Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Hessisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und zur Änderung von Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 716)
Siehe Fn. 1
Artikel 1 2
- wie eingefügt -
Artikel 2 3
- wie eingefügt -
Artikel 3 5
Änderung der Verordnung über die Landessiegel
Die Verordnung über die Landessiegel vom 29. März 1949 (GVBl. S. 38) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn ein durch die Firma hergestelltes Mustersiegel den Richtlinien für die Herstellung von Dienstsiegeln vom 22. September 1975 (StAnz. S. 1874) entspricht und die Firma ihr Einverständnis mit den Herstellungsbedingungen schriftlich erklärt hat."
2. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:
" § 5a
(1) Wird über die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung des Landessiegels nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Das Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."
Artikel 4 6
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhalten die Angaben zu Teil I folgende Fassung:
alt | neu |
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 3 Örtliche Zuständigkeit § 3a Elektronische Kommunikation § 4 Amtshilfepflicht § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 6 Auswahl der Behörde § 7 Durchführung der Amtshilfe § 8 Kosten der Amtshilfe | Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit Abschnitt 1 § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 3 Örtliche Zuständigkeit § 3a Elektronische Kommunikation Abschnitt 2 § 4 Amtshilfepflicht § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe § 6 Auswahl der Behörde § 7 Durchführung der Amtshilfe § 8 Kosten der Amtshilfe Abschnitt 3 § 8a Grundsätze der Hilfeleistung § 8b Form und Behandlung der Ersuchen § 8c Kosten der Hilfeleistung § 8d Mitteilungen von Amts wegen § 8e Anwendbarkeit" |
2. Die Überschrift des Teils I erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe | "Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit" |
3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation"
4. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.
5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Amtshilfe"
6. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung
(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(3) Die §§ 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.
§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen
(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.
(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.
(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.
(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.
§ 8c Kosten der Hilfeleistung
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
§ 8d Mitteilungen von Amts wegen
(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.
(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Abs. 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
§ 8e Anwendbarkeit
Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind."
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Worte "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
8. In § 96 Satz 2 wird die Zahl "2010" durch die Zahl "2015" ersetzt.
Artikel 5 7
Änderung der Verordnung über die Sperrzeit
§ 4 der Verordnung über die Sperrzeit vom 27. Juni 2001 (GVBl. I S. 319), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
2. Als Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Wird über die beantragte Aufhebung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Das Verfahren über die Aufhebung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
Artikel 6 8
Änderung des Heilberufsgesetzes
Nach § 3 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 519), wird als § 3a eingefügt:
" § 3a
Wird über die beantragte Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Satz 2, über die beantragte Zulassung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 oder über die beantragte Anerkennung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 von Berufsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Ermächtigung, die Zulassung oder die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die in Satz 1 genannten Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. "
Artikel 7 9
Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I. S. 659) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Fachberufe des Gesundheitswesens | " § 16 Berufe des Gesundheitswesens" |
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Berufe des Gesundheitswesens"
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Durchführung der Verordnungen sowie die staatliche Anerkennung der Aus- und Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 1. | "(3) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die Durchführung der Verordnungen nach Abs. 1 sowie für die staatliche Anerkennung der Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ist zuständig für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und von Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. " |
c) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und von Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie setzt voraus, dass die Anforderungen des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), erfüllt sind."
d) Als Abs. 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 4 nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Das Verfahren nach Abs. 4 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
Artikel 8 10
Änderung der Hessischen Bauordnung
Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), wird wie folgt geändert:
1. § 19 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. | "Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. " |
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch "natürliche oder juristische Personen" ersetzt.
3. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4 bis 6" durch "Abs. 4 und 5" ersetzt.
b) Abs. 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(5) Bauvorlageberechtigt ist auch,
(6) Bauvorlageberechtigt für
sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen nach Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 ohne Erfordernis der Berufspraxis und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten sowie für sonstige nach dem Recht der Europäischen Union und der diesen gleichgestellten Staaten unmittelbar Berechtigte. | "(4) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(5) Bauvorlageberechtigt für
sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen nach Abs. 4 ohne Erfordernis der Berufspraxis und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten. (6) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und nicht über eine Qualifikation nach Abs. 4 oder 5 verfügen, sind bauvorlageberechtigt, wenn das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt hat, dass sie gleichwertige Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die Personen werden entsprechend ihrer Bauvorlageberechtigung in einem Verzeichnis geführt. Die Bescheinigung nach Satz 1 wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird über die beantragte Bescheinigung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." |
c) Als Abs. 7 wird angefügt:
"(7) Eine Bescheinigung nach Abs. 6 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das vom Regierungspräsidium Darmstadt geführte Verzeichnis erfolgt nicht."
4. In § 51 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 49 Abs. 6" durch " § 49 Abs. 5" ersetzt.
5. Dem § 78 wird als Abs. 11 angefügt:
"(11) Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 24 in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 fort."
Artikel 9 11
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147), geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Durch Bescheid der Industrie- und Handelskammern festgesetzte Bußgelder sowie erhobene Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Industrie- und Handelskammer zu. Für die Vollstreckung gilt Abs. 1 entsprechend."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen" eingefügt.
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Im Bestellungsverfahren nach Abs. 1 finden die §§ 6b und 13b der Gewerbeordnung 12) Anwendung. "
3. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 11
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft." |
Artikel 10 13
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Abs. 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen. | "(5) Wird über die beantragte Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. " |
2. Nach § 6 wird als § 7 eingefügt:
" § 7
Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
Artikel 11 14
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird als Abs. 7 angefügt:
"(7) Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
2. Dem § 16 wird als Abs. 4 angefügt:
"(4) Wird über die beantragte Eintragung nach Abs. 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes."
3. Dem § 18b wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Für den Antrag auf Eintragung in das Partnerschaftsverzeichnis nach Abs. 1 gilt § 16 Abs. 4 entsprechend."
4. § 19d wird wie folgt geändert:
a) Abs. 8 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.
Artikel 12 15
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 788), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 6 Satz 2 bis 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden. Der Empfang der Nachweise ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Nachweise ist hinzuweisen. Ist die Prüfung der Unterlagen bei Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. | "Wird über die beantragte Eintragung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes." |
2. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Wird über die beantragte Erklärung der Unbedenklichkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "
3. Dem § 7 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Wird über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "
4. Dem § 8 wird als Abs. 8 angefügt:
"(8) Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
Artikel 13 16
Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes
§ 7 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
2. Als Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Wird über die beantragte Ausnahme nach Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
Artikel 14 17
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften
§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2008 (GVBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Titel II bis IV" durch "Titel I bis IV" ersetzt.
2. Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten "zuständig für" wird als neue Nr. 1 eingefügt:
"1. Maßnahmen nach den §§ 11b und 13a der Gewerbeordnung,"
b) Die bisherigen Nr. 1 und 2 werden Nr. 2 und 3.
3. In Abs. 8 wird die Angabe " § 29" ersetzt durch "den §§ 11b, 13a, 29 und 36a 18 ".
Artikel 15 19
Änderung des Markscheidergesetzes
nachfolgende Änderung ist ohne Änderungstext erfolgt.
§ 1 und neuer § 8 geändert; §§ 7 und 9 aufgehoben, bisherige §§ 8 und 10 werden §§ 7 und 8 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218).
Das Markscheidergesetz vom 8. Februar 1989 (GVBl. I S. 85), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und die Angabe "8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)" wird durch "31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Einer Anerkennung nach Abs. 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist. "
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "und der für den Bergbau zuständige Minister die Gleichstellung bestätigt" gestrichen.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. | "Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden." |
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt. | "(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist. " |
c) Abs. 3 und 4
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zu einem Verlust der Beamtenrechte führen würde,
- der Bewerber entmündigt ist oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
- der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.
(4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.
werden aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Wird über die beantragte Anerkennung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verfahren nach Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt:
"bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers,"
bb) Nr. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,
5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und | "4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist, und
5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind." |
cc) Nr. 6
6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.
wird aufgehoben.
c) Abs. 3
(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Abs. 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.
wird aufgehoben.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Urkunde über die Anerkennung
Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn der Antragsteller persönlich durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde verpflichtet worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen. | " § 4 Anerkennung und Urkunde
(1) Die Anerkennung erfolgt in Schriftform, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 als erteilt gilt. (2) Über die Anerkennung wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt. Insoweit ist die elektronische Form ausgeschlossen." |
5. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Aufhebung
Die Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde aufzuheben. | " § 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung
(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bergbehörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einreicht. (2) Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde darauf verzichtet. (3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Hessen nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten." |
6. § 8 wird wie folgt geändert: Info
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Riss werk eines Betriebes nach § 63 Abs. 1 des Bundesberggesetzes wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt." |
b) In Abs. 2 werden die Worte "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Worte "zehntausend Euro" ersetzt.
7. § 10 erhält folgende Fassung: Info
alt | neu |
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | " § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft." |
Artikel 16 20
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien
Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli 2006 (GVBl. I S. 388) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 werden als Abs. 8 und 9 angefügt:
"(8) Über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(9) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
2. Dem § 5 werden als Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Über den Antrag auf Genehmigung nach Abs. 1 und 2 entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Verfahren nach Abs. 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
Artikel 17 21
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub
Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 3 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt.
Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "
c) Als Abs. 7 wird angefügt: "(7) Das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." |
2. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft." |
Artikel 18 22
Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Trägern für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und von Bildungsveranstaltungen
Die Verordnung über die Anerkennung von Trägern für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und von Bildungsveranstaltungen vom 1. Februar 1999 (GVBl. I S. 113) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft." |
Artikel 19 23
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Nach § 18 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), werden als Abs. 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Über den Antrag auf Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(1b) Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
Artikel 20 24
Änderung der Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei
Die Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 497) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nr. 3 bis 6 werden Nr. 2 bis 5.
2. § 16 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"die Errichtung aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in § 1 Abs. 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden," |
3. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden Nr. 2 und 3.
Artikel 21 25
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
§ 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 1. April 1977 (GVBl. I S.151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Sachverständige muß in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein. | "Die sachverständige Person soll Leiterin oder Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes und in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein." |
2. Satz 4
Er soll landwirtschaftlicher Betriebsleiter sein und im Bezirk der zuständigen Flurbereinigungsbehörde seinen Wohnsitz haben.
wird aufgehoben.
Artikel 22 26
Änderung der Kompensationsverordnung
§ 5 der Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624) wird wie folgt geändert:
1. Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Wird über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
2. Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden Abs. 4 bis 7.
Artikel 23 27
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. April 1990 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
2. Der Anlage 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dokumente aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union werden anerkannt wie inländische Dokumente für den Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. "
Artikel 24
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die für das Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 25
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 26
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 5 sowie § 6 und Art. 9 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2) GVBl. II 304-32
3) GVBl. II 512-86
4) ABl. EU Nr. L 376 S. 36
5) Ändert GVBl. II 17-2
6) Ändert GVBl. II 304-18
7) Ändert GVBl. II 310-90
8) Ändert GVBl. II 350-6
9) Ändert GVBl. II 350-94
10) Ändert GVBl. II 361-108
11) Ändert GVBl. II 50-1
12) Diese Vorschriften treten erst am 28. Dezember 2009 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und anderen Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl. I S. 2091]).
13) Ändert GVBl. II 50-10
14) Ändert GVBl. II 50-30
15) Ändert GVBl. II 50-37
16) Ändert GVBl. II 513-13
17) Ändert GVBl. II 511-34
18) Die Vorschrift des § 36a GewO tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und anderen Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl. I S. 2091]).
19) Ändert GVBl. II 53-51
20) Ändert GVBl. II 70-217
21) Ändert GVBl. II 73-11
22) Ändert GVBl. II 73-18
23) Ändert GVBl. II 76-4
24) Ändert GVBl. II 800-52
25) Ändert GVBl. II 81-26
26) Ändert GVBl. II 881-46
27) Ändert GVBl. II 882-36
ENDE