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LAbfG - Landesabfallgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 14. Oktober 2008
(GBl. Nr. 14 vom 21. Oktober 2008 S. 370; 17.12.2009 S. 802 09; 17.12.2020 S. 1233 aufgehoben)
Archiv: LAbfG1997
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Ziele des Gesetzes sind die Weiterentwicklung der Ressourcen schonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen. Diesen Zielen dienen insbesondere eine ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Produktgestaltung und Produktion, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicherer Produkte, die Wiederverwendung von Produkten und Stoffen und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe.
(2) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der ressourcenschonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen.
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Verwirklichung der Ziele des § 1 bei. Sie wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.
(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(3) Die Ministerien können gemeinsame Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Absatzes 2 erlassen.
§ 3 Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen
Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 4 Rechtswidrig entsorgte Abfälle
Wer Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt, ist verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
§ 5 Mitwirkung von Vereinen
Ein nach § 67 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Baden-Württemberg anerkannter Verein ist in Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie in Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen entsprechend § 67 Abs.4 NatSchG zu beteiligen, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
Zweiter Teil
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Stadt- und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landkreise können den Gemeinden auf deren Antrag
als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Vereinbarung ganz oder teilweise übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden sich der Einrichtung eines Dritten bedienen.
(3) Anstelle der Aufgabenübertragung können die Landkreise mit den Gemeinden vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Absatz 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen.
(4) Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von der Gemeinde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
§ 7 Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart
(1) Der Verband Region Stuttgart ist in seinem Gebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG für mineralische Abfälle, die nach § 3 Abs. 3 der AbfallAblagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S.305) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich der Deponieklasse II zugeordnet werden, und für verunreinigten Bodenaushub.
(2) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kann der Verband weitere Teilaufgaben der Abfallentsorgung übernehmen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Übertragung und der Verband ist zur Übernahme der Aufgabe verpflichtet, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 besteht und die höhere Abfallrechtsbehörde dies feststellt. Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Verband kann mit Gemeinden und Stadt- und Landkreisen vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 verwaltungsmäßig und technisch erledigen. Die Stadt- und Landkreise im Verbandsgebiet sind verpflichtet, dem Verband die Mitbenutzung ihrer Abfallentsorgungsanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, solange dieser keine eigenen Anlagen besitzt.
(4) Der Verband regelt, soweit er nicht selbst öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, durch Satzung einen Ausfallverbund für den vorübergehenden Ausfall von Abfallentsorgungsanlagen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Verbandsgebiet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, im Rahmen des Ausfallverbundes die Mitbenutzung ihrer Anlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
§ 8 Abfallverbände
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Pflichten mit Zustimmung der höheren Abfallrechtsbehörde Abfallverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Dabei können sie die Pflichten zur Entsorgung von Abfällen und zur Errichtung und zum Betrieb notwendiger Abfallentsorgungsanlagen bestimmten Entsorgungsträgern zuordnen. Sie sind zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen verpflichtet, wenn die höhere Abfallrechtsbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn
Erfüllen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach Satz 3 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.
(2) Im Übrigen findet das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung.
§ 9 Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Sie sollen insbesondere in den Satzungen nach § 10 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen so ausgestalten, dass sich daraus wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Bio- und Grünabfälle, die die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nicht selbst ordnungsgemäß und schadlos verwerten, getrennt von anderen Abfällen einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 15 KrW-/AbfG ergibt, zur Entsorgung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind, kein Dritter verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
§ 10 Satzung
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Sie regeln durch Satzung, welche Abfälle getrennt zu überlassen sind sowie in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Unbeschadet des § 14 KrW-/AbfG findet § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG Anwendung; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Sie können die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen.
§ 11 Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle
Abfälle, die überlassungspflichtige Erzeuger oder Besitzer zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt haben, dürfen Dritte nicht durchsuchen oder an sich nehmen. Zulässig ist lediglich die Wegnahme einzelner Gegenstände durch Privatpersonen zum Eigengebrauch, sofern diese die öffentliche Ordnung nicht stört. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können hierzu nähere Bestimmungen erlassen.
Dritter Teil
Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung
§ 12 Sonderabfallagentur
(1) Sonderabfallagentur ist die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH. Der Sonderabfallagentur obliegen die in den §§ 14, 20 und 24 genannten Aufgaben.
(2) Die Sonderabfallagentur ist als Beliehene eine Behörde. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallrechtsbehörde.
