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Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 4. Mai 2004
(GV. NRW. 2004 S. 259)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie
im Lande Nordrhein-Westfalen
2129

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW)

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 1 Geltungsbereich

Für Vorhaben, für die auf Grund des Landesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 " § 1 Geltungsbereich

(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 dieses Gesetzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist.

Soweit dabei in den Vorschriften des UVPG auf die Anlage 2 des UVPG verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.

(2) Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist die jeweils zuständige Bezirksregierung."

2. § 2 wird wie folgt geändert.

Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:


altneu
§ 2 Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erläßt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für die auf Grund des Landesrechts durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemeine Verwaltungsvorschriften über

  1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 1 dieses Gesetzes i. V. m. §§ 1 und 12 UVPG genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) zugrunde zu legen sind,
  2. Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 1 dieses Gesetzes i. V. m. § 5 UVPG,
  3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 1 dieses Gesetzes i. V. m. § 11 UVPG und für die Bewertung nach § 1 dieses Gesetzes i. V. m. § 12 UVPG.

(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für ihre Geschäftsbereiche ergänzende Vorschriften erlassen.

"Rechtsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift

(1) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles können durch Rechtsverordnung der Landesregierung näher bestimmt werden.

(2) Die aufgrund der §§ 24, 3c Abs. 2b UVPG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) findet entsprechende Anwendung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "der Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG" ersetzt durch "der Anlage 1 Nrn. 1 - 10."

b) In Absatz 2 werden die " §§ 5, 7, 8, 9 und 11 UVPG" ersetzt durch " §§ 3a, 5, 6, 7, 8 Abs. 1 und 3, 9, 9a und 11 UVPG".

4. Als § 5 wird angefügt:

" § 5 Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes

Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 4. Juni 2004 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Übergangsvorschriften

(1) Verfahren nach § 1, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 4. Juni 2004 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 4. Juni 2004 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 4. Juni 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn

a) der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder

b) in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 1 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das UVPG NW nicht auf Verfahren nach § 1 anwendbar, die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind."

6. Als Anlage 1 wird angefügt:

"Anlage 1 (zu § 1)

Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben" Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens

Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung

X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.


Nr.VorhabenSp. 1Sp. 2
1.Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die  
a)für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh)ausgelegt ist A
b)für organisch belastetes Abwasser von mehr als 120 bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) ausgelegt ist S
c)für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A
d)für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 100 m3 bis 900 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist S
2.Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer  
a)bei mehr als 1.000 t Fischertrag pro JahrX 
b)bei mehr als 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro Jahr A
3.Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
a)100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser A
b)von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind S
4.Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung S
5.Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschl. Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung  
a)Ist das Projekt eine Gewässerbenutzung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von  
aa)10 Mio. m3 oder mehr WasserX 
bb)100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser A
cc)von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind S
b)Ist das Projekt ein Gewässerausbau,mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen A
6.Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei  
a)100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A
b)5000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden S


Nr.VorhabenSp. 1Sp. 2
7.Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiets in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen
  • von weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, und
  • von weniger als 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m3 übersteigt
 A
8.Flusskanalisierung/Stromkorrekturarbeiten  
a)FlusskanalisierungX 
b)Stromkorrekturarbeiten A
9.Bau eines Hafens für die Binnenschiffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist A
10.Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage  
a)bei mehr als 100 Stellplätzen A
b)bis zu 100 Stellplätzen S
11.Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A
12Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von  
a)1000 kW oder mehr A
b)weniger als 1000 kW S
13.Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien A
14.Sonstige, der Art nach nicht von Nummern 1 bis 13 erfasste Ausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen A
15.Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 istX 
16.Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr ausweistX 
17.Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX 
18.Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht A
19.Bau von Eisenbahnen nach dem Landeseisenbahngesetz sowie Errichtung und Betrieb von Bergbahnen und Seilbahnen sowie Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, mit Ausnahme von Anschlussbahnen, Grubenanschlussbahnen und Anschlussgleisen A
20.Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A
21.Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A
a)mit BeschneiungsanlagenX 
b)ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen A
c)von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen S
22.Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen  
a)mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchenX 
b)bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen A


Nr.VorhabenSp. 1Sp. 2
23.Errichtung und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,  
a)ab 10 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von SteinbrüchenX 
b)von 2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird S
c)bei weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff verwendet wird, sofern Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2 Nummern 2.3.1 und 2.3.2 zu prüfen sind S
24.Erstaufforstungen im Sinne des Landesforstgesetzes  
a)mit 20 bis 50 ha Wald A
b)von 1 ha bis weniger als 20 ha Wald S
25.Rodung von Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche  
a)mit 5 bis 10 ha A
b)von 0,5 ha bis weniger als 5 ha S
26.Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung  
a)ab einer Größe von 2 ha A
b)bis zu einer Größe von weniger als 2 ha S
27.Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung,

Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird

 A
28.Errichtung von 1 oder 2 Windenergieanlagen, die zusammen mit anderen zu berücksichtigenden Windenergieanlagen die Schwellenwerte des UVPG überschreiten  
a)bei 20 oder mehr zu berücksichtigen AnlagenX 
b)bei 6 bis 19 zu berücksichtigenden Anlagen A
c)bei 3 bis 5 zu berücksichtigenden Anlagen S

7. Als Anlage 2 wird angefügt:

Anlage 2 (zu § 1) Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 1 i.V. m § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f des UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.


1.I. Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1Größe des Vorhabens,
1.2Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3Abfallerzeugung,
1.4Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2.II. Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),
2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1im Bundesanzeiger gemäß §§ 10 Abs. 6, 33 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2Naturschutzgebiete gemäß § 20 des Landschaftsgesetzes und nach § 42a Landschaftsgesetz i.V.m. § 20 Landschaftsgesetz einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 42e Landschaftsgesetz, soweit nicht bereits von den in der Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst,
2.3.3Nationalparke gemäß § 43 des Landschaftsgesetzes, soweit nicht bereits von den in der Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst,
2.3.4Landschaftsschutzgebiete gemäß § 21 des Landschaftsgesetzes und nach § 42a des Landschaftsgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete gemäß § 42e Landschaftsgesetz, soweit nicht bereits von den in Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst,
2.3.5gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes, soweit nicht bereits von den in Nummer 2.3.1 oder 2.3.2 genannten Gebieten erfasst,
2.3.6Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.8Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Gemeinde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3.III. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

Artikel 2
Änderung des Landeswassergesetzes
77

Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Fünfzehnten Teil wird die Überschrift des Abschnittes I durch die Angabe "Allgemeine Bestimmungen, Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Im Fünfzehnten Teil wird nach der Angabe " § 142 Sicherheitsleistung" die Angabe " § 142a Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

2. Nach § 142 wird als § 142a eingefügt:

" § 142a Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz darf für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 14 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht".

1. Als Folgeänderung werden die § § 18 Abs. 4,

(4) Die Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern anderer wassergefährdender Stoffe als Öl oder Gas sowie die wesentliche Änderung der Anlage oder ihres Betriebes kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) entspricht. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. Eine wesentliche Änderung der Errichtung und des Betriebes einer Rohrleitungsanlage mit der Folge, daß ein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen durchzuführen ist, liegt vor, wenn durch bauliche Veränderung der Rohrleitungsanlage oder durch die damit verbundene Änderung des Betriebes nachteilige Auswirkungen auf
  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. Kultur- und sonstige Sachgüter eintreten können.

§ 25 Abs. 1,

(1) Unterliegt ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, kann die für eine damit verbundene erstmalige oder in ihrem Umfang erweiterte Gewässerbenutzung erforderliche Erlaubnis nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entspricht.

§ 45 Abs. 3,

(3) Die Zulassung von Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes muß den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen, sofern die Gesamtförderung aus einer Wassergewinnungsanlage jährlich fünf Millionen Kubikmeter übersteigt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Umweltverträglichkeit in einem Verfahren nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz oder gemäß § 52 Abs. 2b Bundesberggesetz in einem besonderen Verfahren im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 3 Bundesberggesetz geprüft wird, und wenn im letztgenannten Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht.

§ 58 Abs. 2 Sätze 7 bis 9,

Das Genehmigungsverfahren für Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage muß den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen, sofern die Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist.

ie Genehmigung schließt die Genehmigung nach § 60 Abs. 1 der Landesbauordnung und die Zustimmung nach § 75 der Landesbauordnung ein; § 60 Abs. 2 der Landesbauordnung bleibt unberührt.

Das Verfahren für die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage muß den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen, wenn durch die bauliche Veränderung der Anlage oder durch die damit verbundene Änderung des Betriebes nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der Wechselwirkungen,
  2. Kultur- und sonstige Sachgüter eintreten können.

§ 143 Satz 2,

Unterliegt ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, kann die für eine damit verbundene erstmalige oder in ihrem Umfang erweiterte Gewässerbenutzung erforderliche Bewilligung oder gehobene Erlaubnis nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entspricht.

§ 152 Abs. 1 Satz 2

Pläne für einen Ausbau nach § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie für Deich- und Dammbauten, die einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, dürfen nur in einem Verfahren festgestellt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entspricht.

gestrichen.

2. § 170 wird wie folgt geändert:

Satz 2 erhält folgende Fassung: " § 142a ist entsprechend anzuwenden." 

Artikel 3
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
91

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216 und 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:


altneu
Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planung zu prüfen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung muß den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) entsprechen; § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) findet keine Anwendung. "Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung einer Straße nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 15 bis 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, ist diese nach dem Stand der Planung durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles müssen den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
(1) Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. "(1) Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, sofern für letztere eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist."

b) In Absatz 1a erhält Nr. 1 folgende Fassung:


altneu
1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben; "1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach dem UVPG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

c) Absatz 1a Nr. 1 wird Nummer 2

d) Absatz 1a Nr. 2 wird Nummer 3

e) Absatz 2a Satz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
Bei der Planfeststellung für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; die Umweltverträglichkeitsprüfung muß den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechen. "Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 15 bis 18 des UVPG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."

f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Als Nummer 3 wird angefügt:

"3. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach dem UVPG NW eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

g) Absatz 5 erhält folgende Fassung:


altneu
(5) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist die Planfeststellung oder die Plangenehmigung zulässig. "(5) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig."

Artikel 4
Änderung des Landeseisenbahngesetzes
93

Das Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774), wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 enthält folgende Fassung:


altneu
(1) Neue Eisenbahnen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen, sofern sie den Neubau von Schienenstrecken des überörtlichen Verkehrs, wesentliche Änderungen der Linienführung, den Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagbahnhöfen für den kombinierten Verkehr sowie von Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs betrifft. Die Umweltverträglichkeitsprüfung muß den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG-NW) vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) entsprechen. "(1) Neue Eisenbahnen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen
93

Das Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774) wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. "(1) Seilbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."

b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:


altneu
Für den Bau neuer und für die wesentliche Änderung vorhandener Seilbahnen ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist anzuwenden. "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden".

Artikel 6
Änderung des Landschaftsgesetzes
791

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2004 (GV. NRW. S. 153), wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Soweit für Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 26 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."

Artikel 7
Änderung des Abgrabungsgesetzes
75

Das Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert: Absatz 6 erhält folgende Fassung:


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(6) Für Abgrabungen mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtung von 10 ha oder mehr ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) entsprechen muß. Bei einem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung, die mit anderen Abgrabungen in einem engen räumlichen Zusammenhang steht, bemißt sich die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Summe aller zusammenhängenden Abgrabungsflächen. "(6) Soweit für Abgrabungen nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 22 und 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."

Artikel 8
Änderung des Landesforstgesetzes
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Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:


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Die Genehmigung kann für ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NW S. 175) entspricht; § 43 bleibt unberührt."Soweit für die Umwandlung nach § 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen. Sofern die Genehmigung erforderlich ist für ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, dass den Anforderungen des UVPG NW entspricht; § 43 bleibt unberührt." 

2. § 41 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Soweit für die Erstaufforstung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."

Artikel 9
Änderung der Landesbauordnung
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Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW.S. 766), wird wie folgt geändert:

§ 63 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Soweit für das bauliche Vorhaben nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nrn. 20, 21, 27, 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des UVPG NW entsprechen."

Artikel 10
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE