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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sowie beamtenrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. September 2020
(GVBl. Nr. 36 vom 06.10.2020 S. 516)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch § 42 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 43), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz " (§§ 96 bis 98)" durch den Klammerzusatz " (§§ 111 bis 113)" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Worte "zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung" durch die Worte "zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender neue § 1a eingefügt:

" § 1a Geltungsbereich des Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Das Landesdatenschutzgesetz findet nur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält und soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt."

3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 9a bis 42" durch die Verweisung " §§ 9a bis 68" ersetzt.

4. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf besondere Kategorien personenbezogener Daten beziehen, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89) in der jeweils geltenden Fassung § 27 Abs. 2 zu beachten. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sind § 19 des Landesdatenschutzgesetzes und Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten."

5. In § 11a wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend."

6. In § 12 Abs. 5 werden die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)," durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

7. In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2555)" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Verwertung, Vernichtung" § 24 Verwertung, Vernichtung, Einziehung".

b) In Absatz 4 Satz 1 Einleitung werden die Worte "oder vernichtet" durch die Worte ", vernichtet oder eingezogen" ersetzt.

Gültig ab 06.04.2021 siehe =>
9. Nach § 25 wird folgender neue § 26 eingefügt:

" § 26 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel

(1) Der Veranstalter hat die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel, soweit sie nicht dem Versammlungsgesetz oder ausschließlich der Versammlungsstättenverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. S. 29, BS 213-1-9) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt und an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, bei der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der voraussichtlich zu erwartenden Teilnehmer mindestens drei Monate oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Großveranstaltung, wenn an der Veranstaltung voraussichtlich mehr als 15.000 Personen zeitgleich oder 30.000 Personen täglich teilnehmen. Zuständige Behörde für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen ist die Kreisordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet die Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung nach Absatz 1 unverzüglich an die Kreisordnungsbehörde weiter, wenn die Veranstaltung die Voraussetzungen einer Großveranstaltung nach Satz 1 erfüllt.

(3) Auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Zuständigkeit im Benehmen mit der Kreisordnungsbehörde auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen. Soweit die Zuständigkeit auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen wird, gelten Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 4 entsprechend.

(4) Der Veranstalter einer öffentlichen Großveranstaltung hat spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn ein Sicherheitskonzept vorzulegen und einen Ordnungsdienst für die Veranstaltung vorzusehen oder Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung zu beauftragen. Im Sicherheitskonzept sind insbesondere die Gefährdungsgrade einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen, die Kommunikationswege und die Mindestzahl der Kräfte der Ordnungsdienste oder der Wachpersonen festzulegen. Die Kreisordnungsbehörde hat das von dem Veranstalter vorgelegte Sicherheitskonzept mit den sonstigen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Stellen abzustimmen; sie kann den Veranstalter verpflichten, das Sicherheitskonzept zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies für die sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium kann insbesondere zur näheren Ausgestaltung der Verfahrensabwicklung und des Sicherheitskonzepts schriftliche Anwendungshinweise erlassen.

(5) Bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1, die keine Großveranstaltungen sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde die Vorlage eines Sicherheitskonzepts und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung verlangen, soweit dies nach der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint; in diesem Fall gilt Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Sicherheitskonzept spätestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an der Veranstaltung voraussichtlich weniger als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen; in diesem Fall ist das Sicherheitskonzept spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Die Erforderlichkeit für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung kann sich insbesondere ergeben aus einer hohen Personendichte, der Zusammensetzung der Besuchergruppen, dem Veranstaltungsgelände oder Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden.

(6) Nach Anzeige einer öffentlichen Großveranstaltung richtet die Kreisordnungsbehörde ein Koordinierungsgremium ein, in dem alle Behörden oder Stellen, deren fachlichen Belange wesentlich berührt sind, vertreten sein sollen. Die Kreisordnungsbehörde benennt einen zentralen Ansprechpartner, der den Veranstalter über die Verfahrensabwicklung unterrichtet. Das Koordinierungsgremium unterstützt die Zusammenarbeit der an der Veranstaltung beteiligten Behörden und Stellen während der Planung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bewertung des Gefährdungspotenzials der Veranstaltung,
  2. Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  3. Prüfung und Bewertung des Sicherheitskonzepts,
  4. Abnahme des Veranstaltungsgeländes.

Die durch die fachlich zuständigen Stellen innerhalb der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung jeweils getroffenen Entscheidungen werden über das Koordinierungsgremium bei dem zentralen Ansprechpartner zusammengeführt; sie sollen in einen Bescheid der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung einmünden und in dieser Weise dem Veranstalter bekannt gegeben werden. Die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Entscheidungen der fachlich zuständigen Stellen bleibt unberührt. Soweit die Erteilung einer Erlaubnis oder eine Anordnungsbefugnis nach bundesrechtlichen oder besonderen landesrechtlichen Vorschriften nicht der Zuständigkeit der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung unterfällt, prüfen die insoweit zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit, ob die jeweilige Erlaubnis erteilt werden kann oder besondere Anordnungen zu treffen sind.

(7) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 5 Satz 1 Anordnungen treffen, soweit dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmenden vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (Gefahrenvorsorge). Sie kann bei Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, insbesondere die Veranstaltung untersagen, unterbrechen oder abbrechen. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 kann auch untersagt oder abgebrochen werden, wenn der Veranstalter

  1. die Veranstaltung entgegen Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. der Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts nicht, nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde nachkommt,
  3. der Pflicht zur Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht oder nicht hinreichend nachkommt,
  4. entgegen § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 die zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt,
  5. entgegen § 68 Abs. 4 Satz 4 die zuständige Behörde nicht unverzüglich darüber in Kenntnis setzt, dass er einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt erteilt oder
  6. entgegen § 68 Abs. 5 die für die Erteilung des beantragten Zutritts erforderlichen Unterlagen nicht unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst ausgehändigt hat,

soweit dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Satz 1 Nr. 2 bis 6 gilt für eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 entsprechend.

(9) Absatz 7 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.

(10) Die Absätze 1 bis 4, 6 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, für die vor dem 6. April 2021 zur Vorbereitung der Veranstaltung bereits erforderliche Anzeigen oder Anträge bei den insoweit zuständigen Behörden gestellt worden sind."

10. Nach § 26 wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung".

11. Nach der Abschnittsüberschrift "Dritter Abschnitt Datenverarbeitung" wird folgender neuer § 27 eingefügt:

" § 27 Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder in anderweitigen Informationssystemen erfolgen.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 27 Nr. 15 des Landesdatenschutzgesetzes ist nur zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist, und

  1. soweit anderenfalls die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
  2. wenn die betroffene Person die Daten bereits offensichtlich öffentlich gemacht hat oder
  3. wenn dies den Zwecken der Eigensicherung dient.

Der Zugriff auf solche Daten muss beschränkt werden, es sei denn,

  1. dass durch die Verarbeitung kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person besteht oder
  2. andere geeignete Garantien im Sinne des § 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes bestehen.

Dies ist zu dokumentieren.

(3) Soweit möglich muss erkennbar werden, ob Daten auf Tatsachen oder persönlichen Einschätzungen beruhen.

(4) Bei einer Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einer begangenen oder drohenden Straftat soll nach Möglichkeit unterschieden werden, ob die Daten

  1. Verdächtige,
  2. Verurteilte,
  3. Opfer oder
  4. andere Personen

betreffen.

(5) Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit sollen die Polizeibehörden die von ihnen eingesetzten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die dabei genutzten technischen Einrichtungen durch unabhängiges und fachkundiges Personal prüfen und bewerten lassen (IT-Sicherheits- und Datenschutzaudit). Die Prüfergebnisse sowie deren Unterlagen dürfen bei dienstlichem Interesse Dritten in geeigneter Form zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Verfahren und technische Einrichtungen, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Verfahren nach Satz 1 geprüft wurde, sollen von den Polizeibehörden vorrangig eingesetzt werden."

12. Nach § 27 wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Erster Unterabschnitt
Datenerhebung".

13. Nach der Abschnittsüberschrift "Erster Unterabschnitt Datenerhebung" wird folgender neue § 28 eingefügt:

" § 28 Grundsätze der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind, ausgenommen in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn

  1. die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
  2. die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei informieren in allgemeiner und jedermann zugänglicher Form über

  1. den Namen und die Kontaktdaten der erhebenden Stelle und des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
  2. die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  3. das Recht, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden sowie dessen Kontaktdaten und
  4. die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Werden Daten bei der betroffenen Person oder Dritten offen erhoben, sind diese auf Verlangen über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung, über die voraussichtliche Dauer der Datenspeicherung oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer sowie gegebenenfalls über die Kategorien der Empfänger der Daten sowie die Freiwilligkeit der Auskunft oder eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht zu informieren.

(3) Eine Datenerhebung, die nicht als ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig, wenn

  1. die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder
  2. anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person oder Dritter entspricht.

Die Information nach Absatz 2 Satz 3 kann in diesen Fällen zunächst unterbleiben. Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, sind die betroffenen Personen zu benachrichtigen und unterbliebene Informationen unverzüglich zu erteilen. Dies kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf Dauer unterbleiben, wenn es sich nur um einen kurzfristigen Eingriff handelt, an den sich keine Folgemaßnahmen anschließen. Die Benachrichtigung hat zumindest die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu enthalten. Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Herkunft personenbezogener Daten von oder deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur nach Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Die Vorschriften über besondere Befugnisse der Datenerhebung bleiben unberührt."

14. Der bisherige § 26 wird § 29 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt hat oder durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Erhebung im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,"1. die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung unter Beachtung des § 33 des Landesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat und vor Erteilung der Einwilligung über den Zweck der Verarbeitung sowie darüber aufgeklärt worden ist, dass sie die Einwilligung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann,"

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 27 Abs. 2 bleibt unberührt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten über
  1. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begehen,
  2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
  3. Personen im Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person,
  4. Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen und
  5. Kontakt- und Begleitpersonen,

erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3) erforderlich ist. Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer in Satz 1 Nr. 1 genannten Person in der Weise in Verbindung stehen, dass durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte für ihren objektiven Tatbezug sprechen.

"(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten zu folgenden Kategorien betroffener Personen erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3) erforderlich ist:
  1. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begehen,
  2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
  3. Personen im räumlichen oder persönlichen Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person,
  4. Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen,
  5. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (Nachrichtenmittler) und
  6. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,

dass sie mit einer in Nummer 1 genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten erfordert, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. die Personen von der Planung oder Vorbereitung dieser Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken oder
  2. eine in Nummer 1 genannte Person sich dieser Personen zur Begehung von Straftaten bedienen könnte oder wird

(Kontakt- und Begleitpersonen)."

c) Absatz 5

(5) Personenbezogene Daten sind offen und beim Betroffenen zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen oder verdeckt erhoben werden, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde.

wird gestrichen.

15. Der bisherige § 27 wird § 30 und wie folgt geändert:

Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren."

16. Der bisherige § 27a wird § 31 und wie folgt geändert:

Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren."

17. Der bisherige § 27b wird § 33 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Person" die Worte "erforderlich ist" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz technischer Mittel sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren."

b) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Verweisung " § 20i" durch die Verweisung " § 47" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Worten "dürfen das Kennzeichen" die Worte ", der Fahrzeugtyp und die Farbe des Fahrzeugs" eingefügt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Liegt keine Übereinstimmung vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen."Liegt keine Übereinstimmung vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen; in diesem Fall dürfen die Datenerhebung und der Datenabgleich nicht protokolliert werden."

18. Der bisherige § 28 wird § 34 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "begeht" durch das Wort "begehen" ersetzt.

b) Die Absätze 6

(6) Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet wer den, soweit sich aus ihnen konkrete Ermittlungsansätze zur
  1. Verfolgung oder Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Absatz 3 oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person

ergeben und die Verwendung der Daten zu diesem Zweck erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

und 7

(7) Nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 erlangte personenbezogene Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung oder Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Absatz 3 oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.

19. Der bisherige § 29 wird § 35 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 39a Abs. 2" durch die Verweisung " § 45 Abs. 2" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. aus dem Strafgesetzbuch:
    1. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,
    2. Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
    3. Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152a Abs. 3 und Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks nach § 152b Abs. 1 bis 4,
    4. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2,
    5. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Abs. 3,
    6. Mord und Totschlag nach §§ 211, 212,
    7. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
    8. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
    9. schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2,
    10. räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    11. gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
    12. besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    13. besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
  2. aus dem Asylverfahrensgesetz
    1. Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
    2. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1,
  3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
    1. Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
    2. gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
  4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
    1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
    2. eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a,
  5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    1. eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
    2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
  6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
    1. Völkermord nach § 6,
    2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
    3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
  7. aus dem Waffengesetz:
    1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
    2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 .

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

d) Der bisherige Absatz 5

(5) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit
  1. sich aus ihnen konkrete Ermittlungsansätze zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten ergeben, die nach der Strafprozessordnung eine Wohnraumüberwachung rechtfertigen,
  2. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist.

Personenbezogene Daten, die durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlangt wurden, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Erkenntnisse aus einem solchen Einsatz dürfen für einen anderen Zweck zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde."Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ist unter den in § 51 genannten Voraussetzungen nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde."

cc) In Satz 3 werden die Worte "Beamten des höheren Dienstes" durch die Worte "Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.

g) Der bisherige Absatz 8

(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz technischer Mittel nach den Absätzen 1 und 6, soweit dieser einer richterlichen Anordnung bedarf. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend.

wird gestrichen.

20. Der bisherige § 30 wird § 32 und in Absatz 3 wird das Wort "Nutzung" durch die Worte "sonstige Verarbeitung" und die Verweisung " § 33" durch die Verweisung " § 52" ersetzt.

21. Nach § 32 wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Zweiter Unterabschnitt
Besondere Befugnisse der Datenerhebung".

22. Der bisherige § 31 wird § 36 und wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Verweisung " § 31c Abs. 2 und 4" durch die Verweisung " § 39 Abs. 2" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Verweisung " § 31c" durch die Verweisung " § 39" ersetzt.

b) Die Absätze 7 und 8

(7) Nach Absatz 1 oder 3 erlangte Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit
  1. sich aus ihnen konkrete Ermittlungsansätze zur Verfolgung von schweren Straftaten ergeben, die nach der Strafprozessordnung eine Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen,
  2. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist.

(8) Soweit sich die Datenerhebung auf die Inhalte der Telekommunikation bezieht, gilt § 29 Abs. 8 entsprechend.

werden gestrichen.

23. Der bisherige § 31a wird § 37 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 31 Abs. 4 Satz 2 bis 4" durch die Verweisung " § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 31 Abs. 6 Satz 2 bis 4" durch die Verweisung " § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 28 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 34 Abs. 3)" ersetzt.

24. Der bisherige § 31b wird § 38 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 31 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " § 36 Abs. 4 und 5" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) § 31 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.

wird gestrichen.

25. Der bisherige § 31c wird § 39 und wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren:

  1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Absatz 6

(6) § 29 Abs. 5 und 8 findet entsprechende Anwendung.

wird gestrichen.

26. Der bisherige § 31d wird § 40.

27. Der bisherige § 31e wird § 41 und in Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 31 Abs. 4" durch die Verweisung " § 36 Abs. 4" und die Verweisung " § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4" durch die Verweisung " § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Übrigen gelten § 31 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 4 entsprechend; § 31 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung."Im Übrigen gilt § 36 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 4 entsprechend."

28. Der bisherige § 31f wird § 42 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 31 Abs. 5" durch die Verweisung " § 36 Abs. 5" ersetzt."

29. Der bisherige § 32 wird § 43 und wie folgt geändert:

Absatz 4

(4) § 28 Abs. 6 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

30. Die bisherigen §§ 33 bis 36

§ 33 Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Die Speicherung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind. Die Speicherung und Nutzung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck hätten erheben dürfen. Personenbezogene Daten, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert und genutzt werden.

(3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft werden muss, ob die suchfähige Speicherung von personenbezogenen Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nicht automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen.

(4) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, speichern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen 15 Jahre, bei Jugendlichen sieben Jahre und bei Kindern drei Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies spätestens nach drei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.

(5) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von den in § 26 Abs. 3 genannten Personen, auch wenn sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, ist dies spätestens nach zwei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 beginnt regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt oder der Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen einheitlich der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.

(7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung anonymisiert speichern und nutzen. Die Anonymisierung kann unterbleiben, soweit diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die jeweils berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten nicht offensichtlich überwiegen. Satz 2 gilt nicht für eine Datenerhebung nach den §§ 29, 31 und 31c.

§ 34 Datenübermittlung

(1) Zwischen Polizeibehörden, zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden sowie zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Datenübermittlung an Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an andere öffentliche in- und ausländische Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auf Ersuchen an andere öffentliche in- und ausländische Stellen übermitteln, soweit dies zur

  1. Erfüllung von ihren Aufgaben,
  2. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zum Strafvollzug,
  3. Abwehr von Gefahren durch den Empfänger,
  4. Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  5. Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen Einzelner

erforderlich ist. Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zur Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund über- und zwischenstaatlicher Vereinbarungen berechtigt oder verpflichtet sind, gilt Satz 1 entsprechend. Die Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde erfolgt nach Maßgabe des Landesverfassungsschutzgesetzes; personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer besonderen Zweckbindung unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, soweit die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an nicht öffentliche in- und ausländische Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Erfüllung von ihren Aufgaben,
  2. Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
  3. Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner, sofern kein Grund für die Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen, oder
  4. Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr des Empfängers, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Einzelner überwiegen.

(5) Auf Ersuchen einer nicht öffentlichen in- oder ausländischen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese

  1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen oder
  2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde.

(6) In- und ausländische öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit anzunehmen ist, dass dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist. Auf Ersuchen haben öffentliche inländische Stellen personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.

§ 35 Ergänzende Bestimmungen für die Datenübermittlung

(1) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von öffentlichen inländischen Stellen, Gefahrenabwehrbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Stellen der Europäischen Union prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung besteht. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.

(2) Der Empfänger darf personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt wurden. Nicht öffentliche in- und ausländische Stellen und über- und zwischenstaatliche Stellen sollen bei der Datenübermittlung darauf hingewiesen werden.

(3) Die Datenübermittlung an ausländische Stellen unterbleibt, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch sie gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde. Dies gilt nicht, soweit die Datenübermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.

(4) Unterliegen personenbezogene Daten einem durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung und sind sie den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie erlangt wurden.

§ 36 Automatisiertes Übermittlungsverfahren, Datenverbund

Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere von überörtlicher Bedeutung, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden des Landes, anderer Länder und des Bundes ermöglicht. Ausländische Polizeibehörden können in den Datenverbund einbezogen werden, soweit dies wegen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für sonstige öffentliche Stellen und über- oder zwischenstaatliche Stellen, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. § 7 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

werden gestrichen.

31. Der bisherige § 37 wird § 65 und in Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung " § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und 4" und die Verweisung " § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung " § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 28 Abs. 3" durch die Verweisung " § 34 Abs. 3" ersetzt.

32. Der bisherige § 38 wird § 44 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 44 Besondere Formen des Datenabgleichs" § 44 Rasterfahndung".

b) Absatz 4

(4) Nach Absatz 1 erlangte Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit

  1. sich aus ihnen konkrete Ermittlungsansätze zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ergeben, die nach der Strafprozessordnung eine Rasterfahndung rechtfertigen,
  2. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit dem Abgleich zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind. Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch organisatorische und technische Maßnahmen zu sichern. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 40 Abs. 5 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 41b noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren."(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten, soweit sie nicht für eine nach § 51 Abs. 1 bis 3 zulässige Verarbeitung erforderlich sind, unverzüglich zu löschen und die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt."

33. Der bisherige § 39

§ 39 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sind personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten zu berichtigen, reicht es aus, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig geworden sind. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. der der Speicherung zu Grunde liegende Verdacht entfällt,
  2. die Speicherung unzulässig ist,
  3. bei der zu bestimmten Fristen und Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist,
  4. sie für den der Anordnung ihrer verdeckten Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht mehr erforderlich sind.

Über die Löschung personenbezogener Daten, die verdeckt erhoben wurden, ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Löschung von durch Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31b und 31c erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten.

(3) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. die Nutzung der personenbezogenen Daten zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder
  4. dies wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Die gesperrten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.

(4) Die Bestimmungen über die Zweckänderung von personenbezogenen Daten bleiben unberührt.

wird gestrichen.

34. Der bisherige § 39a wird § 45 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird die Verweisung " § 40 Abs. 5" durch die Verweisung " § 48" ersetzt.

bb) In Satz 7 wird die Verweisung " § 41b" durch die Verweisung " § 47 Abs. 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 29" durch die Verweisung " § 35" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 28, 31, 31 b oder 31 c" durch die Verweisung " §§ 34, 36, 38 oder 39" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 31c" durch die Verweisung " § 39" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird die Verweisung " § 29" jeweils durch die Verweisung " § 35" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und § 31" durch die Verweisung " § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und § 36" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Verweisung " § 28 Abs. 2 Nr. 4 und 5" durch die Verweisung " § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 31c" durch die Verweisung " § 39" ersetzt.

35. Der bisherige § 39b wird § 46.

36. Die bisherigen §§ 40 bis 42

§ 40 Auskunft, Unterrichtung

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei erteilen dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten, den Zweck sowie die Rechtsgrundlage der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Ein Anspruch auf Auskunft aus Akten besteht nur, wenn Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Auskunftsinteresse steht. Statt einer Auskunft aus Akten kann dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt werden.

(2) Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit eine Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Belange des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Wird dem Betroffenen die Auskunft verweigert, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.

(3) Auf Verlangen des Betroffenen sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Gründe für die Auskunftsverweigerung zu nennen. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Auskunftserteilung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

(5) Personen, gegen die sich eine verdeckte Datenerhebung richtet, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu unterrichten. Sonstige betroffene Personen sind nach Maßgabe des Satzes 1 zu unterrichten, soweit eine Datenerhebung nach den §§ 29 und 31c erfolgt ist oder andere besonders schutzwürdige Interessen dies erfordern. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Die Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 unterbleibt, soweit Leib, Leben oder Freiheit einer Person, besondere Vermögenswerte oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden. Ist eine Unterrichtung auch 12 Monate nach Abschluss der Maßnahme aus den gesetzlichen Gründen nicht zulässig, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils 12 weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig. Sind mehrere verdeckte Datenerhebungen in, einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt worden, erfolgt die Unterrichtung des Betroffenen nach dieser Bestimmung nach Abschluss der letzten Maßnahme; Entsprechendes gilt für die Berechnung der Frist zur Einholung der richterlichen Zustimmung für jede weitere Zurückstellung der Unterrichtung.

(6) Eine Unterrichtung nach Absatz 5 unterbleibt, soweit

  1. sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt,
  2. zu ihrer Durchführung weitere Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten und dies im Interesse der betroffenen Person nicht geboten erscheint oder
  3. keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder diese unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind.

§ 41 Errichtung von polizeilichen Dateien

(1) Die Errichtung von polizeilichen Dateien ist auf das im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.

(2) Für polizeiliche Dateien, in denen personenbezogene Daten automatisiert gespeichert werden, sind in einer Errichtungsanordnung festzulegen:

  1. die verantwortliche Stelle,
  2. die Bezeichnung der Datei,
  3. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Datei,
  4. die Art der zu speichernden Daten,
  5. der Kreis der Betroffenen,
  6. die Herkunft regelmäßig übermittelter Daten,
  7. die Eingabeberechtigung,
  8. die Zugangsberechtigung,
  9. die Art der zur Übermittlung vorgesehenen Daten und der mögliche Empfängerkreis,
  10. die Prüfungstermine,
  11. die in § 41a genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes sowie
  12. die Protokollierung des Abrufs und die Aufbewahrungsdauer der Protokollbestände.

Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Verfahrensbeschreibung nach § 10 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes . Einer Errichtungsanordnung bedarf es nicht, wenn die polizeiliche Datei für längstens drei Monate errichtet und betrieben wird.

(3) Die Errichtungsanordnung wird vom fachlich zuständigen Ministerium nach vorheriger Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erlassen. Die Errichtungsanordnung ist ihm zu übersenden und ersetzt die Anmeldung zum Datenschutzregister nach § 27 des Landesdatenschutzgesetzes . Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor allen wesentlichen Änderungen des Verfahrens zu beteiligen. Ist die Errichtung einer Datei besonders eilbedürftig, kann die verantwortliche Stelle eine Sofortanordnung erlassen, die unverzüglich dem fachlich zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Dieses unterrichtet den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(4) Für gleichartige Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten kann das fachlich zuständige Ministerium mit Zustimmung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine Generalerrichtungsanordnung erlassen. Für die Errichtung einer hierunter fallenden Datei genügt eine verkürzte Anmeldung nach § 27 des Landesdatenschutzgesetzes durch die verantwortliche Stelle.

§ 41a Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes

(1) Die Polizeibehörden und -einrichtungen haben die nach § 9 des Landesdatenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass nur befugte Personen auf Verfahren und personenbezogene Daten Zugriff nehmen können (Vertraulichkeit) und personenbezogene Daten unversehrt, zurechenbar und vollständig bleiben (Integrität).

(2) Die nach Absatz 1 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage einer Schutzbedarfsfeststellung und einer Risikoanalyse in einem IT-Sicherheits- und Datenschutzkonzept festzulegen und in angemessenen Abständen oder bei Verfahrensänderung auf ihre Eignung zu überprüfen und zu dokumentieren.

(3) Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit sollen die Polizeibehörden und -einrichtungen die von ihnen eingesetzten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die dabei genutzten technischen Einrichtungen durch unabhängiges und fachkundiges Personal prüfen und bewerten lassen (IT-Sicherheits- und Datenschutzaudit). Die Prüfergebnisse sowie deren Unterlagen dürfen bei dienstlichem Interesse Dritten in geeigneter Form zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Verfahren und technische Einrichtungen, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Verfahren nach Satz 1 geprüft wurde, sollen von den Polizeibehörden und -einrichtungen vorrangig eingesetzt werden.

(4) Verfahren der Polizeibehörden und -einrichtungen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegen der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Zuständig für die Vorabkontrolle ist der behördliche Datenschutzbeauftragte. Dieser wendet sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Das Ergebnis der Vorabkontrolle ist zu dokumentieren.

§ 41b Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen bezüglich der Datenerhebungen nach den §§ 27b, 28, 29, 31, 31b, 31c, 31e und 38 durch.

§ 42 Geltung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Landesdatenschutzgesetz findet nur Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei regeln.

werden gestrichen.

37. Nach § 46 werden folgende neue §§ 47 bis 49 eingefügt:

" § 47 Protokollierung, Datenschutzkontrolle

(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 33 bis 44 sind zu protokollieren:

  1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
  2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
  3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zu protokollieren sind auch

  1. bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, technische Observationsmittel)
    1. die Adressaten der Maßnahme sowie
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  2. bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson)
    1. die Adressaten der Maßnahme,
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
    3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,
  3. bei Maßnahmen nach § 35 (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen, auch wenn die Maßnahme nach § 35 Abs. 4 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erfolgt ist)
    1. die Adressaten der Maßnahme,
    2. sonstige überwachte Personen sowie
    3. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
  4. bei Maßnahmen nach § 36 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation)
    1. die Beteiligten der überwachten oder betroffenen Telekommunikation sowie
    2. im Falle des § 36 Abs. 3 die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  5. bei Maßnahmen nach § 37 (Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten) die Adressaten der Maßnahme,
  6. bei Maßnahmen nach § 38 (Auskunft über Nutzungsdaten) die Nutzer,
  7. bei Maßnahmen nach § 39 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen)
    1. die Adressaten der Maßnahme,
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
    3. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  8. bei Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 (Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation) die Adressaten der Maßnahme,
  9. bei Maßnahmen nach § 41 (Funkzellenabfrage)
    1. die Adressaten der Maßnahme sowie
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  10. bei Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 (Auskunft über Bestandsdaten)
    1. die Adressaten der Maßnahme sowie
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  11. bei Maßnahmen nach § 43 (polizeiliche Beobachtung)
    1. die Adressaten der Maßnahme sowie
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  12. bei Maßnahmen nach § 44 (Rasterfahndung)
    1. die in der Übermittlung nach § 44 Abs. 2 enthaltenen Merkmale sowie
    2. die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 48 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach Absatz 5 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke noch erforderlich sind.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen bezüglich der Datenerhebungen nach den §§ 33 bis 36, 38, 39, 41, 42 Abs. 2 und 44 durch. Zu diesem Zweck sind ihm die Protokolle sowie die Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.

§ 48 Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen

(1) Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen:

  1. bei Maßnahmen nach § 33 (anlassbezogene Kennzeichenerfassung) die Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund eines Trefferfalls, der sich nach Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand als Treffer bestätigt hat, erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  2. bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, technische Observationsmittel)
    1. die Adressaten der Maßnahme sowie
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  3. bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson)
    1. die Adressaten der Maßnahme,
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
    3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,
  4. bei Maßnahmen nach § 35 (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen, auch wenn die Maßnahme nach § 35 Abs. 4 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erfolgt ist)
    1. die Adressaten der Maßnahme,
    2. sonstige überwachte Personen sowie
    3. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
  5. bei Maßnahmen nach § 36 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation) die Beteiligten der überwachten oder betroffenen Telekommunikation,
  6. bei Maßnahmen nach § 37 (Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten) die Adressaten der Maßnahme,
  7. bei Maßnahmen nach § 38 (Auskunft über Nutzungsdaten) die Nutzer,
  8. bei Maßnahmen nach § 39 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen)
    1. die Adressaten der Maßnahme,
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  9. bei Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 (Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation) die Adressaten der Maßnahme,
  10. bei Maßnahmen nach § 41 (Funkzellenabfrage)
    1. die Adressaten der Maßnahme sowie
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  11. bei Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 (Auskunft über Bestandsdaten)
    1. die Adressaten der Maßnahme sowie
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  12. bei Maßnahmen nach § 43 (polizeiliche Beobachtung)
    1. die Adressaten der Maßnahme sowie
    2. die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
  13. bei Maßnahmen nach § 44 (Rasterfahndung) die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.

Sind mehrere verdeckte Datenerhebungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt worden, erfolgt die Benachrichtigung nach Abschluss der letzten Maßnahme. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 8, 10 bis 12 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(2) § 28 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 ist zurückzustellen, soweit sie

  1. ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
  2. den Zweck der Maßnahme,
  3. den Bestand des Staates, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder
  4. im Falle des § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 die Möglichkeit der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson

gefährden würde. Eine nach Satz 1 Nr. 1 zurückgestellte Benachrichtigung ist in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.

(4) Die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 bedarf der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums erfolgt:

  1. sechs Monate im Falle der §§ 35 und 39 oder
  2. ein Jahr im Falle der übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.

Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Falle der §§ 35 und 39 jedoch nicht länger als sechs Monate. Die richterliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach zwölf Monaten, im Falle der §§ 35 und 39 jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden und eine Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die Daten zu löschen und die Löschung ist zu dokumentieren. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig. Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Frist zur Einholung der richterlichen Zustimmung für jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(5) Die Gründe für die Zurückstellung oder das Unterbleiben der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.

§ 49 Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz folgender Maßnahmen:

  1. besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung nach § 34, soweit die Maßnahme einer richterlichen Anordnung bedarf,
  2. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 35, soweit die Maßnahme einer richterlichen Anordnung oder richterlichen Bestätigung bedarf,
  3. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 36, soweit sich die Datenerhebung auf Inhalte der Telekommunikation bezieht,
  4. Auskunft über Nutzungsdaten nach § 38,
  5. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen nach § 39,
  6. Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation nach § 40,
  7. Funkzellenabfrage nach § 41,
  8. Rasterfahndung nach § 44 und
  9. Datenübermittlungen an Stellen in Drittstaaten nach §§ 59 und 60 Abs. 4.

In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Der Landtag veröffentlicht die Berichte in anonymisierter Form."

38. Nach § 49 wird folgende neue Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Dritter Unterabschnitt
Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung".

39. Nach der Abschnittsüberschrift "Dritter Unterabschnitt Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung" werden folgende neue §§ 50 bis 64 eingefügt:

" § 50 Allgemeine Regelungen der Datenspeicherung oder sonstigen Datenverarbeitung

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift erlaubt ist.

(2) Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Verarbeitung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung sowie die Übermittlung zu einem anderen Zweck nur zulässig, soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck hätten erheben dürfen.

(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um die Identität einer Person festzustellen:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsnamen,
  4. sonstige Namen wie Spitznamen und andere Namensschreibweisen,
  5. Geschlecht,
  6. Geburtsdatum,
  7. Geburtsort,
  8. Geburtsstaat,
  9. derzeitige Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
  10. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
  11. Wohnanschrift sowie
  12. Sterbedatum.

(4) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß festzulegen. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist. Für nicht automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind zu berücksichtigen:

  1. der Umstand, dass es sich um Daten handelt, die besonderen Kategorien im Sinne des § 27 Abs. 2 zugehören,
  2. der Umstand, ob es sich um tatsachen- oder einschätzungsbasierte Daten im Sinne des § 27 Abs. 3 handelt,
  3. die verschiedenen Kategorien betroffener Personen im Sinne des § 27 Abs. 4,
  4. der Speicherungszweck sowie
  5. die Art und die Bedeutung des Anlasses der Speicherung.

Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt.

§ 51 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie durch folgende Maßnahmen selbst erhoben hat, zur Erfüllung derselben Aufgabe und zum Schutz eines Rechtsguts, das in der Befugnisnorm enthalten ist, oder zur Verhütung einer Straftat, die in der Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten:

  1. besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung nach § 34 Abs. 2,
  2. Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 35 Abs. 1 und 4,
  3. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation nach § 36 Abs. 1 und 3,
  4. Auskunft über Nutzungsdaten nach § 38 Abs. 1,
  5. Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen nach § 39 Abs. 1 und 3,
  6. Funkzellenabfrage nach § 41 Abs. 1,
  7. Rasterfahndung nach § 44 Abs. 1;

ausreichend ist dabei vorbehaltlich des Satzes 2 auch ein Ansatz für weitere Sachverhaltsaufklärungen. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 35 und 39 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr oder eine Gefahr im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen übermitteln, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz für ein mit der Befugnisnorm mindestens vergleichbar gewichtiges Rechtsgut oder zur Verhütung mindestens vergleichbar schwerwiegender Straftaten erforderlich ist. Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 35 und 39 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr oder eine Gefahr im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.

(3) Die Polizei kann die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten für Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an andere Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet werden dürfte und wenn die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen. Personenbezogene Daten, die durch Bildaufzeichnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlangt wurden, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.

(4) Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

(5) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.

§ 52 Speicherung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen 15 Jahre, bei Jugendlichen sieben Jahre und bei Kindern drei Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies spätestens nach drei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.

(3) Personenbezogene Daten, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert und genutzt werden.

(4) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von den in § 29 Abs. 3 genannten Personen, auch wenn sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, ist dies spätestens nach zwei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.

(5) Die Fristen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 beginnen regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt oder der Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen einheitlich der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.

(6) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken anonymisiert speichern und weiterverarbeiten. Die Anonymisierung kann unterbleiben, soweit diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die jeweils berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen. Zu wissenschaftlichen Zwecken können personenbezogene Daten innerhalb der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei weiterverarbeitet werden, soweit eine Verwendung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten nicht möglich ist und das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Satz 2 und 3 gilt nicht für eine Datenerhebung nach den §§ 35, 36 und 39.

(7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei sollen angemessene Maßnahmen ergreifen, dass gespeicherte personenbezogene Daten sachlich richtig, vollständig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, und zu diesem Zweck die Qualität der Daten überprüfen.

§ 53 Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie nach § 29 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 bei Personen, zu denen Grunddaten im Sinne des § 50 Abs. 3 angelegt wurden,
  3. Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder der Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
  4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(3) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 6. Oktober 2020 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 41 in der bis zum 6. Oktober 2020 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist.

§ 54 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Berichtigung kann auch durch eine Ergänzung der Daten erfolgen, wenn die Daten unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig sind. Wurden die Daten zuvor an die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt, ist der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen. Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig. Sie sind durch die empfangende Stelle unverzüglich zu löschen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken.

(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn

  1. der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt,
  2. ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig ist oder war,
  3. sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen,
  4. bei der zu bestimmten Fristen und Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist,
  5. sie für den der Anordnung ihrer verdeckten Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht mehr erforderlich sind,
  6. die ihrer Verarbeitung zugrunde liegende Einwilligung widerrufen wurde, soweit die personenbezogenen Daten nicht auch anderweitig rechtmäßig hätten verarbeitet werden dürfen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 6 wird durch den Widerruf der Einwilligung die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die Löschung personenbezogener Daten, die verdeckt erhoben wurden, ist zu dokumentieren. Die Löschung von durch Maßnahmen nach den §§ 34 bis 36, 38, 39 und 42 Abs. 1 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Wurden die Daten übermittelt, ist der empfangenden Stelle die Löschung unverzüglich anzuzeigen.

(3) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit und solange

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen oder
  3. die Nutzung der personenbezogenen Daten zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

Die in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. Wurden die Daten übermittelt, ist der empfangenden Stelle die Einschränkung der Verarbeitung unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Bestimmungen über die Zweckänderung bleiben unberührt.

(5) Die betroffene Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 die unverzügliche Berichtigung oder Löschung verlangen. Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung die Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall ist die betroffene Person zu unterrichten, bevor die Einschränkung der Verarbeitung wieder aufgehoben wird. Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.

(6) Die betroffene Person wird unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Absatz 5 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist die betroffene Person hierüber schriftlich und unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einlegen, ihre Rechte auch über diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Unterrichtungen nach Satz 2 können unterbleiben, soweit und solange hierdurch

  1. die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,
  2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder
  3. überwiegende Rechte Dritter gefährdet würden.

(7) Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.

§ 55 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

(1) Ergänzend zu Artikel 18 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung gilt für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, dass insbesondere im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache betrifft, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, ist schriftlich und unter Mitteilung der Gründe darüber zu unterrichten, dass an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung getreten ist. Die Unterrichtung nach Satz 3 kann unterbleiben, soweit und solange hierdurch Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes eintreten würden. Die Gründe für das Absehen von der Unterrichtung sind zu dokumentieren. § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ergänzend zu Artikel 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Löschung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend. § 45 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten nicht, soweit und solange

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen oder
  3. die Nutzung der personenbezogenen Daten zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In den Fällen des Satzes 1 tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eingeschränkte Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

(4) Die betroffene Person ist schriftlich und unter Mitteilung der Gründe über die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange hierdurch Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes eintreten würden. Die Gründe für das Absehen von der Unterrichtung sind zu dokumentieren. § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 56 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Soweit dieses Gesetz eine Datenübermittlung oder eine zweckändernde Verarbeitung zulässt, können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen übermitteln.

(2) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat diese die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von öffentlichen inländischen Stellen, Gefahrenabwehrbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie sonstigen Stellen der Europäischen Union prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung besteht. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.

(3) Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt wurden. Bei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen ist eine gesetzlich zugelassene Zweckänderung nur zulässig, soweit zusätzlich die übermittelnde Stelle zustimmt. Nicht öffentliche Stellen, Stellen in Drittstaaten sowie über- und zwischenstaatliche Stellen sind bei der Übermittlung auf die Sätze 1 und 2 hinzuweisen.

(4) Bestehen für die Verarbeitung besondere Bedingungen, ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.

(5) Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Daten dürfen von dieser nicht mehr verarbeitet werden und sind unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken, wenn sie zu Zwecken der Dokumentation noch benötigt werden, anderenfalls sind sie von dieser unverzüglich zu löschen.

(6) Die Übermittlung erkennbar unrichtiger, unvollständiger oder nicht mehr aktueller Daten unterbleibt. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, hat die übermittelnde Stelle die Daten vor der Übermittlung entsprechend zu überprüfen. Die empfangende Stelle beurteilt die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten in eigener Zuständigkeit. Hierfür fügt die übermittelnde Stelle nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen bei.

(7) Unterliegen personenbezogene Daten einem durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung und sind sie den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei nur zulässig, wenn die empfangende Stelle die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie erlangt wurden.

(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten, Dateien oder anderweitigen Informationssystemen so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung oder sonstige Verarbeitung dieser Daten, die entsprechend zu kennzeichnen sind, ist unzulässig.

§ 57 Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland

(1) Zwischen Polizeibehörden, zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden sowie zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an andere öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben oder der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.

(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auf Ersuchen an andere öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies zur

  1. Erfüllung von Aufgaben, welche der empfangenden Stelle obliegen,
  2. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zum Strafvollzug,
  3. Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
  4. Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen Einzelner

erforderlich ist.

(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus oder auf Ersuchen personenbezogene Daten an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn die Daten zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter erkennen lassen, die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben der empfangenden Stelle bedeutsam sind.

(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.

§ 58 Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an

  1. Behörden und sonstige öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind und
  3. Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden eines Schengenassoziierten Staates, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,

übermitteln.

(2) Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 59 Datenübermittlung an öffentliche Stellen und an internationale Organisationen in Drittstaaten

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an sonstige öffentliche Stellen in anderen als den in § 58 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 58 Abs. 1 Nr. 2 genannten internationalen Organisationen übermitteln, wenn dies aufgrund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle für diese Zwecke zuständig ist und

  1. die Europäische Kommission einen Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 gefasst hat, wonach der Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet,
  2. geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen
    1. aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
    2. aufgrund einer einzelfallbezogenen Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen oder
  3. die Übermittlung erforderlich ist
    1. zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person,
    2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen oder Belange der betroffenen Person, sofern Rechte oder Interessen Dritter nicht überwiegen, oder
    3. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

(2) In Fällen, in denen die zu übermittelnden Daten zuvor von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, muss die Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates genehmigt werden. Ohne vorherige Genehmigung ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für

  1. die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder
  2. die wesentlichen Interessen des Bundes, eines Landes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

abzuwehren und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Falle des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaates, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.

(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei stellen bei Übermittlungen nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiter übermittelt, wenn die übermittelnde Stelle dies zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung haben die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiter übermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre.

(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an andere als in Absatz 1 genannte öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn

  1. dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist,
  2. eine Übermittlung an eine in Absatz 1 genannte Behörde oder sonstige öffentliche Stelle wirkungslos, nicht rechtzeitig möglich oder zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre,
  3. Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung nicht überwiegen und
  4. die übrigen für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten geltenden Voraussetzungen vorliegen.

Die übermittelnde Stelle teilt der empfangenden Stelle die Zwecke mit, zu denen die Verarbeitung der Daten erfolgen darf und verpflichtet sie dazu, die übermittelten Daten nicht ohne ihre Zustimmung zu anderen Zwecken zu verwenden. Die übermittelnde Stelle unterrichtet unverzüglich die an sich nach Absatz 1 zuständige Behörde oder öffentliche Stelle des Drittstaates über die Übermittlung.

(5) Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 4 sind zu protokollieren. Das Protokoll hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die empfangende Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Protokolle sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für die Verwendung der Protokolldaten und die Datenschutzkontrolle gilt § 47 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zumindest jährlich über Übermittlungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b und Absatz 4 zu unterrichten.

(7) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.

§ 60 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Erfüllung einer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe,
  2. Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
  3. Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner, sofern kein Grund für die Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder
  4. Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Einzelner überwiegen.

§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Auf Ersuchen einer nicht öffentlichen inländischen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese

  1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
  2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.

§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 an nicht öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. § 59 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.

§ 61 Öffentlichkeitsfahndung

Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.

§ 62 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn

  1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
  2. besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.

(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 58, 59 und 60 Abs. 3 und 4 unterbleibt darüber hinaus,

  1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
  2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
  3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde; dies gilt nicht, soweit die Datenübermittlung zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen oder
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.

(3) Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 59 und § 60 Abs. 3 und 4 ist eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittländern, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt, heranzuziehen. Hierbei sind insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse und maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder nach Artikel 45 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt.

§ 63 Datenempfang durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei

Öffentliche inländische Stellen und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit anzunehmen ist, dass dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist. Auf Ersuchen haben öffentliche inländische Stellen personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 64 Automatisiertes Abrufverfahren, Datenverbund

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten der Polizeibehörden durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf durch andere als Polizeibehörden ist nur aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.

(2) Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 64 Abs. 1, 2 und 5 des Landesdatenschutzgesetzes.

(3) Die nach Absatz 2 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur

  1. Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der Eigenüberwachung,
  2. Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,
  3. Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und
  4. Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Sie sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen. Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung der Behördenleitung oder eines von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere von überörtlicher Bedeutung, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden des Landes, anderer Länder und des Bundes ermöglicht. Ausländische Polizeibehörden können in den Datenverbund einbezogen werden, soweit dies wegen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für sonstige öffentliche Stellen und über- oder zwischenstaatliche Stellen, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist."

40. Nach § 65 werden folgende neue §§ 66 bis 68 eingefügt:

" § 66 Auskunftsrecht

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei teilen einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über

  1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
  2. die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung,
  3. verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten,
  4. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden,
  5. die für die Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung,
  6. die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und
  7. die Kontaktdaten des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Möglichkeit, bei ihm Beschwerde einzulegen.

Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden. Auskunft zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt. Auskunft zu personenbezogenen Daten, die in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt sind, wird nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erteilt.

(2) Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit und solange anderenfalls

  1. die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,
  2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder
  3. die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde und das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung nicht überwiegt.

(3) § 54 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags sind zu dokumentieren. Sie sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit das fachlich zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, sind die Gründe für die Ablehnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit persönlich zur Verfügung zu stellen und die Rechte nach § 42 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes müssen durch ihn persönlich ausgeübt werden. Eine Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) § 54 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 67 Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz der Polizei und staatlicher Veranstaltungen sowie von Beratungs- und Präventionsstellen

(1) Soweit das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung oder ein anderes Gesetz keine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsieht, kann die Polizei Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, die

  1. eine Tätigkeit als Bedienstete bei der Polizei anstreben,
  2. selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Aufgaben der Polizei erbringen wollen,
  3. Aufklärungs- oder Beratungstätigkeiten, die einer Qualifizierung durch die Polizei bedürfen, im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erbringen wollen,
  4. unbegleiteten Zutritt zu Liegenschaften der Polizei erhalten sollen, ohne den in Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen anzugehören,
  5. Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen haben, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften der Polizei ergeben oder
  6. Aufgaben im Bereich der Deradikalisierung oder Extremismusprävention wahrnehmen.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann ferner bei Personen durchgeführt werden, die als Ordnungsdienst für eine öffentliche Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle beantragt wird. Die Polizei hört den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 2 beabsichtigt ist.

(2) Überprüfungen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person. Die für die Entscheidung über die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Stelle hat die betroffene Person vor der schriftlichen Zustimmung über

  1. den konkreten Ablauf und den Inhalt der Überprüfung,
  2. die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen und die Empfänger,
  3. die Entscheidungskriterien sowie
  4. die Möglichkeit, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden,

zu informieren, soweit dies nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Information durch den Veranstalter oder eine andere öffentliche Stelle, sichergestellt ist. Wird die Zustimmung verweigert, darf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht durchgeführt und, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, die betroffene Person mit der beabsichtigten Tätigkeit nicht betraut, nicht von der Polizei qualifiziert oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 2, der beantragte Zutritt nicht erteilt werden.

(3) Die Polizei kann die Identität der zu überprüfenden Person feststellen und zu diesem Zweck mit ihrer Zustimmung von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. Die Überprüfung erfolgt anhand eines Datenabgleichs mit den Datenbeständen

  1. der Polizeien des Bundes und der Länder,
  2. der Justizbehörden und Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
  3. des Verfassungsschutzes,
  4. des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person Ausländer ist sowie
  5. der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 findet Satz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Abgleich mit den Datenbeständen des Verfassungsschutzes routinemäßig erfolgt. Die Polizei kann die zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten an die in Satz 2 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören insbesondere

  1. Funktion,
  2. Name und Geburtsname,
  3. Vorname,
  4. Geburtsdatum und -ort,
  5. Wohnanschriften,
  6. Bundesland,
  7. Geschlecht und
  8. Nationalität

der betroffenen Person. Die Polizei sammelt die Ergebnisse und bewertet diese. Hierbei erfolgt die Rückmeldung der in Satz 2 benannten Stellen und die insoweit erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizei nach Maßgabe der für die übermittelnden Stellen geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Ist die Polizei zugleich zuständig für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person, trifft sie diese Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es in der Regel bei

  1. einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens,
  2. einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, das im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sich die Tat gerichtet hat gegen
    1. das Leben,
    2. die Gesundheit,
    3. die Freiheit einer Person oder
    4. bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte und auf den Gebieten des Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen wurde

und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  1. einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Staatsschutzdelikts, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  2. Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betroffene Person
    1. in der Vergangenheit wiederholt Gewalttaten begangen hat, zukünftig Gewalttaten begehen oder zu ihrer Begehung aufrufen wird,
    2. einer gewaltbereiten Bewegung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt oder in den letzten fünf Jahren einer solchen Bewegung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt hat,
    3. Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Bei sonstigen Verurteilungen oder Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Stelle oder der Sicherheit der betroffenen Veranstaltung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

  1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  2. Erkenntnisse aus dem Bereich des Staatsschutzes oder der organisierten Kriminalität oder
  3. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen.

(5) Ist die Polizei nicht zugleich zuständig für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die hierfür zuständige Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von

  1. Deliktsbezeichnung,
  2. Tatort,
  3. Tatzeit,
  4. Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie
  5. Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.

Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit durch die hierfür zuständige Stelle gilt Absatz 4 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 unterrichtet die Polizei die zuständige Stelle ausschließlich über das Ergebnis der Überprüfung, ob gegen die Person Sicherheitsbedenken bestehen.

(6) Für den Fall, dass die Entscheidung über die Zuverlässigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht durch die Polizei getroffen wird, hat die für diese Entscheidung zuständige Stelle die Polizei unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie trotz des Vorliegens sicherheitsrelevanter Erkenntnisse den beantragten Zutritt zu einer Veranstaltung genehmigen will.

(7) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie des Absatzes 1 Satz 2 sind mit Zustimmung der betroffenen Person Wiederholungsüberprüfungen zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Wiederholungsüberprüfungen können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden. Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Stelle die Polizei über den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1.

(8) Nach Abschluss der Überprüfung sind die Verfahrensunterlagen zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses folgt, zu speichern. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Finden Wiederholungsüberprüfungen statt oder wird die betroffene Person aus einem anderen Anlass erneut einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen, dürfen die Unterlagen auch für diesen Zweck verarbeitet werden; die Unterlagen sind bis zum Ende des Jahres zu speichern, das der Abmeldung oder der Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit folgt. Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist eine Verarbeitung durch die Polizei zu anderen Zwecken nur zulässig, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren oder zur Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich ist.

§ 68 Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft

(1) Soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften keine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsehen, kann die Polizei eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen durchführen, die als Ordnungsdienst für eine öffentliche Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird. Die Polizei hört den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 1 beabsichtigt ist.

(2) Der Veranstalter hat die in § 67 Abs. 3 Satz 4 genannten personenbezogenen Daten, die zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind, zu erheben und trägt die Verantwortung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Er hat die Daten an die für die Veranstaltung zuständige allgemeine Ordnungsbehörde auf elektronischem Wege und in tabellarischer Form zu übermitteln. Die allgemeine Ordnungsbehörde legt in Abstimmung mit der Polizei das Dateiformat sowie den im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt der Übermittlung fest und informiert den Veranstalter hierüber. Sie leitet die Daten zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Polizei weiter.

(3) § 67 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, Satz 4 bis 6 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(4) Die Polizei bewertet die Ergebnisse unter Berücksichtigung der in § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 genannten Kriterien und teilt der für die Veranstaltung zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde mit, ob und gegen welche Personen Sicherheitsbedenken bestehen. Hierbei hat die Polizei gegebenenfalls die in § 67 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben zu machen, soweit nicht die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde. Die allgemeine Ordnungsbehörde leitet ausschließlich das Ergebnis der Überprüfung, ob und gegen welche Personen Sicherheitsbedenken bestehen, an den Veranstalter weiter. Erteilt der Veranstalter einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt, hat er die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Satzes 4 kann die allgemeine Ordnungsbehörde dem Veranstalter aufgeben, der betroffenen Person die Erteilung des beantragten Zutritts zu versagen oder diesen vollständig von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (Gefahrenvorsorge).

(5) Im Falle der Erteilung des beantragten Zutritts dürfen die hierfür erforderlichen Unterlagen nur unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst durch den Veranstalter oder eine von diesem beauftragte Person ausgehändigt werden.

(6) Der Veranstalter darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Entscheidung verarbeiten, ob der jeweiligen betroffenen Person der beantragte Zutritt erteilt wird. Alle vom Veranstalter für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwendeten Daten sind im Falle der Erteilung des beantragten Zutritts spätestens drei Monate und im Falle der Nichterteilung spätestens zwölf Monate nach Beendigung der Veranstaltung zu löschen. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist."

41. In der Abschnittsüberschrift "Dritter Abschnitt Gefahrenabwehrverordnungen" wird das Wort "Dritter" durch das Wort "Vierter" ersetzt.

42. Der bisherige § 43 wird § 69.

43. Der bisherige § 44 wird § 70 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 43 Abs. 3" durch die Verweisung " § 69 Abs. 3" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Verweisung " § 43 Abs. 3 Satz 4" durch die Verweisung " § 69 Abs. 3 Satz 4" ersetzt.

44. Die bisherigen §§ 45 bis 48 werden §§ 71 bis 74.

45. Der bisherige § 49 wird § 75 und die Verweisung " § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7" wird durch die Verweisung " § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7" ersetzt.

46. In der Abschnittsüberschrift "Vierter Abschnitt Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei" wird das Wort "Vierter" durch das Wort "Fünfter" ersetzt.

47. Der bisherige § 57 wird § 76 und in Absatz 2 wird die Verweisung " §§ 58 bis 66" durch die Verweisung " §§ 77 bis 85" ersetzt.

48. Die bisherigen §§ 58 bis 64 werden §§ 77 bis 83.

49. Der bisherige § 65 wird § 84 und in Absatz 2 wird die Verweisung " § 61 Abs. 3" durch die Verweisung " § 80 Abs. 3" ersetzt.

50. Der bisherige § 66 wird § 85 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 58 Abs. 5" durch die Verweisung " § 77 Abs. 5" und die Verweisung " § 64 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5" durch die Verweisung " § 83 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 58 Abs. 5" durch die Verweisung " § 77 Abs. 5" ersetzt.

51. Der bisherige § 66a wird § 86 und in Satz 1 wird die Verweisung " §§ 94 und 95" durch die Verweisung " §§ 109 und 110" ersetzt.

52. In der Abschnittsüberschrift "Fünfter Abschnitt Entschädigungsansprüche" wird das Wort "Fünfter" durch das Wort "Sechster" ersetzt.

53. Der bisherige § 68 wird § 87.

54. Der bisherige § 69 wird § 88 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 68" durch die Verweisung " § 87" ersetzt.

55. Der bisherige § 70 wird § 89 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 69 Abs. 5" durch die Verweisung " § 88 Abs. 5" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 69 Abs. 5" durch die Verweisung " § 88 Abs. 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 69 Abs. 3 Satz 3 bis 5" durch die Verweisung " § 88 Abs. 3 Satz 3 bis 5" ersetzt.

56. Der bisherige § 71 wird § 90 und die Verweisung " § 70" wird durch die Verweisung " § 89" ersetzt.

57. Der bisherige § 72 wird § 91.

58. Der bisherige § 73 wird § 92 und in Absatz 1 werden die Verweisung " § 72" durch die Verweisung " § 91" und die Verweisung " § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt.

59. Der bisherige § 74 wird § 93 und die Verweisung " § 72 Abs. 3 oder § 73" wird durch die Verweisung " § 91 Abs. 3 oder § 92" ersetzt.

60. Die bisherigen §§ 75 und 76 werden §§ 94 und 95 .

61. Der bisherige § 77 wird § 96 und Absatz 5 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. es nimmt die Angelegenheiten des ärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes sowie koordinierende Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit als zentrale Dienststelle wahr."5. es nimmt die Angelegenheiten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements, insbesondere des ärztlichen und betriebsärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes sowie als Zentralstelle koordinierende Aufgaben in den Bereichen Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Sozialberatung wahr."

62. Der bisherige § 79 wird § 97.

63. Der bisherige § 82 wird § 98.

64. Die bisherigen §§ 84 und 85 werden §§ 99 und 100.

65. Der bisherige § 86 wird § 101 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 101 Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes" § 101 Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder, des Bundes, Vollzugsbeamten der Zollverwaltung und Bediensteten ausländischer Polizeidienststellen".

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend."Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der jeweils geltenden Fassung gestattet ist, entsprechend."

66. Der bisherige § 87 wird § 102 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 86 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 101 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

67. Die bisherigen §§ 88 und 89 werden §§ 103 und 104.

68. Der bisherige § 90 wird § 105 und Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Landesregierung regelt die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden durch Rechtsverordnung."(1) Die Landesregierung regelt die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden durch Rechtsverordnung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist."

69. Die bisherigen §§ 91 bis 94 werden §§ 106 bis 109.

70. Der bisherige § 95 wird § 110 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und die örtlichen Ordnungsbehörden" durch die Worte ", die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 94 Abs. 3" durch die Verweisung " § 109 Abs. 3" ersetzt.

71. Die bisherigen §§ 96 bis 99 werden §§ 111 bis 114.

72. Der bisherige § 99a wird § 115 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 99a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a, einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 oder einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die Anordnung nach § 12a oder § 13 getroffen hat.

" § 115 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a oder einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 oder einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 26 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 ein Sicherheitskonzept nicht, nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde vorlegt,
  3. entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 keinen Ordnungsdienst oder keine Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung vorsieht,
  4. entgegen § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 die zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt,
  5. entgegen § 68 Abs. 4 Satz 4 die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde nicht unverzüglich darüber in Kenntnis setzt, dass er einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt erteilt oder
  6. entgegen § 68 Abs. 5 die für die Erteilung des beantragten Zutritts erforderlichen Unterlagen nicht unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst aushändigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Behörde, die die Anordnung nach § 12a oder § 13 getroffen hat. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4 ist die Behörde, die als allgemeine Ordnungsbehörde für die Veranstaltung zuständig ist."

73. Der bisherige § 100

§ 100 Evaluation

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 29, 31, 31b, 31c, 31e und 38 in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des 31. März 2016. § 29 Abs. 8 und § 31 Abs. 7 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die Anfertigung des Berichts der Landesregierung erfolgt unter Mitwirkung einer Stelle, die eine wissenschaftlich fundierte Überprüfung der Maßnahmen gewährleistet.

(3) Der Bericht der Landesregierung enthält Angaben insbesondere über Anlass und Zweck sowie Dauer und Ergebnis der Maßnahmen nach Absatz 1 im Berichtszeitraum. Personenbezogene Angaben sollen anonymisiert werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; er gibt eine Stellungnahme ab.

wird gestrichen.

74. Der bisherige § 101 wird § 116.

75. Es werden folgende Klammerzusätze und Verweisungen ersetzt:

a) in § 9a Abs. 4, § 18 Abs. 3 Satz 8, § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 und § 43 Abs. 1 " (§ 28 Abs. 3)" durch " (§ 34 Abs. 3)",

b) in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 37 Abs. 1 Nr. 3 " (§ 26 Abs. 3 Satz 2)" durch " (§ 29 Abs. 3 Nr. 6)",

c) in § 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 " § 32" durch " § 43",

d) in § 35 Abs. 1 Satz 6, § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 41 Abs. 1 Satz 2 " § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch " § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" und

e) in § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, § 38 Abs. 1 Satz 3 und § 39 Abs. 1 Satz 5 " § 39a Abs. 3" durch " § 45 Abs. 3".

76. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

In § 26 Satz 1 werden die Worte "im Vorbereitungsdienst" gestrichen.

Artikel 3

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. September 2020 (GVBl. S. 421), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

In § 93 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "der Präsidialstab sowie das Präsidialbüro" durch die Worte "des Präsidialstabs sowie des Präsidialbüros" ersetzt.

Artikel 4

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat

(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. EU Nr. L 97 S. 3) können über die Unfallkasse Rheinland-Pfalz weitergemeldet werden.

(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden."

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmung geändert.

Artikel 5

Die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2018 (GVBl. S. 317), BS 2013-1-38, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. In lfd. Nr. 14.9 werden die Worte "von Polizeikräften" gestrichen.

2. Nach lfd. Nr. 14.9 werden folgende neue lfd. Nrn. 14.10 bis 14.10.4 eingefügt:

"14.10 Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

14.10.1 Überprüfung des Sicherheitskonzepts nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 POG 100,00 bis 1.500,00

14.10.2 Erteilung eines Bescheids nach § 26 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 POG 35,00 bis 105,00

14.10.3 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den §§ 67 Abs. 1 Satz 2 und 68 Abs. 1 Satz 1 POG 100,00 bis 900,00

14.10.4 Mitwirkung der Polizei im Rahmen der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 und 68 Abs. 1 Satz 1 POG 100,00 bis 900,00".

3. Die bisherige lfd. Nr. 14.10 wird lfd. Nr. 14.11.

Artikel 6

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eingeschränkt.

Artikel 7

Es treten in Kraft:

1. Artikel 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2019,

2. Artikel 1 Nr. 9 am 6. April 2021,

3. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

ID 201871

ENDE