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Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Mai 2023
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 31.05.2023 S. 259; 21.06.2023 S. 320 aufgehoben)



Aufgrund von § 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 und § 15 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 384), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen vom 15. Dezember 1997 (GVBl. LSA S. 1048, 1998 S. 89, 371), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. August 2020 (GVBl. LSA S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Geoinformationsbehörde und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" durch die Wörter "Geoinformationsbehörde, der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"3. die Abgabe von Auszügen aus dem Geobasisinformationssystem gegen Überlassung bedeutsamer Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in dem Umfang, dass entstehende Auslagen abgedeckt sind,"

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Arbeiten als zentraler Geodatenmanager, insbesondere die Bereitstellung der zentralen Komponenten wie Hard- und Software, und die Unterstützung bei der Bereitstellung der Geofachdaten gemäß dem Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt für der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land Sachsen-Anhalt zu mehr als 50 v. H. der Geschäftsanteile beteiligt ist, wenn die Geofachdaten dem satzungsgemäßen Zweck der juristischen Person dienen."

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Neunten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen eingegangen sind, werden die Gebühren nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 4), erhoben."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ausgenommen sind auch Anträge nach den Tarifstellen 8.2.4 und 15 der Anlage 2 der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung, welche nach dem 1. Januar 2020 eingegangen und noch nicht abgeschlossen sind."

4. Anlage 1 erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (Red. Anm.: nicht dargestellt)

5. Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung. (Red. Anm.: nicht dargestellt)

§ 2

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 4), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu der laufenden Nummer 59 "59 Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA)" erhält folgende Fassung:

altneu
59 Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA)"59 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu der laufenden Nummer 59 "59 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermingG LSA)" wird gestrichen.

c) Die Angabe zu der laufenden Nummer 151 erhält folgende Fassung:

altneu
151 Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO)"151 (aufgehoben)".

2. Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermingG LSA) 59" wird aufgehoben.

b) Die Angabe "Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO) 151" wird aufgehoben.

c) Die Angabe "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermingG LSA) 59" wird aufgehoben.

3. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 59 erhält folgende Fassung:

altneu

59

Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermIngG LSA)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (DVO ÖbVermIngG LSA)

1Bestellung (§ 3 ÖbVermIngG LSA, § 3 DVO ÖbVermIngG LSA)
Die Gebühr schließt die erstmalige Ausstellung eines Dienstausweises ein.
790
1.1zusätzlich für das Feststellungsverfahren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ÖbVermIngG LSA)255
2Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes (§ 4 ÖbVermIngG LSA)200
3Entscheidung über die Bestellung eines Vertreters (§ 11 ÖbVermIngG LSA, § 9 DVO ÖbVermIngG LSA)190
4Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit dem Zusatz "a. D." (§ 13 Abs. 2 ÖbVermIngG LSA)140
5Bestellung eines Verwesers (§ 17 ÖbVermIngG LSA, § 10 DVO ÖbVermIngG LSA)415
6Genehmigung der Mitwirkung einer Hilfskraft (§ 11 Abs. 2 DVO ÖbVermIngG LSA). Die Gebühr schließt die erstmalige Ausstellung eines Dienstausweises ein.190
7Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Bildung einer Gemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung (§ 8 DVO ÖbVermIngG LSA)390
8Amtsenthebung (§ 15 ÖbVermIngG LSA)1.050
9Vorläufige Amtsenthebung (§ 16 ÖbVermIngG LSA)1.050
10Entlassung aus dem Amt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA)250
11Ersatz eines in Verlust geratenen Dienstausweises140
"59 aufgehoben".

b) Die laufende Nummer 151 erhält folgende Fassung:

altneu

151

Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO) 
1Gutachten gemäß § 8 GutVO in Verbindung mit § 193 Abs. 1 bis 3 BauGB 
1.1über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks bei einem Verkehrswert (in Euro) 
bis 25.000410
von 25.001 bis 50.000530
von 50.001 bis 75.000650
von 75.001 bis 100.000720
von 100.001 bis 150.000900
von 150.001 bis 200.0001.045
von 200.001 bis 250.0001.150
von 250.001 bis 375.0001.355
von 375.001 bis 500.0001.500
von 500.001 bis 750.0001.665
von 750.001 bis 1 Mio.1.830
je weitere 250.000265
1.2über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks bei einem Verkehrsweit (in Euro) 
bis 25.000665
von 25.001 bis 50.000870
von 50.001 bis 75.0001.075
von 75.001 bis 100.0001.255
von 100.001 bis 150.0001.610
von 150.001 bis 200.0001.875
von 200.001 bis 250.0002.110
von 250.001 bis 375.0002.610
von 375.001 bis 500.0002.950
von 500.001 bis 750.0003.555
von 750.001 bis 1 Mio.3.935
je weitere 250.000354
1.3über den Verkehrswert eines Rechtes an einem GrundstückGebühr nach Tarifstelle 1.2
1.4über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile bei einer ermittelten Entschädigungshöhe (in Euro)Gebühr nach Tarifstelle 1.2
1.5über Mieten665
1.6über landwirtschaftliche Pachten sowie über die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgeltes nach § 7 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) und die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG)410
1.7über Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren 
1.7.1unbebautes Grundstück410
1.7.2bebautes Grundstück665
1.8bei Gutachtenerstattung mit deutlich geringerem Aufwand, wie beispielsweise:
a) Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen anderen Bewertungsstichtag bei gleich bleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen

b) Erstattung von Gutachten für zwei und mehr Grundstücke und Grundstücksteile mit den selben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrags

c) Vorliegen von detaillierten Objektbeschreibungen

d) Vorleistungen des Antragstellers

50 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.7
1.9bei Gutachtenerstattung mit deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehenden Mehrarbeiten, beispielsweise:
a) fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen

b) des Bauzustandes des Bewertungsobjektes

c) detaillierter Untersuchungen von Mängeln in der Beschaffenheit und in den tatsächlichen Eigenschaften

d) schwieriger örtlicher Bauaufnahme

110 v. H. bis 175 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.7
2- gestrichen -
 Anmerkungen zu Tarifstelle 1:

I. Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:

  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (beispielsweise Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.1 oder 1.2 zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern, so ist der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.1 oder 1.2 die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks und der wertmindernden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Ist ein Gutachten fdr mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.

II. Die Gebühr umfasst auch die Entschädigung für die Leistung der ehrenamtlichen Gutachter sowie die Kosten für je eine Abschrift des Gut-achtens für Antragsteller und Eigentümer.

III. In der Gebühr nicht enthalten, und damit gesondert zu erheben, sind Auslagen nach § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). Gebühren für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt - LVermGeo - (Liegenschaftskarten, topographische Karten, Luftbilder, Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten und andere) werden nach dieser Verordnung oder der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) gesondert erhoben.

IV. Bei Anträgen von Gerichten und Staatsanwaltschaften ist die Gebühr nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) zu erheben.

 
3Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte gemäß § 196 Abs. 1 Satz 6 und 7 und Abs. 2 BauGB
3.1Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte
3.1.1Grundgebühr395
3.1.2zuzüglich je Richtwert52
3.2Anpassung besonderer Bodenrichtwerte an die allgemeinen Wertverhältnisse40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
Anmerkung zu Tarifstelle 3:

Die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter ist in der Gebühr nach Tarifstelle 3 nicht enthalten. Sie wird nach § 7 GutVO als Auslage erhoben. Daneben werden weitere Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA und Gebühren nach VermKostVO und dieser VO für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem des LVermGeo (Liegenschaftskarten, topographische Karten, Luftbilder, Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten und so weiter) erhoben.

4Bodenrichtwertauskünfte und -karten 
4.1schriftliche Auskunft einschließlich eines DIN A4-Auszuges aus der Bodenrichtwertkarte
4.1.1Grundgebühr je Auskunft20
4.1.2zuzüglich, soweit eine Viertelstunde überschritten wird, je weiterer angefangener Viertelstunde11,50
4.2analoge Auszüge (Plot) und digitale Auszüge als Druckdatei (PDF oder vergleichbar), im Format bis 
DIN A48,5
DIN A324,25
DIN A236,5
DIN A148,5
DIN A073
4.3digitale Bodenrichtwertkarten als Rasterdaten 
4.3.1Zugriff über einen Darstellungsdienst mit erweiterten Funktionen
4.3.1.1Nutzerverwaltungsgebühr je Jahr und je Dienst50
4.3.1.2Jahrespauschale für den Nutzungsbereich des Landes Sachsen-Anhalt165
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten88
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt44
4.3.1.2Einzelauszug5
4.3.2Zugriff auf Rasterdaten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (beispielsweise WMS)
4.3.2.1NutzerverwaltungsgebührGebühr nach Tarifstelle 4.3.1.1
4.3.2.2nutzungsabhängiger Tarif je Kalenderjahr

Die Pixelmenge wird über alle Produkte des LVermGeo in Ansatz gebracht. Dies gilt auch für Produkte, deren Gebühr nach der VermKostVO erhoben wird.

für den 1. bis 1.000. Millionen Pixel (MPx) je MPx1
für den 1 001. bis 10.000. (MPx) je MPx0,5
für den 10 001. bis 100.000. (MPx) je MPx0,25
für den 100 001. bis 1.000.000. (MPx) je MPx0,125
ab dem 1.000.001. (MPx) je MPx0,0625
4.3.2.3Pauschaltarif je Kalenderjahr für den Nutzungsbereich des Landes Sachsen-Anhalt1.175
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten630
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt315 
4.3.3Zugriff Offline oder über eine eShop-Funktionalität 
4.3.3.1Erstbezug120 v. H. der Tarifstelle 4.3.2.3
4.3.3.2Aktualisierung je Jahr18 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.3.1
4.4Bodenrichtwert-Layer als Vektordaten
4.4.1Zugriff Offline oder über eine eShop-Funktionalität
4.4.1.1Erstbezug
für den 1. bis 1.000. Bodenrichtwert je1
für den 1 001. bis 5.000. Bodenrichtwert je0,9
für den 5 001. bis 10.000. Bodenrichtwert je0,8
für den 10 001. und jeden weiteren Bodenrichtwert je0,7
4.4.1.2Aktualisierung je Jahr18 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.1
4.4.2Zugriff auf Vektordaten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (beispielsweise WFS und WFS-G)
4.4.2.1NutzerverwaltungsgebührGebühr nach Tarifstelle 4.3.1.1
4.4.2.2Nutzungsabhängiger Tarif je KalenderjahrGebühr nach Tarifstelle 4.4.1.1
4.4.2.3Pauschaltarif je Kalenderjahr für den Nutzungsbereich
des Landes Sachsen-Anhalt2.100
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten1.120
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt560
5Grundstücksmarktbericht
5.1des aktuellen Jahres30 
Mit der Gebühr ist der Bezug des Grundstücksmarktberichtes ausschließlich über eine eShop-Funktionalität abgegolten.
5.2zurückliegender Jahre (soweit vorhanden)50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1
6Auskunft aus der Kaufpreissammlung
6.1je auf Einzelfälle bezogene Auskunft
6.1.1Grundgebühr je Bewertungsfall30
6.1.2zuzüglich je mitgeteiltem Vergleichsfall
über Land- und forstwirtschaftliche Flächen5
über Bauland, sonstige unbebaute Flächen und bebaute Flächen mit untergeordneter Bausubstanz (beispielsweise Garagen, Wochenendhäuser)7,5
über bebaute Flächen10
6.2pauschalierte, nicht auf Einzelfälle bezogene Auskunft in Abhängigkeit von der Grundstücksart, des räumlichen und des zeitlichen Bereichs25 bis 2.950
6.3Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind
6.3.1für die ersten 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart186,5
6.3.2für je weitere angefangene 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart76,75
Anmerkung zu Tarifstellen 4 bis 6:

Mit Ausnahme der Gebühren nach Tarifstelle 6.3 entsprechen die Gebühren bereits dem Bereitstellungsaufwand.

7Bereitstellung von Daten zum Zweck einer bundesweiten Analyse und zur Veröffentlichung von Marktinformationen der Gutachterausschüsse der Bundesrepublik Deutschland, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sindgebührenfrei
8Lizenzierung zur Nutzung der nach den Tarifstellen 1 bis 6 bereitgestellten Daten
8.1Interne Nutzung

Interne Nutzung ist die Vervielfältigung und -Nutzung der Daten für den Eigengebrauch des Lizenznehmers einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen des Lizenznehmers, wobei Eigengebrauch jede Nutzung ohne Weitergabe und öffentliche Zugänglichmachung ist.

8.1.1Mehrplatznutzung (unkörperliche Vervielfältigung digitaler Daten), für die Nutzung der Daten an
1 bis 5 Arbeitsplätzengebührenfrei
6 bis 20 Arbeitsplätzen50 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
21 bis 100 Arbeitsplätzen100 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
mehr als 100 Arbeitsplätzen150 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
Arbeitsplätze sind alle IT-Arbeitsplätze, an denen die Daten zur Aufgabenerledigung zeitgleich genutzt werden können.
8.2Externe Nutzung

Externe Nutzung ist jede Weitergabe von Daten durch den Lizenznehmer an Dritte mit oder ohne deren Veränderung.

Werden die Daten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (Tarifstellen 4.3.2 und 4.4.2) bezogen, wird mit Ausnahme der Gebühr nach Tarifstellen 4.3.2.1 und 4.4.2.1 (Nutzerverwaltungsgebühr) keine Gebühr nach Tarifstellen 4 bis 6 erhoben. Anderenfalls wird mit jeder Datenlieferung eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 v. H. der jeweiligen Tarifstelle erhoben.

Diese Bereitstellungsgebühr fällt für einen ausschließlich externen Nutzungszweck nur soweit an, wie sie nicht bereits im Zusammenhang mit einer bestehenden internen Nutzung durch den Lizenznehmer entrichtet wurde und wird mit den im gleichen Kalenderjahr anfallenden Gebühren nach dieser Tarifstelle verrechnet.

8.2.1Weitergabe ohne Veränderung (Wiederverkauf)
8.2.1.1von analogen Produkten
für 1 bis 10 Exemplare70 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
für 11 bis 200 Exemplare60 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
für mehr als 200 Exemplare50 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6
Eine Gebühr nach den Tarifstellen 4 bis 6 entfällt.
8.2.1.2von digitalen Daten je Weitergabe60 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 4 bis 6 zuzüglich Gebühr der Tarifstelle 8.1.1
8.2.2Weitergabe mit Veränderung

Mit den Gebühren dieser Tarifstelle ist die interne Nutzung nur insoweit abgegolten, als dies für das Erstellen eines Folgeproduktes beziehungsweise Einrichten eines Folgedienstes erforderlich ist.

Eine Nutzung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten wird nur genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die Daten in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgeprodukten bzw. Folgediensten nicht extrahiert oder wiederhergestellt werden können.

8.2.2.1in analogen und digitalen Folgeprodukten

Folgeprodukte sind analoge und digitale Produkte des Lizenznehmers, welche die bereitgestellten Daten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden.

8.2.2.1.1bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt bis zu 25 v. H.
Grad der Umarbeitung bis zu 25 v. H.15 v. H. des Erlöses
Grad der Umarbeitung bis zu 75 v. H.10 v. H. der Erlöses
Grad der Umarbeitung über 75 v. H.5 v. H. der Erlöses
8.2.2.1.2bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt bis zu 75 v. H.Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1.1 zuzüglich 5 v. H. des Erlöses
8.2.2.1.3bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt über 75 v. H.Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1.1 zuzüglich 10 v. H. des Erlöses
Die Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1 beträgt je Folgeprodukt mindestens50
Anmerkung zu Tarifstelle 8.2.2.1:

Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis oder keinen Erlös an, ist der Erlös zu schätzen. Dabei sind mindestens 40 v. A. der Bezugsgebühr anzusetzen.

8.2.2.2in Folgediensten60 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4 bis 6
Folgedienste sind Dienste des Lizenznehmers, welche die Daten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden.
8.2.3Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten, sofern
  1. es sich um eine einzige statische Darstellung je Website (Domain) mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel handelt,
  2. der Zugang zur Website (Domgin) kostenfrei ist und
  3. ein Link auf den Urheber der Daten (Lizenzgeber) angebracht wird. Die Regelung ist sinngemäß auch auf andere Medien anzuwenden.
8.3weitere Formen der Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder sonstigen Nutzung für die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind10 bis 1.000 v. H. der Gebühr des Produktes beziehungsweise der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
8.4Fälle der zeitlichen Befristung der Nutzung10 bis 100 v. H. der Gebühr des Produktes beziehungsweise der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6
"151 aufgehoben".

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID 231099

ENDE