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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 4. September 2019
(GVBl. LSA Nr. 23 vom 30.09.2019 S. 272)
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), wird im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur, dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr verordnet:
Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (GVBl. LSA S. 51), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 2 "2 Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) 7" wird durch die Angabe "2 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 7" ersetzt.
b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 2 "2 Entsorgergemeinschaftsrichtlinie 9" wird aufgehoben.
c) Die Angabe zu der laufenden Nummer 66 "66 Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren" wird durch die Angabe "66 Recht der von Hunden ausgehenden Gefahren" ersetzt.
d) Die Angabe zu der laufenden Nummer 66 "66 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO)" wird aufgehoben.
e) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 92a wird folgende Angabe eingefügt:
"93 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)".
f) Nach der Angabe zu der laufenden Nummer 157 wird folgende Angabe eingefügt:
"157a Verwahrung von Pässen und Personalausweisen".
2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 7" wird folgende Angabe eingefügt:
"Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 2 7".
b) Die Angabe "Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) 2 7" wird aufgehoben.
c) Die Angabe "Entsorgergemeinschaftsrichtlinie 2 9" wird aufgehoben.
d) Die Angabe "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren 66" wird aufgehoben.
e) Nach der Angabe "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 2 1" wird folgende Angabe angefügt:
"Kulturgutschutzgesetz (KGSG) 93".
f) Der Angabe "Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 104a" wird folgende Angabe vorangestellt: "Recht der von Hunden ausgehenden Gefahren 66".
g) Die Angabe "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO) 66" wird aufgehoben.
h) Nach der Angabe "Versteigererverordnung (VerstV) 157" wird folgende Angabe eingefügt:
"Verwahrung von Pässen und Personalausweisen 157a".
3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 4.2 wird folgende Tarifstelle 4.3 eingefügt:
"4.3 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 | 25". |
bb) Die Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3 erhalten folgende Fassung:
Alt:
8.1.1.1 | bis zum Format DIN A 4 je Seite | 0,80 |
ab 10 Seiten je Seite | 0,40 | |
ab 50 Seiten je Seite | 0,20 | |
ab 100 Seiten je Seite | 0,07 | |
8.1.1.2 | bis zum Format DIN A 3 je Seite | 1,90 |
ab 10 Seiten je Seite | 1 | |
ab 50 Seiten je Seite | 0,47 | |
ab 100 Seiten je Seite | 0,20 | |
8.1.1.3 | in größeren Formaten je Seite bis zu | 15,90 |
ab 10 Seiten je Seite | 7,70 | |
ab 50 Seiten je Seite | 3,90 | |
ab 100 Seiten je Seite | 1,90 |
Neu:
"8.1.1.1 | bis zum Format DIN A4 | |
Seite 1 bis 9 je Seite | 0,80 | |
ab Seite 10 je Seite | 0,40 | |
ab Seite 50 je Seite | 0,20 | |
ab Seite 100 je Seite | 0,07 | |
8.1.1.2 . | bis zum Format DIN A3 | |
Seite 1 bis 9 je Seite | 1,90 | |
ab Seite 10 je Seite | 1,00 | |
ab Seite 50 je Seite | 0,47 | |
ab Seite 100 je Seite | 0,20 | |
8.1.1.3 | In größeren Formaten | |
Seite 1 bis 9 je Seite bis zu | 15,90 | |
ab Seite 10 je Seite | 7,70 | |
ab Seite 50 je Seite | 3,90 | |
ab Seite 100 je Seite | 1,90". |
cc) Die Tarifstelle 8.2 erhält folgende Fassung:
Alt:
8.2 | Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A 3 je Seite | 3,85 |
ab 10 Seiten je Seite | 1,90 | |
ab 50 Seiten je Seite | 1 | |
ab 100 Seiten je Seite | 0,50 |
Neu:
8.2 | Fotokopien farbig, bis zum Format DIN A 3 | |
Seite 1 bis 9 je Seite | 3,85 | |
ab Seite 10 je Seite | 1,90 | |
ab Seite 50 je Seite | 1,00 | |
ab Seite 100 je Seite | 0,50 |
b) Die laufende Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 2 wird die Angabe " § 4" durch die Angabe " § 5" ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 3.3 Spalte 2 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 6" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 3.4 Spalte 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
ee) Nach der Tarifstelle 3.4 wird folgende Tarifstelle 3.5 eingefügt:
"3.5 | Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 | nach Zeitaufwand". |
ff) In der Tarifstelle 8.1 Spalte 2 wird nach der Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 3" die Angabe "und Abs. 3 Satz 2"" eingefügt.
gg) Die Tarifstelle 8.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 | "Widerruf der Zustimmung nach § 12 Abs. 4". |
hh) Die Tarifstelle 8.3 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 | "Widerruf der Anerkennung nach § 16 Abs. 4". |
ii) In der Tarifstelle 8.4 Spalte 2 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
jj) Die Tarifstellen 9 und 9.1 bis 9.3
9 Entsorgergemeinschaftsrichtlinie 9.1 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 500 9.2 Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 500 9.3 Gestattung nach § 12 100
werden aufgehoben.
c) Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "370 bis 2 300" durch die Angabe "300 bis 8 000" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "370 bis 2 300" durch die Angabe "300 bis 8 000" ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "370 bis 2 300" durch die Angabe "300 bis 8 000" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "370 bis 2 300" durch die Angabe "200 bis 4 300" ersetzt.
ee) In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 4 600" durch die Angabe "300 bis 8 000" ersetzt.
ff) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 200" ersetzt.
gg) In der Tarifstelle 8 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 750" durch die Angabe "200 bis 1 500" ersetzt.
hh) In der Tarifstelle 9 Spalte 3 wird die Angabe "35 bis 750" durch die Angabe "100 bis 1 000" ersetzt.
ii) In der Tarifstelle 10 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 1 100" ersetzt.
jj) Die Tarifstellen 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
Alt:
11 Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18a a) von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen 1,3 v. T. b) von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung 1,3 v. T. c) von Herstellungskosten übriger Anlagen bis 2 Mio. Euro 0,65 v. T. von 2 Mio. Euro bis 3 Mio. Euro 1.300 zuzüglich 0,15 v. T. der 2 Mio. übersteigenden Kosten von 3 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 1.450 zuzüglich 0,1 v. T. der 3 Mio. übersteigenden Kosten über 5 Mio. Euro 1.650 zuzüglich 0,07 v. T. der 5 Mio. übersteigenden Kosten 12 Planfeststellung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 18 a) von Herstellungskosten der signaltechnischen Anlagen 1,3 v. T. b) von Herstellungskosten der technischen Bahnübergangssicherung 1,3 v. T. c) von Herstellungskosten übriger Anlagen bis 2 Mio. Euro 0,65 v. T. von 2 Mio. Euro bis 3 Mio. Euro 1.300 zuzüglich 0,15 v. T. der 2 Mio. übersteigenden Kosten von 3 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 1.450 zuzüglich 0,1 v. T. der 3 Mio. übersteigenden Kosten über 5 Mio. Euro 1.650 zuzüglich 0,07 v. T. der 5 Mio. übersteigenden Kosten
Neu:
"11 | Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 18a
Investitionskosten bis 1 Mio. Euro | 700 + 0,1 v. H. der 0,5 Mio. übersteigenden Investitionskosten |
1 Mio. Euro < Investitionskosten < 2,5 Mio. Euro | 1.400 + 0,05 v. H. der 1 Mio. übersteigenden Investitionskosten | |
2,5 Mio. Euro < Investitionskosten 5 Mio. Euro | 2.400 + 0,05 v. H. de 2,5 Mio. übersteigenden Investitionskosten | |
Investitionskosten > 5 Mio. Euro | 3.400 + 0,05 v. H. de: 5 Mio. übersteigenden Investitionskosten | |
12 | Planfeststellung und Plangenehmigung einer Eisenbahn-Infrastruktur gemäß § 18
Investitionskosten bis 1 Mio. Euro | 700 + 0,1 v. H. der 0,5 Mio. übersteigenden Investitionskosten |
1 Mio. Euro < Investitionskosten < 2,5 Mio. Euro | 1.400 + 0,05 v. H. der 1 Mio. übersteigenden Investitionskosten | |
2,5 Mio. Euro < Investitionskosten < 5 Mio. Euro | 2.400 + 0,05 v. H. de: 2,5 Mio. übersteigenden Investitionskosten | |
Investitionskosten > 5 Mio. Euro | 3.400 + 0,05 v. H. der 5 Mio. übersteigenden Investitionskosten". |
kk) Die Tarifstelle 13
13 Plangenehmigung einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b Nrn. 1 und 3 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12".
wird aufgehoben.
11) In der Tarifstelle 14 Spalte 3 wird die Angabe "25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 12" durch die Angabe "700 bis 1 500" ersetzt.
mm) In der Tarifstelle 19 Spalte 3 wird die Angabe "400 bis 6 000" durch die Angabe "200 bis 5 000" ersetzt.
nn) Nach der Tarifstelle 19 werden die folgenden Tarifstellen 20 und 20.1 bis 20.10 angefügt:
"20 | Überwachungstätigkeit nach § 5a Abs. 1 | |
20.1 | Bahnaufsichtliche Prüfung vor Beginn des Baus von Eisenbahninfrastrukturen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen und sonstigen baulichen Anlagen, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes beeinflussen können | 75 bis 1.500 |
20.2 | Bahnaufsichtliche Prüfung vor der Inbetriebnahme von | 75 bis 1.500 |
a) Bahnanlagen (bautechnische, sicherungstechnische, maschinen- technische, elektrotechnische und Fernmelde-Anlagen), und | ||
b) Fahrzeugen (Triebfahrzeuge, Wagen, Nebenfahrzeuge) (soweit nicht in der Prüfung nach § 7f enthalten), jeweils | ||
20.3 | Bahnaufsichtliche Prüfung turnusmäßig während der Betriebsprüfung der Eisenbahn | 75 bis 2.300 |
20.4 | Bahnaufsichtliche Prüfung für Bauarten von Fahrzeugen und maschinen- technischen Anlagen | 75 bis 750 |
20.5 | Bahnaufsichtliche Prüfung bei der Probefahrt von Triebfahrzeugen | 150 |
20.6 | Bestätigung des Eisenbahnbetriebsleiters einer nichtöffentlichen Eisenbahn (Anschlussbahnleiter) gemäß § 3 Abs. 6 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen (BOA) oder des Parkbahnleiters gemäß § 3 Abs. 2 der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) | 75 bis 150 |
20.7 | Bahnaufsichtliche Prüfung von Eisenbahnbediensteten (pro Person) | 75 bis 150 |
20.8 | Bahnaufsichtliche Prüfung der innerbetrieblichen Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsleiter, den örtlichen Betriebsleiter sowie den Betriebsdienst (soweit nicht in der Prüfung nach § 7f enthalten) | 75 bis 1.500 |
20.9 | Anordnungen nach § 5a Abs. 2 | 75 bis 1.500 |
20.10 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu den Verordnungen und Vorschriften für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen | 75 bis 1 500". |
d) In der laufenden Nummer 19 Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "12,5 bis 55" durch die Angabe "15 bis 650" ersetzt.
e) Die laufende Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 werden die Wörter "für eine Sammelstelle" gestrichen.
bb) Die Tarifstelle 3.1
3.1 | für Nutz- und Zuchtklauentiere oder -einhufer nach § 15 Abs. 3 | 70 bis 340 |
wird aufgehoben.
cc) Der Tarifstelle 3.2 Spalte 2 werden die Wörter "für eine Sammelstelle" vorangestellt.
dd) In der Tarifstelle 3.4 Spalte 3 wird die Angabe "70 bis 170" durch die Angabe "100 bis 860" ersetzt.
f) Die laufende Nummer 28a wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 3.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 1 und 3 | "Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 1 und 3
Anmerkung: |
bb) Die Tarifstelle "3.3 Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 2 je Jubiläumsfall 8 bis 12" wird aufgehoben.
cc) Nach der bisherigen Tarifstelle 3.2 Spalte 2 wird die Angabe "Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3, 2.2, 3.1, 3.2 und 3.3:" durch die Angabe "Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.3, 2.2, 3.1 und 3.2:" ersetzt.
g) In der laufenden Nummer 42 Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 465" durch die Angabe "100 bis 500" ersetzt.
h) In der laufenden Nummer 43 Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "120 bis 465" durch die Angabe "100 bis 400" ersetzt.
i) Die laufende Nummer 45 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 4.28 werden die folgenden Tarifstellen 4.29 bis 4.31 eingefügt:
"4.29 | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 ARegV | 500 bis 50.000 |
4.30 | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3a und § 10a ARegV | 500 bis 50.000 |
4.31 | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 und § 26 Abs. 3 und 4 ARegV | 500 bis 50.000 |
bb) In der Tarifstelle 5 Spalte 3 wird die Angabe "1.000 bis 180 000" durch die Angabe "50 bis 180 000" ersetzt.
j) Die laufende Nummer 54 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1 | Anzeige nach § 2 Abs. 1 ohne Zuverlässigkeitsprüfung | 50 |
2 | Anzeige nach § 2 Abs. 1 mit Zuverlässigkeitsprüfung | 150 bis 600 |
Neu:
"1 | Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 1 ohne Zuverlässigkeitsprüfung | 15 bis 100 |
2 | Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 1 mit Zuverlässigkeitsprüfung | 150 bis 700". |
bb) Die Tarifstelle 3
3 | Bescheinigung des Empfangs der Anzeige nach § 2 Abs. 1 zur Übermittlung an die in § 2 Abs. 3 genannten Behörden | 50 |
wird aufgehoben.
cc) Die Tarifstelle 4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 | "Anzeigeverfahren bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2". |
k) Die laufende Nummer 64 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird in Spalte 2 das Wort "Ausstellung" durch das Wort "Beantragung" ersetzt und wird in Spalte 3 die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b Spalte 3 wird die Angabe "90" durch die Angabe "100" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 2 wird das Wort "Begründung" durch das Wort "Beurkundung" ersetzt.
cc) Die Tarifstellen 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
2.1 | Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft | |
a) bei Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft | 40 | |
b) wenn in Fällen des Buchst. a ausländisches Recht zu beachten ist | 90 | |
2.2 | Durchführung der Begründung der Lebenspartnerschaft vor einem anderen, als dem für die Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt | 30 |
Neu:
"2.1 | Für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft | 70 |
2.2 | Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 100." |
dd) Die Tarifstellen 2.3 und 2.4
2.3 | Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden | 100 |
2.4 | für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft | 60 |
werden aufgehoben.
ee) Nach der Tarifstelle 3.4 wird folgende Tarifstelle 3.5 eingefügt:
"3.5 für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen 30".
ff) In der Tarifstelle 4.11 Spalte 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.
gg) In der Tarifstelle 4.13 Spalte 2 wird die Abkürzung "VwKostG LSA" durch die Angabe "des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)" ersetzt.
hh) Nach der Tarifstelle 4.13 wird folgende Tarifstelle 4.14 angefügt:
"4.14 | für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | 10". |
l) Die laufende Nummer 66 erhält folgende Fassung:
Alt:
66 | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuVO) | |
1 | Amtshandlungen in Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 2 | |
1.1 | behördliche Rassebestimmung | 25 bis 100 |
1.2 | Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests nach § 4 Abs. 1 Satz 3, Fristsetzung zur Vorlage des Wesenstests in den Fällen einer noch nicht abschließenden Beurteilung des sozialverträglichen Verhaltens nach § 10 Abs. 2 Satz 1, Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests infolge Halterwechsels nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 | 10 bis 75 |
2 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 3 | |
2.1 | Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 im Einzelfall | 50 bis 250 |
2.2 | Bescheinigung über die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 | 5 bis 30 |
2.3 | Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 | 50 bis 200 |
2.4 | Sachkundeprüfung nach § 9 | |
2.4.1 | Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung | 25 bis 98 |
Anmerkung: Die Vergütungen für zugezogene behördenfremde Personen sind als Auslagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben. | ||
2.4.2 | Anerkennung nach § 5 Abs. 5 GefHuVO | 25 bis 120 |
2.5 | Genehmigung zur Entbindung von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 | 25 bis 100 |
2.6 | Bescheinigung einer anderen Person zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 11 Abs. 4 Satz 1 | 20 bis 150 |
2.7 | Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 | 7 bis 20 |
2.8 | Fristverlängerung nach Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 | 10 bis 50 |
3 | Sonstige Amtshandlungen | |
3.1 | Auslesen des Transponders nach § 2 Abs. 2 Satz 2 | 10 bis 50 |
3.2 | Bescheinigung über die Anmeldung eines Hundes infolge Haltungsaufnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 3 | 10 bis 50 |
3.3 | Bescheinigung über die Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 | 7 bis 20 |
3.4 | Maßnahmen nach § 14 Abs. 1, insbesondere Untersagung der Hundehaltung einschließlich Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen | Gebühren nach lfd. Nr. 60 Tarifstellen 1 und 3 |
4 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wesenstests bei Hunden durch sachverständige Personen und Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 | |
4.1 | Anerkennung oder Ablehnung von sachverständigen Personen und Einrichtungen nach § 9 GefHuVO | 50 bis 350 |
4.2. | Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 GefHuVO | 10 bis 70 |
Neu:
"66 | Recht der von Hunden ausgehenden Gefahren | |
1 | Hundegesetz (HundeG LSA) | |
1.1 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 2 | |
1.1.1 | behördliche Rasse- oder Kreuzungsbestimmung | 25 bis 100 |
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben. | ||
1.1.2 | Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests nach § 4 Abs. 1 Satz 3 | 5 bis 30 |
1.1.3 | Fristsetzung zur Vorlage des Wesenstests in den Fällen einer noch nicht abschließenden Beurteilung des sozialverträglichen Verhaltens nach § 10 Abs. 2 Satz 1 | 10 bis 75 |
1.1.4 | Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests infolge Halterwechsels nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 | 5 bis 30 |
1.2 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 3 | |
1.2.1 | Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 4 Abs. 4 Satz 2 | 50 bis 500 |
1.2.2 | Bescheinigung über die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 | 5 bis 30 |
1.2.3 | Fristverlängerung nach Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 | 10 bis 50 |
1.2.4 | Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis nach § 6 | 50 bis 200 |
1.2.5 | Bescheinigung einer anderen Person zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 11 Abs. 4 Satz 1 | 20 bis 150 |
1.2.6 | Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 | 7 bis 20 |
1.3 | Sonstige Amtshandlungen | |
1.3.1 | Auslesen des Transponders nach § 2 Abs. 2 Satz 2 | 10 bis 50 |
1.3.2 | Bescheinigung über die Anmeldung eines Hundes infolge Haltungsaufnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 3 | 10 bis 50 |
1.3.3 | Bescheinigung über die Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 | 7 bis 20 |
1.3.4 | Maßnahmen nach § 14 Abs. 1, insbesondere Untersagung der Hundehaltung einschließlich Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen | 50 bis 5.000 |
2 | Hundeverordnung (HundeVO LSA) | |
2.1 | Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung nach § 9 | 25 bis 98 |
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben. | ||
2.2 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wesenstests bei Hunden durch sachverständige Personen oder Einrichtungen nach § 9 | |
2.2.1 | Anerkennung oder Ablehnung von sachverständigen Personen oder Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 | 50 bis 500 |
2.2.2 | Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 | 10 bis 70 |
2.2.3 | Widerruf der Anerkennung | 50 bis 500 |
3 | Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbr EinfG) | |
3.1 | behördliche Rasse- oder Kreuzungsbestimmung nach § 2 Abs. 1 | 25 bis 100 |
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben. | ||
3.2 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung nach § 3, insbesondere Einholung der Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. | 20 bis 500 |
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage mich § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben. | ||
4 | Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbr EinfVO) | |
4.1 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Prüfungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und der Erteilung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3, insbesondere Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts von Hunden | 10 bis 500 |
4.2 | Maßnahmen nach § 4, insbesondere Anordnung zur Unterbringung und Versorgung bis zur Erfüllung der Verbringungs- oder Einfuhrvoraussetzungen, Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes oder über das Zurückbringen des Hundes an den Ort seiner Herkunft | 50 bis 5 000". |
m) Die laufende Nummer 67 Tarifstellen 13 und 13.1 bis 13.6
13 | Arzneimittelprüfung | |
13.1 | Industrielle Fertigarzneimittel, Volluntersuchung | 1.700 |
13.2 | Apothekenrezepturen und -defekturen | 900 |
13.3 | Verdachts- und Abgrenzungsproben mit analytischer Untersuchung | 1.300 |
13.4 | Zwischenprodukte (Bulkware) | 1.300 |
13.5 | Gutachten ohne analytische Untersuchung | 250 |
13.6 | Untersuchung Einzelparameter | 150 |
wird aufgehoben.
n) Die laufende Nummer 69 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 9 Spalte 3 wird die Angabe "77 bis 1 650" durch die Angabe "90 bis 1 750" ersetzt.
bb) Nach der Tarifstelle 9 wird folgende Tarifstelle 9.1 eingefügt:
"9.1 | Regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1 | 15 bis 650". |
cc) In den Tarifstellen 11.2.1, 11.3.1 und 11.5.1 wird jeweils die Abkürzung "GewO" durch die Wörter "der Gewerbeordnung" ersetzt.
o) In der laufenden Nummer 76 Tarifstelle 23.3 Spalte 3 wird die Angabe "710" durch die Angabe "1 000" ersetzt.
p) Die laufende Nummer 82 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "23,5" durch die Angabe "30,62" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "26" durch die Angabe "33,88" ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 3 wird die Angabe "22" durch die Angabe "28,68" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 3.2 Spalte 3 wird die Angabe "20" durch die Angabe "26,68" ersetzt.
q) Nach der laufenden Nummer 92a wird folgende laufende Nummer Nummer 93 eingefügt:
"
93 | Kulturgutschutzgesetz (KGSG) | |
1.1 | Entscheidung über die Erteilung eines Negativattests nach § 14 Abs. 7 für ein einzelnes Objekt | 390 |
1.2 | Entscheidung über die Erteilung eines Negativattests nach § 14 Abs. 7 für eine Mehrzahl von zusammenhängenden Objekten (Sammlung) | 910 |
2.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Abs. 1für ein einzelnes Objekt | 100 |
2.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Abs. 1 für eine Mehrzahl von zusammenhängenden Objekten (Sammlung) | 230." |
r) Die laufende Nummer 112a wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "250 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 2 400" ersetzt.
bb) Die Tarifstelle 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Erteilen einer Betriebsgenehmigung nach § 7 150 bis 1.500 | "6 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs nach § 7 100 bis 2 400". |
cc) In der Tarifstelle 7 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 1 500" durch die Angabe "100 bis 1 000" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 8 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 2 700" ersetzt.
ee) In der Tarifstelle 9 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 400" durch die Angabe "100 bis 750" ersetzt.
ff) In der Tarifstelle 11 Spalte 3 wird die Angabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "100 bis 3 700" ersetzt.
s) Die laufende Nummer 116 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 2 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 2 000" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 3 Spalte 3 wird die Angabe "45 bis 465" durch die Angabe "100 bis 500" ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 4 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "75 bis 450" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 6 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 1 150" durch die Angabe "150 bis 700" ersetzt.
ee) In der Tarifstelle 7 Spalte 3 wird die Angabe "150 bis 2 300" durch die Angabe "100 bis 2 500" ersetzt.
ff) In der Tarifstelle 8 Spalte 3 wird die Angabe "150" durch die Angabe "100 bis 325" ersetzt.
gg) In der Tarifstelle 9 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "75 bis 350" ersetzt.
hh) In der Tarifstelle 10 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1 500" durch die Angabe "100 bis 2 800" ersetzt.
ii) In der Tarifstelle 11 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 1 500" durch die Angabe "100 bis 850" ersetzt.
jj) In der Tarifstelle 12 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 750" durch die Angabe "100 bis 475" ersetzt.
t) In der laufenden Nummer 117 Tarifstelle 1 Spalte 3 wird die Angabe "75 bis 465" durch die Angabe "100 bis 300" ersetzt.
u) Die laufende Nummer 128 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 3 Spalte 2 wird nach dem Wort "Registrierungen" ein Komma und das Wort "Ausnahmegenehmigungen" angefügt.
bb) In der Tarifstelle 3.1 Spalte 2 wird die Angabe " § 17h" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1f" ersetzt.
cc) Die Tarifstelle 4.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Amtstierärztliche Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 16 einschließlich der Befreiung von der Aufsicht | "Amtsärztliche Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 25 einschließlich der Befreiung von der Überwachung". |
dd) Die Tarifstellen 4.2 und 4.3
4.2. amtstierärztliche Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 16 25 bis 360 4.3 amtliche Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 17e einschließlich der Anordnungen nach § 17c Abs. 5 zur Beseitigung und Verhinderung von Verstößen 50 bis 600
werden aufgehoben.
ee) Die Tarifstelle 5 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anordnungen, Bescheinigungen, Gesundheits-, Ursprungszeugnisse | "Maßnahmen zur Vorbeugung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung". |
ff) Die Tarifstelle 5.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anordnungen im Rahmen von Ermittlungen der Tierseuchenausbrüche nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 und nach § 12 | "Anordnungen und Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche nach § 5". |
gg) Die Tarifstelle 5.2 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anordnungen zum Schutz gegen die allgemeine Seuchengefahr gemäß § 17 sowie gegen eine besondere Seuchengefahr §§ 18 bis 30 | "Anordnungen im Rahmen der Überwachung nach § 24". |
hh) Die Tarifstelle 5.2.1 Spalte 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Anordnungen nach den Vorschriften der §§ 62 bis 65 | "Anordnungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit den §§ 6, 9, 10 und 26 Abs. 1 bis 3". |
ii) In der Tarifstelle 5.3 Spalte 3 wird die Angabe "5 bis 9" durch die Angabe "5 bis 50" ersetzt.
v) Nach der laufenden Nummer 157 wird folgende laufende Nummer 157a eingefügt:
"157a | Verwahrung von Pässen und Personalausweisen | |
Verwahrung von Pässen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 des Passgesetzes und Personal- 3". ausweisen nach § 2 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes je angefangenem Tag | ||
Anmerkung: Die Gebühr wird nur dann fällig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber den eigenen Pass oder Personalausweis abgibt oder einsendet oder abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. |
w) Die laufende Nummer 163 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstellen 5.1 bis 5.6 erhalten folgende Fassung:
Alt:
5.1 Erteilung von Eignungsfeststellungen (§ 63 WHG) Anlagen bis 1 m3 52 Anlagen bis 5 m3 103 Anlagen bis 10 m3 205 Anlagen bis 50 m3 665 Anlagen bis 100 m3 1.023 Anlagen bis 500 m3 1.534 Anlagen bis 1.000 m3 2.046 Anlagen über 1.000 m3 2.557 Anmerkung zu Tarifstelle 5.1: Das umfassende Volumen einer Anlage ermittelt sich nach § 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS LSA). Ist das maßgebliche Volumen nicht bestimmbar (beispielsweise bei Abfüllanlagen und Umschlaganlagen, Gebindelager und Ähnlichen), wird die Gebühr mit 0,1 v. H. des Wertes der Anlage berechnet. Wird ein Antrag auf Eignungsfeststellung mit dem Ergebnis geprüft, dass die Anlage einfacher oder herkömmlicher Art ist, errechnet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, aber höchstens mit 50 v. H. der Gebühr gemäß Tabelle.
5.2 Anzeigebestätigungen (§ 1 Abs. 2 VAwS ) a) für Heizölanlagen bis zehn m3 26 b) für alle sonstigen Anlagen 77 5.3 Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation (§ 18 VAwS) 1.534 Anmerkung zu Tarifstellen 5.1 bis 5.3: Für Nachträge ermitteln sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen
20 v. H. bis 50 v. H. der Gebühr jeweils nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.3 5.4 Anordnung eines Überwachungsvertrages (§ 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010, BGBl. I S. 377) 103 5.5 Anordnung. auf Mängelbeseitigung (außer Heizölanlagen bis 10 m3) 2,5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1 für jeden Mangel 5.6 Anordnung zur Sachverständigenprüfung 20 bis 125
Neu:
"5.1 | Dokumentation der Nachvollziehbarkeit der Selbsteinstufung flüssiger oder gasförmiger Gemische bei Wahrung von Betriebsgeheimnissen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) | nach Zeitaufwand |
5.2 | Überprüfung der Dokumentation der Selbsteinstufung flüssiger oder gasförmiger Gemische und Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.3 | Änderung der Einstufung und Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.4 | Überprüfung der Dokumentation der Selbsteinstufung fester Gemische nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AwSV
Verpflichtung des Betreibers zur Ergänzung oder Berichtigung von Angaben nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AwSV Schriftliche Bekanntgabe der Änderung der Einstufung eines festen Gemisches nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.5 | Anordnung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AwSV oder Untersagung der Errichtung einer Anlagenach § 16 Abs. 1 Satz 2 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.6 | Auferlegung von Maßnahmen gegenüber dem Betreiber nach § 16 Abs. 2 AwSV | nach Zeitaufwand". |
bb) Nach der Tarifstelle 5.6 werden die folgenden Tarifstellen 5.7 bis 5.21 eingefügt:
"5.7 | Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.8 | Entscheidungen über die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 19 Abs. 6 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.9 | Plausibilitätsprüfung der Anzeige und Hinweise oder Nachforderungen an den Betreiber nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.10 | Erteilung einer Eignungsfeststellung nach § 63 WHG | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.10, 5.11 und 5.16:
Für Nachträge ermitteln sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen 20 v. H. bis 50 v. H. der Gebühr jeweils nach den Tarifstellen 5.10, 5.11 und 5.16. | ||
5.11 | Untersagung des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen nach § 41 Abs. 2 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.12 | Abstimmung des Notfallplanes nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.13 | Anordnung eines Überwachungsvertrages nach § 46 Abs. 1 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.14 | Anordnung einer Prüfung nach § 46 Abs. 4 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.15 | Befreiung von den Anforderungen für Anlagen in Schutzgebieten nach § 49 Abs. 4, nach § 50 Abs. 2 und nach Anlage 7 Nr. 8.3 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.16 | Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 52 Abs. 1 und 3 und § 54 Abs. 2 Satz 2 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.17 | Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 1 und 3 AwSV und Anordnung nach § 55 Nr. 1 Buchst. c AwSV | nach Zeitaufwand |
5.18 | Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 57 Abs. 1 und 3 und § 59 Abs. 2 Satz 2 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.19 | Widerruf der Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AwSV | nach Zeitaufwand |
5.20 | Anordnung nach Änderung der Einstufung nach § 67 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.21 | Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen nach § 68 Abs. 4 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.22 | Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und Anlage 7 Nr. 7.2 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.23 | Bearbeitung einer Anzeige von JGS-Anlagen nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.24 | Anordnung einer Sachverständigenprüfung nach Anlage 7 Nr. 6.4 AwSV | nach Zeitaufwand |
5.25 | Zulassung von Ausnahmen nach § 78c Abs. 1 WHG | nach Zeitaufwand |
5.26 | Untersagung des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen nach § 78c Abs. 2 WHG | nach Zeitaufwand". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191938
ENDE |
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