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Regelwerk

Änderungstext

13. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 21. April 2009
(GV. NRW. Nr. 12 vom 08.05.2009 S. 266)



Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 690), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Der Abschnitt "Allgemeiner Gebührentarif, Inhaltsübersicht" wird wie folgt geändert:

a) Die Bezeichnung "17 Lotterieangelegenheiten" wird durch die Bezeichnung "17 Glücksspielwesen" ersetzt.

b) Die Bezeichnung "17b Angelegenheiten der Spielbank" wird gestrichen.

2. In der Tarifstelle 3.5 wird nach der Überschrift folgender Hinweis eingefügt:

"Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung nach Tarifstelle 3.5.1 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."

3. Die Tarifstelle 10.1.5 erhält folgende Fassung:

altneu
 10.1.5 Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.
  1. § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO
    Gebühr: Euro 280
  2. § 4 Abs. 2 Satz 2 BApO
    Gebühr: Euro 230
"10.1.5 Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.
  1. § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO
    Gebühr: Euro 360
  2. § 3 Absatz 2 Satz 5 BÄO
    Gebühr: Euro 120 bis 270
  3. § 4 Absatz 2 Satz 2 BApO
    Gebühr: Euro 230
  4. Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden/des Antragstellenden liegenden Grund
    Gebühr: Euro 90".

4. Vor der Tarifstelle 10.11.1 wird folgender Hinweis eingefügt:

"Die nachfolgende Amtshandlung für die Weiterbildungsstätten fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."

5. Die Tarifstelle 12.17 wird wie folgt geändert:

a) In den Tarifstellen 12.17.1, 12.17.2, 12.17.5, 12.17.6, 12.17.7 und 12.17.8 werden den Texten jeweils die Wörter "Entscheidung über die" vorangestellt.

b) In der Tarifstelle 12.17.3 werden nach dem Wort "Inhabers" die Wörter "und bezüglich der Buchmachergehilfen" eingefügt.

6. In Tarifstelle 15a.1.1 Buchstabe c wird nach der Zeile Gebühr ein Absatz eingefügt; dem Wort "mindestens" werden die Wörter "für Buchstabe a bis c gilt:" vorangestellt.

7. Die Tarifstellen "15a.2.11" und "15a.2.12" werden zu Tarifstellen "15a.2.12" und "15a.2.13".

8. Die Tarifstelle 15a.2.11 (neu) erhält folgende Fassung:

altneu
 15a.2.11 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe und über den Antrag einer/eines Sachverständigen für eine Bekanntgabe in Nordrhein-Westfalen mit einer vorliegenden Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.

"15a.2.11 Prüfung der nach § 29 angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach 5.3.3.6 TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500".

9. Die Tarifstelle 15a.3.9 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstellen "15a.3.9.3 bis 15a.3.9.7" werden "15a.3.9.4 bis 15a.3.9.8".

b) Die Tarifstelle 15a.3.9.3 (neu) erhält folgende Fassung:

altneu
 15a.3.9.3 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 15 Abs. 9)
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
"15a.3.9.3 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 14 Absatz 2 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 14 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 500".

10. Die Tarifstelle 15a.3.11.5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "15a.3.11.5 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 10 Absatz 2 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 10 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 500".

11. Nach Tarifstelle 15a.3.17.1.2 wird folgende Tarifstelle 15a.3.17.2 neu eingefügt:

"15a.3.17.2 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500".

12. Bei Tarifstelle 16.10.1 wird Buchstabe d angefügt:

"d) Widerruf der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 100 bis 1.500".

13. Bei Tarifstelle 16.10.5.1 wird Buchstabe d angefügt:

"d) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 100 bis 1.500".

14. Bei Tarifstelle 16.10.5.2 wird Buchstabe c angefügt:

"c) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryiotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 1.500".

15. Die Tarifstellen 16.13 bis 16.13.5

16.13 Gebühren für Prüfungen im Bereich "Hauswirtschaft" (soweit die Ausbildung nicht in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet) nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung

16.13.1 Zwischenprüfung
Gebühr: Euro 90

16.13.2 Abschlussprüfung

16.13.2.1 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90

16.13.2.2 Durchführung der Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90

16.13.2.3 Wiederholung nicht bestandener Abschlussprüfung
Gebühr: Euro 90

16.13.3 Meister- sowie Fortbildungsprüfung

16.13.3.1 Entscheidung über die Zulassung zur Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200

16.13.3.2 Durchführung der Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200

16.13.3.3 Wiederholung nicht bestandener Meister- sowie Fortbildungsprüfung
Gebühr: Euro 200

16.13.4 Ausbilder-Eignungsprüfung

16.13.4.1 Entscheidung über die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65

16.13.4.2 Durchführung der Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65

16.13.4.3 Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65

16.13.4.4 Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung
Gebühr: Euro 65

16.13.5 Für eine Abschlussprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz, ferner für eine Meisterprüfung, Fortbildungsprüfung sowie Ausbilder-Eignungsprüfung gelten die in der jeweiligen Tarifstelle aufgeführten Gebührensätze. Darüber hinausgehende Aufwendungen, z.B. Mieten, die einzelne Schulträger für die Benutzung von Schulräumen zwecks Durchführung der Prüfung erheben, können als besondere Auslagen den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Miete wird für jeden Prüfungsort gesondert ermittelt.

werden gestrichen.

16. Die Tarifstelle 16a.8 erhält folgende Fassung:

altneu
 16a.8 Sachverständige für die Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung nach § 14 c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477) in der jeweils geltenden Fassung

16a.8.1 Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch
Gebühr: Euro 61

16a.8.2 Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch
Gebühr: Euro 31

16a.8.3 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen, je Fleischart
Gebühr: Euro 61

"16a.8 Amtshandlungen auf Grundlage des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, S. 1025) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung - 1. Fleischgesetzdurchführungsverordnung (1. FlGDV) vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) und der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen - 2. Fleischgesetzdurchführungsverordnung (2. FlGDV) vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) in der jeweils geltenden Fassung

16a.8.1 Sachkundeprüfung privater Klassifizierer


Prüfung der Sachkunde über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz i.V.m. § 7 Absatz 1 2. FlGDV
Gebühr: Euro 300

16a.8.2 Zulassung privater Klassifizierer

Entscheidung über die Zulassung privater Klassifizierer gemäß § 4 Fleischgesetz
Gebühr: Euro 52 bis 300

16.a.8.3 Fortbildung und Fortbildungsprüfung privater Klassifizierer

Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung gemäß § 4 Absatz 4 Fleischgesetz i.V.m. § 15 Absatz 1 2. FlGDV
Gebühr: Euro 360 bis 700

16a.8.4 Kontrollen

  1. Überprüfung der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der Bestimmungen des Fleischgesetzes und der aufgrund des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
    Gebühr: Euro 120 bis 6 300
  2. Überprüfung der Klassifizierer auf Einhaltung der Bestimmungen des Fleischgesetzes und der aufgrund des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
    Gebühr: Euro 52 bis 1 600".

17. Nach der Tarifstelle 16.7.2.6.2 wird folgende Tarifstelle 16.7.2.6.3 neu eingefügt:

"16.7.2.6.3 in Champignons
Gebühr: Euro 1 145 bis 3 580".

18. In der Tarifstelle 17 wird die Überschrift "Lotterieangelegenheiten" durch die Überschrift "Glücksspielwesen" ersetzt.

19. Die Tarifstelle 17.1 erhält folgende Fassung:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
 b) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Gebühr: 0,04 v.H. des Spielkapitals
"b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 v.H. des Spielkapitals".

b) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 v.H. des Spielkapitals".

20. Die Tarifstelle 17.2 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a wird in der Zeile Gebühr die Textangabe "1.000" durch die Textangabe "500" ersetzt.

b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
 b)mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
Gebühr: Euro 5.000 bis 50.000
"b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000".

c) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25.000".

21. Die Tarifstelle 17.3 erhält folgende Fassung:

altneu
 17.3 09 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenerlaubnis
Gebühr: Euro 5.000 bis 50.000
Anmerkung
Es ist der wirtschaftliche Vorteil des Antragstellers zu berücksichtigen (17.2 u. 17.3)
"17.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenerlaubnis
  1. mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
    Gebühr: Euro 3.000 bis 10.000
  2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
    Gebühr: Euro 5.000 bis 30.000
  3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
    Gebühr: Euro 10.000 bis 50.000".

22. Die Tarifstelle 17.6 erhält folgende Fassung:

altneu
 17.6 Widerruf einer Erlaubnis für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
"17.6 Widerruf einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5
Gebühr: Euro 50 bis 5.000".

23. Die Tarifstelle 17.7

17.7 09 Widerruf einer Erlaubnis für eine Annahmestelle, einer Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer oder einer Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

wird gestrichen und die bisherigen Tarifstellen "17.8" und "17.9" werden "17.7" und "17.8".

24. In der Tarifstelle 17.7 (neu) wird in der Zeile Gebühr die Textangabe "1.000 bis 10.000" durch die Textangabe "50 bis 5.000" ersetzt und die Anmerkung gestrichen.

25. Nach der Tarifstelle 17.8 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 17.9 eingefügt:

"17.9 Erteilung der Rahmenerlaubnis zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 v.H. des Gesamt-Bruttospielertrages der Spielbanken, höchstens Euro 30.000;
Erteilung einer Einzelerlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 v.H. des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Rahmen- bzw. Einzelerlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

17.9.1 Änderung oder Widerruf der Rahmenerlaubnis
Gebühr: 0,005 bis 0,05 v.H. des Gesamt-Bruttospielertrages der Spielbanken;
Änderung oder Widerruf von Einzelerlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 v.H. des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

17.9.2 Erlass, Änderung oder Widerruf einer Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

17.9.3 Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1.000".

26. Die Tarifstelle 18b.6 erhält folgende Fassung:

altneu
 18b.6 Anerkennung eines Rechtsträgers als Stelle zur Gefahrenabwehr (anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr - RSO) nach § 18 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500
"18b.6 Entscheidung über die Anerkennung eines Rechtsträgers als Stelle zur Gefahrenabwehr (anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr - RSO) nach § 18 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500".

27. Die Tarifstelle 18b.8 erhält folgende Fassung:

altneu
 18b.8 Anerkennung eines Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr nach § 19 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500

Die Gebühr gilt auch im Falle einer Ablehnung der beantragten Anerkennung.

"18b.8 ".Entscheidung über die Anerkennung eines Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr nach § 19 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500

28. Die Tarifstelle 23.4.1 erhält folgende Bezeichnung:

"23.4.1 Genehmigungen".

29. Die Tarifstelle "23.4.1.1" wird zur Tarifstelle "23.4.2.4" (neu).

30. Die Tarifstelle 23.4.1.1 (neu) erhält folgende Fassung:

altneu
23.4.1.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 TierSG)
Gebühr: Euro 25 bis 110
"23.4.1.1 Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung".

31. Nach der Tarifstelle 23.4.1.1 werden die Tarifstellen 23.4.1.1.1 bis 23.4.1.1.4 neu eingefügt.

a) Die Tarifstelle "23.4.1.2.33" wird zur Tarifstelle "23.4.1.1.1".

b) Die Tarifstelle "23.4.1.2.34" wird zur Tarifstelle "23.4.1.1.2".

c) Die Tarifstelle "23.4.1.2.35" wird zur Tarifstelle "23.4.1.1.3".

d) Die Tarifstelle "23.4.1.2.36" wird zur Tarifstelle "23.4.1.1.4".

32. Die Tarifstelle 23.4.1.2 erhält folgende Bezeichnung:

"23.4.1.2 Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen".

33. Die Tarifstelle "23.4.1.2.31" wird zur Tarifstelle "23.4.2.5" (neu).

34. Die Tarifstelle "23.4.1.2.32" wird zur Tarifstelle "23.4.2.6" (neu).

35. Die Tarifstelle 23.4.3.9 erhält folgende Fassung:

altneu
 23.4.3.9 Amtshandlungen nach der Fischseuchen-Verordnung (FischseuchenVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.9.1 Entgegennahme der Anzeige und Erfassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 2 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.4.3.9.2 Entscheidung über einen Antrag nach § 5 Abs. 2 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.9.3 Entscheidung über einen Antrag nach § 5b Abs. 2
FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.9.4 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung im Rahmen der §§ 7 bis 10 sowie des
§ 12a Abs. 3 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 20 bis 500

23.4.3.9.5 Entscheidung über die Zulassung nach § 14 FischseuchenVO oder die Wiederzulassung von Fischhaltungsbetrieben nach § 15 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

23.4.3.9.6 Widerruf der Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes nach § 11 FischseuchenVO
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.9.7 Entscheidung über die Zulassung eines Zwischenbeckens oder einer Reinigungsanlage nach § 17 Abs. 2a FischseuchenVO
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

"23.4.3.9 Amtshandlungen nach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.9.1 Genehmigung, Registrierung, Inverkehrbringen

23.4.3.9.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

23.4.3.9.1.2 Anordnung des Ruhens der Genehmigung, Widerruf oder Wiederzulassung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.9.1.3 Entgegennahme der Anzeige und Erfassung (Registrierung) eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.4.3.9.2 Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

23.4.3.9.3 Besondere Schutzmaßnahmen

23.4.3.9.3.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach den §§ 19 bis 22 oder § 24 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 20 bis 500".

36. Nach der Tarifstelle 23.8.11 wird die Tarifstelle 23.8.12 neu eingefügt:

"23.8.12 Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an Jagdausübungsberechtigte für deren Jagdbezirk gemäß § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Übergang auf das LFGB
Gebühr: Euro 25".

37. In Tarifstelle 28.2.10 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2379)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

38. Die Tarifstelle 28.2.10.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 6 Abs. 3 Satz 11" wird durch die Angabe " § 6 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

b) Die Angabe " § 6 Abs. 4" wird durch die Angabe " § 6 Absatz 6" ersetzt.

39. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 21. April 2009