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Änderungstext
31. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. Juli 2016
(GV.NRW. Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 540)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Tarifstelle 1.1.2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Anordnungen gegen Beschäftigte sind maximal 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben."
2. In der Tarifstelle 2.1.2 werden die Wörter "DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987" durch die Wörter "DIN 277 - 1 Ausgabe Februar 2005" ersetzt.
3. In der Tarifstelle 2.4.1.6 wird die Angabe "6 v. H." durch die Angabe "10 v. H." und die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
4. In den Tarifstellen 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "8 v. T." durch die Angabe "10 v. T." ersetzt.
5. In der Tarifstelle 2.4.2.6 wird die Angabe "6 v. H." durch die Angabe "10 v. H." und die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 2.4.3 wird in den Buchstaben a und b jeweils die Angabe "2 500" durch die Angabe "5 000" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 2.5.1.1 wird die Angabe "250" durch die Angabe "500" ersetzt.
8. In der Tarifstelle 2.5.2.1 wird die Angabe "1/4" durch die Wörter "bis zu 1/4" ersetzt.
9. In der Tarifstelle 2.7.1 werden die Angabe "WEG" durch die Angabe "WoEigG" und die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.
10. Die Tarifstelle 2.7.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "WEG" wird durch die Angabe "WoEigG" ersetzt.
b) Dem Buchstaben a wird die Angabe "bis 150" angefügt.
c) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) je Sondereigentumsanteil im Bestand Euro 100 | "b) je Garagenstellplatz Euro 20". |
d) In Buchstabe c werden die Wörter "für jede" durch das Wort "je" ersetzt.
11. In der Tarifstelle 5.1.1 wird die Angabe "7" durch die Angabe "11" ersetzt.
12. In der Tarifstelle 5.1.1.1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "6" ersetzt.
13. Nach der Tarifstelle 5.1.1.1 wird folgende Tarifstelle 5.1.1.2 eingefügt:
"5.1.1.2 Einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Absatz 1 BMG auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage gemäß § 49 Absatz 1 bis 2 BMG je Betroffenen im gleichen Fachverfahren vorausgegangen ist: Gebühr: Euro 5".
14. In der Tarifstelle 5.1.2 wird die Angabe "10" durch die Angabe "15" ersetzt.
15. In der Tarifstelle 5.1.3 werden die Wörter "(insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände)" gestrichen und die Angabe "10 bis 30" durch die Angabe "15 bis 50" ersetzt.
16. In der Tarifstelle 5.1.4 wird die Angabe "20 bis 45" durch die Angabe "40 bis 100" ersetzt.
17. In der Tarifstelle 5.1.5 werden die Angabe "9" durch die Angabe "10" und die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 3 000" ersetzt.
18. In der Tarifstelle 5.1.6 wird die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 2 000" ersetzt.
19. In der Tarifstelle 5.1.7 werden die Wörter "8, höchstens Euro 1 150" durch die Angabe "10" ersetzt.
20. Die Tarifstelle 5.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5.2 Aufenthaltsbescheinigung/Meldebescheinigung Gebühr: Euro 6 | "5.2 Sonstige Bescheinigungen im Meldewesen Gebühr: Euro 9". |
21. In der Tarifstelle 5.4 werden die Wörter "31 Absatz 1 Satz 2 MG NRW" durch die Angabe "35 BMG" ersetzt.
22. Nach der Tarifstelle 5.4 werden folgende Tarifstellen 5.5 und 5.6 eingefügt:
"5.5 Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 35 und 38 BMG im Wege des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses. Die Gebühr ist durch den Auftragnehmer zu entrichten. Gebühr: Die Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.6 finden entsprechende Anwendung
5.6 Zulassung eines Portals nach § 49 Absatz 3 BMG
Gebühr: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Euro 360".
23. Die Tarifstelle 8.1.4.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8.1.4.11 Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 1 LG aufgrund einer Wegebauanzeige nach § 6b LFoG Gebühr: Euro 100 bis 600 | "8.1.4.11 Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG) Gebühr: Euro 100 bis 600". |
24. Nach der Tarifstelle 9.1 wird folgende Tarifstelle 9.2 eingefügt:
"9.2 Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen
Gebühr: Euro 15".
25. Die Tarifstelle 10.1.5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben e und f eingefügt:
"e) § 2 Absatz 3 Satz 2 Psych ThG (Kenntnisprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530
f) § 2 Absatz 2 Satz 9 Psych ThG (Eignungsprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530"
b) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g.
26. In der Tarifstelle 10.2.1.1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "40" ersetzt.
27. In der Tarifstelle 10.2.1.2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "70" ersetzt.
28. In der Tarifstelle 10.2.2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
29. In der Tarifstelle 10.2.3 wird die Angabe "25" durch die Angabe "50" ersetzt.
30. In der Tarifstelle 10.2.4 wird die Angabe "15" durch die Angabe "25" ersetzt.
31. In der Tarifstelle 10.2.5 werden das Wort "Studienleistungen" durch die Wörter "(Studien- und Prüfungsleistungen)" und die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
32. Nach der Tarifstelle 10.5.1.2 wird folgende Tarifstelle 10.5.1.3 eingefügt:
"10.5.1.3 Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG
Gebühr: Euro 50 bis 25 500".
33. Die bisherigen Tarifstellen 10.5.1.3 bis 10.5.1.26 werden die Tarifstellen 10.5.1.4 bis 10.5.1.27.
34. In der Tarifstelle 10.11.1 werden nach dem Wort "Rettungsassistenten," die Wörter "Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter," eingefügt.
35. In der Tarifstelle 10.14.8 wird die Angabe "15" durch die Angabe "25" ersetzt.
"10.17.5 Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Gebühr: Euro 25 bis 90"
wird aufgehoben.
37. Die Tarifstelle 10.19.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe "65" durch die Angabe "50" ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt.
38. In den Tarifstellen 10a.1.6 und 10a.1.7 wird jeweils die Angabe ", 41" gestrichen.
39. In den Tarifstellen 10a.4.1 und 10a.5.3 werden jeweils die Wörter "34 Absatz 1 Satz 2" jeweils durch die Angabe "34 Satz 2" ersetzt.
40. Die Tarifstelle 10a.6.4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter "eines bestehenden ambulanten Dienstes" durch die Wörter "einer bestehenden Gasteinrichtung" ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs- oder Pflegedienstleistung
Gebühr: Euro 100 bis 200".
41. In der Tarifstelle 11.6.9 wird die Angabe "15" durch die Angabe "25" ersetzt.
42. Nach der Tarifstelle 11.7.7.2 wird folgende Tarifstelle 11.7.8 eingefügt:
"11.7.8 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000".
43. Die Tarifstelle 11.8.19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11.8.19 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 Gebühr: Euro 60 pro Person + ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang | "11.8.19 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat + ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang Sofern die zuständige Behörde gemäß § 41 Absatz 4 einen längeren Auswertezeitraum gestattet hat (bis zu drei Monaten), ist dieser zugrunde zu legen." |
44. In der Tarifstelle 11.9.1 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) zusätzlich für Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes Gebühr: Euro 350 bis 1.500 c) zusätzlich für Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus | "b) sofern es sich um die Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes handelt Gebühr: Euro 150 bis 1.500 c) sofern es sich um die Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus handelt |
45. Die Tarifstelle 11.9.26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11.9.26 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 Gebühr: Euro 60 pro Person + ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang | "11.9.26 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat + ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang Sofern die zuständige Behörde gemäß § 35 Absatz 7 Nummer 1 und 2 andere Auswertezeiträume gestattet beziehungsweise angeordnet hat, sind diese zugrunde zu legen." |
46. Nach der Tarifstelle 14.3.4.4 wird folgende Tarifstelle 14.3.5 eingefügt:
"14.3.5 Entscheidung über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000".
47. Die Tarifstellen 14.3.9.1 bis 14.3.9.3 werden durch folgende Tarifstellen 14.3.9.1 bis 14.3.9.2.3 ersetzt:
alt | neu |
14.3.9.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, mindestens jedoch Euro 2.500 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen. 14.3.9.2 Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG 14.3.9.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 EnWG | "14.3.9.1 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 EnWG
14.3.9.1.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG 14.3.9.1.2 Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG 14.3.9.1.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Absatz 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 EnWG 14.3.9.1.4 Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 14.3.9.2 Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 EnWG (ausgenommen Hochspannungsleitungen) 14.3.9.2.1 Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen. 14.3.9.2.2 Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen gemäß § 43 Absatz 1 EnWG 14.3.9.2.3 Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Absatz 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von anderen Energieleitungen gemäß § 43 EnWG |
48. Die Tarifstelle 14.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | "14.5 Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)
14.5.1 Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach §§ 63, 63a GenG 14.5.2 Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG |
49. In der Tarifstelle 15a.2.1 werden die Wörter "Nachträgliche Anordnung nach § 17 Absatz 1, 5" durch die Angabe "Anordnungen (§ 17 BImSchG)" ersetzt.
