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Sechzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Mai 2013
(GVBl. Nr. 7 vom 23.05.2013 S. 139)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 294), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "erfasst" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
wird gestrichen.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet."
3. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Zweckverbandsgesetzes" durch die Worte "Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.
4. Dem § 15 wird folgender neue Absatz 4 angefügt:
(4) Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparka anzustreben. Mehrfachbenennungen zahlen einfach."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Ordnungszahl "62." durch die Ordnungszahl "69." ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Ordnungszahl "41." durch die Ordnungszahl "48." ersetzt und nach dem Wort "Gemeindeverwaltung" das Wort "schriftlich" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 3
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist unzulässig.
wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte "sie in der Gemeinde, in der sie an der Wahl zum Gemeinderat teilnehmen wollen, bei der letzten Wahl zum Kreistag oder zum Verbandsgemeinderat mehr als 10 v. H. der gültigen Stimmen erreicht haben" durch die Worte "die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und die Vertreter für die Vertreterversammlung" durch die Worte "einer Partei" ersetzt.
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 bis 3" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.
bb) Folgender neue Satz wird angefügt:
Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Platzen)."
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Verweisung " § 17 Abs. 2 Satz 4" durch die Verweisung " § 17 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Platzen)."
8. § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter läßt die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen. Die festgestellten Mängel müssen bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge behoben sein. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können der Nachweis über die geheime Aufstellung der Bewerber und fehlende Unterschriften nicht mehr beigebracht werden. (2) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 34. Tage vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder die den durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen gestrichen. Nach der Zulassung ist die Zurücknahme der Wahlvorschläge unzulässig. | " § 23 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter lasst die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mangel fest, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
Ist ein Bewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig. (3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tage vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen gestrichen. Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. (4) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (Absatz 3) ist jede Mangelbeseitigung ausgeschlossen." |
9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Zurücknahme der Zustimmung eines Bewerbers, Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
(1) Die schriftlich gegebene Zustimmung eines Bewerbers kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.
(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur vor der Zulassung und nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden.
(3) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Steilvertreters und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach den §§ 17 und 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 16 Abs. 2 und der Bestätigung der zuständigen Parteiorganisation nach § 16 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 23 Abs. 3) ist jede Änderung ausgeschlossen."
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Ordnungszahl "41." durch die Ordnungszahl "48." ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge umfasst den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und für jeden Wahlvorschlag die paritätsbezogenen Angaben nach § 17 Abs. 5 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5."
11. In § 25 Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl."
12. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23, 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennwortes sowie des Namens und Vornamens der Bewerber jedes Wahlvorschlags. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele wählbare Personen aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Wenn Bewerber im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der höchstens aufzuführenden wählbaren Personen entsprechend. | "(2) Die Stimmzettel enthalten den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23, 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens, Vornamens und Geschlechts der Bewerber jedes Wahlvorschlags. In einem Feld unterhalb des jeweiligen Kennworts werden für die Liste Angaben zum Geschlechteranteil auf dem Wahlvorschlag bis zu dem Platz, der der Hälfte der in der Wahl zu vergebenden Platze entspricht (aussichtsreiche Platze), gemacht. Mehrfachbenennungen zahlen einfach. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele wählbare Personen aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Wenn Bewerber im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der höchstens aufzuführenden wählbaren Personen entsprechend." |
13. In § 30 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Kennwortes sowie des Namens und Vornamens der Bewerber.
Im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Bewerber werden auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt. Auf dem Stimmzettel werden höchstens so viele Bewerber aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.
Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so enthält der Stimmzettel zusätzlich entsprechend Raum zur Eintragung weiterer wählbarer Personen bis zur höchstzulässigen Zahl.
(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. | (2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und den Wahlvorschlag unter Angabe des Kennworts sowie des Namens, Vornamens und Geschlechts der Bewerber.
Im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Bewerber werden auf dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt. Auf dem Stimmzettel wird höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerbern aufgeführt, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.
Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.
(3) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so enthält der Stimmzettel den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Stimmzettel werden spätestens am dritten Tag vor der Wahl an die Wahlberechtigten verteilt." |
14. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Person seines Vertrauens" durch die Worte "anderen Person (Hilfsperson)" und wird das Wort "Vertrauensperson" durch das Wort "Hilfsperson" ersetzt.
15. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Person seines Vertrauens" durch das Wort "Hilfsperson" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Zur Abgabe und Zählung der Stimmen können Wahlgeräte anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen eingesetzt werden, soweit für diese Geräte eine Bauartzulassung erteilt sowie ihre Verwendung angezeigt und nicht eingeschränkt oder untersagt worden ist. Die Wahlgeräte müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend..
wird gestrichen.
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Er kann Bewerber auch streichen und durch Eintragung anderer wählbarer Personen ersetzen. Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so können weitere wählbare Personen bis zur höchstzulässigen Zahl auf dem Stimmzettel eingetragen werden. | "Der Wähler kann den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels auch unverändert annehmen. Er kann auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerber streichen. Die Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen." |
bb) Satz 5
Eintragungen nach den Sätzen 2 und 3 sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen.
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 5" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Zahlung der Stimmen und die Ermittlung des Wählergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen."
18. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
19. § 38 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. mehr Personen aufgeführt sind als zulässig ist, hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus aufgeführten Personen, | "4. über die zulässige Stimmenzahl (§ 33 Abs. 1) hinaus Personen eingetragen oder gekennzeichnet sind hinsichtlich der über die zulässige Stimmenzahl eingetragenen oder gekennzeichneten Personen; dabei ist maßgebend bei der Zuteilung der Stimmen die Reihenfolge der Personen von oben nach unten auf dem Stimmzettel," |
20. In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte "Person seines Vertrauens" durch das Wort "Hilfsperson" ersetzt.
21. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt: Die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen, wird durch die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 4 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 3 und 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien oder Wählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden wieder nach den Sätzen 3 und 4 zugeteilt. | "(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt:
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche unter 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunNchst die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen. Erhalt bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 6 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von den Sitzen 1 bis 6 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien oder Wählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 1 bis 6 zugeteilt." |
22. § 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 1 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen nach dem Verhältnis der in den einzelnen Wahlbereichen für die Bewerber ihrer Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen, vervielfacht mit der Zahl, der im Wahlgebiet auf sie entfallenen Sitze, geteilt durch die Gesamtzahl der im Wahlgebiet für die Bewerber dieses Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen zugeteilt. § 41 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | "(2) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 1 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen nach dem Verhältnis der in den einzelnen Wahlbereichen für die Bewerber ihrer Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zugeteilt. § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend." |
23. In § 54 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Zweckverbandsgesetzes" durch die Worte "Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.
24. § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23, 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens, des Berufs und der Anschrift der ersten fünf Bewerber jedes Wahlvorschlags enthalten, | "5. die Stimmzettel den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§§ 23, 24 Abs. 1 und 2) unter Angabe des Kennworts sowie des Namens und Vornamens, des Berufs und der Anschrift der ersten Rid Bewerber jedes Wahlvorschlags enthalten; in einem Feld unterhalb des jeweiligen Kennworts werden für die Liste Angaben zum Geschlechteranteil auf dem Wahlvorschlag bis zum Platz 15 gemacht," |
25. Dem § 59 Abs. 2 werden folgende Satze angefügt:
"Sofern nur ein Beigeordneter als Wahlleiter zur Verfügung steht, wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Stellvertreter. Zum besonderen Wahlleiter und zum besonderen Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer im Wahlgebiet wahlberechtigt oder Beamter oder Beschäftigter der. Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, ist. Ist der Beamte oder Beschäftigte im Wahlgebiet nicht wahlberechtigt, übt er mit der Annahme der Wahl eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 2 der Gemeindeordnung aus."
26. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende neue Satze 2 und 3 eingefügt:
"Dabei wird mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben in den Niederschriften auch eine Statistik geführt, die der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswählen dient (Paritätsstatistik). Diese soll insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben Über die Anzahl und prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Wahlversammlung sowie der bei der Wahl gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Platze, enthalten."
b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 angefügt:
"(3) Zu den Wahlen nach Absatz 1 Satz 1 legt die Landesregierung dem Landtag spätestens ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wählergebnisses einen Paritätsbericht vor."
27. § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
12. die Bauartzulassung und die weiteren Voraussetzungen der Verwendung eines Wahlgerätes, | "12. die weiteren Voraussetzungen zur Zählung der Stimmen und zur Ermittlung des Wählergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung," |
28. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 8 und 9 geändert.
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Nr. 8 wird die Zahl "60" durch die Zahl "65" ersetzt.
2. In § 53 Abs. 6 wird die Ordnungszahl "62." durch die Ordnungszahl "69." ersetzt.
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 Nr. 9 wird die Zahl "60" durch die Zahl "65" ersetzt.
2. In § 46 Abs. 5 wird die Ordnungszahl "62." durch die Ordnungszahl "69." ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft. Bei Wahlen eines Bürgermeisters, Landrats und Ortsvorstehers, die vor dem 1. Januar 2014 stattfinden, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.