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SchAbfEntG M-V - Schiffsabfallentsorgungsgesetz
Gesetz über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. August 2022
(GVOBl. M-V Nr. 35 vom 22.08.2022 S. 466)
Gl.-Nr.: 2129 - 22
Archiv: 2003
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116). Es soll dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern. Mit einer Verbesserung der Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände wird der Meeresumweltschutz verstärkt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
§ 3 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Schiffe, die einen Hafen im Land Mecklenburg-Vorpommern anlaufen oder in diesem betrieben werden, hiervon ausgenommen sind
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Häfen in Mecklenburg-Vorpommern, die üblicherweise von in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallenden Schiffen angelaufen werden.
(3) Den nach Absatz 1 ausgenommenen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.
Abschnitt 2
Bereitstellung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
(1) Die Hafenbetreiber haben zu gewährleisten, dass den in die Häfen üblicherweise einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle zur Verfügung gestellt werden. Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen der den jeweiligen Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen aufzunehmen. Dabei ist dem Betriebsbedarf der Hafennutzer, der Größe und der geographischen Lage des Hafens, der Art der den Hafen anlaufenden Schiffe sowie den erteilten Ausnahmen nach § 9 Rechnung zu tragen.
(2) Alle am Entladen oder Auffangen von Schiffsabfällen beteiligten Parteien haben unnötige Verzögerungen beim Entladen oder Auffangen von Schiffsabfällen zu unterlassen. Die Haftung bei Verstößen gegen die Pflichten nach Satz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 stellt dabei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne
(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, vor der Inbetriebnahme eines Hafens Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Bei wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebes haben die Hafenbetreiber die Abfallbewirtschaftungspläne unverzüglich fortzuschreiben und die Fortschreibung von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Tritt keine wesentliche Änderung des Hafenbetriebes ein, haben die Hafenbetreiber spätestens fünf Jahre nach der letzten genehmigten Aufstellung oder Fortschreibung eines Abfallbewirtschaftungsplans diesen fortzuschreiben und die Fortschreibung von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen. Eine wesentliche Änderung des Hafenbetriebes kann sich dabei insbesondere aus einer strukturellen Veränderung der anlaufenden Schiffe, der Entwicklung einer neuen Infrastruktur und aus Bedarfsänderungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen ergeben. Der Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne ergibt sich aus Anlage 1.
(2) Vor der erstmaligen Aufstellung und jeder Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne sind die Hafenbetreiber verpflichtet, den Betreibern der Hafenauffangeinrichtungen, den Hafennutzern oder deren Vertretern, den berührten Trägern öffentlicher Belange sowie den die erweiterte Herstellerverantwortung umsetzenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Hafenbetreiber die ordnungsgemäße Beteiligung nach Satz 1 nachzuweisen. Die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen haben den Hafenbetreibern die für die Aufstellung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Hafenbetreiber erstellen unverzüglich nach der genehmigten Aufstellung oder Fortschreibung eines Abfallbewirtschaftungsplans von diesem eine Zusammenfassung und machen diese den Hafennutzern im Internet öffentlich bekannt. Die Zusammenfassung des Abfallwirtschaftsplans enthält folgende Angaben:
Die Hafenbetreiber melden die Daten nach Satz 2 unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, an die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet und halten diese Daten auf dem neuesten Stand. Die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldung im Land Mecklenburg-Vorpommern informiert die zuständige Behörde über die erfolgte Meldung nach Satz 3.
(4) Unterhält ein Hafenbetreiber im Land Mecklenburg-Vorpommern mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen im Land Mecklenburg-Vorpommern die Entsorgung von Schiffsabfällen gleichartig durchgeführt, kann unter entsprechender Einbeziehung jedes Hafens ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.
(5) Ausgenommen von den Absätzen 1 bis 3 sind kleine nichtgewerbliche Häfen, die selten oder wenig und ausschließlich von Sportbooten angelaufen werden, sofern in diesen Häfen unter Beachtung der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Hafenauffangeinrichtungen an das vom örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgehaltene Abfallbewirtschaftungssystem angeschlossen sind und die Hafenbetreiber den Hafennutzern Informationen über die Nutzung dieses Abfallbewirtschaftungssystems zur Verfügung stellen. Wird die Ausnahme nach Satz 1 angewendet, haben die betroffenen Hafenbetreiber den Namen und die geographischen Koordinaten des Hafens unverzüglich, vorzugsweise elektronisch, an die Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet zu melden. Die betroffenen Hafenbetreiber haben die Anwendung der Ausnahme nach Satz 1 und die Erfüllung der Meldepflicht nach Satz 2 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie haben auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die Erfüllung der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 und der Meldepflicht nach Satz 2 nachzuweisen.
(6) Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt die Abfallbewirtschaftungspläne. Sie überwacht deren Durchführung sowie die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5. § 11 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Entladung von Schiffsabfällen
§ 6 Voranmeldung von Schiffsabfällen
(1) Der Betreiber, der Makler oder der Schiffsführer eines Schiffes (Meldeverantwortliche), das in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2002 (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10) fällt und einen Anlauf in einem Hafen im Land Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt, hat die Angaben nach Anlage 2 zu melden
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist gemäß § 10 Absatz 2 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zu letzt durch Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals im Sinne des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) in der jeweils geltenden Fassung einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Fach- und Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen im Land Mecklenburg-Vorpommern und der Eingangsschnittstellen werden im Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Verkehrsblatt) bekannt gegeben.
(3) Für die Abgabe der Meldung nach Absatz 1 ist die Registrierung des Meldeverantwortlichen beim Zentralen Meldeportal nach dem Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz oder bei dem zugelassenen Hafeninformationssystem erforderlich.
(4) Die Angaben der Meldung nach Absatz 1 sind mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen. Die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in elektronischer Form zu erfolgen.
§ 7 Entladung von Schiffsabfällen
(1) Der Schiffsführer entlädt in dem angelaufenen Hafen gemäß den im MARPOL-Übereinkommen festgelegten Normen für das Einbringen von Abfällen vor dem Auslaufen alle seine an Bord mitgeführten Schiffsabfälle in einer Hafenauffangeinrichtung. Wenn der Schiffsführer dieser Entladepflicht nicht selbstständig nachkommt, hat die zuständige Behörde die Entladung aller an Bord befindlichen Schiffsabfälle nach Satz 1 anzuordnen.
(2) Die Entladepflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn aus den Angaben gemäß den Anlagen 2 und 3 oder aus den Angaben, die an Bord von Schiffen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/59/EG verfügbar sind, hervorgeht, dass für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Weiterfahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Schiffsabfälle ausreichend spezifische Lagerkapazität vorhanden ist. Abweichend davon bleibt es in diesen Fällen jedoch bei der Entladepflicht nach Absatz 1, wenn
Ebenso besteht die Entladepflicht nach Absatz 1 nicht für Abwasser, soweit es nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach § 9 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen der Regel 11 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens, auf See eingeleitet werden darf.
(3) Die Entladung der Schiffsabfälle soll in der hafenüblichen Regelarbeitszeit erfolgen, sofern die vorgesehene Liegezeit des Schiffes dieses zulässt und eine Entladung ohne unnötige Verzögerungen erfolgen kann. Der Schiffsführer hat die Schiffsabfälle zur Entladung bereitzustellen und den Bordbetrieb so einzurichten, dass mit der Entladung unverzüglich begonnen und diese vollständig durchgeführt werden kann. Schiffsabfälle aus Tanks müssen bei Umgebungstemperatur pumpfähig sein. Der Schiffsführer hat den Entladungsvorgang zu überwachen und durch Personal zu unterstützen.
(4) Der Meldeverantwortliche hat 24 Stunden vor Ankunft oder bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden bei Verlassen des letzten Hafens eine erforderliche Entsorgung von Schiffsabfällen in einer Hafenauffangeinrichtung unverzüglich zu beauftragen, sodass es aufgrund des Zeitpunktes der Beauftragung zu keiner unnötigen Verzögerung im Entladevorgang kommt.
(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung oder die Behörde des Hafens, in dem die Schiffsabfälle entladen wurden, bescheinigt unverzüglich nach Beendigung des Entladevorgangs die Art und Menge der entladenen und aufgefangenen Schiffsabfälle, stellt dazu eine Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) aus und übermittelt diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung dem Schiffsführer. Wird die Abfallabgabebescheinigung von dem Betreiber der Hafenauffangeinrichtung ausgestellt, hat dieser die Bescheinigung auch unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die Bescheinigungspflicht nach Satz 1 gilt nicht für kleine Häfen mit unbemannten Einrichtungen oder in kleinen, entlegenen Häfen, sofern diese Häfen durch die zuständige Behörde an SafeSeaNet gemeldet wurden.
(6) Der Meldeverantwortliche übermittelt unverzüglich elektronisch nach Eingang der Abfallabgabebescheinigung die darin enthaltenen Daten dem Zentralen Meldeportal des Bundes im Sinne des Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetzes oder einer bekanntgemachten Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.
(7) Die Angaben der Abfallabgabebescheinigung sind mindestens zwei Jahre ab Ausstellungsdatum an Bord mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.
§ 8 Kostendeckungssysteme für die Entsorgung von Schiffsabfällen
(1) In den Häfen erheben die Hafenbetreiber von allen Schiffen, unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Hafenauffangeinrichtungen, ein pauschaliertes Entgelt für die Entsorgung, einschließlich des Auffangens, von Schiffsabfällen mit Ausnahme von
Die Höhe des pauschalierten Entgeltes richtet sich nach Art, Größe und Kategorie des Schiffes, der Gefährlichkeit der Schiffsabfälle und der Entsorgung inner- oder außerhalb regulärer Betriebszeiten im Hafen. Das pauschalierte Entgelt ist so zu bestimmen, dass daraus vollständig die indirekten Kosten nach Spalte 2 der Anlage 4 und anteilig zu mindestens 30% der direkten Kosten des Vorjahres nach Spalte 1 der Anlage 4 gedeckt werden. Mit dem pauschalierten Entgelt sind bei der Entsorgung, einschließlich des Auffangens, von Abfällen gemäß der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens und passiv gefischten Abfällen, soweit deren jeweiliges entladenes Volumen die jeweils nach § 6 Absatz 1 gemeldete maximale spezifische Lagerkapazität nicht übersteigt, bereits alle indirekten und direkten Kosten nach Anlage 4 abgegolten. Die Kostendeckung für Schiffsabfälle nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 richtet sich nach Absatz 5.
(2) Unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Hafenauffangeinrichtung ist das pauschalierte Entgelt mit dem Einlaufen des Schiffes in das Hafengebiet sofort fällig, sofern die Hafenordnung keinen abweichenden Fälligkeitszeitpunkt vorsieht. Zahlungspflichtig sind Reeder, Eigner oder Charterer eines Schiffes. Mehrere Zahlungsschuldner haften gesamtschuldnerisch. Mit der vollständigen Zahlung des pauschalierten Entgelts an den Hafenbetreiber entsteht zugunsten der Zahlungsschuldner der Anspruch, die Schiffsabfälle, deren Entsorgung über das pauschalierte Entgelt abgedeckt werden, im angelaufenen Hafen nach Maßgabe des § 7 zu entladen.
(3) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, kann, soweit erforderlich, das Land Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel den Hafenbetreibern die Kosten für die Entsorgung dieser Schiffsabfälle vollständig oder anteilig erstatten. Soweit möglich kann dies unter der Nutzung von Einnahmen erfolgen, die durch die alternativen Finanzierungssysteme, einschließlich Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbarer Unionsfinanzierungsmittel, nationaler oder regionaler Finanzierungsmittel generiert werden.
(4) Das pauschalierte Entgelt nach Absatz 1 wird auf Antrag des Schiffsführers oder der Betreiber eines Schiffes nach Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert, wenn
(5) Die Kosten der Entsorgung, einschließlich der Kosten des Auffangens, für Schiffsabfälle nach Anlage 4, die über das pauschalierte Entgelt nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, stellen die Hafenbetreiber dem Reeder, Eigner oder Charterer eines Schiffes auf Grundlage der Art und Menge der tatsächlich vom Schiff entladenen Schiffsabfälle als entsorgungsspezifisches Entgelt gesondert in Rechnung.
(6) Die Hafenbetreiber haben die Höhe der pauschalierten sowie entsorgungsspezifischen Entgelte und dessen jeweiliger Berechnungsgrundlagen im Abfallbewirtschaftungsplan nach § 5 bekannt zu machen. Die Bekanntgabe kann ergänzend dazu zusätzlich in der Hafenentgeltordnung erfolgen. Bei fehlender Pflicht zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes gemäß § 5 Absatz 4 hat die Bekanntgabe durch die Hafenbetreiber in der Hafenentgeltordnung zu erfolgen.
(7) Die Hafenbetreiber haben für die in ihren Häfen aufgefangenen passiv gefischten Abfälle jährlich Daten über Volumen und Menge anhand der von der Europäischen Kommission bekanntgemachten Formate an die oberste Abfallbehörde im Sinne des § 29 Absatz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.
§ 9 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann ein Schiff, das einen Hafen in ihrem Zuständigkeitsbereich anläuft oder anlaufen wird, auf Antrag des Schiffsführers oder des Betreibers eines Schiffes in diesem Hafen von der Voranmeldepflicht nach § 6, der Entladepflicht nach § 7 und der Pflicht zur Zahlung des pauschalierten Entgelts nach § 8 ganz oder teilweise befreien, wenn
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Befreiungstatbestände von der Voranmeldepflicht nach § 6, der Entladepflicht nach § 7 und der Pflicht zur Zahlung des pauschalierten Entgelts nach § 8 bestimmen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und sich die Befreiung nicht abträglich auf die Sicherheit des Seeverkehrs, die Gesundheit, die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord sowie die Meeresumwelt auswirkt.
(3) Eine Befreiung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 entbindet den Schiffsführer nicht von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zur Entladung von allen an Bord befindlichen Schiffsabfällen, wenn eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Weiterfahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Schiffsabfällen nicht vorhanden ist. Kommt ein Schiffsführer dieser Entladepflicht nicht nach, darf er die Fahrt zum nächsten Anlaufhafen nicht fortsetzen. Im Fall einer Entladung nach Satz 1 gilt § 8 fort.
(4) Wird eine Befreiung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt, erstellt die nach Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständige Behörde ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster der Anlage 5 und übermittelt unverzüglich
Abschnitt 4
Zuständigkeiten, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Zuständigkeiten
(1) Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister und Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nicht in Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist. Die Hafenbehörden unterstehen dabei der Fachaufsicht der obersten Hafenbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes. Die Hafenbehörden nehmen die Zuständigkeiten als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind als untere Abfallbehörden zuständig für die Durchführung des § 5. Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt unterstehen dabei der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
(3) Neben den Hafenbehörden sind auch die Polizeibehörden Mecklenburg-Vorpommern zuständig für die Durchführung des § 11 Absatz 2. Diese unterstehen dabei der Fachaufsicht der für sie zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Soweit den Hafenbehörden aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben infolge der Übertragung der Zuständigkeit hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 finanzielle Mehrbelastungen entstehen, werden diese durch das Land ausgeglichen. Der nach Satz 1 erforderliche Kostenausgleich wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ermittelt. Auf dieser Grundlage erfolgen ein rückwirkender Kostenausgleich und die Zahlung von Abschlägen auf erwartete zukünftige Belastungen. Im Abstand von zwei Jahren, erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, werden die Abschlagszahlungen zur Abrechnung gebracht und neue Abschläge festgesetzt.
§ 11 Durchführung und Überwachung der Entsorgung
(1) Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darüber zu wachen, dass die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen. Dies beinhaltet insbesondere auch eine Überprüfung in den Häfen und auf den Schiffen.
(2) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1,
Die von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 betroffenen Personen sind zur Duldung verpflichtet; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seiner Entladepflicht nach § 7 Absatz 1 nachgekommen ist. Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Schiff, das von der Entladepflicht nach § 7 Absatz 1 nicht befreit ist, ohne ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle ausgelaufen ist, verständigt sie unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Behörde.
(4) Die zuständige Behörde überwacht Schiffe, die nach § 6 meldepflichtig sind, sowohl nach Maßgabe des risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/883 als auch auf Grundlage von Stichprobenkontrollen. Für nach § 6 nicht meldepflichtige Schiffe erfolgt die Überwachung durch die zuständige Behörde sowohl anlassbezogen als auch auf Grundlage von Stichprobenkontrollen. Die Überwachungen nach Satz 1 und 2 sind durch die zuständige Behörde in einem Überwachungsbericht festzuhalten, in dem insbesondere festgestellte Verstöße und angeordnete Auslaufverbote nach Absatz 3 Satz 2 zu dokumentieren sind. Die zuständige Behörde hat bei Überwachungen der nach § 6 meldepflichtigen Schiffe die Daten des Überwachungsberichts in die Überprüfungsdatenbank THETIS-EU einzutragen. Die Daten sind unverzüglich über THETIS-EU zu übermitteln, sobald
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich und nach § 10 jeweils sachlich zuständige Behörde.
(4) Die Geldbußen fließen den Hafenbehörden zu, soweit diese nach Absatz 3 zuständige Behörde sind. Damit werden die den Hafenbehörden durch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entstehenden Verwaltungskosten abgegolten. Die Hafenbehörden tragen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Abschnitt 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Schiffsabfallentsorgungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 679), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2018 (GVOBl. M-V S. 274, 276) geändert worden ist, außer Kraft.
Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne | Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 5) |
In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.
Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten:
Ferner können die Abfallbewirtschaftungspläne Folgendes umfassen:
Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Schiffsabfällen sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 1 in Einklang, so wird diese Übereinstimmung angenommen.
Anmeldeformular für die Entladung von Schiffsabfällen in Hafenauffangeinrichtungen | Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) |
Mitteilung über die Entladung von Schiffsabfällen in: (Name des Anlaufhafens gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883)
Dieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.
1. ANGABEN ZUM SCHIFF
1.1. Name des Schiffes: | 1.5. Reeder oder Betreiber: | ||||
1.2. IMO-Nummer: | 1.6. Unterscheidungssignal: | ||||
MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes): | |||||
1.3. Bruttoraumzahl: | 1.7. Flaggenstaat: | ||||
1.4. Schiffstyp: | [ ] Öltankschiff | [ ] Chemikalientankschiff | [ ] Massengutschiff | [ ] Containerschiff | |
[ ] sonstiges Frachtschiff | [ ] Fahrgastschiff | [ ] Ro-Ro-Frachtschiff | [ ] Sonstiges (bitte angeben) |
2. ANGABEN ZU HAFEN UND ROUTE
2.1. Ort/Bezeichnung des Terminals: | 2.6. Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden: |
2.2. Anlaufdatum und -zeit: | 2.7. Datum der letzten Entladung: |
2.3. Auslaufdatum und -zeit: | 2.8. Nächster Entladehafen: |
2.4. Letzter Hafen und Staat: | 2.9. Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als der Kapitan): |
2.5. Nachster Hafen und Staat (sofern bekannt): |
3. ART UND MENGE DER ABFÄLLE UND LAGERKAPAZITAT
Art |
Zu entladender Abfall (m3) |
Maximale Lagerkapazität (m3) |
Menge des an Bord verbleibenden Abfalls |
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird |
Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem |
Anlage I MARPOL-Übereinkommen -Öl | |||||
Ölhaltiges Bilgenwasser | |||||
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | |||||
Ölhaltiges Tankwaschwasser | |||||
Schmutziges Ballastwasser | |||||
Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung | |||||
Sonstiges (bitte angeben) | |||||
Anlage II MARPOL-Übereinkommen - Schädliche flüssige Stoffe (NLS) (t) | |||||
Stoff der Gruppe X | |||||
Stoff der Gruppe Y | |||||
Stoff der Gruppe Z | |||||
OS - Sonstige Stoffe | |||||
Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - Schiffsabwasser | |||||
Anlage V MARPOL-Übereinkommen - Schiffsmüll | |||||
A. Kunststoff | |||||
B. Lebensmittelabfälle | |||||
C. Haushaltsabfälle (z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) | |||||
D. Speiseöl | |||||
E. Asche aus Verbrennungsanlagen | |||||
F. Betriebsabfälle | |||||
G. Tierkörper | |||||
H. Fanggerät | |||||
I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte | |||||
J. Ladungsrückstände (1) (schädlich für die Meeresumwelt - HME) | |||||
K. Ladungsrückstände (2) (nicht-HME) | |||||
Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe | |||||
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten (3) | |||||
Rückstände aus Abgasreinigungssystemen | |||||
(t) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.
(1) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. (2) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. (3) Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord. |
Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen | |||||
Passiv gefischte Abfälle | |||||
Anmerkungen |
Muster für die Abfallabgabebescheinigung | Anlage 3 (zu § 7 Absatz 5 Satz 1) |
STANDARDFORMAT FÜR DIE ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG
Der benannte Vertreter des Betreibers der Hafenauffangeinrichtung übermittelt dem Kapitän eines Schiffes, das Abfälle gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 entladen hat, das folgende Formular.
Dieses Formular ist gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitzuführen.
1. ANGABEN ZUR HAFENAUFFANGEINRICHTUNG UND ZUM HAFEN
1.1. Ort/Bezeichnung des Terminals: | |
1.2. Betreiber der Hafenauffangeinrichtung: | |
1.3. Betreiber der Behandlungsanlage - falls abweichend: | |
1.4. Datum und Uhrzeit der Entladung von: | bis: |
2. ANGABEN ZUM SCHIFF
2.1. Name des Schiffes: | 2.5. Reeder Oder Betreiber: | ||||
2.2. IMO-Nummer: | 2.6. Unterscheidungssignal: MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes): | ||||
2.3. Bruttoraumzahl: | 2.7. Flaggenstaat: | ||||
2.4. Schiffstyp: | [ ] Öltankschiff | [ ] Chemikalien- | [ ] Fahrgastschiff | [ ] Containerschifftankschiff | |
[ ] Sonstiges | [ ] Fahrgastschiff | [ ] Ro-Ro-Frachtschiff | [ ] Sonstiges (bitte Frachtschiff angeben) |
3. ART UND MENGE DER AUFGEFANGENEN ABFÄLLE
Anlage I MARPOL-Übereinkommen - Öl | Menge (m3) |
Ölhaltiges Bilgenwasser | |
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | |
Ölhaltiges Tankwaschwasser | |
Schmutziges Ballastwasser | |
Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung | |
Sonstiges (bitte angeben) | |
Anlage II MARPOL-Übereinkommen - Schädliche flüssige Stoffe (NLS) | Menge (m3)/ Bezeichnung (1) |
Stoff der Gruppe X | |
Stoff der Gruppe Y | |
Stoff der Gruppe Z | |
OS - Sonstige Stoffs | |
Anlage IV MARPOL-Übereinkommen - Schiffsabwasser | Menge (m3) |
Anlage V MARPOL-Übereinkommen - Schiffsmüll | Menge (m3) |
A. Kunststoff | |
B. Lebensmittelabfälle | |
C. Haushaltsabfälle (z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) | |
D. Speiseöl | |
E. Asche aus Verbrennungsanlagen | |
F. Betriebsabfälle | |
G. Tierkörper | |
H. Fanggerät | |
I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte | |
J. Ladungsrückstände (2) (schädlich für die Meeresumwelt - HME) | |
K. Ladungsrückstände (2) (nicht-HME) | |
Anlage VI MARPOL-Übereinkommen - Luftverunreinigung durch Schiffe | Menge (m3) |
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
Rückstände aus Abgasreinigungssystemen | |
Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen | Menge (m3) |
Passiv gefischte Abfälle | |
(1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.
(2) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. |
Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen | Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) |
Direkte Kosten
Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Schiffsabfälle ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. | Indirekte Kosten
Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte. | Nettoeinnahmen Nettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente. |
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Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883 | Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) |
Name des Schiffes | IMO Nummer |
Flaggenstaat | ||
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Das Schiff ist im Liniendienst eingesetzt und bedient gemäß einem Fahrplan folgende Häfen häufig und regelmäßig: | ||||
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Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen. | ||||
Das Schiff hat eine Vereinbarung mit dem Hafen oder einem Dienstleister zur Entladung aller Abfälle und zur Entrichtung der dafür anfallenden Entsorgungsentgelte in folgendem Hafen getroffen: | ||||
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Das Schiff ist daher gemäß § 9 des Gesetzes über die Entsorgung von Schiffsabfällen im Land Mecklenburg-Vorpommern (SchAbfEntG M-V) | ||||
❏ von der obligatorischen Entladung von Schiffsabfällen | ||||
❏ von der Verpflichtung zur Anmeldung von Schiffsabfällen | ||||
❏ von der Verpflichtung zur Entrichtung von Entsorgungsentgelten | ||||
in folgenden Häfen befreit: | ||||
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Dieses Zeugnis gilt bis zum [Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung vor diesem Datum ändern. | ||||
Ort und Datum | ||||
___________ | Name / Funktion" |
ENDE |