Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 28. März 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 09.04.2015 S. 158)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178), wird wie folgt geändert:
1. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "fünfundzwanzigste" durch die Angabe "18." ersetzt.
b) Satz 2
Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat.
wird aufgehoben.
c) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 gilt entsprechend. | "Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 32 Abs. 2 und § 31 entsprechend." |
2. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3
Zum hauptamtlichen Beigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.
wird aufgehoben.
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Der Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen. § 6 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung."
3. § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter 11
(1) Eine Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Der Beschluss über die Vornahme einer Wiederwahl ist in geheimer Abstimmung zu fassen. (2) Hauptamtliche Beigeordnete sind verpflichtet, das Amt erneut zu übernehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt und wenn die Einstellungsbedingungen bei der Wiederwahl nicht verschlechtert werden. Bei unbegründeter Ablehnung verlieren sie den Anspruch auf Versorgung. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf hauptamtliche Beigeordnete, die bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. (3) Hauptamtliche Beigeordnete, die nicht gemäß Abs. 2 Satz 1 wiedergewählt werden, haben Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. | " § 40 Rechtsverhältnisse des Bürgermeisters und der Beigeordneten
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister ist Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 6 des Hessischen Beamtengesetzes). (2) Für den hauptamtlichen Bürgermeister gilt für den Eintritt in den Ruhestand keine Altersgrenze; § 6 Abs. 3 und 6 sowie die §§ 33 bis 35 des Hessischen Beamtengesetzes finden keine Anwendung. Der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
und nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. (3) Der hauptamtliche Bürgermeister wird auf seinen Antrag mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand versetzt, wenn er
Der Antrag muss vor Ablauf der Amtszeit gestellt werden. Für jeden Monat vor Vollendung des 55. Lebensjahres vermindert sich das Ruhegehalt dauerhaft um 0,3 Prozent (Versorgungsabschlag). Bei einer Amtszeit von 20 Jahren verringert sich der Versorgungsabschlag für jedes weitere volle Jahr um 10 Prozent. Dieser Versorgungsabschlag tritt an die Stelle desjenigen nach § 14 Abs. 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]. (4) Tritt der hauptamtliche Bürgermeister nach Abs. 2 oder 3 nicht in den Ruhestand, ist er entlassen. In diesem Fall entsteht ein Anspruch auf Altersgeld nach Maßgabe der §§ 76 und 77 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes. § 77 Abs. 3, 6, 9 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 10 Nr. 1 und 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. Bei dem hauptamtlichen Bürgermeister, der als Beamter auf Zeit eine Amtszeit von acht Jahren erreicht hat,
Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (5) In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 hat der hauptamtliche Bürgermeister Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss beträgt
Der Anspruch besteht auch während des Bezuges von Übergangsgeld. Der Anspruch besteht nur, wenn nach anderen Vorschriften kein Anspruch auf Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder auf Beihilfe besteht. (6) In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 hat der hauptamtliche Bürgermeister Anspruch auf Übergangsgeld nach § 19 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes. (7) Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für den hauptamtlichen Beigeordneten. (8) Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ehrenbeamter (§ 5 des Hessischen Beamtengesetzes). Satz 1 gilt entsprechend für den ehrenamtlichen Beigeordneten." |
3a. Nach § 40 wird als neuer § 40a eingefügt:
" § 40a Ruhen eines bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
(1) Wird ein Beamter auf Lebenszeit hauptamtlicher Bürgermeister oder hauptamtlicher Beigeordneter, so ruhen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), vom Tag der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Die Rechte und Pflichten ruhen längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 33 des Hessischen Beamtengesetzes.
(2) Nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses ist dem Beamten auf Lebenszeit auf seinen Antrag dasselbe Amt derselben Laufbahn zu übertragen wie das Amt, das er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zeitpunkt der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses innehatte. § 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend; die Dienstzeit im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gilt als gleichwertige Zeit i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen. Die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu erfolgen.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht gestellt, so ist der Beamte auf Lebenszeit entlassen.
(4) Für Richter auf Lebenszeit und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend."
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 5
Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.
wird aufgehoben.
b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. | "(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein." |
5. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auch bei einem Unterschreiten dieser Einwohnerzahl führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer Wiederwahl auch für die Dauer weiterer Amtszeiten; einer Wiederwahl steht eine erneute Berufung in dasselbe Amt unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit gleich. | "Auch bei einem Unterschreiten dieser Einwohnerzahl führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer erneuten Berufung in dasselbe Amt vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit auch für die Dauer dieser weiteren Amtszeiten." |
(3) Für Beigeordnete, die durch Wiederwahl berufen werden, gilt nicht die Vorschrift des Abs. 1; ihre neue Amtszeit beginnt am Tag nach dem Ablauf der bisherigen Amtszeit.
wird aufgehoben.
7. In § 54 Abs. 2 wird der Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 3 bleiben unberührt. | " § 55 Abs. 3 bleibt unberührt." |
8. In § 76a Satz 1 werden die Wörter "für die Gewährung eines Ruhegehalts" durch die Angabe "nach § 40 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
9. Nach § 82 Abs. 1 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ortsbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat."
10. Dem § 86 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ausländerbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat."
Artikel 2 2
Änderung der Hessischen Landkreisordnung
Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
1. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "fünfundzwanzigste" durch die Angabe "18." ersetzt.
b) Satz 2
Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat.
wird aufgehoben.
c) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend. | "Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 entsprechend." |
2. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird Satz 4
Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.
aufgehoben.
b) In Abs. 3 wird die Angabe " (§ 40)" durch " (§ 39a Abs. 3)" ersetzt.
3. Nach § 37a wird als § 37b eingefügt:
" § 37b Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten
Für die Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten gelten die §§ 40 und 40a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend."
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 6
Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.
wird aufgehoben.
b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. | "(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein." |
5. In § 40 Abs. 2 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
6. In § 49a Satz 1 werden die Wörter "für die Gewährung eines Ruhegehalts" durch die Angabe "nach § 40 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 3 3
Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main
§ 14 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze" gestrichen.
2. Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Für die Rechtsverhältnisse der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors und der Beigeordneten gelten die §§ 40 und 40a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend."
Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 6 und 7.
Artikel 4 4
Änderung des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen
Das Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Satz 2 wird nach der Angabe " §§ 37a" die Angabe "37b," eingefügt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 5 5
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz) (1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (4) Entscheidungen über Anträge auf Versetzung in den Ruhestand nach § 35 trifft die Vertretungskörperschaft in geheimer Abstimmung. (5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind und der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nachkommen, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht in den Ruhestand. (6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit, die oder der nicht als Wahlbeamtin oder Wahlbeamter unmittelbar gewählt ist, bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. Die Vertretungskörperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschließen, dass eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit, die oder der noch dienstfähig ist, mit ihrer oder seiner Zustimmung bis zum Ende der Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, im Amt bleibt; der Beschluss ist frühestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zulässig. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind und deren laufende Amtszeit am 28. Februar 2014 noch nicht beendet ist, bleibt es beim Eintritt in den Ruhestand nach Satz 1 und 2 bei der Altersgrenze nach § 211 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung; dies gilt nicht für weitere Amtszeiten. (7) Unmittelbar gewählte Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Amtszeit bei Vollendung des 71. Lebensjahres noch nicht beendet ist, treten zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand. (8) Treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so sind sie mit diesem Zeitpunkt aus diesem Beamtenverhältnis entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. (9) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit auf ihren oder seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. | " § 6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§§ 4 und 6 Beamtenstatusgesetz) (1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden § 8 Abs. 2 und die §§ 13 bis 23 keine Anwendung. (3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. (4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (5) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen werden. (6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist." |
2. In § 80 Abs. 5 werden nach dem Wort "Eigenanteile" ein Komma und die Wörter "die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung "gesondert berechnete Unterkunft"" eingefügt.
Artikel 6 6
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes
§ 19 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 2 wird nach der Angabe " § 18 Abs. 2 " die Angabe "dieses Gesetzes, § 40 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37b der Hessischen Landkreisordnung" eingefügt.
2. Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Als Nr. 6 und 7 werden angefügt:
"6. die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 49 der Hessischen Landkreisordnung abgewählt wird oder
7. Altersgeld nach § 76 gezahlt wird."
d) Folgender Satz wird angefügt:
" Nr. 3 gilt nicht für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei der Berechnung des Altersgeldes."
Artikel 7 7
Änderung der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 54) wird die Angabe "nach § 40 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung" gestrichen.
Artikel 8 8
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 wird das Wort " Kommunalwahlordnung" durch die Wörter "aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 wird das Wort "sechsundsechzigsten" durch die Angabe "69." ersetzt.
2a. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 1 anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."
3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird das Wort "und" gestrichen.
bb) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung, bei der Wahl der Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung | "4. ein Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist, und". |
cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei einem Nachweis nach § 15 Abs. 5 ist abweichend von Satz 3 Nr. 4 für den Bewerber anstelle der Gemeinde oder des Gemeindeteils der Hauptwohnung die Gemeinde oder der Gemeindeteil der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben."
Das Gleiche gilt für einen Wähler, der außerstande ist, selbst das Wahlgerät zu betätigen.
wird aufgehoben.
5. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | "(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Werden Wahlen oder Abstimmungen nach § 2 Abs. 3 verbunden, muss für jede Wahl oder Abstimmung ein gesonderter Stimmzettelumschlag verwendet werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend." |
6. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheiden die Wahlvorstände. | "(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung." |
7. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Umschlag" durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
8. § 21a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
| "(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
|
9. In § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt." angefügt.
10. In § 27 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend." angefügt.
11. In § 41 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" jeweils gestrichen.
12. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Zusätzlich kann für jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben."
13. In § 50 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt." angefügt.
14. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1a
(1a) Das Hessische Statistische Landesamt kann in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über das Stimmverhalten der Wähler nach § 18 Abs. 1 als Landesstatistiken erstellen; das Stimmverhalten kann nach Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten untersucht werden.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Gemeindewahlleiter kann in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über
als Kommunalstatistiken erstellen. | "(2) Aus dem Ergebnis der Wahlen können in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken unter Wahrung des Wahlgeheimnisses
Wahlstatistiken über
als Kommunalstatistiken erstellen. In die Statistiken nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b können repräsentativ ausgewählte Briefwahlbezirke einbezogen werden." |
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "Satz 1 Nr. 2" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahlbezirk" durch die Wörter "Wahl- oder Briefwahlbezirk" ersetzt.
cc) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Statistik nach Abs. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Buchst. b sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. | "Für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b sind höchstens sechs Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind." |
d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Statistik nach Abs. 2 Buchst. a wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse, die Statistik nach Abs. 2 Buchst. b unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchgeführt. | "(4) Die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b werden unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe und die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt." |
e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die für die Statistik nach Abs. 1a und 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 400 Wahlberechtigte umfassen. | "Ein für die Statistiken nach Abs. 2 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen." |
bb) In Satz 4 wird das Wort "Wahlbezirke" durch die Wörter "Wahl- oder Briefwahlbezirke" ersetzt.
f) Abs. 6
(6) Die Durchführung der Statistiken nach Abs. 1 a und 2 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
wird aufgehoben.
15. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands, des Kreisausschusses und des Wahlleiters nach diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen müssen in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder in einem Amtsblatt erfolgen. Die öffentlichen Bekanntmachungen können zusätzlich im Internet erfolgen; Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 4 und § 48 sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Wahl zu löschen. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können sie verbunden werden. Im Übrigen gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung. | "(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands, des Kreisausschusses und des Wahlleiters nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen in einer im Wahlkreis verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet.
Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in derselben Zeitung oder demselben Amtsblatt, können sie verbunden werden.
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet,
Im Übrigen gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass in dem Hinweis nach § 5a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise zusätzlich die Veröffentlichungsstellen nach Satz 3 Nr. 3 benannt werden müssen." |
16. In § 68 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch die Wörter "Wahlbrief- und Stimmzettelumschlag" ersetzt.
Artikel 9 9
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "in den Landeswahlausschuss sind zusätzlich zwei Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zu berufen." angefügt.
2. In § 21 wird das Wort " sechsundsechzigsten" durch die Angabe "69." ersetzt.
2a. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Satz 1 anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht."
3. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen außerdem die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese; bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ist anstelle der Anschrift des Bewerbers (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben," |
b) Als Satz 2 wird angefügt:
"Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), angegeben werden."
4. § 31 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort " Umschlag" durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 und 2 " gestrichen.
6. In § 33 Abs. 2 wird das Wort "Umschlag" jeweils durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
7. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
|
8. § 35 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände." |
9. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 können repräsentativ ausgewählte Briefwahlbezirke einbezogen werden."
bb) In dem neuen Satz 3 und 4 wird das Wort "Wahlbezirke" jeweils durch die Wörter "Wahl- und Briefwahlbezirke" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Hilfsmerkmale sind der Wahlkreis und der Wahl- oder Briefwahlbezirk." |
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ein für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte " gestrichen.
cc) In Satz 5 wird nach der Angabe "Abs. 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind höchstens sechs Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind." |
d) In Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "Wahlbezirke" durch die Wörter "Wahl- oder Briefwahlbezirke" ersetzt.
e) In Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "Wahlbezirk" jeweils durch die Wörter "Wahl- oder Briefwahlbezirk" ersetzt.
10. In § 50 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch die Wörter "Wahlbrief- und Stimmzettelumschlag" ersetzt.
11. § 53 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen durch
Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in derselben Zeitung oder demselben Amtsblatt, können sie verbunden werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet,
Im Übrigen gilt für Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter und der Gemeindebehörden die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass in dem Hinweis nach § 5a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise zusätzlich die Veröffentlichungsstellen nach Satz 3 Nr. 3 benannt werden müssen." |
Artikel 10 10
Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
Dem § 15 Abs. 3 des Wahlprüfungsgesetzes in der Fassung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676) wird folgender Satz angefügt:
"Wird die Wahl für gültig erklärt und wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt."
Artikel 11 11
Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
Dem § 52 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der Fassung vom 19. Januar 2001 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 126), wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde eines Antragsberechtigten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass dessen Rechte bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl verletzt wurden, stellt der Staatsgerichtshof diese Verletzung fest, wenn er nicht die Wahl für ungültig erklärt."
Artikel 12
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 13
Übergangsvorschriften
(1) Für Direktwahlen, deren Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gelten § 39 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37 der Hessischen Landkreisordnung sowie das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort.
(2) Für mittelbare Wahlen von hauptamtlichen Beigeordneten der Gemeinden und Landkreise, deren Stellen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeschrieben worden sind, gelten § 39a der Hessischen Gemeindeordnung und § 37a der Hessischen Landkreisordnung in der bis dahin geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt entsprechend für die mittelbaren Wahlen der Verbandsdirektorin und des Verbandsdirektors sowie der hauptamtlichen Beigeordneten des Regionalverbandes Frankfurt Rhein Main und für den Landesdirektor und den hauptamtlichen Beigeordneten des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.
(3) Für bis zum 29. Februar 2016 durch Direktwahl im Sinne von Abs. 1 gewählte hauptamtliche Wahlbeamte gilt für den Eintritt in den Ruhestand in der laufenden Amtszeit § 6 des Hessischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. Bei allen weiteren sich unmittelbar anschließenden Amtszeiten in einem Amt als hauptamtlicher Wahlbeamter im Sinne von Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 gilt § 6 des Hessischen Beamtengesetzes mit Ausnahme der Abs. 7 und 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort; die § § 33 bis 35 des Hessischen Beamtengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Für bis zum 29. Februar 2016 durch mittelbare Wahl im Sinne von Abs. 2 gewählte hauptamtliche Wahlbeamte gilt für den Eintritt in den Ruhestand in der laufenden Amtszeit § 6 des Hessischen Beamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. Bei allen weiteren sich unmittelbar anschließenden Amtszeiten in einem Amt als hauptamtlicher Wahlbeamter im Sinne von Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 gilt § 6 des Hessischen Beamtengesetzes mit Ausnahme der Abs. 2, 5 Satz 2, Abs. 6 und 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort; die § § 33 bis 35 des Hessischen Beamtengesetzes finden keine Anwendung.
(5) Abweichend von § 6 Abs. 6 des Hessisches Beamtengesetzes treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte unmittelbar gewählt sind und deren laufende Amtszeit am 28. Februar 2014 noch nicht beendet war, weiterhin mit dem Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Die Vertretungskörperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschließen, dass eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit, die oder der noch dienstfähig ist, mit ihrer oder seiner Zustimmung bis zum Ende der laufenden Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, im Amt bleibt; der Beschluss ist frühestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zulässig.
(6) Für Bürgerentscheide, deren Abstimmungstag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort.
(7) Der Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 3 Buchst. b erhält, kann für die im Jahr 2016 stattfindenden Kommunalwahlen bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 gefasst werden.
(8) Für die Prüfung der Wahl des neunzehnten Landtages des Landes Hessen gelten das Landtagswahlgesetz und § 15 Abs. 3 des Wahlprüfungsgesetzes sowie § 52 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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1) Ändert FFN 331-1
2) Ändert FFN 332-1
3) Ändert FFN 330-48
4) Ändert FFN 300-5
5) Ändert FFN 320-198 3.
6) Ändert FFN 320-199
7) Ändert FFN 321-51
8) Ändert FFN 333-7
9) Ändert FFN 16-4
10) Ändert FFN 16-1
11) Ändert FFN 14-4
ENDE |
ID 1515321