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Änderungstext

18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 26. Oktober 2010
(GV.NRW.Nr. 29 vom 10.11.2010 S. 544)
Gl.-Nr.: 2011



Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999(GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009(GV. NRW. S.296), wird verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S.262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2010(GV. NRW. S.403, ber. S.435), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In den Tarifstellen 2.5.4.3 und 2.5.4.4 wird die Angabe "VStättVO" jeweils durch die Angabe "SBauVO" ersetzt.

2. In den Tarifstellen 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.5 werden jeweils die Wörter "Berechtsamtsbuch", "Berechtsamtskarte" und "Berechtsamtsurkunden" durch die Wörter "Berechtsamsbuch", "Berechtsamskarte" und "Berechtsamsurkunden" ersetzt.

3. Nach der Tarifstelle 3.2.8 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"3.2.9

Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug Gebühr: Euro 50 bis 5 000".

4. Die Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3

5a.1 Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
Gebühr: Euro 13

5a.2 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
Gebühr: Euro 14

5a.3 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises außerhalb der behördlichen Dienstzeit
Gebühr: Euro 28

werden gestrichen und durch die Angabe "Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3 gestrichen, ab dem 1. November 2010 durch Bundesrecht geregelt." ersetzt.

5. In der Tarifstelle 8.2.5 wird die Zahl "20" durch die Zahl " 30" ersetzt.

6. Nach der Tarifstelle 8.2.7.2 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

" 8.2.7.3

Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis
Gebühr: Euro 35".

7. In der Tarifstelle 10.1.1 werden nach dem Wort "Approbation" die Wörter "oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen" eingefügt.

8. In der Tarifstelle 10.1.1.2 wird die Zahl " 500" durch die Zahl " 1 000" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 10. 1.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Prüfung" werden die Wörter "oder Einzelnoten" eingefügt.

b) Die Zahl "20" wird durch die Zahl "40" ersetzt.

10. Die Tarifstelle 10.1.5 erhält folgende Fassung:

altneu
10.1.5 Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.
  1. § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO
    Gebühr: Euro 360
  2. § 3 Absatz 2 Satz 5 BÄO
    Gebühr: Euro 120 bis 270
  3. § 4 Absatz 2 Satz 2 BApO
    Gebühr: Euro 230
  4. Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden/des Antragstellenden liegenden Grund
    Gebühr: Euro 90
"10.1.5 Teilnahme an einer Prüfung gemäß

a) § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO Gebühr: Euro 360

b) § 3 Absatz 2a Satz 5 BÄO Gebühr: Euro 120 bis 270

c) § 4 Absatz 2 Satz 4 BApO Gebühr: Euro 150 bis 390

d) § 4 Absatz 2a Satz 5 BApO Gebühr: Euro 120 bis 270

e) Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der/des Antragstellenden liegenden Grund Gebühr: Euro 90".

11. Nach der Tarifstelle 10. 1.6 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"10.1.7

Bescheinigung über erworbene Rechte Gebühr: Euro 40".

12. In der Tarifstelle 10.2. 1.1 wird nach der Angabe "AAppO" die Angabe "und ZAppO" eingefügt.

13. In der Tarifstelle 10.2.2 wird die Angabe " (§ 21 Abs. 4 ZAppO)" durch die Angabe " (§ 26 Absatz 2 ZAppO)" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 10.2.3 wird nach dem Wort "Prüfungsteilen" die Angabe " (§ 21 Absatz 4 ZAppO)" eingefügt.

15. Bei der Tarifstelle 10. 14.9 wird der Text

Entscheidung über die Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung
Gebühr: Euro 20

durch die Wörter "nicht besetzt" ersetzt.

16. Die Tarifstelle 10. 14.12 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird die Zahl "270" durch die Zahl "300" ersetzt.

b) Es wird ein neuer Buchstabe c eingefügt:

"c) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der Antrag stellenden Person) Gebühr: Euro 40".

17. In der Tarifstelle 10a.6 wird die Angabe "25 bis 850" durch die Angabe "200 bis 1 200" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 12.8.3 wird nach der Angabe "Euro 10" die Angabe "bis 50" eingefügt.

19. Die Tarifstelle 12.9.4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " (§ 9 VerstV)" durch die Angabe " (§ 4 Satz 2 VerstV)" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe " (§ 12 Abs. 1 VerstV)" durch die Angabe " (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)" ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe " (§ 12 Abs. 2 VerstV)" durch die Angabe " (§ 6 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV)" ersetzt.

20. Die Tarifstelle 12.9.5

Entscheidung über die Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen Angestellten (§ 13 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

wird gestrichen.

21. In der Tarifstelle 14.3.9.3 werden die Gebührenzeilen durch die Angabe "Gebühr: Euro 250 bis 5 000" ersetzt.

22. In der Tarifstelle 15a.2.9 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

altneu
 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstelle 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach

Tarifstelle 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

23. Die Tarifstelle 15a.3.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 17a Abs. 2" wird durch die Angabe " § 18 Absatz 2" ersetzt.

b) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:

altneu
 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.6 oder 15a.3.18.2 können bis zu 9/10 angerechnet werden."Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach

Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

24. In den Tarifstellen 15a.3.1.2 und 15a.3.1.3 wird jeweils die Angabe " § 17a Abs. 2" durch die Angabe " § 18 Absatz 2" ersetzt.

25. In der Tarifstelle 15a.3.1.4 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

26. Nach der Tarifstelle 15a.3.1.4 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

"15.a.3.1.5

Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 13 Absatz 3 der 1. BImSchV)

Gebühr: Euro 250 bis 18.000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach

Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.1.6

Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 13 Absatz 3 der 1. BImSchV

Gebühr: Euro 100 bis 8.000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.1.7

Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 13 Absatz 3 der 1. BImSchV) Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden."

27. In der Tarifstelle 15a.3.2.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

altneu
 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach

Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

28. Die Tarifstelle 15a.3.7 erhält folgende Fassung:

altneu
 15a.3.7

Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte - 11. BImSchV - vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) in der jeweils geltenden Fassun

"15a.3.7

Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen -11. BImSchV- in der Bekanntmachung der Neufassung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung".

29. Nach der Tarifstelle 15a.3.7 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"15a.3.7.1

Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV

Gebühr: Euro 50 bis 500".

30. Die bisherigen Tarifstellen 15a.3.7.1 und 15a.3.7.2 werden die Tarifstellen 15a.3.7.2 und 15a.3.7.3.

31. In der Tarifstelle 15a.3.9.2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

altneu
 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach

Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

32. In der Tarifstelle 15a.3.11.2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

altneu
 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

33. In der Tarifstelle 15a.3.16.2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

altneu
 Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach

Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

34. In der Tarifstelle 15a.3.17.1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

altneu
 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können zu 9/10 angerechnet werden."Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.18.3, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

35. In der Tarifstelle 15a.3.18.3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

altneu
 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden."Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.7.1 oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

36. Es wird folgende Tarifstelle eingefügt:

"15a.7

Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung".

37. Die bisherige Tarifstelle 15a.7 wird Tarifstelle 15a.7.1 (neu).

38. In der Tarifstelle 15a.7.1 (neu) erhält der letzte Satz folgende Fassung:

altneu
 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2 können bis zum 9/10 angerechnet werden."Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3, oder 15a.7.2 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden."

39. Die bisherigen Tarifstellen 15a.7.1 und 15a.7.2 werden Tarifstellen 15a.7.1.1 (neu) und 15a.7.1.2 (neu).

40. Nach der Tarifstelle 15a.7.1.2 (neu) werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

"15a.7.2

Entscheidung über die Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)

Gebühr: Euro 250 bis 5.000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3 oder 15.a.7.1 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.7.2.1

Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei zugelassenen Stellen nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft

Gebühr: Euro 100 bis 8.000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.7.2.2

Zweitausstellung eines Zulassungsbescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft)

Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden."

41. In der Tarifstelle 16.1.5.6 wird die Angabe "(einschließlich An- und Abfahrt)" gestrichen.

42. Bei der Tarifstelle 16.1.8 wird der Text

Rücknahme der Anerkennung (§ 18 Saatgut V), einer Mischungs- oder Kennummer (§ 28 Saatgut V)
Gebühr: Euro 20 bis 100

durch die Wörter "nicht besetzt" ersetzt.

43. In der Tarifstelle 16.1.9 wird die Angabe "einschließlich der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13,15 Abs. 4, 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V)" gestrichen.

44. In der Tarifstelle 16.2.3.5 wird die Angabe "(nebst Kosten für An- und Abfahrt)" gestrichen.

45. In der Tarifstelle 16.14 wird die Angabe "Zusatzabgabenordnung vom 12.01.2000 (BGBl. I S. 27)" durch die Wörter "Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) in der jeweils gültigen Fassung" ersetzt.

46. Die Tarifstelle 16.14.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 16.14.1

Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung einer Milch-Referenzmengenübertragung bzw. Ausstellung eines Nachweises über Referenzmengenrechte
Gebühr: Euro 60 bis 300

"16.14.1

Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung einer Milchquote bzw. Ausstellung eines Nachweises über Quotenrechte

Gebühr: Euro 60 bis 300".

47. Die Tarifstellen 18b.6, 18b.7, 18b.8 und 18b.9 werden einschließlich der dazugehörigen Hinweise

18b.6 09 Entscheidung über die Anerkennung eines Rechtsträgers als Stelle zur Gefahrenabwehr (anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr - RSO) nach § 18 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500

Die Gebühr gilt auch im Falle einer Ablehnung der beantragten Anerkennung.

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18b.7 Widerruf der Anerkennung als Stelle zur Gefahrenabwehr
Gebühr: Euro 100

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18b.8 09 Entscheidung über die Anerkennung eines Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr nach § 19 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18b.9 Widerruf der Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr
Gebühr: Euro 100

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

gestrichen.

48. Die Tarifstelle 18b.10 wird zur Tarifstelle 18b.6.

49. In der "Anmerkung zu den Tarifstellen 18b.1 bis 18b.9" wird die Angabe "18b.9" durch die Angabe " 18b.5" ersetzt.

50. Die Tarifstelle 23.3.1.1.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "23.3.1.1.1

Für Rinder und andere Großtiere,
je Rind
Gebühr: Euro 2,81
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169

Je anderes Großtier
Gebühr: Euro 10,23
mindestens Euro 28
höchstens Euro 169

"23.3.1.1.1

Für Rinder, Pferde und andere Großtiere

23.3.1.1.1.1

je Rind

Gebühr: Euro 2,81 mindestens Euro 28 höchstens Euro 169

23.1.1.1.2

je Pferd oder anderes Großtier

Gebühr: Euro 10,23 mindestens Euro 50 höchstens Euro 169".

51. In der Tarifstelle 23.4.3.7 wird die Angabe "vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1274)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

52. In der Tarifstelle 23.4.3.7.3 wird nach der Angabe " § 45" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

53. In der Tarifstelle 23.4.3.7.4 wird die Angabe " § 44" durch die Angabe " § 44a" ersetzt.

54. Nach der Tarifstelle 23.4.3.10.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen eingefügt:

"23.4.3.11

Amtshandlungen nach der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen

Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die am 01.01.2011 in Kraft tritt, in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.11.1

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 7 oder nach § 4 Absatz 3 BVDV-Verordnung

Gebühr: Euro 25 bis 250".

55. In der Tarifstelle 23.5 werden die Wörter "Amtshandlungen nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht" durch die Wörter " Amtshandlungen, die bis zum 3. März 2011 nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht vorgenommen werden" ersetzt.

56. Nach der Tarifstelle 23.5.1.11 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"23.5.1.12

Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.1.11 erteilten Zulassung

Gebühr: Euro 10 bis 1 500".

57. Nach der Tarifstelle 23.5.4 werden die folgenden neuen Tarifstellen angefügt:

. Anm. d. Red.: die nachfolgend bezeichneten Tarifstellen sind zum Teil vorhanden, jedoch mit abweichendem Inhalt. Hier erfolgt eine alt/neu Gegenüberstellung:


altneu
23.5 10c 10c Amtshandlungen, die bis zum 3. März 2011 nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht vorgenommen werden:

Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung EG Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002, dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) sowie der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung

23.5.1 Zulassungen

23.5.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebs nach Artikel 10 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

23.5.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung eines Lagerbetriebs nach Artikel 11 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 150 bis 1.000

23.5.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen nach Artikel 12 VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

23.5.1.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 13 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Genehmigung der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

23.5.1.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3 nach Artikel 14 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Genehmigung der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

23.5.1.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen nach Artikel 15 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Genehmigung der anzuwendenden Verfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

23.5.1.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) 1774/2002 einschließlich Validierungsverfahren
Gebühr: Euro 300 bis 3.000

23.5.1.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

23.5.1.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500

23.5.1.10 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 24 VO (EG) 1774/2002 oder nach § 27 TierNebV
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.1.11 10c Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Abholung/ Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwendung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der VO (EG) 1774/2002 nach der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 13) mit Übergangsmaßnahmen gemäß der VO (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

23.5.1.12 10c Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.1.11 erteilten Zulassung
Gebühr: Euro 10 bis 1 500

23.5.2 Registrierungen

23.5.2.1 Registrierung eines Betriebs, der gewerbsmäßig tierische Nebenprodukte abholt, sammelt oder befördert, nach § 7 TierNebV
Gebühr: Euro 50 bis 400

23.5.2.2 Registrierung eines Betriebs, der eine Biogasanlage nach § 13 TierNebV betreibt
Gebühr: Euro 50 bis 400

23.5.2.3 Registrierung eines Betriebs, der eine Kompostierungsanlage nach § 17 TierNebV betreibt
Gebühr: Euro 50 bis 400

23.5.3 Kontrollen

23.5.3.1 Kontrolle und Überprüfung eines Betriebes, der unter die Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.2.3 fällt
Gebühr: Euro 20 bis 2.000

23.5.3.2 Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen gem. § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1.000

23.5.3.3 Kontrolle des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr von tierischen Nebenerzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen gem. Artikel 8 VO (EG) 1774 /2002 i.V.m. § 12 TierNebG
Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15

23.5.4 10c Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen (einschließlich Anbringen und Lösen von Plomben) gem. Anhang II Kapitel VIII der VO (EG) 1774/2002
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

 "23.5

Amtshandlungen, die ab dem 4. März 2011 nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht vorgenommen werden: Entsorgung tierischer Nebenprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) sowie des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) und der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in den jeweils geltenden Fassungen

23.5.1 Zulassungen

23.5.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 i. V. m. Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 150 bis 3.000

23.5.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung für Anlagen oder Betriebe nach Artikel 24 i. V. m. Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 150 bis 3.000

23.5.1.3 Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 oder 23.5.1.2 fallen
Gebühr: Euro 100 bis 1.500

23.5.1.4 Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.1.2 fallen
Gebühr: Euro 50 bis 1.000

23.5.2 Registrierungen

23.5.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009

Gebühr: Euro 50 bis 400

23.5.3 Kontrollen/Überwachung

23.5.3.1

Kontrolle und Überprüfung von Anlagen und Betrieben, die unter die Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.2.1 fallen

Gebühr: Euro 20 bis 2.000

23.5.3.2

Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen gem. § 12 TierNebG Gebühr: Euro 15 bis 1.000

23.5.4

Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 16, auch i. V. m. den Artikeln 17, 18, 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009

Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.5

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und des Transports nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009

Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.6

Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15

23.5.7

Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV Gebühr: Euro 75 bis 500

23.5.8

Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung

Gebühr: Euro 10 bis 300".

60. In der Tarifstelle 23.6.1.14 wird die Zahl " 150" durch die Zahl " 100" ersetzt.

61. Die Tarifstelle 23.6.1.16

Entgegennahme von Änderungsanzeigen oder Ergänzungen zu Erlaubnissen nach § 11 TierSchG Gebühr: Euro 15 bis 50

wird aufgehoben und durch die Wörter "nicht besetzt" ersetzt.

62. In der Tarifstelle 23.6.5.1.1.1 wird die Angabe "v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S.370)" durch die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" ersetzt.

63. Die Tarifstelle 23.6.5.3 wird zur Tarifstelle 23.6.9 (neu).

64. Die Tarifstelle 23.8 erhält folgende Fassung:

altneu
 23.8

Registrierung/Zulassung von Lebensmittelbetrieben nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 1), 853/2004 (Abl. EU Nr. L 139 S. 55), 854/2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 206) vom 29.04.2004, Untersuchungs-, Kontroll- und Einfuhrgebühren (Erhebung von Mindestgebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten), Rückstandskontrolluntersuchungen, Kontrollen und Abhilfemaßnahmen

"23.8

Gebühren für Amtshandlungen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1; ABl. L 191 vom 28. Mai 2004, S. 1) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 1; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 3), Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 22) und Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206; ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 83), in den jeweils geltenden Fassungen, Untersuchungs-, Kontroll- und Einfuhrgebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten, Rückstandskontrolluntersuchungen, Kontrollen und Abhilfemaßnahmen".

65. In der Tarifstelle 23.8.3.1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1828)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

66. In der Tarifstelle 23.8.4.6 wird die Angabe "wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen erhoben, siehe Tarifstelle 23.9.1.2. Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet." durch die Angabe "werden die Gebühren nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen berechnet." ersetzt.

67. Die Tarifstelle 23.8.5 wird wie folgt geändert:

  1. In der Tarifstelle 23.8.5.1 werden die nachfolgenden Zahlen ersetzt:

aa) in Buchstabe a die Zahl

"0,80" durch die Zahl "0,87",

bb) in Buchstabe b die Zahl "0,72" durch die Zahl "0,86",

cc) in Buchstabe c die Zahl "0,16" durch die Zahl "0,17",

dd) in Buchstabe d die Zahl "0,12" durch die Zahl "0,18",

ee) in Buchstabe e die Zahl "2,20" durch die Zahl "3,10",

ff) in Buchstabe f die Zahl "1,00" durch die Zahl "1,12" und die Zahl "0,00100" durch die Zahl "0,00112",

gg) in Buchstabe g die Zahl "0,36" durch die Zahl "0,30" und die Zahl "0,00036" durch die Zahl "0,00030".

b) In der Tarifstelle 23.8.5.2 werden die nachfolgenden Zahlen ersetzt:

aa) in Buchstabe a die Angabe

"23.9.1.2" durch die Angabe " 23.8.9.1 bis 23.8.9.4",

bb) in Buchstabe c die Zahl "3,85" durch die Zahl "4,47".

68. In der Tarifstelle 23.8.9.1.1 wird die Angabe "v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S.370)" durch die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" ersetzt.

69. Die Tarifstelle 23.8.12 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Wildschweinen" werden die Wörter "oder Dachsen" eingefügt.

b) Die Angabe " § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes i. V. m. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Übergang auf das LFGB" wird durch die Angabe " § 6 Absatz 2 der Tierische LebensmittelÜberwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

70. Die Tarifstelle 23.9.2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "23.9.2

Erstattung von Gutachten durch das SVUA Arnsberg und die integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL) sowie in Fischereiangelegenheiten durch das LANUV

"23.9.2

Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes(IUAG NRW) Artikel 62 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.662) in der jeweils geltenden Fassung durch die integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL) und durch das SVUA Arnsberg sowie in Fischereiangelegenheiten durch das LANUV".

71. In der Tarifstelle 23.9.2.1 wird die Angabe "v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S.370)" durch die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" ersetzt.

72. In der Tarifstelle 23.10.1.1.1 wird die Angabe "v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S.370)" durch die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" ersetzt.

73. In der Tarifstelle 23.13.2.1.1 wird die Angabe "v. 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S.370)" durch die Angabe "vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S.666)" ersetzt.

74. In der Tarifstelle 26.6 wird am Schluss die Angabe "je Schusswaffe, bei mehreren Waffen höchstens die Gebühr für die Waffenbesitzkarte" eingefügt.

75. Die Tarifstelle 26.40 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "40 bis 100" wird durch die Angabe "40 bis 500" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz eingefügt:

"Waffenbesitzkarte: Werden einzelne in einer Waffenbesitzkarte dokumentierte Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr Euro 40 je Erlaubnis, im Fall der Zurücknahme oder des Widerrufs aller in einer Waffenbesitzkarte dokumentierten Erlaubnisse höchstens Euro 240. Diese Höchstgebühr ist auch anzusetzen, wenn der Erlaubnisinhaber über Erlaubnisse verfügt, die in mehreren gleichartigen Waffenbesitzkarten dokumentiert sind und die Erlaubnisse aus demselben Grund und gleichzeitig zurückgenommen oder widerrufen werden."

76. Nach der Tarifstelle 28.1.2.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"28.1.2.1.1.

Feststellung der Gemeinwohlverträglichkeit bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen Gebühr: Euro 50".

77. In der Tarifstelle 28.1.2.9 wird die Zahl "500" durch die Zahl "900" ersetzt.

78. Nach der Tarifstelle 28.1.3.8 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"28.1.3.9

Erlaubnis für Sondertransporte nach § 2 RuhrSchVO i.V.m. § 1.21 BinSchStrO Gebühr: Euro 100".

79. Die Tarifstelle 28.1.5.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Betrieb" werden die Wörter "sowie die Änderung" eingefügt.

b) Vor dem letzten Absatz wird folgender neuer Absatz eingefügt:

"Ist die Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,

Gebühr: Euro 100 bis 500".

80. In der Tarifstelle 28.1.5.13 wird die Angabe "Euro 25 je Überwachungsmaßnahme" durch die Angabe "Euro 60 je Überwachungsmaßnahme, bei besonderer Mühewaltung Anhebung der Gebühr bis Euro 100" ersetzt.

81. Die Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 58 Absatz 2 LWG" werden die Wörter "unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit" eingefügt.

b) Die Zahl "25" wird durch die Zahl "40" ersetzt.

82. In der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe b wird die Zahl "25" durch die Zahl "60" und die Angabe "bis auf das Vierfache" durch die Angabe "bis Euro 100" ersetzt.

83. Nach der Tarifstelle 28.1.9.4 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

"28.1.9.5

Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften nach § 100 WHG

Gebühr: Euro 50 bis 5.000

28.1.9.6

Überwachung von Anlagen zur Wassergewinnung (§ 116 Absatz 1 LWG) Gebühr: Euro 25 je Überwachungsmaßnahme

bei besonderer Mühewaltung Anhebung der Gebühr bis auf das Vierfache".

84. Nach der Tarifstelle 28.2.6.8 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"28.2.6.9

Vergabe von Erzeuger-, Beförderer- oder Beseitigernummern gemäß § 28 NachwV Gebühr: Euro 50".

85. In der Tarifstelle 29.1.20 wird nach der Angabe " § 24 Absatz 1" die Angabe "2. Alternative" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend davon tritt Nummer 4 mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.