RegelwerkzurückFrame öffnen

Zur aktuellen Fassung

Tarifstelle 12

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)

12.0 21 Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung 

12.1 Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen

12.1.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 2

12.1.2 13a Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 13c GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.1.3 13a 18a Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)

  1. für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
    Gebühr: Euro 26
  2. für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
    Gebühr: Euro 33
  3. für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
    Gebühr: Euro 13

12.1.4 13a 18a Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbean- und -ummeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15

12.1.5 13a Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100

12.2 Privatkrankenanstalten

12.2.1 Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 7.500

12.2.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.2.3 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

12.2.4 21 Rücknahme oder Widerruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (VwVfG NRW))
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.3 Schaustellungen von Personen

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-markt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."

12.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1000

12.3.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 210

12.3.3 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

12.3.4 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.4 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

12.4.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

12.4.2 Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

12.4.3 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

12.4.4 Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat

  1. für die ersten 60 Minuten
    Gebühr: Euro 60 bis 80
  2. zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
    Gebühr: Euro 15 bis 20

12.4.5 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 Satz 3 GewO); Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist (§ 33c Absatz 3 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

12.4.6 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

12.5 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

12.5.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel

  1. mit Geldgewinn
    Gebühr: Euro 100 bis 650
  2. mit Warengewinn
    Gebühr: Euro 50 bis 325

12.6 (aufgehoben)

12.6.1 (aufgehoben)

12.6.2 (aufgehoben)

12.7 Pfandleihgewerbe

12.7.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

12.7.2 Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.7.3 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

12.7.4 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.8 Bewachungsgewerbe

12.8.1 17 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO)
Gebühr:Euro 250 bis 5.000

12.8.2 10c 13a 17 21 Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist)
Gebühr:Euro 250 bis 3.000

12.8.3 17 21 Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung)
Gebühr:Euro 250 bis 3.000

12.8.4 Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten)

  1. für die ersten 60 Minuten
    Gebühr: Euro 60 bis 80
  2. zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
    Gebühr: Euro 15 bis 20

12.8.5 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr:Euro 100 bis 1.000

12.8.6 21 Prüfung der Zulassung von Wachpersonal, Wiederholungsprüfung und von Änderungsanträgen (§ 34a Absatz 1a GewO)
Gebühr:Euro 60 bis 500

12.8.7 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ § 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr:Euro 150 bis 2.000

12.8.8 Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben (§ 34a Absatz 4 GewO)
Gebühr:Euro 150 bis 2 000

12.9 Versteigerergewerbe 10a

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.9.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 700

12.9.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.9.3 Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.9.4 10c Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

  1. von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)
    Gebühr: Euro 10 bis 100
  2. von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)
    Gebühr: Euro 10 bis 100
  3. von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV))
    Gebühr: Euro 10 bis 100

12.9.5 10c 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

12.9.6 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.10 Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter 10a 13a

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 12.10.1.1 und 12.10.2.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.10.1

12.10.1.1 18 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1.500

12.10.1.2 13a Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

12.10.2 10a

12.10.2.1 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

12.10.2.2 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.10.3 21 Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 50 bis 200

12.10.4 21 Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

  1. für die ersten 60 Minuten
    Gebühr: Euro 60 bis 80
  2. zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
    Gebühr: Euro 15 bis 20

12.10.5 21 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

12.10.6 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.11 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 10a

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 112.11.3 und 12.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der § § 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.11.1 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1.500

12.11.2 Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO

  1. für die ersten 60 Minuten
    Gebühr: Euro 60 bis 80
  2. zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
    Gebühr: Euro 15 bis 20

12.11.3 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

12.11.4 Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

12.12 Reisegewerbe 10a

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und 12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12. 10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der § § 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.12.1 Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.500

12.12.2 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 500

12.12.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 15

12.12.4 Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.5 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.6 Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.7 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.8 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.9 (aufgehoben)

12.12.10 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.11 Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.12 Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60a Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.12.13 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.12.14 21 Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.13 Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-markt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.13.1 10a Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO)

  1. Messen (§ 64 GewO)
    Gebühr: Euro 50 bis 3.000
  2. Ausstellungen (§ 65 GewO)
    Gebühr: Euro 50 bis 3.000
  3. Volksfesten (§ 60b GewO)
    Gebühr: Euro 50 bis 3.000
  4. Großmärkten (§ 66 GewO)
    Gebühr: Euro 50 bis 3.000
  5. Wochenmärkten (§ 67 GewO)
    Gebühr: Euro 50 bis 3.000
  6. Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)
    Gebühr: Euro 50 bis 3.000
  7. Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)
    Gebühr: Euro 50 bis 3.000

12.13.2 Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

  1. für die ersten 60 Minuten
    Gebühr: Euro 60 bis 80
  2. zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
    Gebühr: Euro 15 bis 20

12.13.3 Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO)
Gebühr: 50 bis 1.000

12.13.4 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung (§ 69a Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

12.13.5 21 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

12.14 Gaststätten 10a

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt

12.14.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG))
Gebühr: Euro 100 bis 3.500

12.14.2 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume (§ 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

12.14.3 Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

12.14.4 Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

12.14.5 Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.14.6 Bearbeitung des Antrags auf vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

12.14.7 10a Bearbeitung des Antrags auf Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.14.8 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 4 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

12.14.9 Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

  1. für die ersten 60 Minuten
    Gebühr: Euro 60 bis 80
  2. zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
    Gebühr: Euro 15 bis 20

12.14.10 Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

12.14.11 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis (§ 5 Absatz 1 GastG) oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe (§ 5 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000

12.14.12 Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.15 Orderlagerscheine

12.15.1 (aufgehoben)

12.16 (aufgehoben)

12.17 Buchmacher, Totalisatoren

12.17.1 18 Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr: Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 600
für jedes weitere Jahr: Euro 400
höchstens Euro 8.200

12.17.2 18 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr: Euro 200

12.17.3 18 Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr:Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 200
für jedes weitere Jahr: Euro 130
höchstens Euro 2.670

12.17.4 18 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 70

12.17.5 18 Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10

12.17.6 18 Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50

12.17.7 18Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)

  1. für Buchmacherurkunden
    Gebühr: Euro 50
  2. für Buchmachergehilfenurkunden
    Gebühr: Euro 25

12.17.8 18 Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 450
für jedes weitere Jahr: Euro 300
höchstens Euro 6.150

12.17.9 18 Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 150

12.17.10 18 Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10 bis 100

2.17.11 18 Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr (§ 1 Absatz 4 Rennw LottG)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000

2.17.12 18 Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

2.17.13 18 Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.18 Berufsbildungsgesetz

12.18.1 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.19 Geldwäschegesetz (GwG) 13a

12.19.1 13a 17d 18a 18a Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 7 Absatz 3, § 6 Absatz 8 und 9 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

12.19.2 13a 17d 18a Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann (§ 7 Absatz 2 GwG)
Gebühr: 50 bis 800

12.19.3 13a 17d 18 18a Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§ 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

12.19.4 13a 17d 18a Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800

12.19.5 18 18a (aufgehoben)

12.20 17b Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.20.1 17b Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 3.500

12.20.2 17b 18 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

12.20.3 17b Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung pro Person (§ 12 Absatz 1 bis 4 Prost SchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 Prost SchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.4 17b Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.5 17b Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

12.20.6 17b Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.7 17b Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

12.20.8 17b Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 ProstSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

12.20.9 17b Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500

12.20.10 17b Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

12.20.11 17b Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300

12.20.12 17b Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500

12.20.13 17b Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300

12.20.14 17b Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 35 bis 70

12.20.15 17b Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

12.20.16 17b Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000

12.20.17 17b Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr:Euro 20 bis 70

12.20.18 17b Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (§ 29 in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten

12.20.19 (aufgehoben)

Tarifstelle 13 10a 15

13 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

13.1 Reglementierte Berufe

13.1.1 15c Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § § 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (FH)/staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)" und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 600

13.1.2 18 Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § § 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin/Ingenieur" nach § 2 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 200 bis 1.700

13.1.3 18 Abnahme einer Eignungsprüfung nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 220 bis 3.000

13.1.4 18 Festlegung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation
Gebühr: bis Euro 1 500

13.2 Nicht reglementierte Berufe 15c

13.2.1 15c Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § § 4 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs "Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung sowie der Fachrichtung Kommunalverwaltung", "Fachangestellte oder Fachangestellter für Bürokommunikation im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich" oder "Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich" und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 800.

Tarifstelle 14

14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten

14.1 Versicherungsunternehmen

14.1.1 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.1.2 Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.1.3 Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50

14.2 Wirtschaftsprüfer

14.3 Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft

14.3.1 Genehmigung des Netzbetriebs

14.3.1.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

14.3.1.2 Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

14.3.2 Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der Entgelte für den Netzzugang

14.3.2.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000

14.3.2.2 Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23a Abs. 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000

14.3.3 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6, § 21b Absatz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen

14.3.3.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

14.3.3.2 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

14.3.3.3 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100.000

14.3.3.4 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

14.3.3.5 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 100.000

14.3.4 Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von Energieversorgungsnetzen

14.3.4.1 Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100.000

14.3.4.2 Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000

14.3.4.3 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

14.3.4.4 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50.000

14.3.5 16a Entscheidung über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr:Euro 50 bis 10.000

14.3.6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000

14.3.9 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) (KSpG) in der jeweils geltenden Fassung

14.3.9.1 16a Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen)

14.3.9.1.1 16a Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.1.2 16a Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) (VwVfG NRW) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.1.3 16a Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10 000

14.3.9.1.4 16a Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

14.3.9.1.5 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer

Hinweis: Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 14.3.9.1.1 bis 14.3.9.1.6 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

14.3.9.1.6 Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

14.3.9.2 16a Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen)

14.3.9.2.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.2 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.3 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.4 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30.000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.5 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30.000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.2.6 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.7 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.8 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.9 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenem Kilometer

14.3.9.2.10 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenem Kilometer

14.3.9.2.11 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

14.3.9.2.12 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

14.3.9.2.13 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff gemäß § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

14.3.9.2.14 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

14.3.9.2.15 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.16 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder § 43l Absatz 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.2.17 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer

Hinweis
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.2.9.2.1 bis 14.3.9.2.17 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

14.3.9.3 16a Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung)

14.3.9.3.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind,
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 50.000

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.

14.3.9.3.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind,
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 10.000

14.3.9.3.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 5 000

14.3.9.4 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG

14.3.9.4.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

14.3.9.4.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer

14.3.9.4.3 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

Hinweis
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.9.4.1 bis 14.3.9.4.3 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

14.3.10 Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.11 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.12 Erteilung von beglaubigten Abschriften im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1.000

14.3.13 Entscheidung über Anträge nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100.000

14.3.14 15 Genehmigung und Untersagung gesonderter Netzentgelte

14.3.14.1 15 Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.14.2 15 Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.15 aufgehoben

14.3.16 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49)
Gebühr: Euro 200 bis 50.000

14.3.17 Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung (EVPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.18 Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EVPG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.19 Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG gemäß § 3 Nummer 1 EEWärmeG-DG NRW
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.20 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG nach § 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.21 Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit

  1. § 2 Nummer 12, 15 und 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind
    Gebühr: Euro 130
  2. § 2 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind
    Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20 und 14.3.21 Buchstabe b:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

14.4 Preisrecht

14.4.1 Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.5 16a Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)

14.5.1 16a Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach § § 63, 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

14.5.2 16a Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

14.6 Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr: Euro 1.500 bis 2.500

14.7 18 (aufgehoben)

Tarifstelle 15

15 Handwerk

15.1 Handwerksordnung - HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)

15.1.1

  1. Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung (§ 7a in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
    Gebühr: Euro 50 bis 750
  2. Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
    Gebühr: Euro 50 bis 750

15.1.2 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

  1. nach § 8 Abs. 3 HwO
    Gebühr: Euro 50 bis 1.000
  2. nach § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO
    Gebühr: Euro 50 bis 750

15.1.3 Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.4 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.5 Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.6 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO)
Gebühr: Euro 50 bis 200

15.1.7 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 50

15.2 EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -

15.2.1 Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV
Gebühr: Euro 50 bis 400

15.3 Schornsteinfegerangelegenheiten

15.3.0 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

15.3.0.1 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15.3 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15.3.0.1.1 An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent.

15.3.0.1.2 An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

15.3.0.2 21 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15.3.0.1 bis 15.3.0.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 15.3.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-markt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15.3.1 Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Gebühr: Euro 500

15.3.2 18 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
Gebühr: Euro 100

15.3.3 18 Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG)
Gebühr: Euro 150

15.3.4 Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100

15.3.5 Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100

15.3.6 Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

15.3.7 Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 BauO NRW 2018 sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 15.3.0 bis 15.3.0.2

15.4 Hufbeschlagverordnung

15.4.1 Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 75

15.4.2 Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75

15.4.3 Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr: Euro 40

15.4.4 Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 25

Tarifstelle 15a

15a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten

15a.0 18 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

15a.0.1 18 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.

15a.0.2 18 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15a.0.2.1 18 An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

15a.0.2.2 18 An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

15a.0.3 18 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15a.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung (BImSchG)

15a.1.1 18 18a Entscheidung über die

einer Anlage mit Errichtungskosten (E)

  1. bis zu 500.000 Euro
    Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50.000), mindestens 500
  2. bis zu 50.000.000 Euro
    Gebühr: Euro 2.750 + 0,003 x (E - 500.000)
  3. über 50.000 000
    Gebühr:
    Euro 151.250+ 0,0025 x (E - 50.000.000)
    für Buchstabe a bis c gilt: mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre
  4. Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
    Gebühr: Euro 200 bis 6 500
    Die Gebühr kann neben der Gebühr nach Buchstabe a) bis c) erhoben werden.
  5. Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis d für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
    Gebühr: Euro 1.100
  6. Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bzw. § 80a Absatz 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung
    Gebühr: 1/10 der Gebühr nach den Buchstaben a bis e, höchstens jedoch Euro 10.000

Ergänzend gilt:

  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
  2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
  3. Ist der vorzeitige Beginn zugelassen oder ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig von Gegenstand und Reichweite dieser vorausgegangenen Bescheide - insgesamt 1/10 der Gebühren nach Tarifstelle 15a.1.2 und 15a.1.3 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.
  4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
  5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
  6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.
  7. Die Gebühr vermindert sich um 30 v.H. , wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.
  8. Die Gebühr vermindert sich in dem Umfang, indem sich durch die Einbeziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Verwaltungsaufwand mindert, höchstens jedoch um 30 v. H. Dies gilt nicht für eine bereits nach 15a.1.1. Nr. 7 verminderte Gebühr.

15a.1.2 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a)
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1.

15a.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.1.4 15 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2

Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.3,
mindestens
Gebühr: Euro 150

15a.1.5 18 Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Absatz 1 , 2 und 2a und § 23a)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.1.5.1 15 Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Absatz 3)
Gebühr: Euro 150 bis 2.500

15a.1.6 15 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: Euro 150

15a.1.7 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

15a.2.1 16a Anordnungen (§ 17 BImSchG)

  1. im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Absatz 1 Satz 2)
    Gebühr: Euro 250 bis 2.500
  2. in den übrigen Fällen
    Gebühr: Euro 125 bis 1.250
  3. soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Absatz 4 entbehrlich wird
    Gebühr: mindestens 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre
  4. Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen (§ 17 Absatz 2b), soweit es sich
    aa) um eine unbefristete Festlegung handelt
    Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
    bb) um eine befristete Festlegung handelt
    Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15a.2.2 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

15a.2.2.1 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20 Absatz 1a
Gebühr: Euro 500 bis 5.000

15a.2.3 Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

15a.2.4 Widerruf einer Genehmigung nach § 21
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

15a.2.5 Anordnung nach § 24
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.6 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25
Gebühr: Euro 125 bis 1.250

15a.2.7 Anordnungen von Messungen nach § § 26, 28, 29

  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
    Gebühr: Euro 125 bis 1.250
  2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2
    Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.8 15 Teilnahme an Ringversuchen beim LANUV im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b
Gebühr: Euro 1.000 bis 3.000

15a.2.9 - aufgehoben -

15a.2.9.1 - aufgehoben -

15a.2.9.2 - aufgehoben -

15a.2.10 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.11 15 Prüfung der nach § 29 angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach 5.3.3.6 TA Luft
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.2.12 18 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a
Gebühr: Euro 125 bis 1.250

15a.2.13 18 Prüfung vorgelegter Daten (§ 31)
Gebühr: Euro 75 bis 500

Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 2 gestattet,
zusätzliche Gebühr: Euro 50 bis 550

15a.2.14 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 10 bis 100

15a.2.15 Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3
Gebühr: Euro 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung

15a.2.16 13a 15 16b 18 Maßnahme zur Durchführung des § 52 BImSchG als

  1. Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
    Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf
    Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 (maßgeblich ist die Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung zu Tarifstelle 15a.1.1)
  2. Nachträgliche Auflage nach § 12 Absatz 2a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12 Absatz 2b BImSchG
    Gebühr: Euro 100 bis 500
  3. Prüfung
  4. Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)
    Gebühr: Euro 100 bis 1200
  5. Entnahme einer Stichprobe
    Gebühr: Euro 50
  6. Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a.
    Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3
  7. Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei.
    Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3
  8. sonstige Maßnahme
    Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.2.17 Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Absatz 2
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro

15a.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

15a.3.1 Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1 BImSchV)

15a.3.1.1 18 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.1.2 - aufgehoben -

15a.3.1.3 - aufgehoben -

15a.3.1.4 - aufgehoben -

15a.3.1.5 - aufgehoben -

15a.3.1.6 - aufgehoben -

15a.3.1.7 - aufgehoben -

15a.3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung (2. BImSchV)

15a.3.2.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19) von

  1. § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV
    Gebühr: Euro 100 bis 500
  2. § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV
    Gebühr: Euro 100 bis 500
  3. §§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
    Gebühr: Euro 50 bis 500
  4. §§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
    Gebühr: Euro 25 bis 250
  5. §§ 13 oder 16

Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Buchstaben c) oder d) Anwendung.

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

15a.3.2.1.1 - aufgehoben -

15a.3.2.1.2 - aufgehoben -

15a.3.2.2 18 Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 12 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.2a Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) in der jeweils geltenden Fassung (4. BImSchV)

Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz
Gebühr: 1 /10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens Euro 100

15a.3.3 Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV)

15a.3.3.1 15 Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach § 1 Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650

15a.3.3.2 15 Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2
Gebühr: Euro 200 bis 650

15a.3.3.3 15 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 je Person
Gebühr: Euro 200 bis 650

15a.3.3.4 15 18a Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 je Person
Gebühr: Euro 250 bis 700

15a.3.3.5 15 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 700

15a.3.3.6 15 18 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2
je Lehrveranstaltung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1

15a.3.3.7 15 Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 600

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.5 Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) (7. BImSchV)

15a.3.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 25 bis 500

15a.3.6 Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung (10. BImSchV)

15a.3.6.1 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3
Gebühr: Euro 55

15a.3.7 Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung (11. BImSchV)

15a.3.7.1 Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2
Gebühr:Euro 50 bis 500".

15a.3.7.2 Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.7.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro Euro 100 bis 1.000

15a.3.8 Durchführung der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung (12. BImSchV)

15a.3.8.1 Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 150 bis 3.500

15a.3.8.2 (unbesetzt)

15a.3.8.3 (unbesetzt)

15a.3.8.4 Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 1
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.

15a.3.8.5 15 18 Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs (§ 7 Absatz 2 und 3)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.

15a.3.8.6 15 Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

15a.3.8.7 15 18 Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber (§ 9 Absatz 4 und 5, § 13)
Gebühr: Euro 700 bis 5.000

15a.3.8.8 15 18 / 18 18a Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen (§ 11 Absatz 6)
Gebühr: Euro 200 bis 2.000

15a.3.8.9 15 18 Feststellung des Domino-Effekts (§ 15 Absatz 1)
Gebühr: Euro 250 bis 1.50

15a.3.8.10 15 18 18a

  1. Vor-Ort-Besichtigung (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) eines Betriebsbereichs (§ 16 Absatz 2 Nummer 1)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3
  2. Soweit dies durch einen Sachverständigen nach § 16 Absatz 4 erfolgt
    Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.16 Buchstabe g und h werden in diesen Fällen nicht erhoben. Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.3.8.10 einbezogen.

15a.3.8.11 16b 18 / 15a.3.8.11 Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

15a.3.8.12 18 (unbesetzt)

15a.3.8.13 18 Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 und 2
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.14 18 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs (§ 20 Absatz 1 und 3)
Gebühr: Euro 200 bis 2.000

15a.3.9 Durchführung der Verordnung über Großfeuerung- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023) in der jeweils geltenden Fassung (13. BImSchV)

15a.3.9.1 Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von KWK-Maßnahmen nach § 12
Gebühr:
Euro 100 bis 1.000

15a.3.9.2 Prüfung von Nachweisergebnissen
(§ 4 Absatz 12; § 5 Absatz 8; § 6 Absatz 11; § 8 Absatz 12; § 9 Absatz 4; § 11 Absatz 8; § 20 Absatz 2 und 4; § 21 Absatz 1 bis 4; § 22 Absatz 4; § 23 Absatz 5; § 30 Absatz 2; § 30 Absatz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.3 15 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 19 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 19 Absatz 6
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.9.4 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 20 Absatz 2 und 4)
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.9.5 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 21 Absatz 5)
Gebühr: Euro 120 bis 1.200

15a.3.9.6 Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens (§ 21 Absatz 6)
Gebühr: Euro 120 bis 1.200

15a.3.9.7 Prüfung von Messergebnissen (§ 22 Absatz 2; § 24 Absatz 1; § 25 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.8 21 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 10 Absatz 3 und § 26 Absatz 1), soweit es sich

  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
    Gebühr:

    Euro 1.000 bis 10.000
  2. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
    Gebühr:

    Euro 500 bis 5.000
  3. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt
    Gebühr:

    Euro 100 bis 2.500

15a.3.9.9 18a Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (§ 10a Absatz 1 oder Absatz 2)
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000

15a.3.9.10 21 Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 25 Absätze 1 bis 3)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.10 bleibt unbesetzt

15a.3.11 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021/1044) in der jeweils geltenden Fassung (17. BImSchV)

15a.3.11.1 Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und Dokumentationen (§ 3 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

15a.3.11.2 Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000

15a.3.11.2.1 - aufgehoben -

15a.3.11.2.2 - aufgehoben -

15a.3.11.3 15 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 15 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 15 Absatz 4
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.11.4 Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen (§ 16 Absatz 8).
Gebühr: Euro 120 bis 1.200

15a.3.11.5 Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6)"
Gebühr: Euro 120 bis 1.200

15a.3.11.6 15 Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 17 oder 19)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.11.7 21 Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 22 Absätze 1 bis 3)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.11.8 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 24), soweit es sich

  1. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
    Gebühr: Euro 100 bis 10.000
  2. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
    Gebühr: Euro 500 bis 5.000
  3. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
    Gebühr: Euro 100 bis 2.500

handelt.

15a.3.12 - aufgehoben -

15a.3.12.1 - aufgehoben -

15a.3.12.2 - aufgehoben -

15a.3.13 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174) (20. BImSchV)

15a.3.13.1 16a Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung (§ 11 Absatz 1 der 20. BImSchV)

  1. bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
    Gebühr: Euro 50 bis 500
  2. bei genehmigungspflichtigen Anlagen
    Gebühr: Euro 250 bis 2.500

15a.3.13.2 Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 von der Forderung wiederkehrender Messungen nach

  1. § 8 Absatz 3 Nummer 2
    Gebühr: Euro 25 bis 250
  2. oder im Sinne von Nummer 5.3.2.1 der TA Luft
    Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.14 15 16a Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 7 der 21. BImSchV)
Gebühr:Euro 50 bis 500

15a.3.15 Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung (26. BImSchV)

15a.3.15.1 Prüfung einer Anzeige (§ 7)
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.15.2 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.16 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung (27. BImSchV)

15a.3.16.1 Prüfung einer Anzeige (§ 6)
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.16.2 16a 18 Prüfung des Ergebnisses einer Messung (§ 9 der 27. BImSchV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3

15a.3.16.3 16a 18 Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.17 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils geltenden Fassung (30. BImSchV)

15a.3.17.1 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.17.2 Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.17.3 18 Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers (§ 16)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.18 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung (31. BImSchV)

15a.3.18.1 16a Annahme der verbindlichen Erklärung (Reduzierungsplan nach Anhang IV) durch die zuständige Behörde (§ 5 Absatz 7 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Euro 100 bis 1.000 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

15a.3.18.2 16a Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 11 der 31. BImSchV) von

  1. § 3 Absatz 2 oder 3 der 31. BimSchV
    Gebühr: Euro 250 bis 2.500
  2. §§ 3 Absatz 4 oder 6 der 31. BimSchV
    Gebühr: Euro 250 bis 2.500
  3. § 3 Absatz 5 der 31. BimSchV
    Gebühr: Euro 50 bis 500
  4. § 4 der 31. BimSchV
    Gebühr: Euro 500 bis 5.000
  5. §§ 5 oder 8 der 31. BimSchV
    Gebühr: Euro 50 bis 1.000
  6. § 6 der 31. BimSchV
    Gebühr: Euro 100 bis 1.000
  7. § 7 Absatz 1 der 31. BimSchV
    Gebühr: Euro 25 bis 250
  8. § 7 Absatz 2 der 31. BimSchV
    Gebühr: Euro 100 bis 1.000

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

15a.3.18.3 18 Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.18.4 Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.19 Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung (32. BImSchV)

15a.3.19.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 10 bis 1.000

15a.3.20 Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung (35. BImSchV)

15.a.3.20.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 10 bis 100

15.a.3.20.2 Ausgabe einer Plakette nach § 4
Gebühr: Euro 5

15a.3.21 Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001) in der jeweils geltenden Fassung (41. BImSchV)

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.21.1 18 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV (§ 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 19 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren für gleichartige Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.21.2 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

15a.3.21.3 Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.21.4 Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

15a.3.21.5 Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18
Gebühr:

Euro 50 bis 2.500

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.21.6 18 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1

Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.

15a.3.21.7 Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

15a.3.21.8 Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 14
Gebühr: Euro 50 bis 1.500

15a.3.22 18 Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung (42. BImSchV)

15a.3.22.1 18 Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung einschließlich der erforderlichen Nachbereitung (§ 10)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.22.2 18 Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb (§ 14)
Gebühr: Euro 50 bis 500

Die Gebühr ist von dem Betreiber der Anlage zu entrichten.

15a.3.22.3 18 Entscheidungen über Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers (§ 15)
Gebühr: Euro 150 bis 1.500

15a.3.23 Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung (44. BImSchV)

15a.3.23.1 Prüfung von Anzeigen (§ 6 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.23.2 Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 16 Absatz 5 Satz 3; § 20 Absatz 2; § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5; § 22 Absatz 1; § 23 Absatz 6; § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3; § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.23.3 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.23.4 Prüfung von Berichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.23.5 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 29 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7)
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.23.6 Festlegung von Sonderregelungen (§ 30 Absatz 1 Satz 4)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000

15a.3.23.7 Anordnung geeigneter Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 Satz 5)
Gebühr: Euro 250 bis 2.500

15a.3.23.8 Prüfung des Ergebnisses einer Messung

  1. Ergebnis der kontinuierlichen Messung (§ 30 Absatz 2)
    Gebühr: Euro 75 bis 500
  2. Ergebnis der Einzelmessung (§ 31 Absatz 6, Absatz 9 Satz 4)
    Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.23.9 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 32 Absatz 1), soweit es sich um

  1. unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
    Gebühr: Euro 500 bis 5.000
  2. befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
    Gebühr: Euro 250 bis 2.500
  3. Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
    Gebühr: Euro 250 bis 5.000

handelt.

15a.3.23.10 Zulassung einer Ausnahme bei plötzlicher Unterbrechung der Gasversorgung (§ 32 Absatz 2 Satz 1)

  1. bis zu zehn Tage
    Gebühr: Euro 100 bis 250
  2. mehr als zehn Tage
    Gebühr: Euro 250 bis 1 000

15a.4 Amtshandlungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung (LImschG)

15a.4.1 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2)
Gebühr: Euro 10 bis 100

15a.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Absatz 2)
Gebühr: Euro 10 bis 1.000

15a.4.3 16a Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Absatz 4 LImschG)
Gebühr: Euro 25 bis 500

15a.4.4 Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1
Gebühr: Euro 10 bis 100

Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird nicht erhoben.

15a.5 Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung (TEHG)

15a.5.1 Änderungsgenehmigung (soweit die Genehmigung nicht im Rahmen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird) (§ 4 Absatz 5 Satz 2 und 3)

  1. Änderungsgenehmigung (§ 4 Absatz 5 Satz 2)
    Gebühr: Euro 250 bis 1.500
  2. Änderungsgenehmigung im Rahmen einer Überprüfung (§ 4 Absatz 5 Satz 3)
    Gebühr: Euro 100 bis 1 500

15a.5.2 Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Absatz 1
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.6 18 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (EEG) in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) (EEG 2017)

15a.6.1 18 Prüfung des Messberichtes (§ 27 Absatz 5 EEG)
Gebühr: Euro 100 bis 200

15a.6.2 18 Prüfung des Messberichtes (§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG)
Gebühr: Euro 100 bis 200

15a.7 Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung

15a.7.1 Entscheidung über die Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)
Gebühr: Euro 250 bis 5.000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 115a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, oder 15a.7.1 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.7.1.1 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei zugelassenen Stellen nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft
Gebühr: Euro 100 bis 8.000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.7.1.2 Zweitausstellung eines Zulassungsbescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft)
Gebühr:Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.7.2 (aufgehoben)

15a.7.2.1 (aufgehoben)

15a.7.2.2 (aufgehoben)

15a.8 21 Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug aus das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) vom 19. Dezember 2017 (GMBl 2017 Nr. 56/57, S. 1067) in der jeweils geltenden Fassung (REF-VwV)

15a.8.1 21 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (Nummer 8 REF-VwV)
Gebühr: Euro 1.000 bis 10 000

15a.8.2 (aufgehoben)

15a.8.3 (aufgehoben)

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen