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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
- Brandenburg -

Vom 8. Januar 2014
(GVBl. II Nr. 1 vom 13.01.2014)



Auf Grund des § 28 Absatz 8 und des § 97 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326) verordnet der Minister des Innern:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38), die durch die Verordnung vom 25. November 2009 (GVBl. II Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "§ 106 Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates" die Angabe "§ 106a Übergangsvorschrift" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 83 Abs. 4 und 5" durch die Angabe "§ 92 Absatz 4 und 5" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 1a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 1a)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 1b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 1b)" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "spätestens am fünften Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am vierten Tag vor der Wahl" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "(38. Tag vor der Wahl, 12 Uhr)" durch die Wörter "(66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr)" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a)" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Spätestens am 28. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "Spätestens am 21. Tag vor der Wahl" und die Wörter "nach dem Muster der Anlage 2a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 2a)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 2b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 2b)" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "spätestens am 31. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am 24. Tag vor der Wahl" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "bis zum 15. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)" ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter "spätestens zum 28. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens zum 21. Tag vor der Wahl" ersetzt.

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bis zum 15. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis 16. Tag vor der Wahl)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "spätestens am fünften Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am vierten Tag vor der Wahl" ersetzt.

7. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem 27. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "Ab dem 20. Tag vor der Wahl" ersetzt.

8. In § 22 Satz 3 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 3 gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 3)" ersetzt.

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "von der Wahlbehörde" die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 4)" eingefügt.

b) Absatz 3

(3) Für die Gestaltung des Wahlscheins gilt das Muster der Anlage 4 gemäß § 93.

wird aufgehoben.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wahlscheine dürfen frühestens am 23. Tage vor der Wahl erteilt werden. "(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden."

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 erster und zweiter Teilsatz und Satz 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

11. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter "spätestens am fünften Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am vierten Tag vor der Wahl" ersetzt.

12. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "spätestens am 60. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am 92. Tag vor der Wahl" ersetzt.

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 5a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5a)" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 6 gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6)" ersetzt.

bb) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter "bis 16 Uhr des 41. Tages" durch die Wörter "bis 16 Uhr des 69. Tages" ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 6 gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 6)" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 7a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 7a)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a)" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8c gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8c)" und die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a)" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 9a gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 9a)" ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 82f Satz 1" durch die Angabe "§ 89 Satz 1" ersetzt.

14. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 5b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 5b)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 7b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 7b)" ersetzt und nach den Wörtern "in den Wahlvorschlag zustimmt und" die Wörter "beim Wahlvorschlag für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg eintritt sowie" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8a oder 8b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a oder 8b)" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8c gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8c)" und die Wörter "nach dem Muster der Anlage 8a oder 8b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 8a oder 8b)" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 9b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 9b)" ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 82f Satz 1" durch die Angabe "§ 89 Satz 1" ersetzt.

15. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "spätestens am 38. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am 66. Tag vor der Wahl" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "spätestens am 30. Tage vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am 58. Tag vor der Wahl" ersetzt.

16. In § 38 Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 10a oder 10b gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 10a oder 10b)" ersetzt.

17. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 11a (Wahl des Kreistages), 11b (Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats) oder 11c (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11a [Wahl des Kreistages], 11b [Wahl der Vertretung der Gemeinde oder des Ortsbeirats] oder 11c [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers])" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 11d gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11d)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 11e gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 11e)" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

18. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "des Ortes und" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 erster und zweiter Teilsatz, Absatz 5 und Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

19. In § 64 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

20. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahlumschlägen" durch das Wort "Stimmzettelumschlägen" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

21. In § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

22. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "gilt das Muster der Anlage 13 gemäß § 93" durch die Wörter "gilt der gemäß § 93 erlassene Mustervordruck (Anlage 13)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 14 gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 14)" ersetzt.

23. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 15a (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder 15b (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 15a [Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats] oder 15b [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers])" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 16 gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 16)" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 17a (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder 17b (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 17a [Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats] oder 17b [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers])" ersetzt.

24. In § 73 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "nach den Mustern der Anlagen 18a, 18b oder 18c gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 18a, 18b oder 18c)" ersetzt.

25. In § 74 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Muster der Anlage 18d gemäß § 93" durch die Wörter "nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 18d)" ersetzt.

26. § 86 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Wahl des Kreistages" durch das Wort "Kreiswahlen" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "(Anlage 11 a, 1 1b, 11 c, 11 d oder 11 e gemäß 93)" durch die Wörter "(nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 11 a, 1 1b, 11 c, 11 d oder 11 e])" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "(Anlage 5a oder 5b gemäß § 93)" durch die Wörter "(nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 5a oder 5b])" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "(Anlage 6 gemäß § 93)" durch die Wörter "(nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 6])" ersetzt.

e) In Nummer 5 werden die Wörter "(Anlage 7a oder 7b gemäß § 93)" durch die Wörter "(nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 7a oder 7b])" ersetzt.

f) In Nummer 6 werden die Wörter "(Anlage 8a oder 8b gemäß § 93)" durch die Wörter "(nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 8a oder 8b])" ersetzt.

g) In Nummer 7 werden die Wörter "(Anlage 8c gemäß § 93)" durch die Wörter "(nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 8c])" ersetzt.

h) In Nummer 8 werden die Wörter "(Anlage 9a oder 9b gemäß § 93)" durch die Wörter "(nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 9a oder 9b])" ersetzt.

27. In § 88 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 86 Abs. 2" durch die Angabe "§ 95 Absatz 2" ersetzt.

28. In § 90 Absatz 4 werden die Wörter "(Anlagen 5a und 5b gemäß § 93)" durch die Wörter "(nach den gemäß § 93 erlassenen Mustervordrucken [Anlagen 5a und 5b])" und die Wörter "(Anlagen 9a und 9b gemäß § 93)" durch die Wörter "(nach den gemäß § 93 erlassenen Mustervordrucken [Anlagen 9a und 9b])" ersetzt.

29. In § 91 wird die Angabe "§ 85" durch die Angabe "§ 94" ersetzt.

30. In § 94 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "§ 87" durch die Angabe "§ 96" ersetzt.

31. Dem § 98 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Kommunalwahlen berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (Bundestagswahl) oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung (Europawahl)."

32. § 100 Absatz 4

(4) Wahlscheine können abweichend von § 26 Abs. 1 bereits vor dem 23. Tage vor der Wahl erteilt werden, wenn der Stand des Wahlverfahrens dieses zulässt.

wird aufgehoben.

33. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Wahlbriefumschläge für die Wahl des Kreistages sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Kreistagswahl", die Wahlumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz "für die Gemeindewahlen" oder durch einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die Kreistags- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Kommunalwahlen" gekennzeichnet sein. "(3) Die Wahlbriefumschläge für die Kreiswahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Kreiswahlen", die Wahlbriefumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz "für die Gemeindewahlen" oder einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Kommunalwahlen" gekennzeichnet sein."

34. In § 104 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden jeweils das Wort "Kreistagswahl" durch das Wort "Kreiswahlen" und die Wörter "Kreistags- und Gemeindewahlen" durch die Wörter "Kreis- und Gemeindewahlen" ersetzt.

35. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

"§ 106a Übergangsvorschrift

Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, die vor dem 25. Mai 2014 stattfinden, gilt die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38) in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung geltenden Fassung fort."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE