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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung umweltprüfungsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. März 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 18.04.2018 S. 55)



Siehe Fn *

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516, BS 2129-7) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "des Gesetzes" durch die Worte "und Anwendungsbereich" ersetzt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Dieses Gesetz gilt für

  1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
  2. die in Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme sowie
  3. sonstige Pläne und Programme, für die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Die §§ 5 und 6 gelten auch für Vorhaben, Pläne und Programme, für die nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Strategischen Umweltprüfung oder zu einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung besteht."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.

" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  4. kulturelles Erbe, einschließlich der UNESCO-Welterbestätten, und sonstige Sachgüter sowie
  5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Ein Vorhaben ist
  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
    1. der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
  1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
  2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die im anschließenden Verfahren beachtlich sind,
  3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
  1. bei Neuvorhaben
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. bei Änderungsvorhaben
    1. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.(5) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
  2. Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49 UVPG,
  3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.(6) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
  1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
  2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
  3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.

Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(7) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(8) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(9) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geografische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 3 UVPG" und die Angabe "Anlage 2 Nr. 2" durch die Angabe "Anlage 3 Nr. 2 UVPG" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 2 wird die Angabe "Anlage 3" jeweils durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Abkürzung "UVPG" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 4" jeweils durch die Angabe "Anlage 6 UVPG" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Worte "und Programme und" durch die Worte "und Programme," ersetzt.

bb) Der Nummer 3 wird das Wort "und" angefügt.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Überwachung der Vorhaben, Pläne und Programme, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung besteht,".

dd) Die Angabe " §§ 3a bis 14a und 14e bis 14n" wird durch die Angabe " §§ 3 bis 34, 38 bis 64 und § 72 sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 6" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Anstelle der Anlagen 1 bis 4 UVPG sind die Anlagen 1 bis 4 dieses Gesetzes anzuwenden."Anstelle der Anlagen 1 und 5 UVPG sind die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes anzuwenden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 31" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "diese federführende Behörde und" durch die Worte "die federführende Behörde nach Satz 1 und nach § 31 UVPG sowie" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für ausländische Vorhaben ist federführende Behörde im Sinne von § 58 Abs. 5 Satz 2 UVPG die Behörde, die nach Absatz 2 die federführende Behörde für ein entsprechendes inländisches Vorhaben wäre."

6. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Übergangsvorschrift

(1) Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 3 Abs. 1 sowie Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 3 Abs. 2, die vor dem 1. April 2016 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

" § 7 Übergangsbestimmungen

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3c oder § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in der Fassung, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Verfahren nach den vor dem 1. April 2016 geltenden Vorschriften zu Ende geführt, wenn deren erster förmlicher Vorbereitungsakt bereits erfolgt ist. Als erster förmlicher Vorbereitungsakt gilt die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Ist für Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 3 Abs. 1 keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, gilt die behördliche Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen als erster förmlicher Vorbereitungsakt.(2) Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
  1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG eingeleitet wurde oder
  2. die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Abs. 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung festgelegt wurde."

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird in Satz 1 die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" und in Satz 2 die Angabe " § 3c Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt.

b) In der Legende wird nach dem Wort "Leistungswerten" die Angabe "nach § 6 Satz 2 UVPG" und nach dem Wort "Leistung" die Angabe "nach § 7 Abs. 5 Satz 3 UVPG" eingefügt sowie die Angabe " § 3c Satz 1" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 1" und die Angabe " § 3c Satz 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

c) In den Nummern 3.4 und 4.2.3 wird in Spalte 2 der Buchstabe "S" jeweils durch den Buchstaben "A" ersetzt.

8. Anlage 2

.
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls bei der UmweltverträglichkeitsprüfungAnlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3 Abs. 1 auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1 Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1 Größe des Vorhabens,

1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3 Abfallerzeugung,

1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2 Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 17 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG),

2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 12 und 13 Abs. 5 LNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 12 und 13 Abs. 1 und 3 LNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.4 Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke gemäß den §§ 25 bis 27 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 12 und 13 Abs. 2, 4 und 6 LNatSchG,

2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 12 und 13 Abs. 6 LNatSchG,

2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29

BNatSchG in Verbindung mit den §§ 12 und 13 Abs. 6 und § 14 LNatSchG,

2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 15 und 16 LNatSchG,

2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 54 des Landeswassergesetzes (LWG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 55 LWG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG in Verbindung mit den §§ 83 und 84 LWG sowie Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG in Verbindung mit § 33 LWG,

2.3.9 Gebiete, in denen die in den Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG,

2.3.11 in der Denkmalliste (§ 10 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG -) oder in amtlichen Karten verzeichnete unbewegliche Kulturdenkmäler (§ 4 Abs. 1 DSchG), Grabungsschutzgebiete (§ 22 DSchG) sowie sonstige Gebiete, die von der nach § 24 DSchG zuständigen Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3 Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

wird gestrichen.

9. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2.

10. Anlage 4

.
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls bei der Strategischen UmweltprüfungAnlage 4 18
(zu § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.

1 Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf

1.1 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt;

1.2 das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst;

1.3 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

1.4 die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogenen Probleme;

1.5 die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.

2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);

2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;

2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;

2.6 Gebiete nach Anlage 2 Nr. 2.3.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516), BS 790-1, wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " §§ 3 bis 3f" durch die Angabe " §§ 1 und 5 bis 14" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " §§ 3a bis 3f" durch die Angabe " §§ 1 und 5 bis 14" ersetzt.

2. In § 85 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 14l Abs. 2" durch die Angabe " § 44 Abs. 2" ersetzt.

3. In § 119 Nr. 1 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 69" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 471), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach den Worten "im Sinne des" die Angabe " § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 des" eingefügt sowie das Wort "Verbände" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe "die §§ 42, 60 und 61" und das Wort "bleibt" durch das Wort "bleiben" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 3 wird nach den Worten "im Sinne des" die Angabe " § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 des" eingefügt sowie das Wort "Verbände" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte "oder standortbezogene" gestrichen.

2. In Satz 5 wird die Angabe " § 15 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 47 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 Nr. L 26 S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1), und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).

ENDE