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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze
Vom 24. März 2010
(GVBl Nr. 6 vom 06.04.2010 S. 119)
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden, wenn dies zuvor durch die jeweilige Kommunalvertretung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung beschlossen wurde. | "(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden," |
2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der" durch die Worte "im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder" ersetzt.
3. § 16 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf dem Stimmzettel wird zusätzlich zu jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Wahl der Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen, wenn die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat. | "Auf dem Stimmzettel wird zu jedem Bewerber zusätzlich
aufgenommen, wenn und soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat; für die Wahl der Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen." |
4. § 42 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des vorherigen Einvernehmens des jeweiligen Kreiswahlleiters; die Bestimmung muss in diesem Fall spätestens drei Monate vor der Wahl erfolgen.
Ist eine Bestimmung nach Satz 2 bereits vor der Festsetzung des Wahl- oder Abstimmungstages beschlossen worden und führt dies zu einem gemeinsamen Wahltermin, bedarf sie der Bestätigung der Vertretungskörperschaft nach Maßgabe von Satz 3. | "Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Wahltags nach Satz 2 der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung, Wird nach der Bestimmung des Wahltags oder des Tages der Stichwahl nach Satz 2 einer der beiden Tage als Wahltag für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl oder als Abstimmungstag für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung festgesetzt, bedarf sie der Bestätigung der Vertretungskörperschaft entsprechend Satz 3." |
5. In § 63 wird nach den Worten "Maßgabe, dass" die Angabe "die Gemeindevertretung den Beschluss nach Abs. 2 Satz 3 fasst und dass" eingefügt.
Artikel 2 2
Änderung des Landtagswahlgesetzes
In § 13 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439) werden die Worte "verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der" durch die Worte "im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder" ersetzt.
Artikel 3 3
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 36a wird als § 36b eingefügt:
" § 36b Ein-Personen-Fraktion
(1) Entfällt in einer Gemeinde mit bis zu 23 Gemeindevertretern nach dem Wahlergebnis auf eine Partei oder Wählergruppe nur ein Sitz in der Gemeindevertretung, so hat der entsprechende Gemeindevertreter auch dann die Rechte und Pflichten einer Fraktion, wenn es nicht zu einem Zusammenschluss nach § 36a Abs. 1 kommt (Ein-Personen-Fraktion).
(2) Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Ein-Personen-Fraktion nicht die Bildung eines Akteneinsichtsausschusses nach § 50 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann.
(3) Im Fall der Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands nach § 50 Abs. 2 Satz 4 tritt an die Stelle des Fraktionsvorsitzenden der Gemeindevertreter, der die Ein-Personen-Fraktion bildet."
Maßgeblich sind die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen.
wird gestrichen.
3. § 114s Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeinde darf die Zusammenfassung mit ihrem ersten und zweiten Jahresabschluss nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz unterlassen. | "Die Gemeinde hat erstmals die auf den 31. Dezember 2015 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen." |
4. In § 148 Abs. 1 wird die Angabe "In den Fällen des § 38 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit (§ 36)," durch die Angabe "In den Fällen des § 38 Abs. 1, § 82 Abs. 1 und § 84 Satz 1 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages." ersetzt.
Artikel 4 4
Änderung der Hessischen Landkreisordnung
§ 36 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:
1. Das Komma nach dem Wort "sind" wird durch einen Punkt ersetzt.
2. Der folgende Text
und zwar in Landkreisen mit nicht mehr als 120 000 Einwohnern die Stelle eines Kreisbeigeordneten und in Landkreisen mit mehr als 120 000 Einwohnern die Stellen von zwei Kreisbeigeordneten. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags herabgesetzt werden.
wird gestrichen.
Artikel 5 5
Änderung der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die besoldungsrechtliche Einstufung der 'Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Hessische Kommunalbesoldungsverordnung) vom 20. September 1979 (GVBl. I S. 219), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. I S. 351), wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
(1) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahltag oder Abstimmungstag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort.
(2) Der Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 3 erhält, kann für die im Jahr 2011 stattfindenden Kommunalwahlen bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 gefasst werden.
Artikel 7
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch Art. 5 die Hessische Kommunalbesoldungsverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art 3 Nr. 1 am 1. April 2011 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
________________________
1) Ändert GVBl. II 333-7
2) Ändert GVBl. II 16-4
3) Ändert GVBl. II 331-1