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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. Dezember 2016
(GVBl. LSA Nr. 30 vom 29.12.2016 S. 394)



Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie und dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 203), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA) 59" wird gestrichen.

b) Nach der Angabe "Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 59a" wird folgende Angabe eingefügt:

"Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA) 59".

2. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 67 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 9.1 Spalte 3 wird die Angabe "4,1" durch die Angabe "4,9" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 9.2 Spalte 3 wird die Angabe "9,2" durch die Angabe "9,7" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 9.3 Spalte 3 wird die Angabe "6,3" durch die Angabe "7" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 9.4 Spalte 3 wird die Angabe "3,8" durch die Angabe "4,8" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 9.5 Spalte 3 wird die Angabe "9,5" durch die Angabe "10" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 9.6 Spalte 3 wird die Angabe "12,3" durch die Angabe "50" ersetzt.

gg) Die Tarifstellen 9.7 und 9.8


9.7Differenzierung von Keimen mit einfachem Untersuchungsgang, die bei der Prüfung nach Tarifstelle 9.6 gewachsen sind (zusätzlich zu Tarifstelle 9.6)2,45
9.8Differenzierung von Keimen mit kompliziertem Untersuchungsgang, die bei der Prüfung nach Tarifstelle 9.6 gewachsen sind (zusätzlich zu Tarifstelle 9.6)5,8


werden aufgehoben.

hh) In der Tarifstelle 9.9 Spalte 3 wird die Angabe "2,05" durch die Angabe "4,8" ersetzt.

ii) Nach der Tarifstelle 12.7 werden die folgenden Tarifstellen 13 und 13.1 bis 13.6 eingefügt:

"13Arzneimittelprüfung
13.1Industrielle Fertigarzneimittel, Volluntersuchung1.700
13.2Apothekenrezepturen und -defekturen900
13.3Verdachts- und Abgrenzungsproben mit analytischer Untersuchung1.300
13.4Zwischenprodukte (Bulkware)1.300
13.5Gutachten ohne analytische Untersuchung250
13.6Untersuchung Einzelparameter150".

b) Die laufende Nummer 69 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 11.2 Spalte 3 wird die Angabe "550 bis 1 400" durch die Angabe "200 bis 1 000" ersetzt.

bb) Nach der Tarifstelle 11.2 wird folgende Tarifstelle 11.2.1 eingefügt:

"11.2.1Überprüfung des Fortbestandes von Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34g Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 34f Abs. 1 GewO und § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Fin VermV). Die Überprüfung des Fortbestandes von Erlaubnisvoraussetzungen, die Gegenstand von Gebührenbescheiden zur Tarifstelle 11.2 bis zum 31. Dezember 2016 sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 11.2.1.20 bis 300".

cc) In der Tarifstelle 11.3 Spalte 3 wird die Angabe "550 bis 1 400" durch die Angabe "200 bis 1 000" ersetzt.

dd) Nach der Tarifstelle 11.3 wird folgende Tarifstelle 11.3.1 eingefügt:

"11.3.1Überprüfung des Fortbestandes von Erlaubnisvoraussetzungen nach § 34g Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 34h Abs. 1 GewO und § 24 Fin VermV. Die Überprüfung des Fortbestandes von Erlaubnisvoraussetzungen, die Gegenstand von Gebührenbescheiden zur Tarifstelle 11.3 bis zum 31. Dezember 2016 sind, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 11.3.1.20 bis 300".

ee) in der Tarifstelle 11.5 Spalte 3 wird die Angabe "550 bis 1 400" durch die Angabe "200 bis 1 000" ersetzt.

ff) Nach der Tarifstelle 11.5 wird folgende Tarifstelle 11.5.1 eingefügt:

"11.5.1Außerordentliche Überprüfung nach § 34j Abs. 2 in Verbindung mit § 34i Abs. 1 und 5 GewO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung20 bis 200".

c) Die laufende Nummer 87 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 5.1 Spalte 3 wird die Angabe "125" durch die Angabe "250" ersetzt.

bb) Tarifstelle 5.2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte 2 wird das Wort "eingeschränkte" gestrichen.

bbb) In Spalte 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "150" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 5.3 Spalte 3 wird die Angabe "100" durch die Angabe "150" ersetzt.

d) In der laufenden Nummer 104a werden nach der Tarifstelle 2.1 die folgenden Tarifstellen 3 und 3.1 eingefügt:

"3Nutzung der Mobilen Antragsstationen (MAS)
3.1Technische Unterstützung und Bereitstellung der MAS im Verfahren der geobasierten Agrarantragstellung50 bis 250".

e) Die laufende Nummer 158 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 3.2 erhält folgende Fassung:

altneu
3.2 amtlichen Fachassistenten gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206) 108"3.2 amtlichen Fachassistenten".

bb) Nach der Tarifstelle 3.2 werden die folgenden Tarifstellen 3.2.1 und 3.2.2 eingefügt:

"3.2.1die gesamte Ausbildung umfassend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 vom 25.06.2004 S. 83, L 46 vom 21.02.2008 S. 51, L 160 vom 12.06.2013 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 (ABl. L 175 vom 14.06.2014 S. 6), in Verbindung mit der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt289
3.2.2nur Untersuchungen auf Trichinellen gemäß Anhang I Abschn. Ill Kap. IV Teil B Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt248".

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1.1.2017 in Kraft.

ID 170018

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