50. In der Tarifstelle 15a.3.13.1 werden die Wörter "Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 1 von den Anforderungen der Verordnung" durch die Wörter "Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung (§ 11 Absatz 1 der 20. BImSchV)" ersetzt.
51. Die Tarifstelle 15a.3.14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15a.3.14 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung (21. BImSchV) Gebühr: Euro 50 bis 500 | "15a.3.14 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 7 der 21. BImSchV) Gebühr: Euro 50 bis 500". |
52. Nach der Tarifstelle 15a.3.16.1 wird folgende Tarifstelle 15a.3.16.2 eingefügt:
"15a.3.16.2 Prüfung des Ergebnisses einer Messung (§ 9 der 27. BImSchV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten."
53. Die bisherige Tarifstelle 15a.3.16.2 wird die Tarifstelle 15a.3.16.3 und die Angabe " (§ 12)" durch die Angabe " (§ 12 der 27. BImSchV)" ersetzt.
54. In der Tarifstelle 15a.3.18.1 werden die Wörter "gemäß § 5 Absatz 7 durch die zuständige Behörde" durch die Wörter "durch die zuständige Behörde (§ 5 Absatz 7 der 31. BImSchV)" ersetzt.
55. Tarifstelle 15a.3.18.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 11" wird die Angabe "der 31. BImSchV" eingefügt.
b) Die Buchstaben a bis h werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) § 3 Absatz 2 oder 3 Gebühr: Euro 250 bis 2.500 b) §§ 3 Absatz 4 oder 6 c) § 3 Absatz 5 d) § 4 e) §§ 5 oder 8 f) § 6 g) § 7 Absatz 1 h) § 7 Absatz 2 | "a) § 3 Absatz 2 oder 3 der 31. BimSchV Gebühr: Euro 250 bis 2.500 b) §§ 3 Absatz 4 oder 6 der 31. BimSchV c) § 3 Absatz 5 der 31. BimSchV d) § 4 der 31. BimSchV e) §§ 5 oder 8 der 31. BimSchV f) § 6 der 31. BimSchV g) § 7 Absatz 1 der 31. BimSchV h) § 7 Absatz 2 der 31. BimSchV |
56. In der Tarifstelle 15a.4.3 wird nach der Angabe "Absatz 4" die Angabe "LImschG" eingefügt und die Angabe "5 bis 25" durch die Angabe "25 bis 200" ersetzt.
57. Die Tarifstelle 15c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15c Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) (UIG NRW) | "15c Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung". |
58. Die Tarifstelle 15c.1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15c.1.2 Ausnahmeregelung für Gemeinde und Gemeindeverbände
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis 500 Euro erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung. | "15c.1.2 Ausnahmeregelung für Gemeinden und Gemeindeverbände
15c.1.2.1 Gebühren für die Erteilung von Auskünften aus dem Altlastenkataster nach dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten gemäß § 8 LBodSchG oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen gemäß § 5 LBodSchG, wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für Recherchen, für die Herstellung von Duplikaten, für die Zusammenstellung von Unterlagen und für die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange. Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten, insgesamt höchstens Euro 500. 15c.1.2.2 Gebührenerhebung in sonstigen Fällen Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung." |
59. Die Ergänzende Regelung zu der Tarifstelle 15c.1 wird wie folgt gefasst:
"Ergänzende Regelung zu der Tarifstelle 15c.1:
Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.
Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen abzusehen.
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10.020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln."
60. Die Tarifstelle 15d.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15d.1 Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde
| "15d.1 Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte), die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. Hinweis zu Tarifstelle 15d.1: Das für Immissionsschutz (Anlagensicherheit) und Gentechnik zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt." |
61. In der Tarifstelle 15d.2 werden die Wörter "je volle Stunde" gestrichen, die Wörter "gemäß Tarifstelle 15d.1 b) oder c)" werden durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 15d.1" und die Wörter "Sonstige Kosten" durch das Wort "Auslagen" ersetzt.
62. Die Tarifstelle 15f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15f Raumordnungsverfahren
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz - LPlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 der 6. DVO zum LPlG vom 8.Juli 2003 (GV. NRW. S. 377) | "15f Raumordnungsverfahren
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259) geändert worden ist, in Verbindung mit § 43 der LandesplanungsgesetzDVO (LPlG DVO) vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist." |
63. In der Tarifstelle 15f.1 werden nach dem Wort "berühren" die Wörter "(ausgenommen Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung)" eingefügt.
64. In der Tarifstelle 15f.2 werden nach dem Wort "berühren" die Wörter "(ausgenommen Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung)" eingefügt.
