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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 4. September 2019

(GVBl. LSA Nr. 23 vom 30.09.2019 S. 272)


Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr verordnet:

§ 1

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (GVBl. LSA S. 51), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 2 "2 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) 7" wird durch die Angabe "2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 7" ersetzt.

b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 2 "2 Entsorgergemeinschaftsrichtlinie 9" wird aufgehoben.

c) Die Angabe zu der laufenden Nummer 66 "66 Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren" wird durch die Angabe "66 Recht der von Hunden ausgehenden Gefahren" ersetzt.

d) Die Angabe zu der laufenden Nummer 66 "66 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)" wird aufgehoben.

e) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 92a wird folgende Angabe eingefügt:

"93 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)".

f) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 157 wird folgende Angabe eingefügt:

"157a Verwahrung von Pässen und Personalausweisen".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 7" wird folgende Angabe eingefügt:

"Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 2 7".

b) Die Angabe "Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) 2 7" wird aufgehoben.

c) Die Angabe "Entsorgergemeinschaftsrichtlinie 2 9" wird aufgehoben.

d) Die Angabe "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren 66" wird aufgehoben.

e) Nach der Angabe "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 2 1" wird folgende Angabe angefügt:

"Kulturgutschutzgesetz (KGSG) 93".

f) Der Angabe "Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 104a" wird folgende Angabe vorangestellt: "Recht der von Hunden ausgehenden Gefahren 66".

g) Die Angabe "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO) 66" wird aufgehoben.

h) Nach der Angabe "Versteigererverordnung (VerstV) 157" wird folgende Angabe eingefügt:

"Verwahrung von Pässen und Personalausweisen 157a".

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 4.2 wird folgende Tarifstelle 4.3 eingefügt:

"4.3Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/201225".

bb) Die Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3 erhalten folgende Fassung:

Alt:

8.1.1.1bis zum Format DIN A 4 je Seite0,80
ab 10 Seiten je Seite0,40
ab 50 Seiten je Seite0,20
ab 100 Seiten je Seite0,07
8.1.1.2bis zum Format DIN A 3 je Seite1,90
ab 10 Seiten je Seite1
ab 50 Seiten je Seite0,47
ab 100 Seiten je Seite0,20
8.1.1.3in größeren Formaten je Seite bis zu15,90
ab 10 Seiten je Seite7,70
ab 50 Seiten je Seite3,90
ab 100 Seiten je Seite1,90

Neu:

"8.1.1.1bis zum Format DIN A4
Seite 1 bis 9 je Seite0,80
ab Seite 10 je Seite0,40
ab Seite 50 je Seite0,20
ab Seite 100 je Seite0,07
8.1.1.2 .bis zum Format DIN A3
Seite 1 bis 9 je Seite1,90
ab Seite 10 je Seite1,00
ab Seite 50 je Seite0,47
ab Seite 100 je Seite0,20
8.1.1.3In größeren Formaten
Seite 1 bis 9 je Seite bis zu15,90
ab Seite 10 je Seite7,70
ab Seite 50 je Seite3,90
ab Seite 100 je Seite1,90".

cc) Die Tarifstelle 8.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

8.2Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A 3 je Seite3,85
ab 10 Seiten je Seite1,90
ab 50 Seiten je Seite1
ab 100 Seiten je Seite0,50

Neu:

8.2Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A 3
Seite 1 bis 9 je Seite3,85
ab Seite 10 je Seite1,90
ab Seite 50 je Seite1,00
ab Seite 100 je Seite0,50

b) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 2 wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 5" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 3.3 Spalte 2 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 3.4 Spalte 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 7" ersetzt.

ee) Nach der Tarifstelle 3.4 wird folgende Tarifstelle 3.5 eingefügt:

"3.5Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2nach Zeitaufwand".

ff) In der Tarifstelle 8.1 Spalte 2 wird nach der Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 3" die Angabe "und Abs. 3 Satz 2"" eingefügt.

gg) Die Tarifstelle 8.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2"Widerruf der Zustimmung nach § 12 Abs. 4".

hh) Die Tarifstelle 8.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4"Widerruf der Anerkennung nach § 16 Abs. 4".

ii) In der Tarifstelle 8.4 Spalte 2 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

jj) Die Tarifstellen 9 und 9.1 bis 9.3


9Entsorgergemeinschaftsrichtlinie 
9.1Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2500
9.2Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3500
9.3Gestattung nach § 12100


werden aufgehoben.

c) Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "370 bis 2 300" durch die Angabe "300 bis 8 000" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "370 bis 2 300" durch die Angabe "300 bis 8 000" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "370 bis 2 300" durch die Angabe "300 bis 8 000" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "370 bis 2 300" durch die Angabe "200 bis 4 300" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 4 600" durch die Angabe "300 bis 8 000" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 200" ersetzt.

gg) In der Tarifstelle 8 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 750" durch die Angabe "200 bis 1 500" ersetzt.

hh) In der Tarifstelle 9 Spalte 3 wird die Angabe "35 bis 750" durch die Angabe "100 bis 1 000" ersetzt.

ii) In der Tarifstelle 10 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 1 100" ersetzt.

jj) Die Tarifstellen 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

Alt:

11Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18a
a) von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen1,3 v. T.
b) von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung1,3 v. T.
c) von Herstellungskosten übriger Anlagen bis 2 Mio. Euro0,65 v. T.
von 2 Mio. Euro bis 3 Mio. Euro1.300 zuzüglich 0,15 v. T. der 2 Mio. übersteigenden Kosten
von 3 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro1.450 zuzüglich 0,1 v. T. der 3 Mio. übersteigenden Kosten
über 5 Mio. Euro1.650 zuzüglich 0,07 v. T. der 5 Mio. übersteigenden Kosten
12Planfeststellung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 18
a) von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen1,3 v. T.
b) von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung1,3 v. T.
c) von Herstellungskosten übriger Anlagen bis 2 Mio. Euro0,65 v. T.
von 2 Mio. Euro bis 3 Mio. Euro1.300 zuzüglich 0,15 v. T. der 2 Mio. übersteigenden Kosten
von 3 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro1.450 zuzüglich 0,1 v. T. der 3 Mio. übersteigenden Kosten
über 5 Mio. Euro1.650 zuzüglich 0,07 v. T. der 5 Mio. übersteigenden Kosten


Neu:

"11Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18a

Investitionskosten bis 1 Mio. Euro

700 + 0,1 v. H. der 0,5 Mio. übersteigenden Investitionskosten
1 Mio. Euro < Investitionskosten < 2,5 Mio. Euro1.400 + 0,05 v. H. der 1 Mio. übersteigenden Investitionskosten
2,5 Mio. Euro < Investitionskosten 5 Mio. Euro2.400 + 0,05 v. H. de 2,5 Mio. übersteigenden Investitionskosten
Investitionskosten > 5 Mio. Euro3.400 + 0,05 v. H. de: 5 Mio. übersteigenden Investitionskosten
12Planfeststellung und Plangenehmigung einer Eisenbahn-Infrastruktur gemäß § 18

Investitionskosten bis 1 Mio. Euro

700 + 0,1 v. H. der 0,5 Mio. übersteigenden Investitionskosten
1 Mio. Euro < Investitionskosten < 2,5 Mio. Euro1.400 + 0,05 v. H. der 1 Mio. übersteigenden Investitionskosten
2,5 Mio. Euro < Investitionskosten < 5 Mio. Euro2.400 + 0,05 v. H. de: 2,5 Mio. übersteigenden Investitionskosten
Investitionskosten > 5 Mio. Euro3.400 + 0,05 v. H. der 5 Mio. übersteigenden Investitionskosten".

kk) Die Tarifstelle 13


13Plangenehmigung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b Nrn. 1 und 350 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12".


wird aufgehoben.

11) In der Tarifstelle 14 Spalte 3 wird die Angabe "25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12" durch die Angabe "700 bis 1 500" ersetzt.

mm) In der Tarifstelle 19 Spalte 3 wird die Angabe "400 bis 6 000" durch die Angabe "200 bis 5 000" ersetzt.

nn) Nach der Tarifstelle 19 werden die folgenden Tarifstellen 20 und 20.1 bis 20.10 angefügt:

"20Überwachungstätigkeit nach § 5a Abs. 1
20.1Bahnaufsichtliche Prüfung vor Beginn des Baus von Eisenbahninfrastrukturen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen und sonstigen baulichen Anlagen, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes beeinflussen können75 bis 1.500
20.2Bahnaufsichtliche Prüfung vor der Inbetriebnahme von75 bis 1.500
a) Bahnanlagen (bautechnische, sicherungstechnische, maschinen-
technische, elektrotechnische und Fernmelde-Anlagen), und
b) Fahrzeugen (Triebfahrzeuge, Wagen, Nebenfahrzeuge) (soweit nicht in der Prüfung nach § 7f enthalten), jeweils
20.3Bahnaufsichtliche Prüfung turnusmäßig während der Betriebsprüfung der Eisenbahn75 bis 2.300
20.4Bahnaufsichtliche Prüfung für Bauarten von Fahrzeugen und maschinen- technischen Anlagen75 bis 750
20.5Bahnaufsichtliche Prüfung bei der Probefahrt von Triebfahrzeugen150
20.6Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters einer nichtöffentlichen Eisenbahn (Anschlussbahnleiter) gemäß § 3 Abs. 6 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA) oder des Parkbahnleiters gemäß § 3 Abs. 2 der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)75 bis 150
20.7Bahnaufsichtliche Prüfung von Eisenbahnbediensteten (pro Person)75 bis 150
20.8Bahnaufsichtliche Prüfung der innerbetrieblichen Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsleiter, den örtlichen Betriebsleiter sowie den Betriebsdienst (soweit nicht in der Prüfung nach § 7f enthalten)75 bis 1.500
20.9Anordnungen nach § 5a Abs. 275 bis 1.500
20.10Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu den Verordnungen und Vorschriften für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen75 bis 1 500".

d) In der laufenden Nummer 19 Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "12,5 bis 55" durch die Angabe "15 bis 650" ersetzt.

e) Die laufende Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 werden die Wörter "für eine Sammelstelle" gestrichen.

bb) Die Tarifstelle 3.1


3.1für Nutz- und Zuchtklauentiere oder -einhufer nach § 15 Abs. 370 bis 340

wird aufgehoben.

cc) Der Tarifstelle 3.2 Spalte 2 werden die Wörter "für eine Sammelstelle" vorangestellt.

dd) In der Tarifstelle 3.4 Spalte 3 wird die Angabe "70 bis 170" durch die Angabe "100 bis 860" ersetzt.

f) Die laufende Nummer 28a wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 3.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 1 und 3"Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 1 und 3

Anmerkung:
Melderegisterauskünfte nach § 50 Abs. 2 sind gebührenfrei."

bb) Die Tarifstelle "3.3 Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 2 je Jubiläumsfall 8 bis 12" wird aufgehoben.

cc) Nach der bisherigen Tarifstelle 3.2 Spalte 2 wird die Angabe "Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3, 2.2, 3.1, 3.2 und 3.3:" durch die Angabe "Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3, 2.2, 3.1 und 3.2:" ersetzt.

g) In der laufenden Nummer 42 Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 465" durch die Angabe "100 bis 500" ersetzt.

h) In der laufenden Nummer 43 Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "120 bis 465" durch die Angabe "100 bis 400" ersetzt.

i) Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 4.28 werden die folgenden Tarifstellen 4.29 bis 4.31 eingefügt:

"4.29Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 ARegV500 bis 50.000
4.30Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3a und § 10a ARegV500 bis 50.000
4.31Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 und § 26 Abs. 3 und 4 ARegV500 bis 50.000

bb) In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "1.000 bis 180 000" durch die Angabe "50 bis 180 000" ersetzt.

j) Die laufende Nummer 54 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:


1Anzeige nach § 2 Abs. 1 ohne Zuverlässigkeitsprüfung50
2Anzeige nach § 2 Abs. 1 mit Zuverlässigkeitsprüfung150 bis 600

Neu:

"1Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 1 ohne Zuverlässigkeitsprüfung15 bis 100
2Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 1 mit Zuverlässigkeitsprüfung150 bis 700".

bb) Die Tarifstelle 3


3Bescheinigung des Empfangs der Anzeige nach § 2 Abs. 1 zur Übermittlung an die in § 2 Abs. 3 genannten Behörden50

wird aufgehoben.

cc) Die Tarifstelle 4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2"Anzeigeverfahren bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2".

k) Die laufende Nummer 64 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 1.1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird in Spalte 2 das Wort "Ausstellung" durch das Wort "Beantragung" ersetzt und wird in Spalte 3 die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b Spalte 3 wird die Angabe "90" durch die Angabe "100" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 2 wird das Wort "Begründung" durch das Wort "Beurkundung" ersetzt.

cc) Die Tarifstellen 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

2.1Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft 
a) bei Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft40
b) wenn in Fällen des Buchst. a ausländisches Recht zu beachten ist90
2.2Durchführung der Begründung der Lebenspartnerschaft vor einem anderen, als dem für die Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt30

Neu:

"2.1Für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft70
2.2Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses100."

dd) Die Tarifstellen 2.3 und 2.4


2.3Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden100
2.4für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft60

werden aufgehoben.

ee) Nach der Tarifstelle 3.4 wird folgende Tarifstelle 3.5 eingefügt:

"3.5 für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen 30".

ff) In der Tarifstelle 4.11 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.

gg) In der Tarifstelle 4.13 Spalte 2 wird die Abkürzung "VwKostG LSA" durch die Angabe "des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)" ersetzt.

hh) Nach der Tarifstelle 4.13 wird folgende Tarifstelle 4.14 angefügt:

"4.14für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses10".

l) Die laufende Nummer 66 erhält folgende Fassung:

Alt:


66

Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)
 
1Amtshandlungen in Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 2 
1.1behördliche Rassebestimmung25 bis 100
1.2Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests nach § 4 Abs. 1 Satz 3, Fristsetzung zur Vorlage des Wesenstests in den Fällen einer noch nicht abschließenden Beurteilung des sozialverträglichen Verhaltens nach § 10 Abs. 2 Satz 1, Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests infolge Halterwechsels nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 310 bis 75
2Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 3 
2.1Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 im Einzelfall50 bis 250
2.2Bescheinigung über die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 35 bis 30
2.3Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 150 bis 200
2.4Sachkundeprüfung nach § 9 
2.4.1Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung25 bis 98
 Anmerkung:
Die Vergütungen für zugezogene behördenfremde Personen sind als Auslagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.
 
2.4.2Anerkennung nach § 5 Abs. 5 GefHuVO25 bis 120
2.5Genehmigung zur Entbindung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 225 bis 100
2.6Bescheinigung einer anderen Person zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 11 Abs. 4 Satz 120 bis 150
2.7Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 27 bis 20
2.8Fristverlängerung nach Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 210 bis 50
3Sonstige Amtshandlungen 
3.1Auslesen des Transponders nach § 2 Abs. 2 Satz 210 bis 50
3.2Bescheinigung über die Anmeldung eines Hundes infolge Haltungsaufnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 310 bis 50
3.3Bescheinigung über die Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 27 bis 20
3.4Maßnahmen nach § 14 Abs. 1, insbesondere Untersagung der Hundehaltung einschließlich Erzwingung von Handlungen, Duldungen und UnterlassungenGebühren nach lfd. Nr. 60 Tarifstellen 1 und 3
4Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wesenstests bei Hunden durch sachverständige Personen und Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 
4.1Anerkennung oder Ablehnung von sachverständigen Personen und Einrichtungen nach § 9 GefHuVO50 bis 350
4.2.Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 GefHuVO10 bis 70


Neu:

"66Recht der von Hunden ausgehenden Gefahren
1Hundegesetz (HundeG LSA)
1.1Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 2
1.1.1behördliche Rasse- oder Kreuzungsbestimmung25 bis 100
Anmerkung:

Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.

1.1.2Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests nach § 4 Abs. 1 Satz 35 bis 30
1.1.3Fristsetzung zur Vorlage des Wesenstests in den Fällen einer noch nicht abschließenden Beurteilung des sozialverträglichen Verhaltens nach § 10 Abs. 2 Satz 110 bis 75
1.1.4Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests infolge Halterwechsels nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 35 bis 30
1.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 3
1.2.1Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 4 Abs. 4 Satz 250 bis 500
1.2.2Bescheinigung über die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 35 bis 30
1.2.3Fristverlängerung nach Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 210 bis 50
1.2.4Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis nach § 650 bis 200
1.2.5Bescheinigung einer anderen Person zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 11 Abs. 4 Satz 120 bis 150
1.2.6Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 27 bis 20
1.3Sonstige Amtshandlungen
1.3.1Auslesen des Transponders nach § 2 Abs. 2 Satz 210 bis 50
1.3.2Bescheinigung über die Anmeldung eines Hundes infolge Haltungsaufnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 310 bis 50
1.3.3Bescheinigung über die Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 27 bis 20
1.3.4Maßnahmen nach § 14 Abs. 1, insbesondere Untersagung der Hundehaltung einschließlich Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen50 bis 5.000
2Hundeverordnung (HundeVO LSA)
2.1Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung nach § 925 bis 98
Anmerkung:

Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.

2.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wesenstests bei Hunden durch sachverständige Personen oder Einrichtungen nach § 9
2.2.1Anerkennung oder Ablehnung von sachverständigen Personen oder Einrichtungen nach § 9 Abs. 150 bis 500
2.2.2Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 310 bis 70
2.2.3Widerruf der Anerkennung50 bis 500
3Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbr EinfG)
3.1behördliche Rasse- oder Kreuzungsbestimmung nach § 2 Abs. 125 bis 100
Anmerkung:

Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.

3.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung nach § 3, insbesondere Einholung der Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.20 bis 500
Anmerkung:

Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage mich § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.

4Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbr EinfVO)
4.1Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Prüfungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und der Erteilung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3, insbesondere Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts von Hunden10 bis 500
4.2Maßnahmen nach § 4, insbesondere Anordnung zur Unterbringung und Versorgung bis zur Erfüllung der Verbringungs- oder Einfuhrvoraussetzungen, Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes oder über das Zurückbringen des Hundes an den Ort seiner Herkunft50 bis 5 000".

m) Die laufende Nummer 67 Tarifstellen 13 und 13.1 bis 13.6


13Arzneimittelprüfung
13.1Industrielle Fertigarzneimittel, Volluntersuchung1.700
13.2Apothekenrezepturen und -defekturen900
13.3Verdachts- und Abgrenzungsproben mit analytischer Untersuchung1.300
13.4Zwischenprodukte (Bulkware)1.300
13.5Gutachten ohne analytische Untersuchung250
13.6Untersuchung Einzelparameter150

wird aufgehoben.

n) Die laufende Nummer 69 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 9 Spalte 3 wird die Angabe "77 bis 1 650" durch die Angabe "90 bis 1 750" ersetzt.

bb) Nach der Tarifstelle 9 wird folgende Tarifstelle 9.1 eingefügt:

"9.1Regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 115 bis 650".

cc) In den Tarifstellen 11.2.1, 11.3.1 und 11.5.1 wird jeweils die Abkürzung "GewO" durch die Wörter "der Gewerbeordnung" ersetzt.

o) In der laufenden Nummer 76 Tarifstelle 23.3 Spalte 3 wird die Angabe "710" durch die Angabe "1 000" ersetzt.

p) Die laufende Nummer 82 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "23,5" durch die Angabe "30,62" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "26" durch die Angabe "33,88" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "22" durch die Angabe "28,68" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "20" durch die Angabe "26,68" ersetzt.

q) Nach der laufenden Nummer 92a wird folgende laufende Nummer Nummer 93 eingefügt:

"

93Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
1.1Entscheidung über die Erteilung eines Negativattests nach § 14 Abs. 7 für ein einzelnes Objekt390
1.2Entscheidung über die Erteilung eines Negativattests nach § 14 Abs. 7 für eine Mehrzahl von zusammenhängenden Objekten (Sammlung)910
2.1Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Abs. 1für ein einzelnes Objekt100
2.2Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Abs. 1 für eine Mehrzahl von zusammenhängenden Objekten (Sammlung)230."

r) Die laufende Nummer 112a wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "250 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 2 400" ersetzt.

bb) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. Erteilen einer Betriebsgenehmigung nach § 7 150 bis 1.500"6 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs nach § 7 100 bis 2 400".

cc) In der Tarifstelle 7 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 1 500" durch die Angabe "100 bis 1 000" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 8 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 2 700" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 9 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 400" durch die Angabe "100 bis 750" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 11 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 3 700" ersetzt.

s) Die laufende Nummer 116 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 2 000" ersetzt.

bb) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "45 bis 465" durch die Angabe "100 bis 500" ersetzt.

cc) In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "75 bis 450" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 1 150" durch die Angabe "150 bis 700" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 7 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 2 300" durch die Angabe "100 bis 2 500" ersetzt.

ff) In der Tarifstelle 8 Spalte 3 wird die Angabe "150" durch die Angabe "100 bis 325" ersetzt.

gg) In der Tarifstelle 9 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "75 bis 350" ersetzt.

hh) In der Tarifstelle 10 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1 500" durch die Angabe "100 bis 2 800" ersetzt.

ii) In der Tarifstelle 11 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1 500" durch die Angabe "100 bis 850" ersetzt.

jj) In der Tarifstelle 12 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 475" ersetzt.

t) In der laufenden Nummer 117 Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 465" durch die Angabe "100 bis 300" ersetzt.

u) Die laufende Nummer 128 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird nach dem Wort "Registrierungen" ein Komma und das Wort "Ausnahmegenehmigungen" angefügt.

bb) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 17h" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1f" ersetzt.

cc) Die Tarifstelle 4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Amtstierärztliche Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 16 einschließlich der Befreiung von der Aufsicht"Amtsärztliche Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 25 einschließlich der Befreiung von der Überwachung".

dd) Die Tarifstellen 4.2 und 4.3


4.2.amtstierärztliche Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 1625 bis 360
4.3amtliche Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 17e einschließlich der Anordnungen nach § 17c Abs. 5 zur Beseitigung und Verhinderung von Verstößen50 bis 600


werden aufgehoben.

ee) Die Tarifstelle 5 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnungen, Bescheinigungen, Gesundheits-, Ursprungszeugnisse"Maßnahmen zur Vorbeugung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung".

ff) Die Tarifstelle 5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnungen im Rahmen von Ermittlungen der Tierseuchenausbrüche nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 und nach § 12"Anordnungen und Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche nach § 5".

gg) Die Tarifstelle 5.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnungen zum Schutz gegen die allgemeine Seuchengefahr gemäß § 17 sowie gegen eine besondere Seuchengefahr §§ 18 bis 30"Anordnungen im Rahmen der Überwachung nach § 24".

hh) Die Tarifstelle 5.2.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anordnungen nach den Vorschriften der §§ 62 bis 65"Anordnungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit den §§ 6, 9, 10 und 26 Abs. 1 bis 3".

ii) In der Tarifstelle 5.3 Spalte 3 wird die Angabe "5 bis 9" durch die Angabe "5 bis 50" ersetzt.

v) Nach der laufenden Nummer 157 wird folgende laufende Nummer 157a eingefügt:

"157aVerwahrung von Pässen und Personalausweisen
Verwahrung von Pässen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 des Passgesetzes und Personal- 3". ausweisen nach § 2 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes je angefangenem Tag
Anmerkung:
Die Gebühr wird nur dann fällig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber den eigenen Pass oder Personalausweis abgibt oder einsendet oder abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

w) Die laufende Nummer 163 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstellen 5.1 bis 5.6 erhalten folgende Fassung:

Alt:


5.1Erteilung von Eignungsfeststellungen (§ 63 WHG)
Anlagen bis 1 m352
Anlagen bis 5 m3103
Anlagen bis 10 m3205
Anlagen bis 50 m3665
Anlagen bis 100 m31.023
Anlagen bis 500 m31.534
Anlagen bis 1.000 m32.046
Anlagen über 1.000 m32.557
Anmerkung zu Tarifstelle 5.1:

Das umfassende Volumen einer Anlage ermittelt sich nach § 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS LSA). Ist das maßgebliche Volumen nicht bestimmbar (beispielsweise bei Abfüllanlagen und Umschlaganlagen, Gebindelager und Ähnlichen), wird die Gebühr mit 0,1 v. H. des Wertes der Anlage berechnet. Wird ein Antrag auf Eignungsfeststellung mit dem Ergebnis geprüft, dass die Anlage einfacher oder herkömmlicher Art ist, errechnet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, aber höchstens mit 50 v. H. der Gebühr gemäß Tabelle.

5.2Anzeigebestätigungen (§ 1 Abs. 2 VAwS )
a) für Heizölanlagen bis zehn m326
b) für alle sonstigen Anlagen77
5.3Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation (§ 18 VAwS)1.534
Anmerkung zu Tarifstellen 5.1 bis 5.3:

Für Nachträge ermitteln sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen

20 v. H. bis 50 v. H. der Gebühr jeweils nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.3
5.4Anordnung eines Überwachungsvertrages (§ 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010, BGBl. I S. 377)103
5.5Anordnung. auf Mängelbeseitigung (außer Heizölanlagen bis 10 m3)2,5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1 für jeden Mangel
5.6Anordnung zur Sachverständigenprüfung20 bis 125


Neu:

"5.1Dokumentation der Nachvollziehbarkeit der Selbsteinstufung flüssiger oder gasförmiger Gemische bei Wahrung von Betriebsgeheimnissen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)nach Zeitaufwand
5.2Überprüfung der Dokumentation der Selbsteinstufung flüssiger oder gasförmiger Gemische und Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 AwSVnach Zeitaufwand
5.3Änderung der Einstufung und Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 AwSVnach Zeitaufwand
5.4Überprüfung der Dokumentation der Selbsteinstufung fester Gemische nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AwSV

Verpflichtung des Betreibers zur Ergänzung oder Berichtigung von Angaben nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AwSV

Schriftliche Bekanntgabe der Änderung der Einstufung eines festen Gemisches nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AwSV

nach Zeitaufwand
5.5Anordnung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AwSV oder Untersagung der Errichtung einer Anlagenach § 16 Abs. 1 Satz 2 AwSVnach Zeitaufwand
5.6Auferlegung von Maßnahmen gegenüber dem Betreiber nach § 16 Abs. 2 AwSVnach Zeitaufwand".

bb) Nach der Tarifstelle 5.6 werden die folgenden Tarifstellen 5.7 bis 5.21 eingefügt:

"5.7Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 AwSVnach Zeitaufwand
5.8Entscheidungen über die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 19 Abs. 6 AwSVnach Zeitaufwand
5.9Plausibilitätsprüfung der Anzeige und Hinweise oder Nachforderungen an den Betreiber nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 AwSVnach Zeitaufwand
5.10Erteilung einer Eignungsfeststellung nach § 63 WHGnach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.10, 5.11 und 5.16:

Für Nachträge ermitteln sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen 20 v. H. bis 50 v. H. der Gebühr jeweils nach den Tarifstellen 5.10, 5.11 und 5.16.

5.11Untersagung des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen nach § 41 Abs. 2 AwSVnach Zeitaufwand
5.12Abstimmung des Notfallplanes nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AwSVnach Zeitaufwand
5.13Anordnung eines Überwachungsvertrages nach § 46 Abs. 1 AwSVnach Zeitaufwand
5.14Anordnung einer Prüfung nach § 46 Abs. 4 AwSVnach Zeitaufwand
5.15Befreiung von den Anforderungen für Anlagen in Schutzgebieten nach § 49 Abs. 4, nach § 50 Abs. 2 und nach Anlage 7 Nr. 8.3 AwSVnach Zeitaufwand
5.16Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 52 Abs. 1 und 3 und § 54 Abs. 2 Satz 2 AwSVnach Zeitaufwand
5.17Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 1 und 3 AwSV und Anordnung nach § 55 Nr. 1 Buchst. c AwSVnach Zeitaufwand
5.18Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 57 Abs. 1 und 3 und § 59 Abs. 2 Satz 2 AwSVnach Zeitaufwand
5.19Widerruf der Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AwSVnach Zeitaufwand
5.20Anordnung nach Änderung der Einstufung nach § 67 AwSVnach Zeitaufwand
5.21Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen nach § 68 Abs. 4 AwSVnach Zeitaufwand
5.22Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und Anlage 7 Nr. 7.2 AwSVnach Zeitaufwand
5.23Bearbeitung einer Anzeige von JGS-Anlagen nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSVnach Zeitaufwand
5.24Anordnung einer Sachverständigenprüfung nach Anlage 7 Nr. 6.4 AwSVnach Zeitaufwand
5.25Zulassung von Ausnahmen nach § 78c Abs. 1 WHGnach Zeitaufwand
5.26Untersagung des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen nach § 78c Abs. 2 WHGnach Zeitaufwand".

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191938

ENDE

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