Regelwerk |
Änderungstext
Digitalisierungsgesetz - Gesetz zur Förderung der Digitalisierung und Bereitstellung von offenen Daten und zur Ermöglichung des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien in der Verwaltung
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 285)
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 52j
§ 52j Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
wird gestrichen.
2. In § 52a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3a werden die Worte "und Nummer 3" durch die Worte "bis Nummer 5" ersetzt.
3. § 52b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Worte "und Nummer 3" durch die Worte "bis Nummer 5" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
" § 55b Absatz 2 bis 5 VwGO gelten entsprechend."
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zusätzlich eröffnet jede Behörde, die Verwaltungsleistungen auch elektronisch anbietet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch über Konten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 2668), (Servicekonto). Die Behörden sollen zur Kommunikation mit den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die Servicekonten gemäß Satz 1 nutzen, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4. In § 52c werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt.
"(3) Elektronische Formulare sind bis spätestens 1. Januar 2025 in einem dem Stand der Technik entsprechenden, barrierefreien, maschinenlesbaren und offenem Format bereitzustellen. Für neue Formulare und solche, die wesentlich überarbeitet werden, gilt diese Pflicht ab dem 15. April 2022.
(4) Jede Behörde hat die gemäß den Absätzen 1 bis 3 bereitgestellten Informationen aktuell zu halten."
5. § 52d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen. | "(1) Akten der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Landesbehörden sollen ihre ab den in den Sätzen 2 und 3 benannten Zeitpunkten angelegten Akten elektronisch führen und elektronisch bearbeiten. Zu diesem Zweck sollen die obersten Landesbehörden bis spätestens 31. Dezember 2017 die elektronische Akte einführen. Die Landesbehörden im nachgeordneten Bereich sollen bis zum 1. Januar 2018 mit der Einführung und Umsetzung der elektronischen Verwaltungsarbeit und der Vorgangsbearbeitung begonnen haben. Dies gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden, und soweit wichtige Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen. | (2) Die obersten Landesbehörden führen ihre seit dem 1. Januar 2020 angelegten Akten elektronisch und bearbeiten ihre Vorgänge elektronisch. Die Landesbehörden im nachgeordneten Bereich führen ihre Akten spätestens ab 1. Januar 2023 elektronisch und bearbeiten ihre Vorgänge elektronisch. Der Zeitpunkt der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung in Verwaltungssachen bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden richtet sich nach den Verpflichtungen aus den jeweiligen Verfahrensgesetzen. Ausnahmsweise können Teile einer Akte in Papierform geführt werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, eine Umwandlung aktenrelevanter Informationen in eine elektronische Form einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt oder soweit andere zwingende Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand besteht nicht, wenn für die Umwandlung ein zentraler Dienst des Landes (Standard IT-SH) oder ein Basisdienst gemäß § 12 EGovG zur Verfügung steht. Die elektronische Akte enthält in den Fällen gemäß Satz 4 einen Verweis auf die entsprechende Papierakte. Die Pflicht zur elektronischen Aktenführung und Vorgangsbearbeitung gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden und wichtige Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen. Soweit Schulen als allgemeine untere Landesbehörden gelten, gilt Satz 2 für sie nicht. Im Landesrechnungshof und beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages findet diese Regelung keine Anwendung. Diese Behörden können die Regelungen in ihrem Zuständigkeitsbereich jedoch für anwendbar erklären. |
6. § 52e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Zudem soll die Wiederauffindbarkeit durch Verwendung optischer Zeichenerkennung (OCR) erleichtert werden."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
§ 52j Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-PlanungsratesFasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662, 663), beschließt das landesinterne Abstimmungs- und Beratungsgremium für die Koordination landeseinheitlicher Fragen im Bereich IT die Umsetzung dieses Beschlusses innerhalb der Landesverwaltung.
wird gestrichen.
8. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Verordnung ist sodann unverzüglich nach Absatz 1 oder 2 bekanntzumachen. | "Ersatzverkündete Landesverordnungen sind in der auf die Ersatzverkündung folgenden Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes bekanntzumachen; ersatzverkündete Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen sind in der Weise zügig örtlich bekanntzumachen, in der die jeweilige Verordnung örtlich verkündet worden wäre, wenn keine Gefahr im Verzug vorgelegen hätte." |
b) In § 60 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile der Verordnung dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Behörden der Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Ist das Gebiet eines Kreises oder mehrerer Kreise betroffen, genügt die Auslegung bei der Behörde des Kreises oder der Behörden der Kreise. Ist das Gebiet des Landes betroffen, erfolgt die Auslegung bei der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Die Auslegung von Karten, Plänen oder Verzeichnissen als Bestandteile der verkündeten Verordnung kann durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Karten, Pläne oder Verzeichnisse im Internet ersetzt werden. § 86a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 86a Absatz 2 darüber hinaus entsprechend mit der Maßgabe, dass im textlichen Teil der Verordnung die Internetseite anzugeben ist. Besondere Rechtsvorschriften über die Verkündung von Verordnungen bleiben unberührt."
9. Es werden ein neuer § 110 Absatz 2a und ein neuer Absatz 2b eingefügt:
(2a) Mit Einwilligung der oder des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der oder dem Beteiligten oder von seiner oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) Mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers im Sinne des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetzes - OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ist, das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist und in der jeweils geltenden Fassung gilt, kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der Nutzerin oder dem Nutzer oder von ihrer oder seiner Bevollmächtigten oder von ihrem oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren oder dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes abgerufen wird; das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Die Nutzerin oder der Nutzer oder ihre oder seine Bevollmächtigte oder ihr oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihr oder ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich."
10. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "vier" durch die Angabe "zwei" ersetzt.
bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
"Die Anhörungsbehörde stellt sicher, dass die Erhebung von Einwendungen gegen den Plan nach Satz 1 und die Abgabe von Stellungnahmen zu dem Plan nach Satz 6 im Anhörungsverfahren auch über den Basisdienst gemäß Nummer 11 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (BasisdiensteVO) vom 16. November 2020 (GVOBl. 2020, 862), möglich ist."
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 4b wird die Angabe "300" durch die Angabe "50" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe "300" durch die Angabe "50" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "vier" durch die Angabe "zwei" ersetzt.
11. § 141 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "300" durch die Angabe "50" ersetzt."
12. § 329a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. | "(1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Für eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur örtlichen Bekanntmachung oder Verkündung in den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder in anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung gilt § 329." |
Artikel 2
Änderung des Landesfischereigesetzes
Das Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "deren Unterschrift oder die Unterschrift ihres Bevollmächtigten" durch die Worte "mindestens ein Sicherheitsmerkmal, das die Authentizität des Fischereierlaubnisscheines gewährleistet" ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, die Anforderungen an die Angaben im Fischereierlaubnisschein durch Verordnung zu regeln."
Artikel 3
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes
§ 9 des Vermessungs- und Katastergesetz vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 876), wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Daten, die gemäß § 2 Absatz 1 des Offene-Daten-Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285, 293), bereitgestellt werden sollen, sind von Satz 1 nicht umfasst."
Artikel 4
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Datenschutz | " § 4 Datenschutz und Informationssicherheit" |
b) Die Überschriften der neuen §§ 7, 8, 9 und 10 werden unter Abschnitt II eingefügt:
" § 7 Offene Standards und offene Software; nachhaltige IT
§ 8 Automatisierung von Verwaltungsabläufen
§ 9 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
§ 10 Elektronische Formulare"
c) Der bisherige § 7 wird § 11
d) Der bisherige § 8 wird § 12 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Zentrale Dienste des Landes | " § 12 Basisdienste des Landes" |
e) Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 13 bis 15
2. In § 2 werden folgende Nummern 9 bis 12 angefügt:
"9. ist der Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung die praktische Eignung einer Maßnahme oder Anwendung für das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt; Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder Vergleichbares müssen sich in der Praxis bewährt haben oder, wenn dies noch nicht der Fall ist, sollen möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein;
10. ist ein Basisdienst ein ressortübergreifender, zentral angebotener, fachunabhängiger Dienst zur digitalen Aufgabenwahrnehmung der Träger der öffentlichen Verwaltung; ein Basisdienst besteht aus elektronischen Systemen und Komponenten, die einheitliche Standards und Prozesse verwenden;
11. ist Informationssicherheit die Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten, Systemen und Prozessen.
12. ist nachhaltige IT Informations- und Kommunikationstechnologie (IT), die über ihren gesamten Lebenszyklus betrachtet ressourcenschonend eingesetzt werden kann; maßgeblich hierfür sind der Ressourcenverbrauch in der Produktion, im Betrieb und in der Entsorgung, Wiederverwendungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zur Maximierung der Einsatzdauer."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
"(3) Die Kommunikation zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung soll auf elektronischem Weg erfolgen, sofern entsprechende Übertragungswege zur Verfügung stehen. Werden Akten elektronisch geführt, sollen Akten und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht werden. Bei der Kommunikation gemäß Satz 1 und der Übermittlung und dem Zugriff gemäß Satz 2 sind dem Risiko entsprechend gesicherte Übertragungswege zu nutzen, die dem Schutzbedarf für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen Rechnung tragen.
(4) Soweit die Pflicht zur Aktenvorlage in Einzelfällen gesetzlich angeordnet oder Mittel des allgemeinen oder spezialgesetzlich geregelten Unterrichtungsrechtes der Aufsichtsbehörde ist, ist der Austausch von Akten spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auf elektronischem Weg zwischen Behörden des Landes, Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu gewährleisten. Das Scannen der Akten und deren Übermittlung in strukturierter Form reichen hierfür grundsätzlich aus, soweit die Behörde ihre Akten noch nicht vollumfänglich elektronisch führt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
(5) Eine Verordnung nach §§ 5, 6, 7 oder 8 darf erst erlassen werden, wenn ein Abstimmungsverfahren zwischen den betroffenen Trägern der öffentlichen Verwaltung durchgeführt worden ist. | "(5) Eine Verordnung nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 und 5, §§ 11 oder 12 darf erst erlassen werden, wenn ein Abstimmungsverfahren zwischen den betroffenen Trägern der öffentlichen Verwaltung durchgeführt worden ist." |
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absatz 6 und 7.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Datenschutz | " § 4 Datenschutz und Informationssicherheit " |
b) Satz 1 wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) Der Rahmen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Informationssicherheit in der Landesverwaltung ist die von der Landesregierung beschlossene Informationssicherheitsleitlinie für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein (IS-LL) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Behörden der Träger der öffentlichen Verwaltung, deren IT-Systeme mit dem Landesnetz verbunden sind, sind Mitglieder eines Sicherheitsverbundes. Jedes Mitglied des Sicherheitsverbundes hat eine dem Schutzbedarf der verarbeiteten Daten und der Bedrohungslage angemessene Informationssicherheit, auch im Hinblick auf andere Mitglieder des Sicherheitsverbundes, zu gewährleisten. Die Mitglieder des Sicherheitsverbundes fördern die Informationssicherheit in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(4) Die für die ressortübergreifende IT zuständige oberste Landesbehörde legt weitere Bedingungen für den Anschluss ans Landesnetz fest Beschlossene Mindeststandards des Arbeitsgremiums Informationssicherheitsmanagement (AG ISM) für die IT-Sicherheit im Sicherheitsverbund sind im Geltungsbereich der IS-LL bindend."
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Die technische Lösungsstrategie hat die Realisierung auf Basis offener Standards sowie quelloffener Software zu prüfen.
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) Zur Unterstützung verwaltungsträgerübergreifender Zusammenarbeit können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist sowie Vorgaben des Datenschutzes und der Informationssicherheit eingehalten werden, Anwendungen für gemeinsames Arbeiten verwendet werden. Hierzu gehören unter anderem audiovisuelle Konferenzsysteme, Dokumentenaustauschsysteme und Anwendungen für kollaborative Zusammenarbeit."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
7. Folgende §§ 7 bis 10 werden eingefügt:
" § 7 Einsatz von offenen Standards und offener Software, nachhaltige IT
(1) Zur Gewährleistung einer weitreichenden Interoperabilität sollen neue Anwendungen und Technologien mit offenen Schnittstellen sowie offenen Standards ausgestattet und hierüber nutzbar gemacht werden. Neue Anwendungen und Technologien sollen möglichst abwärts kompatibel sein.
(2) Dort, wo es technisch möglich und wirtschaftlich ist, soll der Einsatz von Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software erfolgen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist und deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt sowie Anwendungen und Technologien eingesetzt werden, die über ihren gesamten Lebenszyklus nachhaltig sind. (3) Wird eine von Landesbehörden genutzte Open-Source-Software von diesen oder speziell für diese weiterentwickelt wird, ist der weiterentwickelte Quellcode unter eine geeignete offene-Software- und Open-Source-Lizenz zu stellen und zu veröffentlichen, soweit keine sicherheitsrelevanten Aufgaben damit erfüllt werden und dies lizenzrechtlich zulässig ist. Im Landesrechnungshof und bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages findet diese Regelung keine Anwendung. Diese Behörden können die Regelungen in ihrem Zuständigkeitsbereich jedoch für anwendbar erklären.
§ 8 Automatisierung von Verwaltungsabläufen
(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden sollen im Benehmen mit der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde Prozesse im Sinne der §§ 5 und 6, verwaltungsinterne Prozesse und die Personalverwaltungsprozesse teilweise oder vollständig automatisieren.
(2) Möglichkeit der Automatisierung soll die Beschäftigten der Landesverwaltung bei der Aufgabenerledigung unterstützen und insbesondere
§ 9 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
(1) Vom Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat) verbindlich beschlossene fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20 November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662), geändert durch den Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 21. März 2019 (BGBl. 2019 I S. 1162), sind nach Ablauf der jeweils im Beschluss des IT-Planungsrats festgelegten Frist durch alle Träger der öffentlichen Verwaltung bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. Soweit durch die Beschlüsse unmittelbar die Geschäftsbereiche des Landesrechnungshofes und der Präsidentin oder des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages betroffen sind, findet diese keine Anwendung. Die Behörden können die Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich jedoch für anwendbar erklären.
(2) Das landesinterne Abstimmungs- und Beratungsgremium für die Koordination landeseinheitlicher Fragen im Bereich IT berät im Vorfeld über die Standardisierungsbeschlüsse des IT-Planungsrats im Sinne von Absatz 1 und nach der Beschlussfassung über die Einzelheiten der Umsetzung. Der Landesrechnungshof und die Präsidentin oder der Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages können an den Abstimmungs- und Beratungsgremien teilnehmen.
§ 10 Elektronische Formulare
Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld. Stellt eine Behörde ein elektronisches Formular bereit, soll dieses nur dann ein Unterschriftsfeld vorsehen, wenn die Schriftform angeordnet ist."
8. Der bisherige § 8 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "zentrale Dienste" durch das Wort "Basisdienste" ersetzt,
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zentrale Dienste" durch das Wort "Basisdienste" ersetzt und die Angabe "(Basisdienste)" wird gestrichen.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Basisdienste des Landes können verschiedene Funktionen umfassen.
Insbesondere können sie enthalten:
| "(2) Die Basisdienste des Landes können verschiedene Funktionen umfassen.
