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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. September 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 24.09.2020 S. 508)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes für Schleswig-Holstein

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62 Geltungsdauer" § 62 Geltungsdauer, Aufhebung"

b) Nach " § 106 Begriff des Verwaltungsaktes" wird folgende neue Überschrift eingefügt:

" § 106a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes".

2. In § 52a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3a werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "oder von der Behörde" eingefügt.

3. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62 Geltungsdauer" § 62 Geltungsdauer, Aufhebung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In den Verordnungen ist die Geltungsdauer zu bestimmen. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten. Mit Ablauf der Geltungsdauer, im Falle der Verlängerung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten, verlieren die Verordnungen ihre Gültigkeit."(1) Verordnungen können befristet werden, soweit der Gegenstand der Regelung es zulässt."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 gilt nicht für Verordnungen" durch die Wörter "Einer Befristung stehen Verordnungen entgegen" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 1 verlieren Verordnungen, die bis zum 1. Januar 2004 erlassen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit; dies gilt nicht für Verordnungen nach Absatz 2. Verordnungen über die öffentliche Sicherheit, die am 1. Januar 2004 länger als vier Jahre in Kraft sind, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ihre Gültigkeit."(3) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung Verordnungen der Landesregierung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist. Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Verordnungen oberster Landesbehörden sowie nachgeordneter Stellen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuheben."

4. In § 81 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Worte "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.

5. Nach § 83 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.".

6. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

" § 106a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.".

7. § 269 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Beitreibung von
  1. Zwangsgeldern und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. Säumniszuschlägen, Zinsen, Kosten und anderen Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
"(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Beitreibung von Zwangsgeldern und Kosten einer Ersatzvornahme. Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 gilt nicht für die Beitreibung von Säumniszuschlägen, Zinsen, Kosten und anderen Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. In diesem Fall können die Nebenforderungen, ohne dass es eines eigenständigen Leistungsbescheides bedarf, zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden."

8. § 300 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändungsverfügung ist der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zuzustellen. Mit der Zustellung an sie oder ihn ist die Pfändung bewirkt. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen."(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, hat die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung bezeichnet den zu vollstreckenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes. Die Zustellung ist der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen."

9. Nach § 306 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

" § 300 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.

10. § 322 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Kosten der Vollstreckungshandlungen gilt § 249 entsprechend."Für die Kosten der Vollstreckungshandlungen gilt § 249 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kostenschuld ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden kann."

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter " § 127a Geltungsdauer von Verordnungen" gestrichen.

2. § 127a

§ 127a Geltungsdauer von Verordnungen

Für die auf der Grundlage dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen findet § 62 des Landesverwaltungsgesetzes keine Anwendung.

wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter " § 78 Geltungsdauer von Verordnungen" gestrichen.

2. § 78 wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter " § 90 Geltungsdauer von Verordnungen" gestrichen.

2. § 90 wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Denkmalschutzgesetzes

§ 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3

(3) Abweichend von § 62 des Landesverwaltungsgesetzes gelten Verordnungen über Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete unbefristet

wird gestrichen.

2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 3 und 4.

Artikel 6
Änderung des Landesplanungsgesetzes

§ 5 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 10 Satz 2

§ 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

wird gestrichen.

2. Absatz 11 Satz 3

§ 62 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

wird gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

§ 14 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 75), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird gestrichen.

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

Artikel 8
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter " § 95a Geltungsdauer von Verordnungen" gestrichen.

2. § 95a

§ 95a Geltungsdauer von Verordnungen

§ 62 Landesverwaltungsgesetz findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Verwaltungskostengesetzes

Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S.30), wird wie folgt geändert.

§ 8 Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,"8. das für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zuständige Ministerium für Aufgaben nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz,"

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 tritt zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Satz 1 in Kraft.

ID: 201759

ENDE