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Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze

Vom 23. Juli 2013
(GVBl. Nr. 7 vom 30.07.2013 S. 194)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen."

2. § 53a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Weist die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem ersten Finanzplanungsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag auf, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, die die dauernde Leistungsfähigkeit wieder herstellen. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dem die dauernde Leistungsfähigkeit wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum). Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist."(1) Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn
  1. die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag aufweist,
  2. in einem vorangegangenen Haushaltsjahr ein Fehlbetrag entstanden ist und die Gemeinde nicht in der Lage ist, diesen entsprechend der Vorgaben des § 23 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) zu decken; dabei ist es unerheblich, ob der Fehlbetrag im Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt entstanden ist,
  3. die Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder
  4. die Gemeinde nicht in der Lage ist, die gesetzliche Verpflichtung zum Erlass eines ausgeglichenen Haushalts gemäß § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 zu erfüllen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts nach Nr. 1 zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist. Es ist der Zeitraum anzugeben, in dem die Konsolidierungsziele erreicht werden sollen (Konsolidierungszeitraum). In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die die Erreichung der Konsolidierungsziele dauerhaft sichergestellt werden."

3. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Kreditaufnahmen für eine wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien sind bereits dann zulässig, wenn die mit der Zweckerreichung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile dauerhaft höher sind als der zusätzlich aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung)."

4. § 65 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

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 2. der Höchstbetrag für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt."2. der Höchstbetrag für den Eigenbetrieb oder die kommunale Anstalt ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt."

5. § 71 erhält folgende Fassung:

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  § 71 Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen

(1) Ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks darf die Gemeinde Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn

  1. der öffentliche Zweck das Unternehmen erfordert,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
  4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Gegebenenfalls ist ein Markterkundungsverfahren unter Einbindung der betroffenen örtlichen Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie durchzuführen.

(2) Unternehmen der Gemeinde dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.

(3) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

(4) Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in der jeweils geltenden Fassung eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Tätigkeiten außerhalb des Gemeindegebiets sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen, soweit es die Versorgung mit Strom und Gas betrifft, sind sie der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

" § 71 Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen

(1) Die Gemeinde kann außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen

  1. als Eigenbetrieb,
  2. als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
  3. in den Rechtsformen des Privatrechts

gründen oder übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.

(2) Ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks darf die Gemeinde Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn

  1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
  4. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Dies gilt nicht bei einem Tätigwerden im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einschließlich einer Betätigung auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie; hiermit verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Gegebenenfalls ist ein Markterkundungsverfahren unter Einbindung der betroffenen örtlichen Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie durchzuführen.

(3) Unternehmen der Gemeinde dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.

(4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

(5) Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Tätigkeiten außerhalb des Gemeindegebiets sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen, soweit es die Versorgung mit Strom und Gas betrifft, sind sie der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen."

6. § 72 erhält folgende Fassung:

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  § 72 Anzeigepflicht

Wenn die Gemeinde Unternehmen gründen, übernehmen oder erweitern will, so hat sie dies der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergabe von Arbeiten oder vor Abschluss des Übernahmevertrags anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

" § 72 Anzeigepflicht

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung, Übernahme oder Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform gemeindlicher Unternehmen,
  2. die Auflösung von kommunalen Anstalten sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergabe von Arbeiten oder vor Abschluss des Übernahmevertrages anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats einer kommunalen Anstalt."

7. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

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 1. die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 2 vorliegen,"1. die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 und 3 vorliegen,"

b) Nummer 2

der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts, insbesondere durch einen Eigenbetrieb der Gemeinde, erfüllt werden kann oder wenn Private an der Erfüllung des öffentlichen Zwecks wesentlich beteiligt werden sollen und die Aufgabe hierfür geeignet ist,

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.

8. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Für Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe), bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuss. Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Sie kann vom Gemeinderat zur Vertretung nach außen ermächtigt werden. Im Übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuss, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht (§ 26 Abs. 3 Satz 2). Der Werkausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der §§ 26 und 43."(1) Für Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe), bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuss. Die Werkleitung erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1, die den Eigenbetrieb betreffen. Sie vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs nach außen; die Betriebssatzung kann hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Im Übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuss, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht (§ 26 Abs. 3 Satz 2). Der Werkausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der §§ 26 und 43."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Die §§ 3, 5, 10, 12, 13 bis 16 (Abs. 1 und 2), § 17 Abs. 5 und § 18 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik sowie die §§ 66, 67 und 69 gelten entsprechend."(3) § 53 Abs. 1, 2 und 4, §§ 54, 59, 61 bis 67, 69, 78 Abs. 5 und § 79 gelten entsprechend. Für Eigenbetriebe von Gemeinden, die gemäß § 52a Satz 2 in der Hauptsatzung bestimmt haben, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 3 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 10, 13 bis 16, 17 Abs. 5 und § 18 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) sowie §§ 66, 67 und 69 entsprechende Anwendung. Die Gemeinde kann für ihre Eigenbetriebe in der Betriebssatzung bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Anwendung finden; das Nähere regelt die Thüringer Eigenbetriebsverordnung."

9. Nach § 76 werden folgende § 76a bis c eingefügt:

" § 76a Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

(1) Die Gemeinde kann selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) gründen oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Für die Umwandlung nach Satz 1 gelten die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes entsprechend. Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.

(2) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der kommunalen Anstalt festlegen und sie zur Durchsetzung entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 ermächtigen. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen (einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang) und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, auch Rechtsverordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 21 gilt entsprechend. Zur Finanzierung der Aufgaben, die von der kommunalen Anstalt wahrzunehmen sind, kann die Gemeinde ihr das Recht übertragen, von den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Beiträge, Gebühren sowie sonstige Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.

(3) Ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in eine kommunale Anstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der formwechselnden Gesellschaft. Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird die Umwandlung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts in eine kommunale Anstalt mit deren Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. Ist bei der formwechselnden Gesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der kommunalen Anstalt bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.

(4) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch eine Unternehmenssatzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. Die Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und ihre Änderungen öffentlich bekannt zu machen; § 21 Abs. 1 bis 4 findet Anwendung. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 2 darf die Gemeinde die Unternehmenssatzung oder ihre Änderung frühestens nach Ablauf von sechs Wochen, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Unternehmenssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt machen. Die kommunale Anstalt entsteht am Tage nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Dies gilt nicht, soweit die Bestimmungen über staatliche Beihilfen nach Artikel 107 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem entgegenstehen. Die Anstalt darf keine Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen oder Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, übernehmen sowie keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen.

§ 76b Organe der kommunalen Anstalt, Personal

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt nach außen.

(2) Die Leitung der kommunalen Anstalt durch den Vorstand wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; die erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

  1. den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen,
  2. die Festsetzung von allgemein geltenden Tarifen und privatrechtlichen Entgelten der kommunalen Anstalt,
  3. die Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen,
  4. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers und
  6. die Ergebnisverwaltung.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrats nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats der Gemeinde. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Gemeinderat dem Verwaltungsrat allgemein oder in bestimmten Fällen Weisungen erteilen kann; außerdem kann sie weitere Fälle vorsehen, in denen eine Zustimmung des Gemeinderates erforderlich ist. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 40 entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt § 38 entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Eine Abberufung eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats kann nur durch den Gemeinderat und nur aus wichtigem Grund erfolgen; § 27 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Als Mitglied des Verwaltungsrats können nicht bestellt werden:

  1. Beamte und hauptberufliche Angestellte der kommunalen Anstalt,
  2. leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die kommunale Anstalt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind.

(4) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden. Wird sie aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen.

(5) Die Eingruppierung und Vergütung der Beschäftigten der kommunalen Anstalt sowie alle sonstigen Leistungen erfolgen entsprechend den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen.

§ 76c Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 82 Abs. 1 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalt einzusehen. Für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer gilt § 2 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes (ThürPrBG) vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) § 7 Abs. 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4, §§ 54, 55, 57, 59 bis 67, 69 und 79 und die Vorschriften des Dritten Teils, Erster Abschnitt, über die staatliche Aufsicht gelten für die kommunale Anstalt entsprechend. In der Unternehmenssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Anwendung finden. In diesem Fall finden abweichend von Satz 1 anstelle von § 53 Abs. 1, 2 und 4, den §§ 54, 55, 57, 59 bis 65, 79 der § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 und die §§ 5, 6, 8 bis 10, 12 bis 16 und 18 ThürKDG entsprechende Anwendung.

(3) Die kommunale Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie auf Grund einer Aufgabenübertragung nach § 76a Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird."

10. § 79 erhält folgende Fassung:

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  § 79 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften

Die Gemeinde kann mit Genehmigung das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die §§ 46 bis 52 bleiben unberührt.

" § 79 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens

(1) Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die §§ 46 bis 52 bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinden entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtbehörde vorher anzuzeigen.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung von der Gemeinde zu prüfen und vom Bürgermeister zur Anwendung freizugeben."

11. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort

"Rechnungslegung" ein Komma und die Worte "Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Nach Durchführung der örtlichen Prüfung (§ 82) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung unverzüglich fest und beschließt über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben."(3) Der Gemeinderat beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss auf der Grundlage des Schlussberichts (§ 82 Abs. 7) über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister zu vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben."

c) Folgender neue Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Die festgestellte Jahresrechnung mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen, zwei Wochen lang bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

12. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Landkreise, deren Rechnungsprüfungsämter nach § 82 Abs. 1 Satz 2 tätig werden, können hierfür Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung erheben. Für Verwaltungsgemeinschaften und Zwecgemoerbände gilt Satz 1 entsprechend."(2) Landkreise, deren Rechnungsprüfungsämter nach Absatz 1 Satz 3 tätig werden, erheben hierfür Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die den Rechnungsprüfungsämtern hierfür entstandenen notwendigen Auslagen sind durch die geprüfte Gemeinde zu tragen."

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "ausführen" die Worte "und auch nicht an der Führung der Bücher oder der Aufstellung der Jahresrechnung der Gemeinde mitwirken" eingefügt.

13. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit einem Versorgungs- und Einzugsgebiet bis zu 10.000 Einwohnern und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden vom Rechnungsprüfungsamt geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen."(1) Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten werden vom Rechnungsprüfungsamt geprüft (örtliche Rechnungsprüfung), soweit keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen."

14. § 83 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen statt."(1) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und der kommunalen Anstalten statt. Sie umfasst nicht die Kassenprüfung."

15. § 85 erhält folgende Fassung:

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  § 85 Abschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss eines Eigenbetriebs soll spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) geprüft sein.

(2) Die Abschlussprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.

(3) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichts. Dabei werden auch geprüft

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.
" § 85 Abschlussprüfung

(1) Der Jahresbericht eines Eigenbetriebs und einer kommunalen Anstalt sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres geprüft sein (Abschlussprüfung).

(2) Die Abschlussprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Für kleine Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten, mit einem Versorgungs- und Einzugsgebiet bis zu 10.000 Einwohnern kann die Prüfung nach Absatz 1 durch das Rechnungsprüfungsamt durchgeführt werden; dies gilt nicht, sofern der Eigenbetrieb oder die kommunale Anstalt Aufgaben der Ver- und Entsorgung wahrnimmt."

16. Dem § 129 Abs. 2 wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. das Verfahren bei der Gründung der kommunalen Anstalt sowie bei der Umwandlung von Gesellschaften des privaten Rechts in kommunale Anstalten und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der kommunalen Anstalten und deren allgemeine ganze oder teilweise Freistellung von den für die kommunale Anstalt geltenden Vorschriften sowie ihre Auflösung."

17. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte

§ 3 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte vom 16. August 1993 (GVBl. S. 540), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

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 "(2) Schadenersatzansprüche der Gemeinde, des Landkreises oder der Verwaltungsgemeinschaft gegen Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und Gemeinschaftsvorsitzende werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Entsprechendes gilt, wenn diese Personen aus dem Amt ausgeschieden sind. Die Rechtsaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde, bei Schadenersatzansprüchen gegen Landräte der Landkreis oder gegen Gemeinschaftsvorsitzende die Verwaltungsgemeinschaft."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik

Das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für eine Verwaltungsgemeinschaft und die an ihr beteiligten Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, ist eine Rückkehr zu einer Haushaltswirtschaft, die nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt wird, nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 möglich."

2. § 4 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

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 (1) Wird trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht und weist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für das letzte Jahr des Finanzplanungszeitraums das Erreichen des Haushaltsausgleichs nicht nach, hat die Gemeinde unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Eine Pflicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts entsteht auch mit Eintritt der Überschuldung. Die Gemeinde hat die Ursachen der Überschuldung zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, die zu deren Beseitigung führen.

(2) Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Haushaltsausgleich wieder erreicht oder die Überschuldung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 beseitigt wird.

"(1) Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn
  1. die Gemeinde trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten den Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht und die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für das letzte Jahr des Finanzplanungszeitraums das Erreichen des Haushaltsausgleichs nicht nachweist,
  2. bei der Gemeinde im laufenden Haushaltsjahr die bilanzielle Überschuldung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 eintritt,
  3. in vorangegangenen Haushaltsjahren ein Fehlbetrag entstanden ist und die Gemeinde den Ausgleich der Fehlbeträge im Finanzplanungszeitraum im Jahr der Feststellung des Fehlbetrags nicht darlegt oder der Ausgleich des Fehlbetrags im Finanzplanungszeitraum nicht erfolgt,
  4. die Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen,
  5. die Gemeinde nicht in der Lage ist, die gesetzliche Verpflichtung zum Erlass einer Haushaltssatzung gemäß § 6 Abs. 1 zu erfüllen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist.

(2) In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, durch die die Erreichung der Konsolidierungsziele dauerhaft sichergestellt wird. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Konsolidierungsziele erreicht werden sollen (Konsolidierungszeitraum)."

3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "im Finanzplan" durch die Worte "in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ersetzt.

4. § 16 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. für einen Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt."2. für einen Eigenbetrieb oder die kommunale Anstalt ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge übersteigt."

5. § 18 erhält folgende Fassung:

a) In der Überschrift wird das Wort "Kassengeschäften" durch die Worte "Kassen- und Rechnungsgeschäften" ersetzt

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
  Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Gleiches gilt für die Vollstreckung von Forderungen der Gemeinden."Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die §§ 46 bis 52 ThürKO bleiben unberührt. Satz 1 und 2 gilt für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinden entsprechend."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

6. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Tochterorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind" werden die Worte "folgende Organisationen, soweit sie eine kaufmännische Rechnung legen oder ihr Rechnungswesen nach den Vorschriften des kommunalen doppischen Rechnungswesens führen" angefügt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "wird" das Komma und die Worte "mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen doppischen Rechnungswesens" gestrichen.

7. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Landkreise, deren Rechnungsprüfungsämter nach Absatz 1 Satz 3 tätig werden, können hierfür Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung erheben."(2) Landkreise, deren Rechnungsprüfungsämter nach Absatz 1 Satz 3 tätig werden, erheben hierfür Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die den Rechnungsprüfungsämtern hierfür entstandenen notwendigen Auslagen sind durch die geprüfte Gemeinde zu tragen."

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Rechnungsprüfungsamts" ein Komma und die Worte "örtliche Kassenprüfung" eingefügt.

b) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. die Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und der Eigenbetriebe sowie sonstiger Sonder- und Treuhandvermögen einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme von regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,"6. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten (Abschlussprüfung),"

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt."(2) Die Rechnungsprüfung umfasst auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt."

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "sich" die Worte "im Einzelfall" eingefügt und die Worte "mit Zustimmung des Gemeinderates" gestrichen.

e) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser hat bei Bedarf die erforderlichen Änderungen vorzunehmen."Ergibt sich aus den Prüfungsergebnissen ein entsprechender Handlungsbedarf, hat der Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen zur Korrektur der Verwaltungstätigkeit zu ergreifen."

f) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 (8) Für die Prüfungsberichte, mit Ausnahme der Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde, gelten § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 ThürPrBG entsprechend."(8) Für die Prüfungsberichte gelten § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und 4 sowie Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 ThürPrBG entsprechend."

g) In Absatz 9 wird das Wort "Gemeinderat" durch das Wort "Bürgermeister" ersetzt.

h) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts. Durch die Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kasse und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft."

9. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "gesetzliche Bestimmungen" durch die Worte "für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften" ersetzt.

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der festgestellte Jahresabschluss ist mit den Beschlüssen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen und öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der Rechenschaftsbericht sowie der abschließende Prüfungsvermerk zwei Wochen lang öffentlich auszulegen und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Jahresabschlusses hinzuweisen."(2) Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz öffentlich bekannt zu machen. Der festgestellte Jahresabschluss mit Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist mit den Beschlüssen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen, zwei Wochen lang bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen."

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "der Haushaltssatzung" gestrichen.

11. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Niedergeschlagene Ansprüche sind im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes

Das Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die überörtliche Rechnungsprüfung erstreckt sich über die Prüfungsgegenstände nach § 82 Abs. 1 Thür-KO hinaus auf die dauernde Leistungsfähigkeit, insbesondere auf die Erschließung und Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten, die Wirtschaftsführung der kostenrechnenden Einrichtungen, der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten sowie auf die Abwicklung von Investitionen."

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Vergleichende Prüfung

(1) Die überörtliche Rechnungsprüfung kann abweichend von § 4 im Wege einer vergleichenden Prüfung (Querschnittsprüfung) durchgeführt werden; in diesem Fall beschränkt sie sich regelmäßig auf eine oder mehrere bestimmte Aufgaben der geprüften Körperschaften.

(2) Der Bericht über die vergleichende Prüfung ist soweit wie möglich zu anonymisieren. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. § 7 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Sofern bei einer vergleichenden Prüfung in einer geprüften Körperschaft schwerwiegende Prüfungsfeststellungen gemacht werden, kann der Präsident des Rechnungshofs ergänzend das Verfahren nach § 4 anwenden."

3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Zweckverbände" die Worte "sowie gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, das von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen wird."

2. Folgender neue Fünfte Teil wird eingefügt:

"Fünfter Teil
Gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

§ 43 Entstehung

(1) Gemeinden und Landkreise können eine gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalt) durch Vereinbarung einer Unternehmenssatzung gründen. Sie können auch einer bestehenden kommunalen Anstalt oder einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung. Die Zulässigkeit der Gründung oder des Beitritts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Unternehmensrechts.

(2) Eine kommunale Anstalt kann mit einer anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer gemeinsamen kommunalen Anstalt verschmolzen werden.

(3) Ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ausschließlich mehrere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann durch Formwechsel in eine gemeinsame kommunale Anstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt voraus

  1. die Vereinbarung der Unternehmenssatzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt durch die beteiligten kommunalen Körperschaften,
  2. einen sich darauf beziehenden einstimmigen Umwandlungsbeschluss der Anteilsinhaber der formwechselnden Gesellschaft.

Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der formwechselnden Gesellschaft. Ist bei der formwechselnden Gesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der kommunalen Anstalt bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen werden am Tag nach der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Umwandlung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts in eine gemeinsame kommunale Anstalt wird mit deren Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden.

§ 44 Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Gemeinden und Landkreise zur kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Unternehmenssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über

  1. die Träger des Unternehmens (Beteiligte),
  2. den Sitz des Unternehmens,
  3. den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),
  4. den räumlichen Wirkungskreis, wenn dem Unternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,
  5. die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat. § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Unternehmenssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt entsprechend. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Unternehmenssatzung festgesetzt werden.

(3) Die Unternehmenssatzung ist von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. Für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen der gemeinsamen kommunalen Anstalt gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.

(4) Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird von diesem gewählt; § 32 Abs. 1 gilt entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt § 30 Abs. 4 entsprechend.

(5) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.

(6) Über Änderungen der Unternehmenssatzung, den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 76a Abs. 2 Satz 3 ThürKO, die Festsetzung von allgemein geltenden Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der kommunalen Anstalt, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Ergebnisverwendung, die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Unternehmenssatzung, der Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Festsetzung von allgemein geltenden Abgaben und privatrechtlichen Entgelten, der Austritt, die Verschmelzung sowie die Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Träger. § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 39 sind entsprechend anzuwenden. Die Abwicklung der gemeinsamen kommunalen Anstalt besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler; im Übrigen gilt § 41 entsprechend.

(7) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. das Verfahren bei der Gründung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt und in den in § 43 Abs. 2 genannten Fällen,
  2. den Aufbau und die Verwaltung der gemeinsamen kommunalen Anstalt."

3. Der bisherige Fünfte Teil wird Sechster Teil.

4. Der bisherige § 43 wird § 45 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "Die Zweckverbände" die Worte "und die gemeinsame kommunale Anstalt" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Worten "durch die Verbandssatzung" die Worte "oder die Unternehmenssatzung" eingefügt.

5. Der bisherige § 44 wird § 46 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "seinen" durch die Worte "oder die gemeinsame kommunale Anstalt den" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Beteiligung einer Gemeinde oder eines Landkreises an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt mit Sitz außerhalb des Landes gilt Entsprechendes."

6. Der bisherige § 45 wird § 47 und wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 werden ein Komma und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. der Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt untereinander aus der Beteiligung an der Trägerschaft."

b) Nach dem Wort "Verbandssatzung" werden die Worte "oder in der Unternehmenssatzung" eingefügt.

7. Die bisherigen §§ 46 bis 48 werden die § § 48 bis 50.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes

§ 29 Abs. 1 des Thüringer Krankenhausgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262) erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen
  1. als Regiebetrieb,
  2. als Eigenbetrieb oder
  3. in einer Rechtsform des privaten Rechts

führen oder sich an einem in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus beteiligen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 und 2 bleibt § 129 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung unberührt.

"(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen
  1. als Regiebetrieb,
  2. als Eigenbetrieb,
  3. als selbständige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
  4. als gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts oder
  5. in einer Rechtsform des privaten Rechts

führen oder sich an einem in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus beteiligen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 bleiben § 129 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung unberührt."

Artikel 7
Änderung des Thüringer Vergabegesetzes

§ 2 Abs. 2 des Thüringer Vergabegesetzes vom 18. April 2011 (GVBl. S. 69) erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Kommunale Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Landkreise, die Zweckverbände und die Verwaltungsgemeinschaften."(2) Kommunale Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Landkreise, die kommunalen Anstalten, die Zweckverbände, die gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Verwaltungsgemeinschaften."

Artikel 8
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 10 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
  § 10 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände 11a 13

(1) Den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise nach § 73 VwGO erlässt

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbands Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat der Zweckverband nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid der Zweckverband;
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet der Zweckverband.
" § 10 Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, kommunalen
Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten

(1) Den Widerspruchsbescheid bei Entscheidungen der Gemeinden, Landkreise nach § 73 VwGO erlässt

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbandes Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat der Zweckverband nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid der Zweckverband,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet der Zweckverband.

(3) Wird gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Anstalt Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die kommunale Anstalt nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die kommunale Anstalt.

(4) Wird gegen den Verwaltungsakt einer gemeinsamen kommunalen Anstalt Widerspruch erhoben, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Aufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die gemeinsame kommunale Anstalt nach § 72 VwGO auch die Zweckmäßigkeit zu überprüfen; ist die Aufsichtsbehörde das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium, so erlässt den Widerspruchsbescheid die gemeinsame kommunale Anstalt,
  2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die gemeinsame kommunale Anstalt."

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.