umwelt-online: NVwVG - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (2)
RegelwerkUWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

red. Anm. Datei doppelt vorhanden, nicht fortgeführt aufgehoben siehe fortgeführte Datei  =>

§ 46 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollstreckungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muß die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung, vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 47 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen .

(3) Die Pfändung nach den Absätzen 1 und 2 wird auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert durch § 56 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

(5) Für die Pfändung von Forderungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen .

§ 48 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden. Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(2) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

§ 50 Einziehungsverfügung

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung § 45 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

§ 51 Wirkung der Einziehungsverfügung

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers oder der Vollstreckungsbehörde dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Das Amtsgericht kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann der Vollstreckungsgläubiger oder die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

§ 52 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.

§ 53 Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.

§ 54 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an den Vollstreckungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.

§ 55 Unpfändbarkeit von Forderungen

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozeßordnung für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

§ 56 Mehrfache Pfändung einer Forderung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozeßordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozeßordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 57 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.

Dritter Abschnitt:
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 58 Verfahren

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozeßordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozeßordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen , wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung , für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung .

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (Bundesgesetzbl. I S. 833).

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, daß der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, daß das Vorrecht wegfällt.

§ 59 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Leistungsbescheides auf Duldung der Vollstreckung, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen

§ 60 Vollstreckung aus Urkunden

Der Erste Teil gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Ansprüchen auf eine Geldleistung, die sich ergeben aus

  1. einer vom Leistungspflichtigen abgegebenen Selbstberechnungserklärung, wenn er seine Leistung auf Grund einer Rechtsvorschrift des Landes einzuschätzen hat,
  2. einer Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht,
  3. öffentlich-rechtlichen Verträgen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat,
  4. einem Verzeichnis; einer Tabelle oder einer ähnlichen Urkunde, sofern durch Rechtsvorschrift des Landes die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren besonders zugelassen ist.

An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Urkunde.

§ 61 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Der Erste Teil gilt sinngemäß, wenn durch Verordnung nach § 62 zugelassen ist, daß wegen privatrechtlicher Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden darf. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.

(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Gläubiger nicht binnen einem Monat nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt hat oder
  2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung fortgesetzt werden.

§ 62 Verordnungsermächtigung 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die privatrechtlichen Geldforderungen des Landes oder der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu bestimmen, die im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Die Forderungen müssen entstanden sein aus

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten öffentlichen Vermögens oder
  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

§ 63 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Der Erste Teil gilt sinngemäß,

  1. wenn nach gesetzlicher Vorschrift gerichtliche Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, von einer Behörde zu vollstrecken sind,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung wegen einer Geldleistung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist.

§ 64 Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners anordnen, wenn zu befürchten ist, daß sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Vollstreckungsbehörde stellt die Arrestanordnung zu und vollzieht den Arrest. Die §§ 27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die §§ 930 bis 932 der Zivilprozeßordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 , 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen finden entsprechende Anwendung.

§ 65 Verwertung von Sicherheiten

(1) Werden Geldforderungen, die nach diesem Gesetz vollstreckbar sind, bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung dieser Ansprüche gestellt sind oder die er zu diesem Zwecke sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Ersten Teils verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen des Vollstreckungsgläubigers ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

§ 66 Rechtsbehelfe

Wegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Ersten und Zweiten Teil , die Verwaltungsakte sind, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 67 Kosten 3

(1) Für Amtshandlungen nach dem Ersten und Zweiten Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Die Kosten trägt der Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner. Können die Kosten beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden und ist das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen einer Behörde durchgeführt worden, die nicht demselben Träger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder dem Wert der Sachen, die gepfändet oder verwertet werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(6) Im übrigen gelten die §§ 8, 11 und 13 des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 531), in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 67a Erstattung der Vollstreckungskosten

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehörde einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist, Vollstreckungshilfe, so erstattet diese der Vollstreckungsbehörde den durch die Vollstreckung entstandenen Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das gilt auch für die Vollstreckung nach § 7 Abs. 3 . Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einen Pauschalbetrag für den Verwaltungsaufwand mit Ausnahme der Auslagen entsprechend dem durchschnittlichen tatsächlichen Aufwand festzusetzen.

(2) Von dem Erstattungsbetrag sind die beim Kostenschuldner im Einzelfall beigetriebenen Vollstreckungskosten abzusetzen.

§ 68 Erstreckung des Geltungsbereichs

Dieses Gesetz gilt auch, soweit die Länder in Bundesgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, daß für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

§ 69 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht, soweit Landesrecht bestimmt, daß für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

Dritter Teil
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 70 Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 1 fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt.

(2) Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die für seinen Erlass zuständig ist.

(3) Hat die Verwaltungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten berechtigt, die nicht der Gefahrenabwehr dienen.

§ 71 Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, dem Betroffenen oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person zu übergeben. Weigert sich der Empfangsberechtigte, die Sachen in Empfang zu nehmen, so sind sie zu verwahren. Der Betroffene ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache beim Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Verwaltungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899 , 900 Abs. 3 und 5 , und die §§ 901 , 902 , 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 72 Öffentlichrechtliche Verträge

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Verpflichtete der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

§ 73 Kosten

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 1 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Kosten schuldet derjenige, gegen den sich die Amtshandlung richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) § 67 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen sind die §§ 3 , 4 , 7 bis 9 und 11 bis 13 des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.

§ 74 Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte

In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für den Fall der Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten kirchlicher Satzungen oder von kirchlichen Verwaltungsakten im öffentlich-rechtlichen Bereich vorgesehen werden, daß kirchliche Stellen die Vorschriften des Sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anwenden.

Vierter Teil
Schlußvorschriften

§ 75 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes ) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) eingeschränkt, soweit sie Befugnissen entgegenstehen, die dieses Gesetz Behörden, Vollstreckungsbeamten und Verwaltungsvollzugsbeamten einräumt.

§ 76 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeßordnung verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, treten an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde und an die Stelle eines nach der Zivilprozeßordnung erforderlichen vollstreckbaren Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes.

§ 77 Entscheidungen der ordentlichen Gerichte

Für das Verfahren der ordentlichen Gerichte und die Anfechtung ihrer Entscheidungen gelten die Zivilprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz .

§ 78 Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Dem § 118 Abs. 2 der Niedersächsischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 8. September 1970 (Nieders. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel IV des Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 18. Februar 1982 (Nieders. GVBl. S. 53), wird folgender Satz 2 angefügt:

"Zuständig ist der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte, auch soweit es sich um die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen handelt."

(2) § 65 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Oldenburgische Landesbrandkasse vom 28. April 1910 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 377), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), erhält folgende Fassung:

"(1) Die Brandkassenbeiträge sowie die Kosten nach § 76 Satz 2 werden wie öffentliche Abgaben erhoben."

(3) In § 21 Satz 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 751), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), werden die Worte "im Verwaltungswege" gestrichen.

(4) In § 20 Satz 1 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg vom 30. November 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 755), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), werden die Worte "im Verwaltungswege" gestrichen.

(5) In § 3 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 311), geändert durch § 174 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 1. Juni 1978 (Nieders. GVBl. S. 473), erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Öffentlichrechtliche Verträge im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt."

§ 79 Besonderer Vollstreckungstitel

Geldforderungen des Calenberger Kreditvereins, des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg sowie des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade aus Darlehn und im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt. Der schriftliche Antrag der Anstalt auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel; der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, daß der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist. Für Klagen gegen den Antrag gelten § 797 Abs. 4 und 5 und § 800 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 80 Aufhebung von Rechtsvorschriften Aufgehoben werden:

  1. das preußische Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 22), geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 55 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
  2. die preußische Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 15. November 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 24),
  3. das preußische Gesetz über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens und über sonstige finanzielle Zwangsbefugnisse vom 12. Juli 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 34), geändert durch Artikel 9 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
  4. das braunschweigische Gesetz, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 9. April 1888 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
  5. die braunschweigische Verordnung über die Gebühren der Vollziehungsbeamten im Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldforderungen vom 28. Mai 1923 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 35), geändert durch § 9 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren vom 8. Juli 1963 (Nieders. GVBl. S. 337),
  6. das braunschweigische Gesetz über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens vom 23. März 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 37),
  7. das oldenburgische Gesetz für das Großherzogthum, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Verwaltungssachen vom 14. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 34),
  8. die oldenburgische Verordnung, betreffend das Gesetz für das Großherzogthum vom 14. April 1882, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Verwaltungssachen vom 14. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 36),
  9. die oldenburgische Bekanntmachung über das Verfahren bei den von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen vom 1. November 1899 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 36),
  10. die oldenburgische Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung über das Verfahren bei den von den Verwaltungsbehörden durchzuführenden Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1924, vom 28. Februar 1925 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 37),
  11. die oldenburgische Bekanntmachung zur Abänderung der Gebühren des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens in Verwaltungssachen vom 16. November 1925 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 38),
  12. die Verordnung über die Bestimmung von kreisangehörigen Gemeinden im Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Braunschweig zu Vollstreckungsbehörden vom 21. Dezember 1950 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 88),
  13. § 3 der braunschweigischen Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung von Anstalten zum Betriebe der Mobiliar- und Lebensversicherung vom 13. Mai 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 754),
  14. § 3 der braunschweigischen Zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung von Anstalten zum Betriebe der Mobiliar- und Lebensversicherung vom 6. Oktober 1924 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 755),
  15. das Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 159),
  16. die Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz vom 29. Juni 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 160),
  17. die Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Reichsfinanzverwaltung vom 17. Dezember 1937 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 161),
  18. das Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 22),
  19. das preußische Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 277),
  20. das preußische Gesetz, betreffend die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau vom 12. April 1882 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 277),
  21. das oldenburgische Gesetz für das Großherzogthum, betreffend das Verfahren bei der Abnahme von Eiden vom 12. Dezember 1881 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 34),
  22. § 16 Abs. 1 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 150),
  23. die Verordnung über die Erhebung und Beitreibung von Forderungen der Deutschen Landesrentenbank vom 28. April 1954 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 88),
  24. § 17 des Verwaltungskostengesetzes ,
  25. § 4 Abs. 4 Satz 4 und § 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8. Februar 1973 (Nieders. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Niedersächsischen Abgabenordnung-Anpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1976 (Nieders. GVBl. S. 325),
  26. § 87 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. November 1981 (Nieders. GVBl. S. 347).

(2) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

§ 81 Übergangsvorschrift

Vollstreckungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon eingeleitet waren, werden nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt.

§ 82 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 6 Abs. 2 , §§ 62 und 67 Abs. 5 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

 

1) Red. Anm.:
Nach § 82 tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend davon treten § 6 Abs. 2 , §§ 62 und 67 Abs. 5 am 9. Juni 1982 in Kraft.

2) Red. Anm.:
Nach § 82 tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend davon tritt § 62 am 9. Juni 1982 in Kraft.

3) Red. Anm.:
Nach § 82 tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend davon tritt § 67 Abs. 5 am 9. Juni 1982 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen