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BbgKWahlV - Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
- Brandenburg -

Vom 4. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 07.03.2008 S. 38; 25.11.2009 Nr. 41 09; 08.01.2014 Nr. 1 14; 04.07.2014 Nr. 26 14a)
Gl.-Nr.: 202-10




red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1
Wahlleitung

§ 1 Übertragung der Aufgabe der Berufung des Wahlleiters

(1) Will die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters und des stellvertretenden Wahlleiters dem Amtsausschuss übertragen, so muss sie spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Übertragung gilt unbefristet für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde durchgeführt werden.

(2) Die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde kann die Übertragung durch Beschluss mit Wirkung für die nächste Neuwahl der Vertretung widerrufen. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung gefasst werden.

§ 2 Wahlleiter

(1) Die Vertretung des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der amtsfreien Gemeinde oder der amtsangehörigen Gemeinde, die die Aufgabe nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dem Amtsausschuss übertragen hat, beruft binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter und einen Stellvertreter. Der Amtsausschuss, dem diese Aufgabe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 übertragen worden ist, bestimmt spätestens fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen einen Wahlleiter und einen Stellvertreter. Die Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Mit der Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters endet die Amtszeit des bisherigen Wahlleiters und Stellvertreters.

(2) Der Wahlleiter der kreisfreien Stadt gilt auch als Kreiswahlleiter im Sinne dieser Verordnung.

(3) Die Gemeinde oder das Amt macht die Namen des Wahlleiters der Gemeinde und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt; vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Abs. 6 genügt.

(4) Die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters teilen die kreisangehörige Gemeinde oder das Amt dem Kreiswahlleiter und der Aufsichtsbehörde, die kreisfreie Stadt und der Landkreis dem Landeswahlleiter und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mit.

(5) Der Vorsitzende der Vertretung oder des Amtsausschusses weist den Wahlleiter und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Erfolgt die Berufung des Wahlleiters oder seines Stellvertreters durch die Aufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so weist diese den Wahlleiter oder seinen Stellvertreter entsprechend Satz 1 auf seine Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

§ 3 Bildung der Wahlausschüsse 14

(1) Der Wahlleiter fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen des Wahlgebiets als Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung nach Satz 1, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer nach seinem Ermessen.

§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind vereinfacht bekannt zu machen (§ 83 Abs. 6) mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Der Wahlleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(2) Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Mitglieder des Wahlausschusses zu den Sitzungen ein und weist dabei auf die Regelung der Beschlussfähigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses gemäß § 16 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.

(3) Über jede Sitzung führt ein vom Wahlleiter bestimmter Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

(4) Der Wahlleiter weist den Schriftführer und die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(5) Zu den Arbeiten der Wahlausschüsse können Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises als Hilfskräfte beigezogen werden; diese sind nicht Mitglieder der Wahlausschüsse.

§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand 14

(1) Vor jeder Hauptwahl beruft der Wahlleiter der Gemeinde rechtzeitig für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und die Beisitzer. Er bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. Die Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird.

(2) Vor der Berufung der Beisitzer des Wahlvorstands fordert der Wahlleiter der Gemeinde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als vereinfachte Bekanntmachung nach § 83 Abs. 6 ergehen kann, soll auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hingewiesen werden. Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer nach seinem Ermessen.

(3) Bei verbundenen Wahlen oder Abstimmungen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. Für größere Wahlbezirke können im Falle des § 12 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet werden.

(4) Der Wahlleiter der Gemeinde weist den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Der Schriftführer und die übrigen Beisitzer sind vom Wahlvorsteher entsprechend Satz 1 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.

(5) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen tragen.

(6) Der Wahlleiter der Gemeinde sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.

(7) Der Wahlvorstand wird vom Wahlleiter der Gemeinde oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

(8) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(9) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(10) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig

  1. während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
  2. bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch anwesende wahlberechtigte Personen ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit erforderlich ist.

§ 6 Beweglicher Wahlvorstand

(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstands.

(2) Die Wahlbehörde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlkreise, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlkreises eingesetzt werden. Im Falle der Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des Ortsteils eingesetzt werden.

§ 7 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

(1) Wahlleiter und ihre Stellvertreter, die Beisitzer der Wahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen.

(2) Ein Erfrischungsgeld von je 15 Euro kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer gemäß § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Wahl gewährt werden. Den Wahlvorstehern kann ein Erfrischungsgeld von 20 Euro gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.

Unterabschnitt 2
Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale

§ 8 Wahlkreise

In Wahlgebieten, in denen nach § 20 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Tag der Hauptwahl feststeht. Der Wahlleiter der Gemeinde teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unter Angabe der Einwohnerzahlen dem Kreiswahlleiter und der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit; der Wahlleiter für die kreisfreie Stadt unterrichtet den Landeswahlleiter und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde und die Wahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl des Kreistages.

§ 9 Allgemeine Wahlbezirke

Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Wahlbezirke sollen so abgegrenzt werden, dass allen wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

§ 10 Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von wahlberechtigten Personen kann die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Sonderwahlbezirke dürfen nur gebildet werden, wenn insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Verletzung des Wahlgeheimnisses nicht zu erwarten ist.

§ 11 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke

Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend dem Kreiswahlleiter mitzuteilen.

§ 12 Wahllokale

(1) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Die Wahllokale sind nach Möglichkeit in gemeindeeigenen Gebäuden einzurichten.

(2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, dass den wahlberechtigten Personen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch körperbehinderten Personen möglich ist.

(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokals gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.

Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse

§ 13 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Wahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis soll nach Möglichkeit im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält die erforderliche Zahl an Spalten für Vermerke. Wird das Wählerverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind der Anfangsbestand und alle Änderungen zu dokumentieren.

(3) Die Wahlbehörde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 14 Eintragung der wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis 14a

(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.

(2) Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 35. Tage vor der Wahl mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Trägt die Wahlbehörde die antragstellende Person am Ort der Nebenwohnung in das Wählerverzeichnis ein und liegt deren Hauptwohnung im Land Brandenburg, so unterrichtet sie sofort die für die Hauptwohnung zuständige Wahlbehörde. Die letztgenannte Wahlbehörde trägt die antragstellende Person in ihr Wählerverzeichnis nicht ein oder streicht sie darin. Erhält sie nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, so benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde, die die betroffene Person in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Die letztgenannte Wahlbehörde streicht die betroffene Person in ihrem Wählerverzeichnis. Von der Streichung ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten.

(3) Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wählerverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung des Satzes 1 zu belehren.

(4) Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

(5) Ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht der Meldepflicht unterliegt, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

(6) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Landes und meldet sie sich in den Fällen der Absätze 1 bis 3 vor Abschluss des Wählerverzeichnisses bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes eingetragen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wahlbehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon sofort die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. Erhält die Wahlbehörde der Fortzugsgemeinde nachträglich eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht, benachrichtigt sie hiervon sofort die Wahlbehörde der Zuzugsgemeinde; Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(7) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist dies für ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt im Falle der Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk desselben Ortsteils verlegt; verlegt sie ihren ständigen Wohnsitz in einen Wahlbezirk eines anderen Ortsteils, so gilt Absatz 6 sinngemäß.

(8) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach den Absätzen 1 bis 3 oder 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in eine Gemeinde außerhalb des Landes, so ist sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.

§ 15 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag 14

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 15. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt sinngemäß.

(2) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 1a) der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. In den Fällen des § 14 Abs. 4 hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 1b) der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.

(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Die Entscheidung ist der antragstellenden Person sofort bekannt zu geben. Die Wahlbehörde hat den Antrag, dem sie nicht stattgibt, unverzüglich dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(4) Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bei der Wahlbehörde zu erheben. Die Wahlbehörde hat die Beschwerde sofort dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(5) Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer durch die Wahlbehörde sofort mitzuteilen.

(6) Eine wahlberechtigte Person, die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und sich hier um einen Sitz in der Vertretung, einen Sitz im Ortsbeirat, das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder das Amt des Ortsvorstehers bewirbt, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bereits vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr) zu stellen. Die Wahlbehörde entscheidet sofort über den Antrag; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn die antragstellende Person nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wählbar ist, hat die Wahlbehörde der wahlberechtigten Person, deren Antrag sie stattgibt, sofort eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a) auszufertigen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann die antragstellende Person innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter erheben; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kreiswahlleiter entscheidet rechtzeitig vor der Zulassung der Wahlvorschläge über die Beschwerde. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer sofort mitzuteilen.

§ 16 Mitteilungspflicht der Melde- und Wahlbehörden

Die Melde- und Wahlbehörden haben sich gegenseitig sämtliche Tatsachen, die für die Anlegung, Führung oder Berichtigung der Wählerverzeichnisse von Bedeutung sind oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen führen können, sofort mitzuteilen.

§ 17 Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen 14

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 2a). Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
  2. die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist,
  3. die Angabe des Wahllokals,
  4. die Angabe der Wahlzeit,
  5. die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten,
  7. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,
  8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass
    1. der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
    2. der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 25 Abs. 2).

Eine wahlberechtigte Person, die nach § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 6 oder § 15 in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 14 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 zweiter Teilsatz sinngemäß.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 2b) aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster maßgebend; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.

§ 18 Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 14

Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wählerverzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann,
  2. dass jede wahlberechtigte Person nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis einzusehen,
  3. bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den § § 14 und 15 Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden können,
  4. dass bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
  5. dass wahlberechtigten Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  6. bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können,
  7. dass Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen können,
  8. wie durch Briefwahl gewählt wird.

§ 19 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Die Wahlbehörde sichert, dass das Wählerverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.

§ 20 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde 14

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Wahlbehörde einzulegen.

(2) Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unverzüglich bekannt zu geben. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Wahlbehörde hat einen Einspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den vorhandenen Beweismitteln unverzüglich dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(4) Die Beschwerde nach § 24 Satz 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Wahlbehörde einzulegen. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Er hat dafür zu sorgen, dass die Wahlbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Wahlbehörde mitzuteilen und in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.

(5) Wird ein Dritter durch den Einspruch nachteilig betroffen, so hat die Wahlbehörde der betroffenen Person dieses unverzüglich mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist dem betroffenen Dritten sofort mitzuteilen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Der betroffene Dritte kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben; Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.

(6) Die § § 14 und 15 bleiben unberührt.

§ 21 Berichtigung des Wählerverzeichnisses 14

(1) Ab dem 20. Tag vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig

  1. auf Grund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis,
  2. in den Fällen der § § 14 und 15 ,
  3. von Amts wegen, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, oder
  4. in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen.

(2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nr. 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.

(3) Wird auf Grund eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder nach Absatz 1 Nr. 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 22) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und in § 48 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.

§ 22 Abschluss des Wählerverzeichnisses 14

Die Wahlbehörde schließt das Wählerverzeichnis spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 3) beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

Unterabschnitt 4
Wahlscheine

§ 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 versäumt hat,
  2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 entstanden ist oder
  3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

§ 24 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheins 14

(1) Der Wahlschein wird von der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 4) erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.

§ 25 Wahlscheinanträge

(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt außer in den Fällen des Absatzes 2 auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen; § 53 gilt entsprechend.

(2) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(3) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl oder Abstimmung, für die die antragstellende Person wahlberechtigt ist.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 23 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Wahlbehörde den für den Wahlbezirk zuständigen Wahlvorsteher rechtzeitig von der Erteilung des Wahlscheins zu unterrichten.

(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

§ 26 Erteilung von Wahlscheinen 14

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein im automatisierten Verfahren erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:

  1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises oder, wenn im Wahlgebiet nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets,
  2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
  3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag und
  4. ein Merkblatt zur Briefwahl.

Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15 Uhr, abholen.

(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:

  1. die vollständige Anschrift des Wahlleiters, an den der Wahlbrief zu übersenden ist,
  2. die Nummer des Wahlscheins,
  3. der für die wahlberechtigte Person zuständige Wahlkreis, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlkreise bestehen,
  4. der Vermerk "Wahlbrief".

Der Wahlbriefumschlag ist von der Wahlbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 60 Abs. 7 an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.

(5) Einer wahlberechtigten Person, die für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers einen Wahlschein nach § 23 erhalten hat, ist für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein auszustellen, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.

(6) Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag; bei verbundenen Gemeindewahlen erhält die wahlberechtigte Person für sämtliche Gemeindewahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Erfolgt eine Anordnung des Kreiswahlleiters nach § 46 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, erhält die. wahlberechtigte Person abweichend von Satz 1 für sämtliche verbundene kommunale Wahlen nur einen Wahlschein, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag.

(7) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an

  1. die wahlberechtigte Person persönlich,
  2. die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheins bevollmächtigte Person (§ 25 Abs. 2) und
  3. eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

§ 25 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Postsendungen sind von der Wahlbehörde freizumachen.

(8) Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden; § 27 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(9) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel gilt § 52 Abs. 7 entsprechend.

§ 27 Wahlscheinverzeichnisse

(1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Wahlbehörde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 23 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 23 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen (besonderes Wahlscheinverzeichnis).

(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.

(3) Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Wahlbehörde für ungültig zu erklären. Die Wahlbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlbehörde verständigt den Wahlleiter der Gemeinde, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises oder, wenn nicht mehrere Wahlkreise bestehen, des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet; bei der Wahl des Kreistages verständigt die Wahlbehörde den Kreiswahlleiter, der entsprechend alle Wahlvorstände des Wahlkreises unterrichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Wahlbehörde dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage, 12 Uhr, eingehen.

(5) Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks, Sie teilt ihm in Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Wahlbehörde verständigt den Wahlvorsteher ferner, wenn an eine wahlberechtigte Person gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.

(6) Die wahlberechtigten Personen, die nach § 26 Abs. 5 Satz 2 einen Wahlschein für die Stichwahl erhalten, sind in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der die wahlberechtigte Person in dem Verzeichnis vermerkt ist. Die Wahlbehörde übergibt das zweite Exemplar des Verzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks.

§ 28 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen

(1) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Leitungen

  1. der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
  2. der Einrichtungen, für deren wahlberechtigte Personen die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,

    die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, darauf hinzuweisen, dass

    1. wahlberechtigte Personen, die in den Wählerverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlkreises geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie von der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein erhalten haben,
    2. wahlberechtigte Personen, die in anderen Wahlkreisen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlkreis ausüben können und sich dafür von der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(2) Die Wahlbehörde veranlasst spätestens am 13. Tage vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldaten, die nicht in der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.

(3) Die Wahlbehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Sie stellt für diese wahlberechtigten Personen Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat eine wahlberechtigte Person nach § 23 Abs. 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "W" eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.

§ 30 Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins 14

(1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bis zum neunten Tage vor der Wahl, 12 Uhr, schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(2) Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über den Einspruch; § 20 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge

§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 14

(1) Der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung.zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlanzeige nach § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes auf. Er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlanzeigen nebst Anlagen eingereicht werden müssen.

(2) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats gibt der zuständige Wahlleiter spätestens am 92. Tage vor der Wahl im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 26 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Art und Anzahl der zu Wählenden (Kreistagsabgeordnete, Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiräte) öffentlich bekannt. Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers macht der zuständige Wahlleiter spätestens am 92. Tag vor der Wahl im Rahmen der Wahlbekanntmachung nach § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge öffentlich bekannt. Er fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Dabei weist er auf die Vorschriften über den Inhalt der Wahlvorschläge hin. In der Bekanntmachung kann ferner angegeben sein, welche Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit sind.

(3) Der Wahlleiter weist in seinen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auch auf die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des passiven Wahlrechts von Unionsbürgern hin.

(4) Jede Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder jeder Einzelbewerber kann beim zuständigen Wahlleiter die Feststellung beantragen, ob sie oder er von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist. Die Feststellung trifft der Wahlausschuss. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 32 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats 14

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5a) eingereicht werden. Er muss die in § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Bei der Angabe der Personalien der einzelnen Bewerber ist die Angabe akademischer Grade und insbesondere folgender kommunaler Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehener Ämter zulässig: Bürgermeister, Ortsvorsteher, Europaabgeordneter, Bundestagsabgeordneter, Landtagsabgeordneter.

(2) Der Wahlvorschlag soll Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson einen Bewerber zu benennen.

(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder eines Einzelbewerbers muss gemäß § 28 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Unterstützungsunterschriften sind unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. Der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort genügend Unterschriftenlisten bei der Wahlbehörde (Wahl der Vertretung der Gemeinde oder Wahl des Ortsbeirats) oder den betreffenden Wahlbehörden (Wahl des Kreistages) aufzulegen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen ist ferner deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben; bei Wahlvorschlägen von Listenvereinigungen sind auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen hat der Wahlvorschlagsträger dem Wahlleiter durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerber und ihre Reihenfolge gemäß den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind. Der Erklärung nach Satz 5 bedarf es nicht, wenn dem Wahlleiter bereits eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge (§ 32 Abs. 5 Nr. 4) vorliegt.
  2. Der zuständige Wahlleiter hat auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers ferner genügend Unterschriftenlisten für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle auszuhändigen; Nummer 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
  3. Die handschriftliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift ist auf einer Unterschriftenliste nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6) zu leisten; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Der Unterzeichner hat sich vor der Unterschriftsleistung über seine Person auszuweisen.
  4. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, bestimmt eine Hilfsperson, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.
  5. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde leisten. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.
  6. Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner auf dem Formblatt nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6) zu vermerken, dass sie am Tage ihrer Unterschriftsleistung in dem betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) wahlberechtigt sind.
  7. Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
  8. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Bewerber, die ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in dem Wahlvorschlag erklärt haben, ist unzulässig.
  9. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahlart nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig; Entsprechendes gilt für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages und andere Wahlen.
  10. Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig.
  11. Ist die nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften erreicht, so teilt die Wahlbehörde dies dem Wahlleiter und dieser dem Wahlvorschlagsträger unverzüglich mit.
  12. Die Wahlbehörde ist verpflichtet, die ihr durch die §§ 28 und 28a des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und durch § 32 zugewiesenen Aufgaben unverzüglich zu erfüllen.

(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 7a), dass er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und
    1. beim Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung der Gemeinde, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretung einer Gemeinde,
    2. beim Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages eines Landkreises,
    3. beim Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats eines Ortsteils

    seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, haben die Bewerber in der Zustimmungserklärung ihre Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie parteilos sind,

  2. für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a), dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
  3. für jeden Unionsbürger die in § 28 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8c) sowie eine Wählbarkeitsbescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a),
  4. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 9a), die von dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern unterzeichnet sein muss,
  5. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 28a Abs. 1 oder 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,
  6. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats, deren Bewerber nach § 33 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und
  7. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Ortsbeirats, deren Bewerber nach § 89 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

(6) Die Unterschriftenlisten werden auf Anforderung kostenfrei geliefert. Ebenso sind alle zum Vollzug der wahlrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen kostenfrei zu erteilen.

§ 33 Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers 14

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5b) eingereicht werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Der Wahlvorschlag muss die in § 70 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben enthalten.
  2. Dem Wahlvorschlag sind die erforderlichen Unterstützungsunterschriften beizufügen. Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters und Ortsvorstehers unterzeichnen. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers durch den Bewerber, der seine schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers erklärt hat, ist unzulässig. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.
  3. § 32 Abs. 2, 3 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. die Erklärung des Bewerbers nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 7b), dass er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und beim Wahlvorschlag für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg eintritt sowie
    1. beim Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde,
    2. beim Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsvorstehers, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsvorstehers eines Ortsteils

    seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist,

  2. für jeden Deutschen eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a oder 8b), dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
  3. für jeden Unionsbürger die in § 70 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8c) sowie die Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a oder 8b),
  4. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen eine Ausfertigung der in § 33 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 9b), die von dem Leiter der Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung und zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmern unterzeichnet sein muss,
  5. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (§ 70 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) einschließlich der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Nr. 6), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind,
  6. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, deren Bewerber nach § 33 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden ist, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Gemeinde keine Organisation der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe vorhanden ist, und
  7. bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Ortsvorstehers, deren Bewerber nach § 89 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt worden ist, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass die Anzahl der in dem Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

§ 34 Wahlanzeige

(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.

(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 29 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Vor Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(4) Letzte Wahl im Sinne des § 29 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor der Bekanntgabe des Wahltages der allgemeinen Kommunalwahlen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) durchgeführt worden ist.

