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LUVPG - Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 516; 27.03.2018 S. 55 18)
Siehe Fn *
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 18
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für
§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Die §§ 5 und 6 gelten auch für Vorhaben, Pläne und Programme, für die nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Strategischen Umweltprüfung oder zu einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung besteht.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
(5) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(6) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(7) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(8) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(9) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geografische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
§ 3 Pflicht zur Umweltprüfung 18
(1) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist außer nach Bundesrecht für Vorhaben der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen durchzuführen. Sofern in Anlage 1 für ein Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, sind die Kriterien der Anlage 3 UVPG anzuwenden, bei einer standortbezogenen Vorprüfung nur die in Anlage 3 Nr. 2 UVPG genannten Kriterien.
(2) Eine Strategische Umweltprüfung ist außer nach Bundesrecht für Pläne und Programme durchzuführen, die
Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(3) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf kommunaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß den Kriterien der Anlage 6 UVPG ergibt, dass diese Änderung oder Nutzungsfestlegung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a BauGB sowie § 8 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleiben unberührt.
(5) § 6a des Landesplanungsgesetzes (LPlG) bleibt unberührt.
§ 4 Verfahren, Anwendung von Bundesrecht 18
(1) Im Rahmen des § 3 sind für
die §§ 3 bis 34, 38 bis 64 und § 72 sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 6 UVPG und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 und 5 UVPG sind die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die zur Durchführung der Umweltprüfungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach Bundesrecht oder nach diesem Gesetz besteht, sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zuständigen Behörde.
(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere nach Landesrecht zuständige Behörden, ist eine dieser Behörden federführend im Sinne des § 31 UVPG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes, für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die federführende Behörde nach Satz 1 und nach § 31 UVPG sowie deren Aufgaben zu bestimmen.
(3) Für ausländische Vorhaben ist federführende Behörde im Sinne von § 58 Abs. 5 Satz 2 UVPG die Behörde, die nach Absatz 2 die federführende Behörde für ein entsprechendes inländisches Vorhaben wäre.
§ 6 Hinzuziehung von Sachverständigen
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch die Heranziehung anderer nach Landesrecht zuständiger Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist auch zulässig, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und der Träger des Vorhabens der Hinzuziehung zugestimmt hat.
(2) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung von Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.
(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3c oder § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
(3) Verfahren nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Abs. 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung festgelegt wurde.
§ 8 Änderung des Landeswaldgesetzes siehe
§ 9 Änderung des Landesstraßengesetzes siehe
§ 10 Änderung des Landesseilbahngesetzes siehe
§ 11 Änderung des Landeseisenbahngesetzes siehe
§ 12 Änderung des Nahverkehrsgesetzes siehe
§ 13 Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes siehe
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 am 1. April 2016 in Kraft. § 13 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Liste der nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben | Anlage 1 18 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) |
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 UVPG.
Legende:
Nr. | = | Nummer des Vorhabens |
Vorhaben | = | Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 UVPG sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Abs. 5 Satz 3 UVPG |
X in Spalte 1 | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte 2 | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, siehe § 7 Abs. 1 Satz 1 |
S in Spalte 2 | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, siehe § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG |
Nr. | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
1 | Landwirtschaftliche Vorhaben | ||
1.1 | Bodenbewässerung in der Landwirtschaft auf einer Fläche von mehr als 1,5 ha, sofern ein Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt und soweit es sich nicht um die Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers handelt; | A | |
2 | Abbauvorhaben | ||
2.1 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die nicht dem Bergrecht unterliegen und eine Abbaufläche beanspruchen von | ||
2.1.1 | 5 ha oder mehr, | X | |
2.1.2 | bis weniger als 5 ha; | A | |
2.2 | Abgrabungen und sonstige Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, die nicht dem Bergrecht oder Immissionsschutzrecht unterliegen und eine Abbaufläche beanspruchen von | ||
2.2.1 | 25 ha oder mehr, | X | |
2.2.2 | 10 ha bis weniger als 25 ha; | A | |
3 | Verkehrsvorhaben | ||
3.1 | Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a des Landesstraßengesetzes - LStrG -) oder einer Privatstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 245) in der jeweils geltenden Fassung ist*); | X | |
3.2 | Bau einer vier- oder mehrspurigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a LStrG) oder einer solchen Privatstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist; | X | |
3.3 | Bau einer vier- oder mehrspurigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst, a LStrG) oder einer solchen Privatstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist; | X | |
3.4 | Bau eines Knotenpunktes, einer Ortsdurchfahrt, eines Rad- oder Gehweges nach § 3 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LStrG; | A | |
3.5 | Bau einer öffentlichen Straße nach § 3 LStrG oder einer Privatstraße in allen anderen Fällen; ausgenommen Privatstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete; | A | |
3.6 | Schienenbahnen, die der Planfeststellung nach dem Landeseisenbahngesetz unterfallen; | A | |
4 | Fremdenverkehr und Freizeit | ||
4.1 | Skipisten | ||
4.1.1 | dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschneiungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahren mit Wintersportgeräten (Skipiste); | A | |
4.2 | Seilbahnen | ||
4.2.1 | Bau einer Seilbahn, wenn die Personenbeförderungskapazität 1.000 Personen pro Stunde und Richtung überschreitet, | X | |
4.2.2 | Bau einer Seilbahn, wenn die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 750 m bei Schleppliften oder über 1.000 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt, | X | |
4.2.3 | Änderung oder Erweiterung der Tal- oder Bergstation einer Seilbahn, | A | |
4.2.4 | Bau oder Änderung einer Seilbahn in allen anderen Fällen; | A | |
4.3 | Bau eines Golfplatzes mit einer Größe von | ||
4.3.1 | 10 ha oder mehr, | X | |
4.3.2 | 5 ha bis weniger als 10 ha; | A | |
5 | Bauvorhaben | ||
5.1 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich (§ 35 BauGB), mit | ||
5.1.1 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr, | X | |
5.1.2 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200; | A | |
5.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt worden ist, mit einer Stellplatzzahl von | ||
5.2.1 | 200 oder mehr, | X | |
5.2.2 | 50 bis weniger als 200; | A | |
5.3 | Bau eines Freizeitparks, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt worden ist, mit einer Größe von | ||
5.3.1 | 10 ha oder mehr, | X | |
5.3.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha; | A | |
5.4 | Bau eines Parkplatzes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt worden ist, mit einer Größe von | ||
5.4.1 | 1 ha oder mehr, | X | |
5.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha; | A | |
5.5 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt worden ist, mit einer zulässigen Geschossfläche von | ||
5.5.1 | 5.000 m2 oder mehr, | X | |
5.5.2 | 1.200 m2 bis weniger als 5.000 m2; | A | |
5.6 | Bau eines Sportstadions mit ortsfesten Tribünenanlagen für | ||
5.6.1 | 20.000 Zuschauer oder mehr, | X | |
5.6.2 | 10.000 bis weniger als 20.000 Zuschauer. | A |
*) Nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs sind "Schnellstraßen" wie folgt definiert: "Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen: auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.
Liste der nach Landesrecht SUP-pflichtigen Pläne und Programme | Anlage 2 18 18 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) |
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. | = Nummer des Plans oder Programms |
Plan oder Programm | = Art des Plans oder Programms |
Nr. | Plan oder Programm |
1 | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
1.1 | Raumordnungspläne des Landes |
1.1.1 | Landesentwicklungsprogramm nach § 7 LPlG |
1.1.2 | Regionale Raumordnungspläne nach § 9 LPlG |
1.2 | Verkehrswegeplanung auf Landesebene (Landesverkehrsprogramm) |
2 | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
2.1 | Nahverkehrsplan nach § 8 des Nahverkehrsgesetzes |
(aufgehoben) | Anlage 3 18 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1) |
(aufgehoben) | Anlage 4 18 (zu § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1) |
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ABl. EU 2012 Nr. L 26 S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ABl. EU Nr. L 197 S. 30) sowie der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ABl. EU Nr. L 156 S. 17), geändert durch Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2012 Nr. L 26 S. 1).
ENDE |