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LAbfG - Landesabfallgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21. Oktober 2008 S. 370; 17.12.2009 S. 802 09; 17.12.2020 S. 1233 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: LAbfG1997

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Gesetzes

(1) Ziele des Gesetzes sind die Weiterentwicklung der Ressourcen schonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen. Diesen Zielen dienen insbesondere eine ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Produktgestaltung und Produktion, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicherer Produkte, die Wiederverwendung von Produkten und Stoffen und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.

(2) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der ressourcenschonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Verwirklichung der Ziele des § 1 bei. Sie wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die

  1. aus Abfällen hergestellt sind,
  2. mit ressourcenschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
  3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  4. sich durch besondere Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,
  5. im Vergleich zu anderen Produkten zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
  6. sich in besonderem Maße zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung eignen,

sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(3) Die Ministerien können gemeinsame Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 2 erlassen.

§ 3 Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 4 Rechtswidrig entsorgte Abfälle

Wer Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt, ist verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

§ 5 Mitwirkung von Vereinen

Ein nach § 67 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Baden-Württemberg anerkannter Verein ist in Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie in Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen entsprechend § 67 Abs.4 NatSchG zu beteiligen, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Zweiter Teil
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Stadt- und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise können den Gemeinden auf deren Antrag

  1. das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
  2. die Verwertung von Bio- und Grünabfällen,
  3. die Entsorgung von Klärschlamm,
  4. die Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch, soweit diese nicht oder nur gering durch Schadstoffe verunreinigt sind,

als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden sich der Einrichtung eines Dritten bedienen.

(3) Anstelle der Aufgabenübertragung können die Landkreise mit den Gemeinden vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Absatz 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen.

(4) Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von der Gemeinde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

§ 7 Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart

(1) Der Verband Region Stuttgart ist in seinem Gebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG für mineralische Abfälle, die nach § 3 Abs. 3 der AbfallAblagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S.305) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich der Deponieklasse II zugeordnet werden, und für verunreinigten Bodenaushub.

(2) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kann der Verband weitere Teilaufgaben der Abfallentsorgung übernehmen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Übertragung und der Verband ist zur Übernahme der Aufgabe verpflichtet, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 besteht und die höhere Abfallrechtsbehörde dies feststellt. Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Verband kann mit Gemeinden und Stadt- und Landkreisen vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen. Die Stadt- und Landkreise im Verbandsgebiet sind verpflichtet, dem Verband die Mitbenutzung ihrer Abfallentsorgungsanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, solange dieser keine eigenen Anlagen besitzt.

(4) Der Verband regelt, soweit er nicht selbst öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, durch Satzung einen Ausfallverbund für den vorübergehenden Ausfall von Abfallentsorgungsanlagen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Verbandsgebiet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, im Rahmen des Ausfallverbundes die Mitbenutzung ihrer Anlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.

§ 8 Abfallverbände

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Pflichten mit Zustimmung der höheren Abfallrechtsbehörde Abfallverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Dabei können sie die Pflichten zur Entsorgung von Abfällen und zur Errichtung und zum Betrieb notwendiger Abfallentsorgungsanlagen bestimmten Entsorgungsträgern zuordnen. Sie sind zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen verpflichtet, wenn die höhere Abfallrechtsbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

  1. dies zur Sicherstellung der Abfallentsorgung für einzelne oder mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlich ist oder
  2. dadurch die Abfallentsorgung insgesamt wesentlich umweltverträglicher und auch wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

Erfüllen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach Satz 3 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.

(2) Im Übrigen findet das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung.

§ 9 Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Sie sollen insbesondere in den Satzungen nach § 10 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen so ausgestalten, dass sich daraus wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Bio- und Grünabfälle, die die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nicht selbst ordnungsgemäß und schadlos verwerten, getrennt von anderen Abfällen einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 KrW-/AbfG ergibt, zur Entsorgung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind, kein Dritter verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

§ 10 Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Sie regeln durch Satzung, welche Abfälle getrennt zu überlassen sind sowie in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Unbeschadet des § 14 KrW-/AbfG findet § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG Anwendung; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Sie können die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen.

§ 11 Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle

Abfälle, die überlassungspflichtige Erzeuger oder Besitzer zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt haben, dürfen Dritte nicht durchsuchen oder an sich nehmen. Zulässig ist lediglich die Wegnahme einzelner Gegenstände durch Privatpersonen zum Eigengebrauch, sofern diese die öffentliche Ordnung nicht stört. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können hierzu nähere Bestimmungen erlassen.

Dritter Teil
Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung

§ 12 Sonderabfallagentur

(1) Sonderabfallagentur ist die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Der Sonderabfallagentur obliegen die in den §§ 14, 20 und 24 genannten Aufgaben.

(2) Die Sonderabfallagentur ist als Beliehene eine Behörde. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallrechtsbehörde.

(3) Die Sonderabfallagentur erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren und den Ersatz von Auslagen. Für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung gelten das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend. Das Aufkommen der Gebühren und der Ersatz von Auslagen stehen der Sonderabfallagentur zu.

§ 13 Zentrale Einrichtungen

(1) Das Land schafft zusammen mit den Erzeugern und Besitzern gefährlicher Abfälle zur Beseitigung zentrale Einrichtungen zur Entsorgung dieser Abfälle. Eine Verpflichtung des Landes zur finanziellen Beteiligung an den zentralen Einrichtungen wird hierdurch nicht begründet. Die Pflichten zur Beseitigung von Abfällen nach den §§ 11 und 15 bis 18 KrW-/AbfG bleiben unberührt.

(2) Die oberste Abfallrechtsbehörde bestimmt die zentralen Einrichtungen und die Träger dieser Einrichtungen durch Rechtsverordnung.

(3) Für die Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in den zentralen Einrichtungen erheben deren Träger ein Entsorgungsentgelt. Die Festlegung der Entsorgungsentgelte bedarf der Genehmigung der obersten Abfallrechtsbehörde. Das Aufkommen der Entsorgungsentgelte steht den Trägern der zentralen Einrichtungen zu.

§ 14 Andienung und Zuweisung

(1) Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Erzeuger, Besitzer und Einsammler gefährlicher Abfälle zur Beseitigung diese der Sonderabfallagentur anzudienen haben, soweit nicht Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind. Dabei kann bestimmt werden, in welcher Weise die Abfälle anzudienen und dass die anzudienenden Abfälle getrennt zu halten sind. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die Vorlage von Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle verlangen kann.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die angedienten Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zuweist, soweit die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können oder eine Lieferverpflichtung besteht, und unter welchen Voraussetzungen die Sonderabfallagentur die Abfälle der vom Erzeuger, Besitzer oder Einsammler vorgeschlagenen Anlage zuweist. Ferner kann festgelegt werden, dass die Erzeuger, Besitzer und Einsammler die Abfälle der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuzuführen und die Träger der zentralen Einrichtungen die ihnen zugewiesenen Abfälle in ihrer Anlage zu entsorgen haben.

Vierter Teil
Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 15 Abfallwirtschaftspläne

(1) Die Abfallwirtschaftspläne (§ 29 KrW-/AbfG) werden von der obersten Abfallrechtsbehörde aufgestellt. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind zu beteiligen

  1. die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG sowie die Träger der zentralen Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2,
  2. die Gemeinden und die Landkreise,
  3. die Regionalverbände und der Verband Region Stuttgart,
  4. die fachlich berührten Behörden und die Sonderabfallagentur,
  5. die Verbände der produzierenden Wirtschaft und der Entsorgungswirtschaft,
  6. die nach § 67 NatSchG anerkannten Vereine,
  7. die benachbarten Länder und Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(3) Die Abfallwirtschaftspläne können durch Rechtsverordnung der obersten Abfallrechtsbehörde nach Maßgabe des § 29 Abs.4 KrW-/AbfG für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen eines Plans beschränkt werden.

(4) Soweit ein Abfallwirtschaftsplan verbindlich bestimmt, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, kann die oberste Abfallrechtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 16 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen als internes Planungsinstrument ein Abfallwirtschaftskonzept über die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen fort. Dabei sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten

  1. die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  2. die Maßnahmen zur Abfallvermeidung,
  3. die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich des Einsammelns, der Beförderung, Behandlung und Lagerung,
  4. Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen,
  5. die Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre einschließlich der eingeleiteten Maßnahmen und Zeitpläne sowie die Festlegung von Standorten der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
  6. eine Darstellung der notwendigen Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgem und der Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung.

Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden oder Stadt- und Landkreise übertragen hat, stellt er auch dar, wie die Erfüllung dieser Aufgaben einschließlich der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Sicherheit der Entsorgung gewährleistet sind. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der höheren Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle und legen sie jeweils zum 1. April der obersten Abfallrechtsbehörde vor.

Fünfter Teil
Entsorgungsanlagen

§ 17 Veränderungssperre

(1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs.4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen auf den Flächen, die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffen sind, wesentlich wertsteigernde oder die Einrichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die höhere Abfallrechtsbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer andern zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.

(4) Die höhere Abfallrechtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 18 Duldungspflichten

(1) § 30 KrW-/AbfG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien können durch die Abfallrechtsbehörde verpflichtet werden, notwendige Untersuchungen, insbesondere der von der Deponie ausgehenden Emissionen sowie der anfallenden Sicker- und Oberflächenwässer und des Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie, durch den Betreiber, bei stillgelegten Deponien durch den ehemaligen Betreiber, zu dulden und den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen. Bevor Grundstücke betreten und Untersuchungen durchgeführt werden, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu benachrichtigen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte können für Vermögensnachteile, die durch eine Maßnahme nach Satz 1 entstehen, vom Betreiber oder, bei stillgelegten Deponien, vom ehemaligen Betreiber Ersatz in Geld verlangen.

Sechster Teil
Überwachung, Datenverarbeitung

§ 19 Behördliche Überwachung, Anordnungen

(1) Die Abfallrechtsbehörde, bei der Verkehrsüberwachung auch der Polizeivollzugsdienst, hat darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(2) Die Abfallrechtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, soweit eine Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Vor einer Anordnung im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur nach den §§ 14 und 24 soll die Abfallrechtsbehörde die Sonderabfallagentur anhören. Anordnungen nach § 44 KrW-/AbfG, die zulassen oder verlangen, dass Nachweise und Register in elektronischer Form geführt werden, trifft die Abfallrechtsbehörde im Einvernehmen mit der Sonderabfallagentur.

(3) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auf Grund abfallrechtlicher Vorschriften, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 BImSchG entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die Abfallrechtsbehörde zur ordnungsgemäßen Überwachung beauftragt hat. Die Kosten der Überwachung von Abfalltransporten trägt der Beförderer des Abfalls, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

(4) Das Polizeigesetz ist ergänzend anzuwenden, soweit abfallrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 20 Auswertung von Nachweisen

Die Sonderabfallagentur wertet die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgeschriebenen Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle und die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S.1) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Notifizierungs- und Begleitformulare für die abfallrechtliche Überwachung und die Abfallwirtschaftsplanung aus.

§ 21 Überwachung durch Sachverständige

(1) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden zur Überwachung nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr.3 BImSchG im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen können.

(2) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass die Überwachung durch die zuständigen Behörden nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr.3 BImSchG eingeschränkt wird, wenn

  1. der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage oder einer sonstigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG die Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen und des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG selbst überwacht und auf seine Kosten durch einen von der obersten Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen überprüfen lässt sowie die Ergebnisse der Überprüfung der Abfallrechtsbehörde und bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auch der Immissionsschutzbehörde vorlegt oder
  2. eine Abfallentsorgungsanlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.3 BImSchG in ein Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S.1) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist.

§ 22 Datenverarbeitung 09

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dieses Gesetz und die sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften zugewiesen sind, dürfen

  1. die Abfallrechtsbehörden,
  2. die Sonderabfallagentur und die SAD Sonderabfall-Deponiegesellschaft Baden-Württemberg mbH,
  3. die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz,
  4. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Abfallverbände,
  5. die Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  6. die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 17 und 18 KrW-/AbfG

personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
    1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Stellen erforderlich macht oder
    2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes übermitteln, sofern diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung, der Vorsorge, der Überwachung, der Information oder der Forschung, wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.

(4) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Daten über Deponien und stillgelegte Deponien flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Lage der Deponie, die Art der Deponierung, den Betreiber und die Schutz- und Kontrolleinrichtungen.

(5) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.Soweit eine Verordnung nach Absatz 4 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 des Landesdatenschutzgesetzes

Siebenter Teil
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Abfallrechtsbehörden

(1) Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften obliegt den Abfallrechtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abfallrechtsbehörden sind

  1. das Umweltministerium als oberste Abfallrechtsbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Abfallrechtsbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden.

(3) Die untere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ihre Aufgaben werden von der höheren Abfallrechtsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Abfallrechtsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Abfallverband, an denen sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahmen ist.

(Von Nummer 5 bis 8 abweichende Zuständigkeiten siehe)
(4) Die höhere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für

  1. die Zustimmung nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
  2. die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs.2, § 17 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG,
  3. die Anzeigen nach § 25 Abs.2 KrW-/AbfG und die Feststellungen nach § 25 Abs.6 KrW-/AbfG, sofern ausschließlich nicht gefährliche Abfälle betroffen sind,
  4. die Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG,
  5. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG als Plangenehmigungsbehörde, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs.4 KrW-/AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 dieses Gesetzes bei Deponien nach Anhang 1 der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. die Planfeststellung, Plangenehmigung, Prüfung von Änderungsanzeigen, Überwachung von Anordnungen bei sonstigen Deponien auf einem Betriebsgelände, auf dem
    1. mindestens eine Anlage nach Anhang 1 der Richtlinie 96/61/EG oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG

    vorhanden ist oder errichtet werden soll,

  7. den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen auf einem Betriebsgelände, auf dem
    1. mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG

      vorhanden ist oder errichtet werden soll,

  8. die Überwachung der Einhaltung der Stoffverbote nach § 5 und der Kennzeichnungspflicht nach § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S.762).

Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.

(5) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für

  1. die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG, die Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG, die Prüfung der Änderungsanzeigen nach § 31 Abs.4 KrW-/AbfG, die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und die Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG sowie die Überwachung und Anordnungen nach § 19 dieses Gesetzes bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb,
  2. den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften im Übrigen für ein Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und eine Tätigkeit, die der Bergaufsicht unterliegen.

Es entscheidet bei den Aufgaben nach Nummer 1 im Einvernehmen mit der nach den Absätzen 3 und 4 zuständigen Abfallrechtsbehörde.

(6) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für

  1. die Zustimmung und den Widerruf der Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 15 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV) vom 10. September 1996 (BGBl.1 S. 1421) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Überwachung der technischen Überwachungsorganisationen im Rahmen des § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG und der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie den Erlass von Verwaltungsakten nach § 14 Abs.4 Nr. 2 und § 16 Satz 2 EfbV,
  3. die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG und § 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 5.10909) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Überwachung der Entsorgergemeinschaften im Rahmen des § 52 Abs. 3 KrW-/AbfG und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie sowie den Erlass von Verwaltungsakten nach § 8 Abs. 1 Nr.2 und § 12 Satz 2 EgRL,
  5. die Anerkennung von Lehrgängen nach § 9 Abs.2 Satz 2 Nr. 3 EfbV und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die örtliche Zuständigkeit für die Transportgenehmigung, für die nach § 49 Abs.4 KrW-/AbfG eine badenwürttembergische Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Einsammler oder Beförderer seinen Hauptsitz hat.

