem Wort "Altlasteninformationen" werden ein Komma und die Wörter "einschließlich personenbezogener Daten," eingefügt, nach dem Wort "soweit" wird das Wort "diese" gestrichen und das Wort "benötigen" wird durch die Wörter "erforderlich sind" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "erforderlich sind" ein Komma und die Wörter "einschließlich personenbezogener Daten" und nach den Wörtern "zu übermitteln" ein Komma und die Wörter "auch wenn diese zu einem anderen Zweck erhoben wurden" eingefügt.

g) Folgende Absätze 11 und 12 werden angefügt:

"(11) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Bodeninformationssystems, insbesondere zu dessen Inhalt, Änderung, Führung und Nutzung, zur Einsicht und zur Weitergabe gespeicherter Informationen, auch im automatisierten Abrufverfahren, einschließlich zu erhebender Kosten festlegen.

(12) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Absätze 5 bis 11 eingeschränkt."

24. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

" § 29a Bodenfunktionskarten

Das Landesamt für Umwelt und das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg erstellen Karten für die im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Böden mit erhöhter Schutzwürdigkeit aufgrund besonderer Ausprägungen von Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes."

25. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die zuständigen Behörden können für Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes Erhebungen durchführen und Kataster erstellen. § 29 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

26. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "für das Vorliegen einer" die Wörter "stofflichen oder nichtstofflichen" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind in der Regel vor dem Betreten eines befriedeten Grundstücks zu informieren."

27. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

" § 35 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger eigener Vorhaben die Belange des Bodenschutzes nach § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 1 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Dazu gehört der sparsame und schonende Umgang mit Boden. Bei vorgesehener Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. die Flächeninanspruchnahme des Projektes bedarfsgerecht ist und eine Realisierung des Projektes mit einer geringeren Flächeninanspruchnahme,
  2. eine Wiedernutzung beispielsweise von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen,
  3. eine Nutzung von Baulücken oder
  4. eine Vermeidung der Inanspruchnahme von Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen,

möglich ist.

(2) Bei der Zulassung von Vorhaben, die mit der Inanspruchnahme von Flächen verbunden sind, haben die damit befassten Stellen vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen die Gesichtspunkte des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 zu prüfen."

28. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 8
Veröffentlichung von Informationen
"Abschnitt 8
Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation".

29. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 (aufgehoben)" § 40 Datenverarbeitung, Videoüberwachung, Verordnungsermächtigung

(1) Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union sowie des Bundes- und Landesabfallrechts einschließlich der Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig zur Bekämpfung von Vermüllung und der illegalen Abfallentsorgung in Anlagen. Bei Verstößen gegen das Abfallrecht oder gegen Vorgaben für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen können der Name der natürlichen und juristischen Person, die Anschrift und die Art des Verstoßes zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Abfallentsorgung verarbeitet werden. Näheres kann durch eine Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden.

(2) In einer Pilotphase kann zum Zwecke der Bekämpfung der Vermüllung auf bestimmten Flächen im Sinne des Satzes 2, auf denen wiederholt vorschriftswidrig entsorgte kompakte Abfallallablagerungen von mehr als einem Kubikmeter festgestellt wurden, zeitweise eine unverdeckte Videoüberwachung durchgeführt werden. Bestimmte Flächen im Sinne des Satzes 1 sind Zufahrten und Einmündungsbereiche von Bundes- und Landesstraßen zu nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Forststraßen und Waldwegen in der Nähe von Autobahnabfahrten oder vergleichbaren Verkehrsknotenpunkten. Dabei dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Videoüberwachung nach Satz 1 durchführen zu können. Die Videoaufzeichnungen sind spätestens 72 Stunden nach der Datenerhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt werden. Über die Maßnahme entscheidet das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag des Behördenleiters der zuständigen Behörde. Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht, der Angaben enthält über

  1. Ort und Dauer der Maßnahmen und
  2. die hierfür jeweils zugrunde liegenden Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen.

Die Pilotphase beginnt am 1. Januar 2025 und endet drei Jahre nach dem Beginn.

(3) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."

30. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Veröffentlichung von Informationen" § 41 Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation".

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

" (3) Die für Bodenschutz zuständigen Behörden sind befugt, Informationen zu festgestellten Altlasten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Informationen über festgestellte Altlasten gilt als im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls liegend. Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene zu informieren, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Zu den Informationen über festgestellte Altlasten gehört auch die Lage des betroffenen Grundstücks. Namen, Adressen und Kontaktdaten Betroffener dürfen nicht veröffentlicht werden. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden durch die Sätze 1, 2 und 4 eingeschränkt.

(4) Zur Kommunikation und Datenbereitstellung sollen elektronische Medien genutzt werden. Zum Zwecke des harmonisierten Vollzugs kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde auch die Verwendung einheitlicher elektronischer Datenverarbeitungssysteme vorgeben."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

31. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 10 Satz 1 werden vor dem Wort "Anordnung" die Wörter "abfall- oder bodenschutzrechtlichen" eingefügt.

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz - vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 164) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 38 Absatz 1 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung."

32. § 43 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungs- und Anordnungsrecht nach den §§ 112 und 115 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg."(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht nach § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Bis zum 30. Juni 2024 durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erlassene Anhörungen und Anordnungen nach diesem Absatz in seiner bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung gelten als solche der obersten Kommunalaufsichtsbehörde fort."

33. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 bis 8 ersetzt:

altneu
4. entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfülle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen,"4. als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 2 Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereichs der Anlage stammen,

5. als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlagenicht unverzüglich anzeigt oder

6. als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass verwertbare Abfälle nicht angenommen werden,

7. entgegen § 22 kein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorlegt,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 zuwiderhandelt,"

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 9 und jeweils nach der Angabe " § 30" die Angabe "Absatz 1" gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 10 bis 13.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

Artikel 2 Ber
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

§ 24 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Werden auf Waldflächen, die gemäß § 15 Abs. l von jedermann betreten werden dürfen, Abfälle unzulässig abgelagert und kann ein Verantwortlicher nicht festgestellt werden, so werden diese Abfälle von der unteren Forstbehörde eingesammelt."Werden auf Waldflächen, die gemäß § 15 Absatz 1 von jedermann betreten werden dürfen, Abfälle unzulässig abgelagert und kann ein Verantwortlicher nicht festgestellt werden, so werden diese Abfälle von der unteren Forstbehörde eingesammelt mit Ausnahme von kompakt abgelagerten Abfällen ab einem Kubikmeter. Für deren Einsammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trägt die Forstbehörde die Kosten."

2. Im neuen Satz 6 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

EU) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 9 bis 17, 20, 22, 28, 29 in Verbindung mit Anhang IV und IVa der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, L 127 vom 26.05.2009 S. 24, L 297 vom 13.11.2015 S. 9, L 42 vom 18.02.2017 S. 43), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 109) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Artikel 4 und 9 bis 11 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.06.2019 S. 1).



Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 8. Juli 2024
(GVBl. I Nr. 40 vom 09.07.2024)

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 24) wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen Abfälle getrennt nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, behandeln diese hochwertig, insbesondere klimaschonend, und optimieren dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem Ziel, quantitativ und qualitativ noch höherer Verwertungserfolge. Sie ergreifen Maßnahmen, um weitere Getrennterfassungspotenziale zu erschließen und Störstoffe in getrennt erfassten Fraktionen zu verringern. In geeigneten Fällen kann dies durch Restmüllanalysen vorbereitet werden."

bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter " § 11 Absatz 1 und" gestrichen.'

b) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "gefährlichen" durch das Wort "andienungspflichtigen" ersetzt.

2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

1. Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Werden auf Waldflächen, die gemäß § 15 Absatz 1 von jedermann betreten werden dürfen, Abfälle unzulässig abgelagert und kann ein Verantwortlicher nicht festgestellt werden, so werden diese Abfälle von der unteren Forstbehörde eingesammelt mit Ausnahme von kompakt abgelagerten Abfällen ab einem Kubikmeter. Für deren Einsammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trägt die Forstbehörde die Kosten.

2. Im neuen Satz 6 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes" ersetzt.

ID 241426


ENDE