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Änderungstext

Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. März 2023
(GVBl. Nr. 6 vom 20.03.2023 S. 71)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GVBl. S. 29), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. § 16c Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen."Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen."

2. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Satz 4 wird eingefügt:

"Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet."

b) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort "Höhe" die Worte "der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4" eingefügt.

3. § 18a Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Inhabern von Ehrenämtern oder ehrenamtlich Tätigen, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Vor- oder Nacharbeit im Umfang der Hälfte der für die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens aufgewandten notwendigen Zeit; der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt und darf pro Arbeitstag höchstens den Verdienstausfall für die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit umfassen."

b) Im neuen Satz 1 wird das Wort "Wahrnehmung" durch das Wort "Ausübung" ersetzt.

4. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Gemeinderats zugeschaltet werden."

bb) Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist."

cc) Der bisherige Satz 3

Eine Anhörung darf nicht erfolgen, sofern zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist.

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "bis zum 31. März 2023" gestrichen.

5. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Digitale Sitzungsteilnahme

(1) Ratsmitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Gemeinderat kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Ratsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Ratsmitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Ratsmitglieder und die zugeschalteten Ratsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Ratsmitglied gefassten Beschlusses. § 39 Abs. 1 bleibt unberührt."

6. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen."

7. In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "unterzeichnet" die Worte "oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen" eingefügt.

(Gültig ab 01.07.2024 siehe =>)
8. § 53 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. gegen Entgelt im Dienst einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86a oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14a KomZG steht, an der die Gemeinde beteiligt ist,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
4. gegen Entgelt im Dienst einer Gesellschaft steht, an der die Gemeinde mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,"4. gegen Entgelt im Dienst eines privatrechtlichen Unternehmens steht, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist oder in dem sie über die Mehrheit der Stimmen verfügt,"

c) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:

"5. Mitglied des Vorstands einer Sparkasse ist, bei der die Gemeinde - allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften - Träger ist,".

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

9. § 56b wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, mindestens jedoch von zehn Jugendlichen. Mehr als 100 Unterschriften sind nicht erforderlich. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. Dem § 121 wird folgender Satz angefügt:

"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung."

11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 5 geändert.

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 78 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

1. § 11c Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen."Der Landkreis soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen."

2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Satz 4 wird eingefügt:

"Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit werden gesondert erstattet."

b) In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort "Höhe" die Worte "der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4" eingefügt.

3. § 12a Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Inhabern von Ehrenämtern oder ehrenamtlich Tätigen, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Vor- oder Nacharbeit im Umfang der Hälfte der für die Ausübung des Ehrenamts oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens aufgewandten notwendigen Zeit; der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt und darf pro Arbeitstag höchstens den Verdienstausfall für die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit umfassen."

b) Im neuen Satz 1 wird das Wort "Wahrnehmung" durch das Wort "Ausübung" ersetzt.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Die Anzuhörenden können auch mittels Ton- und Bildübertragung in die Sitzung des Kreistags zugeschaltet werden."

bb) Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht, wenn zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist."

cc) Der bisherige Satz 3

Eine Anhörung darf nicht erfolgen, sofern zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Anhörung durchgeführt worden ist.

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "bis zum 31. März 2023" gestrichen.

5. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

" § 28a Digitale Sitzungsteilnahme

(1) Kreistagsmitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Kreistags durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit der Kreistag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Kreistag kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Kreistagsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 32 Abs. 1. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Kreistagsmitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Landkreis hat in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Kreistagsmitglieder und die zugeschalteten Kreistagsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Kreistagsmitglied gefassten Beschlusses. § 32 Abs. 1 bleibt unberührt."

6. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Mandatsausübung Rechnung zu tragen."

7. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "unterzeichnet" die Worte "oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen" eingefügt.

(Gültig ab 01.07.2024 siehe =>)
8. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. gegen Entgelt im Dienst einer Anstalt des Landkreises im Sinne des § 86a GemO in Verbindung mit § 57 oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476, BS 2020-20) in der jeweils geltenden Fassung steht, an der der Landkreis beteiligt ist,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
4.gegen Entgelt im Dienste einer Gesellschaft steht, an der der Landkreis mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,"4. gegen Entgelt im Dienst eines privatrechtlichen Unternehmens steht, an dem der Landkreis mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist oder in dem er über die Mehrheit der Stimmen verfügt,"

c) Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:

"5. Mitglied des Vorstands einer Sparkasse ist, bei der der Landkreis - allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften - Träger ist,".

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

9. § 49c wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der im Landkreis wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 400 Jugendlichen. Der Kreistag hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Zweckverbandsgesetz" durch die Worte "Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "im Einvernehmen mit dem für das Baurecht und das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium" gestrichen.

11. Dem § 64 wird folgender Satz angefügt:

"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung."

12. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 5 geändert.

Artikel 3
Änderung der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz

Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "bis zum 31. März 2023" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 8 und des Artikels 2 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 2 Nr. 8 treten am ersten Tage des Kalendermonats in Kraft, der auf den kommenden und nach § 71 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes festzusetzenden Wahltag für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen folgt.

(2) Der Tag, an dem Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 2 Nr. 8 nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.



Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 2 Nr. 8 des Achten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 29. Februar 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 22.03.2024 S. 59)

Nach Artikel 4 Abs. 2 des Achten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 2 Nr. 8 dieses Gesetzes am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

ID 230560

ENDE