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M 19 - Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
- Baden-Württemberg -
Stand März 1994
(GABl. 1995 S. 66)
Merkblatt LAGA
1. Einleitung
Ziel dieses Merkblattes ist die bundeseinheitliche Regelung der Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV). Der Schwerpunkt liegt bei der umweltverträglichen Verwertung der wesentlichen Abfälle. Da der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Abfälle Dritten zur Verwertung nur dann überlassen darf, wenn sichergestellt ist, daß diese Verwertung schadlos erfolgt, gelten die Regelungen dieses Merkblattes auch für Aufbereiter und Verwerter.
Durch eine Güteüberwachung nach Maßgabe dieses Merkblattes auf gewässerrelevante Inhaltsstoffe wird sichergestellt, daß nur solche Abfälle im Erd- und Straßenbau eingesetzt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und ihrem Auslaugverhalten eindeutig definiert sind. Dieses Merkblatt regelt, in welcher Bauweise und in welchen Standorten der gewässerverträgliche Einsatz zulässig ist. Sofern die Anforderungen dieses Merkblattes eingehalten werden, bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Dieses Merkblatt ersetzt das Merkblatt "Bewertung von festen Verbrennungsrückständen aus Hausmüllverbrennungsanlagen" (Ausgabe 1983).
Auf die Technischen Regeln "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen, Teil: Schlecken und Aschen austhermischen Abfallbehandlungsanlagen" der LAGA (Stand: 1.3.1994), die die Anforderungen an die Verwendung und die Verwertung von HMV-Schlacken enthalten, das "Merkblatt über Verwendung von industriellen Nebenprodukten im Straßenbau; Teil: Müllverbrennungsasche" - Ausgabe 1986 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, das die bautechnischen Anforderungen enthält, das FGSV-Arbeitspapier Nr. 28/1 "Umweltverträglichkeit von Mineralstoffen, Teil: Wasserwirtschaftliche Verträglichkeit (Fassung 1992)" und die dazugehörigen "Technischen Lieferbedingungen für die MV-Aschen im Straßenbau' (Entwurf November 1993) sowie den Entwurf einer "Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bei Anlagen nach Nr. 8.1 des Anhangs zur 4. BImSchV (Stand 6/94), wird hingewiesen.
2. Begriffsbestimmungen
+ physikalische Verfahren (z.B. Sortierung, Zerkleinerung, Klassierung),
+ chemische Verfahren,
+ biologische Verfahren,
+ thermische Verfahren,
+ kombinierte Verfahren.
Die Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichungen können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
3. Untersuchung der Abfälle
Vor einer Untersuchung und Bewertung von Abfällen ist eine aussagekräftige Beschreibung der Herkunft und des geplanten Verwertungsvorhabens erforderlich (Deklarationspflicht). Die Schadlosigkeit der Verwertung ist in der Regel anhand von Analysen der maßgebenden Parameter im Hinblick auf
und ggf. unter Berücksichtigung der sonstigen Randbedingungen (siehe 4.1.3) zu bewerten.
Abfälle, die verwertet werden sollen, sind getrennt zu halten. Sie dürfen grundsätzlich vor der Untersuchung und Bewertung nicht vermischt werden, auch wenn sie den gleichen Abfallschlüssel aufweisen (Vermischungsverbot). Eine Vermischung nach der Bewertung ist zulässig, wenn dies in Verbindung mit dem Entsorgungs-/Verwertungsnachweis entsprechend der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung und im Auftrag und nach Maßgabe des Betreibers der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage oder des Verwerters erfolgt.
Für die Beurteilung der Verwertbarkeit ist vor allem die Analyse des Eluats erforderlich. Daneben Ist - auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht- die Bestimmung der Gesamtgehalte der HMV-Rohschlacken von Bedeutung. Die anzuwendenden Analyseverfahren sind im Anhang 1 für den Feststoff und im Angang 2 für das Eluat genannt.
Die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Analyseverfahren berücksichtigen vorzugsweise die DIN-Methoden. Bei Mehrfachnennung ist die Wahl freigestellt. Die aufgeführten Analyseverfahrengelten als Referenzverfahren. Die Anwendung anderer Verfahren ist zulässig, wenn die Gleichwertigkeit belegt ist.
Die Probenahme für die Verwertung erfolgt gemäß Anhang 3. Dieser Anhang ist Bestandteil des Abschnitts III "Probenahme und Analytik" der "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der LAGA-AG "Vereinheitlichung der Untersuchung und Bewertung von Reststoffen".
Die Probenahme für die Ablagerung ist nach den Probenahmerichtlinien PN 2/78 und PN 2/78 K - "Richtlinie zur Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" (Stand 12/83) bzw."Grundlagen für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen" '(Stand 12/83) - der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall durchzuführen.
4. Verwertung der Abfälle
4.1 Verwertung der HMV-Schlacken
Für HMV-Schlacken kommt nur ein eingeschränkter Einbau mit definiertentechnischen Sicherungsmaßnahmen in Betracht (Einbauklasse Z2 der Technischen Regeln "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der LAGA).
4.1.1 Anforderungen
HMV-Schlacken, die verwertet werden sollen, müssen die im folgenden beschriebenen Anforderungen erfüllen:
Die weitere Aufbereitung des mineralischen Anteils hat sich am Verwertungszweck zu orientieren.
4.1.2 Technische Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität
4.1.3 Einsatzmöglichkeiten
Hydrogeologisch günstig sind u. a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige Deckschichten mit hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lehmen gegeben.
Der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand soll mindestens 1 m betragen.
Der Einsatz bei Großbaumaßnahmen ist zu bevorzugen.
Bei anderen als den unter a) und b) genannten Bauweisen ist in Abstimmung mit den zuständigen Behörden deren Gleichwertigkeit nachzuweisen.
HMV-Schlacken dürfen nicht in Dränschichten verwertet werden.
4.1.4 Überwachung
Die Überwachung setzt sich zusammen aus der
Für die Beurteilung einer Verwertung ist für die zur Verwertunganstehenden HMV-Schlacken eine Eignungsfeststellung auf die Parameter der Anhänge 4 und 5durchzuführen.
Die Zuordnungswerte sind einzuhalten.
Alle Werte sind zu protokollieren.
Bei der Fremdüberwachung - nach Möglichkeit durch ein nach Landesrechtanerkanntes Prüflabor - sind die zur Verwertung anstehenden HMV-Schlacken halbjährlich auf die Parameter des Anhangs 4sowie das Eluat vierteljährlich auf die entsprechenden Parameter des Anhangs 5 zu untersuchen.
Die Zuordnungswerte sind einzuhalten.
Alle Werte sind zu protokollieren.
Um die Qualität der aufbereiteten HMV-Rohschlacken zu gewährleisten, muß der Aufbereiter im Rahmen der Eigenkontrolle für diefraktionierten, klassierten und noch nicht abgelagerten HMV-Schlacken wöchentlich die entsprechenden Parameter der Anhänge4 und 5 bestimmen und protokollieren.
4.2 Verwertung von sonstigen Abfällen
4.2.1 Metallschrott
Aus der abgetrennten Metallschrottfraktion läßt sich insbesondere der
Anteil an Eisenschrott verwerten. Wird der Eisenschrott als Rohstoff in Stahlwerken eingesetzt, sind die Anforderungen der Stahlschrottsortenliste des Bundesverbandes der Deutschen Stahl-Recycling-Wirtschaft e. V. - die im Anhang 8 wiedergegeben sind - einzuhalten.
4.2.2 Filterstäube
Die Verwertung von Filterstäuben außerhalb des Bergbaus hat derzeit noch keine Bedeutung. Es befinden sich eine Reihe von Verfahren, mit dem Ziel der Schaffung von Verwertungsmöglichkeiten, in der Erprobung. Diese dürften auch für Kesselstäube anwendbar sein.
4.2.3 Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung
Abgasreinigungsverfahren für Abfallverbrennungsanlagen müssen als vorrangige Aufgabe die im Abgas enthaltenen Schadstoffe auf ein technischmögliches Minimum reduzieren. Darüber hinaus sind Abgasreinigungseinrichtungen aufgrund der Vermeidungs- und Verwertungsgebote im Abfallgesetz und im Bundes-Immissionsschutzgesetz so auszulegen und zubetreiben, daß nur unvermeidbare Abfälle anfallen und sich möglichst verwertbare Abfälle und nur geringe Mengen mitaufkonzentrierten Schadstoffen zur Ablagerung in dafür zugelassenen Deponien ergeben.
Anforderungen an die Zusammensetzung von Abfällen aus der Abgasreinigung für spezielle Verwertungsvorhaben (Gewinnung von Natriumchlorid, Natriumsulfat, Gipsprodukte und Salzsäure) enthält der Anhang 9.
5. Einsatz im Bergbau
Die Bedingungen für das Einbringen von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV) in untertägige Hohlräume für Maßnahmen der Bergsicherheit richten sich nach den bergbaurechtlichen sowie anderen bergbaulichen Anforderungen und sind nicht Gegenstand dieses Merkblattes.
6. Anforderungen für die Beseitigung
Abfälle dürfen nur dann auf Deponien abgelagert werden, wenn sienachweislich nicht umweltverträglich verwertet werden können, Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es technisch nicht möglich ist, die hierbeientstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgungunzumutbar sind oder für die gewonnenen Produkte kein Markt vorhanden ist.
Die Zuordnung der Abfälle aus HMV in der TA Siedlungsabfall bzw. der Abfallbestimmungsverordnung in Verbindung mit den Entsorgungshinweisen der TA Abfall Teil 1 gehen aus Anhang 10 hervor.
6.1 Schlacken und Aschen
Die Zuordnungswerte der TA Siedlungsabfall für die Deponieklasse II können durch zusätzlicheanlagentechnische (z.B. Verbesserung des Ausbrandes) und/oder betriebliche Maßnahmen (z.B. mechanische Aufbereitung oder naßchemische Behandlung) bei bestehenden thermischen Behandlungsanlagen erreicht werden. Die Zuordnungswerte der Deponieklasse I sind anzustreben, mindestens jedoch die für die Deponieklasse II einzuhalten.
Hausmüllverbrennungsanlagen, die keine Altanlagen im Sinne der TA Siedlungsabfall sind, müssen die Zuordnungswerte für die Deponieklasse I einhalten.
Als Zuordnungskriterium für die Ablagerung ist in der TA Siedlungsabfall u. a. der "Organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" festgelegt, und zwar zu bestimmen als Glühverlust oder TOC. Dabei ist zuberücksichtigen, daß bei diesen Bestimmungsmethoden die für die Ablagerung nicht relevanten anorganischen Kohlenstoffverbindungen, vorallem elementarer Kohlenstoff, mit erfaßt werden, die einen erheblichen Anteil ausmachen können.1
6.2 Filterstäube
Filterstäube sind grundsätzlich getrennt zu erfassen und zu halten, sofern sie nicht gemeinsam mit anderen Abfällen nach der Maßgabeder TA Abfall Teil 1 Ziffer 4.2 Abs.2 behandelt und abgelagert werden. in Abweichung von den Entsorgungshinweisender TA Abfall Teil 1 erfolgt die Zuordnung der Filterstäube ohne Vorbehandlung zur UTD, da unbehandelte Filterstäube die Zuordnungswerteder TA Abfall Teil 1 für die obertägige Ablagerung in der Regel nicht einhalten.
Fallen Filterstäube gemeinsam mit Reaktionsprodukten aus der Abgasreinigung an, sind sie dem Abfallschlüssel 31312 zuzuordnen.
Kesselstäube werden als Filterstäube eingestuft.
6.3 Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung
Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung sind von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu halten, sofern sie nicht gemeinsam nach der Maßgabeder TA Abfall Teil 1 Ziffer 4.2 Abs. 2 behandelt und abgelagert werden.
Verbrauchte Filtermassen auf Aktivkohlebasis sind dem Abfallschlüssel31435, Gemische auf Kalk-/Kohle-Basis dem Abfallschlüssel 31312 zuzuordnen. Abweichend von den Entsorgungshinweisen der TA Abfall Teil 1 erfolgt die Zuordnung nach der Art der Verunreinigung . Bei anorganisch belasteten Filtermassen erfolgt die Zuordnung zur UTD und für organisch belastete Filtermassen zur SAV. Eine Zuordnung zu anderen Anlagen kann nach Einzelfallprüfung zugelassen werden.
Analytische Verfahren - Feststoffe | Anhang 1 |
Parameter | Analyseverfahren |
Farbe | verbale Beschreibung |
Geruch | verbale Beschreibung |
Trockenrückstand | DIN 38414-S2 |
Glühverlust | DIN 38414-S3 |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | Austreiben des CO2 (TIC) mittels Mineralsäure und Erhitzen; Verbrennung bzw. Naßoxidation und Bestimmung des CO2 |
Cyanid, gesamt | LAGA-Richtlinie CN 2/79 |
Cyanid, leicht freisetzbar | LAGA-Richtlinie CN 2/79 |
Arsen | Aufschluß mit Königswasser (DIN 38414 - Teil 7)zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von Metallennach den für Eluate in Anhang 2 angegebenen Bestimmungsverfahren |
Cadmium | |
Chrom | |
Kupfer | |
Quecksilber | |
Nickel | |
Blei | |
Zink | |
Kohlenwasserstoffe | LAGA-Richtlinie KW/85 (Stand: März 1990) |
Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX) | DIN 38414-S 17 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (16 PAK nach EPA) | Soxhletextraktion 3 h mit Cyclohexan, Analyse des Extraktes analog U.S. EPA 610 |
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane | VDI 3499, Blatt 1 Punkt 11, Ausgabe März, 1990 (Entwurf) |
Analytische Verfahren - Eluate | Anhang 2 |
Parameter | Analyse- verfahren | Ausgabedatum | Untere Anwendungsgrenze | |
Färbung | DIN | 38404-C1-2 | 06.1992 | |
Trübung | DIN | 38404-C2 | 10. 1990 | |
pH-Wert | DIN | 38404-C5 | 01.1984 | |
DIN | 19684 - Teil 1 | 02.1977 | ||
Elektrische Leitfähigkeit | DIN EN | 27888 | 11.1993 | |
Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DCC) | DIN | 38409-H3-1 | 06.1983 | 0,1 mg/l |
Chlorid | DIN | 38405-D1-2 | 12.1985 | 7,0 mg/l |
DIN | 38405-D1-3 | 12.1985 | 10,0 mg/l | |
DIN | 38405-D20 | 09.1991 | 0,l mg/l | |
Sulfat | DIN | 38405-D5-1 | 01,1985 | 20,0 mg/l |
DIN | 38405-D20 | 09.1991 | 0,1 mg/l | |
Cyanid, leicht freisetzbar* | DEN | 38405-D13-2-3 | 02.1981 | |
DIN | 38405-D14-2 | 12.1988 | ||
Arsen | DIN | 38405-D18 | 09.1985 | 0,001 mg/l |
Cadmium | DIN V | 38406-E19-2 | 07.1993 Vornorm | 0,0003 mg/1 |
Chrom | DIN | 38406-810-2 | 06.1985 | 0,005 mg/l |
DIN | 38406-E22 | 03.1988 | 0,010 mg/l | |
Kupfer | DIN | 38406-87-2 | 09.199 1 | 0,002 mg/l |
DIN | 38406-E22 | 03.1983 | 0,010 mg/l | |
Quecksilber | DEV | El 2-3 | Vorschlag für DEV 24. Lfg. 1991 | 0,00001 mg/l |
Nickel | DIN | 38406-E11-2 | 09.1981 | 0,005 mg/l |
Blei | DIN | 38406-E6-3 | 05.1981 | 0,005 mg/l |
Zink | DIN | 38406-88-1 | 10.1980 | 0,050 mg/l |
DIN | 38406-822 | 3.1988 | 0,010 mg/l | |
* für gering belastetes Trink-, Grund- und Oberflächenwasser |
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