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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Anpassung von Landesrecht an das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung von Justizvorschriften
Vom 9. September 2010
(GVBl. Nr. 10 vom 28.09.2010 S. 291)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 245), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 5 Satz 7 wird die Verweisung "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Das Gericht hat im Falle der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes der zuständigen Polizeidienststelle Tag und Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
wird aufgehoben.
3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. | "Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 FamFG." |
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Für die Gerichtskosten gelten § 128c der Kostenordnung sowie die §§ 80 bis 85 FamFG."
4. In § 26 Abs. 1 Satz 3, § 34a Abs. 5 Satz 5 sowie § 35 Abs. 4 Satz 6 wird jeweils die Verweisung "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
In § 21 Abs. 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, wird die Verweisung "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes
In § 2 Nr. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2010 (GVBl. S. 36) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 905), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgerichten" durch das Wort "Betreuungsgerichten" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes
Das Thüringer Schiedsstellengesetz in der Fassung vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Familien- und Kindschaftssache" durch das Wort "Familiensache" ersetzt.
2. Der Dritte Abschnitt Zweiter Unterabschnitt wird aufgehoben.
3. § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle veranlasst hat." |
4. In § 51 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Worte "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
5. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das für Justiz und das für das Kommunalwesen zuständige Ministerium erlassen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Finanzministerium" durch die Worte "für Finanzen zuständigen Ministerium" ersetzt.
6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 6
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes
In § 17 Satz 2 des Thüringer Disziplinargesetzes vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz
In § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 18. September 2008 (GVBl. S. 313) wird der Klammerzusatz "(Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 - BGBl. I S. 1221 in der jeweils geltenden Fassung)" durch den Klammerzusatz " (§ 107 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen
Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 6 Satz 3 wird die Verweisung " § 70l des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung " § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 70e Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (BGBl. S. 189, 369, 771) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 321 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG" ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 68b Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung " § 284 FamFG" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 70f Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung " § 329 Abs. 1 FamFG" ersetzt.
4. In § 28 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung " § 328 FamFG" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes
In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschafts-," gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) wird wie folgt geändert:
1. § 8b Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sie in deutscher Sprache vorliegen. | "Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt." |
2. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes
In § 56 des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2006 (GVBl. S. 53) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 424 -428-) wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes
Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 15. April 1998 (GVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftssachen" durch die Worte "Betreuungssachen, Unterbringungssachen" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Worte "Familien- und Betreuungsgericht" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Thüringer Sparkassenverordnung
§ 13 der Thüringer Sparkassenverordnung vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 438), die durch Verordnung vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Aufgebotsverfahren" durch die Worte "Verfahren in Aufgebotssachen" ersetzt.
2. Absatz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"8. Gegen den Beschluss des Vorstandes, durch den die Sparkassenurkunde für kraftlos erklärt wird, ist die Beschwerde nach § 58 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft." |
Artikel 15
Änderung der Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Rechtspflegeraufgabenübertragungsverordnung vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 319), die durch Verordnung vom 10. März 2008 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Verweisung "den §§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung " § 346 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. In Nummer 2 werden nach dem Wort "Prozesskostenhilfe" die Worte "oder Verfahrenskostenhilfe" eingefügt.
Artikel 16
Änderung der Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen
In § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die maschinelle Führung der Register in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen vom 28. September 2005 (GVBl. S. 341) wird die Angabe "Oberfinanzdirektion Erfurt (§ 125 Abs. 5 FGG in Verbindung mit § 147 Abs. 1
Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG)" durch die Angabe "Landesfinanzdirektion (§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung der Befugnisse für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach dem Familienrechtsänderungsgesetz
Die Thüringer Verordnung zur Übertragung der Befugnisse für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 12. September 2006 (GVBl. S. 521) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "nach dem Familienrechtsänderungsgesetz" gestrichen.
2. In § 1 wird die Verweisung "Artikel 7 § 1 FamRÄndG" durch die Verweisung " § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Thüringer Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse
In der Einleitung des § 1 Abs. 1 sowie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse vom 8. Dezember 2008 (GVBl. S. 442) wird jeweils die Verweisung " § 82a Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, § 82b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung " § 347 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 5 Nr. 2 bis 5, Artikel 10 Nr. 1 sowie Artikel 11 und 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.