Hierzu gehören insbesondere:
|
d) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Die Nutzung von Basisdiensten ist für Landesbehörden verpflichtend, sofern für die jeweiligen Aufgabenwahrnehmungen ein Basisdienst angeboten wird. Im Landesrechnungshof und bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages findet diese Regelung keine Anwendung. Der Landesrechnungshof, die Präsidentin oder der Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages und andere Träger der öffentlichen Verwaltung können gegenüber der für die ressortübergreifende IT verantwortlichen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Stelle erklären, dass sie der Nutzung eines Basisdienstes beitreten. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der für die ressortübergreifende IT verantwortlichen obersten Landesbehörde. Die Regelungen des IT-Gesetz für die Justiz des Landes Schleswig-Holstein (IT-Justizgesetz - ITJG) vom 26. April 2016 bleiben unberührt."
e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absatz 4 und 5 und wie folgt geändert:
aa) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Worte "allgemeine Anforderungen an die Basisdienste sowie" und nach den Worten "nähere Ausgestaltung der" das Wort "jeweiligen" eingefügt.
bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach den Worten "technische Funktionsfähigkeit der" das Wort "jeweiligen" eingefügt.
cc) In Satz 2 wird nach den Worten "für die" das Wort "jeweiligen" eingefügt.
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu Absatz 6 und 7.
Artikel 5
Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz | " § 14 Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang" |
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Informationsregister" ein Komma und die Worte "eine Informationsregisterleitstelle bei der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "dort" durch die Worte "im zentralen Informationsregister" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "richten Verknüpfungen zu Internet-Seiten ein, auf denen die Informationen zu finden sind" durch die Worte "stellen diese über das Umweltportal Schleswig-Holstein bereit." ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 7 auch in Verbindung mit Satz 2 kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 das zentrale Internetportal des Landes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden."
c) Der bisherige Absatz 3 Satz 3 wird Absatz 3 Satz 4.
d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
e) Absatz 6 wird Absatz 7
4. § 14 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 14 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz finden entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt. | " § 14 Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang
(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für Informationszugang anrufen. (2) Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang informiert die Öffentlichkeit zu Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz stehen. (3) Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang berät die informationspflichtigen Stellen in Fragen zu diesem Gesetz und stellt sicher, dass die informationspflichtigen Stellen dieses Gesetz einhalten. In diesem Sinne können Hinweise und Empfehlungen, insbesondere zur Verbesserung des Informationszugangs, gegenüber den informationspflichtigen Stellen erteilt werden. (4) Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für Informationszugang bei ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Der oder dem Landesbeauftragten für Informationszugang ist dabei insbesondere Auskunft zu Fragen zu erteilen, Einsicht in Vorgänge und Aufzeichnungen zu gewähren und Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht in Vorgänge und Aufzeichnungen verbundene Offenlegung von Informationen oder Umweltinformationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Landesbeauftragten persönlich oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden. In diesem Fall müssen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von der informationspflichtigen Stelle bei der Verarbeitung ihrer Daten Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch der oder dem Landesbeauftragten oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders mit der Ausübung ihrer oder seiner Rechte Beauftragten gegenüber nicht offenbart werden. (5) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang Verstöße gegen dieses Gesetz fest, kann sie oder er diese gegenüber der informationspflichtigen Stelle beanstanden. Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang soll zuvor die informationspflichtige Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern. Vor der Beanstandung ist auch der zuständigen Rechts-, Dienst- oder Fachaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Verstöße und zur sonstigen Umsetzung dieses Gesetzes verbunden werden. Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang hat die zuständige Aufsichtsbehörde der informationspflichtigen Stelle und kann die oder den Antragsteller von der Beanstandung unterrichten. Dazu kann eine Kopie der Beanstandung an die Aufsichtsbehörde und an den Antragsteller weitergeleitet werden. Die informationspflichtige Stelle ist davon zu unterrichten. Satz 5 bis 7 finden nur Anwendung, soweit Ablehnungsgründe nach den §§ 9 und 10 nicht entgegenstehen. (6) Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang legt dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Soweit der Tätigkeitsbericht den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, nimmt diese innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung. Der Landtag oder die Landesregierung können die oder den Landesbeauftragten ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu prüfen. (7) Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt. (8) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Informationszugang wird in Schleswig-Holstein von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz Schleswig-Holstein wahrgenommen. |
Artikel 6
Änderung der Schleswig-Holsteinischen Heilverfahrensverordnung
Die Schleswig-Holsteinische Heilverfahrensverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 538), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
4. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 815), wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Kostenerstattung ist bei der obersten Dienstbehörde in Textform und unter Vorlage der Belege zu beantragen. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder digitale Zweitschriften einzureichen."
Artikel 7
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 84 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S.261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird nach dem Wort "findet" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. anstelle einer vorgeschriebenen Schriftform oder elektronischen Form auch die Textform zulässig ist."
Artikel 8
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), wird wie folgt geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.
b) In Absatz 9 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.
2. In § 76 Absatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.
2. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.
3. In § 56 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Worte "einen in Textform gestellten" ersetzt.
4. In § 71 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.
5. "In § 88b Satz 1 wird das Wort "schriftliche" entfernt und nach dem Wort "Erklärung" die Wörter "in Textform" hinzugefügt.
Artikel 10
ODaG - Offene-Daten-Gesetz
Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung
Gl.-Nr.: 2010-4
§ 1 Zweck; Grundsatz der offenen Daten
(1) Dieses Gesetz regelt die Bereitstellung unbearbeiteter Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein als offene Daten, um damit den freien und ungehinderten Zugang der Allgemeinheit zu allen nicht schützenswerten, digitalen Daten zu stärken. Zugleich soll die infrastrukturelle Grundlage für ein landesweit einheitliches und interoperables Datei- und Datenmanagement gelegt werden. Dieses Gesetz dient außerdem der Förderung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln.
(2) Die Bereitstellung von Daten nach diesem Gesetz folgt dabei den in diesem Gesetz dargelegten Open-Data-Grundsätzen der Vollständigkeit, der Verfügbarkeit der Primärquelle, der Aktualität, des Zugangs, der Maschinenlesbarkeit, der nicht-diskriminierenden Bereitstellung, der nicht proprietären Bereitstellung, der Lizenzierung, der Dauerhaftigkeit und der Kostenfreiheit.
§ 2 Bereitstellung von offenen Daten
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung können die bei ihnen vorliegenden unbearbeiteten Daten über das Open-Data-Portal gemäß § 4 zum Datenabruf bereitstellen. Die Landesbehörden sollen hiervon im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen Gebrauch machen. Satz 2 gilt nicht für
(2) Ein Anspruch auf Bereitstellung unbearbeiteter Daten wird durch dieses Gesetz nicht begründet. Soweit Landesbehörden bereits freiwillig oder auf einer gesetzlichen Grundlage der Allgemeinheit unbearbeitete Daten bereitstellen, sollen diese auch über das Open-Data-Portal gemäß § 4 die Bereitstellung realisieren. § 4 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für unbearbeitete Daten, die
(4) Veröffentlichungspflichten und das Recht auf Zugang zu Informationen durch andere oder aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.
1) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 S. 75)
§ 3 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Definitionen:
2) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Sc
§ 4 Open-Data-Portal; Open-Data-Leitstelle
(1) Die für die ressortübergreifende Informations- und Kommunikationstechnik (IT) zuständige oberste Landesbehörde richtet ein Open-Data-Portal als Basisdienst gemäß § 12 des E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) für die Bereitstellung und den Abruf unbearbeiteter Daten über öffentlich zugängliche Netze und eine Open-Data-Leitstelle ein.
(2) Das Open-Data-Portal soll mit anderen Portalen, die offene Daten bereitstellen, verknüpft werden und eine offene Schnittstelle enthalten. Der Abruf offener Daten ist jederzeit ohne Registrierung, Darlegung eines besonderen Interesses oder mengenmäßige Beschränkungen möglich. Entgelte oder Gebühren für die Nutzung des Open-Data-Portals werden nicht erhoben. Ein Anspruch auf die Einrichtung von besonderen Schnittstellen oder anderen technischen Zugangsformen sowie Anspruch auf bestimmte zeitliche oder mengenmäßige Bereitstellungen von Daten besteht nicht.
(3) Die für die ressortübergreifende IT zuständige oberste Landesbehörde kann durch Verordnung gemäß § 12 Absatz 4 E-Government-Gesetz unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 3 Satz 3 dieses Gesetzes Regelungen zu einer Bereitstellung von unbearbeiteten Daten durch Dritte auf dem Open-Data-Portal treffen.
(4) Die Aufgaben der Open-Data-Leitstelle umfassen die Sicherstellung des Betriebs, die Weiterentwicklung und die Qualitätssicherung des Open-Data-Portals, Festlegung von technischen Standards sowie die allgemeine Förderung des Gesetzeszweckes. Zudem soll sie andere öffentliche Stellen bei der Ermittlung geeigneter Daten, erforderlichen Prozessanpassungen, der Umsetzung der Open-Data-Standards sowie der Bereitstellung der Daten auf dem Open-Data-Portal unterstützen. Näheres regelt die für die ressortübergreifende IT zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.
(5) Um den Zweck dieses Gesetzes zu fördern, kann die Open-Data-Leitstelle Landesbehörden, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten, anregen, bestimmte unbearbeitete Daten bereitzustellen. Die Open-Data-Leitstelle und die angesprochene Landesbehörde haben sich hierüber ins Benehmen zu setzen. Die Open-Data-Leitstelle hat die angesprochene Landesbehörde in diesem Fall gemäß Absatz 4 Satz 2 zu unterstützen. Die angesprochene Landesbehörde soll der Anregung der Open-Data-Leitstelle nur dann nicht nachkommen, wenn ihr durch die Bereitstellung ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, der auch durch die Unterstützung durch die Open-Data-Leitstelle nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
§ 5 Einhaltung der Open-Data-Standards
(1) Werden gemäß § 2 Absatz 1 unbearbeitete Daten bereitgestellt, hat dies in der Regel mit den zugehörigen Metadaten elektronisch und in nach dem Stand der Technik offenen, maschinenlesbaren und interoperablen Formaten zu erfolgen. Die Daten sollen gemeinfrei, anderenfalls unbeschränkt unter freier Lizenz zur Verfügung gestellt werden. Es werden keine eigenen landesspezifischen Lizenzen entwickelt oder verwendet.
(2) Die Bereitstellung unbearbeiteter Daten und Sammlungen von unbearbeiteten Daten gemäß § 2 Absatz 1 erfolgt abschließend, vollständig und unverzüglich nach der Erhebung. Sofern der Zweck der Erhebung dadurch beeinträchtigt wird oder technische oder sonstige gewichtige Gründe einer abschließenden, vollständigen oder unverzüglichen Bereitstellung entgegenstehen, erfolgt die Bereitstellung unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Abweichend von Satz 1 sind Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, grundsätzlich erst bereitzustellen, wenn das der Datenerhebung zugrundeliegende Forschungsvorhaben abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt sind, sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts Anderes ergibt. Bei der Erhebung dynamischer Daten sind sich am Zweck der Datenerhebung orientierende Zwischenstände auch als Massendownload bereitzustellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(3) Verantwortlich für die Einhaltung der Open-Data-Standards nach Absatz 1 und 2 ist die öffentliche Stelle, die für die Erhebung der unbearbeiteten Daten zuständig ist und diese Daten erstmalig erhebt. Werden die Daten von einer anderen öffentlichen Stelle, Beliehenen oder Dritten aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung an eine öffentliche Stelle übermittelt, soll die empfangende öffentliche Stelle die Open-Data-Standards als Übermittlungsstandard festlegen. Die Übermittlung unbearbeiteter Daten kann auch automatisiert und direkt über eine Schnittstelle zum Open-Data-Portal erfolgen.
(4) Die Träger der öffentlichen Verwaltung berücksichtigen frühzeitig die Einhaltung der Open-Data-Standards, insbesondere bei
(5) Die Träger der öffentlichen Verwaltung müssen die bereitgestellten Daten nicht über das zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderliche Maß hinaus auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise prüfen. Die Berichtigung offensichtlicher Fehler zum Zweck der Qualitätssicherung stellt keine Nutzung, Weiterverbreitung oder Weiterverwendung der Daten im Sinne von § 3 Nummer 1 dar.
(6) Die für die ressortübergreifende IT zuständige oberste Landesbehörde kann durch Verordnung gemäß § 12 Absatz 4 E-Government-Gesetz nähere Regelungen zu den Open-Data-Standards sowie Verfahrensregelungen für die Bereitstellung der Daten treffen.
§ 6 Weiterverwendung offener Daten
(1) Der Abruf und die Weiterverwendung der offenen Daten erfolgt auf eigene Verantwortung der Nutzenden. Eine Haftung der Träger der öffentlichen Verwaltung aufgrund dieses Gesetzes oder für Schäden, die durch die Weiterverwendung oder Nutzung von bereitgestellten Daten verursacht werden, ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für die in § 5 Absatz 5 Satz 1 geltende beschränkte Prüfpflicht.
(2) Die Nutzung und Weiterverwendung der offenen Daten kann unter Beachtung der Regelungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), eingeschränkt werden. Die Open-Data-Leitstelle stellt sicher, dass entsprechende Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, auf dem Open-Data-Portal zur Verfügung stehen.
§ 7 Überprüfung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dann jeweils alle vier Jahre einen Bericht vor.
Artikel 11
Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes
Das Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010, S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 876), wird wie folgt geändert:
In § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Amtliche Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung, die gemäß § 2 Absatz 1 des Offene-Daten-Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285, 293), bereitgestellt werden sollen, sind von Satz 2 nicht umfasst."
Artikel 12
ITEG - IT-Einsatz-Gesetz
Gesetz über die Möglichkeit des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien
bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit
Gl.-Nr.: 2010-5
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Verantwortlichkeit
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande Schleswig-Holstein.
(2) Die folgenden Regelungen ermöglichen den Einsatz von datengetrieben Informationstechnologien. Sie sollen sicherstellen, dass der Einsatz dieser Technologien bei der Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit der Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) unter Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Prinzipien des Vorrangs des menschlichen Handelns, der menschlichen Aufsicht und Verantwortlichkeit, der Transparenz, der technischen Robustheit und Sicherheit, der Vielfalt, Nicht-Diskriminierung, Fairness sowie des gesellschaftlichen und ökologischen Wohlergehens erfolgt.
(3) Zu den datengetriebenen Informationstechnologien gehören automatisierte Verfahren, die zur Lösung komplexer Aufgaben und Ziele aus einer oder mehreren Datenquellen vorhandene, von ihnen gemessene, wahrgenommene oder kombinierte Daten selbständig vergleichen oder interpretieren. Die Auswahl, welche Daten mit welcher Gewichtung berücksichtigt werden, wird hierbei auf Grundlage vorhergehender Bewertungen des Verfahrens oder auf Basis von Referenzdaten und vorgegebenen Bewertungen getroffen.
§ 2 Grundsatz der Zulässigkeit des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien; Ausnahmen
(1) Der Einsatz datengetriebenen Informationstechnologien muss gemäß den Grundsätzen aus § 1 Absatz 2 Satz 2 erfolgen und ist unter Beachtung der Bestimmungen nach Absatz 2 zulässig, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Dabei stellt jede öffentliche Stelle die Transparenz, Beherrschbarkeit, Robustheit und Sicherheit der von ihr eingesetzten, datengetriebenen Informationstechnologie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher.
(2) Der Einsatz von datengetriebenen Informationstechnologien ist in folgenden Anwendungsbereichen nicht zulässig:
Werden datengetriebene Informationstechnologien entgegen den Bestimmungen in Satz 1 eingesetzt, so dürfen Informationen, die aus diesem Einsatz unmittelbar oder mittelbar hervorgehen, nicht weiterverwendet oder verwertet werden. Sofern ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist dieser nichtig.
(3) Der Einsatz von datengetriebenen Informationstechnologien zur Umkehr von technischorganisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes und der Informationssicherheit, insbesondere der Verschlüsselung, Anonymisierung und Pseudonymisierung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen die Daten erhoben oder sonst weiterarbeitet werden dürfen.
(4) Die jeweilige öffentliche Stelle überprüft in regelmäßigen Abständen, ob der Einsatz datengetriebener Informationstechnologien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.
§ 3 Begriffe und Automationsstufen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Nach diesem Gesetz werden Automationsstufen von datengetriebenen Informationstechnologie wie folgt klassifiziert:
§ 4 Verantwortlichkeit
(1) Für den Einsatz von datengetriebenen Informationstechnologien und dessen Folgen sowie die Beachtung der Vorgaben dieses Gesetzes ist die öffentliche Stelle verantwortlich, die diese Technologien zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben einsetzt.
(2) Verwenden mehrere öffentliche Stellen dieselbe datengetriebene Informationstechnologie, so sind sie gemeinschaftlich Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß diesem Gesetz erfüllt. In der Vereinbarung ist zudem die Ansprechperson gemäß § 7 anzugeben.
(3) Bedienen sich öffentliche Stellen Dritter für den Einsatz von datengetriebener Informationstechnologien, müssen sie hinreichende Garantien dafür bieten, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Bedingungen, insbesondere die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, durch die Dritten beachtet und eingehalten werden. Der Einsatz erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments, in dem die Pflichten des Dritten zur Beachtung dieses Gesetzes festgelegt werden.
§ 5 Zuordnung zu einer Automationsstufe
(1) Eine datengetriebene Informationstechnologie ist immer einer der in § 3 Absatz 2 benannten Automationsstufen zuzuordnen. Die Zuordnung zur jeweiligen Stufe soll zur Beurteilung von Risiken sowie für die Auswahl geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen herangezogen werden. Die jeweilige Stufe ist in einer gesonderten Erklärung anzugeben.
(2) Bei Informationstechnologien gemäß § 3 Absatz 2 ist eine Übernahme der Erfüllung der Aufgabe durch eine oder einen Beschäftigten erforderlich, wenn
§ 6 Transparenz; Nichtigkeit von Verwaltungsakten
(1) Die Behörde legt den Algorithmus von datenbasierten Informationstechnologien und die dieser zugrundeliegenden Datenbasis offen, sofern nicht der Schutz personenbezogener Daten, sonstige Rechte Dritter oder öffentliche Interessen an der Geheimhaltung dem entgegenstehen. Sofern Gründe einer Offenlegung des Algorithmus entgegenstehen, sind diese dem Grunde nach zu nennen. Der Offenlegung ist zudem eine in allgemeinverständlicher Form und Sprache formulierte Beschreibung beizufügen, aus der sich die grundsätzliche Funktionsweise und die Entscheidungslogik des Algorithmus ergeben.
(2) Datengetriebene Informationstechnologien, die keine personenbezogenen Daten verarbeiten, sind in einem Verzeichnis analog zu Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) 1 zu führen.
(3) Werden datengetriebene Informationstechnologien zu Kommunikationszwecken oder vergleichbaren Aktivitäten eingesetzt, sind die Beteiligten vorab, zweifelsfrei und in verständlicher Form darauf hinzuweisen, dass sie nicht mit einem Menschen kommunizieren. Darüber hinaus muss neben der Kommunikationsweise gemäß Satz 1 eine alternative Kommunikationsform möglich sein, die sich unmittelbar auf menschliches Handeln zurückführen lässt.
(4) Entscheidungen, insbesondere in Form von Verwaltungsakten, ist ein Hinweis auf die teilweise oder vollständige Bearbeitung und gegebenenfalls Entscheidungsfindung mittels datengetriebenen Informationstechnologien hinzuzufügen. Der Hinweis enthält mindestens folgende Informationen:
(5) Sofern ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt im Sinne des § 106 LVwG mithilfe oder aufgrund von datengetriebener Informationstechnologie mit der Automationsstufe 2 oder 3 gemäß § 3 Absatz 2 erlassen wird und keinen oder einen unvollständigen Hinweis gemäß Absatz 4 enthält, ist der Verwaltungsakt nichtig.
1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72).
§ 7 Menschliche Aufsicht; Vorrang menschlicher Entscheidungen
(1) Datengetriebene Informationstechnologien dürfen nur unter menschlicher Aufsicht unter Nennung einer Ansprechperson verwendet werden. Jede für das Verwaltungsverfahren maßgebliche Entscheidung muss jederzeit einer oder einem Beschäftigten zugeordnet werden können.
(2) Entscheidungen einer öffentlichen Stelle, die auf dem Einsatz datengetriebener Informationstechnologien beruhen oder maßgeblich von diesen vorbereitet wurden, können durch zuständige Beschäftigte abgeändert werden.
§ 8 Datengrundlage; Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zum Zweck der Entwicklung und des Trainings von datengetriebenen Informationstechnologien dürfen Daten von Trägern der öffentlichen Verwaltung verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn ein effektives Training der datengetriebenen Informationstechnologien nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf andere Weise erfolgen kann.
(2) Werden personenbezogene Daten zu Trainingszwecken verarbeitet oder ist nicht auszuschließen, dass personenbezogene Daten betroffen sein könnten, dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die im Zusammenhang mit der zu trainierenden Aufgabenwahrnehmung erhoben und gespeichert wurden. Die personenbezogenen Daten sind vor einer Verarbeitung zu Trainingszwecken zu pseudonymisieren, sofern der Zweck dadurch nicht verhindert wird.
(3) Die öffentliche Stelle überprüft und stellt sicher, dass die bei der Entwicklung, dem Training und dem Einsatz der datengetriebenen Informationstechnologie zugrunde gelegten Daten nicht-diskriminierend, integer, objektiv und valide sind sowie den in § 1 dargelegten grundsätzlichen Prinzipien entsprechen.
(4) Die öffentliche Stelle dokumentiert die für die Entwicklung und den Einsatz der datengetriebenen Informationstechnologien verwendeten Daten. Dabei sind mindestens die Quelle der Daten, der Datenlieferant, der Erhebungskontext und der Erhebungszeitpunkt zu dokumentieren. Soweit möglich, sollen auch die Mess- und Erhebungsmethode dokumentiert werden.
§ 9 Beherrschbarkeit und Risiko
(1) Je höher der Grad der Automation im Sinne des § 3 Absatz 2 eingestuft wird, desto umfangreichere Maßnahmen sind zur Gewährleistung der Beherrschbarkeit der datengetriebenen Informationstechnologien zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
(2) Bevor eine öffentliche Stelle datengetriebene Informationstechnologie erstmalig trainiert oder einsetzt, führt sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Datenschutz-Grundverordnung beziehungsweise § 43 Landesdatenschutzgesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) oder, sofern keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, eine Technik-Folgenabschätzung durch. Sofern eine öffentliche Stelle nicht vollständig ausschließen kann, dass auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, führt sie eine dem Artikel 35 Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Folgenabschätzung vor dem Einsatz durch und dokumentiert das potentielle Risiko für die Rechte der Betroffenen.
§ 10 Sicherheit, Robustheit und Resilienz
(1) Datengetriebene Informationstechnologien sind durch dem Stand der Technik entsprechende und dem Schutzbedarf angepasste technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen.
(2) Die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der für die datengetriebene Informationstechnologie verwendeten Datenbasis sowie der beteiligten Daten, Systeme und Prozesse sind durch die Verwendung anerkannter Standards der Informationssicherheit zu gewährleisten.
(3) Die Robustheit von datengetriebener Informationstechnologie gegenüber unerwünschten oder unerlaubten Veränderungen oder Manipulationen ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen.
(4) Die Resilienz der verwendeten Algorithmen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Für
den Fall einer unerwünschten oder unerlaubten Veränderung im Sinne des Absatz 3 ist sicherzustellen, dass eine Rückkehr zu einer Version, die innerhalb der erwünschten Arbeitsweise arbeitet, möglich ist oder durch Eingabe zusätzlicher Parameter die erwünschte Arbeitsweise wieder herbeigeführt wird.
§ 11 Verordnungsermächtigung
(1) Die für die ressortübergreifende Informations- und Kommunikationstechnik (IT) zuständige oberste Landesbehörde kann verbindliche Mindeststandards für den Einsatz von datengetriebenen Informationstechnologien durch Verordnung festlegen. Die Verordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu
(2) Darüber hinaus kann die für die ressortübergreifende IT zuständige oberste Landesbehörde auch Regelungen im Sinne des Absatz 1 bezüglich bestimmter Formen von datengetriebenen Informationstechnologien, insbesondere zu den Kategorien Spracherkennung, Textklassifizierung, Mustererkennung, Datenanalyse oder Künstliche Intelligenz-Anwendungen (KI-Anwendungen), treffen. Neben Regelungen zu den Kategorien sind auch Regelungen zu konkreten, datengetriebenen Informationstechnologien möglich.
§ 12 KI-Rüge
(1) Jede Adressatin und jeder Adressat einer auf einer datengetriebenen Informationstechnologie der Automationsstufe 2 oder 3 im Sinne des § 3 Absatz 2 beruhenden Entscheidung einer öffentlichen Stelle kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung verlangen, dass diese durch eine natürliche Person überprüft und bestätigt oder geändert oder aufgehoben wird (KI-Rüge). § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die KI-Rüge ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 52a Absatz 2 LVwG oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Stelle zu erheben, die die Entscheidung getroffen hat. Die Möglichkeit, andere förmliche Rechtsbehelfe zu erheben, bleibt hiervon unberührt. Die KI-Rüge ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für andere Rechtsbehelfe. Sobald ein anderer förmlicher Rechtsbehelf erhoben wurde, ist die KI-Rüge nicht mehr zulässig. Im Zweifel gehen andere Rechtsbehelfe der KI-Rüge vor.
(2) Wird eine zulässige KI-Rüge gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Landesverwaltungsgesetzes erhoben, gilt der Verwaltungsakt als nicht bekanntgegeben. Ein neuer Verwaltungsakt darf daraufhin ausschließlich durch eine natürliche Person erlassen werden. Dabei müssen auch vorbereitende Informationen, die Grundlage der abschließenden Entscheidung waren und mithilfe von datengetriebenen Informationstechnologien verarbeitet wurden, geprüft werden.
(3) Die KI-Rüge ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
§ 13 Überprüfung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu spätestens nach vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dann jeweils alle vier Jahre einen Bericht vor.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 220791
ENDE |