(3) Die Sonderabfallagentur erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren und den Ersatz von Auslagen. Für die Erhebung der Gebühren und den Ersatz der Auslagen sowie deren Beitreibung gelten das Landesgebührengesetz und das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend. Das Aufkommen der Gebühren und der Ersatz von Auslagen stehen der Sonderabfallagentur zu.
§ 13 Zentrale Einrichtungen
(1) Das Land schafft zusammen mit den Erzeugern und Besitzern gefährlicher Abfälle zur Beseitigung zentrale Einrichtungen zur Entsorgung dieser Abfälle. Eine Verpflichtung des Landes zur finanziellen Beteiligung an den zentralen Einrichtungen wird hierdurch nicht begründet. Die Pflichten zur Beseitigung von Abfällen nach den §§ 11 und 15 bis 18 KrW-/AbfG bleiben unberührt.
(2) Die oberste Abfallrechtsbehörde bestimmt die zentralen Einrichtungen und die Träger dieser Einrichtungen durch Rechtsverordnung.
(3) Für die Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in den zentralen Einrichtungen erheben deren Träger ein Entsorgungsentgelt. Die Festlegung der Entsorgungsentgelte bedarf der Genehmigung der obersten Abfallrechtsbehörde. Das Aufkommen der Entsorgungsentgelte steht den Trägern der zentralen Einrichtungen zu.
§ 14 Andienung und Zuweisung
(1) Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Erzeuger, Besitzer und Einsammler gefährlicher Abfälle zur Beseitigung diese der Sonderabfallagentur anzudienen haben, soweit nicht Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind. Dabei kann bestimmt werden, in welcher Weise die Abfälle anzudienen und dass die anzudienenden Abfälle getrennt zu halten sind. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die Vorlage von Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle verlangen kann.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die Sonderabfallagentur die angedienten Abfälle dem Träger einer zentralen Einrichtung zuweist, soweit die Abfälle in dieser Einrichtung beseitigt werden können oder eine Lieferverpflichtung besteht, und unter welchen Voraussetzungen die Sonderabfallagentur die Abfälle der vom Erzeuger, Besitzer oder Einsammler vorgeschlagenen Anlage zuweist. Ferner kann festgelegt werden, dass die Erzeuger, Besitzer und Einsammler die Abfälle der in der Zuweisung bestimmten Anlage zuzuführen und die Träger der zentralen Einrichtungen die ihnen zugewiesenen Abfälle in ihrer Anlage zu entsorgen haben.
Vierter Teil
Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 15 Abfallwirtschaftspläne
(1) Die Abfallwirtschaftspläne (§ 29 KrW-/AbfG) werden von der obersten Abfallrechtsbehörde aufgestellt. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind zu beteiligen
(3) Die Abfallwirtschaftspläne können durch Rechtsverordnung der obersten Abfallrechtsbehörde nach Maßgabe des § 29 Abs.4 KrW-/AbfG für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen eines Plans beschränkt werden.
(4) Soweit ein Abfallwirtschaftsplan verbindlich bestimmt, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, kann die oberste Abfallrechtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 16 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen als internes Planungsinstrument ein Abfallwirtschaftskonzept über die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen fort. Dabei sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept hat insbesondere zu enthalten
Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden oder Stadt- und Landkreise übertragen hat, stellt er auch dar, wie die Erfüllung dieser Aufgaben einschließlich der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Sicherheit der Entsorgung gewährleistet sind. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der höheren Abfallrechtsbehörde vorzulegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle und legen sie jeweils zum 1. April der obersten Abfallrechtsbehörde vor.
Fünfter Teil
Entsorgungsanlagen
§ 17 Veränderungssperre
(1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs.4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen auf den Flächen, die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffen sind, wesentlich wertsteigernde oder die Einrichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die höhere Abfallrechtsbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Vorhaben betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer andern zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.
(4) Die höhere Abfallrechtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§ 18 Duldungspflichten
(1) § 30 KrW-/AbfG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien können durch die Abfallrechtsbehörde verpflichtet werden, notwendige Untersuchungen, insbesondere der von der Deponie ausgehenden Emissionen sowie der anfallenden Sicker- und Oberflächenwässer und des Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie, durch den Betreiber, bei stillgelegten Deponien durch den ehemaligen Betreiber, zu dulden und den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen. Bevor Grundstücke betreten und Untersuchungen durchgeführt werden, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu benachrichtigen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte können für Vermögensnachteile, die durch eine Maßnahme nach Satz 1 entstehen, vom Betreiber oder, bei stillgelegten Deponien, vom ehemaligen Betreiber Ersatz in Geld verlangen.
Sechster Teil
Überwachung, Datenverarbeitung
§ 19 Behördliche Überwachung, Anordnungen
(1) Die Abfallrechtsbehörde, bei der Verkehrsüberwachung auch der Polizeivollzugsdienst, hat darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(2) Die Abfallrechtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, soweit eine Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Vor einer Anordnung im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur nach den §§ 14 und 24 soll die Abfallrechtsbehörde die Sonderabfallagentur anhören. Anordnungen nach § 44 KrW-/AbfG, die zulassen oder verlangen, dass Nachweise und Register in elektronischer Form geführt werden, trifft die Abfallrechtsbehörde im Einvernehmen mit der Sonderabfallagentur.
(3) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auf Grund abfallrechtlicher Vorschriften, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 BImSchG entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die Abfallrechtsbehörde zur ordnungsgemäßen Überwachung beauftragt hat. Die Kosten der Überwachung von Abfalltransporten trägt der Beförderer des Abfalls, soweit zur Bestimmung von Art, Identität oder Herkunft des Abfalls eine Untersuchung des Abfalls erforderlich ist. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
(4) Das Polizeigesetz ist ergänzend anzuwenden, soweit abfallrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 20 Auswertung von Nachweisen
Die Sonderabfallagentur wertet die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgeschriebenen Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle und die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S.1) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Notifizierungs- und Begleitformulare für die abfallrechtliche Überwachung und die Abfallwirtschaftsplanung aus.
§ 21 Überwachung durch Sachverständige
(1) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden zur Überwachung nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr.3 BImSchG im Einzelfall Sachverständige hinzuziehen können.
(2) Die oberste Abfallrechts- und Immissionsschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass die Überwachung durch die zuständigen Behörden nach § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 40 KrW-/AbfG und § 52 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr.3 BImSchG eingeschränkt wird, wenn
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dieses Gesetz und die sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften zugewiesen sind, dürfen
personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes übermitteln, sofern diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung, der Vorsorge, der Überwachung, der Information oder der Forschung, wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass bestimmte abfallwirtschaftlich relevante Daten über Deponien und stillgelegte Deponien flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem Interesse ist. Dazu zählen insbesondere Daten über die Lage der Deponie, die Art der Deponierung, den Betreiber und die Schutz- und Kontrolleinrichtungen.
(5) Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.Soweit eine Verordnung nach Absatz 4 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 des Landesdatenschutzgesetzes
Siebenter Teil
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Abfallrechtsbehörden
(1) Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften obliegt den Abfallrechtsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abfallrechtsbehörden sind
(3) Die untere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ihre Aufgaben werden von der höheren Abfallrechtsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Abfallrechtsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Abfallverband, an denen sie mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahmen ist.
(Von Nummer 5 bis 8 abweichende Zuständigkeiten siehe)
(4) Die höhere Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist, für
vorhanden ist oder errichtet werden soll,
Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.
(5) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für
Es entscheidet bei den Aufgaben nach Nummer 1 im Einvernehmen mit der nach den Absätzen 3 und 4 zuständigen Abfallrechtsbehörde.
(6) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für
(7) Die örtliche Zuständigkeit für die Transportgenehmigung, für die nach § 49 Abs.4 KrW-/AbfG eine badenwürttembergische Behörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in dem der Einsammler oder Beförderer seinen Hauptsitz hat.
§ 24 Weitere Zuständigkeiten der Sonderabfallagentur
(1) Die Sonderabfallagentur ist neben den Aufgaben nach §§ 14 und 20 zuständig für
(2) Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Sonderabfallagentur die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und der auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und kann sie die notwendigen Anordnungen treffen; § 19 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Vor einer Anordnung soll die Sonderabfallagentur die Abfallrechtsbehörde anhören. Die Zuständigkeiten der Abfallrechtsbehörden für die in Satz 1 genannten Aufgaben bleiben unberührt.
§ 25 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz ist zuständig für die Bestimmung von Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) nach den auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen und der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S.912) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 26 Beteiligung der Träger der Regionalplanung
Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Verband Region Stuttgart und den Regionalverbänden zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:
§ 27 Verordnungsermächtigung
Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben abweichend von den §§ 23 bis 25 regeln, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Übertragung von Aufgaben auf die Sonderabfallagentur ist nur zulässig, wenn ein Sachzusammenhang mit den der Sonderabfallagentur bereits obliegenden Aufgaben besteht.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, diesem Gesetz und den sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten um Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur obliegt den unteren Abfallrechtsbehörden.
ENDE |