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(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
12.0 21 Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung
12.1 Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen
12.1.1 Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 2
12.1.2 13a Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 13c GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 300
12.1.3 13a 18a Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
12.1.4 13a 18a Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbean- und -ummeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15
12.1.5 13a Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100
12.2 Privatkrankenanstalten
12.2.1 Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 7.500
12.2.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.2.3 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
12.2.4 21 Rücknahme oder Widerruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (VwVfG NRW))
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.3 Schaustellungen von Personen
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-markt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."
12.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1000
12.3.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 210
12.3.3 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
12.3.4 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.4 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
12.4.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
12.4.2 Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33c Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
12.4.3 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
12.4.4 Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat
12.4.5 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 Satz 3 GewO); Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist (§ 33c Absatz 3 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.4.6 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
12.5 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
12.5.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel
12.6 (aufgehoben)
12.6.1 (aufgehoben)
12.6.2 (aufgehoben)
12.7 Pfandleihgewerbe
12.7.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
12.7.2 Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.7.3 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
12.7.4 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.8 Bewachungsgewerbe
12.8.1 17 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO)
Gebühr:Euro 250 bis 5.000
12.8.2 10c 13a 17 21 Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist)
Gebühr:Euro 250 bis 3.000
12.8.3 17 21 Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung)
Gebühr:Euro 250 bis 3.000
12.8.4 Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten)
12.8.5 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr:Euro 100 bis 1.000
12.8.6 21 Prüfung der Zulassung von Wachpersonal, Wiederholungsprüfung und von Änderungsanträgen (§ 34a Absatz 1a GewO)
Gebühr:Euro 60 bis 500
12.8.7 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ § 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr:Euro 150 bis 2.000
12.8.8 Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben (§ 34a Absatz 4 GewO)
Gebühr:Euro 150 bis 2 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.9.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 700
12.9.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.9.3 Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
12.9.4 10c Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
12.9.5 10c 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
12.9.6 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.10 Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter 10a 13a
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 12.10.1.1 und 12.10.2.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.10.1.1 18 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1.500
12.10.1.2 13a Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
12.10.2.1 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
12.10.2.2 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
12.10.3 21 Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 50 bis 200
12.10.4 21 Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
12.10.5 21 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.10.6 21 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.11 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 10a
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 112.11.3 und 12.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123//EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der § § 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen.
Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.11.1 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1.500
12.11.2 Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO
12.11.3 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.11.4 Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und 12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12. 10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der § § 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen.
Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.12.1 Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.500
12.12.2 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 500
12.12.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 15
12.12.4 Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.5 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.6 Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.7 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.8 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.9 (aufgehoben)
12.12.10 Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.11 Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.12.12 Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60a Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.12.13 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.12.14 21 Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.13 Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-markt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.13.1 10a Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO)
12.13.2 Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
12.13.3 Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b Abs. 3 GewO)
Gebühr: 50 bis 1.000
12.13.4 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung (§ 69a Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.13.5 21 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt
12.14.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG))
Gebühr: Euro 100 bis 3.500
12.14.2 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume (§ 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500
12.14.3 Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000
12.14.4 Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000
12.14.5 Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.14.6 Bearbeitung des Antrags auf vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000
12.14.7 10a Bearbeitung des Antrags auf Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung)
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.14.8 21 Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 4 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000
12.14.9 Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
12.14.10 Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.14.11 Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis (§ 5 Absatz 1 GastG) oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe (§ 5 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1.000
12.14.12 Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.15 Orderlagerscheine
12.15.1 (aufgehoben)
12.16 (aufgehoben)
12.17 Buchmacher, Totalisatoren
12.17.1 18 Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr: Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 600
für jedes weitere Jahr: Euro 400
höchstens Euro 8.200
12.17.2 18 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr: Euro 200
12.17.3 18 Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr:Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 200
für jedes weitere Jahr: Euro 130
höchstens Euro 2.670
12.17.4 18 Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 70
12.17.5 18 Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10
12.17.6 18 Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50
12.17.7 18Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
12.17.8 18 Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 450
für jedes weitere Jahr: Euro 300
höchstens Euro 6.150
12.17.9 18 Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 150
12.17.10 18 Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10 bis 100
2.17.11 18 Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr (§ 1 Absatz 4 Rennw LottG)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
2.17.12 18 Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
2.17.13 18 Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.18 Berufsbildungsgesetz
12.18.1 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 25 bis 100
12.19 Geldwäschegesetz (GwG) 13a
12.19.1 13a 17d 18a 18a Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 7 Absatz 3, § 6 Absatz 8 und 9 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.19.2 13a 17d 18a Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann (§ 7 Absatz 2 GwG)
Gebühr: 50 bis 800
12.19.3 13a 17d 18 18a Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§ 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.19.4 13a 17d 18a Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800
12.20 17b Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.20.1 17b Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 3.500
12.20.2 17b 18 Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
12.20.3 17b Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung pro Person (§ 12 Absatz 1 bis 4 Prost SchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 Prost SchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000
12.20.4 17b Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000
12.20.5 17b Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500
12.20.6 17b Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000
12.20.7 17b Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500
12.20.8 17b Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 ProstSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
12.20.9 17b Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500
12.20.10 17b Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 1.000
12.20.11 17b Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300
12.20.12 17b Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500
12.20.13 17b Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300
12.20.14 17b Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 35 bis 70
12.20.15 17b Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
12.20.16 17b Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1.000
12.20.17 17b Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr:Euro 20 bis 70
12.20.18 17b Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (§ 29 in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten
12.20.19 (aufgehoben)
13 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
13.1 Reglementierte Berufe
13.1.1 15c Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § § 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (FH)/staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)" und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 600
13.1.2 18 Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § § 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin/Ingenieur" nach § 2 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 200 bis 1.700
13.1.3 18 Abnahme einer Eignungsprüfung nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 220 bis 3.000
13.1.4 18 Festlegung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation
Gebühr: bis Euro 1 500
13.2 Nicht reglementierte Berufe 15c
13.2.1 15c Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § § 4 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs "Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung sowie der Fachrichtung Kommunalverwaltung", "Fachangestellte oder Fachangestellter für Bürokommunikation im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich" oder "Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich" und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 800.
14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
14.1 Versicherungsunternehmen
14.1.1 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.1.2 Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.1.3 Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50
14.2 Wirtschaftsprüfer
14.3 Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft
14.3.1 Genehmigung des Netzbetriebs
14.3.1.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
Gebühr: Euro 500 bis 100.000
14.3.1.2 Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100.000
14.3.2 Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der Entgelte für den Netzzugang
14.3.2.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000
14.3.2.2 Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23a Abs. 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000
14.3.3 Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6, § 21b Absatz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen
14.3.3.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100.000
14.3.3.2 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
Gebühr: Euro 500 bis 100.000
14.3.3.3 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100.000
14.3.3.4 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100.000
14.3.3.5 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 100.000
14.3.4 Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von Energieversorgungsnetzen
14.3.4.1 Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100.000
14.3.4.2 Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50.000
14.3.4.3 Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000
14.3.4.4 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50.000
14.3.5 16a Entscheidung über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr:Euro 50 bis 10.000
14.3.6 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000
14.3.9 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) (KSpG) in der jeweils geltenden Fassung
14.3.9.1 16a Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen)
14.3.9.1.1 16a Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.1.2 16a Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) (VwVfG NRW) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.1.3 16a Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10 000
14.3.9.1.4 16a Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
14.3.9.1.5 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer
Hinweis: Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 14.3.9.1.1 bis 14.3.9.1.6 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
14.3.9.1.6 Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
14.3.9.2 16a Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen)
14.3.9.2.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.2 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.3 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.4 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30.000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.5 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30.000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.6 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.7 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.8 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.9 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenem Kilometer
14.3.9.2.10 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenem Kilometer
14.3.9.2.11 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
14.3.9.2.12 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
14.3.9.2.13 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff gemäß § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
14.3.9.2.14 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
14.3.9.2.15 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.16 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder § 43l Absatz 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.17 Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15.000 je angefangenen Kilometer
Hinweis
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.2.9.2.1 bis 14.3.9.2.17 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht.
Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben.
Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
14.3.9.3 16a Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung)
14.3.9.3.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind,
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 50.000
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.
14.3.9.3.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind,
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 10.000
14.3.9.3.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 5 000
14.3.9.4 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
14.3.9.4.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50.000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.4.2 Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10.000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.4.3 Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
Hinweis
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.9.4.1 bis 14.3.9.4.3 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht.
Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben.
Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
14.3.10 Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
14.3.11 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
14.3.12 Erteilung von beglaubigten Abschriften im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1.000
14.3.13 Entscheidung über Anträge nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100.000
14.3.14 15 Genehmigung und Untersagung gesonderter Netzentgelte
14.3.14.1 15 Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
14.3.14.2 15 Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
14.3.15 aufgehoben
14.3.16 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49)
Gebühr: Euro 200 bis 50.000
14.3.17 Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung (EVPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.18 Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EVPG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.19 Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG gemäß § 3 Nummer 1 EEWärmeG-DG NRW
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.20 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG nach § 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.21 Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20 und 14.3.21 Buchstabe b:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
14.4 Preisrecht
14.4.1 Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.5 16a Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)
14.5.1 16a Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach § § 63, 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
14.5.2 16a Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
14.6 Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr: Euro 1.500 bis 2.500
15 Handwerk
15.1 Handwerksordnung - HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)
15.1.2 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung
15.1.3 Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.4 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.5 Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100
15.1.6 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO)
Gebühr: Euro 50 bis 200
15.1.7 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 50
15.2 EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -
15.2.1 Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV
Gebühr: Euro 50 bis 400
15.3 Schornsteinfegerangelegenheiten
15.3.0 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
15.3.0.1 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15.3 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
15.3.0.1.1 An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent.
15.3.0.1.2 An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
15.3.0.2 21 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15.3.0.1 bis 15.3.0.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 15.3.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-markt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
15.3.1 Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Gebühr: Euro 500
15.3.2 18 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
Gebühr: Euro 100
15.3.3 18 Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG)
Gebühr: Euro 150
15.3.4 Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100
15.3.5 Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100
15.3.6 Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150
15.3.7 Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 BauO NRW 2018 sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 15.3.0 bis 15.3.0.2
15.4 Hufbeschlagverordnung
15.4.1 Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 75
15.4.2 Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75
15.4.3 Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr: Euro 40
15.4.4 Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 25
15a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
15a.0 18 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
15a.0.1 18 18a Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt.
15a.0.2 18 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
15a.0.2.1 18 An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
15a.0.2.2 18 An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
15a.0.3 18 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
15a.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung (BImSchG)
15a.1.1 18 18a Entscheidung über die
einer Anlage mit Errichtungskosten (E)
Ergänzend gilt:
15a.1.2 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a)
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1.
15a.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.1.4 15 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.3,
mindestens
Gebühr: Euro 150
15a.1.5 18 Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Absatz 1 , 2 und 2a und § 23a)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.1.5.1 15 Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Absatz 3)
Gebühr: Euro 150 bis 2.500
15a.1.6 15 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: Euro 150
15a.1.7 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
15a.2.1 16a Anordnungen (§ 17 BImSchG)
15a.2.2 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
15a.2.2.1 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20 Absatz 1a
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
15a.2.3 Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
15a.2.4 Widerruf einer Genehmigung nach § 21
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
15a.2.5 Anordnung nach § 24
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.2.6 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25
Gebühr: Euro 125 bis 1.250
15a.2.7 Anordnungen von Messungen nach § § 26, 28, 29
15a.2.8 15 Teilnahme an Ringversuchen beim LANUV im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b
Gebühr: Euro 1.000 bis 3.000
15a.2.9 - aufgehoben -
15a.2.9.1 - aufgehoben -
15a.2.9.2 - aufgehoben -
15a.2.10 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.2.11 15 Prüfung der nach § 29 angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach 5.3.3.6 TA Luft
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.2.12 18 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a
Gebühr: Euro 125 bis 1.250
15a.2.13 18 Prüfung vorgelegter Daten (§ 31)
Gebühr: Euro 75 bis 500
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 2 gestattet,
zusätzliche Gebühr: Euro 50 bis 550
15a.2.14 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 10 bis 100
15a.2.15 Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3
Gebühr: Euro 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung
15a.2.16 13a 15 16b 18 Maßnahme zur Durchführung des § 52 BImSchG als
15a.2.17 Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Absatz 2
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro
15a.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
15a.3.1 Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1 BImSchV)
15a.3.1.1 18 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.1.2 - aufgehoben -
15a.3.1.3 - aufgehoben -
15a.3.1.4 - aufgehoben -
15a.3.1.5 - aufgehoben -
15a.3.1.6 - aufgehoben -
15a.3.1.7 - aufgehoben -
15a.3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung (2. BImSchV)
15a.3.2.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19) von
Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Buchstaben c) oder d) Anwendung.
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
15a.3.2.1.1 - aufgehoben -
15a.3.2.1.2 - aufgehoben -
15a.3.2.2 18 Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 12 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.2a Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) in der jeweils geltenden Fassung (4. BImSchV)
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz
Gebühr: 1 /10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens Euro 100
15a.3.3 Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV)
15a.3.3.1 15 Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach § 1 Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650
15a.3.3.2 15 Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2
Gebühr: Euro 200 bis 650
15a.3.3.3 15 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 je Person
Gebühr: Euro 200 bis 650
15a.3.3.4 15 18a Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 je Person
Gebühr: Euro 250 bis 700
15a.3.3.5 15 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 700
15a.3.3.6 15 18 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2
je Lehrveranstaltung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1
15a.3.3.7 15 Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 600
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
15a.3.5 Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) (7. BImSchV)
15a.3.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 25 bis 500
15a.3.6 Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung (10. BImSchV)
15a.3.6.1 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3
Gebühr: Euro 55
15a.3.7 Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung (11. BImSchV)
15a.3.7.1 Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2
Gebühr:Euro 50 bis 500".
15a.3.7.2 Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.3.7.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro Euro 100 bis 1.000
15a.3.8 Durchführung der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung (12. BImSchV)
15a.3.8.1 Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 150 bis 3.500
15a.3.8.2 (unbesetzt)
15a.3.8.3 (unbesetzt)
15a.3.8.4 Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 1
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.
15a.3.8.5 15 18 Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs (§ 7 Absatz 2 und 3)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.
15a.3.8.6 15 Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
15a.3.8.7 15 18 Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber (§ 9 Absatz 4 und 5, § 13)
Gebühr: Euro 700 bis 5.000
15a.3.8.8 15 18 / 18 18a Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen (§ 11 Absatz 6)
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
15a.3.8.9 15 18 Feststellung des Domino-Effekts (§ 15 Absatz 1)
Gebühr: Euro 250 bis 1.50
Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.16 Buchstabe g und h werden in diesen Fällen nicht erhoben. Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.3.8.10 einbezogen.
15a.3.8.11 16b 18 / 15a.3.8.11 Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
15a.3.8.12 18 (unbesetzt)
15a.3.8.13 18 Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 und 2
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.3.8.14 18 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs (§ 20 Absatz 1 und 3)
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
15a.3.9 Durchführung der Verordnung über Großfeuerung- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023) in der jeweils geltenden Fassung (13. BImSchV)
15a.3.9.1 Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von KWK-Maßnahmen nach § 12
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
15a.3.9.2 Prüfung von Nachweisergebnissen
(§ 4 Absatz 12; § 5 Absatz 8; § 6 Absatz 11; § 8 Absatz 12; § 9 Absatz 4; § 11 Absatz 8; § 20 Absatz 2 und 4; § 21 Absatz 1 bis 4; § 22 Absatz 4; § 23 Absatz 5; § 30 Absatz 2; § 30 Absatz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.9.3 15 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 19 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 19 Absatz 6
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.9.4 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 20 Absatz 2 und 4)
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.3.9.5 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 21 Absatz 5)
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
15a.3.9.6 Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens (§ 21 Absatz 6)
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
15a.3.9.7 Prüfung von Messergebnissen (§ 22 Absatz 2; § 24 Absatz 1; § 25 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.9.8 21 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 10 Absatz 3 und § 26 Absatz 1), soweit es sich
15a.3.9.9 18a Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (§ 10a Absatz 1 oder Absatz 2)
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
15a.3.9.10 21 Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 25 Absätze 1 bis 3)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.10 bleibt unbesetzt
15a.3.11 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021/1044) in der jeweils geltenden Fassung (17. BImSchV)
15a.3.11.1 Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und Dokumentationen (§ 3 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
15a.3.11.2 Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
15a.3.11.2.1 - aufgehoben -
15a.3.11.2.2 - aufgehoben -
15a.3.11.3 15 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 15 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 15 Absatz 4
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.11.4 Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen (§ 16 Absatz 8).
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
15a.3.11.5 Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6)"
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
15a.3.11.6 15 Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 17 oder 19)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.11.7 21 Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 22 Absätze 1 bis 3)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.11.8 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 24), soweit es sich
handelt.
15a.3.12 - aufgehoben -
15a.3.12.1 - aufgehoben -
15a.3.12.2 - aufgehoben -
15a.3.13 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174) (20. BImSchV)
15a.3.13.1 16a Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung (§ 11 Absatz 1 der 20. BImSchV)
15a.3.13.2 Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 von der Forderung wiederkehrender Messungen nach
15a.3.14 15 16a Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 7 der 21. BImSchV)
Gebühr:Euro 50 bis 500
15a.3.15 Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung (26. BImSchV)
15a.3.15.1 Prüfung einer Anzeige (§ 7)
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.15.2 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.16 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung (27. BImSchV)
15a.3.16.1 Prüfung einer Anzeige (§ 6)
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.16.2 16a 18 Prüfung des Ergebnisses einer Messung (§ 9 der 27. BImSchV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3
15a.3.16.3 16a 18 Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.17 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils geltenden Fassung (30. BImSchV)
15a.3.17.1 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.17.2 Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.17.3 18 Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers (§ 16)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.18 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung (31. BImSchV)
15a.3.18.1 16a Annahme der verbindlichen Erklärung (Reduzierungsplan nach Anhang IV) durch die zuständige Behörde (§ 5 Absatz 7 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Euro 100 bis 1.000 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
15a.3.18.2 16a Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 11 der 31. BImSchV) von
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
15a.3.18.3 18 Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.18.4 Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.19 Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung (32. BImSchV)
15a.3.19.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 10 bis 1.000
15a.3.20 Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung (35. BImSchV)
15.a.3.20.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 10 bis 100
15.a.3.20.2 Ausgabe einer Plakette nach § 4
Gebühr: Euro 5
15a.3.21 Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001) in der jeweils geltenden Fassung (41. BImSchV)
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
15a.3.21.1 18 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV (§ 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 19 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren für gleichartige Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.
15a.3.21.2 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
15a.3.21.3 Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.21.4 Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
15a.3.21.5 Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18
Gebühr:
Euro 50 bis 2.500
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
15a.3.21.6 18 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1
Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.
15a.3.21.7 Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
15a.3.21.8 Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 14
Gebühr: Euro 50 bis 1.500
15a.3.22 18 Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung (42. BImSchV)
15a.3.22.1 18 Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung einschließlich der erforderlichen Nachbereitung (§ 10)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.22.2 18 Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb (§ 14)
Gebühr: Euro 50 bis 500
Die Gebühr ist von dem Betreiber der Anlage zu entrichten.
15a.3.22.3 18 Entscheidungen über Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers (§ 15)
Gebühr: Euro 150 bis 1.500
15a.3.23 Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung (44. BImSchV)
15a.3.23.1 Prüfung von Anzeigen (§ 6 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.23.2 Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 16 Absatz 5 Satz 3; § 20 Absatz 2; § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5; § 22 Absatz 1; § 23 Absatz 6; § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3; § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.23.3 Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.23.4 Prüfung von Berichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.23.5 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 29 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7)
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.3.23.6 Festlegung von Sonderregelungen (§ 30 Absatz 1 Satz 4)
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
15a.3.23.7 Anordnung geeigneter Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 Satz 5)
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
15a.3.23.8 Prüfung des Ergebnisses einer Messung
15a.3.23.9 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 32 Absatz 1), soweit es sich um
handelt.
15a.3.23.10 Zulassung einer Ausnahme bei plötzlicher Unterbrechung der Gasversorgung (§ 32 Absatz 2 Satz 1)
15a.4 Amtshandlungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung (LImschG)
15a.4.1 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2)
Gebühr: Euro 10 bis 100
15a.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Absatz 2)
Gebühr: Euro 10 bis 1.000
15a.4.3 16a Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Absatz 4 LImschG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
15a.4.4 Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1
Gebühr: Euro 10 bis 100
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird nicht erhoben.
15a.5 Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung (TEHG)
15a.5.1 Änderungsgenehmigung (soweit die Genehmigung nicht im Rahmen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird) (§ 4 Absatz 5 Satz 2 und 3)
15a.5.2 Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Absatz 1
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.6 18 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (EEG) in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) (EEG 2017)
15a.6.1 18 Prüfung des Messberichtes (§ 27 Absatz 5 EEG)
Gebühr: Euro 100 bis 200
15a.6.2 18 Prüfung des Messberichtes (§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG)
Gebühr: Euro 100 bis 200
15a.7 Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung
15a.7.1 Entscheidung über die Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)
Gebühr: Euro 250 bis 5.000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 115a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, oder 15a.7.1 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.
15a.7.1.1 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei zugelassenen Stellen nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft
Gebühr: Euro 100 bis 8.000
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.7.1.2 Zweitausstellung eines Zulassungsbescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft)
Gebühr:Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.7.2 (aufgehoben)
15a.7.2.1 (aufgehoben)
15a.7.2.2 (aufgehoben)
15a.8 21 Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug aus das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) vom 19. Dezember 2017 (GMBl 2017 Nr. 56/57, S. 1067) in der jeweils geltenden Fassung (REF-VwV)
15a.8.1 21 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (Nummer 8 REF-VwV)
Gebühr: Euro 1.000 bis 10 000
15a.8.2 (aufgehoben)
15a.8.3 (aufgehoben)
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