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KomWO - Kommunalwahlordnung
- Baden- Württemberg -
Vom 2. September 1983
(GBl. 1983 S. 459; 18.11.1987 S. 739; 17.02.1989 S. 114; 24.08.1989 S. 424; 28.01.1994 S. 105; 27.11.1995 S. 784; 05.05.1997 S. 158; 22.07.1998 S. 466; 31.05.1999 S. 260; 21.02.2000 S. 170; 23.03.2004 S. 145; 29.07.2005 S. 606, ber 854; 25.11.2008 S. 417; 30.04.2013 S. 95; 22.01.2014 S. 74; 12.05.2015 S. 320 15; 28.10.2015 S. 870 15a; 19.04.2016 S. 277 16)
Gl.-Nr.: 2806
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
1. Abschnitt
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane
1. Unterabschnitt
Bekanntmachung der Wahl, Wahlbezirke
§ 1 Bekanntmachung der Wahl
(1) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl nach § 3 des Kommunalwahlgesetzes enthält den Tag der Wahl, bei der Bürgermeisterwahl auch den Tag einer etwaigen Neuwahl, und einen Hinweis auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte enthält die Bekanntmachung ferner
(3) Bei der Bürgermeisterwahl enthält die Bekanntmachung ferner, wenn keine Stellenausschreibung stattgefunden hat, die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen eingereicht werden können.
§ 2 Wahlbezirke
(1) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(2) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(3) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann der Bürgermeister Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Inhaber eines Wahlscheines bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
2. Unterabschnitt
Wählerverzeichnis
§ 3 Führung des Wählerverzeichnisses 15
(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 2 Abs. 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Personen, die auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung, § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung oder § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart wahlberechtigt sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Kehrt ein Wahlberechtigter nach seinem Wegzug oder nach der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet in eine andere Gemeinde des Wahlgebiets zurück oder begründet er dort seine Hauptwohnung, so hat er dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde des Wahlgebiets, aus der der Wahlberechtigte in ein anderes Wahlgebiet weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung in ein anderes Wahlgebiet verlegt hat. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 gilt entsprechend. Der Bürgermeister hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und die Entscheidung dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes) zuzustellen. Wird dem Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 4).
(3) Der Bürgermeister kann verlangen, daß ein Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides Statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit vorlegt. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.
(4) Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, wird nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem Antrag hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides Statt nach Absatz 3 anzuschließen, in der er ferner zu erklären hat, seit wann er in der Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte im Landkreis, eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung, hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. Ein Unionsbürger, der auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung oder § 10 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung wahlberechtigt ist und der nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat in der eidesstattlichen Versicherung ferner zu erklären, in welchem Zeitraum er vor seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort seine Hauptwohnung hatte. Absatz 2 Sätze 2 und 5 bis 7 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
(6) Das Wählerverzeichnis muß für Vermerke über die Stimmabgabe so viele Spalten, wie gleichzeitig Wahlen durchzuführen sind, und eine Spalte für Bemerkungen enthalten; in die letztere Spalte dürfen nur Vermerke nach § 7 Abs. 3 aufgenommen werden. Bei der Bürgermeisterwahl kann eine weitere Spalte für eine etwaige Neuwahl vorgesehen werden.
§ 4 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Bürgermeister schriftlich jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von seiner Eintragung. Die Benachrichtigung soll enthalten
Wahlberechtigte, die im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen.
(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen beizufügen.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden (§ 3 Abs. 2 und 4), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn sie bereits einen Wahlschein beantragt haben.
(4) Stellt ein Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2, 3 und 5 bis 8 zu benachrichtigen sind. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
§ 5 Einsicht in das Wählerverzeichnis 15
(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
Die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung der Wahl nach § 1 oder mit der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 19 verbunden werden.
(2) Der Bürgermeister hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen nach § 7 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 6 Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses wird beim Bürgermeister schriftlich oder zur Niederschrift gestellt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Will der Bürgermeister einem gegen die Eintragung eines anderen gerichteten Antrag stattgeben, so hat er dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Bürgermeister hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden und die Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Wird einem auf Eintragung gerichteten Antrag entsprochen, so genügt die Übersendung einer Wahlbenachrichtigung (§ 4).
§ 7 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Berichtigungsantrag zulässig. § 11 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Bürgermeister den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines rechtzeitigen Berichtigungsantrags sind. § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 27 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 8 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl durch den Bürgermeister abzuschließen. Er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wievielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. Der Abschluß wird auf dem Wählerverzeichnis beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
3. Unterabschnitt
Wahlscheine
§ 9 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
§ 10 Wahlscheinanträge
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt; eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 gilt entsprechend.
(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Bürgermeister vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 27 Abs. 2 zu verfahren hat.
(3) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen und mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§ 11 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen
(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 1 vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen; beim Wechsel des Wohnorts bei der Wahl der Kreisräte ist der Bürgermeister des neuen Wohnorts zuständig.
(2) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 1) oder der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl (§ 20 Abs. 6) erteilt werden.
(3) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(4) Dem Wahlschein sind beizufügen
An Stelle der Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler auf der Rückseite des Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 1 kann dem Wahlschein ein gesondertes Merkblatt mit entsprechenden Hinweisen, die auch grafisch gestaltet werden können, beigefügt werden. Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wahl nach § 12 Absatz 1.
(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost oder einer anderen schnelleren Versendungsart, wenn sich aus seinem Antrag auf Erteilung des Wahlscheins ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn eine schnellere Versendungsart sonst geboten erscheint. Der Wahlbriefumschlag, der den Briefwahlunterlagen beizufügen ist, ist freizumachen, sofern nicht anzunehmen ist, daß der Wahlberechtigte den Wahlbrief außerhalb des Bundesgebiets aufgeben, sich einer anderen Versendungsart bedienen oder den Wahlbrief beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abgeben will. Wird die Versendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift des Wahlberechtigten in einer Form nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 beantragt, gehört zur Versendung die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift des Wahlberechtigten.
(7) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
(8) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(9) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 9 Abs. 1 und die des § 9 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Wahlscheinverzeichnis enthält unter fortlaufender Nummer Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Wahlberechtigten. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 9 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen, das dem zuständigen Wahlvorsteher zu übergeben ist.
(10) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung sind den Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 9 Abs. 2 erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen. Die bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses für die erste Wahl bekannten Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes sind in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, für eine etwaige Neuwahl einen Wahlschein zu beantragen.
