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M 19 - Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
- Baden-Württemberg -

Stand März 1994
(GABl. 1995 S. 66)



Merkblatt LAGA

1. Einleitung

Ziel dieses Merkblattes ist die bundeseinheitliche Regelung der Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV). Der Schwerpunkt liegt bei der umweltverträglichen Verwertung der wesentlichen Abfälle. Da der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Abfälle Dritten zur Verwertung nur dann überlassen darf, wenn sichergestellt ist, daß diese Verwertung schadlos erfolgt, gelten die Regelungen dieses Merkblattes auch für Aufbereiter und Verwerter.

Durch eine Güteüberwachung nach Maßgabe dieses Merkblattes auf gewässerrelevante Inhaltsstoffe wird sichergestellt, daß nur solche Abfälle im Erd- und Straßenbau eingesetzt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und ihrem Auslaugverhalten eindeutig definiert sind. Dieses Merkblatt regelt, in welcher Bauweise und in welchen Standorten der gewässerverträgliche Einsatz zulässig ist. Sofern die Anforderungen dieses Merkblattes eingehalten werden, bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Dieses Merkblatt ersetzt das Merkblatt "Bewertung von festen Verbrennungsrückständen aus Hausmüllverbrennungsanlagen" (Ausgabe 1983).

Auf die Technischen Regeln "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen, Teil: Schlecken und Aschen austhermischen Abfallbehandlungsanlagen" der LAGA (Stand: 1.3.1994), die die Anforderungen an die Verwendung und die Verwertung von HMV-Schlacken enthalten, das "Merkblatt über Verwendung von industriellen Nebenprodukten im Straßenbau; Teil: Müllverbrennungsasche" - Ausgabe 1986 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, das die bautechnischen Anforderungen enthält, das FGSV-Arbeitspapier Nr. 28/1 "Umweltverträglichkeit von Mineralstoffen, Teil: Wasserwirtschaftliche Verträglichkeit (Fassung 1992)" und die dazugehörigen "Technischen Lieferbedingungen für die MV-Aschen im Straßenbau' (Entwurf November 1993) sowie den Entwurf einer "Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bei Anlagen nach Nr. 8.1 des Anhangs zur 4. BImSchV (Stand 6/94), wird hingewiesen.

2. Begriffsbestimmungen

Die Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichungen können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

3. Untersuchung der Abfälle

Vor einer Untersuchung und Bewertung von Abfällen ist eine aussagekräftige Beschreibung der Herkunft und des geplanten Verwertungsvorhabens erforderlich (Deklarationspflicht). Die Schadlosigkeit der Verwertung ist in der Regel anhand von Analysen der maßgebenden Parameter im Hinblick auf

und ggf. unter Berücksichtigung der sonstigen Randbedingungen (siehe 4.1.3) zu bewerten.

Abfälle, die verwertet werden sollen, sind getrennt zu halten. Sie dürfen grundsätzlich vor der Untersuchung und Bewertung nicht vermischt werden, auch wenn sie den gleichen Abfallschlüssel aufweisen (Vermischungsverbot). Eine Vermischung nach der Bewertung ist zulässig, wenn dies in Verbindung mit dem Entsorgungs-/Verwertungsnachweis entsprechend der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung und im Auftrag und nach Maßgabe des Betreibers der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage oder des Verwerters erfolgt.

Für die Beurteilung der Verwertbarkeit ist vor allem die Analyse des Eluats erforderlich. Daneben Ist - auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht- die Bestimmung der Gesamtgehalte der HMV-Rohschlacken von Bedeutung. Die anzuwendenden Analyseverfahren sind im Anhang 1 für den Feststoff und im Angang 2 für das Eluat genannt.

Die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Analyseverfahren berücksichtigen vorzugsweise die DIN-Methoden. Bei Mehrfachnennung ist die Wahl freigestellt. Die aufgeführten Analyseverfahrengelten als Referenzverfahren. Die Anwendung anderer Verfahren ist zulässig, wenn die Gleichwertigkeit belegt ist.

Die Probenahme für die Verwertung erfolgt gemäß Anhang 3. Dieser Anhang ist Bestandteil des Abschnitts III "Probenahme und Analytik" der "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der LAGA-AG "Vereinheitlichung der Untersuchung und Bewertung von Reststoffen".

Die Probenahme für die Ablagerung ist nach den Probenahmerichtlinien PN 2/78 und PN 2/78 K - "Richtlinie zur Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" (Stand 12/83) bzw."Grundlagen für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen" '(Stand 12/83) - der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall durchzuführen.

4. Verwertung der Abfälle

4.1 Verwertung der HMV-Schlacken

Für HMV-Schlacken kommt nur ein eingeschränkter Einbau mit definiertentechnischen Sicherungsmaßnahmen in Betracht (Einbauklasse Z2 der Technischen Regeln "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der LAGA).

4.1.1 Anforderungen

HMV-Schlacken, die verwertet werden sollen, müssen die im folgenden beschriebenen Anforderungen erfüllen:

  1. Die HMV-Rohschlacken müssen vor einer Verwertung aufbereitet werden. Sie sind mindestens in die folgenden Fraktionen zu trennen:

    Die weitere Aufbereitung des mineralischen Anteils hat sich am Verwertungszweck zu orientieren.

  2. Die Gehalte an Schwermetallen sowie organischen und löslichen Stoffen in den Abfällen sind entsprechend Nr. 4.1.2 zu minimieren.
  3. MV-Schlacken dürfen grundsätzlich entsprechend 4.1.3 Nr. 1a) und b) verwertet werden, wenn die Überwachung gem. 4.1.4 erfolgt und die in den Anhängen 4 und 5 genannten Zuordnungswerte unterschritten werden.

4.1.2 Technische Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität

  1. Getrennthaltung und Separierung
    Maßnahmen zur Getrennterfassung und Verwertung von Inertstoffen, welche die Masse der anfallenden HMV-Rohschlacken reduzieren, sindauszuschöpfen.
    Durch Separierung schwermetallhaltiger Problemstoffe vor der Verbrennung oder ein Verbrennungsverbot für bestimmte Abfälle von Direktanlieferern(Negativ-Katalog) sollen die Konzentrationen umweltrelevanter Inhaltsstoffeder HMV-Rohschlacken reduziert werden. Die entsprechenden Bewertungen undeinzuleitenden Maßnahmen sollen nach Untersuchungen im Feststoff von HMV-Rohschlacken anhand der Parameter des Anhangs 6 erfolgen.
  2. Erhöhung des HMV-Rohschlackenausbrandes
    Der Ausbrand der HMV-Rohschlacken läßt sich neben einer Vorsortierung des Abfalls im wesentlichen durch folgende Maßnahmen verbessern:
    1. Homogenisierung des Brennguts vor der Aufgabe
    2. Gewährleistung einer ausreichenden Verbrennungstemperatur und Verweilzeit auf dem Rost
    3. Bedarfsgerechte Verbrennungsluftverteilung über die gesamte Rostfläche
    4. Intensive Schürung
  3. Getrennte Erfassung
    Filter- und Kesselstäube sind getrennt von anderen Abfällen zuerfassen. Um dem Ziel möglichst schwermetallarmer HMV-Schlacken für die Verwertung näherzukommen, ist es vorteilhaft, den Rostdurchfall separat auszutragen und ggf. aufgrund des hohen organischen Anteils wieder der Verbrennung zuzuführen, wenn es im Hinblick auf die schadlose Verwertung der HMV-Schlacken geprüft und genehmigt ist.
  4. Entwässern
    Vor der Aufbereitung müssen die HMV-Rohschlacken zwei bis vier Wochen entwässert werden. Dies soll auf befestigten Plätzen mit der Möglichkeit der Erfassung des Abwassers erfolgen.
  5. Schrottabscheidung
    Die Eisenfraktion der HMV-Rohschlacken ist zu separieren. Zum Einsatz in Stahlwerken ist eine Vorbehandlung und Verdichtung erforderlich.
  6. Klassierung
    Zur weiteren Verbesserung der Umweltverträglichkeit der HMV-Schlacken ist es vorteilhaft, den Feinanteil von einer Verwertung auszuschließen, da dieser einen erhöhten Schadstoffgehalt und eine größere Eluierbarkeit der Schadstoffe aufweist. Die bautechnischen Anforderungen(Kornverteilung) sind jedoch zu berücksichtigen. Das Überkorn (z.B. größer 45 mm) enthält einen hohen Anteil nicht verwertbarer, insbesondere unverbrannter Bestandteile und sollte in die Verbrennungsanlage zurückgeführt werden.
  7. Alterung
    Zur Verbesserung der Volumenbeständigkeit und des Elutionsverhaltens der aufbereiteten HMV-Rohschlacken ist eine Alterung der HMV-Schlacken von mindestens drei Monaten erforderlich. Um die Kontrolle der Lagerzeit vor der Verwertung zu erleichtern, sollten die aufbereiteten HMV-Rohschlacken nicht fortlaufend auf gehaldet, sondern mietenförmig gelagert werden. Je nach Platzverhältnissen und Betriebsablauf sind auch andere Lagerungsformen bzw. geeignete Maßnahmen zulässig, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Die Alterung kann durch eine kontinuierliche Durchlüftung, durch lockere, nicht zu hohe Schüttung und permanente Befeuchtung (Wasserkreislaufführung) positiv beeinflußt werden.
    Die Behandlung darf nur auf befestigten Plätzen mit der Möglichkeit der Abwassererfassung erfolgen.
    Das Ende der Alterung ist am Temperaturverlauf erkennbar, wenn durch dieabgeschlossenen Hydratisierungsprozesse keine Reaktionswärme mehr freigesetzt wird.
  8. Waschen
    Durch Waschen der HMV-Rohschlacken, z.B. in Verbindung mit Naßentschlackung und Abgaswäsche, wird der Gehalt an leicht wasserlöslichen Bestandteilen reduziert.
  9. Sintern und Schmelzen
    Entschrottete HMV-Rohschlacken lassen sich in Abhängigkeit von der Temperatur sintern oder aufschmelzen. Der Nachweis über die bautechnische Eignung für die Verwertung (Korngrößen, Bindungsfähigkeit) sowie über das Langzeitverhalten (Eluierbarkeit) ist zu erbringen.

4.1.3 Einsatzmöglichkeiten

  1. Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte gemäß Anhang 4 und 5 ist ein Einbau der HMV-Schlacken unter den nachstehend definierten technischen Sicherungsmaßnahmen bei bestimmten Baumaßnahmen möglich:
    1. im Straßen- und Wegebau, bei der Anlage von befestigten Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten (Parkplätze, Lagerflächen) sowiesonstigen Verkehrsflächen (z.B. Flugplätze, Hafenbereiche, Güterverkehrszentren) als
      • Tragschicht unter wasserundurchlässiger Deckschicht (Beton, Asphalt, Pflaster) und
      • gebundene Tragschicht unter wenig durchlässiger Deckschicht (Pflaster, Platten);
    2. bei Erdbaumaßnahmen (kontrollierte Großbaumaßnahmen) in hydrogeologisch günstigen Gebieten als
      • Lärmschutzwall mit mineralischer Oberflächenabdichtung d > 0,5m und kf < 10-8 m/s und darüber liegender Rekultivierungsschicht und
      • Straßendamm (Unterbau) mit wasserundurchlässiger Fahrbahndeckeund mineralischer Oberflächenabdichtung d > 0,5 m und kf< 10-8 m/s im Böschungsbereich und darüber liegender Rekultivierungsschicht.

    Hydrogeologisch günstig sind u. a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige Deckschichten mit hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lehmen gegeben.
    Der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand soll mindestens 1 m betragen.
    Der Einsatz bei Großbaumaßnahmen ist zu bevorzugen.
    Bei anderen als den unter a) und b) genannten Bauweisen ist in Abstimmung mit den zuständigen Behörden deren Gleichwertigkeit nachzuweisen.

  2. Eine Verwertung sollte nicht in wasserwirtschaftlich bedeutenden und empfindlichen sowie hydrogeologisch sensiblen Gebieten erfolgen.
    Ausgeschlossen sind Baumaßnahmen

    HMV-Schlacken dürfen nicht in Dränschichten verwertet werden.

  3. Die Verwertung innerhalb wasserwirtschaftlich bedeutender und empfindlicher sowie hydrogeologisch sensibler Gebiete unterliegt der Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden, sofern keine spezifischen landeseinheitlichen Regelungen vorliegen.
    Werden Maßnahmen durchgeführt, die die Gehalte oder die Eluierbarkeit ökologisch bedenklicher Inhaltsstoffe reduzieren und werden da durch die Zuordnungswerte des Eluats erheblich unterschritten, kann im Einzelfalldurch die zuständigen Behörden über eine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten entschieden werden.

4.1.4 Überwachung

Die Überwachung setzt sich zusammen aus der

  1. Qualitätskontrolle beim Betreiber der HMV
    Die HMV-Rohschlacken sind vierteljährlich, zusätzlich jedoch nach Änderungen der Feuerungsführung der Verbrennungsanlage, auf die Parameter des Anhangs 6 zu untersuchen. Die angegebenen Werte dienen als Anhalt. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
  2. Qualitätskontrolle beim Aufbereiter
    Die Qualitätskontrolle umfaßt die

    Für die Beurteilung einer Verwertung ist für die zur Verwertunganstehenden HMV-Schlacken eine Eignungsfeststellung auf die Parameter der Anhänge 4 und 5durchzuführen. Die Zuordnungswerte sind einzuhalten. Alle Werte sind zu protokollieren.
    Bei der Fremdüberwachung - nach Möglichkeit durch ein nach Landesrechtanerkanntes Prüflabor - sind die zur Verwertung anstehenden HMV-Schlacken halbjährlich auf die Parameter des Anhangs 4sowie das Eluat vierteljährlich auf die entsprechenden Parameter des Anhangs 5 zu untersuchen. Die Zuordnungswerte sind einzuhalten. Alle Werte sind zu protokollieren.
    Um die Qualität der aufbereiteten HMV-Rohschlacken zu gewährleisten, muß der Aufbereiter im Rahmen der Eigenkontrolle für diefraktionierten, klassierten und noch nicht abgelagerten HMV-Schlacken wöchentlich die entsprechenden Parameter der Anhänge4 und 5 bestimmen und protokollieren.

  3. Behördliche Überwachung
    Untersuchungen im Rahmen der Überwachung des Aufbereiters durch diezuständigen Behörden sollten die für die Eignungsfeststellung erforderlichen Parameter der Anhänge 4 und5 umfassen.
    Überschreitungen der Zuordnungswerte sind nur im Rahmen der Meßungenauigkeiten tolerierbar. Sie dürfen nicht systematisch sein. Eine systematische Überschreitung liegt vor, wenn ein Zuordnungswert bei zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen um mehr als die Meßungenauigkeit überschritten wird.
    Der Aufbereiter ist verpflichtet, systematische Überschreitungen der in den Anhängen 4 und5 genannten Zuordnungswerte bei den zuständigen Behörden anzuzeigen, die dann über die Zulässigkeit der weiteren Verwertung entscheiden.
  4. Dokumentation
    Die Vorgaben für die Untersuchung, Bewertung, den Einbau und die sonstige Verwertung von HMV-Schlacken erfordern eine Qualitätssicherung und Kontrolle. Das entsprechende Verfahren und die zuständigen Stellen sindlandeseinheitlich festzulegen. Der Einbau von HMV-Schlacken ist mit den in Anhang 7 aufgeführten Angaben zu dokumentieren.

4.2 Verwertung von sonstigen Abfällen

4.2.1 Metallschrott

Aus der abgetrennten Metallschrottfraktion läßt sich insbesondere der

Anteil an Eisenschrott verwerten. Wird der Eisenschrott als Rohstoff in Stahlwerken eingesetzt, sind die Anforderungen der Stahlschrottsortenliste des Bundesverbandes der Deutschen Stahl-Recycling-Wirtschaft e. V. - die im Anhang 8 wiedergegeben sind - einzuhalten.

4.2.2 Filterstäube

Die Verwertung von Filterstäuben außerhalb des Bergbaus hat derzeit noch keine Bedeutung. Es befinden sich eine Reihe von Verfahren, mit dem Ziel der Schaffung von Verwertungsmöglichkeiten, in der Erprobung. Diese dürften auch für Kesselstäube anwendbar sein.

4.2.3 Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung

Abgasreinigungsverfahren für Abfallverbrennungsanlagen müssen als vorrangige Aufgabe die im Abgas enthaltenen Schadstoffe auf ein technischmögliches Minimum reduzieren. Darüber hinaus sind Abgasreinigungseinrichtungen aufgrund der Vermeidungs- und Verwertungsgebote im Abfallgesetz und im Bundes-Immissionsschutzgesetz so auszulegen und zubetreiben, daß nur unvermeidbare Abfälle anfallen und sich möglichst verwertbare Abfälle und nur geringe Mengen mitaufkonzentrierten Schadstoffen zur Ablagerung in dafür zugelassenen Deponien ergeben.

Anforderungen an die Zusammensetzung von Abfällen aus der Abgasreinigung für spezielle Verwertungsvorhaben (Gewinnung von Natriumchlorid, Natriumsulfat, Gipsprodukte und Salzsäure) enthält der Anhang 9.

5. Einsatz im Bergbau

Die Bedingungen für das Einbringen von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV) in untertägige Hohlräume für Maßnahmen der Bergsicherheit richten sich nach den bergbaurechtlichen sowie anderen bergbaulichen Anforderungen und sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes.

6. Anforderungen für die Beseitigung

Abfälle dürfen nur dann auf Deponien abgelagert werden, wenn sienachweislich nicht umweltverträglich verwertet werden können, Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es technisch nicht möglich ist, die hierbeientstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgungunzumutbar sind oder für die gewonnenen Produkte kein Markt vorhanden ist.

Die Zuordnung der Abfälle aus HMV in der TA Siedlungsabfall bzw. der Abfallbestimmungsverordnung in Verbindung mit den Entsorgungshinweisen der TA Abfall Teil 1 gehen aus Anhang 10 hervor.

6.1 Schlacken und Aschen

Die Zuordnungswerte der TA Siedlungsabfall für die Deponieklasse II können durch zusätzlicheanlagentechnische (z.B. Verbesserung des Ausbrandes) und/oder betriebliche Maßnahmen (z.B. mechanische Aufbereitung oder naßchemische Behandlung) bei bestehenden thermischen Behandlungsanlagen erreicht werden. Die Zuordnungswerte der Deponieklasse I sind anzustreben, mindestens jedoch die für die Deponieklasse II einzuhalten.

Hausmüllverbrennungsanlagen, die keine Altanlagen im Sinne der TA Siedlungsabfall sind, müssen die Zuordnungswerte für die Deponieklasse I einhalten.

Als Zuordnungskriterium für die Ablagerung ist in der TA Siedlungsabfall u. a. der "Organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" festgelegt, und zwar zu bestimmen als Glühverlust oder TOC. Dabei ist zuberücksichtigen, daß bei diesen Bestimmungsmethoden die für die Ablagerung nicht relevanten anorganischen Kohlenstoffverbindungen, vorallem elementarer Kohlenstoff, mit erfaßt werden, die einen erheblichen Anteil ausmachen können.1

6.2 Filterstäube

Filterstäube sind grundsätzlich getrennt zu erfassen und zu halten, sofern sie nicht gemeinsam mit anderen Abfällen nach der Maßgabeder TA Abfall Teil 1 Ziffer 4.2 Abs.2 behandelt und abgelagert werden. in Abweichung von den Entsorgungshinweisender TA Abfall Teil 1 erfolgt die Zuordnung der Filterstäube ohne Vorbehandlung zur UTD, da unbehandelte Filterstäube die Zuordnungswerteder TA Abfall Teil 1 für die obertägige Ablagerung in der Regel nicht einhalten.

Fallen Filterstäube gemeinsam mit Reaktionsprodukten aus der Abgasreinigung an, sind sie dem Abfallschlüssel 31312 zuzuordnen.

Kesselstäube werden als Filterstäube eingestuft.

6.3 Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung

Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung sind von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu halten, sofern sie nicht gemeinsam nach der Maßgabeder TA Abfall Teil 1 Ziffer 4.2 Abs. 2 behandelt und abgelagert werden.

Verbrauchte Filtermassen auf Aktivkohlebasis sind dem Abfallschlüssel31435, Gemische auf Kalk-/Kohle-Basis dem Abfallschlüssel 31312 zuzuordnen. Abweichend von den Entsorgungshinweisen der TA Abfall Teil 1 erfolgt die Zuordnung nach der Art der Verunreinigung . Bei anorganisch belasteten Filtermassen erfolgt die Zuordnung zur UTD und für organisch belastete Filtermassen zur SAV. Eine Zuordnung zu anderen Anlagen kann nach Einzelfallprüfung zugelassen werden.

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 Analytische Verfahren - FeststoffeAnhang 1
ParameterAnalyseverfahren
Farbeverbale Beschreibung
Geruchverbale Beschreibung
TrockenrückstandDIN 38414-S2
GlühverlustDIN 38414-S3
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)Austreiben des CO2 (TIC) mittels Mineralsäure und Erhitzen; Verbrennung bzw. Naßoxidation und Bestimmung des CO2
Cyanid, gesamtLAGA-Richtlinie CN 2/79
Cyanid, leicht freisetzbarLAGA-Richtlinie CN 2/79
ArsenAufschluß mit Königswasser (DIN 38414 - Teil 7)zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von Metallennach den für Eluate in Anhang 2 angegebenen Bestimmungsverfahren
Cadmium
Chrom
Kupfer
Quecksilber
Nickel
Blei
Zink
KohlenwasserstoffeLAGA-Richtlinie KW/85 (Stand: März 1990)
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)DIN 38414-S 17
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (16 PAK nach EPA)Soxhletextraktion 3 h mit Cyclohexan, Analyse des Extraktes analog U.S. EPA 610
Polychlorierte Dibenzodioxine und DibenzofuraneVDI 3499, Blatt 1 Punkt 11, Ausgabe März, 1990 (Entwurf)

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Analytische Verfahren - Eluate Anhang 2
ParameterAnalyse- verfahrenAusgabedatumUntere Anwendungsgrenze
FärbungDIN38404-C1-206.1992 
TrübungDIN38404-C210. 1990 
pH-WertDIN38404-C501.1984 
DIN19684 - Teil 102.1977 
Elektrische LeitfähigkeitDIN EN2788811.1993 
Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DCC)DIN38409-H3-106.19830,1 mg/l
ChloridDIN38405-D1-212.19857,0 mg/l
DIN38405-D1-312.198510,0 mg/l
DIN38405-D2009.19910,l mg/l
SulfatDIN38405-D5-101,198520,0 mg/l
DIN38405-D2009.19910,1 mg/l
Cyanid, leicht freisetzbar*DEN38405-D13-2-302.1981 
DIN38405-D14-212.1988 
ArsenDIN38405-D1809.19850,001 mg/l
CadmiumDIN V38406-E19-207.1993 Vornorm0,0003 mg/1
ChromDIN38406-810-206.19850,005 mg/l
DIN38406-E2203.19880,010 mg/l
KupferDIN38406-87-209.199 10,002 mg/l
DIN38406-E2203.19830,010 mg/l
QuecksilberDEVEl 2-3Vorschlag für DEV 24. Lfg. 19910,00001 mg/l
NickelDIN38406-E11-209.19810,005 mg/l
BleiDIN38406-E6-305.19810,005 mg/l
ZinkDIN38406-88-110.19800,050 mg/l
DIN38406-8223.19880,010 mg/l
* für gering belastetes Trink-, Grund- und Oberflächenwasser
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