§ 35 Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen 14

(1) Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist bei der Wahl zur Vertretung der Gemeinde oder zum Ortsbeirat dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Kreistagswahl dem Kreiswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss Beteiligten muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte der Wählergruppe hat dem Wahlleiter die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Der Wahlleiter vermerkt auf jeder Anzeige nach Absatz 1 den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er hat die Anzeige nach Eingang unverzüglich zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er, soweit möglich, unverzüglich die Vorstände der an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen sowie die Vertretungsberechtigten der an dem Zusammenschluss beteiligten Wählergruppen. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. die Form und Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist,
  2. die ordnungsgemäße Bezeichnung der an dem Zusammenschluss Beteiligten fehlt,
  3. die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
  4. die Unterzeichner mangelhaft bezeichnet sind.

(3) Der Wahlleiter lädt die Unterzeichner der Erklärungen über den Zusammenschluss zur Listenvereinigung zu der Sitzung, in der der Wahlausschuss verbindlich feststellt, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Der Wahlausschuss stellt spätestens am 58. Tag vor der Wahl verbindlich fest, welche Listenvereinigungen ihre Beteiligung ordnungsgemäß angezeigt haben. Der Wahlleiter verkündet die Feststellung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kann sich bei der gleichen Wahl nicht zugleich an zwei verschiedenen Listenvereinigungen beteiligen.

§ 36 Rücktritt von Bewerbern

Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlags von der Bewerbung zurück (§ 34 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so unterrichtet der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlags.

§ 37 Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft sofort, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er im Rahmen der Vorprüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlags Mängel fest, so verfährt er nach § 36 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, die als Partei an der Wahl teilnehmen will und für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei nicht vorliegt, so weist der Wahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, dass die Vereinigung nur als politische Vereinigung oder Wählergruppe an der Wahl teilnehmen kann. Die Vertrauensperson hat dem Wahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu erklären, ob die Vereinigung bei der Wahl als politische Vereinigung oder Wählergruppe antreten will.

(3) Wird dem Wahlleiter der Gemeinde bekannt, dass ein für die Wahl der Vertretung der Gemeinde vorgeschlagener Bewerber noch in einer anderen Gemeinde für die Wahl der Vertretung dieser Gemeinde vorgeschlagen worden ist, so weist er den Wahlleiter der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Doppelbewerbung bei den Wahlen zu den Kreistagen bekannt wird. Satz 1 gilt für andere Wahlarten entsprechend.

(4) Es ist zulässig, zugleich als Bewerber auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, des Bürgermeisters und des Ortsbeirats oder des Ortsvorstehers benannt zu werden.

§ 38 Zulassung der Wahlvorschläge 14

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung. Weist ein Wahlvorschlag Mängel auf, so ist § 36 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu beachten. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Bewerber, für die nach § 37 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Die Nummerierung der verbleibenden Bewerber ist anzupassen. Werden alle Bewerber eines Wahlvorschlags gestrichen, so ist der Wahlvorschlag zurückzuweisen.

(5) Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden sowie andere Wahlen im Landkreis; der Kreiswahlleiter teilt die vom Kreiswahlausschuss vorgenommene Unterscheidungsregelung unverzüglich den Wahlleitern der kreisangehörigen Gemeinden mit.

(6) Sind in dem Namen des Wahlvorschlags einer politischen Vereinigung oder Wählergruppe Namen oder Kurzbezeichnungen von Parteien enthalten, so werden diese gestrichen, es sei denn, dass der Wahlvorschlagsträger den Namen nach entsprechender Aufforderung rechtzeitig ändert.

(7) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats mit den in § 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest. Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers stellt er die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 70 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Angaben fest.

(8) Der Wahlleiter verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist außer im Falle einer Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers auf den Rechtsbehelf nach § 37 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde rechtzeitig über die Entscheidung des Wahlausschusses unterrichtet wird.

(9) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 10a oder 10b) angefertigt. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Form beizufügen.

§ 39 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses wird schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses erhoben, der über die Zulassung entschieden hat. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses (§ 37 Abs. 6 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung. Die Beschwerde eines Wahlleiters ist schriftlich dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses mit den Unterlagen über die Zulassung einzureichen.

(2) Der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen und den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.

(3) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist.

(4) Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden bei den Wahlen der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher keine Anwendung.