§ 24 Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur

(1) Die Sonderabfallagentur ist neben den Aufgaben nach §§ 14 und 20 zuständig für

  1. folgende Aufgaben bei der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen:
    1. die Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen der Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen nach dem zweiten Teil der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. die Freistellung von der Führung von Nachweisen und die Anforderung anderer geeigneter Nachweise nach § 26 Abs. 1 NachwV,
    3. die Erteilung der Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern nach § 28 Abs. 1 NachwV,
    4. die Zustimmung zur elektronischen Nachweisführung nach § 31 Abs. 1 NachwV,
  2. folgende Aufgaben bei der Registerführung über die Entsorgung von Abfällen:
    1. im Einvernehmen mit der Abfallrechtsbehörde die Freistellung von der Führung von Registern nach § 26 Abs. 1 NachwV, soweit die Register elektronisch zu führen sind,
    2. die Anordnung der Vorlage von Registern oder einzelner Angaben aus dem Register nach § 25 Abs. 2 Satz 4 NachwV, soweit die Register elektronisch geführt werden,
    3. die Vergabe von registerbezogenen Kennnummern nach § 28 NachwV, soweit das elektronische Abfallnachweisverfahren nach den §§ 17 bis 22 NachwV betroffen ist,
  3. die Anzeigen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG und die Freistellungen nach § 25 Abs. 3 und 6 KrW-/AbfG, sofern zumindest teilweise gefährliche Abfälle betroffen sind; über eine Anzeige sind jeweils alle höheren Abfallrechtsbehörden zu unterrichten, sofern auch nicht gefährliche Abfälle betroffen sind,
  4. folgende Aufgaben bei der Verbringung von Abfällen:
    1. die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in das und aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort nach der Verordnung (EG) 1013/ 26/2006 gelten, nach § 14 Abs. 1 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. die Aufgaben der jeweils für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde und der jeweils zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle nach § 14 Abs.3 AbfVerbrG sowie die Aufgaben der Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, nach § 11 Abs. 3 und 4 AbfVerbrG,
    3. die Übermittlung von Informationen an das Umweltbundesamt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 AbfVerbrG,
    4. die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 4 AbfVerbrG in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 10. Oktober 2000 (GBl. S. 646).

(2) Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Sonderabfallagentur die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und der auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und kann sie die notwendigen Anordnungen treffen; § 19 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Vor einer Anordnung soll die Sonderabfallagentur die Abfallrechtsbehörde anhören. Die Zuständigkeiten der Abfallrechtsbehörden für die in Satz 1 genannten Aufgaben bleiben unberührt.

§ 25 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz ist zuständig für die Bestimmung von Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) nach den auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen und der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S.912) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 26 Beteiligung der Träger der Regionalplanung

Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Verband Region Stuttgart und den Regionalverbänden zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:

  1. Entscheidungen der obersten Abfallrechtsbehörde zu Abfallwirtschaftsplänen und
  2. Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Abfallwirtschaftskonzepten, zur Konzeption und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen sowie zu Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.

§ 27 Verordnungsermächtigung

Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben abweichend von den §§ 23 bis 25 regeln, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Übertragung von Aufgaben auf die Sonderabfallagentur ist nur zulässig, wenn ein Sachzusammenhang mit den der Sonderabfallagentur bereits obliegenden Aufgaben besteht.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund von § 10 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 11 bereitgestellte Abfälle durchsucht oder an sich nimmt,
  3. einer auf Grund von § 14 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  4. entgegen § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs.4, und Abs. 2 Veränderungen vornimmt,
  5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs.2 Satz 1 KrW-/AbfG, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz und den sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten um Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur obliegt den unteren Abfallrechtsbehörden.

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