65. Nach der Tarifstelle 15f.2 wird folgende Tarifstelle 15f.3 eingefügt:
"15f.3 Gebührentarife für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung:
Gebühr: Euro 20.000 je angefangenen Kilometer. Dabei ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich."
66. Nach der Tarifstelle 15f.3 werden die Wörter "Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1 und 15f.2" durch die Wörter "Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1, 15f.2 und 15f.3" ersetzt.
67. Die Tarifstellen 16.15 und 16.15.1 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
16.15 Düngemittelrecht
16.15.1 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Produkten, die unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), in der jeweils geltenden Fassung, fallen | "16.15 Düngemittelrecht
Amtshandlungen nach
16.15.1 Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Düngemittelverordnung entspricht Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte), die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. Hinweis zu Tarifstelle 16.15.1: Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt." |
"Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummern 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung fällt, den Zulässigkeitsanforderungen der Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht
Gebühr: Euro 70 bis 1.750"
wird aufgehoben.
69. Nach der Tarifstelle 16a werden folgende Tarifstellen 16a.0 und 16a.0.1 eingefügt:
"16a.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
16a.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle für Amtshandlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte), die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung des LANUV zugrunde zu legen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet.
Hinweis zu Tarifstelle 16a.0.1:
Das für Ernährungswirtschaft zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt."
70. Die Tarifstelle 16a.8 wird wie folgt geändert:
a) In dem dritten Spiegelstrich werden die Wörter "den dazu erlassenen Verordnungen," gestrichen.
b) Nach den Wörtern "in Verbindung mit" werden die Wörter "der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FIGDV) vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung und weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen," angefügt.
71. Die Tarifstellen 16a.8.1 bis 16a.8.4 werden durch folgende Tarifstellen 16a.8.1 bis 16a.8.5 ersetzt:
alt | neu |
16a.8.1 Sachkundeprüfung eines Klassifizierers Prüfung der Sachkunde gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz in Verbindung mit § 7 Absatz 1 2. FlGDV für die Neuzulassung einer Tierart nach § 5 Absatz 1 der 2. FlGDV Gebühr: Euro 220 bis 1 100 16a.8.2 Sachkundeprüfung eines Klassifizierers 16a.8.3 Zulassung eines Klassifizierers 16a.8.4 Fortbildungsprüfung mit oder ohne Fortbildungskurs für zugelassene Klassifizierer | "16a.8.1 Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1 16a.8.2 Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV) 16a.8.3 Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers (§ 4 des Fleischgesetzes) 16a.8.4 Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers (§§ 5 und 6 des Fleischgesetzes) oder das Ruhenlassen der Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 der 2. FIGDV) 16a.8.5 Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4 Absatz 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV) |
72. Die bisherige Tarifstelle 16a.8.5 wird Tarifstelle 16a.8.6.
73. Die bisherige Tarifstelle 16a.8.5.1 wird Tarifstelle 16a.8.6.1 und die Wörter "Euro 165 bis 11 000" werden durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1" ersetzt.
74. Die bisherige Tarifstelle 16a.8.5.2 wird Tarifstelle 16a.8.6.2 und die Wörter "Euro 165 bis 11 000" werden durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1" ersetzt.
75. Die bisherige Tarifstelle 16a.8.5.3 wird Tarifstelle 16a.8.6.3 und die Wörter "Euro 550 bis 11 000" werden durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1" ersetzt.
76. Die Tarifstellen 16a.15 bis 16a.15.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 16a.15 bis 16a.15.6 ersetzt:
alt | neu |
16a.15 Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung und des Artikels 39 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1-29) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Euro 255 bis 2.600 16a.15.1 Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle 16a.15.2 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung eines Herstellerbetriebes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der jeweils geltenden Fassung 16a.15.3 Überprüfung der zugelassenen privaten Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1-141) in der jeweils geltenden Fassung und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der jeweils geltenden Fassung 16a.15.4 Missbrauchskontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 134 Absatz 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung (MarkenG) und § 4 Absatz 2 Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der jeweils geltenden Fassung 16a.15.5 Entscheidung über die Genehmigung eines neuen/geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle für die Kontrolle von Herstellern einer nach Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zugelassenen Lebensmittelspezialität gemäß § 3 Absatz 1 Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW - KZV NRW. | "16a.15 Amtshandlungen nach
Hinweis: Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 16a.15.1, 16a.15.2 und 16a.15.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 16a.15.1 Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO) 16a.15.2 Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO) 16a.15.3 Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§§ 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO) 16a.15.4 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Überprüfung einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) 16a.15.5 Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung (Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG) 16a.15.6 Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO) |
77. Die Tarifstelle 16a.16.11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16a.16.11 Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d EG-ÖKO-DVO über die Verwendung nicht ökologischen Saatguts oder Kartoffelpflanzguts für Forschung, Feldversuche oder Sortenerhaltung Gebühr: Euro 50 bis 1.000 | "16a.16.11 Entscheidung über einen Antrag über die Verwendung nicht ökologischen Saatguts oder Kartoffelpflanzguts für Forschung, Feldversuche oder Sortenerhaltung (Artikel 45 EG-ÖKO-DVO) Gebühr: Euro 50 bis 1 000". |
"18.4 Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden
Gebühr: Euro 110Anmerkung:
Gebührenschuldner ist
- bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt
- bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber,
- bei kombinierten Anlagen des Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber
Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei aufgrund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluß an die Polizei (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 - 25.02.06 -)"
wird aufgehoben.
"20 Amtshandlungen des Einheitlichen AnsprechpartnersHinweis:
Gebühren und Auslagen nach den Tarifstellen 20.1 und 20.2 werden nicht erhoben, wenn sie 5 Euro unterschreiten.20.1 Erteilung von Informationen
20.1.1 Erteilung auf elektronischem Weg durch Inanspruchnahme des Internetportals des Einheitlichen Ansprechpartners sowie auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von weniger als 60 Minuten
Gebühr: keine20.1.2 Erteilung auf sonstigem Weg (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) mit einem zeitlichen Aufwand von mindestens 60 Minuten
Gebühr: kann bis zu 25 Euro erhoben werden20.2 Koordination der Verwaltungsverfahren
20.2.1 12 im Falle einer durchgehenden Koordination der Verwaltungsverfahren
Gebühr: 16,25 Euro je angefangene Viertelstunde, jedoch nicht mehr als 25 % der Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren20.2.2 12 im Falle einer abgebrochenen Koordination
Gebühr: 16,25 Euro je angefangene Viertelstunde"
wird aufgehoben.
80. In der Tarifstelle 23.0.1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Ist im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung die Wegstreckenentschädigung bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen, kann eine Wegstreckenentschädigung nicht zusätzlich erhoben werden."
81. In der Anmerkung zu Tarifstelle 23.0.1 werden das Wort "Anmerkung" durch das Wort "Hinweis", das Wort "veröffentlicht" durch das Wort "gibt" und die Wörter "durch Erlass" durch die Wörter "im Ministerialblatt bekannt" ersetzt.
82. Der Tarifstelle 23.0.4.1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Tarifstelle 23.0.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Tafeln."
83. In der Tarifstelle 23.3.1.1.9 werden die Angabe "5" durch die Angabe "10", die bisherige Angabe "10" durch die Angabe "20", die Angabe "28" durch die Angabe "38" und die Angabe "102" durch die Angabe "204" ersetzt.
84. Nach der Tarifstelle 23.3.1.1.11 wird folgende Tarifstelle 23.3.1.1.12 eingefügt:
"23.3.1.1.12 Kontrolle von TRACES-Meldungen über eingehende Lieferungen (Dokumentenprüfung und Überprüfung von Tieren oder Waren am Bestimmungsort)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".
85. In der Tarifstelle 23.3.1.3.1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "25" ersetzt.
86. Die Tarifstelle 23.3.1.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"nicht besetzt" | "23.3.1.4 Abnahme und/oder Überwachung eines Quarantänestalles zum Beispiel beim Export in Drittländer oder zur Anerkennung eines BHV1-Status Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3". |
87. In den Tarifstellen 23.3.1.7.3 und 23.3.1.7.5 wird jeweils die Angabe "100" durch die Angabe "500" ersetzt.
88. In der Tarifstelle 23.4.2.3 werden die Angabe "13b" durch die Angabe "18" und die Angabe "2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15)" durch die Angabe "24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355)" ersetzt.
89. Die Tarifstellen 23.6.1.18 bis 23.6.1.18.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 23.6.1.18 bis 23.6.1.18.4 ersetzt:
alt | neu |
23.6.1.18 Anordnungen nach § 16a
23.6.1.18.1 Anordnung und Durchführung von Abhilfemaßnahmen (Untersagung, Wegnahme, Sicherstellung, Anordnung der Einstellung eines Tierversuchs etc.) zur Beseitigung festgestellter Verstöße nach § 16a Absatz 1 23.6.1.18.2 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes nach § 16a Absatz 1 Nummer 3 letzter Teilsatz 23.6.1.18.3 Durchführung eines Untersagungsverfahrens für ein Versuchsvorhaben nach § 16a Absatz 2 und 3 | "23.6.1.18 Anordnungen nach § 16a TierSchG
23.6.1.18.1 Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße (§ 16a Absatz 1 TierSchG) 23.6.1.18.2 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes (§ 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 letzter Halbsatz TierSchG) 23.6.1.18.3 Untersagung der Durchführung oder der Vornahme einer Änderung eines Versuchsvorhabens (§ 16a Absatz 2 TierSchG) 23.6.1.18.4 Anordnungen (§ 16a Absatz 3 TierSchG) |
90. Tarifstelle 23.6.11.13.3
"23.6.11.13.3 Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 (Leiter/Stellvertreter)
Gebühr: Euro 40 bis 160"
wird aufgehoben.
91. Tarifstelle 23.6.11.13.4 wird Tarifstelle 23.6.11.13.3.
92. Die Tarifstelle 23.7.24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.7.24 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 58b AMG für jede Behandlung und jedes angewendete Arzneimittel, das antibakteriell wirksame Stoffe enthält und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Absatz 3 AMG Gebühr: je Mitteilung Euro 5 bis 20" | "23.7.24 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen und Entgegennahme und Bearbeitung der schriftlichen Versicherung des Tierhalters (§ 58b AMG) sowie Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 58c Absatz 3 AMG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" |
93. Der Tarifstelle 23.8 werden die Wörter "sowie Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln in Drittländer" angefügt.
94. Nach der Tarifstelle 23.8.3.8 wird folgende Tarifstelle 23.8.3.9 eingefügt:
"23.8.3.9 Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln in Drittländer
Gebühr: Die Gebühren sind entsprechend der Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu berechnen."
95. In der Tarifstelle 23.8.5 werden die Wörter "von dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt (SVUA) Arnsberg" durch die Wörter "vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen (CVUA-Westfalen)" ersetzt.
96. Die Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "0,89" durch die Angabe "0,909296" ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe "1,00" durch die Angabe "1,012126" ersetzt.
c) In Buchstabe c wird die Angabe "0,18" durch die Angabe "0,181170" ersetzt.
d) In Buchstabe d wird die Angabe "0,17" durch die Angabe "0,153899" ersetzt.
e) In Buchstabe e wird die Angabe "4,00" durch die Angabe "3,731730" ersetzt.
f) In Buchstabe f wird die Angabe "1,26" durch die Angabe "1,316783" und die Angabe "0,00126" durch die Angabe "0,001316783" ersetzt.
g) In Buchstabe g wird die Angabe "2,15" durch die Angabe "0,00" und die Angabe "0,00215" durch die Angabe "0,00" ersetzt.
97. In der Tarifstelle 23.8.5.2 wird in Buchstabe c die Angabe "8,34" durch die Angabe "18,212234" ersetzt.
98. In den Tarifstellen 23.8.6.2, 23.8.6.3.1, 23.8.6.5.1 und 23.8.6.5.2 wird jeweils die Angabe "75" durch die Angabe "90" ersetzt.
99. In der Tarifstelle 23.8.13 wird die Angabe "55 bis 3 000" durch die Angabe "80 bis 5 000" ersetzt.
100. Nach der Tarifstelle 23.8.14 wird folgende Tarifstelle 23.8.15 eingefügt:
"23.8.15 Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland
Gebühr: Euro 20 bis 250".
101. Nach der Tarifstelle 23.9.5.1.7 werden folgende Tarifstellen 23.9.5.1.8 und 23.9.5.1.9 eingefügt:
"23.9.5.1.8 Für die Entsorgung der Tierkörper und Tierkörperteile von Pferden, Rindern und Equiden für Untersuchungen nach der Tarifstelle 23.9.5.1 sind dem Einsender die Kosten in Höhe des Entgeltes für die Tierkörperbeseitigung in Rechnung zu stellen.
23.9.5.1.9 Bearbeitung von Proben zum Versand
Gebühr: Euro 20".
102. Die bisherigen Tarifstellen 23.9.5.1.8 bis 23.9.5.1.10 werden die Tarifstellen 23.9.5.1.10 bis 23.9.5.1.12.
103. Die Tarifstelle 23.9.5.8.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.9.5.8.4 Kot von Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel, von kleinem Wiederkäuer Gebühr: Euro 6 | "23.9.5.8.4 Kotuntersuchung Wildtier, Zootier, Ziervogel und sonstigen in den Tarifstellen 23.9.5.8.1 bis 23.9.5.8.3 nicht genannten Heim- oder Nutztieren Gebühr: Euro 9". |
104. In der Tarifstelle 23.10.5 wird die Angabe "30 bis 300" durch die Angabe "150 bis 1 500" ersetzt.
105. Nach der Tarifstelle 23.13.7.4 wird folgende Tarifstelle 23.13.7.5 angefügt:
"23.13.7.5 Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulassung und/oder Registrierung als Futtermittelunternehmer
Gebühr: Euro 50 bis 200".
106. In der Tarifstelle 24.3.1 wird die Angabe "190 bis 1 900" durch die Angabe "200 bis 1 950" ersetzt.
107. Die Tarifstelle 24.3.2.1 wird wie folgt geändert:
a) In den Buchstaben a und b wird jeweils die Angabe "0,43" durch die Angabe "0,44" ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe "0,19" durch die Angabe "0,20" ersetzt.
c) In Buchstabe d wird die Angabe "0,11" durch die Angabe "0,12" ersetzt.
d) In Buchstabe e wird die Angabe "0,09" durch die Angabe "0,10" ersetzt.
e) In Buchstabe f werden die Angabe "0,042" durch die Angabe "0,043" ersetzt.
f) In dem Textteil nach Buchstabe f wird die Angabe "220" durch die Angabe "230" ersetzt.
108. Die Tarifstelle 24.3.2.2 wird wie folgt geändert:
a) In den Buchstaben a, b und c wird jeweils die Angabe "0,43" durch die Angabe "0,44" ersetzt.
b) In Buchstabe d wird die Angabe "0,19" durch die Angabe "0,20" ersetzt.
c) In Buchstabe e wird die Angabe "0,09" durch die Angabe "0,10" ersetzt.
d) In Buchstabe f wird die Angabe "0,055" durch die Angabe "0,056" ersetzt.
e) In dem Textteil nach Buchstabe f wird die Angabe "220" durch die Angabe "230" ersetzt.
109. In der Tarifstelle 24.3.3 wird die Angabe "190 bis 420" durch die Angabe "200 bis 430" ersetzt.
110. In den Tarifstellen 24.3.4 und 24.3.5 wird jeweils die Angabe "190 bis 1 900" durch die Angabe "200 bis 1 950" ersetzt.
111. In der Tarifstelle 24.3.6 wird die Angabe "110 bis 600" durch die Angabe "120 bis 650" ersetzt.
112. In der Tarifstelle 24.3.7 wird die Angabe "110" durch die Angabe "120" ersetzt.
113. In der Tarifstelle 24.3.8 wird die Angabe "310 bis 2 400" durch die Angabe "320 bis 2 450" ersetzt.
114. In der Tarifstelle 24.3.9 wird die Angabe "190 bis 8 400" durch die Angabe "200 bis 8 450" ersetzt.
115. In der Tarifstelle 24.3.10 wird die Angabe "190 bis 2 000" durch die Angabe "200 bis 2 050" ersetzt.
116. In der Tarifstelle 24.3.11 wird die Angabe "110 bis 1 000" durch die Angabe "120 bis 1 050" ersetzt.
117. In der Tarifstelle 24.3.12 wird die Angabe "190 bis 1 900" durch die Angabe "200 bis 1 950".
118. In der Tarifstelle 24.3.13 wird die Angabe "190 bis 550" durch die Angabe "200 bis 560" ersetzt.
119. In der Tarifstelle 24.3.14 wird die Angabe "190 bis 1 900" durch die Angabe "200 bis 1 950" ersetzt.
120. In der Tarifstelle 24.3.15 wird die Angabe "190 bis 550" durch die Angabe "200 bis 560" ersetzt.
121. In der Tarifstelle 24.3.16 werden die Angabe "190 bis 8 500" durch die Angabe "200 bis 8 550", die Angabe "430" durch die Angabe "440" und die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 050" ersetzt.
122. In der Tarifstelle 24.3.17 wird die Angabe "190 bis 600" durch die Angabe "200 bis 610" ersetzt.
123. In den Tarifstellen 24.3.18 bis 24.3.20 wird jeweils die Angabe "190 bis 1 900" durch die Angabe "200 bis 1 950" ersetzt.
124. Die Tarifstelle 24.3.21 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "0,52" durch die Angabe "0,53" ersetzt.
b) In Buchstabe a wird die Angabe "0,30" durch die Angabe "0,31" ersetzt.
c) In Buchstabe b wird die Angabe "0,11" durch die Angabe "0,12" ersetzt.
d) In Buchstabe c wird die Angabe "0,018" durch die Angabe "0,019" ersetzt.
125. In der Tarifstelle 24.3.22 wird die Angabe "190 bis 1 900" durch die Angabe "200 bis 1 950" ersetzt.
126. In der Tarifstelle 24.4.1 werden die Angabe "0,15" durch die Angabe "0,16" und die Angabe "150" durch die Angabe "160" ersetzt.
127. In der Tarifstelle 24.4.2 wird die Angabe "150 bis 1 500" durch die Angabe "160 bis 1 550" ersetzt.
128. In den Tarifstellen 24.4.3 und 24.4.4 wird jeweils die Angabe "90 bis 340" durch die Angabe "100 bis 360" ersetzt.
129. In den Tarifstellen 24.4.5 und 24.4.6 wird jeweils die Angabe "150 bis 1 500" durch die Angabe "160 bis 1 550" ersetzt.
130. In der Tarifstelle 24.4.7 wird die Angabe "150 bis 750" durch die Angabe "160 bis 800" ersetzt.
131. In der Tarifstelle 24.4.8 wird die Angabe "150 bis 1 500" durch die Angabe "160 bis 1 550" ersetzt.
132. Nach der Tarifstelle 26a.1.2.3 wird folgende Tarifstelle 26a.1.2.4 eingefügt:
"26a.1.2.4 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 12
b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 4
c) bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 4".
133. Tarifstelle 26a.2.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
26a.2.2 Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen
| "26.a 2.2 Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen
Einzelprüfung je Waffe |
134. Nach der Tarifstelle 28.2.1.8 wird folgende Tarifstelle 28.2.1.9 eingefügt:
"28.2.1.9 Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt (§ 23 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG)
Gebühr: Euro 60 bis 2 500".
135. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.9 bis 28.2.1.19 werden die Tarifstellen 28.2.1.10 bis 28.2.1.20.
136. Die bisherige Tarifstelle 28.2.1.20 wird Tarifstelle 28.2.1.21 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.1.21 Überwachung, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen (§ 47 KrWG) Gebühr: je nach Zeitaufwand, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. | "28.2.1.21 Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der nach KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§§ 24 und 25 KrWG in Verbindung mit § 47 KrWG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet." |
137. Die bisherigen Tarifstellen 28.2.1.21 bis 28.2.1.28 werden die Tarifstellen 28.2.1.22 bis 28.2.1.29.
138. Die Tarifstelle 28.2.3.9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.3.9 15 Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV, § 6 AltholzV und § 5 AltölV. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die nachfolgenden Stundensätze zugrunde zu legen:
| "28.2.3.9 Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und § 5 der AltölV.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte), die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. Hinweis zu Tarifstelle 28.2.3.9: Das für Abfall zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt." |
139. Die Tarifstelle 28a.4 wird wie folgt gefasst:
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28a.4 Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die nachfolgenden Stundensätze zugrunde zu legen:
| "28a.4 Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nach § 18 des BBodSchG und § 17 des LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte), die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. Hinweis zu Tarifstelle 28a.4: Das für Bodenschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt." |
140. In der Tarifstelle 30.1.3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "10" ersetzt.
141. Die Anlage 2 zum Gebührentarif (zur Tarifstelle 2) wird wie folgt gefasst:
Alt:
"Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987,
zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts2. Begriffe
2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.2.2 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
- Fundamenten,
- Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben,
- untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
3. Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
- Bereich a:
überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen.- Bereich b:
überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen.- Bereich c:
nicht überdeckt.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3 Grundflächen sind in qm Rauminhalte in cbm anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des Dachbelags.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelags bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen."
Neu:
"Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)
Auszug aus der DIN 277 - 1, Ausgabe Februar 2005, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts
3. Begriffe
3.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nummer 1 bis Nummer 9, und deren konstruktive Umschließungen. Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, zum Beispiel nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche.
3.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen
Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von:
4. Ermittlungsgrundlagen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt zum Beispiel von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen.
4.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen.
4.1.3 Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, zum Beispiel Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.
4.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m³) anzugeben.
4.2 Ermittlung von Grundflächen
4.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- beziehungsweise Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen.
4.3 Ermittlung von Rauminhalten
4.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach 4.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen beziehungsweise bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.
Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln."
142. Buchstabe A der Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
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AAllgemeines
Für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die unter A bis H festgesetzten Gebühren erhoben. Für Leistungen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze des LANUV NRW zugrunde gelegt: je angefangene Stunde; einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit
| "A Allgemeines
Für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die unter A bis H festgesetzten Gebühren erhoben. Für Leistungen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, werden die nachfolgenden Gebühren erhoben: Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte), die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung des LANUV zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. Hinweis: Das für Fischerei, Wasser und Abfall zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für das LANUV im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 161169
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