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LBodSchG - Landesbodenschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 25. Juli 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 02.08.2005 S. 302; 22.12.2008 S. 317; 27.10.2009 S. 358 09; 28.09.2010 S. 280 10; 06.10.2015 S. 283 15; 19.12.2018 S. 448 18; 26.06.2020 S. 287 20)
Gl.-Nr.: 2129-8
Siehe Fn. *
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Vorschriften zum Schutz des Bodens in Rheinland-Pfalz zu schaffen.
§ 2 Ziele des Bodenschutzes
Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Dies beinhaltet insbesondere
§ 3 Aufgaben und Anordnungen der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
§ 4 Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben die Belange des Bodenschutzes im Sinne des § 1 BBodSchG und des § 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.
(2) Bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist.
(3) Soweit Belange des Bodenschutzes berührt sein können, ist die zuständige Behörde zu beteiligen.
§ 5 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte, Schadenersatz
(1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit die verpflichteten Personen durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer sowie die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten und zu Wohnräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen den verpflichteten Personen vorher bekannt gegeben werden.
(3) Soweit die in Absatz 2 genannten Personen zur Duldung von Maßnahmen nach Absatz 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für das Bodeninformationssystem nach § 9 erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.
§ 6 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG gelten entsprechend.
§ 7 Sachverständige und Untersuchungsstellen 09
(1) Das für den Bodenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag von der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Stelle zugelassen. Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt sowie widerrufen werden. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(3) Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Rheinland-Pfalz. In diesem Fall ist die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständige, Sachverständiger oder Untersuchungsstelle in Rheinland-Pfalz der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Stelle anzuzeigen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Teil 2
Gebietsbezogener Bodenschutz
§ 8 Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete 10 * 20
(1) Die obere Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen des Bodenschutzes durch Rechtsverordnung
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die räumliche Abgrenzung, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zu bestimmen. Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
(3) Soweit die Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder hierauf beruhende Maßnahmen nach Absatz 2 zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen der Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, führen würden, hat die obere Bodenschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung zu erteilen. Sofern Maßnahmen nach Absatz 2 die Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, gelten § 10 Abs. 2 BBodSchG und § 14 dieses Gesetzes entsprechend.
(4) Auf das Verfahren zur Festsetzung von Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebieten finden die §§ 111 und 114 Abs. 2 des Landeswassergesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Die Festsetzungen nach Absatz 1 sind dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zur Aufnahme von Hinweisen auf die Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.
Teil 3
Bodeninformationen, Datenschutz
§ 9 Bodeninformationssystem 15
(1) Beim Landesamt für Umwelt wird zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz (BIS RP) in elektronischer Form eingerichtet und geführt. Das Bodeninformationssystem umfasst oder verweist auf alle bodenschutzrelevanten Daten, die von den Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen erhoben worden sind. Es verwendet als verbindliche Basisgeometrie die Liegenschaftskarte der Vermessungs- und Katasterämter.
(2) Das Bodeninformationssystem enthält insbesondere flurstücksbezogene Daten über
(3) Das Bodeninformationssystem besteht aus den Fachmodulen
Die oberste Bodenschutzbehörde kann das Bodeninformationssystem um weitere Fachmodule ergänzen.
(4) Das Fachinformationssystem Boden wird vom Landesamt für Geologie und Bergbau geführt. Es enthält die bodenkundlichen Grunddaten und deren Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz.
(5) Der Inhalt des Bodeninformationssystems wird von der jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen anderen Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen zur Wahrnehmung der diesen Stellen auf dem Gebiet der Gefahrenermittlung, Gefahrenabwehr, Überwachung und Planung gesetzlich obliegenden Aufgaben übermittelt.
§ 10 Bodenschutzkataster
(1) Die in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Flächen werden in einem Bodenschutzkataster geführt. In das Kataster sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über diese Flächen erfasst und bei deren Untersuchung, Bewertung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden.
(2) Das Bodenschutzkataster ist laufend fortzuschreiben. Es ist zeitlich unbeschränkt aufzubewahren; die oberste Bodenschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 11 Erfassung und Bewertung von Flächen für das Bodenschutzkataster 10 * 15
(1) Die zuständige Behörde erfasst Flächen, bei denen Anhaltspunkte für die Einstufung als Verdachtsflächen vorliegen. Soweit die Flächen nach Satz 1 großflächig sind, werden sie vom Landesamt für Geologie und Bergbau erfasst. Das Landesamt für Umwelt erfasst Altablagerungen und Altstandorte.
(2) Die obere Bodenschutzbehörde führt bei den nach Absatz 1 erfassten Flächen eine Bewertung durch, ob die betroffenen Flächen als Verdachtsflächen oder als altlastverdächtige Flächen einzustufen sind.
(3) Die obere Bodenschutzbehörde führt bei den aufgrund der Bewertung nach Absatz 2 als Verdachtsflächen oder als altlastverdächtige Flächen eingestuften Flächen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG die notwendigen orientierenden Untersuchungen durch, ob diese Flächen als schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten eingestuft werden können.
(4) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene teilen den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Flächen unverzüglich mit.
(5) Die obere Bodenschutzbehörde teilt der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer ihre Entscheidung über die Einstufung des Grundstücks als schädliche Bodenveränderung oder als Altlast mit.
(6) Die Entscheidung der oberen Bodenschutzbehörde über die Einstufung als Altlast oder als schädliche Bodenveränderung ist dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zum Zwecke der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster mitzuteilen. Gesicherte Altlasten und gesicherte schädliche Bodenveränderungen verbleiben gekennzeichnet im Liegenschaftskataster.
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu verarbeiten.
(2) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr oder der Schadensbeseitigung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.
(3) Soweit die zuständige Behörde Angaben aus dem Bodeninformationssystem der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf die Bekanntgabe keine personenbezogenen Daten enthalten. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
(4) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.
Teil 4
Zuständigkeiten, Ausgleich, Ordnungswidrigkeiten
(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für den Bodenschutz zuständige Ministerium. Obere Bodenschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Untere Bodenschutzbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
(3) Die zuständige Behörde beteiligt bei Fragen fachlicher Art insbesondere das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, das Landesamt für Geologie und Bergbau, den Landesbetrieb Mobilität, das Gesundheitsamt, das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und die Struktur- und Genehmigungsdirektion im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
(4) Dem Landesamt für Umwelt obliegt die Wahrnehmung wissenschaftlich-fachlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Bodenschutzes; dem Landesamt für Geologie und Bergbau obliegt die Ermittlung der bodenkundlichen Grunddaten und die Fortschreibung der Auswertungsmethoden für den vorsorgenden Bodenschutz. Dies beinhaltet insbesondere die Erarbeitung von Grundlagen und Methoden sowie die Vermittlung des Standes der Technik an die zuständigen Behörden.
(5) Bei Fragen, die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück. Bei Fragen, die die forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der oberen Forstbehörde.
(6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Diese stellen fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinne des § 17 Abs. 3 BBodSchG eingehalten sind.
(7) Die obere Bodenschutzbehörde kann, wenn sie es für erforderlich hält, die Befugnisse der unteren Bodenschutzbehörde ausüben. Dabei hat sie die untere Bodenschutzbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Betroffenen. Sie trifft diese Entscheidung im Benehmen mit der oberen landwirtschaftlichen Behörde, wenn die landwirtschaftliche, und im Benehmen mit der oberen Forstbehörde, wenn die forstwirtschaftliche Bodennutzung betroffen ist.
(2) Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch eine Geldleistung zu gewähren. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen als Folge der Nutzungseinschränkung. Der Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(3) Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.
(4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Behörde.
Teil 5
Schlussbestimmung
§ 16 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Anm. der Red. Die Änderung wurde aufgehoben gem. GVBl Nr. 19 vom 30.11.2011 S. 402
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