Regelwerk |
Änderungstext
24. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 28. Mai 2013
(GV. NRW Nr. 18 vom 24.06.2013 S. 290)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2013 (GV. NRW. S. 43), wird wie folgt geändert:
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Tarifstelle 1.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe "200" durch die Angabe "250" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe "400" durch die Angabe "500" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird in der Gebührenzeile die Angabe "600" durch die Angabe "750" ersetzt.
d) Es wird folgende neue Gebührenzeile angefügt:
"d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1.000".
2. In der Tarifstelle 2.9.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "5.000" durch die Angabe "10.000" ersetzt.
3. Die Tarifstelle 3.2.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:
Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes | "Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:
Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes |
4. In der Gebührenzeile der Tarifstelle 3.4.2 wird die Angabe "0,2 v. H." durch die Angabe "2,0 Prozent" und die Angabe "250" durch die Angabe "500" ersetzt.
5. In der Tarifstelle 4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 8.1.9.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "40" durch die Angabe "50" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 8.1.9.6 werden nach dem Wort ""Qualifiziert"" die Wörter "einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren" und nach der Angabe " § 4 Absatz 1 FoVG" die Wörter "je Registerzeichen" eingefügt.
8. Die Tarifstelle 8.1.9.7 wird wie folgt geändert:
a) In der Gebührenzeile werden die Wörter "Euro 60 bis 150" durch die Angabe "Euro 150" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Teilmengen" werden die Wörter "an denselben ersten Empfänger" eingefügt.
9. Die Tarifstelle 8.1.9.12
8.1.9.12 Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates nach § 16 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 100
wird aufgehoben.
10. Die Tarifstelle 10.3.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "einschließlich Prüfungszeugnis" werden durch die Wörter "oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile wird vor dem Wort "Euro" das Wort "jeweils" eingefügt.
11. Die Tarifstelle 10.9.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.9.1 Abhilfemaßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen | "10.9.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten". |
12. Die Tarifstelle 10.9.1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter " § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4" werden durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile wird die Angabe "1.000" durch die Angabe "2.500" ersetzt.
13. Die Tarifstellen 10.9.1.2 bis 10.9.2.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.9.1.2 bis 10.9.1.6 ersetzt:
alt | neu |
10.9.1.2 Prüfung und Anordnung von Abhilfemaßnahmen bei Hausinstallationen nach § 20 Abs. 3 TrinkwV 2001 Gebühr: Euro 10 bis 500 10.9.2 Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen von Grenzwerten 10.9.2.1 Entscheidung über die Zulassung des Abweichens von Grenzwerten nach § 9 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Satz 2, Abs. 9 TrinkwV 2001 10.9.2.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs.1 TrinkwV 2001 | "10.9.1.2 Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen nach § 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001 Gebühr: Euro 10 bis 1.000 10.9.1.3 Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001 10.9.1.4 Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 10.9.1.5 Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 10.9.1.6 Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen nach § 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2 |
14. Die Tarifstelle 10.9.3 wird die Tarifstelle 10.9.2.
15. Die bisherige Tarifstelle 10.9.3.1 wird die Tarifstelle 10.9.2.1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.9.3.1 Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 bei Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Nr. 2 a TrinkwV 2001, wenn diese errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder an ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann oder wenn diese ganz bzw. teilweise stillgelegt werden. Gebühr: Euro 50 bis 500 | "10.9.2.1 Prüfung einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001 Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1.000". |
16. Der Tarifstelle 10.9.2 wird folgende Tarifstelle 10.9.2.3 angefügt:
"10.9.2.3 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 13 Absatz 5 TrinkwV 2001
Gebühr: je Großanlage zur Trinkwassererwärmung Euro 50 bis 1.000".
17. Die Tarifstelle 10.9.3.2
10.9.3.2 Prüfung einer Anzeige nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 bei Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Nr. 2 b oder c TrinkwV 2001, wenn diese errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden oder an ihren wasserführenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann oder wenn diese ganz bzw. teilweise stillgelegt werden.
Gebühr: Euro 10 bis 500
wird aufgehoben.
18. Die Tarifstelle 10.9.3.3 wird die Tarifstelle 10.9.2.2 und wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 13 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 13 Absatz 4" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile wird nach dem Wort "Euro" die Angabe "10" eingefügt.
19. Die Tarifstelle 10.9.4 wird die Tarifstelle 10.9.3 und das Wort "Bekanntgabe" durch die Wörter "Zulassung und Listung" ersetzt.
20. Die Tarifstelle 10.9.4.1 wird die Tarifstelle 10.9.3.1 und das Wort "Bekanntgabe" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.
21. Die Tarifstelle 10.9.4.2 wird die Tarifstelle 10.9.3.2 und das Wort "Bekanntgabevoraussetzungen" durch die Wörter "Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen" ersetzt.
22. Die Tarifstelle 10.9.5 wird die Tarifstelle 10.9.4 und wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 16 Abs. 6 Satz 3" wird durch die Angabe " § 16 Absatz 5" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile wird nach dem Wort "Euro" die Angabe "50" eingefügt.
23. Nach der Tarifstelle 10.9.4 wird folgende Tarifstelle 10.9.5 eingefügt:
"10.9.5 Prüfung von Maßnahmen nach § 16 Absatz 7 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 25 bis 1.000".
24. Die Tarifstelle 10.9.6.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.9.6.1 Entnahme und Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 19 TrinkwV 2001 in Verbindung mit § 39 Infektionsschutzgesetz und Artikel 39 der Internationalen Gesundheitsvorschriften Gebühr: Euro 25 bis 500 | "10.9.6.1 Entnahme einer Wasserprobe nach §§ 18, 19 TrinkwV 2001 Gebühr: Euro 25 bis 500 Auslagen: Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen." |
25. Nach der Tarifstelle 10.9.6.1 wird folgende Tarifstelle 10.9.6.2 eingefügt:
"10.9.6.2 Untersuchung einer Wasserprobe nach §§ 18, 19 TrinkwV 2001
Gebühr: Euro 25 bis 500
Auslagen: Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen."
26. Die bisherige Tarifstelle 10.9.6.2 wird die Tarifstelle 10.9.6.3 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Prüfung" wird ein Komma und das Wort "Besichtigung" eingefügt und die Angabe " § 18 Abs. 1" durch die Angabe " §§ 18, 19" ersetzt.
27. Die Tarifstelle 10.9.6.3 wird die Tarifstelle 10.9.6.4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.9.6.3 Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 TrinkwV 2001 Gebühr: Euro 25 bis 500 | "10.9.6.4 Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Absatz 3 Satz 2 Gebühr: Euro 20". |
28. Der Tarifstelle 10.9.6 wird folgende Tarifstelle 10.9.6.5 angefügt:
"10.9.6.5 Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Absatz 3 Satz 3
Gebühr: Euro 100".
29. In der Tarifstelle 11.8.1 werden in der Zeile nach der Gebührenzeile nach dem Wort "sind" die Wörter "im Regelfall" eingefügt.
30. In der Tarifstelle 11.8.5 wird der Gebührenzeile folgender Zusatz angefügt:
"Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden."
31. Die Tarifstelle 11.8.15 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 31 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 31 Absatz 1" ersetzt.
b) Der Gebührenzeile wird folgender Zusatz angefügt:
"Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden."
32. Die Tarifstelle 11.8.16 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 31 Abs. 4" wird durch die Angabe " § 31 Absatz 4" ersetzt.
b) Der Gebührenzeile wird folgender Zusatz angefügt:
"Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden."
33. Die Tarifstelle 11.9.1 wird wie folgt geändert:
a) Bei Buchstabe d werden nach dem Wort "um" die Wörter "den Betrieb" eingefügt und das Wort "eine" durch das Wort "einer" ersetzt.
b) Folgende Gebührenzeile wird angefügt:
"e) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen genutzt wird
Gebühr: Euro 150 bis 500".
c) Dem sich an die Gebührenzeile anschließenden Absatz wird der Satz "Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden." angefügt.
d) Folgender Absatz wird angefügt:
"Sofern die Amtshandlung zur Tarifstelle 11.9.1 a) auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden."
34. Die Tarifstelle 11.9.2 wird wie folgt geändert:
a) Dem sich an die Gebührenzeile anschließenden Absatz wird der Satz "Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden." angefügt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden."
35. Die Tarifstelle 11.9.7 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 13 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 13 Absatz 1" ersetzt.
b) Der Gebührenzeile wird folgender Zusatz angefügt:
"Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden."
36. Die Tarifstelle 11.9.8 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 13 Abs. 5" wird durch die Angabe " § 13 Absatz 5" ersetzt.
b) Der letzten Gebührenzeile wird folgender Zusatz angefügt:
"Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden."
37. Der Tarifstelle 11.10.3 werden folgende Tarifstellen angefügt:
"11.11 Sprengstoffrecht
Hinweis:
Die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 11.11.2 bis 11.11.2.2, 11.11.4 bis 11.11.7.1, 11.11.9 bis 11.11.11, 11.11.15, 11.11.20 bis 11.11.24 und 11.11.26 bis 11.11.34 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
11.11.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Gebühr: Euro 50 bis 300
11.11.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 150 bis 300
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3
11.11.2.1 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)
Gebühr: Euro 10
11.11.2.2 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 50
11.11.3 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG
Gebühr: Euro 30 bis 250
11.11.4 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Gebühr: Euro 60 zuzüglich Euro 10 je Teilnehmer
11.11.5 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 300 pro Person
11.11.6 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 50
11.11.7 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 2.500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstmenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
Erfordern Amtshandlungen einen über das Übliche hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden.
11.11.7.1 Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG
Gebühr: Euro 50 bis 1.250
11.11.8 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 1.000
11.11.8.1 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 700
11.11.8.2 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 700
11.11.9 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 80
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3
11.11.9.1 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 40
11.11.9.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 40
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3
11.11.10 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG
Gebühr: Euro 40
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3
11.11.11 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 40
11.11.12 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 50 bis 150
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3
11.11.12.1 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 40
11.11.12.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 40
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3
11.11.13 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 50
11.11.14 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 80 zuzüglich der Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
11.11.15 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG
Gebühr: Euro 50
11.11.16 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 400
11.11.17 Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5, § 48 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 1.000
11.11.18 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 500
11.11.19 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG
Gebühr: bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
11.11.20 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall
Gebühr: Euro 40 bis 300
11.11.21 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV
Gebühr: Euro 40 bis 300
11.11.22 Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 40 bis 300
11.11.23 Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern
Gebühr: Euro 40 bis 500
11.11.24 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 40 bis 300
11.11.25 Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 40 bis 300
11.11.26 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 150 bis 1.000
11.11.27 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 40
11.11.28 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 40
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3
11.11.29 Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV
Gebühr: Euro 40 bis 500
11.11.30 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 40 bis 500
11.11.31 Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 40
11.11.32 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Gebühr: Euro 40 bis 300
11.11.33 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Gebühr: Euro 30 bis 100
11.11.34 Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 11.11.1 bis 11.11.33 aufgeführt sind
Gebühr: Euro 30 bis 600".
38. Nach der Tarifstelle 12.1.1 wird folgende Tarifstelle 12.1.2 eingefügt:
"12.1.2 Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 13c GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 300".
39. Die Tarifstellen 12.1.2 bis 12.1.4 werden die Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.5.
40. Die Tarifstelle 12.8.2
12.8.2 Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Bewachungsgewerbe im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 5e Absatz 5 Satz 2 BewachV)
Gebühr: Euro 50 bis 300
wird aufgehoben und die Tarifstelle 12.8.3 wird zur Tarifstelle 12.8.2.
41. In Satz 2 des Hinweises nach der Tarifstelle 12.10 werden die Wörter " § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 4 GewO" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 3 GewO" ersetzt.
42. Die Tarifstelle 12.10.1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12.10.1.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehens- und Investmentvermittlung und der Anlageberatung (§ 34c Absatz 1 Nummer 1a, 2 und 3 GewO) Gebühr: Euro 200 bis 3500 | "12.10.1.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO) Gebühr: Euro 200 bis 3.500". |
43. Der Tarifstelle 12.18.1 werden folgende Tarifstellen angefügt:
"12.19 Geldwäschegesetz (GwG)
12.19.1 Zustimmung zur Übertragung von internen Sicherungsmaßnahmen sowie von Aufzeichnungen und Aufbewahrungen auf Dritte (§ 9 Absatz 3 Satz 2 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800
12.19.2 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 9 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
12.19.3 Bestimmung, dass ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann, sofern ein Antrag vorausgeht (§ 9 Absatz 5 Satz 3 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800
12.19.4 Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§ 16 Absatz 1 Satz 1 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000".
44. Die Tarifstelle 14.3.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.1 Entscheidung über die Genehmigung der Aufnahme des Netzbetriebes und Untersagung des Netzbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970); Widerruf einer Genehmigung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung, Gebühr: Euro 500 bis 100.000 | "14.3.1 Genehmigung des Netzbetriebs
14.3.1.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) 14.3.1.2 Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG |
45. In der Tarifstelle 14.3.2.1 werden vor dem Wort "Genehmigung" die Wörter "Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer" eingefügt und dem Wort "Netzzugang" die Wörter "nach § 23a Absatz 1 EnWG" angefügt.
46. Die Tarifstellen 14.3.2.2 und 14.3.2.3
14.3.2.2 Änderung einer Genehmigung nach Ziffer 14.3.2.1
Gebühr: Euro 200 bis 50.00014.3.2.3 Aufhebung einer Genehmigung nach Ziffer 14.3.2.1
Gebühr: Euro 500 bis 50.000
werden aufgehoben.
47. Die Tarifstelle 14.3.2.4 wird die Tarifstelle 14.3.2.2.
48. Die Tarifstelle 14.3.3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 21a Abs. 6" werden ein Komma und die Angabe " § 21b Absatz 4" eingefügt.
b) Die Wörter "durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller" werden gestrichen.
c) Die Angabe "Abs." wird jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
49. Die Tarifstelle 14.3.3.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.3.1 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 28, 29 EnWG Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) Gebühr: Euro 500 bis 100.000 | "14.3.3.1 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) Gebühr: Euro 500 bis 100.000". |
50. Die Tarifstelle 14.3.3.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.3.2 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 42, 43 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) Gebühr: Euro 500 bis 100.000 | "14.3.3.2 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) Gebühr: Euro 500 bis 100.000". |
51. Die Tarifstelle 14.3.3.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.3.3 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) Gebühr: 500 bis 100.000 | "14.3.3.3 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) Gebühr: 500 bis 100.000". |
52. Die Tarifstelle 14.3.3.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.3.4 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) Gebühr: Euro 500 bis 100.000 | "14.3.3.4 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) Gebühr: Euro 500 bis 100.000". |
53. Die Tarifstelle 14.3.3.5
14.3.3.5 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 30 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 3 GasNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100.000
wird aufgehoben.
54. Die Tarifstelle 14.3.3.6 wird die Tarifstelle 14.3.3.5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.3.6 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV Gebühr: Euro 500 bis 100.000 | "14.3.3.5 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV Gebühr: Euro 100 bis 100.000". |
55. Die Tarifstellen 14.3.3.7 bis 14.3.3.18 werden aufgehoben.
56. Die Tarifstelle 14.3.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.4 Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG Gebühr: Euro 500 bis 100.000 | "14.3.4 Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von Energieversorgungsnetzen". |
57. Die Tarifstelle 14.3.5 wird die Tarifstelle 14.3.4.1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.5 Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG Gebühr: Euro 500 bis 100.000 | "14.3.5 Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen Gebühr: Euro 500 bis 100.000". |
58. Die Tarifstelle 14.3.7 wird die Tarifstelle 14.3.4.2 und die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
59. Die Tarifstelle 14.3.6 wird die Tarifstelle 14.3.4.3.
60. Die Tarifstelle 14.3.8 wird die Tarifstelle 14.3.4.4.
61. In der Tarifstelle 14.3.13 wird die Angabe "Abs. 4" gestrichen.
62. Die Tarifstelle 14.3.14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.14 Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 8 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) und deren Widerruf Gebühr: Euro 200 bis 100.000 | "14.3.14 Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte oder einer Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) Gebühr: Euro 200 bis 100.000". |
63. Die Tarifstelle 14.3.16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14.3.16 10a Ausnahmegenehmigungen nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) und Widerrufe dieser Ausnahmegenehmigungen Gebühr: Euro 200 bis 50.000 | "14.3.16 Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) Gebühr: Euro 200 bis 50.000". |
64. In der Tarifstelle 15a.1.1 wird in Buchstabe e die Angabe "a) bis e)" durch die Angabe "a bis d" ersetzt.
65. Der Tarifstelle 15a.1.1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bzw. § 80a Absatz 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach den Buchstaben a bis e, höchstens jedoch Euro 10.000".
66. Die Tarifstelle 15a.2.16 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Gebührenzeile durch "Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 (maßgeblich ist die Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung zu Tarifstelle 15a.1.1)" ersetzt.
b) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a), für die erste Revision je Kalenderjahr Gebühr: Euro 100 (Für weitere Revisionen im Kalenderjahr darf eine Gebühr nach dieser Tarifstelle nur erhoben werden, soweit die jeweilige Revision nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei ist) | "f) Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören." |
c) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei Gebühr: Euro 25 | "g) Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören." |
67. Nach der Tarifstelle 15a.3.3 wird folgender Hinweis eingefügt:
"Hinweis:
Die Amtshandlungen der Tarifstellen 15a.3.3.6 und 15a.3.3.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."
68. Die Hinweise nach Tarifstelle 15a.3.3.5 und nach Tarifstelle 15a.3.3.6
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
werden gestrichen.
69. In der Tarifstelle 15a.3.8.11 wird der Buchstabe a wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Inspektion eines Betriebsbereichs nach § 16 Abs. 2 Nrn.1 und 2 der 12. BImSchV Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000 | "a) Inspektion eines Betriebsbereiches (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der 12. BImSchV Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören. (Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Überwachung entstehen, gelten durch die Gebühr als abgegolten.)" |
70. Nach der Tarifstelle 15a.3.9.3 wird folgende Tarifstelle eingefügt:
"15a.3.9.4 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 15 Absatz 2 und 3 der 13. BImSchV).
Gebühr: Euro 100 bis 500".
71. Die Tarifstellen 15a.3.9.4 bis 15a.3.9.8 werden die Tarifstellen 15a.3.9.5 bis 15a.3.9.9.
72. In der Tarifstelle 15a.3.11.1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 und 6" und die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 und 7" ersetzt.
73. Die Tarifstelle 15a.3.11.3 wird die Tarifstelle 15a.3.11.7.
74. Die Tarifstelle 15a.3.11.5 wird die Tarifstelle 15a.3.11.3.
75. Nach der Tarifstelle 15a.3.11.3 werden folgende Tarifstellen 15a.3.11.4 und 15a.3.11.5 eingefügt:
"15a.3.11.4 Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen (§ 11 Absatz 2 der 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes).
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
15a.3.11.5 Zulassung von Einzelmessungen (§ 11 Absatz 6 der 17. BImSchV)"
Gebühr: Euro 120 bis 1.200".
76. Die Tarifstelle 15a.3.11.4 wird die Tarifstelle 15a.3.11.6.
77. Der Anmerkung der Tarifstelle 15b.1 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (z.B. bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann aus Gründen der Billigkeit auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr verzichtet werden."
78. Die Tarifstelle 15b.5.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15b.5.1 Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 i.V.m.
| "15b.5.1 Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit
|
79. In der Tarifstelle 15b.5.3 wird die letzte Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3
Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3:
Soweit Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 Euro (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
gestrichen.
80. Die Tarifstelle 15d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesumweltamtes" durch die Wörter "Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "zuständige Ministerium" und das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW" ersetzt.
81. Die Tarifstelle 15d.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "72" durch die Angabe "75" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "57" durch die Angabe "62" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe "47" durch die Angabe "53" ersetzt.
82. Die Gebührenzeilen zur Tarifstelle 15.g.1 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) Gebühr: Euro 69
b) Gebühr: Euro 54 c) Gebühr: Euro 44 d) Gebühr: Euro 33 | "a) Gebühr: Euro 73
b) Gebühr: Euro 58 c) Gebühr: Euro 47 d) Gebühr: Euro 35". |
83. Nach der Tarifstelle 16.15.3 werden folgende Tarifstellen eingefügt:
"16.16 Düngerecht
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)
16.16.1 Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 4 Absatz 4 DüV)
Gebühr: Euro 100
16.16.2 Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 4 Absatz 5 DüV)
Gebühr: Euro 50".
84. Die Tarifstelle 16a.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16a.5 nicht besetzt | "16a.5 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch Gebühr: Euro 100 bis 10.000". |
85. In der Tarifstelle 16a.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe "41" durch die Angabe "58" ersetzt.
86. In der Tarifstelle 16a.8.3 werden die Wörter "gemäß § 4 Fleischgesetz" durch die Wörter "oder deren Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen gemäß §§ 4 bis 6 Fleischgesetz oder das Ruhenlassen der Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 der 2. FIGDV" ersetzt.
87. In der Tarifstelle 16a.11 werden dem Wort "Marktstrukturgesetz" die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007" angefügt.
88. In der Tarifstelle 16a.11.1 werden die Wörter "einer Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz" durch die Wörter "von Agrarorganisationen" ersetzt.
89. Nach der Tarifstelle 16a.11.2 werden folgende Tarifstellen eingefügt:
"16a.11.3 Entscheidung über die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Prüfung von Änderungen durch die Agrarorganisationen
Gebühr: Euro 50 bis 750
16a.11.4 Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: Euro 100 bis 2.000
16a.11.5 Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Vereinsaufsicht über wirtschaftliche Vereine nach dem Marktstrukturgesetz
Gebühr: Euro 50 bis 500".
90. Nach der Tarifstelle 16a.15.4 wird folgende Tarifstelle eingefügt:
"16a.15.5 Entscheidung über die Genehmigung eines neuen/geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle für die Kontrolle von Herstellern einer nach Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zugelassenen Lebensmittelspezialität gemäß § 3 Absatz 1 Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW - KZV NRW.
Gebühr: Euro 50 bis 750".
91. Die Tarifstelle 16a.16 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "(im Folgenden EG-Öko-DVO)" werden die Wörter "sowie in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 (im Folgenden EG-Öko-Import-VO) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007" eingefügt.
b) Nach der Angabe "(BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008 S. 2358)" werden die Wörter "in den jeweils geltenden Fassungen" gestrichen.
92. In der Tarifstelle 16a.16.2 werden die Wörter "Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Unternehmen, die dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 1 EG-Öko-VO oder § 6 ÖLG unterstehen" durch die Wörter "Amtshandlungen und ordnungsbehördliche Maßnahmen bezüglich Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der EG-Öko-VO, EG-Öko-DVO und EG-Öko-Import-VO durchführen" ersetzt.
93. Die Tarifstelle 16a.16.3
16a.16.3 Amtshandlungen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit oder einem Verstoß gemäß Art. 30 Abs. 1 EG-Öko-VO oder mit der Überprüfung eines Verdachts im Sinne des Artikel 91 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
wird aufgehoben und die Tarifstellen 16a.16.4 bis 16a.16.13 werden die Tarifstellen 16a.16.3 bis 16a.16.12.
94. In der Tarifstelle 18.1 wird die Angabe "55" durch die Angabe "58" ersetzt.
95. In der Tarifstelle 18a.0.1 werden nach dem Wort "Antragstellers" die Wörter "außerhalb der Dienststunden" eingefügt.
96. In der Tarifstelle 18a.0.1.1 werden nach dem Wort "an" die Wörter "Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen" eingefügt.
97. In der Tarifstelle 18a.0.2 wird die Angabe "1.7.2011 (MBl. NRW. S. 241)" durch die Wörter "20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528)" ersetzt.
98. In der Tarifstelle 18a.2.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe "85" durch die Angabe "300" ersetzt.
99. Der Hinweis zur Tarifstelle 21.1.7 wird zum Hinweis zur Tarifstelle 21.1.8.
100. Der Tarifstelle 21.1.8 wird folgende Tarifstelle angefügt:
"21.1.9 Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung gemäß der Allgemeinen Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs
Gebühr: Euro 300 bis 660".
101. In der Tarifstelle 23.0.1 wird die Angabe "1.7.2011 (MBl. NRW. S. 241)" durch die Wörter "20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
102. In der Tarifstelle 23.0.2 werden nach dem Wort "Antragstellers" die Wörter "außerhalb der Dienststunden" eingefügt.
103. In der Tarifstelle 23.0.2.1 werden nach dem Wort "an" die Wörter "Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen" eingefügt.
104. In der Tarifstelle 23.0.3 wird die Angabe "1.7.2011 (MBl. NRW. S. 241)" durch die Wörter "20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
105. In der Tarifstelle 23.3.1.5 werden in der Gebührenzeile die Wörter "Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.3.1.1.10" durch die Wörter "Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen." ersetzt.
106. In der Tarifstelle 23.4.2.7 wird das Wort "Antarg" durch das Wort "Antrag" ersetzt.
107. Die Tarifstelle 23.4.3.6 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Durchführungsverordnung" und nach der Angabe "(BGBl. I S. 1905)" wird jeweils ein Komma eingefügt.
b) Die Wörter "in der Neufassung der Bekanntmachung vom" werden durch die Wörter "neu bekannt gemacht am" ersetzt.
108. Die Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "0,89" durch die Angabe "0,86" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "0,78" durch die Angabe "0,85" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe "0,15" durch die Angabe "0,17" ersetzt.
d) In Buchstabe d wird die Angabe "0,12" durch die Angabe "0,15" ersetzt.
e) In Buchstabe e wird die Angabe "3,36" durch die Angabe "3,45" ersetzt.
f) In Buchstabe f wird die Angabe "0,99" durch die Angabe "1,23" und die Angabe "0,00099" durch die Angabe "0,00123" ersetzt.
g) In Buchstabe g wird die Angabe "0,29" durch die Angabe "0,75" und die Angabe "0,00029" durch die Angabe "0,00075" ersetzt.
h) In Buchstabe h wird die Angabe "2,34" durch die Angabe "1,03" und die Angabe "0,00234" durch die Angabe "0,00103" ersetzt.
109. In der Tarifstelle 23.8.5.2 wird in Buchstabe c die Angabe "3,14" durch die Angabe "5,73" ersetzt.
110. Die Tarifstelle 23.8.12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.8.12 09 10c Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist, gemäß § 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 15 bis 50 | "23.8.12 Amtshandlungen nach der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung". |
111. Nach der Tarifstelle 23.8.12 wird folgender Hinweis eingefügt:
"Hinweis:
Die Amtshandlung nach der Tarifstelle 23.8.12.2 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."
112. Nach dem Hinweis nach Tarifstelle 23.8.12 werden folgende Tarifstellen eingefügt:
"23.8.12.1 Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist, gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 15 bis 50
23.8.12.2 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung eines Konzepts zum Zwecke der Schulung von Jägern zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 110 bis 210
23.8.12.3 Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 25".
113. In der Tarifstelle 23.8.14 wird die Gebührenzeile durch die Wörter "Gebühr: Die Kosten der Amtshandlungen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen." ersetzt.
114. In der Tarifstelle 23.10.3.5 wird die Angabe "(ABl. L 194 vom 25. Juli 2009, S. 11)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 194 vom 24.07.2009 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung" und die Angabe "gem." durch das Wort "gemäß" ersetzt.
115. In der Tarifstelle 23.13.1.5 wird die Angabe "(ABl. L 194 vom 25. Juli 2009, S. 11)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 194 vom 24.07.2009 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung" und die Angabe "gem." durch das Wort "gemäß" ersetzt.
116. In der Tarifstelle 23.13.5 wird die Angabe "12.1.2005 (ABl. EU Nr. L 35, S.1)" durch die Wörter "12. Januar 2005 (ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" und die Angabe "i.V.m." durch die Wörter "in Verbindung mit" ersetzt.
117. Nach der Tarifstelle 23.13.6.2 wird folgende Tarifstelle eingefügt:
"23.13.6.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2a FMV, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, gemäß § 28 Absatz 2a FMV als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen
118. Die Tarifstellen 23.13.6.3 bis 23.13.6.5 werden die Tarifstellen 23.13.6.4 bis 23.13.6.6.
119. Die Tarifstellen 23.14 bis 23.14.4.4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.14 Übermittlung von Informationen nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) i.V.m. § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 220)
23.14.1 Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG 23.14.2 Erteilung von Informationen zu Daten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 VIG 23.14.2.1 mit einfachem Schreiben 23.14.2.2 mit umfassender schriftlicher Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand 23.14.2.3 mit Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger mit einfachem Verwaltungsaufwand 23.14.2.4 mit Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger mit umfangreichem Verwaltungsaufwand 23.14.2.5 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen 23.14.3 Widerspruchsbescheide 23.14.3.1 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung 23.14.3.2 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung 23.14.4 Auslagen 23.14.4.1 Anfertigung von Kopien und Ausdrucken 23.14.4.2 je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen 23.14.4.3 je Computerausdruck 23.14.4.4 Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung | "23.14 Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), neu bekannt gemacht am 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung
23.14.1 Erteilung von Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG 23.14.2 Erteilung von sonstigen Informationen / Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG 23.14.3 Auslagen, soweit die Auskunftserteilung nicht gebührenfrei ist 23.14.3.1 Anfertigung von Kopien und Ausdrucken 23.14.3.2 je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen 23.14.3.3 je Computerausdruck 23.14.3.4 Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung |
120. Nach der Tarifstelle 23.15.3 wird folgende Tarifstelle 23.16 eingefügt:
"23.16 Durchführung des Verfahrens gegenüber dem betroffenen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen zur Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, neu bekannt gemacht am 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60".
121. In den Tarifstellen 24a.2 und 24a.3 werden jeweils nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "gemäß der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)" eingefügt.
122. In der Tarifstelle 26.37 werden dem Wort "Sicherstellung" die Wörter "Anordnung der" vorangestellt.
123. Die Tarifstelle 28.1.3.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.1.3.4 10b Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach § 8 Absatz 1und 2 FSchFVO-Ruhr Gebühr: Euro 100 | "28.1.3.4 Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach
|
124. Die Tarifstelle 28.1.3.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.1.3.5 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichnen von Sport- und Kleinfahrzeugen
| "28.1.3.5 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen
|
125. In der Tarifstelle 28.1.5.3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe "Fläche (Ae)" durch die Wörter ", kanalisierte Fläche (AE,k)" und in den Gebührenzeilen das Wort "Fläche" durch die Wörter ", kanalisierte Fläche" ersetzt.
126. In der Tarifstelle 28.1.10 wird das Wort "Zulassung" durch das Wort "Erlaubnis" ersetzt.
127. Der Tarifstelle 28.1.10.1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) bis 50 kJ/s
Für die Änderung der Erlaubnis kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent vermindert werden, wenn die Änderung nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist."
128. Der Tarifstelle 28.1.10.2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Änderung der Erlaubnis kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent vermindert werden, wenn die Änderung nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist."
129. In der Tarifstelle 28.2 wird die Angabe "gem. § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG" durch die Wörter "gemäß § 56 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
130. Die Tarifstelle 28.2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.1 Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung | "28.2.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung". |
131. Nach der Tarifstelle 28.2.1 werden folgende Tarifstellen 28.2.1.1 bis 28.2.1.4 eingefügt:
"Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.1 bis 28.2.1.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung (§ 12 Absatz 5 KrWG)
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
28.2.1.2 Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen (§ 18 Absatz 1 und 5 KrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.1.3 Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 1, 5 und 6 KrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
28.2.1.4 Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000".
132. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.1 wird die Tarifstelle 28.2.1.5 und die Angabe " (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)" wird durch die Angabe " (§ 20 Absatz 2 KrWG)" ersetzt.
133. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.2 bis 28.2.1.5
28.2.1.2 10a Entscheidung über die Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5.00028.2.1.3 Entscheidung über die Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5.00028.2.1.4 Entscheidung über die Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes (§ 17 Abs. 5 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 50028.2.1.5 Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 5.200
werden aufgehoben.
134. In der Tarifstelle 28.2.1.6 wird die Angabe "KrW-/AbfG" durch die Angabe "KrWG" und die Angabe " § 21 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 62 KrWG" ersetzt.
135. Die Tarifstelle 28.2.1.7
28.2.1.7 unbesetzt
wird aufgehoben.
136. Die Tarifstelle 28.2.1.8 wird die Tarifstelle 28.2.1.7 und die Angabe " §§ 23 und 24 KrW-/AbfG" wird durch die Angabe " §§ 24 und 25 KrWG" ersetzt.
137. Die Tarifstelle 28.2.1.9 wird die Tarifstelle 28.2.1.8 und die Angabe " § 25 Absatz 2 KrW-/AbfG" wird durch die Angabe " § 26 Absatz 3 KrWG" ersetzt.
138. Die Tarifstelle 28.2.1.10 wird die Tarifstelle 28.2.1.9 und in Satz 1 wird die Angabe " § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 28 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
139. Die Tarifstelle 28.2.1.11 wird die Tarifstelle 28.2.1.10 und die Angabe " (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG)" wird durch die Angabe " (§ 29 Absatz 1 KrWG)" ersetzt.
140. Die Tarifstelle 28.2.1.12 wird die Tarifstelle 28.2.1.11 und die Angabe " (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)" wird durch die Angabe " (§ 29 Absatz 2 KrWG)" ersetzt.
141. Die Tarifstelle 28.2.1.13 wird die Tarifstelle 28.2.1.12 und die Angabe " (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)" wird durch die Angabe " (§ 29 Absatz 3 KrWG)" ersetzt.
142. Die Tarifstelle 28.2.1.14 wird die Tarifstelle 28.2.1.13 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG i.V.m. AbfABlV und DepV)" durch die Wörter " (§ 35 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit der DepV)" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile wird die Angabe "v. H." durch das Wort "Prozent" ersetzt.
143. Die Tarifstelle 28.2.1.15 wird die Tarifstelle 28.2.1.14 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " (§ 31 Absatz 3 KrW-/AbfG)" durch die Angabe " (§ 35 Absatz 3 KrWG)" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile wird jeweils die Angabe "v. H." durch das Wort "Prozent" ersetzt.
144. Die Tarifstelle 28.2.1.16 wird die Tarifstelle 28.2.1.15 und die Angabe " § 31 Absatz 4 KrW-/AbfG (i.V.m. § 19 DepV)" wird durch die Wörter " § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV" ersetzt.
145. Die Tarifstelle 28.2.1.17 wird die Tarifstelle 28.2.1.16 und die Angabe "gem. § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG" wird durch die Wörter "gemäß § 36 Absatz 4 KrWG" ersetzt.
146. Die Tarifstelle 28.2.1.18 wird die Tarifstelle 28.2.1.17 und die Angabe " (§ 33 KrW-/AbfG)" wird durch die Angabe " (§ 37 KrWG)" ersetzt.
147. Die Tarifstelle 28.2.1.19 wird die Tarifstelle 28.2.1.18 und die Angabe " § 35 Absatz 1 KrW-/AbfG" wird durch die Angabe " § 39 Absatz 1 KrWG" ersetzt.
148. Die Tarifstelle 28.2.1.20 wird die Tarifstelle 28.2.1.19, die Angabe " § 36 Abs. 2 Satz 1" wird durch die Wörter " § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG" und die Angabe " (§ 36 KrW-/AbfG i.V.m. DepV)" durch die Wörter " (§ 40 KrWG in Verbindung mit der DepV)" ersetzt.
149. Die Tarifstelle 28.2.1.21 wird Tarifstelle 28.2.1.20, die Angabe " §§ 23 und 24 KrW-/AbfG" wird durch die Angabe " §§ 24 und 25 KrWG" und die Angabe " (§ 40 KrW-/AbfG)" durch die Angabe " (§ 47 KrWG)" ersetzt.
150. Die Tarifstelle 28.2.1.22 wird die Tarifstelle 28.2.1.21 und die Angabe "gem. § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Abs. 3" wird durch die Wörter "gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3" ersetzt.
151. Die Tarifstelle 28.2.1.23 wird die Tarifstelle 28.2.1.22 und die Angabe "gem. § 44 Abs. 1 KrW-/AbfG" wird durch die Wörter "gemäß § 51 Absatz 1 KrWG" ersetzt.
152. Die Tarifstellen 28.2.1.24 bis 28.2.1.27 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.2.1.23 bis 28.2.1.26 ersetzt:
alt | neu |
Hinweis: Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 28.2.1.24
28.2.1.25 Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG 28.2.1.26 Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG) 28.2.1.27 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung)
| "Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.1.23 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 28.2.1.23 Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (§ 53 Absatz 1 KrWG) 28.2.1.24
28.2.1.25 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben nach § 56 Absatz 3 KrWG 28.2.1.26 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung) |
153. Die Tarifstelle 28.2.1.28 wird die Tarifstelle 28.2.1.27 und die Angabe " (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)" wird durch die Angabe " (§ 56 Absatz 6 KrWG)" ersetzt.
154. Nach der Tarifstelle 28.2.1.27 wird folgende Tarifstelle 28.2.1.28 eingefügt:
"28.2.1.28 Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 2.000".
155. In der Tarifstelle 28.2.1.29 wird die Angabe " § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG" durch die Angabe " § 59 Absatz 2 KrWG" ersetzt.
156. Der Tarifstelle 28.2.2.4 werden folgende Tarifstellen 28.2.2.5 bis 28.2.2.7 angefügt:
"28.2.2.5 Kontrolle von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand; ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern
Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrunde zu legen, die im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Juni 2012 (MBl. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung für die jeweilige Laufbahn bekannt gemacht sind, der die Handelnden angehören.
(Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Überwachung entstehen, gelten durch die Gebühr als abgegolten.)
28.2.2.6 Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
28.2.2.7 Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 2 bis 6 AbfKlärV
Gebühr: Euro 100 bis 2.500".
157. Die Tarifstelle 28.2.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.5 Amtshandlungen nach der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) | "28.2.5 Amtshandlungen nach der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411) in der jeweils geltenden Fassung". |
158. Die Tarifstelle 28.2.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Transportgenehmigung nach § 8 TgV" durch die Angabe "Beförderungserlaubnis (§ 8 BefErlV)" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird das Wort "Genehmigungsvoraussetzungen" durch das Wort "Erlaubnisvoraussetzungen" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird das Wort "Transportgenehmigung" durch das Wort "Beförderungserlaubnis" ersetzt.
159. In Satz 1 der Tarifstelle 28.2.5.2 wird die Angabe " (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV)" durch die Wörter " (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 BefErlV)" ersetzt.
160. Nach der Tarifstelle 28.2.6.4 werden folgende Tarifstellen 28.2.6.5 bis 28.2.6.6 eingefügt:
"28.2.6.5 Freistellung von der Bestätigungspflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 NachwV
Gebühr: Euro 55 bis 5.500
28.2.6.6 Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 Absatz 3 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 6.500".
161. Die Tarifstellen 28.2.6.5 bis 28.2.6.9 werden die Tarifstellen 28.2.6.7 bis 28.2.6.11.
162. Nach der Tarifstelle 28.2.10 werden folgende Tarifstellen 28.2.10.1 bis 28.2.10.8 eingefügt:
"28.2.10.1 Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 VerpackV
Gebühr: Euro 250 bis 500 je Branche
28.2.10.2 Prüfung der Dokumentation über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 und 3 VerpackV
Gebühr: Euro 250 bis 500 je Branche
28.2.10.3 Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 VerpackV
Gebühr: Euro 150 bis 300 je Branche
28.2.10.4 Prüfung der Sicherstellung der flächendeckenden Erfassung von Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV während des Betriebs des dualen Systems
Gebühr: Euro 150 bis 500 je Branche
28.2.10.5 Prüfung der Dokumentation über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 VerpackV
Gebühr: Euro 250 bis 1.000
28.2.10.6 Prüfung der Bescheinigung des unabhängigen Sachverständigen über die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 VerpackV
Gebühr: Euro 150 bis 500
28.2.10.7 Prüfung der Vollständigkeitserklärung auf Rechtzeitigkeit, inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 VerpackV
Gebühr: Euro 50 bis 500
Die Gebühr soll nur dann erhoben werden, wenn die behördliche Überprüfung einen Verstoß ergeben hat.
28.2.10.8 Prüfung der Vollständigkeitserklärung auf Rechtzeitigkeit, inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 VerpackV
Gebühr: Euro 50 bis 500
Die Gebühr soll nur dann erhoben werden, wenn die behördliche Überprüfung einen Verstoß ergeben hat."
163. Die bisherige Tarifstelle 28.2.10.1 wird die Tarifstelle 28.2.10.9.
164. Der Tarifstelle 28.2.16 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
165. In der Tarifstelle 28.2.16.2 wird die Angabe "bzw." durch ein Komma und die Wörter "eines Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise" ersetzt.
166. In der Tarifstelle 28.2.16.3 werden die Wörter "bei spezifischen Massenabfällen" gestrichen.
167. In der Tarifstelle 28.2.16.4 werden die Wörter "bei spezifischen Massenabfällen" und die Angabe "Nummer 4" gestrichen.
168. Der Tarifstelle 28.2.16.4 werden folgende Tarifstellen 28.2.16.5 bis 28.2.16.15 angefügt:
"28.2.16.5 Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV
28.2.16.6 Zustimmung zur ABlagerung von Abfällen bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV
28.2.16.7 Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nummer 2 DepV
Gebühr: Euro 250 bis 500
28.2.16.8 Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.2.16.9 Prüfung eines Nachweises nach § 8 Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
28.2.16.10 Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740
28.2.16.11 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.2.16.12 Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000 Euro
28.2.16.13 Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
28.2.16.14 Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
28.2.16.15 Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3
Gebühr: Euro 75 bis 740".
169. Die Tarifstelle 28.2.17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.17 Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284), geändert durch Artikel 86 des EuroAnpG NRW vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) | "28.2.17 Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung". |
170. In der Tarifstelle 28.2.17.1 wird die Angabe " § 6 DepsüVO" durch die Angabe " § 1 DepSüVO" ersetzt.
171. Der Tarifstelle 28.2.17.2 wird folgende Tarifstelle 28.2.17.3 angefügt:
"28.2.17.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5.000".
172. Die Tarifstelle 28.2.19
28.2.19 Amtshandlungen nach der Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 2252)28.2.19.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach den amtlichen Anmerkungen 1, 2 und 5 zu Tabelle 1 Anhang 1 der Verordnung
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
wird aufgehoben.
173. Die Tarifstellen 28.2.20 bis 28.2.20.1 werden die Tarifstellen 28.2.19 bis 28.2.19.1.
174. Der Tarifstelle 28.2.19.1 wird folgende Tarifstelle 28.2.19.2 angefügt:
"28.2.19.2 Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2
Gebühr: Euro 75 bis 2.000".
175. Die Tarifstellen 28.2.21 bis 28.2.23.1 werden die Tarifstellen 28.2.20 bis 28.2.22.1.
176. Der Tarifstelle 28.2.22.1 werden folgende Tarifstellen 28.2.22.2 bis 28.2.22.4 angefügt:
"28.2.22.2 Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige nach § 6 Absatz 1 Satz 3
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.22.3 Nachträgliche Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.22.4 Prüfung einer nach § 15 Absatz 2 vorgelegten Dokumentation
Gebühr: Euro 50 bis 500".
177. In der Tarifstelle 29.1.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe "bis 1.000" angefügt.
178. Die nicht besetzte Tarifstelle 29.1.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
29.1.4 nicht besetzt 10a | "29.1.4 Amtshandlungen, mit denen das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossen wird, mit denen eine Förderzusage auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird oder eine wesentliche Änderung der Förderzusage vorgenommen wird
|
179. Die Tarifstelle 29.1.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
29.1.5 10a Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 22 WoBindG und § 27 Absatz 3 Satz 1 - 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) Gebühr: Euro 5 bis 20 eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 WoBindG i.V.m. § 22 WoBindG und § 27 Absatz 3 Satz 4 WoFG eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 6 WFNG NRW | "29.1.5 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Gebühr: Euro 5 bis 20 Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) |
180. Nach der Tarifstelle 30.1.4 wird der Zusatz zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4: Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:
| "Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:
|
181. Die Tarifstelle 30.4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW" wird durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW" ersetzt.
b) In der Gebührenzeile die Angabe "250" durch die Angabe "2.500" ersetzt.
182. Anlage 5 wird durch die beigefügte Anlage 5 ersetzt.
Anlage 5 zum Gebührentarif Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen zu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.3.10
A Allgemeines
Für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die unter A bis H festgesetzten Gebühren erhoben.
Für Leistungen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze des LANUV NRW zugrunde gelegt:
je angefangene Stunde; einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit
Gebühr | ||
A.1 | für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte | Euro 75 |
A.2 | für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte | Euro 62 |
A.3 | für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte | Euro 53 |
A.4 | für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte | Euro 47 |
A.5 | Beurteilung (Einzelprobe) | Euro 24 |
A.6 | Beurteilung (Probenserie) | Euro 63 |
B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
Verfahren/Parameter | Gebühr | |
B.1 | Abfiltrierbare Stoffe | Euro 17 |
B.2 | Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation) | Euro 29 |
B.3 | Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik | Euro 9 |
B.4 | Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden: Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat | Euro 11 |
B.5 | Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden: Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat | Euro 26 |
B.6 | AOX (DIN 38407-14) | Euro 34 |
B.7 | AOX (DIN 38407-22) | Euro 64 |
B.8 | Biochemischer Sauerstoff (BSB5) | Euro 71 |
B.9 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung) | Euro 51 |
B.10 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | Euro 34 |
B.11 | Chlor, gesamt | Euro 9 |
B.12 | Chrom (VI) | Euro 11 |
B.13 | Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen | Euro 38 |
B.14 | Cyanid, gesamt | Euro 64 |
B.15 | Cyanid, leicht f reisetzbar | Euro 64 |
B.16 | Elektrische Leitfähigkeit | Euro 6 |
B.17 | Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element | Euro 26 |
B.18 | Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element | Euro 17 |
B.19 | Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss) | Euro 34 |
B.20 | Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss) | Euro 21 |
B.21 | Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss) | Euro 21 |
B.22 | Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss) | Euro 13 |
B.23 | Fluorid, gelöst, mittels Elektrode | Euro 13 |
B.24 | Fluorid, gesamt | Euro 86 |
B.25 | Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden | Euro 24 |
B.26 | Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC) | Euro 21 |
B.27 | Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser | Euro 17 |
B.28 | Lipophile Stoffe | Euro 107 |
B.29 | Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch | Euro 11 |
B.30 | Phenol-Index mit und ohne Destillation | Euro 71 |
B.31 | Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch | Euro 35 |
B.32 | Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten | Euro 13 |
B.33 | Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) | Euro 13 |
B.34 | Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten | Euro 13 |
B.35 | pH-Wert | Euro 6 |
B.36 | Quecksilber (AFS) | Euro 18 |
B.37 | Quecksilber (FIMS) | Euro 21 |
B.38 | Redoxspannung | Euro 6 |
B.39 | Sauerstoff (O2) | Euro 6 |
B.40 | Säure- und Basekapazität | Euro 14 |
B.41 | Silber (Sonderaufschluss) | Euro 29 |
B.42 | Siliziumdioxid (SiO2) | Euro 9 |
B.43 | Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm) | Euro 9 |
B.44 | Stickstoff, gesamt (TNb) | Euro 17 |
B.45 | Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst | Euro 64 |
B.46 | Sulfit | Euro 26 |
B.47 | Tenside, anionische (MBAS) | Euro 86 |
B.48 | Titan (Sonderaufschluss) | Euro 29 |
B.49 | Trockenrückstand - gesamt | Euro 8 |
B.50 | Trübung | Euro 13 |
B.51 | Zinn und Antimon (Sonderaufschluss) | Euro 29 |
C Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
Verfahren/Parameter | Gebühr | |
C.01 | Alkylbenzolsulfonate | Euro 81 |
C.02 | Alkylphenole | Euro 150 |
C.03 | Aniline | Euro 107 |
C.04 | Arzneimittel | Euro 160 |
C.05 | Benzotriazole | Euro 77 |
C.06 | Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole) | Euro 120 |
C.07 | Chlorphenole | Euro 137 |
C.08 | DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST (Dimethyltolylsulfamid) | Euro 86 |
C.09 | Epichlorhydrin | Euro 94 |
C.10 | GC-MS-Screening | Euro 171 |
C.11 | Glyphosat/AMPA | Euro 115 |
C.12 | Komplexbildner (z.B. NTA, EDTA) | Euro 150 |
C.13 | Kohlenwasserstoff-Index | Euro 81 |
C.14 | LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (ECD-FID) (u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) | Euro 77 |
C.15 | LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (MS) (u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) | Euro 86 |
C.16 | Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol) | Euro 77 |
C.17 | Nitroaromaten | Euro 150 |
C.18 | Organozinn-Verbindungen | Euro 171 |
C.19 | Ölherkunft: GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung | Euro 112 |
C.20 | Ölherkunft: Erstellung eines Gutachtens | Euro 146 |
C.21 | Östrogene | Euro 150 |
C.22 | PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC) | Euro 107 |
C.23 | PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC) | Euro 162 |
C.24 | PCB (Polychlorierte Biphenyle) | Euro 107 |
C.25 | PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle) | Euro 486 |
C.26 | PCDD/F | Euro 486 |
C.27 | PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket | Euro 654 |
C.28 | PFC (Perfluorierte Verbindungen) | Euro 150 |
C.29 | Phthalate | Euro 192 |
C.30 | Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion) | Euro 171 |
C.31 | Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester (Festphasenextraktion) | Euro 107 |
C.32 | Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch | Euro 160 |
C.33 | Pflanzenschutzmittel; sauer | Euro 115 |
C.34 | Pflanzenschutzmittel-Metabolite | Euro 111 |
C.35 | Röntgenkontrastmittel | Euro 85 |
C.36 | TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec) | Euro 107 |
D Ökotoxikologische Untersuchungen
Gebühr | ||
D.1 | Fischeitest | Euro 321 |
D.2 | Leuchtbakterientest | Euro 68 |
D.3 | umu-Test | Euro 308 |
D.4 | Daphnientest | Euro 321 |
D.5 | Wasserlinsentest (Lemna-Test) | Euro 428 |
D.6 | Algentest (Zellvermehrungshemmtest) | Euro 299 |
E Feststoff- und Produktuntersuchungen
Verfahren/Parameter | Gebühr | |
Probenvorbereitung | ||
E.01 | Brechen von Proben | Euro 68 |
E.02 | Gefriertrocknung | Euro 51 |
E.03 | Homogenisieren | Euro 68 |
E.04 | Lufttrocknung | Euro 51 |
E.05 | Mahlen von Nadel- und Blattproben | Euro 21 |
E.06 | Mahlen von Proben | Euro 68 |
E.07 | Siebung (je Fraktion) | Euro 73 |
E.08 | Trocknung bei 105°C | Euro 51 |
Erstellung wässriger Extrakte | ||
E.09 | Ammoniumnitrat-Extrakt | Euro 21 |
E.10 | Calcium-Acetat-Laktat- (CAL)-Extrakt | Euro 21 |
E.11 | Doppellaktat (DL)-Extrakt | Euro 21 |
E.12 | Eluat nach DIN 38414-S4 | Euro 21 |
E.13 | Ameisensaurer Extrakt | Euro 21 |
E.14 | Zitronensaurer Extrakt | Euro 21 |
Feststoffuntersuchungen | ||
E.15 | AOX in Feststoffen | Euro 107 |
E.16 | Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch) | Euro 65 |
E.17 | Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch | Euro 75 |
E.18 | Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)) | Euro 120 |
E.19 | Elemente AAS inklusive HD-MW bzw. HF-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element) | Euro 48 |
E.20 | Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben, (pro Element) | Euro 30 |
E.21 | Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben | Euro 60 |
E.22 | Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss) | Euro 90 |
E.23 | Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss) | Euro 86 |
E.24 | Elemente ICP-OES inklusive HD-MW bzw. HF-Aufschluss von Pflanzen- proben | Euro 60 |
E.25 | Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben | Euro 54 |
E.26 | Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; incl. Mahlen und Pressen | Euro 81 |
E.27 | Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik | Euro 26 |
E.28 | Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen | Euro 64 |
E.29 | Extrahierbare lipophile Stoffe | Euro 107 |
E.30 | Glühverlust | Euro 13 |
E.31 | Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung | Euro 51 |
E.32 | Kohlenstoff, gesamt (TC) | Euro 15 |
E.33 | Kohlenstoff, carbonatisch (TIC) | Euro 27 |
E.34 | Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung | Euro 15 |
E.35 | Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) | Euro 43 |
E.36 | KW-Index (Kohlenwasserstoffe) | Euro 98 |
E.37 | LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (GC-MS) (u. a. auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole) | Euro 120 |
E.38 | Organozinn-Verbindungen | Euro 171 |
E.39 | PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) | Euro 124 |
E.40 | PBDE (Polybromierte Diphenylether) | Euro 428 |
E.41 | PCB (Polychlorierte Biphenyle) | Euro 120 |
E.42 | PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle) | Euro 486 |
E.43 | PCDD/F | Euro 486 |
E.44 | PCDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket | Euro 654 |
E.45 | PFC (Perfluorierte Verbindungen) | Euro 171 |
E.46 | Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES | Euro 86 |
E.47 | Phthalate | Euro 192 |
E.48 | pH-Wert Boden | Euro 43 |
E.49 | pH-Wert Schlamm | Euro 43 |
E.50 | Quecksilber (FIMS) | Euro 86 |
E.51 | Schwefel, gesamt | Euro 15 |
E.52 | Siebanalyse bei Düngekalk | Euro 36 |
E.53 | Stickstoff, gesamt | Euro 15 |
E.54 | TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec) | Euro 120 |
E.55 | Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern | Euro 200 |
E.56 | Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz | Euro 8 |
F Limnologische Untersuchungen
Gebühr | ||
F.1 | Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 167 |
F.2 | Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 377 |
F.3 | Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 175 |
F.4 | Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 163 |
F.5 | Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 308 |
F.6 | Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme: | |
a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 614 | |
b) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 400 | |
F.7 | Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen): | |
a) Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 133 | |
b) Limnologische Probenahme in geschichteten Seen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 271 | |
F.8 | Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Ober- flächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme) | Euro 133 |
F.9 | Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gem. EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden Phyto See bzw. Phyto Fluss), pro Probe (ohne Probenahme) | Euro 428 |
F.10 | Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation bzw. EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode Phyto-See), nur Auswertung und Bewertung, pro See | Euro 167 |
F.11 | Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt bzw. Stelle (Anfahrt je nach Aufwand) | Euro 188 |
F.12 | Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412 | Euro 43 |
G Probenahme
Gebühr | ||
G.01 | Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km) | Euro 128 |
G.02 | Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km) | Euro 171 |
G.03 | Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor- Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km) | Euro 107 |
G.04 | Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km) | Euro 855 |
G.05 | Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden) | nach Aufwand |
G.06 | Entnahme von Produktproben | nach Aufwand |
G.07 | Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen | nach Aufwand |
H sonstige Untersuchungen
Gebühr | ||
H.1 | Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern | Euro 23 |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE