Regelwerk |
Änderungstext
32. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. Dezember 2016
(GV. NRW. Nr. 42 vom 21.12.2016 S. 1100)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 1.1.8.1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 1.1.8.1.1 werden die Wörter "(einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit)" gestrichen.
3. Die Tarifstelle 1.1.8.1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1.1.8.1.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung Gebühr: Euro 20 | "1.1.8.1.2 Wegstreckenpauschale Gebühr: Euro 30". |
4. In der Tarifstelle 2.8.1.1 Buchstabe b wird die Angabe "3 750" durch die Angabe "7 500" ersetzt.
5. Nach der Tarifstelle 8.1.4.13 wird die folgende Tarifstelle 8.1.4.14 eingefügt:
"8.1.4.14 Änderung der Entscheidung oder Anordnung der unter Ziffer 8.1.4 in Bezug genommenen forstlichen Einzelmaßnahmen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten.".
6. In Tarifstelle 9.2 werden nach dem Wort "Fundsachen" die Wörter "(Fahrräder, Kinderwagen u.ä.)" eingefügt.
7. In der Tarifstelle 10.2.1.1 wird die Angabe "ÄAppO" durch die Angabe "ÄApprO" und die Angabe "ZAppO" durch die Angabe "ZÄprO" ersetzt.
8. In den Tarifstellen 10.2.1.2 und 10.2.1.3 wird jeweils die Angabe "ÄAppO" durch die Angabe "ÄApprO" ersetzt.
9. In der Tarifstelle 10.2.2 wird jeweils die Angabe "ZAppO" durch die Angabe "ZÄprO" ersetzt.
10. In den Tarifstellen 10.2.3, 10.2.4 und 10.2.5 wird jeweils die Angabe "ZAppO" durch die Angabe "ZÄprO" ersetzt.
11. Die Tarifstelle 10.2.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.2.7 Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄAppO; AAppO, ZAppO, PsychThG, APO-Amtsarzt, WOZÖGW, WOAÖGW) Gebühr: Euro 25 | "10.2.7 Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, Psych ThG, Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe) Gebühr: Euro 25". |
12. Die Tarifstelle 10.2.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.2.8 Auslandsrechtlich bedingte Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄAppO; AAppO, ZAppO, PsychThG) Gebühr: Euro 30 | "10.2.8 Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, PsychThG) Gebühr: Euro 30". |
13. In der Tarifstelle 10.2.9 werden vor dem Wort "Zweitschrift" die Wörter "Ausstellen einer" eingefügt.
14. In der Tarifstelle 10.3.1 wird das Wort "Desinfektoren," gestrichen.
15. Die Tarifstelle 10.3.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10.3.2 Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
Mit den Gebühren sind keine Auslagen gem. § 10 Abs. 1 GebG NRW abgedeckt. | "10.3.2 Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
|
16. In der Tarifstelle 10.3.4 werden die Wörter "Gesundheitsaufseher und Desinfektoren" durch die Wörter "Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren" ersetzt.
17. Nach der Tarifstelle 10.3.7 werden die folgenden Tarifstellen 10.3.8 und 10.3.9 eingefügt:
"10.3.8 Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit
Gebühr: Euro 25
10.3.9 Entscheidung über die Verkürzung einer Ausbildung in einem nichtärztlichen Heilberuf
Gebühr: Euro 25 bis 50".
18. In der Tarifstelle 10.4.1 werden die Wörter "nach dem Gesetz über das Apothekenwesen" durch die Wörter "gemäß dem Apothekengesetz (ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung" und die Angabe "2 500" durch die Angabe "3 500" ersetzt.
19. In der Tarifstelle 10.4.2 werden die Wörter "des Gesetzes über das Apothekenwesen" durch die Angabe "ApoG" und die Angabe "1 300" durch die Angabe "2 000" ersetzt.
20. In der Tarifstelle 10.4.3 werden die Wörter "des Gesetzes über das Apothekenwesen" durch die Angabe "ApoG" und die Angabe "2 550" durch die Angabe "3 500" ersetzt.
21. In der Tarifstelle 10.4.4 wird die Angabe "400" durch die Angabe "600" ersetzt.
22. In der Tarifstelle 10.4.7 wird die Angabe "500" durch die Angabe "700" ersetzt.
23. In der Tarifstelle 10.4.8 werden die Wörter "des Gesetzes über das Apothekenwesen" durch die Angabe "ApoG" ersetzt.
24. In der Tarifstelle 10.4.9 werden die Wörter "des Gesetzes über das Apothekenwesen" durch die Angabe "ApoG" und die Angabe "1500" durch die Angabe "2 500" ersetzt.
25. In der Tarifstelle 10.4.10 werden die Wörter "des Gesetzes über das Apothekenwesen" durch die Angabe "ApoG" ersetzt.
26. In den Tarifstellen 10.4.11 und 10.4.12 werden jeweils die Wörter "des Gesetzes über das Apothekenwesen" durch die Angabe "ApoG" und die Wörter "des Arzneimittelgesetzes" durch die Angabe "AMG" ersetzt.
27. Nach der Tarifstelle 10.4.12 wird die folgende Tarifstelle 10.4.13 eingefügt:
"10.4.13 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige über die Änderung der oder des Verantwortlichen einer Filialapotheke gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG
Gebühr: Euro 30 bis 120".
28. In der Tarifstelle 10.5.1.16 wird die Angabe "150" durch die Angabe "200" ersetzt.
29. In der Tarifstelle 10.11.1 werden nach dem Wort "Desinfektoren" die Wörter ", Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter/ Rettungshelferinnen und Rettungshelfer unter Beachtung der ergänzenden Regelungen der RettAPO in der jeweils aktuellen Form" eingefügt.
30. Tarifstelle 10.19.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " §§ 17" ersetzt.
b) In Buchstabe g wird nach dem Wort "Unternehmens" die Angabe " (§ 27 Absatz 1 RettG)" eingefügt und nach den Wörtern "mehr als 5 Krankenwagen" wird die Angabe " (§ 27 Abs. 1 RettG)" gestrichen.
31. Tarifstelle 10.19.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " §§ 17" ersetzt.
b) In Buchstabe f werden nach dem Wort "Unternehmens" die Wörter " (§ 25 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 RettG)" eingefügt und nach den Wörtern "mehr als 3 Luftfahrzeugen" werden die Wörter " (§ 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 RettG)" gestrichen.
32. Der Tarifstelle 10a.3.1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Statusprüfung von Servicewohnen nach § 31 WTG
Gebühr: Euro 100".
33. Nach der Tarifstelle 10a.6.8 wird die folgende Tarifstelle 10a.6.9 eingefügt:
"10a.6.9 Bestellung einer Vertrauensperson in Gasteinrichtungen nach § 40 WTG
Gebühr: Euro 0 bis 200".
34. In der Tarifstelle 11.6.8 wird die Angabe "Satz 3" gestrichen.
35. In der Tarifstelle 11.7.1 werden die Wörter ", soweit Verstöße hiergegen festgestellt werden" gestrichen und die Wörter "im Zusammenhang mit der Überwachungsmaßnahme" durch das Wort "überwiegend" ersetzt.
36. In der Tarifstelle 11.8.1 werden die Angabe "300" durch die Angabe "350", die Angabe "500" durch die Angabe "600", die Angabe "800" durch die Angabe "950", die Angabe "1 400" durch die Angabe "1 600" und die Angabe "4 000" durch die Angabe "4 800" ersetzt.
37. In der Tarifstelle 15a.2.16 werden in den Buchstaben f und g jeweils die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
"f" Sätze 2-4:
"Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. "g" Sätze 2-4: | "Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet." |
38. In der Tarifstelle 15a.3.8.11 werden in Buchstabe a die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. | " Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet." |
39. Die Tarifstelle 15b.6.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15b.6.4 Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 LG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Anmerkung: | "15b.6.4 Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 LG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Anmerkung: |
40. Die Tarifstelle 15e.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "28.1.9.1 Buchstabe a, e und f, 28.1.9.4, 28.1.9.6, 28.2.1.20" durch die Angabe "28.1.1.36.1 Buchstabe a, e, f, j, k, 28.2.1.21" ersetzt.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. | " Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet." |
41. Die Tarifstellen 16.14 und 16.14.1
16.14 Entscheidungen nach der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) in der jeweils gültigen Fassung16.14.1 Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung einer Milchquote bzw. Ausstellung eines Nachweises über Quotenrechte
Gebühr: Euro 70 bis 1.150
werden aufgehoben.
42. Die Tarifstellen 16.15 bis 16.16.2 werden die Tarifstellen 16.12 bis 16.13.2.
43. Nach der Tarifstelle 18b.2 wird folgende Tarifstelle 18b.2.1 eingefügt:
"18b.2.1 Ausstellung einer Ersatzausfertigung / Verlängerung des Zertifikates für die Hafenanlagen.
Gebühr: Euro 60 bis 120".
44. Die Tarifstellen 18b.4 und 18b.5
18b.4 Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen nach § 16 Abs. 4 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 2.000 bis 9.00018b.5 Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen nach § 16 Abs. 7 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 300 bis 2.700Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
werden aufgehoben.
45. Die Tarifstelle 23.0.2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.0.2.1 an Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent | "23.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent". |
46. Die Tarifstelle 23.0.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. | "23.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten." |
47. Die Tarifstelle 23.3.1.1.9
23.3.1.1.9 für Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 10
mindestens Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 38 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 204,
wird aufgehoben.
48. In der Tarifstelle 23.3.1.1.10 wird die Angabe "23.3.1.1.9" durch die Angabe "23.3.1.1.8" ersetzt.
49. In der Tarifstelle 23.3.1.1.12 werden die Wörter "Dokumentenprüfung und Überprüfung von Tieren oder Waren am Bestimmungsort" durch die Wörter "Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle oder physische Kontrolle von Tieren oder Waren am Bestimmungsort" ersetzt.
50. Nach der Tarifstelle 23.3.1.13.2 wird folgende Tarifstelle 23.3.1.13.3 eingefügt:
"23.3.1.13.3 Anordnung und Durchführung von Isolierungsmaßnahmen bei eingeführten Tieren im Rahmen der Tollwutbekämpfung.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3".
51. Die Tarifstelle 23.4.3.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.4.3.8 Amtshandlungen nach der BHV1-Verordnung vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2727), bekannt gemacht am 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung | "23.4.3.8 Amtshandlungen nach der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung". |
52. In der Tarifstelle 23.4.3.8.1 werden die Wörter "nach § 2 Abs. 3 der BHV 1-Verordnung" durch die Wörter " (§ 2 Absatz 3 BHV1-Verordnung)" und die Angabe "30" durch die Angabe "100" ersetzt.
53. In der Tarifstelle 23.4.3.8.2 werden die Wörter "nach § 2a Abs. 1 der BHV 1-Verordnung" durch die Wörter " (§ 2a Absatz 1 BHV1-Verordnung)" und die Angabe "30" durch die Angabe "100" ersetzt.
23.5.3.3 Kontrolle des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr von tierischen Nebenerzeugnissen und verarbeiteten Erzeugnissen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 i. V. m. § 12 TierNebG
Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15
wird aufgehoben.
55. Die Tarifstelle 23.5.6.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.5.6.1 für die Verbringung von verarbeiteter oder unverarbeiteter Gülle Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15 | "23.5.6.1 für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3". |
56. In der Tarifstelle 23.5.6.2 werden die Wörter "je Antrag Euro 150 bis 1 500" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
57. In der Tarifstelle 23.6.1.7 wird die Angabe "350" durch die Angabe "75" ersetzt.
58. Nach der Tarifstelle 23.6.7.2 wird folgende Tarifstelle 23.6.7.2.1 eingefügt:
"23.6.7.2.1 Ausstellung einer Ersatzurkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Hufschmiedin" oder "Staatlich anerkannter Hufschmied" oder "Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin" oder "Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied"
Gebühr: Euro 85 bis 100".
59. In der Tarifstelle 23.6.11.13.1 wird die Angabe "75" durch die Angabe "30" ersetzt.
60. In der Tarifstelle 23.6.11.13.3 wird die Angabe "350" durch die Angabe "220" ersetzt.
61. Nach der Tarifstelle 23.6.11.13.3 wird folgende Tarifstelle 23.6.11.13.4 eingefügt:
"23.6.11.13.4 Rückblickende (retrospektive) Betrachtung von genehmigten Versuchsvorhaben nach § 35
Gebühr: Euro 450 bis 8 800".
62. In der Tarifstelle 23.6.11.14 wird die Angabe "40" durch die Angabe "30" ersetzt.
63. Die Tarifstelle 23.7.1.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
23.7.1.4 Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhenlassen einer Erlaubnis nach § 52a AMG für den Großhandel mit Tierarzneimitteln Gebühr: Euro 250 bis 5.000 | "23.7.1.4 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 1 AMG) Gebühr: Euro 250 bis 5 000". |
64. Nach der Tarifstelle 23.7.1.4 werden folgende Tarifstellen 23.7.1.5 und 23.7.1.6 eingefügt:
"23.7.1.5 Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhenlassen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 5 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3.
23.7.1.6 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 8 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3."
65. In der Tarifstelle 23.7.10.3 werden die Wörter "Euro 50 bis 12 000" durch die Wörter "Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3" ersetzt.
66. In der Tarifstelle 23.7.18.2 wird die Angabe "51" durch die Angabe "65" ersetzt.
67. In der Tarifstelle 24.2.18 wird die Angabe "1 000" durch die Angabe "1 200" ersetzt.
68. Die Tarifstellen 28 bis 28.1.11 werden durch die folgenden Tarifstellen 28.0 bis 28.1.5.5 ersetzt:
alt | neu |
28 Wasserrechtliche Angelegenheiten
28.1 Wasserrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG) und dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG) 28.1.1 Entscheidungen in einem förmlichen Verfahren (§§ 143 ff. LWG) oder in einem Planfeststellungsverfahren (§§ 152 ff. OWG) 28.1.1.1 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§§ 8,14 WHG) Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 28.1.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis § 15 WHG Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 28.1.1.3 Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau und Deichbau (§ 68 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.1 anzuwenden ist' Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen und auf volle 500 Euro aufzurunden. Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. 28.1.1.3.1 Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse sowie Entscheidungen über nachträgliche Anforderungen (§ 20 Absatz 2 WHG) 28.1.1.4 Entscheidung über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander (§ 22 WHG) Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 28.1.1.5 Entscheidung über ein Zwangsrecht (§§ 91 ff. WHG, §§ 126 und 127 LWG) Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 28.1.2 Sonstige Entscheidungen 28.1.2.1 15 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§§ 8, 10 WHG) Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Für die Änderung einer Erlaubnis, für deren Erteilung die Mindestgebühr erhoben wurde, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr festgesetzt werden, wenn die Änderung mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist 28.1.2.1.1 Feststellung der Gemeinwohlverträglichkeit bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen 28.1.2.1.2 Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleitererlaubnis gemäß § 10 WHG in Schadens- und Sonderfällen
28.1.2.2 Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen untereinander (§ 22 WHG) 28.1.2.3 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (17, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.5 anzuwenden ist 28.1.2.4 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (§§ 17, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 WHG) 28.1.2.5 Entscheidung über Änderungen einer Benutzung, soweit nicht die Erteilung einer neuen Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis erforderlich ist 28.1.2.6 Entscheidung über das Setzen der Staumarke und Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder des Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 41 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 LWG) 28.1.2.7 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8 LWG) 28.1.2.8 Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen, Kostenanteilen und Kostenbeiträgen (§§ 31, 96, 103, 107, 108 Absatz 5 LWG) 28.1.2.9 15 Entscheidung über a) die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§§ 36 WHG, § 99 LWG) 28.1.2.10 Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau und zum Deichbau (§ 68 Absatz 2 Satz 1 WHG), soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.3 anzuwenden ist 28.1.2.11 15 a) Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§ 78 WHG, §§ 113, 114 LWG) sowie Entscheidung über das Einvernehmen im Zusammenhang mit baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 113 Absatz 2 Satz 5 LWG. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. b) Nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden 28.1.2.12 Entscheidung über die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 LWG) 28.1.2.13 15 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §§ 25 ff. Ordnungsbehördengesetz - OBG - in Verbindung mit Vorschriften der Wassergesetze (beispielsweise Deichschutz-Verordnung, Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets-Verordnung), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt 28.1.2.14 Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger,
28.1.2.15 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§§ 98, 102 Absatz 2, 107 Absatz 2, 111 LWG) 28.1.2.16 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 96 WHG) 28.1.2.17 Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrages für eine Anordnung nach §§ 18 Absatz 2 Satz 1, 98 Absatz 1 WHG 28.1.2.18 Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 Absatz 3 LWG) 28.1.2.19 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 37 Absatz 6 LWG) 28.1.2.20 Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 39 Absatz 1 LWG) 28.1.2.21 Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Absatz 3 LWG) 28.1.2.22 15 Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 19 Absatz 1 LWG) 28.1.3 Amtshandlungen aufgrund einer Schifffahrts- oder Hafenverordnung nach § 37 Absatz 3 LWG 28.1.3.1 Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge
28.1.3.2 Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen
28.1.3.3 Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen nach § 2 Absatz 1 der Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl.Reg.Ddf. 2009 Nr. 49, S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen nach § 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr 28.1.3.4 Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach
28.1.3.5 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen
28.1.3.6 Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen nach § 1.23 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO) und § 16 Absatz 2 der Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl.Reg.Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag 28.1.3.7 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nach §§ 18 Absatz 2, 21 RuhrSchVO 28.1.3.8 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 und 4, 13, 17 Absatz 1 und 3, § 18 Absatz 3 bis 5 RuhrSchVO" 28.1.3.9 Erlaubnis für Sondertransporte nach § 2 RuhrSchVO i.V.m. § 1.21 BinSchStrO 28.1.3.10 Ausstellung von Bootszeugnissen nach § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl.Reg.Ddf. 2009 Nr. 49 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr)
Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 % bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller. 28.1.3.11 Untersuchung der Boote nach §§ 4, 5 und 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr (Mietboot-VO Ruhr)
28.1.3.12 Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme 28.1.4 Amtshandlungen aufgrund §§ 62, 63 WHG 10b 28.1.4.1 Entscheidung über die Eignungsfeststellung § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG 28.1.4.2 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 WHG i.V.m. §§ 58 Absatz 4, 17 Absatz 1 WHG 28.1.4.3 Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 5 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), in der jeweils geltenden Fassung (VAwS)
Hinweis: 28.1.4.4 Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 11 VAwS (§ 19i Abs. 2 WHG) 28.1.4.5 Treffen von Sonderregelungen bei der Anlagenüberprüfung (62 Absatz 4 Nr. 4 WHG i.V.m. § 1 Absatz 2 28.1.4.6 Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 12 Abs. 6VAwS) 28.1.4.7 Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 17 Abs. 1 VAwS) 28.1.5 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 28.1.5.1 Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG) 28.1.5.2 Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53 Abs. 6 LWG) 28.1.5.3 Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG)
bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte 28.1.5.4 Entscheidung über den Bau und Betrieb sowie die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 58 Absatz 2 Satz 1 LWG) Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (h. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren Ist die Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden, Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. 28.1.5.5 Prüfung einer Anzeige zur Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 4 WHG) 28.1.5.6 Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 LWG) 28.1.5.7 Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen - Indirekteinleitung - (§ 58 Absatz 1 WHG i.V.m. § 59 LWG, § 59 WHG i.V.m. § 59a Absatz 1 LWG Die Wertermittlung erfolgt gemäß Nummer 28.1.2.1 i. V. m. Nummer 28.1.1.1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 28.1.5.8 Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen-Indirekteinleitung, soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 58 Absatz 4 WHG, § 59 WHG) --------- 28.1.5.9 15 Entscheidung über die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 59 Absatz 1, 58 Absatz 1 WHG i.V.m. §§ 59a Absatz 1, 59 LWG) Für die Änderung einer Freistellung, für deren Erteilung die Mindestgebühr erhoben wurde, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr festgesetzt werden, wenn die Änderung mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist. 28.1.5.10 Entscheidung über die Befreiung des Abwassereinleiters von der Untersuchungspflicht (§ 60 Abs. 3 LWG) 28.1.5.11 Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG) 28.1.5.12 Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 60a Satz 2 LWG) 28.1.5.13 Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG) 28.1.5.14 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 61 Abs. 3 LWG) Hinweis: 28.1.5.15 15 Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)
Auslagen, die den Angehörigen der Feststellungs- bzw. Anerkennungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge entstehen, gelten durch die Gebühren nach den Tarifstellen 28.1.5.12 als abgegolten; dies gilt jedoch nicht für Auslandsdienstreisen. 28.1.5.16 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung (§ 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 LWG). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. Hinweis: 28.1.5.17 Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde nach § 61 Absatz 2 LWG in Verbindung mit § 12 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw) a) Anerkennung b) Aberkennung 28.1.5.18 Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 49 LWG) 28.1.6 Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und die Bezirksregierungen jeweils in den Bereich Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen 28.1.7 (nicht besetzt) 28.1.8 Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 (GV. NRW S. 922) in der jeweils geltenden Fassung 28.1.8.1 Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau (§§ 67 Absatz 2, 68 Absatz 1 WHG) 28.1.8.2 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses 28.1.8.3 Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau (§§ 67 Absatz 2, 68 Absatz 1 WHG) 28.1.8.4 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung 28.1.8.5 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers § 69 Absatz 2 WHG 28.1.8.6 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers 28.1.8.7 Abnahme planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes 28.1.8.8 Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. 28.1.9 Überwachung von Anlagen gemäß § 100 WHG i.V.m § 116 LWG 28.1.9.1 15 Überwachung des Betriebes vor Ort einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung von
(nachstehend Zusatz zu e)): 28.1.9.2 15 Bauüberwachung der Anlagen nach Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis f sowie h und i einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung 28.1.9.3 15 Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach Ziffer 28.1.9.1 Buchstaben a bis f, ausgenommen Buchstaben b und e sowie h und i, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung bei erfolglosem Abnahmeversuch Buchstabe b 28.1.9.4 Überwachung von Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 57 LWG) einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. 28.1.9.4.1 15 (aufgehoben) 28.1.9.4.2 15 (aufgehoben) 28.1.9.5 Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften nach § 100 WHG 28.1.9.6 Überwachung von Anlagen zur Wassergewinnung und sonstiger Entnahmeeinrichtungen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung (§ 116 Absatz 1 LWG). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. 28.1.9.7 Überwachung von Gewässerbenutzungen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung (§ 9 WHG). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. 28.1.9.8 Bauüberwachung planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten 28.1.9.9 Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten 28.1.10 Entscheidung über die Erlaubnis von Wärmepumpen 28.1.10.1 vereinfachtes Verfahren nach § 44 LWG
28.1.10.2 Erlaubnisverfahren für Anlagen, bei denen das vereinfachte Verfahren nach § 44 Abs. 1 LWG nicht zur Anwendung gelangt
Bei jeder weiteren Verdoppelung der Leistung (kJ/s) ist die Gebühr um jeweils 600 Euro zu erhöhen. 28.1.11 Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG) | "28.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
28.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 30 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 30 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Ist im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung die Wegstreckenentschädigung bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen, kann eine Wegstreckenentschädigung nicht zusätzlich erhoben werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. Hinweis: Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Das für Umweltschutz zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für die für Umweltschutz zuständige Landesoberbehörde im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.1anuv.nrw.de dargestellt. 28.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der Dienststunden erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 28.0.2.1 an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent 28.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent 28.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. 28.1 Wasserwirtschaft 28.1.1 Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG) 28.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG) Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen. Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben. Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 6 zum Gebührentarif zu berechnen. 28.1.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG) Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1. 28.1.1.3 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG) Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1. 28.1.1.4 Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleitererlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)
Höchstgebühr: Euro 1.000 28.1.1.5 Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist 28.1.1.6 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1 WHG) 28.1.1.7 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 WHG) 28.1.1.8 Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG) 28.1.1.9 Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG) 28.1.1.10 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG) 28.1.1.11 Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG) Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1. 28.1.1.12 Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung), soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG) 28.1.1.13 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG) 28.1.1.14 Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG) Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1. 28.1.1.15 Entscheidung über die Änderung einer Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, soweit nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich ist (§ 59 Absatz 1 WHG in Verbindung mit 58 Absatz 4 WHG) 28.1.1.16 Entscheidung über die Freistellung und die Änderung einer Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 59 Absatz 1 und 58 Absatz 1 WHG) Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1. 28.1.1.17 Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)
mindestens jedoch Euro 100 Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (zum Beispiel Messungen, Berechnungen und so weiter) Bei einer Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. 28.1.1.18 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG) 28.1.1.19 Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG) 28.1.1.20 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit §§ 58 Absatz 4, 17 Absatz 1 WHG) 28.1.1.21 Entscheidung über die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG) Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. 28.1.1.22 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG) 28.1.1.23 Entscheidung über die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1 WHG)
mindestens jedoch Euro 2.200 Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials. Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. 28.1.1.24 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG) Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung nach Tarifstelle 28.1.1.23, mindestens jedoch Euro 550 28.1.1.25 Entscheidung über die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG) Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. 28.1.1.26 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG) 28.1.1.27 Entscheidung über die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
mindestens jedoch Euro 1.760 Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials. Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. 28.1.1.28 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 70 Absatz 1 und 13 Absatz 1 WHG) Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. 28.1.1.29 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG) 28.1.1.30 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG) 28.1.1.31 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG) Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. 28.1.1.32 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG) Neben dieser Gebühr werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. 28.1.1.33 Entscheidung über die Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen, die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige und die Zulassung von Maßnahmen (§ 78 Absatz 2 bis 4 WHG)
mindestens jedoch Euro 200 Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache. 28.1.1.34 Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG) 28.1.1.35 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 96 WHG) 28.1.1.36 Überwachung von Anlagen (§ 100 Absatz 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) 28.1.1.36.1 Überwachung des Betriebes vor Ort von den Anlagen nach den Buchstaben a bis k und die Bauüberwachung von den Anlagen nach den Buchstaben a bis f sowie h und i und die Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach den Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 28.1.1.36.2 Bauüberwachung planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) 28.1.1.36.3 Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) 28.1.1.36.4 Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) 28.1.1.36.5 Überwachung des Betriebs planfestgestellter oder plangenehmigter Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) 28.1.1.36.6 Überwachung von Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG) 28.1.1.36.7 Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG) 28.1.1.37 Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen 28.1.2 Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG) 28.1.2.1 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
28.1.2.2 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
28.1.2.3 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG) 28.1.2.4 Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG) 28.1.2.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG) 28.1.2.6 Entscheidung über
mindestens jedoch Euro 200
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen. Die Gebühren sind in diesem Fall nach Buchstabe a zu berechnen und um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. 28.1.2.7 Entscheidung über die Verpflichtung des Gewässerunterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 1 LWG) 28.1.2.8 Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG) 28.1.2.9 Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG) 28.1.2.10 Widerruf der Zulassung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 LWG) 28.1.2.11 Entscheidung über die Verpflichtung des Gewässerunterhaltspflichtigen zur Durchführung der Maßnahmen nach § 24 Absatz 1 und Absatz 2 LWG (§ 24 Absatz 3 Satz 1 LWG) 28.1.2.12 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG) 28.1.2.13 Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG) 28.1.2.14 Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG) 28.1.2.15 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG) 28.1.2.16 Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG) 28.1.2.17 Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG) 28.1.2.18 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG) Die Gebühr ist vom Begünstigten zu entrichten. 28.1.2.19 Entscheidung über die Genehmigung zum außer Betrieb Setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG) 28.1.2.20 Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG) 28.1.2.21 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG) 28.1.2.22 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG) 28.1.2.23 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Heilquellenschutzgebietsverordnung, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG) 28.1.2.24 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG) 28.1.2.25 Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG) 28.1.2.26 Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Absatz 1 Satz 1 LWG) 28.1.2.27 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG) 28.1.2.28 Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen zum Ausgleich des erhöhten Aufwands bei Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung, Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen bei Durchführung von Maßnahmen zum Nutzen eines Unternehmens (§ 55 LWG) 28.1.2.29 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)
28.1.2.30 Entscheidung über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)
mindestens jedoch Euro 300 Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (zum Beispiel Messungen, Berechnungen), Ist die Entscheidung über die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt. 28.1.2.31 Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten. 28.1.2.32 Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG) Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1. 28.1.2.33 Feststellen der Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG) 28.1.2.34 Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG) 28.1.2.35 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG) 28.1.2.36 Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG) 28.1.2.37 Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG) 28.1.2.38 Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG) 28.1.2.39 Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG) 28.1.2.40 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt 28.1.2.41 Stellungnahme zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten im Zusammenhang mit der Erteilung des Einvernehmens (§ 84 Absatz 1 Satz 2 LWG) Anmerkung: Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die die Sachentscheidung gegenüber dem Vorhabenträger trifft. Diese hat die Aufwendungen bei der Kostenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen. 28.1.2.42 Erteilung einer Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG) 28.1.2.43 Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG) 28.1.2.44 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 LWG) 28.1.2.45 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG) 28.1.2.46 Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:
28.1.2.46.1 Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)
28.1.2.46.2 Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen (§§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)
28.1.2.46.3 Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr) 28.1.2.46.4 Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach a) § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr b) § 11 FSchFVO-Ruhr 28.1.2.46.5 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)
28.1.2.46.6 Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 Bin SchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag 28.1.2.46.7 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO) 28.1.2.46.8 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO) 28.1.2.46.9 Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 Bin SchStrO) 28.1.2.46.10 Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)
Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller. 28.1.2.46.11 Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)
28.1.2.46.12 Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr) 28.1.2.47 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG) 28.1.2.48 Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG) 28.1.2.49 Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG) 28.1.3 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw) 28.1.3.1 Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw) 28.1.3.2 Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 Absatz 1 Satz 1 SüwVO Abw)
28.1.3.3 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§§ 6, 10 SüwVO Abw) 28.1.4 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom) 28.1.4.1 Entscheidung über die Sach- und Fachkunde von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen auf kommunalen Kläranlagen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom) a) Feststellung der Sach- und Fachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 2 SüwV-kom) b) Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU festgestellten Fach- und Sachkunde (§ 5 Absatz 3 Satz 3 SüwV-kom) Auslagen, die den Angehörigen der Feststellungs- beziehungsweise Anerkennungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge entstehen, gelten durch diese Gebühren als abgegolten; dies gilt jedoch nicht für Auslandsdienstreisen. 28.1.5 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden Fassung (VAwS) 28.1.5.1 Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 VAwS) a) befristete Ausnahme b) unbefristete Ausnahme Hinweis: Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. 28.1.5.2 Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen (§ 11 Absatz 1 Satz 2 VAwS) 28.1.5.3 Treffen von Sonderregelungen bei der Anlagenüberprüfung (§ 12 Absatz 3 VAwS) 28.1.5.4 Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 12 Absatz 6 Satz 2 VAwS) Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben. 28.1.5.5 Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 17 Absatz 1 VAwS) |
69. Die Tarifstelle 28.2.1.21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.1.21 Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der nach KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§§ 24 und 25 KrWG in Verbindung mit § 47 KrWG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. | "Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der nach KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§§ 24 und 25 KrWG in Verbindung mit § 47 KrWG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3". |
70. Die Tarifstelle 28.2.2.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.2.6 Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Gebühr: je nach Zeitaufwand, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. | "Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern." |
71. Die Tarifstelle 28.2.3.7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung | "Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LabfG Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3." |
72. Die Tarifstelle 28.2.3.9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV, § 6 AltholzV und § 5 AltölV.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangenen 30 Minuten, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte), die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zugrunde zu legen. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. Hinweis zu Tarifstelle 28.2.3.9: Das für Abfall zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de dargestellt. | "Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und § 5 der AltölV Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3." |
73. Die Tarifstelle 28.2.3.10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen jeweils in den Bereichen Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif | "28.2.3.10 Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif". |
74. Die Tarifstellen 28.2.6.1 und 28.2.6.2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.6.1 Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 4 bis 6 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV) Gebühr: Euro 25 bis 10.000 28.2.6.2 Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§ 9 in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV) | "28.2.6.1 Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§§ 4 bis 6 NachwV) Gebühr: Euro 25 bis 10.000 28.2.6.2 Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§§ 9 NachwV in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV) |
28.2.6.3 Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen (§§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 4 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
wird aufgehoben.
76. Die Tarifstelle 28.2.22.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.2.22.1 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 BattG Gebühr: Euro 1000 bis 10.000 | "28.2.22.1 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 BattG) Gebühr: Euro 300 bis 10 000". |
77. In der Tarifstelle 28.3 Satz 2 werden die Wörter "nach § 31 Abs. 2 WHG oder nach § 31 Abs. 3 WHG - Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 -" durch die Wörter "nach § 68 Absatz 1 WHG - Tarifstellen 28.1.1.23, 28.1.1.24, 28.1.1.27 und 28.1.1.28 -" ersetzt.
78. In den Tarifstellen 28.3.1 und 28.3.2 wird jeweils die Angabe "28.1.8.1" durch die Angabe "28.1.1.23" ersetzt.
79. In der Tarifstelle 28.3.5 wird die Angabe "28.1.8.1 und 28.1.8.3" durch die Angabe "28.1.1.23 und 28.1.1.27" ersetzt.
80. Die Tarifstelle 28.3.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
28.3.6 Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung (§§ 3 und 7 Abgrabungsgesetz). Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Reisezeit von Angehörigen der Überwachungsbehörde wird als Zeitaufwand mitberechnet. Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. | "28.3.6 Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen (§§ 3 und 7 Abgrabungsgesetz) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3." |
81. Die Tarifstelle 29.1.21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
29.1.21 Erteilung einer Förderzusage nach den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest, SMBl. NRW. 2375) in der jeweils geltenden Fassung. Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme Mindestgebühr: Euro 60 | "29.1.21 Erteilung einer Förderzusage nach den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006 (RL Bestands Invest, MBl. NRW. S. 156) oder nach Nr. 3.2.3 der Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge vom 17. Juni 2015 (RL Flü, MBl. NRW. S. 417) in den jeweils geltenden Fassungen. Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme mindestens jedoch Euro 60". |
82. In der Anlage 5 wird jeweils die Angabe "28.1.6" durch die Angabe "28.1.1.37" ersetzt.
83. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "28.1.2.1" wird jeweils durch die Angabe "28.1.1.3" ersetzt.
b) In Buchstabe B Nummer 1.2 Buchstabe a wird die Angabe " § 105 LWG" durch die Angabe " § 75 LWG" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach der Tarifstelle 1.2 wird die folgende Tarifstelle 1.3 eingefügt:
"1.3 Angebote zur Unterstützung im Alltag
Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
1.3.1 Anerkennung von Konzeptionen der Basisqualifikation im Sinne des § 8 Absatz 3 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042)
Gebühr: Euro 50 bis 600
1.3.2 Anerkennung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 7 AnFöVO
1.3.3 Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 14 Absatz 1 AnFöVO
1.3.4 Widerruf der Anerkennung nach § 17 Absatz 1 und 2 AnFöVO
Gebühr: Euro 30 bis 290
1.3.5 Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 17 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 20 bis 400
1.3.6 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufnahme in das Verzeichnis nach § 21 AnFöVO nach Wegfall des Hinderungsgrundes im Sinne des § 17 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 20 bis 400
1.3.7 Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 18 Absatz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 30 bis 240
1.3.8 Überprüfung der Qualitätsanforderungen nach § 18 Absatz 2 AnFöVO
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ID 162072
ENDE |