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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 30.10.2009 S. 358)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 1104-1, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. Rechtslehrer an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in einem der genannten Staaten sind und über eine der Befähigung zum Richteramt gleichwertige Qualifikation verfügen,"

.

Artikel 2
Änderung des Feiertagsgesetzes

Das Feiertagsgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 396), BS 113-10, wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:

"Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu hören."

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

Artikel 3
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-3, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender neue § 6 eingefügt:

" § 6 Rechtsverordnungen

Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung

  1. auf welche Verwaltungsverfahren die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung finden; hierbei können von § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG abweichende Fristen bestimmt werden,
  2. die nach Artikel 13 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) festzulegenden Bearbeitungsfristen.

Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich übertragen."

2. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden § § 7 und 8.

Artikel 4
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Bei Tierärzten kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

2. In § 41 Abs. 3 wird folgender neue Satz 1 eingefügt: "Bei Tierärzten kann das Verfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden."

Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen

Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

≫Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Als Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 1 können auch Dokumente eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Voraussetzung erfüllt ist, beigefügt werden."

Artikel 6
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes

Das Landesabfallwirtschaftsgesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Elektronikgerätegesetzes" die Worte ",des Batteriegesetzes" eingefügt.

2. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Elektronikgerätegesetz" die Worte ",dem Batteriegesetz" eingefügt.

3. In § 29 Abs. 1 werden nach dem Wort "Elektronikgerätegesetzes" die Worte ",des Batteriegesetzes" eingefügt.

4. § 29a

§ 29a Sachverständige und Untersuchungsstellen 05

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz und diesem Gesetz sowie den auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

(2) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen,
  2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. Einzelheiten zur Vorlage von Unterlagen sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
  4. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen zu regeln, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen. Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt sowie widerrufen werden. Die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.

(4) Zulassungen anderer Bundesländer gelten mit ihrer Bestätigung durch die zuständige Behörde auch in Rheinland-Pfalz. Die Bestätigung wird auf Antrag erteilt, wenn die jeweils zugrunde liegenden Anforderungen mit den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. Näheres wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

5. In § 32 Abs. 3 werden nach dem Wort "Elektronikgerätegesetz" die Worte "dem Batteriegesetz" eingefügt.

6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 4 geändert.

Artikel 7
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes

Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 317), BS 2129-8, wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.

b) Folgende Nummern 5 und 6 werden eingefügt:

"5. die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen,

6. die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung".

c) Nach den Worten "zu regeln" wird das Wort "und" angefügt und folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. eine Stelle für die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen zu bestimmen".

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt.

b) Satz

Die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt.

3 wird gestrichen.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Zulassungen anderer Bundesländer gelten mit ihrer Bestätigung durch eine durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmte Stelle auch in Rheinland-Pfalz. Die Bestätigung wird auf Antrag erteilt, wenn die jeweils zugrunde liegenden Anforderungen mit den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen vergleichbar sind. Näheres wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."(3) Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Rheinland-Pfalz. In diesem Fall ist die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige, Sachverständiger oder Untersuchungsstelle in Rheinland-Pfalz der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

Artikel 8
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 201), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch die Worte "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Worte "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

2. § 64 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 64 Bauvorlageberechtigung 05

(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. wer auf Grund des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,
  2. wer in einer von der Ingenieurkammer zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer auf Grund des § 1 oder des § 2 des Ingenieurgesetzes als Absolventin oder Absolvent der Fachbereiche Architektur oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen berechtigt ist und mindestens drei Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war,
  3. wer auf Grund des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
  4. wer die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine dienstliche Tätigkeit.

Ingenieurinnen und Ingenieure, die keinen Wohnsitz und keine Niederlassung in Rheinland-Pfalz haben, sind in die Liste nach Satz 1 Nr. 2 nur einzutragen, wenn sie nach dem Recht des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung bauvorlageberechtigt sind; Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung gelten auch in Rheinland-Pfalz.

(3) Unternehmen dürfen Bauunterlagen von den für sie zeichnungsberechtigten Personen als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser unterschreiben lassen, wenn die Bauunterlagen unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person aufgestellt worden sind. Wer bauvorlageberechtigt ist, hat die Bauunterlagen durch Unterschrift anzuerkennen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche sowie für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49).

(5) Ingenieurinnen und Ingenieure, die auf Grund des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) planvorlageberechtigt sind und hierüber eine Bescheinigung der Bezirksregierung erhalten haben, sind auf Antrag ohne weiteren Nachweis in die Liste nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 einzutragen.

(6) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die vor dem 1. Juli 1987 regelmäßig Bauunterlagen für Gebäude nach § 95 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) gefertigt und dies bis zum 1. Juli 1990 der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben, können Bauunterlagen für Gebäude dieser Art auch weiterhin unterschreiben.

" § 64 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Anderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,
  2. wer in einer von der Ingenieurkammer zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer aufgrund des Ingenieurgesetzes als Absolventin oder als Absolvent des Fachbereichs Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen berechtigt ist und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig war; die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz,
  3. wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
  4. wer die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine dienstliche Tätigkeit.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort bauvorlageberechtigt sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat ihrer Niederlassung bauvorlageberechtigt sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als bauvorlageberechtigte Person mindestens den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 Halbsatz 1 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort bauvorlageberechtigt sind, ohne dafür den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen zu müssen, sind bauvorlageberechtigt, wenn die Ingenieurkammer ihnen bescheinigt hat, dass sie den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 sind nicht anzuwenden. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Auf die Verwaltungsverfahren zur Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 und zur Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend Anwendung.

(6) Unternehmen dürfen Bauunterlagen von den für sie zeichnungsberechtigten Personen als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser unterschreiben lassen, wenn die Bauunterlagen unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person aufgestellt worden sind. Wer bauvorlageberechtigt ist, hat die Bauunterlagen durch Unterschrift anzuerkennen.

(7) Absatz 1 gilt nicht für Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche sowie für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49).

(8) Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) planvorlageberechtigt sind und hierüber eine Bescheinigung der Bezirksregierung erhalten haben, sind auf Antrag ohne weiteren Nachweis in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 einzutragen.

(9) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die vor dem 1. Juli 1987 regelmäßig Bauunterlagen für Gebäude nach § 95 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) gefertigt und dies bis zum 1. Juli 1990 der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben, können Bauunterlagen für Gebäude dieser Art auch weiterhin unterschreiben."

3. § 66 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Standsicherheitsnachweise für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer zu führenden Liste eingetragen sind. In die Liste sind auf Antrag einzutragen:
  1. Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen, die mindestens fünf Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben,
  2. Personen mit einem abgeschlossenen Studium einer anderen, das Fach Statik und mindestens ein Fach des konstruktiven Ingenieurbaus umfassenden Fachrichtung des Bauwesens, die mindestens acht Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben,
  3. sonstige Personen, die mindestens zehn Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt und ihre Befähigung anhand eigener Arbeiten nachgewiesen haben.

(6) Personen nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2, die keinen Wohnsitz und keine Niederlassung in Rheinland-Pfalz haben und nur gelegentlich Standsicherheitsnachweise für Vorhaben in Rheinland-Pfalz aufstellen, bedürfen keiner Eintragung in die Liste nach Absatz 5 Satz 1, wenn sie im Einzelfall die ausreichende Sachkunde und Erfahrung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde nachweisen.

"(5) Standsicherheitsnachweise für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklasse 3, müssen von Personen aufgestellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer zu führenden Liste eingetragen sind. In die Liste sind auf Antrag Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen einzutragen, die mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft haben. Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, gilt § 64 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(6) Standsicherheitsnachweise für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 müssen von Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 aufgestellt oder geprüft sein. Dies gilt nicht, wenn die Standsicherheitsnachweise von Personen aufgestellt sind, die vor dem 28. Dezember 2009 in der Liste nach Absatz 5 Satz 1 eingetragen sind."

4. In § 67 Abs. 4 wird die Verweisung "Abs. 5 Satz 1" durch die Verweisung "Abs. 5 und 6" ersetzt.

5. In § 87 Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird die Verweisung " § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" jeweils durch die Verweisung " § 64 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

6. In § 87 Abs. 6 Nr. 3 werden die Worte "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Worte "natürlichen Personen, juristischen Personen" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz

Das Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 5. März 1970 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 218-10, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere,

4. der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen, die mit dem Hinweis darauf durchgeführt werden, dass ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Vertrieb von Waren nach Satz 1 Nr. 3 und der Verkauf von Eintrittskarten nach Satz 1 Nr. 4 sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des Vertriebs oder des Verkaufs schriftlich anzuzeigen; das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort ", und" durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4 wird gestrichen.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
 " (§ 1 Abs. 1)".

4. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 223-7, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Einheitlicher Ansprechpartner

(1) Die Anzeige nach § 14 Abs. 3 Satz 1 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) sowie die EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 14. September 1998 (GVBl. S. 261, BS 2030-58) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

2. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 14a findet entsprechende Anwendung."

Artikel 11
Änderung des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher
und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz

Das Landesgesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 201, BS 317-2) wird wie folgt geändert:

Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:

" § 9a Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist, darf diese Tätigkeit in Rheinland-Pfalz mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 6 Abs. 1 in das Verzeichnis eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der erstmaligen Erbringung einer solchen Dienstleistung in Rheinland-Pfalz der nach § 2 zuständigen Stelle in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Die Anzeige muss neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten enthalten:

  1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer in § 1 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. einen Nachweis über das Vorliegen einer dem § 3 Abs. 3 vergleichbaren fachlichen Eignung,
  3. sofern weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, einen Nachweis darüber, dass die Person diese Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, und
  4. die Angabe der Berufsbezeichnung nach Absatz 4, unter der die vorübergehenden Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz zu erbringen sind.

Änderungen der Angaben nach Satz 2 sind der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres erneut vorübergehende Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz zu erbringen.

(3) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 vollständig vorliegt, ist die Person nach § 4 Abs. 1 bis 3 allgemein zu beeidigen oder nach § 5 Abs. 1 bis 3 zu ermächtigen; § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 und § 7 Nr. 5 finden keine Anwendung. Die Person wird für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis nach § 6 eingetragen. Sobald die Anzeige nach Absatz 2 Satz 4 vollständig vorliegt, ist die Eintragung nach Satz 2 um ein Jahr zu verlängern.

(4) Die vorübergehenden Dienstleistungen sind unter der in der Sprache des Staates der Niederlassung für die Tätigkeit bestehende Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 5 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) Die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung einer vorübergehend dienstleistenden Person kann widerrufen werden, wenn

  1. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat,
  2. die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist,
  3. ihr die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung untersagt ist,
  4. sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Bezeichnung führt oder
  5. sie gegen eine Pflicht nach § 7 Nr. 1 bis 4 verstoßen hat. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 9b Einheitlicher Ansprechpartner

Die Verfahren nach diesem Gesetz können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

Artikel 12
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 46a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die obere Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 71b Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend."

2. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, die von der oberen Wasserbehörde hierfür zugelassen sind."Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss,".

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

3. In § 52 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 3 und 4" durch die Angabe "Satz 3 bis 6" ersetzt.

4. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Fachkundig ist, wer
  1. nach den §§ 1, 2 und 7 des Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen oder die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes erfüllt und
  2. eine praktische Tätigkeit im Sinne von Nummer 1 von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört.

Die Ingenieurkammer (§ 10 des Ingenieurkammergesetzes) führt eine Liste der nach Satz 2 fachkundigen Personen und stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus.

"Fachkundige Person ist, wer in einer von der Ingenieurkammer zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer
  1. nach den §§ 1 und 2 des Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen oder die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes erfüllt und
  2. eine praktische Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 von mindestens zwei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört;

die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz. Die Ingenieurkammer stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus."

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 als fachkundige Personen, wenn sie dafür den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. Sie haben die erstmalige Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung für die Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen mindestens den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer kann die Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 Halbsatz 1 erfolgt ist.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, ohne dafür den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen zu müssen, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 als fachkundige Personen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die Ingenieurkammer bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Einer Bescheinigung der Ingenieurkammer bedarf es nicht, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der

Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem mindestens gleichwertige Anforderungen gelten, die Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bescheinigt wurde. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 2 und 4 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 6 bis 8.

Artikel 13
Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Landesjagdgesetz vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 792-1, wird wie folgt geändert:

§ 40 Abs. 2

(2) Die oberste Jagdbehörde kann dem Landesjagdverband mit seiner Zustimmung weitere Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung, der Jagdaufseherlehrgänge, der Kontrolle der Erbringung des körperlichen Nachweises, der Erfüllung des Abschussplanes sowie der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde übertragen.

wird gestrichen.

Artikel 14
Änderung des Landesfischereigesetzes

Das Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 198), BS 793-1, wird wie folgt geändert:

In § 36 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "einer staatlich anerkannten Stelle" gestrichen.

Artikel 15
Änderung des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen

Das Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen vom 6.vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 106), BS 95-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 2

2. "anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" eine Stelle mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen;

wird gestrichen.

2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "zu diesem Zweck anerkannten" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die nachgewiesene Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung in einem anderen Land wird anerkannt."

3. § 10 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im Sinne des § 13, mit der Risikobewertung für eine Hafenanlage sowie deren Fortschreibung beauftragen."Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger mit der Risikobewertung für eine Hafenanlage sowie deren Fortschreibung beauftragen."

4. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Der Betreiber der Hafenanlage kann einen anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im Sinne des § 13, mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen."(4) Der Betreiber einer Hafenanlage kann einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen. § 21 Abs. 6 Satz 1 ist zu beachten."

5. § 13

§ 13 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr 07

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne des ISPS-Codes anerkennen. Hierzu stellt sie für diesen Rechtsträger eine Zertifizierung als "anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" aus.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.

(3) Eine in einem anderen Land anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr gilt auch in Rheinland-Pfalz als anerkannt.

wird gestrichen.

6. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 14 Ausbildungseinrichtungen 07

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen Rechtsträger, der seine fachliche Qualifikation nachweist, als geeignete Ausbildungseinrichtung zur Aus- und Fortbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen anerkennen. Hierzu stellt sie eine Zertifizierung des Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr aus.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung und das Muster der Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 festzulegen.

(3) Eine in einem anderen Land anerkannte Ausbildungseinrichtung gilt auch in Rheinland-Pfalz als anerkannt.

" § 14 Ausbildungseinrichtungen

Eine Ausbildungseinrichtung hat die in Teil B Abs. 18.1 des ISPS-Codes genannten Fähigkeiten zu vermitteln. Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Nähere über Inhalt und Umfang der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsbereichen zu bestimmen,
  2. die Einzelheiten über die Gestaltung und Durchführung der Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung zu regeln
  3. die von den Lehrkräften einer Ausbildungseinrichtung zu erfüllenden Anforderungen festzulegen und
  4. die Verwendung von Mustern für Teilnahmebescheinigungen anzuordnen."

7. § 16 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im Sinne des § 19, mit der Risikobewertung für einen Hafen sowie deren Fortschreibung beauftragen."Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger mit der Risikobewertung für einen Hafen sowie deren Fortschreibung beauftragen."

8. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Der Betreiber eines Hafens kann einen anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im Sinne des § 19, mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen beauftragen."(3) Der Betreiber eines Hafens kann einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen beauftragen. § 21 Abs. 6 Satz 1 ist zu beachten."

9. § 19

§ 19 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/65/EG anerkennen. Hierzu stellt sie für diesen Rechtsträger eine Zertifizierung als "anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" aus.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.

(3) Eine in einem anderen Land anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr gilt auch in Rheinland-Pfalz als anerkannt.

wird gestrichen.

10. § 21 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 13 oder § 19 eingesetzt werden sollen,"2. Personen, die mit einer Risikobewertung oder deren Fortschreibung oder mit der Erstellung oder Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr beauftragt werden sollen,"

11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am 28. Dezember 2009 in Kraft. Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE