151 | Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GutVO) | |
1 | Gutachten gemäß § 8 GutVO in Verbindung mit § 193 Abs. 1 bis 3 BauGB | |
1.1 | über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks bei einem Verkehrswert (in Euro) | |
bis 25.000 | 410 |
von 25.001 bis 50.000 | 530 |
von 50.001 bis 75.000 | 650 |
von 75.001 bis 100.000 | 720 |
von 100.001 bis 150.000 | 900 |
von 150.001 bis 200.000 | 1.045 |
von 200.001 bis 250.000 | 1.150 |
von 250.001 bis 375.000 | 1.355 |
von 375.001 bis 500.000 | 1.500 |
von 500.001 bis 750.000 | 1.665 |
von 750.001 bis 1 Mio. | 1.830 |
je weitere 250.000 | 265 |
1.2 | über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks bei einem Verkehrsweit (in Euro) | |
bis 25.000 | 665 |
von 25.001 bis 50.000 | 870 |
von 50.001 bis 75.000 | 1.075 |
von 75.001 bis 100.000 | 1.255 |
von 100.001 bis 150.000 | 1.610 |
von 150.001 bis 200.000 | 1.875 |
von 200.001 bis 250.000 | 2.110 |
von 250.001 bis 375.000 | 2.610 |
von 375.001 bis 500.000 | 2.950 |
von 500.001 bis 750.000 | 3.555 |
von 750.001 bis 1 Mio. | 3.935 |
je weitere 250.000 | 354 |
1.3 | über den Verkehrswert eines Rechtes an einem Grundstück | Gebühr nach Tarifstelle 1.2 |
1.4 | über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile bei einer ermittelten Entschädigungshöhe (in Euro) | Gebühr nach Tarifstelle 1.2 |
1.5 | über Mieten | 665 |
1.6 | über landwirtschaftliche Pachten sowie über die Höhe des ortsüblichen Nutzungsentgeltes nach § 7 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) und die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) | 410 |
1.7 | über Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren | |
1.7.1 | unbebautes Grundstück | 410 |
1.7.2 | bebautes Grundstück | 665 |
1.8 | bei Gutachtenerstattung mit deutlich geringerem Aufwand, wie beispielsweise: | |
a) Fortschreibung eines vom Gutachterausschuss erstatteten Gutachtens auf einen anderen Bewertungsstichtag bei gleich bleibenden wertbeeinflussenden Merkmalen
b) Erstattung von Gutachten für zwei und mehr Grundstücke und Grundstücksteile mit den selben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrags
c) Vorliegen von detaillierten Objektbeschreibungen
d) Vorleistungen des Antragstellers | 50 v. H. bis 90 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.7 |
1.9 | bei Gutachtenerstattung mit deutlich über den üblichen Rahmen hinausgehenden Mehrarbeiten, beispielsweise: | |
a) fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen
b) des Bauzustandes des Bewertungsobjektes
c) detaillierter Untersuchungen von Mängeln in der Beschaffenheit und in den tatsächlichen Eigenschaften
d) schwieriger örtlicher Bauaufnahme | 110 v. H. bis 175 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.7 |
2 | - gestrichen - | |
| Anmerkungen zu Tarifstelle 1:
I. Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt.
Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
- Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (beispielsweise Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
- Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.1 oder 1.2 zugrunde zu legen.
Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
- Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den Verkehrswert des Bewertungsobjekts mindern, so ist der Gebühr gemäß Tarifstelle 1.1 oder 1.2 die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks und der wertmindernden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
- Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
- Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
- Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
- Ist ein Gutachten fdr mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
II. Die Gebühr umfasst auch die Entschädigung für die Leistung der ehrenamtlichen Gutachter sowie die Kosten für je eine Abschrift des Gut-achtens für Antragsteller und Eigentümer.
III. In der Gebühr nicht enthalten, und damit gesondert zu erheben, sind Auslagen nach § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA). Gebühren für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt - LVermGeo - (Liegenschaftskarten, topographische Karten, Luftbilder, Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten und andere) werden nach dieser Verordnung oder der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (VermKostVO) gesondert erhoben.
IV. Bei Anträgen von Gerichten und Staatsanwaltschaften ist die Gebühr nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) zu erheben. | |
3 | Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte gemäß § 196 Abs. 1 Satz 6 und 7 und Abs. 2 BauGB | |
3.1 | Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte | |
3.1.1 | Grundgebühr | 395 |
3.1.2 | zuzüglich je Richtwert | 52 |
3.2 | Anpassung besonderer Bodenrichtwerte an die allgemeinen Wertverhältnisse | 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 3:
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter ist in der Gebühr nach Tarifstelle 3 nicht enthalten.
Sie wird nach § 7 GutVO als Auslage erhoben.
Daneben werden weitere Auslagen nach § 14 Abs. 2 VwKostG LSA und Gebühren nach VermKostVO und dieser VO für Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem des LVermGeo (Liegenschaftskarten, topographische Karten, Luftbilder, Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten und so weiter) erhoben. | |
4 | Bodenrichtwertauskünfte und -karten | |
4.1 | schriftliche Auskunft einschließlich eines DIN A4-Auszuges aus der Bodenrichtwertkarte | |
4.1.1 | Grundgebühr je Auskunft | 20 |
4.1.2 | zuzüglich, soweit eine Viertelstunde überschritten wird, je weiterer angefangener Viertelstunde | 11,50 |
4.2 | analoge Auszüge (Plot) und digitale Auszüge als Druckdatei (PDF oder vergleichbar), im Format bis | |
DIN A4 | 8,5 |
DIN A3 | 24,25 |
DIN A2 | 36,5 |
DIN A1 | 48,5 |
DIN A0 | 73 |
4.3 | digitale Bodenrichtwertkarten als Rasterdaten | |
4.3.1 | Zugriff über einen Darstellungsdienst mit erweiterten Funktionen | |
4.3.1.1 | Nutzerverwaltungsgebühr je Jahr und je Dienst | 50 |
4.3.1.2 | Jahrespauschale für den Nutzungsbereich des Landes Sachsen-Anhalt | 165 |
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten | 88 |
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt | 44 |
4.3.1.2 | Einzelauszug | 5 |
4.3.2 | Zugriff auf Rasterdaten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (beispielsweise WMS) | |
4.3.2.1 | Nutzerverwaltungsgebühr | Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.1 |
4.3.2.2 | nutzungsabhängiger Tarif je Kalenderjahr
Die Pixelmenge wird über alle Produkte des LVermGeo in Ansatz gebracht.
Dies gilt auch für Produkte, deren Gebühr nach der VermKostVO erhoben wird. | |
für den 1. bis 1.000. Millionen Pixel (MPx) je MPx | 1 |
für den 1 001. bis 10.000. (MPx) je MPx | 0,5 |
für den 10 001. bis 100.000. (MPx) je MPx | 0,25 |
für den 100 001. bis 1.000.000. (MPx) je MPx | 0,125 |
ab dem 1.000.001. (MPx) je MPx | 0,0625 |
4.3.2.3 | Pauschaltarif je Kalenderjahr für den Nutzungsbereich des Landes Sachsen-Anhalt | 1.175 |
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten | 630 |
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt | 315 |
4.3.3 | Zugriff Offline oder über eine eShop-Funktionalität | |
4.3.3.1 | Erstbezug | 120 v. H. der Tarifstelle 4.3.2.3 |
4.3.3.2 | Aktualisierung je Jahr | 18 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.3.1 |
4.4 | Bodenrichtwert-Layer als Vektordaten | |
4.4.1 | Zugriff Offline oder über eine eShop-Funktionalität | |
4.4.1.1 | Erstbezug | |
für den 1. bis 1.000. Bodenrichtwert je | 1 |
für den 1 001. bis 5.000. Bodenrichtwert je | 0,9 |
für den 5 001. bis 10.000. Bodenrichtwert je | 0,8 |
für den 10 001. und jeden weiteren Bodenrichtwert je | 0,7 |
4.4.1.2 | Aktualisierung je Jahr | 18 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.1 |
4.4.2 | Zugriff auf Vektordaten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (beispielsweise WFS und WFS-G) | |
4.4.2.1 | Nutzerverwaltungsgebühr | Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.1 |
4.4.2.2 | Nutzungsabhängiger Tarif je Kalenderjahr | Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.1 |
4.4.2.3 | Pauschaltarif je Kalenderjahr für den Nutzungsbereich | |
des Landes Sachsen-Anhalt | 2.100 |
von bis zu vier Landkreisen/kreisfreien Städten | 1.120 |
eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt | 560 |
5 | Grundstücksmarktbericht | |
5.1 | des aktuellen Jahres | 30 |
| Mit der Gebühr ist der Bezug des Grundstücksmarktberichtes ausschließlich über eine eShop-Funktionalität abgegolten. | |
5.2 | zurückliegender Jahre (soweit vorhanden) | 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1 |
6 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung | |
6.1 | je auf Einzelfälle bezogene Auskunft | |
6.1.1 | Grundgebühr je Bewertungsfall | 30 |
6.1.2 | zuzüglich je mitgeteiltem Vergleichsfall | |
über Land- und forstwirtschaftliche Flächen | 5 |
über Bauland, sonstige unbebaute Flächen und bebaute Flächen mit untergeordneter Bausubstanz (beispielsweise Garagen, Wochenendhäuser) | 7,5 |
über bebaute Flächen | 10 |
6.2 | pauschalierte, nicht auf Einzelfälle bezogene Auskunft in Abhängigkeit von der Grundstücksart, des räumlichen und des zeitlichen Bereichs | 25 bis 2.950 |
6.3 | Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind | |
6.3.1 | für die ersten 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart | 186,5 |
6.3.2 | für je weitere angefangene 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart | 76,75 |
| Anmerkung zu Tarifstellen 4 bis 6:
Mit Ausnahme der Gebühren nach Tarifstelle 6.3 entsprechen die Gebühren bereits dem Bereitstellungsaufwand. | |
7 | Bereitstellung von Daten zum Zweck einer bundesweiten Analyse und zur Veröffentlichung von Marktinformationen der Gutachterausschüsse der Bundesrepublik Deutschland, soweit kommerzielle Zwecke ausgeschlossen sind | gebührenfrei |
8 | Lizenzierung zur Nutzung der nach den Tarifstellen 1 bis 6 bereitgestellten Daten | |
8.1 | Interne Nutzung
Interne Nutzung ist die Vervielfältigung und -Nutzung der Daten für den Eigengebrauch des Lizenznehmers einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen des Lizenznehmers, wobei Eigengebrauch jede Nutzung ohne Weitergabe und öffentliche Zugänglichmachung ist. | |
8.1.1 | Mehrplatznutzung (unkörperliche Vervielfältigung digitaler Daten), für die Nutzung der Daten an | |
1 bis 5 Arbeitsplätzen | gebührenfrei |
6 bis 20 Arbeitsplätzen | 50 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6 |
21 bis 100 Arbeitsplätzen | 100 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6 |
mehr als 100 Arbeitsplätzen | 150 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6 |
Arbeitsplätze sind alle IT-Arbeitsplätze, an denen die Daten zur Aufgabenerledigung zeitgleich genutzt werden können. | |
8.2 | Externe Nutzung
Externe Nutzung ist jede Weitergabe von Daten durch den Lizenznehmer an Dritte mit oder ohne deren Veränderung.
Werden die Daten über einen Download-Dienst mit direktem Datenzugriff (Tarifstellen 4.3.2 und 4.4.2) bezogen, wird mit Ausnahme der Gebühr nach Tarifstellen 4.3.2.1 und 4.4.2.1 (Nutzerverwaltungsgebühr) keine Gebühr nach Tarifstellen 4 bis 6 erhoben.
Anderenfalls wird mit jeder Datenlieferung eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 v. H. der jeweiligen Tarifstelle erhoben.
Diese Bereitstellungsgebühr fällt für einen ausschließlich externen Nutzungszweck nur soweit an, wie sie nicht bereits im Zusammenhang mit einer bestehenden internen Nutzung durch den Lizenznehmer entrichtet wurde und wird mit den im gleichen Kalenderjahr anfallenden Gebühren nach dieser Tarifstelle verrechnet. | |
8.2.1 | Weitergabe ohne Veränderung (Wiederverkauf) | |
8.2.1.1 | von analogen Produkten | |
für 1 bis 10 Exemplare | 70 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6 |
für 11 bis 200 Exemplare | 60 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6 |
für mehr als 200 Exemplare | 50 v. H. der Gebühr des Produktes nach Tarifstellen 4 bis 6 |
Eine Gebühr nach den Tarifstellen 4 bis 6 entfällt. | |
8.2.1.2 | von digitalen Daten je Weitergabe | 60 v. H. der Gebühr der Daten nach Tarifstellen 4 bis 6 zuzüglich Gebühr der Tarifstelle 8.1.1 |
8.2.2 | Weitergabe mit Veränderung
Mit den Gebühren dieser Tarifstelle ist die interne Nutzung nur insoweit abgegolten, als dies für das Erstellen eines Folgeproduktes beziehungsweise Einrichten eines Folgedienstes erforderlich ist.
Eine Nutzung der Daten in Folgeprodukten oder Folgediensten wird nur genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die Daten in ihrer ursprünglichen Struktur aus den Folgeprodukten bzw. Folgediensten nicht extrahiert oder wiederhergestellt werden können. | |
8.2.2.1 | in analogen und digitalen Folgeprodukten
Folgeprodukte sind analoge und digitale Produkte des Lizenznehmers, welche die bereitgestellten Daten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden. | |
8.2.2.1.1 | bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt bis zu 25 v. H. | |
Grad der Umarbeitung bis zu 25 v. H. | 15 v. H. des Erlöses |
Grad der Umarbeitung bis zu 75 v. H. | 10 v. H. der Erlöses |
Grad der Umarbeitung über 75 v. H. | 5 v. H. der Erlöses |
8.2.2.1.2 | bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt bis zu 75 v. H. | Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1.1 zuzüglich 5 v. H. des Erlöses |
8.2.2.1.3 | bei einem Anteil der bezogenen Daten am Folgeprodukt über 75 v. H. | Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1.1 zuzüglich 10 v. H. des Erlöses |
Die Gebühr der Tarifstelle 8.2.2.1 beträgt je Folgeprodukt mindestens | 50 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 8.2.2.1:
Setzt der Lizenznehmer einen nicht marktgerechten Preis oder keinen Erlös an, ist der Erlös zu schätzen.
Dabei sind mindestens 40 v. A. der Bezugsgebühr anzusetzen. | |
8.2.2.2 | in Folgediensten | 60 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4 bis 6 |
| Folgedienste sind Dienste des Lizenznehmers, welche die Daten direkt oder indirekt in erkennbarer oder nicht erkennbarer Form verwenden. | |
8.2.3 | Einstellung einzelner Bilder auf Internetseiten, sofern
- es sich um eine einzige statische Darstellung je Website (Domain) mit einem Umfang von maximal 1 Million Pixel handelt,
- der Zugang zur Website (Domgin) kostenfrei ist und
- ein Link auf den Urheber der Daten (Lizenzgeber) angebracht wird.
Die Regelung ist sinngemäß auch auf andere Medien anzuwenden.
| |
8.3 | weitere Formen der Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder sonstigen Nutzung für die in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind | 10 bis 1.000 v. H. der Gebühr des Produktes beziehungsweise der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6 |
8.4 | Fälle der zeitlichen Befristung der Nutzung | 10 bis 100 v. H. der Gebühr des Produktes beziehungsweise der Daten nach Tarifstellen 1 bis 6 |