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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze
- Schleswig-Holstein -

Vom 17. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 301)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjustizgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu Teil 10 folgende Fassung:

altneu
Teil 10
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

§ 74 Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

§ 75 Verzeichnis

§ 76 Voraussetzungen

§ 77 Fortsetzung der Bestellung, Widerruf

§ 78 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

§ 79 Rechte und Pflichten

§ 80 Bestätigung der Übersetzung

§ 81 Ordnungswidrigkeit

§ 82 Vorübergehende Dienstleistungen

§ 83 Weitere Verfahrensvorschriften

"Teil 10
Übersetzerinnen und Übersetzer; Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

§ 74 Übersetzerinnen und Übersetzer

§ 75 Bestätigung der Übersetzung

§ 76 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

§ 77 Zuständigkeiten; Verfahren

§ 78 Ordnungswidrigkeit

§ 79 Übergangsbestimmung

§§ 80 - 83 (weggefallen)".

2. Teil 10 erhält folgende Fassung:

altneu
Teil 10
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

§ 74 Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 GVG) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung - ZPO) werden.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Teils ist auch die Gebärdensprache.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist für die Aufgaben nach diesem Teil zuständig, soweit sich aus diesem oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes ergibt.

§ 75 Verzeichnis

(1) Es wird ein gemeinsames Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) geführt.

(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsverbindungen und E-Mail-Adresse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.

(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Bei der Einsichtnahme ist darauf hinzuweisen, dass eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen nicht übernommen wird.

§ 76 Voraussetzungen

(1) Auf Antrag kann als Sprachmittlerin oder Sprachmittler allgemein beeidigt oder zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

  1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  2. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung und § 882b ZPO) eingetragen ist, oder
  3. nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den schleswigholsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

  1. ausreichende Sprachkenntnisse, die durch eine staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine vergleichbare Eignung nachzuweisen sind, und
  2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

Sprachkenntnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 setzen insbesondere voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern kann.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine mindestens fünfjährige unbeanstandete berufsmäßige Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erbracht werden.

(5) Die Ermächtigung gilt nur für natürliche Personen, die Ermächtigung von Sprachmittleragenturen ist unzulässig.

§ 77 Fortsetzung der Bestellung, Widerruf

(1) Spätestens fünf Jahre nach Aufnahme in das Verzeichnis nach § 75 ist die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler in schriftlicher Form aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob sie oder er weiterhin in dem Verzeichnis geführt werden soll. Sie oder er wird aus dem Verzeichnis gelöscht, wenn sie oder er nicht binnen drei Monaten eine entsprechende Erklärung schriftlich oder in Textform abgibt. Die Aufforderung ist jeweils mit Ablauf weiterer fünf Jahre zu wiederholen.

(2) Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler

  1. die Voraussetzungen des § 76 nicht mehr erfüllt oder
  2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat.

Die Vorschriften der §§ 116 und 117 LVwG bleiben unberührt.

§ 78 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen oder Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 GVG zu leisten.

(2) Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(3) Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Dolmetscherinnen oder Dolmetscher erhalten als Nachweis über die allgemeine Beeidigung eine beglaubigte Abschrift des Beeidigungsprotokolls. Übersetzerinnen oder Übersetzer erhalten eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung. Ferner erhalten sie eine Abschrift über die Niederschrift der Verpflichtung.

(5) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Schleswig-Holstein weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Bei einer Verlegung der beruflichen Niederlassung oder des Wohnsitzes in einen anderen Landgerichtsbezirk geht die Zuständigkeit auf dessen Präsidentin oder Präsidenten über.

§ 79 Rechte und Pflichten

(1) Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler sind verpflichtet,

  1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft, selbst und unparteiisch zu erfüllen,
  2. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,
  3. Aufträge der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen,
  4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
    unverzüglich jede Änderung des Wohnsitzes oder der Niederlassung, ihrer Telekommunikationsverbindungen und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, eine Verurteilung im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen sie mitzuteilen.

(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen aus und in die Sprache oder die Sprachen zu bescheinigen, für deren Übersetzung die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler persönlich ermächtigt ist. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(3) Nach Aushändigung des Nachweises nach § 78 Absatz 4 Satz 1 kann die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Bezeichnung "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigte Dolmetscherin (oder: beeidigter Dolmetscher) für (Angabe der
Sprache/n)" führen. Nach Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung nach § 78 Absatz 4 Satz 2 kann die Übersetzerin oder der Übersetzer die Bezeichnung "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin (oder: ermächtigter Übersetzer) für (Angabe der Sprache/n)" führen.

§ 80 Bestätigung der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin (oder: ermächtigter Übersetzer) für die ... Sprache."

(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 81 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  2. eine Bezeichnung führt, die der in Nummer 1 zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

§ 82 Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 74 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein mit denselben Rechten und Pflichten wie eine in das Verzeichnis nach § 75 Absatz 1 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 75 Absatz 2 Satz 1 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. Eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 74 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, und
  4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

§ 79 Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(3) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt, wird mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 75 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vorgenommen. Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 79 Absatz 3 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(5) Eine vorübergehend registrierte Person kann aus dem Verzeichnis nach § 75 Absatz 1 gestrichen werden, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher, die Übersetzerin oder der Übersetzerwiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat. Eine Streichung ist darüber hinaus in der Regel gerechtfertigt, wenn die Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird, oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt.

§ 83 Weitere Verfahrensvorschriften

(1) Verfahren nach diesem Teil des Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des LVwG abgewickelt werden.

(2) Anträge nach § 76 Absatz 1 und Anzeigen nach § 82 Absatz 2 sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, zu bearbeiten. § 111a Absatz 2 Satz 2 bis 4 LVwG gilt entsprechend.

"Teil 10
Übersetzerinnen und Übersetzer; Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

§ 74 Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt werden.

(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen aus und in die Sprache oder die Sprachen zu bescheinigen, für deren Übersetzung die Übersetzerin oder der Übersetzer persönlich ermächtigt ist. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die allgemeinen Vorschriften über personenbezogene Daten finden auf Daten ohne Personenbezug, die zur Übersetzung überlassen worden sind, entsprechende Anwendung.

(3) Auf die Ermächtigung finden §§ 3, 4, 5 Absatz 3 und 4 und §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

(4) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(5) Die Bezeichnung "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin für ... (Angabe der Sprache/n)" oder "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigter Übersetzer für ... (Angabe der Sprache/n)" darf führen, wer nach Absatz 1 bis 3 ermächtigt ist.

§ 75 Bestätigung der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin / ermächtigter Übersetzer für ... (Angabe der Sprache/n)."

(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument offensichtlich kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 76 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

(1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt werden.

(2) Auf die allgemeine Beeidigung finden §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die Bezeichnung "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Gebärdensprache" oder "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Gebärdensprache" darf führen, wer entsprechend § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt ist.

§ 77 Zuständigkeiten; Verfahren

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist für die Aufgaben nach diesem Teil zuständig. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen.

(2) Verfahren nach diesem Teil des Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 138a bis 138e LVwG abgewickelt werden.

§ 78 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "ermächtige Übersetzerin", "ermächtigter Übersetzer", "allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Gebärdensprache" oder "allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Gebärdensprache" bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

§ 79 Übergangsbestimmung

Für Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die vor dem 1. Januar 2023 in Schleswig-Holstein ermächtigt oder beeidigt worden sind, tritt die Ermächtigung oder Beeidigung mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

§§ 80 - 83
(weggefallen)"

3. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685), geändert durch Verordnung vom 22. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 432), oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,"2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,"

b) In Absatz 5 Nummer 6 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.

4. Anlage 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu


4Beeidigung, Ermächtigung
4.1Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 74 Absatz 1, § 78 Absatz 1 und 4 Satz 1150 Euro
4.2Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 74 Absatz 1, § 78 Absatz 4 Satz 2

Anmerkungen:

Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR.

Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR.

Die Beeidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder

Justizbeamten als Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist gebührenfrei.

150 Euro
4.3Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist75 Euro
"
4Beeidigung, Ermächtigung
4.1Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 76 Absatz 1150 Euro
4.2Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 74 Absatz 1150 Euro
Anmerkungen:
a) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR.
b) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR.
c) Die Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei.
4.3Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist75 Euro
4.4Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 250 Euro
4.5Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 350 Euro
Anmerkungen:
a) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 60 EUR.
b) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 10 EUR.
c) Die Verlängerung der Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei.
4.6Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.4 und 4.5 vorgesehen ist25 Euro"

Artikel 2
Aufhebung des Brexit-Übergangsgesetzes

Das Brexit-Übergangsgesetz vom 18. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 56), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>
1. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist eine geschäftsfähige betreute Person" durch die Worte "nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist eine geschäftsfähige Person, für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist," ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>
2.
§ 82a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer" durch die Worte "einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)" durch die Angabe "Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" ersetzt.

3. In § 142 Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "Planergänzung" die Worte "oder durch ein ergänzendes Verfahren" eingefügt.

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>
4. § 151 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist" durch die Worte "für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln."

5. § 181 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 3 Satz 2" durch die Angabe "Absatzes 4 Satz 2" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" durch die Angabe "Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

6. In § 185a Absatz 4 wird die Angabe "Nummer 2 bis 4" durch die Angabe "Nummer 2 und 3" ersetzt.

7. § 200 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "eine Betreuerin oder ein Betreuer" durch die Worte "eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 181 Abs. 4" durch die Angabe " § 181 Absatz 5" ersetzt.

8. In § 204 Absatz 6 wird die Angabe " § 181 Abs. 4" durch die Angabe " § 181 Absatz 5" ersetzt.

9. In § 206 wird im einleitenden Halbsatz die Angabe " § 181 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 181 Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

10. § 281a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 Nummer 1 werden die Worte "Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" ersetzt durch die Worte "Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)".

bb) In Satz 5 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a".

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "erneuten" ersetzt durch das Wort "weiteren".

Artikel 4
Änderung des Landesbetreuungsgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Landesbetreuungsgesetz vom 17. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Betreuungsbehördengesetz" durch die Worte "Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Halbsatz wird die Angabe " § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt und wird das Wort "sie" gestrichen.

bb) In Nummer 1 wird vor dem Wort "ihren" das Wort "sie" eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird vor dem Wort "von" das Wort "sie" eingefügt und wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. sie gemeinnützig sind und

4. in ihrem Tätigkeitsbereich ein Bedarf für ihre Tätigkeit besteht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt und es werden nach den Worten "kreisfreien Städte" ein Komma und die Worte "in deren Gebiet sich der Sitz des Betreuungsvereins befindet" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Feststellung des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 3 Förderung von Betreuungsvereinen

Das Land und die Träger der Aufgaben nach § 1 fördern zu gleichen Teilen anerkannte Betreuungsvereine durch eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben. Eine Förderung der in § 15 Absatz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes aufgeführten Tätigkeiten kann nach Maßgabe des Landeshaushalts erfolgen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Berufsbetreuerinnen, Berufsbetreuern" durch die Worte "beruflichen Betreuerinnen, beruflichen Betreuern" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Einer abgeschlossenen Lehre nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 VBVG steht es gleich, wenn die berufliche Betreuerin oder der berufliche Betreuer oder der Berufsvormund die besonderen Kenntnisse nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 VBVG durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen hat."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 VBVG" durch die Angabe " § 8 Absatz 2 Nummer 2 und 3 VBVG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Justizermächtigungsübertragungsverordnung

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Die Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 923), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Nummer 17 folgende Angabe eingefügt:

"Nr. 17a Landesjustizgesetz"

2. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

"17a. aufgrund des § 77 Absatz 1 Satz 3 des Landesjustizgesetzes (LJG) vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), die Ermächtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 2 LJG,"

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193, ber. S. 369), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 1896" wird durch die Angabe " § 1814" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), wird wie folgt geändert:

Die Worte " § 136 Abs. 2 der Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860)" werden durch die Worte "Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sparkassengesetzes

§ 9 Absatz 4 Nummer 3 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200, 202), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

Die Worte "eidesstattlichen Versicherung nach § 807" werden durch die Worte "Vermögensauskunft nach § 802c" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration

Das Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration vom 31. Oktober 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 297) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird das Wort "vormundschaftsgerichtlichen" durch das Wort "betreuungsgerichtlichen" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 3 Nummer 4 werden die Worte "daß die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes" ersetzt durch die Worte "dass die Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

§ 12 des Architekten- und Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 1 werden die Worte "eidesstattliche Versicherung nach § 807" durch die Worte "Vermögensauskunft nach § 802c" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum

§ 57 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 203 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 206" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Heilberufekammergesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 16 das Wort "Ausschluß" durch das Wort "Ausschluss" ersetzt.

2. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Ausschluß vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kammermitglieder,

  1. die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
" § 16 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Kammermitglieder, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen."

Artikel 13
Änderung des Schulgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

§ 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723), wird wie folgt geändert:

Die Worte "die Betreuerin oder der Betreuer" werden durch die Worte "die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Die Justizzuständigkeitsverordnung vom 15. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1298), wird wie folgt geändert:

Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Angelegenheiten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

(1) Zuständig für die Beeidigung und Ermächtigung der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), auch in Verbindung mit § 74 Absatz 3 oder § 76 Absatz 2 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Schleswig-Holstein weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte.

(2) Bei einer Verlegung der beruflichen Niederlassung oder des Wohnsitzes in einen anderen Landgerichtsbezirk geht die Zuständigkeit auf dessen Präsidentin oder Präsidenten über."

Artikel 15
Aufhebung der Landesverordnung über die Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Konkurssachen

Die Landesverordnung über die Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Konkurssachen vom 16. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 249), wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Die Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. für wen eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist

."

2. In § 46 Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte " § 136 Abs. 3 der Kostenordnung" ersetzt durch die Worte "Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)".

Artikel 17
Änderung des Landesschlichtungsgesetzes

§ 9 des Landesschlichtungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 361, ber. 2002 S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 831), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400)" ersetzt durch die Worte "Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154),".

b) In Satz 3 wird die Angabe " §§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3, §§ 5 und 6" ersetzt durch die Angabe " §§ 4 bis 6".

2. In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 66" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Internetversteigerungsverordnung

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Internetversteigerungsverordnung vom 17. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 706), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 367), wird wie folgt geändert:

Die Worte "im Aufgabenkreis" werden durch die Worte "für den Aufgabenbereich" ersetzt.

Artikel 19
Aufhebung der Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Die Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 5. Oktober 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 501), wird aufgehoben.

Artikel 20
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

§ 28 Absatz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), wird wie folgt geändert:

Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 BGB müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist."Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1813 und 1843 BGB sowie aufgrund der §§ 1814, 1818 und 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die rechtliche Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist."

Artikel 21
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein

Das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 27. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Eheschließung" das Komma und das Wort "Ehelicherklärung" gestrichen.

2. § 18 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 18 Zuständigkeit

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Katasteramt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Amt für Land- und Wasserwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

(2) Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Katasterämter oder Ämter für Land- und Wasserwirtschaft, so ist das Katasteramt oder Amt für Land- und Wasserwirtschaft zuständig, in dessen Bezirk der größere Teil liegt.

" § 18 Zuständigkeit

Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zuständig. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zuständig."

Artikel 22
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

In der Anlage zur Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1286), wird nach Gliederungsnummer 1.3.2.1 folgende Gliederungsnummer 1.3.3 eingefügt:

"

1.3.3Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher
1.3.3.1 § 11 Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)"

Artikel 23
Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

§ 5 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), wird wie folgt geändert:

Die Worte " § 136 Abs. 2 der Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860)", werden durch die Worte "Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

§ 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 25
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten

§ 18 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 374), wird wie folgt geändert:

Die Worte "nach der Kostenordnung" werden gestrichen.

Artikel 26
Änderung des Landesfischereigesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird nach den Worten "verurteilt worden sind," das Wort "oder" gestrichen.

2. In Nummer 3 wird der Punkt das Wort "oder" ersetzt.

3. Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die unter Betreuung stehen"4. für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist."

Artikel 27
Änderung des Landesjagdgesetzes

§ 3 Absatz 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1317), wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 581 Abs. 2 und des § 567" wird durch die Angabe " § 581 Absatz 2 und des § 544" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Landesverordnung über Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

§ 6 Absatz 4 der Landesverordnung über Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 794), geändert durch Verordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 907), wird wie folgt geändert:

Die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)" werden durch die Worte "Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" und die Worte "der Honorargruppe 1" durch die Worte "Sachgebiet Nummer 35 der Anlage 1" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern oder" durch das Wort "ermächtigten" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern oder" durch das Wort "ermächtigten" ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

§ 46 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 804), wird wie folgt geändert:

Die Angabe " §§ 1822 Nr. 5, 1840 und 1854 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 1799 Absatz 2 und § 1801 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Landesseilbahngesetzes

§ 14 Nummer 3 des Landesseilbahngesetzes vom 27. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S.144), geändert durch Gesetz vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), wie folgt geändert:

Die Worte "das Vergleichsverfahren oder" werden gestrichen und die Worte "eidesstattliche Versicherung" werden durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.

Artikel 32
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1, 3 Nummer 1, 2 und 4, Artikel 4 bis 6, 12 bis 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 29 und 30 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 220794


ENDE