Regelwerk |
Änderungstext
28. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 18. August 2015
(GV. NRW Nr. 33 vom 25.08.2015 S. 560)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 5.1.1 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NRW)" durch die Angabe " § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (BMG)" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 5.1.1.1 wird die Angabe " § 34 Absatz 1b MG NRW" durch die Angabe " § 49 Absatz 2 BMG" ersetzt.
3. In der Tarifstelle 5.1.2 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 MG NRW" durch die Angabe " § 45 Absatz 1 BMG" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 5.1.3 wird die Angabe " § 11 Abs. 3 MG NRW" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 BMG" ersetzt.
5. In der Tarifstelle 5.1.5 wird die Angabe " § 34 Abs. 3 MG NRW" durch die Angabe " § 46 BMG" ersetzt.
6. Tarifstelle 5.1.6 wird aufgehoben.
7. Tarifstelle 5.1.7 wird Tarifstelle 5.1.6. und die Angabe " § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW" durch die Angabe " § 50 Absatz 1 BMG" ersetzt.
8. Tarifstelle 5.1.8 wird Tarifstelle 5.1.7. und die Angabe " § 35 Abs. 3 MG NRW" durch die Angabe " § 50 Absatz 2 BMG" ersetzt.
9. Tarifstelle 5.1.9 wird Tarifstelle 5.1.8. und die Angabe " § 35 Abs. 4 MG NRW" durch die Angabe " § 50 Absatz 3 BMG" ersetzt.
10. Nach der Tarifstelle 14.3.20 wird folgende Tarifstelle 14.3.21 eingefügt:
"14.3.21 Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10.
Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung (EnVKG), wenn die Prüfung ergibt, dass die
Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung".
11. Nach der Tarifstelle 14.3.21 wird in der Zeile "Anmerkung" die Angabe "14.3.20" durch die Angabe "14.3.21" ersetzt.
12. In der Tarifstelle 16a.1.1 wird die Angabe "55" durch die Angabe "30" ersetzt.
13. In der Tarifstelle 16a.2.1 wird die Angabe "100" durch die Angabe "300" ersetzt.
14. Tarifstelle 16a.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16a.3 Entscheidung über die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S.412) in der jeweils geltenden Fassung | "16a.3 Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)". |
15. Nach der Tarifstelle 16a.3 werden die folgenden Tarifstellen 16a.3.1 bis 16a.3.3 eingefügt:
"16a.3.1 Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 Absatz 2 KäseV sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 11 Absatz 4 KäseV
Gebühr: Euro 80 bis 400
16a.3.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben gemäß § 11 KäseV
Gebühr: Euro 50 bis 500
16a.3.3 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 11 Absatz 8 KäseV
Gebühr: Euro 100 bis 10.000".
16. Die Tarifstellen 16a.4 und 16a.4.1 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
16a.4 Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und Zertifizierung für Butterexporte in EU-Länder
16a.4.1 Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 12 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung | "16a.4 Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)
16a.4.1 Entscheidung nach § 8 ButtV über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung |
17. Nach der Tarifstelle 16a.4.1 werden die folgenden Tarifstellen 16a.4.2 und 16a.4.3 eingefügt:
"16a.4.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben gemäß § 7 ButtV
Gebühr: Euro 50 bis 500
16a.4.3 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 16 ButtV
Gebühr: Euro 100 bis 10.000".
18. Tarifstelle 16a.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
nicht besetzt | "16a.6 Maßnahmen nach § 5 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (Fisch EtikettG) im Rahmen der Überwachung eines Großhandelsbetriebes nach § 4 Satz 1 Nummer 2 Fisch EtikettG auf Grundlage der Vorschriften des Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013. S. 86) geändert worden ist Gebühr: Euro 60 bis 10.000". |
19. In der Tarifstelle 16a.7 wird die Angabe "58" durch die Angabe "80" ersetzt.
20. In der Tarifstelle 16a.16.7 werden nach der Angabe "4" die Wörter "und Artikel 37 Absatz 2" eingefügt.
21. Nach der Tarifstelle 28.1.5.4 wird folgende Tarifstelle 28.1.5.5 eingefügt:
"28.1.5.5 Prüfung einer Anzeige zur Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 4 WHG)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.5.4".
22. Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.5 wird Tarifstelle 28.1.5.6.
23. Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.6 wird Tarifstelle 28.1.5.7 und Satz 4 wird aufgehoben.
24. Nach Tarifstelle 28.1.5.7 wird folgende Tarifstelle 28.1.5.8 eingefügt:
"28.1.5.8 Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen-Indirekteinleitung, soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 58 Absatz 4 WHG, § 59 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 750".
25. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.5.7 bis 28.1.5.14 werden die Tarifstellen 28.1.5.9 bis 28.1.5.16.
26. Nach der Tarifstelle 28.1.5.16 wird folgender Hinweis eingefügt:
"Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt."
27. Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.15 wird Tarifstelle 28.1.5.17 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Feststellung und Aberkennung der Sachkunde nach § 61 LWG Gebühr: Euro 75 bis 150 | "28.1.5.17 Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde nach § 61 Absatz 2 LWG in Verbindung mit § 12 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)
a) Anerkennung b) Aberkennung |
28. Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.16 wird Tarifstelle 28.1.5.18.
29. Tarifstelle 28.2.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) | "28.2.6 Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung (NachwV)". |
30. Nach der Tarifstelle 28.2.6.3 wird folgende Tarifstelle 28.2.6.4 eingefügt:
"28.2.6.4 Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§§ 11 und 17 bis 19 NachwV)
Gebühr:
Euro 5,00 je Einzel-/Sammelbegleitschein (Anfall/Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)
Euro 2,50 je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)
Euro 2,50 je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)".
31. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.6.4 bis 28.2.6.6 werden die Tarifstellen 28.2.6.5 bis 28.2.6.7.
32. Die bisherige Tarifstelle 28.2.6.7 wird Tarifstelle 28.2.6.8 und die Angabe "gem. § 14 NachwV" durch die Angabe " (§ 14 NachwV)" ersetzt.
33. Die bisherige Tarifstelle 28.2.6.8 wird Tarifstelle 28.2.6.9 und die Angabe "gem. § 26 NachwV" durch die Angabe " (§ 26 NachwV)" ersetzt.
34. Die bisherige Tarifstelle 28.2.6.9 wird Tarifstelle 28.2.6.10 und die Angabe "gemäß § 28 NachwV" durch die Angabe " (§ 28 NachwV)" ersetzt und in der Gebührenzeile wird nach der Angabe "Gebühr:" das Wort "je" eingefügt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 bis Nummer 9 tritt am 1. November 2015 in Kraft.
ID 151130
ENDE |