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Änderungstext
LUVPG - Landesgesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 516)
§§ 1-7 siehe =>
§ 8 Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch § 64 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 790-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Bei Erstaufforstungen und Umwandlungen, für die nach den §§ 3 bis 3 f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."
2. In § 22 Abs. 3 Satz 5 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "seiner" durch das Wort "deren" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Bei der Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden."
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort "Berufung," die Worte "einschließlich paritätischer Besetzung des Landeswaldausschusses mit Frauen und Männern," eingefügt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.
§ 9 Änderung des Landesstraßengesetzes
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch § 69 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 91-1, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 5a" jeweils durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Für die in Anlage 1 Nr. 3.1 bis 3.5 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Verfahren muss insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 15 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden."
2. § 5a sowie die Anlagen 1 und 2
§ 5a Umweltverträglichkeitsprüfung 04 13 15b(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen einer Planfeststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 durchzuführen, soweit nicht ein Bebauungsplan nach § 9 BauGB vorliegt. § 5 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführenden Prüfungen sind die §§ 1, 2, 3b, 3c Abs. 1 und § 3e Abs. 1 und die §§ 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Anlagen 1 und 2 UVPG die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes treten. Für die Bestimmung der Linienführung nach § 4 ist § 15 Abs. 1, 2 und 4 UVPG entsprechend anzuwenden.
(3) Die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde stellt auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach Absatz 1 Satz 1 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
(4) Im Falle eines Bebauungsplans sind anstelle der Absätze 2 und 3 gemäß Anlage 1 Nr. 18.9 UVPG die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.
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UVP-pflichtige Vorhaben Anlage 1 04 13
(zu § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1)Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3b UVPG. Soweit nachstehend eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3c UVPG.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig (§ 3b UVPG) A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 1 UVPG) S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Satz 2 UVPG)
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 1 Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S. 245) in der jeweils geltenden Fassung ist a X 2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a), wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 3 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße (§ 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a) durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 4 Bau eines Knotenpunktes, einer Ortsdurchfahrt, eines Rad- oder Gehweges S 5 Bau einer öffentlichen Straße nach § 3 in allen anderen Fällen A a) Nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs sind "Schnellstraßen" wie folgt definiert: "Dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind. .
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls Anlage 2 04 05 13 15 15a 15b
(zu § 5a Abs. 2 Satz 1)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit § 3e Abs. 1 UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1 Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. 2 Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283 BS 791-1), 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete nach § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG, 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, 2.3.4 Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke nach den §§ 25 bis 27 BNatSchG 2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturdenkmale nach § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG, 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 BNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter geschützter Landschaftsbestandteile nach § 22 Abs. 3 BNatSchG und § 12 Abs. 4 LNatSchG, 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § s LNatSchG sowie geschützte Waldgebiete nach den §§ 17, 18 und 19 des Landeswaldgesetzes, 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 1 bis 3 WHG in Verbindung mit § 83 LWG sowie Gewässerrandstreifen nach § 33 LWG, 2.3.9 Gebiete, in denen die in den Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Landeswassergesetzes, 2.3.11 in der Denkmalliste (§ 10 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG -) oder in amtlichen Karten verzeichnete unbewegliche Kulturdenkmäler (§ 4 Abs. 1 DSchG), Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 22 DSchG sowie sonstige Gebiete, die von der zuständigen Denkmalschutzbehörde (§ 24 DSchG) als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 3 Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. werden gestrichen.
§ 10 Änderung des Landesseilbahngesetzes
Das Landesseilbahngesetz vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 447), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 317), BS 93-10, wird wie folgt geändert:
1. § 16 erhält folgende Fassung:
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" § 16 Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist, wenn die zur Bestimmung ihrer Art jeweils genannten Merkmale vorliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 15 durchzuführen. (2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführenden Prüfungen die §§ 1, 2, 3b und 3c Abs. 1, § 3e Abs. 1 und die §§ 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001(BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Anlagen 1 und 2 UVPG die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes treten. (3) Die Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde stellt auf Antrag des Seilbahnunternehmens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach Absatz 1 Satz 1 für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. (4) Im Falle eines Bebauungsplans sind anstelle der Absätze 2 und 3 gemäß Anlage 1 Nr. 18.9 UVPG die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden." | " § 16 Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Bei Vorhaben, für die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4.2 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. (2) Im Falle eines Bebauungsplans sind gemäß Anlage 1 Nr. 18.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden." |
2. Die Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
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UVP-pflichtige Vorhaben Anlage 1
(zu § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2)Soweit nachstehend eine UVP-Pflicht vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 36 UVPG. Soweit nachstehend eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3c Abs. 1 UVPG.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig (§ 3b UVPG) A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG) S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG)
Nr. Vorhaben Sp.1 Sp.2 1 Bau einer Seilbahn, wenn a) die Personenbeförderungskapazität 1.000 Personen pro Stunde und Richtung überschreitet oder b) die Luftlinienlänge zwischen der Tal- und der Bergstation über 750 m bei Schleppliften oder über 1000 m bei den übrigen Seilbahnen beträgt.
X
2 Änderung und/oder Erweiterung der Tal- und/oder der Bergstation S 3 Bau oder Änderung einer Seilbahn in allen anderen Fällen A
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Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls Anlage 2
(zu § 16 Abs. 2)Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit § 3e Abs. 1 UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1 Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe des Vorhabens,
1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3 Abfallerzeugung,
1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2 Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes einschließlich geschützter Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 24 des Landespflegegesetzes (LPflG) a sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG (Qualitätskriterien),
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von. Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 21 LPflG a einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete nach § 27 LPflG a,
2.3.3 Naturparks gemäß § 19 LPflG a einschließlich einstweilig sichergestellter Naturparks nach § 27 LPflG a,
2.3.4 Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 18 LPflG a einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach § 27 LPflG a,
2.3.5 geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 20 LPflG a einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsbestandteile nach § 27 LPflG a,
2.3.6 Naturdenkmale gemäß § 22 LPflG a einschließlich einstweilig sichergestellter Naturdenkmale nach § 27 LPflG a,
2.3.7 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 13 des Landeswassergesetzes (LWG), Heilquellenschutzgebiete gemäß § 18 LWG, Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 WHG in Verbindung mit § 88 LWG sowie Gewässerrandstreifen gemäß § 15a LWG,
2.3.8 geschützte Waldgebiete nach den §§ 17, 18 und 19 des Landeswaldgesetzes,
2.3.9 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.10 historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften, unter Schutz gestellte Kulturdenkmäler gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes (DSchPflG), Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 22 DSchPflG sowie in amtlichen Listen oder Karten, verzeichnete Kulturdenkmäler gemäß § 3 DSchPflG.
3 Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
§ 11 Änderung des Landeseisenbahngesetzes
Das Landeseisenbahngesetz in der Fassung vom 23. März 1975 (GVBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 317), BS 93-3, wird wie folgt geändert:
Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Bei Vorhaben, für die nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.6 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."
§ 12 Änderung des Nahverkehrsgesetzes
Das Nahverkehrsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 426), BS 924-8, wird wie folgt geändert:
Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Nahverkehrsplänen, für die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."
§ 13 Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes
Das Landesabwasserabgabengesetz vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch § 125 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-52, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 3 Satz 1 wird gestrichen.
Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG ist schriftlich gegenüber der oberen Wasserbehörde zu erklären.
§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 am 1. April 2016 in Kraft. § 13 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ID 160021
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