§ 40 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 41 Abs. 2 (Wahl der Vertretung) oder § 41 Abs. 3 (Wahl des Bürgermeisters) oder in der nach § 41 Abs. 4 (Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers) maßgeblichen Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Angaben. Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet der Wahlleiter der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Kreiswahlleiter und die Wahlleiter der kreisfreien Städte teilen jeweils für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter mit:

  1. die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
  2. die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
  3. die Zahl der im Wahlgebiet bestehenden Wahlkreise und
  4. die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge.

(3) Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde teilt die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit.

(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden unverzüglich mit:

  1. die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung stattfindet,
  2. die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung unterbleibt; dabei ist jeweils der Grund anzumerken.

Satz 1 gilt bei verbundenen Gemeindewahlen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechend.

Unterabschnitt 6
Stimmzettel, Wahlbekanntmachung

§ 41 Stimmzettel und Briefwahlunterlagen 14

(1) Der Stimmzettel enthält nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11a [Wahl des Kreistages], 11b [Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats] oder 11c [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers])

  1. in einem Wahlgebiet, das nicht in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge,
  2. in einem Wahlgebiet mit mehr als 35.000 Einwohnern die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge,
  3. in einem Wahlgebiet mit 501 bis 35.000 Einwohnern, das für die Wahl der Vertretung der Gemeinde in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die in dem betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge und die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge.

Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen tragen als Überschrift deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese. Bei Listenvereinigungen sind ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten aufzunehmen. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern tragen die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und den Familiennamen des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbern wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonstiger Zusatz hinzugefügt. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlags werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit und Anschrift mit folgenden Maßgaben auf dem Stimmzettel aufgeführt:

  1. bei der Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters unterbleibt die Angabe des Wohnorts; stattdessen kann die Angabe des Ortsteils aufgeführt werden,
  2. bei der Wahl des Ortsbeirats oder Ortvorstehers unterbleibt die Angabe des Wohnorts.

Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bei der Wahl der Vertretung in einer kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 500 bis zu 35.000 Einwohnern und mehreren Wahlkreisen muss auf dem Stimmzettel jeder Wahlvorschlag als Liste für den betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) oder als Liste für alle Wahlkreise (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) bezeichnet sein.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung richtet sich nach § 39 Abs. 3 bis 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. Ihnen schließen sich die übrigen Wahlvorschläge in der alphabetischen Folge der Namen der Wahlvorschlagsträger an.
  2. Bei verbundenen Wahlen erhalten die Wahlvorschläge der an der Wahl des Kreistages teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber die Wahlvorschlagsnummern nach Nummer 1 auch für die Wahl der Vertretung in allen zum Landkreis gehörenden Gemeinden; Wahlvorschlagsnummern von Wahlvorschlagsträgern, die an der Wahl des Kreistages, nicht jedoch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, fallen bei der Gemeindewahl aus. Der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleitern der Gemeinden die für die Wahl des Kreistages festgesetzten Wahlvorschlagsnummern rechtzeitig mit. Die folgenden Wahlvorschlagsnummern für die Wahl der Vertretung der Gemeinde erhalten zunächst die sonstigen in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde, anschließend die übrigen Wahlvorschlagsträger in alphabetischer Reihenfolge.
  3. Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Wahlvorschlagsträger aus, für die in diesem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht.

(3) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters gelten auf Grund des § 75 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes folgende Regelungen:

  1. Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 39 Abs. 3 erster Teilsatz des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bezeichneten Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz.2 Satz 2 und 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Bei Stichwahlen sind die Bewerber auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern ihrer Wahlvorschläge nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11d) aufzuführen. Wird bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so lauten die Stimmzettel nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11e) auf "Ja" und "Nein".
  3. Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages oder an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 2 auch für die Wahl des Bürgermeisters; Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Teilsatz gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die weder an der Wahl des Kreistages noch an der Wahl der Vertretung der Gemeinde teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde; Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers gelten folgende Regelungen:

  1. Bei verbundenen Wahlen erhalten die an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde oder des Bürgermeisters teilnehmenden Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschlagsnummern nach den Absätzen 2 und 3 auch für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers; Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Teilsatz gilt sinngemäß. Wahlvorschlagsträger, die nicht an der Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde oder des Bürgermeisters teilnehmen, erhalten die folgenden Wahlvorschlagsnummern in der Reihenfolge der Stimmenzahlen bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats oder der Wahl des Ortsvorstehers); Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  2. Bei einer einzelnen Neuwahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die die Wahlvorschlagsträger bei der letzten Wahl des Ortsbeirats (im Falle der erneuten Wahl des Ortsbeirats) oder der letzten Wahl der Vertretung der Gemeinde (im Falle der erstmaligen Wahl des Ortsbeirats oder der Wahl des Ortsvorstehers) erreicht haben; Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von jeweils andersfarbigem Papier sein; der Kreiswahlleiter teilt den Wahlleitern der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Gemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Wahl des Kreistages mit; Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der Landeswahlleiter kann bei allgemeinen Neuwahlen bezüglich der Stimmzettel weitere Regelungen treffen.

(6) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss groß genug sein, um den oder die Stimmzettel in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb des Wahlgebiets für jede Wahl einheitlich sein.

(7) Der Wahlleiter weist der Wahlbehörde die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteher oder Wahlscheininhaber nachzuweisen.

§ 42 Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde

(1) Die Wahlbehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Wahlbehörde darauf hin,

  1. dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats drei Stimmen, bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers eine Stimme hat; bei verbundenen Wahlen weist die Wahlbehörde darauf hin, wie viele Stimmen jede wahlberechtigte Person für jede einzelne Wahl hat,
  2. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
  3. dass der Stimmzettel die im Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im betreffenden Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält; bei der Wahl der Vertretung einer Gemeinde mit 501 bis zu 35.000 Einwohnern weist die Wahlbehörde darauf hin, dass der Stimmzettel neben den im betreffenden Wahlkreis zugelassenen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die im Wahlgebiet zugelassenen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschläge enthält,
  4. dass der Wähler bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats
    1. die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnen muss,
    2. einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,
    3. seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,
    4. seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,
  5. dass der Wähler bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen eindeutig kennzeichnen muss; ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so weist die Wahlbehörde darauf hin, dass der Wähler sein Wahlrecht in der Weise auszuüben hat, dass er in einem der bei den Worten "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt,
  6. dass der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstands über seine Person auszuweisen hat,
  7. dass die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimme oder Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben kann,
  8. dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein gilt,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann,
  9. dass bei der Wahl der Vertretung in einem Wahlgebiet mit einem Wahlkreis oder bei der Wahl des Bürgermeisters, Ortsbeirats oder Ortsvorstehers die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann,
  10. dass im Falle verbundener Gemeindewahlen (Wahlen der Vertretung und des Bürgermeisters) in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,
    1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann,
  11. dass im Falle verbundener Gemeinde- und Ortsteilwahlen die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,
    1. durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören, oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann,
  12. dass im Falle verbundener Kreis- und Gemeinde- oder Ortsteilwahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahlschein gilt,
    1. durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für eine Ortsteilwahl gilt, zu dem Ortsteil gehören, oder
    2. durch Briefwahl teilnehmen kann,
  13. in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
  14. dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
  15. dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbezirk maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

Abschnitt 2
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 43 Wahlzeit

Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

§ 44 Ausstattung des Wahlvorstands

(1) Die Wahlbehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. das Wählerverzeichnis,
  2. das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 1 Satz 5), erforderlichenfalls das Verzeichnis nach § 27 Abs. 6,
  3. amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl,
  4. Vordrucke der Wahlniederschriften und der Zähllisten,
  5. einen Vordruck der Schnellmeldung,
  6. Textausgaben des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
  7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels,
  8. Verschlussmaterial für die Wahlurnen,
  9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.

(2) Für Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen (Briefwahlvorsteher) gilt Absatz 1 Nr. 4 bis 9 entsprechend.

§ 45 Wahlkabinen

(1) In jedem Wahllokal richtet die Wahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.

§ 46 Wahlurnen

(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt. Die Wahlbehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

(3) Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.

§ 47 Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 48 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Falls es erforderlich ist, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende wahlberechtigte Personen und weist sie entsprechend Satz 1 auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Abs. 1 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten wahlberechtigten Personen in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses den Vermerk "W" oder "WB" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Wahlbehörde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 5 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Abs. 5 Satz 4 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 49 Öffentlichkeit der Wahl

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

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