Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Vom 13. Mai 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 19.05.2009 S. 191)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Die Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Ist der Gemeindename durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Festlegung geändert werden."
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Namens" die Worte "oder des Namens des Gemeindeteils" eingefügt.
2. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. § 22a Abs. 3 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Wirtschaftspläne" gestrichen.
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe, | "4. den Jahresabschluss der Gemeinde und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe," |
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.
Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(4) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeinde anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung. (5) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich. (6) Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. | "(3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.
Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Das Bürgerbegehren ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Verwaltungsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.
(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der nach § 34 in der Gemeinde Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. § 22a Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung. (6) Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen." |
d) Die bisherigen Absätze 8 bis 13 werden Absätze 7 bis 12.
e) Im neuen Absatz 9 werden in Satz 3 nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und der folgende Halbsatz eingefügt:
"Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend".
f) Der neue Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "2, 4 bis 8 und 10" durch die Angabe "3 bis 7 und 9" ersetzt.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Rates.
wird gestrichen.
b) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Aus Anlass der Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden kann die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für die Dauer bis zum Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode um 2, 4 oder 6 erhöht werden. Die Erhöhung ist durch übereinstimmende Satzungen der beteiligten Gemeinden zu regeln. Die Satzungen müssen vor der Verkündung des die Vereinigung oder Neubildung regelnden Gesetzes bekannt gemacht worden sein.
(4) Beschlüsse nach Absatz 2 oder 3 bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Rates."
4. In § 40 Abs. 1 Nr. 15 werden nach dem Wort "Zusammenschlüssen" die Worte "und den Abschluss von Zweckvereinbarungen" eingefügt.
5. § 41 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
zu ihr beruft die oder der älteste der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 61 Abs. 6 Satz 1) ein, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen ist. | "zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden." |
6. In § 54 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "zwölf Monaten" durch die Worte "zwei Jahren" ersetzt.
7. § 55b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5
Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet der neu gewählte Rat.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 5 und 6.
8. In § 55f Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Sätze 3 bis 7" durch die Angabe "Sätze 3 bis 6" ersetzt.
9. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Hat der Rat einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde, über die Neubildung einer Samtgemeinde oder über die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde in einer Samtgemeinde gefasst, so kann er abweichend von Absatz 2 beschließen, nach dem Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zwei Jahre auf die Wahl einer neuen Bürgermeisterin oder eines neuen Bürgermeisters vorläufig zu verzichten. Auf Antrag der Gemeinde kann der gemäß Satz 1 bestimmte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Gemeindezusammenschluss, die Bildung der Samtgemeinde oder die Aufnahme als Mitgliedsgemeinde innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen werden wird. Wird einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 2 aufgehoben oder ist die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend."
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beamtin oder einen Beamten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung. In Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer damit beauftragt werden; das Gleiche gilt in größeren Gemeinden, solange eine geeignete Beamtin oder ein geeigneter Beamter nicht vorhanden ist. | "(8) Soweit nicht einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen ist, beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde mit der allgemeinen Vertretung." |
10. § 63 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht in das Amt berufen, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach (§ 61 Abs. 6 Satz 1). | "(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht besetzt oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung der Gemeinde vor der ersten Sitzung des Rates der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 61 Abs. 6 Satz 1." |
11. § 72 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden das Semikolon und die Worte "der Samtgemeindeausschuss kann dazu eine Stellungnahme abgeben" gestrichen.
b) Satz 3
Die Mitgliedsgemeinde ist über die Stellungnahme zu unterrichten.
wird gestrichen.
12. § 73 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 73 Hauptsatzung
(1) Für jede Samtgemeinde ist eine Hauptsatzung zu erlassen. (2) Zur Bildung einer Samtgemeinde ist die Hauptsatzung von den Mitgliedsgemeinden zu vereinbaren. (3) Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. (4) Die Hauptsatzung muss mindestens bestimmen:
(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen. | " § 73 Hauptsatzung
(1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch bestimmen:
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden bedürfen. (3) Änderungen der Hauptsatzung werden von dem Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Ist der Name der Samtgemeinde durch Gesetz festgelegt worden, so kann die Samtgemeinde den Namen erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Regelung ändern." |
13. § 74 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 74 Bildung einer Samtgemeinde
(1) Bei der Bildung einer Samtgemeinde wird die Hauptsatzung von der Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Samtgemeinde ist am ersten Tag des auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 folgenden Monats gebildet, es sei denn, dass die Hauptsatzung dafür einen anderen Zeitpunkt bestimmt. | " § 74 Neubildung einer Samtgemeinde
(1) Zur Bildung einer neuen Samtgemeinde vereinbaren die künftigen Mitgliedsgemeinden die Hauptsatzung der Samtgemeinde. Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. Die Bildung der neuen Samtgemeinde kann nur
der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren vorgesehen werden. Der Zeitpunkt ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Samtgemeinderates (§ 32 Abs. 3) ist in der Hauptsatzung zu regeln. Die Ratsbeschlüsse der künftigen Mitgliedsgemeinden zu Vereinbarungen nach Satz 1 bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder ihres Rates. Die künftigen Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen. Kommen Vereinbarungen nach Satz 7 nicht zustande oder sind weitere Gegenstände zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. (2) Die Hauptsatzung und die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 werden von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt gemacht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 soll die Bekanntmachung der Hauptsatzung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren erfolgen. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 die Hauptsatzung nach dem in ihr für die Bildung der Samtgemeinde bestimmten Zeitpunkt bekannt gemacht, so ist die Samtgemeinde am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Monats gebildet. (4) Für die Neubildung einer Samtgemeinde und für die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 gilt § 20 entsprechend. (5) Das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters wird nicht vor dem Zeitpunkt begründet, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist. (6) Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung. Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekannt zu machen." |
14. Nach § 74 wird der folgende § 74a eingefügt:
" § 74a Zusammenschließen von Samtgemeinden
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Samtgemeinden eines Landkreises zu einer neuen Samtgemeinde zusammenschließen, wenn
Gründe des öffentlichen Wohls dürfen nicht entgegenstehen. 3 § 74 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Vor dem Zusammenschluss sind die Mitgliedsgemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu hören. Die Beschlüsse über die Vereinbarung der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Samtgemeinderates. Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden nach Satz 1 Nr. 2 ist vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung gegenüber der Samtgemeinde zu erklären; § 74 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Samtgemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne die Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen werden, wenn bei einer der Samtgemeinden eine besonders schwierige Haushaltslage vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss rechtfertigen. Die Verordnung bedarf in diesem Fall der Zustimmung des Landtages. 3Aufgaben, die eine einzelne Mitgliedsgemeinde nach § 72 Abs. 1 Satz 2 übertragen hatte, gehen auf die neue Samtgerneinde nur über, wenn die Mitgliedsgemeinde nicht widerspricht.
(3) Die neue Samtgemeinde kann nur
der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren gebildet werden. Der Zeitpunkt ist in der Verordnung zu bestimmen.
(4) Die beteiligten Samt- und Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen; § 74 Abs. 1 Satz 8 und § 20 gelten entsprechend. Die bisherigen Samtgemeinden sind mit der Bildung der neuen Samtgemeinde aufgelöst. Die neue Samtgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Samtgemeinden, soweit nicht nach Satz 1 etwas anderes bestimmt ist.
(5) Die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde und die Bestimmungen nach Absatz 4 Satz 1 sind von der Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Verkündungsblatt öffentlich bekannt zu machen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 soll die Verordnung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode der Ratsfrauen und Ratsherren bekannt gemacht werden. 3 § 74 Abs. 5 gilt entsprechend."
15. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden | "Umbildung einer Samtgemeinde". |
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "ausscheidet" die Worte "oder in die Samtgemeinde aufgenommen wird (Umbildung einer Samtgemeinde)" und nach dem Wort "entgegenstehen" ein Semikolon und die Worte " § 74 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Samtgemeinde und die" die Worte "aufzunehmende oder die" eingefügt und das Wort "Veränderung" durch das Wort "Umbildung" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend. | " § 74 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 und § 20 gelten entsprechend." |
§ 79 Aufgabenübernahme nach NeubildungNeu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Hauptsatzung. Der Zeitpunkt der Aufgabenübernahme ist öffentlich bekannt zu machen.
wird gestrichen.
17. In § 80 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeinden" ein Komma und die Worte "die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind," eingefügt.
18. Dem § 83 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Wertgrenzen für Zuwendungen zu bestimmen und das Verfahren für Zuwendungen unterhalb der Wertgrenzen abweichend von den Sätzen 2 bis 4 zu regeln."
19. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Für die Haushaltswirtschaft der Eigenbetriebe gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen.
wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Wirtschafts- und Kassenführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Eigenbetriebs sind so einzurichten, dass sie eine besondere Betrachtung der Verwaltung und des Ergebnisses ermöglichen.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
d) Im neuen Absatz 2 wird das Wort "Werksausschüsse" durch das Wort "Betriebsausschüsse" ersetzt.
e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Werksausschüssen" durch das Wort "Betriebsausschüssen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Werksausschusses" durch das Wort "Betriebsausschusses"ersetzt.
f) Im neuen Absatz 4 wird das Wort "Werksleitung" durch das Wort "Betriebsleitung" ersetzt.
g) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe richtet sich im Übrigen nach den gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verordnungsregelungen für Eigenbetriebe."
20. § 113e Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5
5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
wird gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
21. § 113g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, § 26, § 80 , die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Sechsten Teils und die dazu erlassenen Verordnungsregelungen, § 113 Abs. 1 Satz 2, § 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils und die nach § 142 Abs. 1 Nr. 12 zur Prüfung der Eigenbetriebe erlassenen Verordnungsregelungen entsprechend anzuwenden. | "(1) Auf kommunale Anstalten sind § 15 Abs. 1, die §§ 26, 80, 82 Abs. 1 und 2, die §§ 83, 88, 90 und 123 sowie die Vorschriften des Siebenten Teils entsprechend anzuwenden." |
b) Absatz 2
(2) Übt die kommunale Anstalt aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit bei der Aufgabenübertragung nichts anderes bestimmt wurde, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie die Gemeinde.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
22. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
Die Worte "Sie oder er" werden durch die Worte "Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamts" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeinde innehaben; dies gilt nicht für die Stellung einer oder eines Beauftragten für den Datenschutz. | "(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist und die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts nicht beeinträchtigt wird." |
23. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung
alt | neu |
(2) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht besteht, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 119 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde. | "(2) Haben Gemeinden kein Rechnungsprüfungsamt und haben sie die Rechnungsprüfung nicht vollständig nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit übertragen, so wird die Rechnungsprüfung (§ 119 Abs. 1) vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde durchgeführt." |
24. § 122 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 122 Zentrale Prüfungseinrichtungen
Mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde können geeignete zentrale Einrichtungen Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen. | " § 122 Übertragung der Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung kann ganz oder zum Teil in den Formen kommunaler Zusammenarbeit nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Rechnungsprüfung gesichert ist. Hat eine kommunale Körperschaft die Aufgabe der Rechnungsprüfung vollständig übertragen, so braucht sie kein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten." |
25. Die Überschrift des § 128 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Kommunalaufsichtsbehörden | "Kommunalaufsichtsbehörden und Fachaufsichtsbehörden". |
26. § 136 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt. Die Vorschrift des § 131 bleibt unberührt. | "(1) Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Vollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 107 Abs. 2 zweckgebunden sind." |
27. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden nach den Worten "die Verwaltung" ein Komma und die Worte "die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen" eingefügt.
b) Am Ende der Nummer 14 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
c) Am Ende der Nummer 15 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
d) Es wird die folgende Nummer 16 angefügt:
"16. das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge."
Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung
Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Ist der Landkreisname durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Festlegung geändert werden."
2. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der zur Wahl des Kreistages berechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner unterzeichnet sein. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Jahresrechnung des Landkreises und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe, | "4. den Jahresabschluss des Landkreises und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe," |
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. "Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.
Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(4) Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist dem Landkreis anzuzeigen. Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei dem Landkreis einzureichen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Kreistages, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Beschlussfassung. (5) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein. § 79 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich. (6) Der Kreisausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. | "(3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.
Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen" die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Das Bürgerbegehren ist dem Landkreis schriftlich anzuzeigen.
Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Kreisausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.
(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der nach § 29 in dem Landkreis Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei dem Landkreis schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Kreistages, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung. (6) Der Kreisausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen." |
d) Die bisherigen Absätze 8 bis 13 werden Absätze 7 bis 12.
e) Im neuen Absatz 9 werden in Satz 3 nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und der folgende Halbsatz eingefügt:
"Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend".
f) Der neue Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "2, 4 bis 8 und 10" durch die Angabe "3 bis 7 und 9" ersetzt.
3. § 35a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Kreistagsabgeordnete" durch das Wort "Kreistagsmitglieder" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "jedes Kreistagsmitglied" durch die Worte "jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete" ersetzt.
4. In § 36 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort "Zweckverbänden" die Worte "und den Abschluss von Zweckvereinbarungen" eingefügt.
5. § 38 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur ersten Sitzung ist der Kreistag binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode von der Landrätin oder dem Landrat oder, falls diese oder dieser noch nicht in das Amt berufen ist, von der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 55 Abs. 6 Satz 1) einzuberufen. | "Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden." |
6. § 57 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die erforderlichen Bestimmungen, sofern ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande kommt (§ 19 NGO), | "1. die erforderlichen Bestimmungen, sofern ein Vertrag über eine Gebietsänderung oder eine Vereinbarung anlässlich der Neu- oder Umbildung von Samtgemeinden nicht zustande kommt oder insoweit weitere Gegenstände zu regeln sind (§ 19 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 8, § 74a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 NGO)," |
b) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma gestrichen.
c) Nummer 3
3. die Erteilung der Zulassungsverfügung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung (§ 136 NGO)
wird gestrichen.
7. Dem § 58 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Landrätin oder des Landrates nicht besetzt oder die Landrätin oder der Landrat an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung des Landkreises vor der ersten Sitzung des Kreistages der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 55 Abs. 6 Satz 1."
8. § 67 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Rechnungsprüfungsämter haben für die Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, gemäß § 120 Abs. 2 NGO die Rechnungen zu prüfen und zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung laufend die Kassenvorgänge und Belege zu überprüfen. | "(2) Den Rechnungsprüfungsämtern obliegt gemäß § 120 Abs. 2 NGO die Rechnungsprüfung für die Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet und die Rechnungsprüfung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht vollständig übertragen haben." |
9. § 68 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen einen Landkreis wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, in ihr die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. "Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt. Die Vorschrift des § 73 bleibt unberührt. | "(1) Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen einen Landkreis wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Zwangsvollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 107 Abs. 2 NGO zweckgebunden sind." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover
Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"4. den Jahresabschluss der Region Hannover und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe," |
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.
Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Das Bürgerbegehren ist der Region Hannover schriftlich anzuzeigen.
Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Regionsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.
(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 48.000 der nach § 37 in der Region Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Region Hannover schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Regionsversammlung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung. (6) Der Regionsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen." |
d) Die bisherigen Absätze 8 bis 13 werden Absätze 7 bis 12.
e) Im neuen Absatz 9 werden in Satz 3 nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und der folgende Halbsatz eingefügt:
"Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend".
f) Der neue Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "2, 4 bis 8 und 10" durch die Angabe "3 bis 7 und 9" ersetzt.
2. In § 47 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort "Zweckverbänden" die Worte "und den Abschluss von Zweckvereinbarungen" eingefügt.
3. § 48 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden." |
4. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma gestrichen.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
5. Dem § 72 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten nicht besetzt oder die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung der Region vor der ersten Sitzung der Regionsversammlung der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 68 Abs. 6 Satz 1."
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. In der Satzung ist zu bestimmen, wann die Vorauszahlungen fällig werden."
2. Dem § 10 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Kurbeitrag erheben, dessen Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf."
3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)
| "1. Aus dem ersten Teil (Einleitende Vorschriften)
|
b) In Nummer 3 Buchst. a wird die Verweisung " §§ 88 bis 93 Abs. 1 bis 6" durch die Verweisung " § 88 Abs. 1 und 2, §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6" ersetzt.
c) In Nummer 4 Buchst. b wird die Verweisung " §§ 164 bis 168" durch die Verweisung " §§ 164, 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, §§ 166 bis 168" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahrnehmung" durch das Wort "Erfüllung" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung und über eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben bleiben unberührt. | "(2) Besondere Rechtsvorschriften über die gemeinsame Aufgabenerfüllung und über eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit sowie die Befugnis zur privatrechtlich ausgestalteten gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben bleiben unberührt." |
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Übergang der Pflicht zur Aufgabenerfüllung
Soweit im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit kommunale Körperschaften eine Aufgabe auf eine gemeinsame kommunale Anstalt, eine andere kommunale Körperschaft oder einen Zweckverband übertragen haben, sind sie von einer ihnen ohne diese Zusammenarbeit obliegenden Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. | " § 2 Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit
(1) Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach diesem Gesetz können kommunale Körperschaften
Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beschränken. (2) Eine Aufgabe kann nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine andere kommunale Körperschaft nur übertragen werden, wenn sie den an dieser Zusammenarbeit Beteiligten obliegt. Die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auf eine gemeinsame kommunale Anstalt oder einen Zweckverband ist nur zulässig, wenn sie entweder den an der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband beteiligten kommunalen Körperschaften oder der gemeinsamen kommunalen Anstalt oder dem Zweckverband obliegt. (3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gehen alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der Befugnis, für die betreffende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, über, soweit § 5 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 113c Abs. 1 Satz 3 NGO nichts Abweichendes bestimmen; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Soweit kommunale Körperschaften eine Aufgabe übertragen haben, sind sie von der Pflicht zur Aufgabenerfüllung frei. Soweit sie einen anderen mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt haben, bleiben ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. Für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe kann der Beauftragende dem mit der Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen. (5) Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit nach diesem Gesetz sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betreffen, die durch Rechtsvorschrift zugewiesen oder übertragen worden ist, bedürfen sie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Betrifft die Übertragung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Für Änderungen von Vereinbarungen nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." |
3. In § 3 Abs. 2 werden die Angabe " § 113g Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 113g Abs. 1" und die Angabe " § 113g Abs. 3" durch die Angabe " § 113g Abs. 2"ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse, Bekanntmachungen | "Anzeige, Bekanntmachungen". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Vereinbarung, durch die die gemeinsame kommunale Anstalt zustande kommt. Vereinbarungen über die Beteiligung eines weiteren Trägers an der Anstalt und Änderungen im Bestand der der Anstalt übertragenen Aufgaben bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden, sofern der gemeinsamen kommunalen Anstalt keine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden oder Landkreise übertragen werden soll. Nicht genehmigungsbedürftige Änderungen der Unternehmenssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Eine Vereinbarung über die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt ist der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzuzeigen. | "(1) Die Vereinbarung, durch die eine gemeinsame kommunale Anstalt zustande kommt, und die Vereinbarung über die Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden anzuzeigen. Änderungen der Unternehmenssatzung der Anstalt sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne der ihnen gemeinsam obliegenden Aufgaben zur alleinigen Erfüllung übernimmt (Zweckvereinbarung). Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, deren Erfüllung der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt, von einer kommunalen Körperschaft oder von mehreren kommunalen Körperschaften übernehmen. | "(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne Aufgaben der anderen beteiligten Körperschaften übernimmt oder für diese durchführt (Zweckvereinbarung). Durch Zweckvereinbarung kann auch eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt oder ein Zweckverband eine Aufgabe, die der Anstalt oder dem Zweckverband satzungsmäßig obliegt, von einer kommunalen Körperschaft übernehmen oder für diese durchführen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "wahrnähmen" durch das Wort "erfüllten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2
Sie kann für einzelne der beteiligten kommunalen Körperschaften die Übertragung der Aufgabe auf sachlich, örtlich oder sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken.
wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Mit der Zweckvereinbarung werden alle mit der Erfüllung der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten übertragen.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Den" werden die Worte "eine Aufgabe" eingefügt.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zweckvereinbarung kann die Befugnis, in Bezug auf die zu erfüllende Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen. auf die übernehmende kommunale Körperschaft oder Anstalt übertragen. | "Abweichend von § 2 Abs. 3 geht die Befugnis, in Bezug auf die übernommene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, auf die übernehmende kommunale Körperschaft oder Anstalt oder den übernehmenden Zweckverband nur über, wenn die Zweckvereinbarung dies bestimmt." |
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
e) Absatz 6
(6) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie
- eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, die durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugewiesen ist, oder
- eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises
betrifft. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Zweckvereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Nicht genehmigungsbedürftige Zweckvereinbarungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
wird gestrichen.
f) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Genehmigung nach § 5 Abs. 6 und der öffentlichen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 7" durch die Worte "öffentlichen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 6" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Zahl "7" durch die Zahl "6" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "ihnen gemeinsam obliegende Aufgaben erfüllt" durch die Worte "Aufgaben der Beteiligten übernimmt oder für diese durchführt" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Erfüllung der Aufgaben kann auf einen Teil des Gebiets eines Verbandsmitglieds beschränkt werden.
wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ein Zweckverband darf auch errichtet und geführt werden, um einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine den Verbandsmitgliedern gemeinsam obliegende Aufgabe wahrnehmen soll, einen einheitlichen Träger zu geben. | "Ein Zweckverband darf auch errichtet und geführt werden, um einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine jedem Verbandsmitglied obliegende Aufgabe erfüllen soll, einen einheitlichen Träger zu geben." |
c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
"(6) Ein Zweckverband im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, dessen Hauptzweck es ist, sich wirtschaftlich zu betätigen, darf nur unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 NGO errichtet und geführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zweckverband Aufgaben nach § 108 Abs. 3 NGO erfüllt."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Mit der Errichtung des Zweckverbandes gehen die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder einschließlich der Befugnis, für die betreffenden Aufgaben Satzurigen und Verordnungen zu erlassen, auf den Zweckverband über. Satz 1 gilt für den Fall des Beitritts entsprechend.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6
(6) Für die Verbandsordnung gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Worte "und deren Genehmigung" werden gestrichen.
10. § 16 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder einer Einrichtung nach § 108 Abs. 4 NGO, das oder die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden kann, oder einer Einrichtung, die entsprechend § 110 Abs. 2 NGO ganz oder teilweise nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden kann, so kann die Verbandsordnung bestimmen, dass auf den Erlass einer Haushaltssatzung, die mehrjährige Finanzplanung, die Jahresrechnung und die Bestimmung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes verzichtet wird, wenn Zahlungen zugunsten oder zulasten des Zweckverbandes bei dem vom Verband betriebenen Unternehmen oder der vom Verband betriebenen Einrichtung gebucht werden.
(3) Im Übrigen gelten für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend. | "(2) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die für die Gemeinden geltenden Rechtsvorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Hauptzweck eines Zweckverbandes der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung nach § 108 Abs. 4 NGO, so kann die Verbandsordnung bestimmen, dass auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung des Zweckverbandes die Rechtsvorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden sind. In diesem Fall ist durch die Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan anstelle des Haushaltsplans festzusetzen." |
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für Änderungen der Verbandsordnung gilt § 5 Abs. 6 entsprechend. | "(2) Änderungen der Verbandsordnung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen." |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "wahrgenommen" durch das Wort "erfüllt" ersetzt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Abs. 6 gilt entsprechend. | " § 2 Abs. 5 gilt entsprechend." |
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die vor dem 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Zweckvereinbarungen, Verbandsordnungen von Zweckverbänden und Unternehmenssatzungen von gemeinsamen kommunalen Anstalten sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die gemeinsame Durchführung von Aufgaben zum Gegenstand haben."
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91) wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 8 angefügt:
"In den Fällen des § 43a darf die Abstimmung nach Satz 1 und die Wahl für die Delegiertenversammlung für die erstmalige Wahl zum Samtgemeinderat frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Sätze 1 bis 3" durch die Angabe "Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 7 und 8" ersetzt.
2. Im Zweiten Teil erhält die Überschrift des Sechsten Abschnitts folgende Fassung:
alt | neu |
Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl | "Wahlen aus besonderem Anlass". |
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinde" ein Komma und die Worte "eine Samtgemeinde" eingefügt.
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Das Gleiche gilt für eine Samtgemeinde bei Aufnahme oder Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden während der allgemeinen Wahlperiode."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Wird eine Samtgemeinde nicht zum Beginn der allgemeinen Wahlperiode gebildet, so kann in der Verordnung nach § 74a Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bestimmt werden, dass die einzelne Neuwahl bereits stattfindet, bevor die neue Samtgemeinde gebildet ist. Wenn dies geschieht, ist der Wahltag in der Verordnung nach § 74a Abs. 1 NGO zu bestimmen; er darf frühestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist. Die Verordnung muss mindestens vier Monate vor dem Wahltag in Kraft treten."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. Nach § 43 wird der folgende § 43a eingefügt: "
§ 43a Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde
zum Beginn einer Wahlperiode
Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl zum neuen Samtgemeinderat am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt. Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist."
5. In § 45a wird der Klammerzusatz "(NGO)" gestrichen.
6. § 45d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 3 durch die folgenden neuen Sätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 61 Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 oder 3 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 2 oder 3 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen. | "In den Fällen des § 43a dürfen für die Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die Wahl der Delegierten zu der Delegiertenversammlung nach Satz 2 frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich bei der bisherigen Amtsinhaberin oder bei dem bisherigen Amtsinhaber; § 21 Abs. 10 gilt im Übrigen entsprechend. | "(4) Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber. Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises für alle bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samtgemeinde bildenden Gemeinden. Das Gleiche gilt auch für die Direktwahl aus Anlass der Aufnahme einer Gemeinde in eine Samtgemeinde für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber der Gemeinde. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 10 entsprechend." |
7. In § 45i erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:
alt | neu |
Bei den nach § 61 Abs. 2 Satz 2 oder 3 NGO, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 oder 3 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 2 oder 3 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen | "Bei den nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen". |
8. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und einzelnen Neuwahlen einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen (§§ 41 bis 43), | "10. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen aus besonderem Anlass (§§ 41 bis 43a) einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen," |
b) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Samtgemeinden" die Worte "und deren Mitgliedsgemeinden" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
Die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431) wird wie folgt geändert:
1. Im Zweiten Teil erhält die Überschrift des Sechsten Kapitels folgende Fassung:
alt | neu |
Nachwahl, Wiederholungswahlen, einzelne Neuwahl, neue Direktwahl, Abwahl | "Wahlen aus besonderem Anlass". |
2. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Einzelne Neuwahl nach einer Neubildung oder Grenzänderung | "Einzelne Neuwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung". |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebietsänderungsvertrag" die Worte "oder eine sonstige Vereinbarung" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Parteien oder Wählergruppen" durch die Worte "Parteien und Wählergruppen" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 sind für die Samtgemeindewahl in einer neu gebildeten Samtgemeinde die Parteien und Wählergruppen zu Vorschlägen für die Berufung berechtigt, deren Wahlvorschlag bei den letzten Gemeindewahlen im Gebiet der Samtgemeinde mindestens einen Sitz erhalten hat. | "Wird erstmals in einer neu gebildeten oder umgebildeten Samtgemeinde (§§ 74, 74a oder 77 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO) gewählt, so gelten als letzte Wahl im Sinne des Satzes 1
|
d) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gelten für die Samtgemeindewahl bei der Neubildung einer Samtgemeinde als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG die Vertretungen der Mitgliedsgemeinden. | "Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gelten für die Samtgemeindewahl
|
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Absatz 5 Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 enthalten die Stimmzettel für die Samtgemeindewahl zunächst die Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG für die Gemeindewahl in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde erfüllen. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Gesamtstimmenzahl, die die jeweiligen Wahlvorschläge dieser Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen bei den letzten Gemeindewahlen in den Mitgliedsgemeinden erhalten haben. | "(7) Die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Absatz 5 Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln sind bei Wahlen für eine neu- oder umgebildete Samtgemeinde abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG in den Fällen des Absatzes 6 Satz 3 die Verhältnisse in den dort jeweils genannten Vertretungen und die daraus ermittelten Gesamtstimmenzahlen maßgeblich." |
f) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Gebietsänderungsvertrag" die Worte "oder einer sonstigen Vereinbarung aus Anlass der Neu- oder Umbildung einer Samtgemeinde" eingefügt.
3. Nach § 73 wird der folgende § 73a eingefügt:
" § 73a Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde
zum Beginn einer Wahlperiode
Für die Neuwahl nach § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 2 bis 8 entsprechend."
4. In § 79 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" durch die Abkürzung "NGO" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
Nach § 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird der folgende neue § 4 eingefügt:
" § 4 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und zur Erhebung von Abgaben
(1) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, auf den ihre Abwasserbeseitigungspflicht übergegangen ist, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die
§ 6 Abs. 2 und 4 bis 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) gilt entsprechend.
(2) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, der für ihr Gebiet die öffentliche Wasserversorgung betreibt, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Satzungen in Bezug auf die Wasserversorgung zu erlassen, insbesondere für Satzungsregelungen, die
§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6 NGO gilt entsprechend.
(3) Eine Übertragung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn in dem Organ des Wasser- und Bodenverbandes, das über die Satzung beschließt, nur kommunale Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihrerseits ihr Stimmrecht allein von kommunalen Körperschaften ableiten, Stimmrecht haben. 2Betrifft eine Satzung nur einen Teil des Verbandsgebiets, so soll dies in der Verbandssatzung bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Willensbildung in dem Beschlussorgan angemessen berücksichtigt werden.
(4) Die Wasser- und Bodenverbände haben Satzungen nach den Absätzen 1 und 2 auch nach den Rechtsvorschriften bekanntzumachen, die jeweils für die Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten.
(5) Eine kommunale Körperschaft, die einem Wasser- und Bodenverband angehört, kann dem Wasser- und Bodenverband vertraglich die Befugnis übertragen, Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung zu erheben."
Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes
In § 23 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird die Angabe "nach Absatz 1 Satz 2" durch die Worte "der Glücksspielaufsicht einschließlich derjenigen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird der folgende § 17 angefügt:
" § 17 Versorgung bei der Umbildung von kommunalen Körperschaften
Werden Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände infolge der Umbildung einer kommunalen Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so gilt für ihre Versorgung § 66 Abs. 8 BeamtVG entsprechend."
Artikel 11
Änderung des Modellkommunen-Gesetzes
§ 3 Nr. 7 des Niedersächsischen Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), wird gestrichen.
Artikel 12
Aufhebungsvorschrift
Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird gestrichen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.