umwelt-online: StrWG-MV - Straßen- und Wegegesetz (1)

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StrWG-MV - Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Januar 1993
(GVOBl. M-V S. 42; 02.03.1993 S. 178; 31.03.1993; 21.07.1998 S. 647; 09.08.2002 S. 531; 14.03.2005 S. 91, 97 05; 18.04.2006 S. 102 06; 23.05.2006 S. 194 06a gegenstandslos; 10.07.2006 S. 539 06b; 23.02.2010 S. 66 10; 23.02.2010 S. 101 10a; 28.10.2010 S. 615 10b; 20.05.2011 S. 323 11; 09.11.2015 S. 436 15; 07.06.2017 S. 106 17; 05.07.2018 S. 221 18; 14.05.2024 S. 154 24)
Gl.-Nr.: 90-1



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:

  1. der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Sommerwege, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Straßengräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen,
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Lagerplätze, sofern sie an den übrigen Straßenkörper grenzen, und die Bepflanzung,
  4. die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

(3) Straßen zu Fähranlegestellen und Straßen zu Anlegestellen an der Küste enden am Bauwerksende der Anlegestelle. Bei öffentlichen Straßen auf Deichen und Staudämmen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. Landesstraßen,
    das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem weiträumigen Verkehr zu dienen bestimmt sind,
  2. Kreisstraßen,
    das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege zu dienen bestimmt sind. Kreisstraßen sind netzergänzend und beginnen und enden an Kreis-, Landes- oder Bundesfernstraßen.
  3. Gemeindestraßen,
    das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden zu dienen bestimmt sind. Zu ihnen gehören:
    1. die Ortsstraßen, das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen;
    2. die Gemeindeverbindungsstraßen,
      das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln.
      Die Regelung des § 5 bleibt unberührt.
  4. Sonstige öffentliche Straßen,
    das sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern 10b 15

(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet (Bestandsverzeichnisse). Das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Straßenverzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständigen Ministeriums geregelt.

(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Landesstraßen, die Landkreise bestimmen die der Kreisstraßen.

§ 5 Ortsdurchfahrten 10b

(1) Die Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Der Träger der Straßenbaulast setzt die Ortsdurchfahrt nach Anhörung der Gemeinde fest. Er kann hierbei von der Regel des Absatzes 1 abweichen, insbesondere wenn die Mehrzahl der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Grundstücke nicht unmittelbar durch Zufahrten an die Landesstraße oder Kreisstraße angeschlossen ist oder wenn die geschlossene Ortslage eine geringe Länge hat.

(3) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 8) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.

§ 6 Ortsumgehungen

Die Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der zur Beseitigung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so angelegt ist, daß er im wesentlichen frei von Einmündungen sowie höhengleichen Kreuzungen ist und daß die anliegenden Grundstücke keine unmittelbare Zufahrt zur Straße haben. Soweit die Ortsumgehung innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muß sie grundsätzlich unmittelbar an die freie Strecke einer Bundesstraße oder Landesstraße oder Kreisstraße anschließen.

§ 7 Widmung

(1) Die Widmung für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. Soweit Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, ist die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs zuständige Naturschutzbehörde zu hören. Soll ein anderer als das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf dessen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde. Satz 2 gilt entsprechend. Die erstmalige Einstufung in eine Straßengruppe und Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen.

(2) Die Widmung ist von der verfügenden Behörde öffentlich bekanntzumachen.

(3) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast nach § 48 Abs. 6 oder nach einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.

(4) Werden in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen unanfechtbar angeordnet, so gilt die Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern sie in der Anordnung als öffentlich bezeichnet, in eine Straßengruppe eingestuft und der Träger der Straßenbaulast bestimmt worden ist. Die Behörde, die nach Absatz 1 für die Widmung zuständig wäre, soll die Überlassung für den öffentlichen Verkehr, die Straßengruppe und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten öffentlich bekanntmachen.

(5) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so gelten die neu hinzugekommenen Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Straßenverkehr als gewidmet, sofern die Voraussetzung des Absatzes 3 vorliegt. Einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.

(6) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

§ 8 Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Aufstufung zur Landesstraße oder Kreisstraße und die Abstufung von Landesstraßen oder Kreisstraßen verfügt die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast, die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne der Kommunalverfassung und die oberste Naturschutzbehörde, sofern Nationalparke und Naturschutzgebiete berührt sind, sind zu hören.

(3) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.

(4) Über die Aufstufung von sonstigen öffentlichen Straßen zu Gemeindestraßen und über die Abstufung von Gemeindestraßen zu sonstigen öffentlichen Straßen entscheidet der Träger der Straßenbaulast. § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Einziehung, Teileinziehung

(1) Hat eine öffentliche Straße keine Verkehrsbedeutung mehr, so kann sie auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Straßenaufsichtsbehörde eingezogen werden.

(2) Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles hat die Straßenaufsichtsbehörde die Straße einzuziehen oder die Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise zu beschränken (Teileinziehung). Der Träger der Straßenbaulast ist vorher anzuhören.

(3) In den Gemeinden, die die Straße berührt, sind Pläne der einzuziehenden Straße vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlußfrist nach Absatz 4 hinzuweisen.

(4) Einwendungen gegen die Einziehung sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu erheben.

(5) Die Einziehung ist öffentlich bekanntzumachen, sie wird in diesem Zeitpunkt wirksam.

(6) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eine öffentliche Straße aufgehoben, so gilt sie als eingezogen, sobald das Verfahren unanfechtbar geworden ist, es sei denn, daß ein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.

(7) Wird ein Teil einer öffentlichen Straße anläßlich eines Ausbaus oder Umbaus für dauernd dem Gemeingebrauch entzogen, ohne daß hierdurch der Bestand der Straße oder der bestehende Anschluß eines Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird, so gilt der Straßenteil als eingezogen; die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung.

(8) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in § 18 Abs. 1 genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach § 18 Abs. 1 übergegangen war.

§ 10 Genehmigungen, bautechnische Sicherheit 10 10b 15

(1) Die mit dem Bau, der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

(2) Die öffentlichen Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, genügen. Genehmigungen, Erlaubnisse, Anzeigen oder Abnahmen bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörde des Landes eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt ausgeführt und unterhalten werden; dies gilt nicht für Gebäude. § 15 Abs. 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Fachgenehmigungsbehörden für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sind im übrigen die Aufsichtsbehörden nach den §§ 54 und 55. Weitergehende Genehmigungen, Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Naturschutzausführungsgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, Prüfaufgaben sowie durch Rechtsverordnung Aufgaben der Straßenbaubehörde auf Dritte als selbständig wahrzunehmende Pflichten zu übertragen. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

Zweiter Teil
Straßenbaulast und Eigentum

§ 11 Straßenbaulast 06b

(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen; weitergehende Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzrechts bleiben unberührt. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand, vorbehaltlich anderweitiger Anordnung der Straßenverkehrsbehörden, durch Warnzeichen hinzuweisen.

(2) Beim Neu- oder Ausbau von öffentlichen Straßen sollen die Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern sowie der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der verfügbaren Mittel mit dem Ziel berücksichtigt werden, eine möglichst weit reichende Barrierefreiheit zu erreichen, soweit nicht überwiegende andere öffentliche Belange, insbesondere Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.

(3) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Die Vorschriften des § 50 bleiben unberührt.

§ 12 Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen

(1) Träger der Straßenbaulast sind:

  1. für die Landesstraßen das Land,
  2. für die Kreisstraßen die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Ortsumgehungen. Mit den Gemeinden, die am Bau einer Ortsumgehung ein Interesse haben, ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine Vereinbarung zu treffen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 13).

§ 13 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten

(1) Die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Entsteht durch eine Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das mehr als 50.000 Einwohner umfaßt, wechselt die Straßenbaulast mit Ablauf des zweiten auf die Gebietsänderung folgenden Jahres. Entsteht durch Gebietsänderung ein Gemeindegebiet, das weniger als 50.000 Einwohner umfaßt, wechselt die Straßenbaulast mit der Gebietsänderung.

(2) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze.

(3) Führt eine Ortsdurchfahrt in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern über Straßen und Plätze, die wesentlich breiter angelegt sind als die Landesstraßen oder Kreisstraßen, so ist die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt von der obersten Landesstraßenbaubehörde besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Straßenteile, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in der Straßenbaulast des Landes oder eines Landkreises stehen.

(5) Eine Gemeinde mit mehr als 10.000, aber weniger als 50.000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.

(6) Soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, bedürfen alle Straßenbaumaßnahmen, welche die Planungen und Ausbauabsichten des Trägers der Straßenbaulast für die anschließenden freien Strecken berühren können, der vorherigen Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde.

§ 14 Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

§ 15 Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen

(1) Soweit eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese nach Maßgabe ihres Nutzens der baulastpflichtigen Gemeinde die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch für Brücken und Kunstbauten an und auf der Gemeindegrenze.

(2) Die beteiligten Gemeinden können die Baulast mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde auch durch Vereinbarung regeln.

§ 16 Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen sind die Gemeinden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterhaltung der öffentlichen Feld- und Waldwege. Unterhaltungspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die über diese Wege bewirtschaftet werden. Der Umfang der Unterhaltungspflicht der einzelnen Eigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der Grundstücke. Soweit Gemeinden oder kommunale Zweckverbände die Unterhaltung von öffentlichen Feld- und Waldwegen übernommen haben oder übernehmen, sind die Gemeinden unterhaltungspflichtig.

(3) Werden öffentliche Feld- und Waldwege, die nach Absatz 2 von den Anliegern zu unterhalten sind, unter Verwendung öffentlicher Förderungsmittel mit Zustimmung der Gemeinde ausgebaut, so geht die Unterhaltungspflicht auf die Gemeinde über. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Zustimmung kann durch eine Entscheidung der Straßenaufsichtsbehörde ersetzt werden.

§ 17 Verpflichtungen Dritter

(1) Die §§ 12 bis 16 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung, Änderung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen aufgrund von Rechtsvorschriften oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen obliegt oder übertragen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.

§ 18 Wechsel der Straßenbaulast

(1) Wechselt die Straßenbaulast, so gehen das Eigentum an der öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 2), soweit es bisher dem Land oder einer Gebietskörperschaft zustand, sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Entgelte, die für die Duldung von Versorgungsleitungen zu zahlen sind.

(2) Verbindlichkeiten, die bei der Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen entstanden sind, sind vom Übergang ausgeschlossen; soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.

(3) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat.

(4) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast oder mit dessen Zustimmung ein Dritter besondere Anlagen für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Abwasserbeseitigung in der Straße gehalten, so ist der neue Träger der Straßenbaulast verpflichtet, diese weiterhin zu dulden.

§ 22 Abs. 2 und 3 und § 29 finden entsprechend Anwendung.

§ 19 Ausübung der Eigentumsrechte

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die öffentliche Straße in Anspruch genommen worden sind, so steht ihm die Ausübung der Rechte des Eigentümers insoweit zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs und die Verwaltung und Unterhaltung erfordern. Im gleichen Umfang obliegt es ihm, die Pflichten des Eigentümers zu erfüllen.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat die für die öffentliche Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag des Eigentümers, spätestens innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Antragstellung, zu erwerben. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch Umstände verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. Das Recht des Eigentümers, die Zustimmung zur Inanspruchnahme seines Grundstückes für eine öffentliche Straße von dem vorherigen Abschluß eines Grunderwerbsvertrages abhängig zu machen, bleibt unberührt.

(3) Kommt innerhalb der Frist des Absatzes 2 zwischen dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. § 48 Abs. 4 findet Anwendung.

(4) Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Grundstücke für eine öffentliche Straße bereits in Anspruch genommen, so beginnt die Frist des Absatzes 2 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und solange den Trägern der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt ist. Das gleiche gilt für öffentliche Straßen auf Deichen, die dem Hochwasserschutz oder dem Schutz vor Sturmfluten dienen.

§ 20 Grundbuchberichtigung und Vermessung 10b

(1) Bei Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches oder bei grundbuchfreien Grundstücken auf Fortführung des Katasters von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Stellvertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein; zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Kataster genügt die Bestätigung des neuen Trägers der Straßenbaulast, dass ihm das Eigentum an dem Grundstück zusteht.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen zu lassen. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.

Dritter Teil
Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht

§ 21 Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

(2) Soweit nicht Vorschriften des Straßenverkehrsrechts etwas anderes bestimmen, hat im Rahmen des Gemeingebrauchs der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.

(3) Der bisher ortsübliche Gemeingebrauch an sonstigen öffentlichen Straßen soll nicht eingeschränkt werden, solange dieser gemeinverträglich ist.

(4) Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkung kenntlich zu machen.

(5) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Anspruch.

§ 22 Sondernutzung 06

(1) Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Die Erlaubnis darf, soweit es sich nicht um Zufahrten im Sinne des § 26 handelt, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, wenn es sich bei der Sondernutzung um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.

(2) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, mit der Sondernutzung verbundene Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen auf seine Kosten zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(4) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

(5) Durch den Wechsel des Trägers der Straßenbaulast wird eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis nicht berührt.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(7) Der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis oder Genehmigung zur übermäßigen Benutzung öffentlicher Straßen nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbauhörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis aufzuerlegen.

§ 23 Sondernutzung in Ortsdurchfahrten 10b

(1) In Ortsdurchfahrten ist die Gemeinde für die Entscheidung über die Sondernutzung zuständig. Sie bedarf der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, sofern durch die Sondernutzung auch der Gemeingebrauch an Straßenteilen, die in seiner Baulast stehen, beeinträchtigt werden kann.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 einer Gemeinde die Zustimmung versagt, so entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Straßenaufsichtsbehörde. Das gleiche gilt im Falle des Widerrufs der Erlaubnis.

(3) Die Sondernutzung in einer Ortsdurchfahrt bedarf nicht der Zustimmung nach § 22 Abs. 1, wenn sie nach einer von der Gemeinde mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast der freien Strecke nach § 24 erlassenen Satzung zulässig ist. Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Verkehrsentwicklung dieses erfordert.

§ 24 Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen 10b

(1) Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus sowie die Benutzung der Gemeindestraßen für die Zwecke der öffentlichen Versorgung abweichend von § 22 Abs.1 bis 6 und § 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 durch Satzung regeln.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus regelt sich nach bürgerlichem Recht; Absatz 1 sowie § 22 Abs. 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße durch Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Benutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang benutzt, so kann von dem Inhaber des Betriebes oder dem Eigentümer oder Besitzer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks eine Beteiligung an den Kosten der Straßenunterhaltung und -instandsetzung insoweit gefordert werden, als sie durch die außergewöhnliche Benutzung veranlaßt werden.

§ 25 Unerlaubte Benutzung einer Straße

(1) Wird eine Straße ohne die nach § 22 erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Autowracks, Schutt, Müll oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt bzw. abgelegt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände von der Straßenbaubehörde zu verwerten oder zu entsorgen. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen.

(4) Absatz 2 und 3 gelten für Bundesfernstraßen entsprechend.

§ 26 Zufahrten

(1) Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen gelten außerhalb einer nach § 5 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung.

(2) Der Träger der Straßenbaulast kann von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

(3) Die Änderung einer Zufahrt bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach § 22 Abs. 1. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

(4) Eine Erlaubnis nach § 22 Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn Zufahrten geschaffen oder geändert werden

  1. zu baulichen Anlagen, bei denen in einem Verfahren nach §§ 31 und 32 die Zufahrt nach Maßgabe des Dritten Teiles geregelt ist,
  2. in einem Siedlungs- oder Flurbereinigungsverfahren, dem der Träger der Straßenbaulast insoweit zugestimmt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Zugänge sowie auf höhengleiche Kreuzungen durch sonstige öffentliche Straßen anzuwenden.

§ 27 Unterbrechung von Zufahrten

Werden auf Dauer durch die Änderung oder Einbeziehung von Straßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit das nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Das gilt nicht für Zufahrten, die aufgrund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen.

§ 28 Gebühren für Sondernutzungen 10b 15

(1) Für die Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden.

(2) In den Fällen des § 23 stehen die Gebühren der Gemeinde zu.

(3) In den Fällen des § 26 Abs. 5 ist die Erhebung von Gebühren nicht zulässig.

(4) Die Gemeinden und Landkreise regeln die Erhebung von Sondernutzungsgebühren durch Satzung. Das für Straßenbau zuständige Ministerium regelt die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen, für die das Land Träger der Straßenbaulast ist oder die vom Land verwaltet werden, durch Rechtsverordnung. Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Bundesfernstraßen.

§ 29 Vergütung von Mehrkosten

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauches durch einen anderen aufwendiger hergestellt werden muß, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für den Linien- und Schulbusverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

§ 30 Nutzung nach bürgerlichem Recht Sonstige Nutzung 10b 10b 15

(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, sofern

  1. der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder
  2. die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient oder
  3. weder das Land noch eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast des genutzten Straßenteils ist.

(2) Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten ist, hat der Träger der Straßenbaulast die Verlegung von Leitungen, die der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung dienen, auf Antrag der Gemeinde unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in seine Straßenteile erforderlich ist. Im übrigen dürfen solche Leitungen nur mit Zustimmung der Gemeinde in den Ortsdurchfahrten verlegt werden. Die Gemeinde kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern.

(3) Kommt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 keine Einigung zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast zustande, so entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde. Die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 2 Satz 3 kann durch eine von dem für den Straßenbau zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium getroffene Entscheidung ersetzt werden.

(4) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.

(5) § 29 sowie Bestimmungen, nach denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, bleiben unberührt.

Vierter Teil
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

§ 31 Anbauverbote 06 10b

(1) Außerhalb der nach § 5 Abs. 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung an Landes- und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.

(2) Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten stehen den baulichen Anlagen des Absatzes 1 gleich. An Brücken über Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

(3) Der Träger der Straßenbaulast kann unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn dies die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die Sichtverhältnisse, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast, wenn es sich um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Bei Werbeanlagen ist eine Ausnahme nur am Ort der eigenen Leistung zulässig und nur, soweit Anlagen lediglich auf die eigene Leistung hinweisen. Die Vorschriften des Dritten Teils bleiben unberührt.

(4) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß bestimmte Gemeinde- oder sonstige öffentliche Straßen beim Anbau nach Absatz 1 freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die Sichtverhältnisse, die Ausbauabsichten oder die Straßenbaugestaltung erforderlich ist. Das Anbauverbot darf sich nur auf eine Entfernung bis zu 10 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, erstrecken. Die Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

(5) Die Absätze 1 und 4 finden keine Anwendung, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes entspricht, der außerdem mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(6) Die örtliche Ordnungsbehörde (Bauaufsicht) kann die Beseitigung der entgegen dem Verbot der Absätze 1 bis 3 errichteten Hochbauten im Wege des Verwaltungszwangs anordnen. Zwangsmaßnahmen sind zulässig, wenn sie vorher angedroht wurden und wenn der Verpflichtete der Aufforderung, die Anlage zu beseitigen, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Kosten der Zwangsmaßnahme sind dem Verpflichteten aufzuerlegen. Diese Vorschrift findet auch auf Bundesfernstraßen entsprechende Anwendung.

(7) Die Belange nach Absatz 3 Satz 1 sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der nach § 5 Absatz 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten zu beachten.

§ 32 Anbaubeschränkungen 10b

(1) Außerhalb der nach § 5 Absatz 2 festgesetzten Ortsdurchfahrten dürfen Genehmigungen zur wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 m bei Landesstraßen und Kreisstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, von der Baugenehmigungsbehörde oder der Behörde, die nach anderen Vorschriften für eine Genehmigung zuständig ist, nur nach Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt werden.

(2) Die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast ist auch erforderlich, wenn infolge der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen Zufahrten zu einer Landes- oder Kreisstraße geschaffen oder geändert werden sollen.

(3) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast..

(4) Die Zustimmung oder Genehmigung des Trägers der Straßenbaulast darf nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Die Vorschriften des Dritten Teiles bleiben unberührt.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern die Voraussetzungen des § 31 Abs. 5 vorliegen. § 31 Absatz 7 gilt entsprechend

§ 33 Baubeschränkung bei geplanten Straßen

(1) Bei geplanten öffentlichen Straßen gelten die Beschränkungen des § 31 Abs. 1 bis 4 und des § 32 Abs. 1 bis 3 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, falls ein Planfeststellungsverfahren nicht durchgeführt wird, vom Beginn der Bauausführung an. Von gesetzlich zustehenden Möglichkeiten, eine Baugenehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, soll Gebrauch gemacht werden.

(2) Absatz 1 findet auf geplante öffentliche Straßen, die wegen ihrer künftigen Verkehrsbedeutung als Bundesfernstraßen geeignet sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Baubeschränkungen des Bundesfernstraßengesetzes gelten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf Straßen Anwendung, die noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet oder noch nicht in die vorgesehene Straßengruppe eingestuft worden sind oder von einem anderen Träger der Straßenbaulast mit der Maßgabe gebaut werden, daß sie nach Fertigstellung entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gewidmet oder aufgestuft und von dem Träger der Straßenbaulast übernommen werden, der sich aus §§ 12 bis 14 oder aus dem Bundesfernstraßengesetz ergibt. In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

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