(11) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; er hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Wahlvorstände der Wahlbezirke, für die der Wahlschein gültig war, sind über die Ungültigkeit des Wahlscheins zu unterrichten. In den Fällen des § 22 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis nach Satz 2 in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.
(12) Das allgemeine Wahlscheinverzeichnis, eine Abschrift des besonderen Wahlscheinverzeichnisses sowie das Verzeichnis nach Absatz 11 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, werden dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses übergeben. Wurden noch Wahlscheine nach § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erteilt, so trägt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses die Namen der Wahlberechtigten in den Wahlscheinverzeichnissen nach.
(13) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 11 Sätze 1 bis 3 und Absatz 12 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 12 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Der Bürgermeister erteilt diesen Wahlberechtigten von Amts wegen Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die anderen wahlberechtigten Insassen und Bediensteten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.
4. Unterabschnitt
Wahlvorschläge
§ 13 Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl (§ 1) und müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) schriftlich eingereicht werden. Wahlvorschläge, die am ersten Tag der Einreichungsfrist oder, wenn dieser ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Werktag jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte nur einen Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis, einreichen.
§ 14 Inhalt und Form der Wahlvorschläge 15
(1) Ein Wahlvorschlag muß enthalten
Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein, für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.
(2) Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den Unterzeichnern der Niederschrift nach § 9 Abs. 4 Satz 5 des Kommunalwahlgesetzes persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind jeweils von den nach den Sätzen 1 bis 3 zuständigen Vertretern zu unterzeichnen. Gemeinsame Wahlvorschläge, die in einer gemeinsamen Versammlung aufgestellt wurden und an denen nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen beteiligt sind, müssen, wenn nicht drei Anhänger der nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung nach Satz 3 vorhanden sind, von drei Anhängern der nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die an der gemeinsamen Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, unterzeichnet werden; die Bestimmung dieser vertretungsberechtigten Anhänger muß sich aus der Niederschrift über die gemeinsame Aufstellungsversammlung nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes ergeben.
(3) Muß ein Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (§ 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes), so sind die Unterschriften für jede Wahl getrennt, auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 2 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
(4) Sollen bei der Wahl der Kreisräte die in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden (§ 22 Abs. 6 der Landkreisordnung), so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge von Wählervereinigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Kommunalwahlgesetzes.
(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
Ferner kann der Vorsitzende des Wahlausschusses verlangen, daß ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepaß vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; der Bürgermeister darf dabei nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
§ 15 Vertrauensleute
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute.
(2) Soweit im Kommunalwahlgesetz und in dieser Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensleute können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Wahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 16 Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute zurückgenommen oder geändert werden. Die Vorschriften über die Aufstellung der Bewerber, die Unterzeichnung des Wahlvorschlags und die Beibringung von weiteren Unterschriften bleiben unberührt.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Zurücknahme oder Änderung nur bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zulässig ist, eine Änderung jedoch nur, wenn ein Bewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat, und nur in der Weise, daß der Wahlvorschlag durch einen an die letzte Stelle tretenden Bewerber ergänzt wird. Das Verfahren nach § 9 des Kommunalwahlgesetzes braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes bedarf es nicht.
§ 17 Vorprüfung und Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge 15
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung oder des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensleute und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag ist nicht gültig, wenn
Ist ein Bewerber so mangelhaft bezeichnet, daß seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers, so ist der Wahlvorschlag für diesen Bewerber ungültig. Ein Wahlvorschlag für einen Unionsbürger ist ferner ungültig, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, daß er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, wenn er die verlangte Bescheinigung über die Wählbarkeit nicht vorlegt oder wenn er in der eidesstattlichen Versicherung nicht erklärt, in welchem Zeitraum er vor seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort seine Hauptwohnung hatte (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2); dies gilt nicht für die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Unionbürgers, wenn dieser Nachweis infolge von Umständen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden kann.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes) können Mängel nicht mehr behoben werden.
(4) Die Vertrauensleute können gegen Verfügungen des Vorsitzenden nach Absatz 1 den Wahlausschuß anrufen. Dieser hat über die Verfügung des Vorsitzenden unverzüglich zu entscheiden. Den Vertrauensleuten des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 18 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 52. Tag vor der Wahl. Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die
(3) Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind deren Namen aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, bei unechter Teilortswahl für einen Wohnbezirk, so sind die überzähligen Namen in der Reihenfolge von hinten zu streichen. Die Namen von Bewerbern, die mit ihrer Zustimmung für dieselbe Wahl in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(4) Der Wahlausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben, bei Unionsbürgern ohne Angabe der Staatsangehörigkeit, sowie ihre Reihenfolge fest. Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Gemeinderat und Kreistag vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs an; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Fehlt bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name oder das Kennwort oder gibt das Kennwort Anlaß zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, die bereits in dem zu wählenden Organ vertreten ist oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so erhält der Wahlvorschlag den Namen des ersten Bewerbers.
(5) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Werden Wahlvorschläge zurückgewiesen oder Bewerber gestrichen, so hat der Vorsitzende die Entscheidungen den Vertrauensleuten sowie den betroffenen Bewerbern unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(6) Die eingereichten Wahlvorschläge sind der Niederschrift über die Sitzung beizufügen.
§ 19 Bekanntmachung der Wahlvorschläge 15
(1) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der nach § 18 Abs. 4 Satz 1 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. Bei der Wahl der Kreisräte sind die Wahlvorschläge wahlkreisweise zusammenzufassen. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben ohne Angabe der Staatsangehörigkeit; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Jahr der Geburt der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(2) Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes darauf hinzuweisen, daß jede wählbare Person gewählt werden kann.
5. Unterabschnitt
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl
(1) Bewerbungen können bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Bewerbungen, die am ersten Tag der Einreichungsfrist oder, wenn dieser ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Werktag jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen.
(2) Muß eine Bewerbung von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (§ 10 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
(3) Der Bewerbung sind beizufügen
§ 14 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses vermerkt auf jeder Bewerbung den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Bewerbungen vollständig sind und den Erfordernissen der Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei einer Bewerbung Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Bewerber und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Bewerbungen behoben werden. Eine Bewerbung ist nicht gültig, wenn
Nach der Entscheidung über die Zulassung der Bewerbungen (§ 10 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes) können Mängel nicht mehr behoben werden.
(6) Der Gemeindewahlausschuß stellt die zugelassenen Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs fest; sind Bewerbungen gleichzeitig eingegangen, entscheidet über ihre Reihenfolge das Los. Mehrere zugelassene Bewerbungen sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 6 des Kommunalwahlgesetzes in der nach Satz 1 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. Die Bekanntmachung enthält Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Jahr der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(7) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Wird ein Bewerber zurückgewiesen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung dem Betroffenen unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
6. Unterabschnitt
Wahlorgane
§ 21 Wahlausschüsse
(1) Der Gemeindewahlausschuß und der Kreiswahlausschuss werden für jede Wahl, ausgenommen die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung, neu gebildet. Sie bestehen auch nach der Wahl solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.
(2) Der Vorsitzende weist die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte zu Beginn der ersten Sitzung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(3) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung, lädt die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte ein und gibt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(4) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den am Schluß der Sitzung anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 22 Wahlvorstände
(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Mitglieder eines Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(2) Die Wahlvorstände werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
(4) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
7. Unterabschnitt
Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit
§ 23 Wahlräume, Wahlurnen
(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Bürgermeister teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In jedem Wahlraum sind eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen oder im Fall der Bürgermeisterwahl falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(3) In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.
(4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
(5) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
(6) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken, vor einem beweglichen Wahlvorstand und in den Fällen des § 42 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(7) In jedem Wahlraum muß ein Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Kommunalwahlordnung zu jedermanns Einsicht ausliegen.
(8) In jedem Wahlraum sind amtliche Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, in genügender Zahl bereitzuhalten.
(9) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2, 3, 6 und 8 entsprechend.
§ 24 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
(1) Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte sind als Einzelstimmzettel für jeden Wahlvorschlag amtlich herzustellen. Sind die Einzelstimmzettel nur durch Perforation getrennt, so sind die Wahlvorschläge in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung anzuordnen. Jeder Stimmzettel enthält
Jeder Stimmzettel enthält ferner so viele freie Zeilen, wie Gemeinderäte oder Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Sind bei Verhältniswahl mehr als fünf Gemeinderäte oder Kreisräte zu wählen, so enthält der Stimmzettel für fünf zu Wählende fünf freie Zeilen und für jede angefangene drei weitere zu Wählende eine weitere freie Zeile; die sich danach ergebende Zahl der freien Zeilen erhöht sich, wenn der Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält als Gemeinderäte oder Kreisräte zu wählen sind, um die Differenz, jedoch höchstens bis zur Zahl der zu Wählenden. Bei unechter Teilortswahl gelten Sätze 4 und 5 für jeden Wohnbezirk. Im übrigen bestimmen sich Form und Inhalt der Stimmzettel sowie die entsprechenden Merkblätter nach den Mustern der Anlagen 3 a bis 8. Änderungen und Ergänzungen der amtlichen Muster sind nur zulässig, wenn dies zur automatisierten Auswertung der Stimmzettel erforderlich ist und die Grundsätze des Wahlrechts nicht beeinträchtigt werden. Den Wahlberechtigten ist, wenn für die Wahl Stimmzettel nach den Mustern der Anlagen 3a, 4a, 6a und 7a verwendet werden, zusammen mit den Stimmzetteln ein zugehöriges Merkblatt zu übersenden.
(2) Die Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart sind als Einheitsstimmzettel amtlich herzustellen. Die Wahlvorschläge sind in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung anzuordnen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; anstelle der Wohnung ist der Wohnort der Hauptwohnung anzugeben. Im übrigen bestimmen sich Form und Inhalt des Stimmzettels nach dem Muster der Anlage 14. Absatz 1 Satz 8 gilt entsprechend.
Bei Mehrheitswahl sind die Stimmzettel mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Angaben amtlich herzustellen; anstelle der Wohnung ist der Wohnort der Hauptwohnung anzugeben. Jeder Stimmzettel enthält ferner so viele freie Zeilen, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis zu wählen sind. Im übrigen bestimmen sich Form und Inhalt der Stimmzettel sowie das entsprechende Merkblatt nach den Mustern der Anlagen 4a, 4b und 5. Absatz 1 Sätze 8 und 9 gilt entsprechend.
(3) Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind als Einheitsstimmzettel amtlich herzustellen. Die Stimmzettel enthalten Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der öffentlich bekanntgemachten Bewerber in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung sowie eine freie Zeile. Bei einem Nachweis nach § 20 Abs. 6 Satz 4 ist anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Im übrigen bestimmen sich Form und Inhalt der Stimmzettel nach den Mustern der Anlagen 9 bis 11.
(4) Soweit für die Urnenwahl Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, müssen sie amtlich abgestempelt und mindestens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein. Die für die Briefwahl bestimmten Stimmzettelumschläge müssen gummiert sein; sie sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß sein und dem Muster der Anlage 12 entsprechen. Die Wahlbriefumschläge müssen von hellroter Farbe und gummiert sein; sie sollen 12 x 17,6 cm groß sein und dem Muster der Anlage 13 entsprechen.
§ 25 Wahlzeit
(1) Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, den Beginn der Wahlzeit auf einen Zeitpunkt vor 8 Uhr festsetzen.
(2) In Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnern kann der Gemeinderat den Beginn der Wahlzeit auf 9 oder 10 Uhr und das Ende der Wahlzeit auf 16 oder 17 Uhr festsetzen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.
(3) Auch wenn die nach Absatz 2 festgesetzte Wahlzeit vor 18 Uhr endet, darf das Wahlergebnis bei der regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte und bei der Wahl der Kreisräte nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
§ 26 Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl
(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe öffentlich bekanntzumachen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen,
Findet Mehrheitswahl statt, ist weiter darauf hinzuweisen, daß auch nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Personen gewählt werden können. Die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 19) oder der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl (§ 20) verbunden werden.
(2) Die Bekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Bei der Bürgermeisterwahl ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
2. Abschnitt
Wahlhandlung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 27 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer und Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern und Hilfskräften vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 11 Abs. 9 Satz 6), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte des Wählerverzeichnisses für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt dies. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 10 Abs. 2 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 28 Ordnung im Wahlraum, unzulässige Wahlpropaganda
(1) Der Wahlvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.
(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
§ 29 Stimmabgabe im Wahlraum
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettelumschlag, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, und bei der Bürgermeisterwahl von Amts wegen, sonst auf Verlangen die amtlichen Stimmzettel und gegebenenfalls ein zugehöriges Merkblatt. Bei Verhältniswahl muß dem Wähler jeweils ein Stimmzettel für jeden Wahlvorschlag ausgehändigt werden. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Stimmzettelumschlag, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind. Andernfalls faltet er den Stimmzettel dort in einer Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Bei der Wahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung ist dem Wähler die Wahlbenachrichtigung zurückzugeben.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, das Wahlrecht festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettelumschlag oder den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis; für dieselbe Wahl muß immer dieselbe Spalte und dasselbe Zeichen verwendet werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung des Wahlrechts es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, ist der Wähler verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Verlangen den Stimmzettelumschlag zur Prüfung, ob Anlass für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustimmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
Bei der Bürgermeisterwahl ohne Stimmzettelumschlag hat der Wahlvorstand zudem einen Wähler zurückzuweisen, der
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er beim Bürgermeister bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Stimmzettelumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 oder 5 oder nach Absatz 6 Satz 2 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Stimmzettelumschlag auszuhändigen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Bürgermeisterwahl ist dem Wähler ein neuer Stimmzettel erst auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstands vernichtet hat.
§ 30 Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein an der Stimmabgabe gehinderter Wähler, der sich nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung muß sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.
§ 31 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
§ 32 Schluß der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
2. Unterabschnitt
Besondere Regelungen
§ 33 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 2 Abs. 3) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für das Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.
(4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit rechtzeitig vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 31 und § 29 Abs. 4 bis 8. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen, zu falten und, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, in den Stimmzettelumschlag zu legen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(9) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 34 Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand
(1) Der Bürgermeister kann auf Antrag der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheims, eines Klosters oder einer Justizvollzugsanstalt zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für das Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 22 Abs. 4) wählen.
(2) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den § 31 und § 29 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 33 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 35 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen,
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und
übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde.
Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.
Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen. § 29 Abs. 8 gilt entsprechend. Für die Stimmgabe behinderter Wähler gilt § 30 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß die Stimmabgabe nach dem erklärten Willen des Wählers erfolgt ist; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wahlbriefe, die einem von der Gemeinde vor der Wahl bekannt gegebenen Postunternehmen im Bundesgebiet in amtlichen Wahlbriefumschlägen ohne Bestimmung einer besonderen Versendungsform zur Beförderung übergeben werden, braucht der Wähler nicht freizumachen.
3. Abschnitt
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
1. Unterabschnitt
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 36 Allgemeines über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Gemeindewahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der ungeöffneten Stimmzettelumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Stimmzettelumschläge und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung oder Verlegung der Sitzung und die Gründe anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen. Der Vorsitzende gibt den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekannt.
(2) Der Wahlvorstand stellt als Wahlergebnis fest
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.
§ 37 Zählung der Wähler, der Stimmzettel und der gültigen Stimmen
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. Sodann werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt; soweit keine Stimmzettelumschläge zu verwenden waren, werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) Danach werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Sodann werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und die Stimmzettel sowie die für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen gezählt.
(3) Auszusondern sind
Ist der Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlags oder deshalb ungültig, weil der Umschlag einen Gegenstand, einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder sonst einen Vorbehalt oder eine Äußerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes enthält, so ist der Stimmzettelumschlag mit auszusondern. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel und Stimmen beschließt der Wahlvorstand. Diese Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden mit laufenden Nummern versehen.
(4) Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte werden zur Zählung der Stimmen Zähllisten geführt. In der Zählliste werden die nach jedem einzelnen Stimmzettel für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen fortlaufend vermerkt; die nach den nicht oder im ganzen gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes) auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen können in einer Summe in die Zählliste übernommen werden. Die Zähllisten werden vom Listenführer und vom Wahlvorsteher unterzeichnet.
(5) Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen werden zur Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, bei Verhältniswahl auch zu den Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen Stimmen, zusammengestellt.
(6) Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, daß sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. Sonstige Änderungen des Stimmzettels sind unzulässig.
(7) Die noch nicht ausgezählten, die nach Absatz 3 ausgesonderten und die ausgezählten gültigen Stimmzettel werden je gesondert verwahrt und unter Aufsicht behalten, die letztgenannten in der Reihenfolge, in der aus ihnen Stimmen in die Zähllisten übernommen wurden, bei der Bürgermeisterwahl getrennt nach den Bewerbern, für die die Stimme abgegeben worden ist.
(8) Organisation und Ablauf des Zählgeschäfts im einzelnen müssen so geregelt sein, daß die Öffentlichkeit, die Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Aufsicht des Wahlvorstehers und eine gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstandes gewährleistet sind. Die Zählung kann durch Hilfskräfte vorbereitet werden. Zur Zählung können Zählgruppen gebildet werden, die im Falle des Absatz 4 getrennte Zähllisten führen. Zur Zählung kann die automatisierte Datenverarbeitung eingesetzt werden, wobei das Verfahren vom Gemeindewahlausschuß gebilligt sein muß. Bei automatisierter Führung der Zähllisten ist ein Ausdruck herzustellen, in dem die einzelnen Zähllisten und deren Gesamtergebnis erfaßt sind. Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher und vom Listenführer zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen. Werden die Stimmzettel im automatisierten Verfahren erfaßt und gespeichert, ist ein Ausdruck der erfaßten Stimmen herzustellen, der vom Wahlvorsteher und den mit der Eingabe der Daten beauftragten Personen zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen ist.
§ 38 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen.
(2) Die Niederschrift muß insbesondere enthalten
Bei Satz 1 Nr. 11 ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten nach Wahlberechtigten ohne und mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) aufzugliedern und sind unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen.
(3) Die Niederschrift ist von den am Schluß der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) Der Wahlniederschrift sind beizufügen
(5) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses.
(6) Der Wahlvorsteher, die Vorsitzenden der mit der Niederschrift befaßten Wahlausschüsse und die mit der Niederschrift befaßten Behörden haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 39 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Der Bürgermeister hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 57) zu verwahren. Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher übergibt dem Bürgermeister ferner die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere das Wählerverzeichnis und das besondere Wahlscheinverzeichnis.
(4) Der Bürgermeister hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Gemeindewahlausschuß, bei Kreiswahlen auch dem Kreiswahlausschuß, sowie der Wahlprüfungsbehörde vorzulegen.
2. Unterabschnitt
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 40 Behandlung der Wahlbriefe
(1) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses sammelt die bei ihm eingehenden Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt und mit Inhaltsangabe versehen und vom Bürgermeister bis zur Vernichtung (§ 57) verwahrt. Er hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
(3) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses übergibt die Wahlbriefe mit dem Verzeichnis nach § 11 Abs. 11 Satz 2 und Nachträgen zu diesem Verzeichnis oder der Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, am Wahltag rechtzeitig dem Vorsitzenden des für die Zulassung der Wahlbriefe jeweils zuständigen Wahlorgans.
§ 41 Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe entscheidet der Briefwahlvorstand oder der Wahlvorstand, der das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt, sofern auf letzteren mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.
(2) Ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet während der allgemeinen Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis nach § 11 Abs. 11 Satz 2 aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 36 Abs. 2 bezeichneten Angaben nach dem entsprechend anzuwendenden § 37 fest.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 38 Abs. 2 entsprechend; sie muß außerdem enthalten
(6) Der Wahlniederschrift sind beizufügen
§ 38 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(7) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Für einen Wahlvorstand, der das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt, gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.
(9) Stellt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 15.Tag nach der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem Gemeindewahlausschuss zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Im Übrigen kann der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.
§ 42 Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses in anderen Fällen
(1) Ist für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses ein Wahlvorstand zuständig, auf den weniger als fünfzig Wahlbriefe entfallen, so entscheidet über deren Zulassung der Gemeindewahlausschuß, sofern nicht ein vom Bürgermeister bestimmter anderer Wahlvorstand diese Aufgabe wahrnimmt. Der Gemeindewahlausschuß oder der andere Wahlvorstand verfahren entsprechend § 41 Abs. 2 und 3. Über die Zulassung der Wahlbriefe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, der beizufügen sind
Die eingenommenen Wahlscheine sind entsprechend § 39 zu verpacken und zu verwahren.
(2) Nachdem alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe nach Absatz 1 behandelt worden sind, übergeben zwei Mitglieder des Gemeindewahlausschusses dem zuständigen Wahlvorstand die Wahlurne und eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnete Mitteilung über die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe. Der Wahlvorsteher bescheinigt den Empfang schriftlich. Der Vorgang ist in der Niederschrift des Gemeindewahlausschusses und in der Wahlniederschrift des Wahlvorstandes zu vermerken, die Mitteilung ist der Wahlniederschrift des Wahlvorstandes beizufügen.
(3) Der Wahlvorstand zählt zunächst die Wähler im Wahlbezirk nach § 37 Abs. 1; solange bleibt die vom Gemeindewahlausschuß übergebene Wahlurne verschlossen. Danach werden die Stimmzettelumschläge dieser Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich eine Abweichung gegenüber der Mitteilung des Gemeindewahlausschusses, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Sodann werden die Stimmzettel aus den im Wahlbezirk und den durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand uneingesehen vermengt. Die Stimmzettel und Stimmen werden gemeinsam nach § 37 Abs. 2 bis 8 gezählt.
(4) Ermittelt der Gemeindewahlausschuß in den Fällen des § 14 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes auch das Briefwahlergebnis, so entscheidet er auch über die Zulassung der Wahlbriefe; er verfährt dabei nach Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 41 Abs. 2 und 3. Die Stimmzettelumschläge aus zugelassenen Wahlbriefen werden in die Wahlurne des Wahlraumes gelegt. Die Wahlscheine werden getrennt nach Briefwählern und nach Wählern, die ihre Stimme im Wahlraum abgegeben haben, gesammelt. Die Stimmzettelumschläge, Stimmzettel und Stimmen werden gemeinsam nach § 37 gezählt; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
3. Unterabschnitt
Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen
§ 43 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuß
(1) Der Gemeindewahlausschuß hat die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie so weit wie möglich auf. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt.
(2) Der Gemeindewahlausschuß stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zusammen, ermittelt aus den Stimmenzahlen die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und Bewerber und stellt als Wahlergebnis fest
(3) Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber bleiben Bewerber, die nicht wählbar sind, unberücksichtigt.
(4) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt.
(5) Die Niederschrift über die Sitzung muß insbesondere enthalten
Bei Satz 1 Nr. 6 sind unter der Gesamtzahl der Wahlberechtigten auch die Zahl der Wahlscheininhaber, unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen. Die Bewerber sind in der für die Sitzverteilung jeweils maßgeblichen Reihenfolge mit den in § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 2 und 3 genannten Angaben aufzuführen. Bleiben Sitze nach § 26 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Der Niederschrift ist die Zusammenstellung der von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Absatz 2 beizufügen.
§ 44 Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der gewählten Bewerber
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen durch den Bürgermeister hat die in § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Angaben zu enthalten. Die gewählten Bewerber und die Ersatzpersonen sind jeweils in der festgestellten Reihenfolge mit den in § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 Satz 2 und 3 genannten Angaben, jedoch ohne Beruf und Stand, aufzuführen. Findet bei der Wahl der Gemeinderäte Mehrheitswahl statt, sind höchstens so viele Ersatzpersonen, wie Vertreter gewählt wurden, bekannt zu machen. Nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Personen, für die nicht mehr als fünf gültige Stimmen abgegeben wurden, müssen nicht namentlich aufgeführt werden; die auf sie insgesamt entfallenen Stimmen können in einer Summe aufgeführt werden. Bei der Bürgermeisterwahl müssen in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern nicht zugelassene Bewerber, für die nicht mehr als fünf gültige Stimmen abgegeben wurden, nicht namentlich aufgeführt werden; die auf sie insgesamt entfallenen Stimmen können in einer Summe aufgeführt werden.
(2) In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist.
(3) Der Bürgermeister benachrichtigt die gewählten Bewerber und die Ersatzpersonen nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei der Wahl der Gemeinderäte weist er die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 16 und 29 der Gemeindeordnung hin und fordert sie auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen oder etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe geltend machen. Bei der Wahl des Bürgermeisters fordert er den gewählten Bewerber auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt.
§ 45 (aufgehoben)
4. Unterabschnitt
Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Wahl der Kreisräte
(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Wahlergebnis in der Gemeinde, im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes zum Wahlergebnis im Wahlkreis, zusammen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses übergibt die Niederschrift samt den Wahlniederschriften der Wahlvorstände dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses.
(2) Der Kreiswahlausschuss stellt die Wahlergebnisse in den Gemeinden zum Wahlergebnis im Wahlkreis zusammen. Anschließend stellt er die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zusammen, ermittelt aus den Stimmenzahlen die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge, die Parteien und Wählervereinigungen und die Bewerber und stellt das Wahlergebnis im Landkreis, nach Wahlkreisen gegliedert, fest. Er kann die Feststellungen der Gemeindewahlausschüsse und der Wahlvorstände nachprüfen und fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. § 43 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Ersatzpersonen durch den Landrat gilt § 44 entsprechend.
4. Abschnitt
Prüfung und Anfechtung von Wahlen
(1) Zur Prüfung der Wahl legen bei Gemeindewahlen der Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte der Landrat der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich vor
Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt die Unterlagen nach Abschluß der Wahlprüfung zurück.
(2) Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl umfaßt die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und die Wählbarkeit der Gewählten, sowie erforderlichenfalls die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung. Über die Prüfung ist der Gemeinde oder dem Landkreis ein Bescheid zu erteilen.
(3) In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen des Einsprechenden zu erstatten sind. Auf Antrag setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
5. Abschnitt
Nachholung und Wiederholung von Wahlen
§ 48 Nachholung von Wahlen
Ist eine Wahl nach § 29 des Kommunalwahlgesetzes abgesagt worden, so ist sie sobald wie möglich nachzuholen. Den Tag der Wahl bestimmt bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag. Die Vorschriften über Wiederholungswahlen und Neuwahlen finden entsprechend Anwendung. Ist eine Änderung der Stimmzettel hiernach nicht erforderlich, sind die für die abgesagte Wahl erteilten Wahlscheine auch für die nachgeholte Wahl gültig. Ist eine Änderung der Stimmzettel erforderlich, sind erteilte Wahlscheine nicht mehr gültig; sie werden in den Fällen, in denen das Wählerverzeichnis neu erstellt werden muß, auf Antrag der Wahlberechtigten, sonst von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Vorsitzenden des zuständigen Gemeindewahlausschusses eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
§ 49 Wiederholungs- und Neuwahlen bei teilweiser Ungültigkeit
(1) Werden Wiederholungs- oder Neuwahlen nur im Wahlkreis oder Wiederholungswahlen nur im Wahlbezirk durchgeführt, darf die Einteilung in Wahlkreise und Wahlbezirke nicht verändert werden.
(2) Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, werden bei der nur in Wahlbezirken durchzuführenden Wiederholungswahl nur dann zur Wahl zugelassen, wenn sie den Wahlschein in dem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird. Wahlberechtigte, die durch Briefwahl gewählt haben, werden nur dann zur Wiederholungswahl zugelassen, wenn die Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Wahlbezirks erfolgt ist, in dem die Wiederholungswahl durchzuführen ist.
(3) Bei teilweisen Neuwahlen in Wahlkreisen sind Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl in einem anderen Wahlkreis wahlberechtigt waren, nicht in die der Neuwahl zugrunde zu legenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen.
6. Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
1. Unterabschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer kommunaler Wahlen
§ 50 Vorbereitung von gleichzeitig durchzuführenden Wahlen
(1) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahlen der Kreisräte und der Gemeinderäte sollen die Bekanntmachungen nach § 1 gleichzeitig vorgenommen werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Bürgermeisterwahl mit diesen Wahlen kann die Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl nach § 1 mit den in Satz 1 genannten Bekanntmachungen verbunden werden.
(2) Die Bekanntmachung nach § 26 erfolgt für alle gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam. Dabei ist darauf hinzuweisen, welche Wahlen gleichzeitig durchgeführt werden, welche Farben die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen aufweisen und ob die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, in je besonderen Stimmzettelumschlägen oder in einem Stimmzettelumschlag abzugeben sind.
(3) Im Wählerverzeichnis ist bei Personen, die für einzelne Wahlen nicht wahlberechtigt sind, in der betreffenden Spalte für den Stimmabgabevermerk ein Sperrvermerk einzutragen. Die Zahl der Wahlberechtigten ist beim Abschluß des Wählerverzeichnisses für jede Wahl gesondert zu beurkunden.
(4) Die Wahlbenachrichtigung ist für alle gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam auszustellen. Es ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen das Wahlrecht besteht.
(5) Auf dem Wahlschein ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen der Inhaber wahlberechtigt ist und für welche Wahlbezirke der Wahlschein gilt. Durch persönliche Stimmabgabe kann der Wahlberechtigte nur in den Wahlbezirken des jeweils kleinsten Wahlgebiets, und wenn dieses Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, nur in den Wahlbezirken des für ihn zuständigen kleinsten Wahlkreises dieses Wahlgebiets, wählen. Für das Wahlscheinverzeichnis gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Wird ein Wahlschein ganz oder für eine bestimmte Wahl für ungültig erklärt, so ist im Verzeichnis nach § 11 Abs. 11 Satz 2 zu vermerken, für welche Wahl der Wahlschein ungültig ist.
(6) Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge der Wahlen der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte sind miteinander zu verbinden. Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge der Wahlen der Kreisräte und der Gemeinderäte sollen gleichzeitig vorgenommen werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Bürgermeisterwahl mit diesen Wahlen kann die Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen für die Bürgermeisterwahl mit den in Satz 1 genannten Bekanntmachungen verbunden werden.
(7) Werden für die einzelnen Wahlen je besondere Stimmzettelumschläge verwendet, so müssen diese mit einem die einzelne Wahl kennzeichnenden Aufdruck versehen sein.
§ 51 Wahlhandlung und Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen
(1) Sind mit der Ermittlung des Briefwahlergebnisses jeder Wahl verschiedene Wahlorgane betraut, so entscheidet über die Zulassung der Wahlbriefe der Gemeindewahlausschuß, sofern nicht ein vom Bürgermeister bestimmtes anderes Wahlorgan diese Aufgabe wahrnimmt. Der Gemeindewahlausschuß oder das andere Wahlorgan verfährt entsprechend § 41 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 42 Abs. 2. Das Verfahren nach § 42 Abs. 3 wird angewendet, wenn auf einen Wahlvorstand, der das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt, weniger als fünfzig Wahlbriefe entfallen.
(2) Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis für jede Wahl in einer besonderen Spalte, wenn je besondere Stimmzettelumschläge verwendet werden, nur in einer Spalte, wenn nur ein Stimmzettelumschlag verwendet wird, zu vermerken. Im ersteren Fall können für jede Wahl besondere Wahlurnen mit entsprechenden Aufschriften verwendet werden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Bürgermeisterwahl mit anderen Wahlen ist die Stimmabgabe für die Bürgermeisterwahl in einer besonderen Spalte zu vermerken, es sei denn, nach § 37 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes wurde bestimmt, dass die Stimmzettel in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag abzugeben sind
(3) Die Wahlvorstände und der Gemeindewahlausschuss ermitteln und stellen zunächst die Wahlergebnisse der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart fest; im Übrigen legt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses die weitere Reihenfolge der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse fest. Mit den nächsten Ermittlungen darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die vorangegangene Feststellung unterschrieben und die Unterlagen nach § 39 verpackt, versiegelt und beschriftet sind. Für die Wahlen, deren Ergebnis noch nicht ermittelt wird, bleiben die Wahlurnen solange unter Verschluß bzw. werden die Stimmzettel unter Verschluß genommen. Für die einzelnen Wahlen sind getrennte Wahlniederschriften zu fertigen; die Unterlagen nach § 39 sind für die einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu beschriften.
(4) Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 31 Satz 3 besonders beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.
(5) Werden gemeinsame Stimmzettelumschläge verwendet, so gilt für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses folgendes:
(6) Liegt ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes nicht für alle Wahlen vor, so ist der Wahlbrief nur für die betreffenden Wahlen zurückzuweisen. Zurückgewiesene Wahlbriefe sind der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.
2. Unterabschnitt
Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung
§ 51a Grundsatz
Bei gleichzeitiger Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags oder des Landtags (Parlamentswahlen) oder einer Volksabstimmung gelten für kommunale Wahlen die allgemeinen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 51b Wahlbezirke
Die Wahlbezirke für kommunale Wahlen sollen mit den Wahlbezirken für die Parlamentswahl oder den Stimmbezirken für die Volksabstimmung übereinstimmen.
§ 51c Wahlorgane
Unbeschadet der für die Parlamentswahl und die Volksabstimmung geltenden Bestimmungen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, § 9 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, § 15 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes oder § 4 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes) können die Mitglieder der Wahlorgane für die Parlamentswahl oder der Abstimmungsorgane für die Volksabstimmung zugleich zu Mitgliedern der Wahlorgane für kommunale Wahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.
(1) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Parlamentswahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO), § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO) oder § 10 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (LWO) notwendigen Spalten um die Spalten nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Parlamentswahl wahlberechtigt ist, zu kommunalen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk der betreffenden kommunalen Wahl ein Sperrvermerk einzutragen.
(2) Das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen kann mit dem Stimmberechtigtenverzeichnis für die Volksabstimmung in der Weise verbunden werden, dass die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Stimmordnung (StO) in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 3 LWO notwendigen Spalten um die Spalten nach § 3 Absatz 6 ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Volksabstimmung stimmberechtigt ist, zu kommunalen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk der betreffenden kommunalen Wahl ein Sperrvermerk einzutragen.
(3) In das Wählerverzeichnis für kommunale Wahlen sind alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind.
(4) Die Wahlbenachrichtigung nach § 4 Absatz 1 kann mit der Wahlbenachrichtigung für die Parlamentswahl (§ 18 Absatz 1 EuWO, § 19 Absatz 1 BWO oder § 12 Absatz 1 LWO) oder der Benachrichtigung der Stimmberechtigten für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 StO in Verbindung mit § 12 Absatz 1 LWO) verbunden werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen das Wahlrecht oder das Stimmrecht für die Volksabstimmung besteht. Die Benachrichtigung ist in diesem Fall mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung des Wahlscheins für die kommunalen Wahlen und des Wahlscheins für die Parlamentswahl oder des Stimmscheins für die Volksabstimmung zu verbinden. Die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und der gemeinsame Antrag dürfen den für die Parlamentswahl maßgeblichen Mustern (Anlagen 3 und 4 EuWO oder Anlagen 3 und 4 BWO) nicht widersprechen.
(5) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 8 ist getrennt vom Abschluss des Wählerverzeichnisses für die Parlamentswahl (§ 23 EuWO, § 24 BWO oder § 17 LWO) oder des Stimmberechtigtenverzeichnisses für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 StO in Verbindung mit § 17 LWO) zu beurkunden.
§ 51e Wahlschein, Wahlscheinverzeichnisse 16
(1) Der Wahlschein für kommunale Wahlen nach Anlage 1 kann entsprechend dem Wahlschein für die Parlamentswahl (Anlage 8 EuWO, Anlage 9 BWO oder Anlage 1 LWO) oder dem Stimmschein für die Volksabstimmung (Anlage 1 StO) gestaltet werden. Der Wahlschein für kommunale Wahlen soll von gelber Farbe sein; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein für die Parlamentswahl oder der Stimmschein für die Volksabstimmung.
(2) Über die erteilten Wahlscheine für die Parlamentswahl und kommunale Wahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 6 Satz 1 EuWO, § 28 Absatz 6 Satz 1 BWO oder § 20 Absatz 9 Satz 1 LWO und § 11 Absatz 9 Satz 1 dieser Verordnung) geführt werden. Ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (§ 27 Absatz 6 Satz 5 EuWO, § 28 Absatz 6 Satz 5 BWO oder § 20 Absatz 9 Satz 6 LWO und § 11 Absatz 9 Satz 6 dieser Verordnung) kann gemeinsam geführt werden, wenn die Mitglieder des Wahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich zu Mitgliedern des Wahlvorstands für kommunale Wahlen berufen werden. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis (§ 27 Absatz 8 Satz 2 EuWO, § 28 Absatz 8 Satz 2 BWO oder § 20 Absatz 10 Satz 2 LWO und § 11 Absatz 11 Satz 2 dieser Verordnung) in den Stadtkreisen geführt werden, in denen die Mitglieder des Briefwahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstands für kommunale Wahlen berufen werden; dies gilt nicht, wenn bei der Wahl des Deutschen Bundestags oder des Landtags dem Wahlkreis neben dem Stadtkreis noch weitere Gemeinden angehören.
(3) Über die erteilten Stimmscheine für die Volksabstimmung und die erteilten Wahlscheine für kommunale Wahlen kann ein gemeinsames Wahl- und Stimmscheinverzeichnis (§ 7 Satz 1 StO in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 1 LWO und § 11 Absatz 9 Satz 1 dieser Verordnung) geführt werden. Ein besonderes Wahl- und Stimmscheinverzeichnis (§ 7 Satz 1 LStO in Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 6 LWO und § 11 Absatz 9 Satz 6 dieser Verordnung) kann gemeinsam geführt werden, wenn die Mitglieder des Stimmbezirksvorstands für die Volksabstimmung zugleich zu Mitgliedern des Wahlvorstands für kommunale Wahlen berufen werden.
§ 51f Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge 16
(1) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe der Stimmzettelumschläge für kommunale Wahlen deutlich von der blauen Farbe des Stimmzettelumschlags für die Parlamentswahl (§ 38 Absatz 3 EuWO, § 45 Absatz 3 BWO oder § 28 Absatz 3 Satz 1 LWO) oder 8 Absatz 1 Satz 2 LStO≪ durch die Angabe ≫ § 8 Absatz 3 StO für die Volksabstimmung (§ 8 Absatz 1 Satz 2 LStO) unterscheiden.
(2) Abweichend von § 24 Absatz 4 Satz 3 sind die Wahlbriefumschläge für kommunale Wahlen von auffallender gelber Farbe. Auf den Wahlbriefumschlag (Anlage 13) werden unter das Wort ≫Wahlbrief≪ zusätzlich die Wörter ≫für die kommunale Wahl≪ gesetzt. In dem Wahlschein (Anlage 1) und dem Stimmzettelumschlag für die Briefwahl (Anlage 12) wird jeweils das Wort ≫hellroten≪ durch das Wort ≫gelben≪ ersetzt.
(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 5 Absatz 1 kann mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Parlamentswahl (§ 19 Absatz 1 EuWO, § 20 Absatz 1 BWO oder § 13 LWO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalen Wahlen und die Parlamentswahl gleichzeitig stattfinden und dass Wähler, die bei den kommunalen Wahlen und bei der Parlamentswahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe absenden müssen.
(2) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 5 Absatz 1 kann mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 StO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalen Wahlen und die Volksabstimmung gleichzeitig stattfinden und dass Personen, die bei den kommunalen Wahlen durch Briefwahl wählen und bei der Volksabstimmung durch Briefabstimmung abstimmen, einen Wahlbrief und einen Abstimmungsbrief absenden müssen.
(3) Die Wahlbekanntmachung nach § 26 Absatz 1 kann mit der Wahlbekanntmachung für die Parlamentswahl (§ 41 Absatz 1 EuWO, § 48 Absatz 1 BWO oder § 31 Absatz 1 LWO) oder der Abstimmungsbekanntmachung für die Volksabstimmung (§ 11 Absatz 1 StO) verbunden werden. In diesem Fall soll darauf hingewiesen werden, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl oder die Volksabstimmung durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.
§ 51h Wahlraum, Wahlurne
(1) Sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich Mitglieder des Wahlvorstands für kommunale Wahlen nach § 51c, so finden die Wahlen in demselben Wahlraum statt. In diesem Fall kann für alle Wahlen dieselbe Wahlurne verwendet werden. § 39 Absatz 2 EuWO oder § 46 Absatz 2 BWO finden für die kommunalen Wahlen entsprechende Anwendung.
(2) Sind die Mitglieder des Abstimmungsvorstands für die Volksabstimmung zugleich Mitglieder des Wahlvorstands für kommunale Wahlen nach § 11, so finden die kommunalen Wahlen und die Volksabstimmung in demselben Wahl- und Abstimmungsraum statt. In diesem Fall kann für die Wahlen und die Volksabstimmung dieselbe Wahl- und Stimmurne verwendet werden.
§ 51i Ermittlung des Wahlergebnisses 16
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen oder des Abstimmungsergebnisses für die gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung haben § 60 EuWO, § 67 BWO, § 41 LWO oder § 15 StO Vorrang vor § 51 Absatz 3. Ist der Briefwahlvorstand für die Parlamentswahl oder der Briefabstimmungsvorstand für die Volksabstimmung mit dem Briefwahlvorstand für die kommunalen Wahlen verbunden, hat die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für die Parlamentswahl oder des Briefabstimmungsergebnisses für die Volksabstimmung ebenfalls Vorrang.
7. Abschnitt
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
§ 52 Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen
(1) Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechende Anwendung.
(2) Der Stimmzettel muß die Frage, zu der die Bürger gehört werden, enthalten. Sie muß so gefaßt sein, daß sie mit ≫Ja≪ oder ≫Nein≪ beantwortet werden kann und den Willen der Abstimmenden klar zum Ausdruck bringt. Im Falle des § 8 Abs. 3 und 6 der Gemeindeordnung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde den Wortlaut der Frage.
(3) Auch wenn mehrere Anhörungen an demselben Tag durchgeführt werden, sind getrennte Abstimmungsniederschriften zu fertigen. Die öffentlichen Bekanntmachungen können verbunden werden.
§ 53 Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid 15 15a
(1) Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat der Unterzeichnung des Antrags eine Versicherung an Eides Statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 beizufügen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Auf die Durchführung des Bürgerentscheids finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters entsprechende Anwendung. Für die Gestaltung des Stimmzettels gilt § 52 Abs. 2 Sätze 1 und 2.
8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 54 (aufgehoben)
§ 55 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Das Innenministerium gibt den Wahltag für die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte und der Kreisräte im Staatsanzeiger bekannt.
(2) Die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Kommunalwahlordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen des Bürgermeisters und des Landrats werden in der für die Gemeinde oder den Landkreis bestimmten Form durchgeführt. Bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag und Hinweis hierauf gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag des Hinweises; liegt der Tag des Hinweises vor dem Tag des Anschlags, gilt der Tag des Anschlags als Tag der Bekanntmachung. Über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Wahlakten zu bringen.
§ 56 Sicherung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse und der Unterstützungsunterschriften 15a
(1) Die Wählerverzeichnisse, die allgemeinen und die besonderen Wahlscheinverzeichnisse und die Verzeichnisse nach § 11 Abs. 11 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Bewerbungen, die Unterschriften für Anträge auf Einwohnerversammlung, Einwohneranträge und Bürgerbegehren sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.
(2) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis, dem allgemeinen und dem besonderen Wahlscheinverzeichnis und den Verzeichnissen nach § 11 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl oder Abstimmung erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungs- und -anfechtungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Bewerbungen sowie über Unterschriften für Anträge auf Einwohnerversammlung, Einwohneranträge und Bürgerbegehren nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder Feststellung der Zulässigkeit des Antrags, zur Durchführung eines Wahlprüfungs- oder -anfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.
§ 57 Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen 15a
(1) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren.
(2) Die Wählerverzeichnisse, die allgemeinen und die besonderen Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 11 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge und Bewerbungen sowie die verspätet eingegangenen und die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten; gleichzeitig sind in diesem Zusammenhang gespeicherte Daten zu löschen. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich nach der Wahl zu vernichten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl vernichtet werden.
(4) Für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die entsprechenden Unterlagen ein Jahr nach der Abstimmung oder der Entscheidung über den Antrag vernichtet werden müssen (Absatz 2) oder können (Absatz 3), soweit sie nicht für ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren von Bedeutung sein können oder die Rechtsaufsichtsbehörde etwas anderes anordnet.
§ 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunalwahlordnung (KomWO) in der Fassung vom 25. April 1980 (GBl. S. 299) außer Kraft.
(Die Anlagen sind in der Kommunalwahlordnung nicht enthalten) | Anlagen 16 |
ENDE |