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Regelwerk

Änderungstext

ThürCorPanG - Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
- Thüringen -

Vom 11. Juni 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 24.06.2020 S. 277, 19.10.2022 22; 23.12.2022 S. 521 22a)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 22 22a
Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz - Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie"

§ 1 Errichtung des Fonds

Der Freistaat Thüringen errichtet ein Sondervermögen zur Kompensation direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie. Das Sondervermögen wird für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 errichtet.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) Das Sondervermögen dient der Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie.

(2) Aus den Mitteln des Sondervermögens können insbesondere Hilfen geleistet werden für:

  1. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung wirtschaftlicher Existenzgefährdungen, Insolvenzen und Betriebsaufgaben von Unternehmen aus allen Bereichen im privaten und öffentlichen Eigentum, verbunden mit der Vermeidung des Verlusts einer Viel zahl von Arbeitsplätzen,
  2. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und des Schutzes der Bevölkerung,
  3. Anerkennungsleistungen für Familien, die aufgrund der Folgen der Pandemie und der daraufhin ergangenen staatlichen Maßnahmen einen beträchtlich erhöhten Betreuungsaufwand zu erbringen haben,
  4. Hilfen zur Vermeidung und Verminderung wirtschaftlicher Existenzgefährdungen durch Verluste im Kulturbereich wegen der Schließung von Einrichtungen und Absage von Veranstaltungen,
  5. die Unterstützung von Vereinen, freien Trägern und weiteren Organisationen, die aufgrund der Folgen der Pandemie und der daraufhin ergangenen staatlichen Maßnahmen erheblich beeinträchtigt sind,
  6. den Ausgleich von Einnahmeausfällen aufgrund der Nichterhebung von Elternbeiträgen in der Kinderbetreuung,
  7. Maßnahmen zur Etablierung verbindlicher Standards für den Distanzunterricht im Zuge der Corona-Pandemie, zur Schaffung digitaler Lernvoraussetzungen für sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler und Bereitstellung professioneller Online-Lehrangebote,
  8. weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der kommunalen Haushalte, wenn infolge der Pandemie die Leistungsfähigkeit allgemein oder im Einzelfall in Frage gestellt ist.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.

§ 4 Verwaltung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist aus geschlossen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Freistaats Thüringen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der Freistaat Thüringen.

§ 5 Vermögen des Fonds und Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung von Mitteln in Höhe von 694.770.000 Euro aus dem Landeshaushalt sowie aus sonstigen zweckgebundenen Mitteln des Bundes und gegebenenfalls weiterer Dritter.

(2) Die im Jahr 2020 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landeshaushalt geleisteten Soforthilfen nach § 2 Abs. 2 werden aus dem Sondervermögen durch Umbuchung ausgeglichen. Einnahmen zu deren Kofinanzierung sind dem Sondervermögen zuzuführen.

(3) Die Liquidität des Sondervermögens wird durch den Freistaat Thüringen sichergestellt.

§ 6 Wirtschaftsplan

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnah men und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Freistaats Thüringen in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage zum Einzelplan 17 "Allgemeine Finanzverwaltung" beizufügen. Er unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt des Haushalts- und Finanzausschusses des Thüringer Landtags. Mit dem Wirtschaftsplan verbundene Ausgabeermächtigungen sind verbindlich. Unterjährige Änderungen des Wirtschaftsplans sind vom für Finanzen zuständigen Ministerium vorab dem Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Landesregierung berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss vierteljährlich über die Mittelbewirtschaftung und den Budgetstand des Sondervermögens.

§ 7 Jahresrechnung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaats Thüringen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.

§ 8 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Freistaat Thüringen.

§ 9 Auflösung

Das Sondervermögen gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 als aufgelöst. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu.

Artikel 2
ThürAGSoDEG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575 -578-) in der jeweils geltenden Fassung im eigenen Wirkungskreis zuständig, soweit sie Leistungsträger nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Neunten Buch Sozialgesetzbuch und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind. Im Übrigen sind für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz die Leistungsträger nach Maßgabe des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig.

(2) Örtlich zuständig für die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 ist der Leistungsträger nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Neunten Buch Sozialgesetzbuch und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie den hierzu ergangenen Thüringer Ausführungsvorschriften, der für die Zahlung in den in § 2 SodEG genannten Rechtsverhältnissen örtlich zuständig ist.

§ 2 Zuschusshöhe

Der monatliche Zuschuss nach § 3 SodEG beträgt höchstens 100 vom Hundert des sich nach § 3 SodEG ergebenden Monatsdurchschnitts.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchzuführen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt."(6) Wird durch einen Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, soll innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters durchgeführt werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Wahlen nach Satz 1. Vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen. Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Gemeindeneubildung bis zum Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten. Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach Satz 1, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes unberührt."

2. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "durch Handschlag" gestrichen.

3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

" § 62a Ausnahmeregelungen für das Jahr 2020

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 können notwendige Ausgaben zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls auch abweichend von den §§ 58 und 60 geleistet werden. Abweichend von § 64 Abs. 4 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 eine Genehmigung der Rechtsgeschäfte nach § 64 Abs. 1 bis 3 erteilt werden, wenn diese Rechtsgeschäfte zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls notwendig sind.

(2) Ist die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 noch nicht in Kraft getreten, dürfen abweichend von § 61 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt

  1. die zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere der Daseinsvorsorge und der Gesundheitsversorgung, sowie
  2. die für Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte, die für die Gemeinde Aufgaben auf sozialem, kulturellem oder sportlichem Gebiet erbringen,

notwendigen Ausgaben geleistet werden."

4. In § 103 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "durch Handschlag" gestrichen.

5. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik

Das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:

" § 40b Ausnahmeregelungen für das Jahr 2020

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 können notwendige Aufwendungen und Auszahlungen zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls auch abweichend von den §§ 9 und 11 geleistet werden. Abweichend von § 15 Abs. 4 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 eine Genehmigung der Rechtsgeschäfte nach § 15 Abs. 1 bis 3 erteilt werden, wenn diese Rechtsgeschäfte zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls notwendig sind.

(2) Ist die Haushaltssatzung noch nicht in Kraft, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt

  1. die zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere der Daseinsvorsorge und der Gesundheitsversorgung, sowie
  2. die für Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte, die für die Gemeinde Aufgaben auf sozialem, kulturellem oder sportlichem Gebiet erbringen,

notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden."

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 5
Änderung der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung

Die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Mai 2019 (GVBl. S. 153), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 315), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 dürfen die Mittel der allgemeinen Rücklage abweichend von Absatz 3 zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn

  1. die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden und
  2. die Kassenliquidität unter Berücksichtigung möglicher Kassenkredite nicht beeinträchtigt wird

."

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Fehlbeträge des Haushaltsjahres 2020 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 spätestens im vierten, im Fall einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen."

Artikel 6
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 239) sowie Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210) und Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Umsatzsteuer" werden die Worte "und Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen gemäß § 1 ThürStaKoFiG abzüglich erhobener Rückzahlungsbeträge gemäß § 4 Abs. 1 ThürStaKoFiG."

2. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Abweichend von Satz 2 sollen die Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2020 bis 15. Januar, 15. April, 15. Juni und 15. September mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden."

3. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sollen die Schlüsselzuweisungen für das Ausgleichsjahr 2020 den Landkreisen und kreisfreien Städten bis 15. Januar, 15. April, 15. Juni und 15. September mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden."

Artikel 7
ThürStaKoFiG - Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen

§ 1 Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen

(1) Thüringer Gemeinden im Sinne des Satzes 2 erhalten aus einem Sondervermögen des Landes pauschale Zuweisungen in Höhe von 100 Millionen Euro zur Stabilisierung ihrer kommunalen Haushalte infolge der Verluste bei den Gewerbesteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen). Voraussetzung für den Erhalt einer Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung ist, dass bei der jeweiligen Gemeinde die Gewerbesteuereinnahmen (netto) im Mittel der Jahre 2017 bis 2019 mindestens 15 vom Hundert der Summe aus Gesamtsteuereinnahmen (netto) und Schlüsselzuweisungen im Mittel der Jahre 2017 bis 2019 entsprechen.

(2) Die Höhe der individuellen Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung entspricht dem Anteil der Gewerbesteuereinnahmen (netto) im Mittel der Jahre 2017 bis 2019 an der Gesamtsumme der durchschnittlichen Gewerbesteuereinnahmen (netto) der anspruchsberechtigten Gemeinden in diesem Zeitraum bezogen auf 100 Millionen Euro. Maßgeblich sind für die Jahre 2017 und 2018 die Gewerbesteuereinnahmen (netto) nach der Jahresrechnungsstatistik des Thüringer Landesamtes für Statistik, für das Jahr 2019 die Gewerbesteuereinnahmen (netto) nach der Kassenstatistik des Thüringer Landesamtes für Statistik.

(3) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf maximal 100 Euro je Einwohner begrenzt. Maßgebend ist der Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2018 nach dem Gebietsstand zum 1. Januar 2020. Ein die Begrenzung nach Satz 1 übersteigender Betrag wird zwischen den Gemeinden ohne Überschreitung entsprechend verteilt.

§ 2 Allgemeine Stabilisierungszuweisungen

(1) Thüringer Gemeinden und Landkreise erhalten aus einem Sondervermögen des Landes allgemeine Stabilisierungszuweisungen in Höhe von 85 Millionen Euro zur Stabilisierung ihrer Haushalte infolge rückläufiger Einnahmen und zusätzlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

(2) Die Höhe der individuellen Stabilisierungszuweisung bemisst sich nach dem Verhältnis der für die einzelne Kommune festgesetzten Schlüsselzuweisung des Jahres 2020 an der Gesamtsumme der im Jahr 2020 festgesetzten Schlüsselzuweisungen nach §§ 11 und 15 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG).

§ 3 Festsetzung, Auszahlung und Verwendung von Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen und allgemeinen Stabilisierungszuweisungen

(1) Die Festsetzung der Zuweisungen nach §§ 1 und 2 erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen. Zuweisungen nach §§ 1 und 2 sollen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt werden.

(2) Die Zuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.

§ 4 Überprüfung der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen

(1) Die Gewerbesteuerstabilisierungszuweisungen werden auf Grundlage der Kassenstatistik des Landesamtes für Statistik für das Jahr 2020 durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium überprüft. Dieses setzt Rückzahlungen in der Höhe fest, in der der Rückgang der berücksichtigten Gewerbesteuereinnahmen nach § 1 Abs. 1 zwischen dem Durchschnittswert aus den Jahren 2017 bis 2019 und dem Ist-Wert nach der Kassenstatistik für das Jahr 2020 geringer ausfällt, als die festgesetzten Beträge nach § 1 Abs. 2. Rückzahlungsbeträge sind zum 31. Mai 2021 fällig. Sofern sich rechnerisch Rückzahlungsbeträge unter 1.000 Euro ergeben, werden diese nicht erhoben.

(2) Die Rückzahlungen nach Absatz 1 erhöhen die zur Verfügung stehenden Mittel des Landesausgleichsstocks gemäß § 24 Abs. 1 ThürFAG im Jahr 2021. Aus diesem sind auch Mittel zum Ausgleich von besonderen Härten zu verwenden, die sich beim Vollzug des § 1 ergeben.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

Dem § 37 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111) wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 können Beschlüsse des Personalrats ausnahmsweise auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen."

Artikel 9
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen

Nach § 12 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Aussetzung der Elternbeteiligung

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Eltern für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht an den Personal- und den sonstigen Betriebskosten der Hortbetreuung sowie den Kosten für die Unterbringung in den Internaten beteiligt. Ist während dieser Zeit eine Elternbeteiligung erfolgt, ist diese innerhalb der ersten drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Schulhortbetriebs zu verrechnen. Wird die Hortbetreuung nach dem 30. Juni 2020 nicht mehr in Anspruch genommen, erfolgt eine Erstattung.

(2) Den kommunalen Schulträgern, die an ihren Grundschulen oder Gemeinschaftsschulen Schulhorte nach § 10 Abs. 1 ThürSchulG führen, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich für die Einnahmeverluste aufgrund der nicht zu erhebenden Elternbeteiligung an den sonstigen Betriebskosten.

(3) Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs nach Absatz 2 ist die Höhe der Gesamteinnahmen des jeweiligen kommunalen Schulträgers aus der Elternbeteiligung abzüglich der Abführungen an den Landeshaushalt hinsichtlich der Personalkostenbeteiligung nach der Jahresrechnungsstatistik der kommunalen Haushalte des vorvergangenen Jahres. Zur Ermittlung eines durchschnittlichen Monatsbetrags wird der nach Satz 1 ermittelte Betrag durch die Anzahl der Monate, für die eine Elternbeteiligung erhoben wird, dividiert.

"(4) Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ist das Dreifache des nach Absatz 3 ermittelten Monatsbetrags. Der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleich wird spätestens drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Schul- und Hortbetriebs durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium ausgezahlt.

(4) Während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung ist eine Kündigung des Hort- oder Internatsplatzes durch den Anbieter aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen."

Artikel 10
Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG)

Nach § 18 des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Erstattungsregelung für Einnahmeausfälle aufgrund des teilweisen Verzichts auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung in der Primarstufe an Schulen in freier Trägerschaft

(1) Haben die Träger von Schulen in freier Trägerschaft vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf das Schulgeld für die Ganztagsbetreuung teilweise verzichtet oder erstatten sie dieses teilweise zurück, gewährt das Land einen pauschalierten finanziellen Ausgleich in Höhe von 48 Euro je Ganztagsplatz pro Monat.

(2) Die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrags mit der Anzahl der Monate, in denen der freie Schulträger für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 kein Schulgeld für die Ganztagsbetreuung einforderte.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Ausgleich wird spätestens drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs auf Antrag durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium ausgezahlt.

(4) Der Ausgleich des entgangenen Schulgelds für die Ganztagsbetreuung ist außerhalb der in § 18 geregelten staatlichen Finanzhilfe zu dem Personalaufwand und dem Schulaufwand zu gewähren und nicht anzurechnen."

Artikel 11
Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes

Das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 383), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Aussetzung der Elternbeitragspflicht

(1) Abweichend von § 29 Abs. 1 werden für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 keine Elternbeiträge erhoben. Sind während dieser Zeit Elternbeiträge erhoben worden, sind diese innerhalb der ersten drei Monate nach Wiederaufnahme des regulären Betreuungsbetriebes zu verrechnen. Wird die Kindertagesbetreuung nach dem 30. Juni 2020 nicht mehr in Anspruch genommen, erfolgt eine Erstattung.

(2) Zum Ausgleich des Einnahmeverlustes aufgrund der Aussetzung der Elternbeitragspflicht nach Absatz 1 erhält die jeweilige Gemeinde für die in der Mitteilung nach Absatz 6 Satz 1 erfassten Kinder je Kind für die Dauer der Schließung vom Land einen zusätzlichen Zuschuss.

(3) Die Zahlung des Zuschusses nach Absatz 2 erfolgt nur bei einer vertragsgemäßen Weiterzahlung des Gehalts des Personals der Kindertageseinrichtung, bei gegebenenfalls beantragtem Kurzarbeitergeld bei einer Aufstockung auf mindestens 80 vom Hundert des vertragsgemäßen Gehalts des Personals der Kindertageseinrichtung oder bei Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung.

(4) Der Zuschuss beträgt das Dreifache des nach § 30 Abs. 2 für das aktuelle Kindergartenjahr ermittelten durchschnittlich zu zahlenden monatlichen Elternbeitrags in der jeweiligen Gemeinde. Sofern für das aktuelle Kindergartenjahr der durchschnittlich zu zahlende monatliche Elternbeitrag noch nicht ermittelt ist, ist der durchschnittlich gezahlte monatliche Elternbeitrag des vorangegangenen Kindergartenjahres zugrunde zu legen.

(5) Der nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Ausgleich wird bis zum 15. Juli 2020 durch das Ministerium an die Gemeinde ausgezahlt.

(6) Die Gemeinde hat dem Ministerium die Anzahl der Kinder, die im Gemeindegebiet in den im Bedarfsplan aufgenommenen Kindertageseinrichtungen ohne Berücksichtigung der Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes zu betreuen wären, mitzuteilen. Kinder, für die kein Elternbeitrag nach § 30 Abs. 1 geltend gemacht werden darf, sind bei der Mitteilung nicht zu berücksichtigen. Die Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind verpflichtet, der Gemeinde die Daten, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

(7) Während der Aufrechterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG ist eine Kündigung des Betreuungsplatzes durch den Anbieter aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Betreuung ausgeschlossen. Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend. Abweichend von Absatz 4 bemisst sich der Zuschuss für Kinder in Kindertagespflege nach dem nach § 23 Abs. 2 Satz 2 für das zum Ausgleichsjahr vorvergangene Jahr ermittelten Durchschnitts betrag des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(8) Das Ministerium wird ermächtigt, Näheres zum Verfahren und zur Auszahlung nach den Absätzen 2 bis 8 in einer Rechtsverordnung festzulegen."

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 12
Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes

Das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 18. November 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 553), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Ausnahmeregelung zur Förderung nach § 12

Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 6 werden für das Jahr 2022 die Jahre 2018 und 2019 und werden für das Jahr 2023 die Jahre 2019 und 2021 als Grundlage der Berechnung des variablen Anteiles herangezogen."

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Ausnahmeregelung für das Jahr 2021

Abweichend von § 13 Satz 2 bemessen sich die Zuschüsse für anerkannte Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe für die Durchführung von Veranstaltungen zur Vorbereitung auf den Erwerb externer Schulabschlüsse für das Jahr 2021 unter Zugrundelegung der im Kalenderjahr 2019 dafür durchgeführten Unterrichtseinheiten nach dem dafür aus gebrachten Haushaltsansatz."

Artikel 13
Änderung des Thüringer Schulgesetzes

Der § 60 Satz 1 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) sowie Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:

"20. für den Fall, dass es Schülern aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen unverschuldet nicht möglich war, die Abschlussprüfung im laufenden Prüfungsverfahren ganz oder teilweise abzulegen,

a) Ersatzleistungen festzulegen, die an die Stelle der Prüfungsleistung in dem jeweiligen Prüfungsfach treten, oder

b) Voraussetzungen zur Vergabe des Abschlusses ohne oder mit eingeschränkten Prüfungsleistungen festzulegen."

Artikel 14
Thüringer Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich

§ 1 Satzungsermächtigung

Die Hochschulen können von bestehenden Satzungen abweichende Regelungen fach- und themenübergreifend in einer zu befristenden Satzung (Rahmensatzung) treffen, wenn und soweit diese zur Abmilderung von Folgen der Corona-Pandemie erforderlich sind; diese Satzungen bedürfen nicht der Genehmigung des Ministeriums. Die Rahmensatzung nach Satz 1 darf auch Abweichungen von prüfungsrechtlichen Bestimmungen vorsehen, die in Rechtsverordnungen des Freistaats Thüringen getroffen wurden.

§ 2 Sonderregelung zum Berichtswesen

(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) ist der Jahresabschluss der Hochschulen nach § 10 ThürHG für das Jahr 2019 dem Ministerium bis zum 31. Juli 2020 vorzulegen.

(2) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Studierendenwerksgesetzes hat das Studierendenwerk den Bericht über die im vorhergehenden Kalenderjahr gebildeten und aufgelösten Rücklagen zum 1. September vorzulegen.

§ 3 Sonderregelungen zum Jahresabschluss

(1) Abweichend von § 14 Abs. 8 Satz 4 ThürHG ist der geprüfte Jahresabschluss für das Jahr 2019 dem Ministerium bis zum 31. Juli 2020 vorzulegen.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 8 Satz 5 ThürHG ist der festgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2019 dem Ministerium bis zum 31. Oktober 2020 vorzulegen.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 ThürStudWG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von acht Monaten zu erstellen.

§ 4 Amtszeit der Vertreter in Organen und Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft

(1) Verzögert sich die Wahl der Vertreter oder der Zusammentritt der zentralen Organe, verlängert sich abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürHG die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen bis zu einem Jahr.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien auch ohne Grundlage in der Grundordnung der Hochschule, für die Vertreter in den Organen der Studierendenschaft auch ohne Grundlage in der Satzung nach § 80 Abs. 2 ThürHG.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse von Hochschulorganen und -gremien

(1) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können auch elektronisch einberufen werden. Ladungsfristen können in besonders dringlichen Fällen auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden; in diesem Fall sind die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und erläuternde Unterlagen dem verkürzten Verfahren entsprechend anzupassen. Die Begründung der Dringlichkeit ist in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Sitzungen der Organe und Gremien der Hochschulen können als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.

(3) Eine Beschlussfassung auch im Zusammenhang mit einer Wahl ist schriftlich, elektronisch oder per Telefon- oder Videokonferenz möglich, auch wenn dies in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs oder Gremiums oder in den sonstigen Satzungen der Hochschule nicht ausdrücklich zugelassen ist, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist abweichend von § 25 Abs. 1 ThürHG für die Beschlussfähigkeit nicht die Anwesenheit, sondern die Mitwirkung der Mitglieder im schriftlichen Verfahren oder in der Telefon- oder Videokonferenz maßgebend.

(4) Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig. Sofern eine solche nicht möglich ist, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über den Sitzungsinhalt und Beschlüsse in geeigneter Weise informiert wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Organe der Studierendenschaft entsprechend, sofern die Organe deren Anwendung beschließen.

§ 6 Online-Prüfungen

Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen, sofern die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen und vergleichbare Prüfungsbedingungen gewährleistet sind. Sie können diese auch außerhalb ihres Standortes durchführen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.

§ 7 Nachholung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studierende, die im Sommersemester 2020 das letzte Fachsemester ihres Studiums absolvieren oder das Studium zum Wintersemester 2020/2021 an einer anderen Hochschule fortführen, können auf Antrag nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen, deren Erbringung ihnen aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule im Sommersemester 2020 nicht möglich war, bis zum 31. März 2021 ohne Studierendenstatus nachholen, sofern die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2020 fristgerecht erfolgt ist; darüber hinausgehende Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule bleiben unberührt.

(2) Sofern ein Studierender aufgrund von Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das Studium im Wintersemester 2019/2020 nicht abschließen konnte, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Studien- und Prüfungsleistungen bis zum Ablauf des 30. September 2020 nachgeholt werden.

§ 8 Weitergewährung von Stipendien der Thüringer Graduiertenförderung

Unterbricht ein Stipendiat sein Promotionsvorhaben oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben aufgrund von Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden oder durch die Hochschule für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, kann auf Antrag ein nach der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 2011 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), gewährtes Stipendium für diese Zeit weitergezahlt und der Bewilligungszeitraum um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden. Die Weiterzahlung des Stipendiums und Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Satz 1 kann einmalig für bis zu sechs Monate erfolgen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Fortführung des Promotionsvorhabens oder des künstlerischen Entwicklungsvorhabens aufgrund der in Satz 1 genannten Einschränkungen verhindert oder wesentlich verzögert wurde, ohne dass der Stipendiat dies zu vertreten hat.

§ 9 Sonderregelungen zu Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

(1) Die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Dauer des Sommersemesters 2020 hinausgeschoben.

(2) Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 ThürHGEG wird für das Sommersemester 2020 erlassen. Dies gilt nur, sofern die Gebührenpflicht nicht bereits nach Absatz 1 hinausgeschoben wurde.

§ 10 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

Artikel 15
Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes

§ 4 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 398) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben, um
  1. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit,
  2. Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit, oder
  3. besondere Studienzeiten, soweit diese entsprechend § 52 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach den maßgeblichen Bestimmungen in den Hochschulsatzungen nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester

."

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung

In § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 347) wird die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 12" durch die Verweisung " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Thüringer Wassergesetzes

In § 48 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Wassergesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) werden die Worte "innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Worte "bis zum 30. Juni 2021" ersetzt.

Artikel 18
Thüringer Wirtschaftsstabilisierungsgesetz - Thüringer Gesetz zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie

§ 1 Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Haushaltsgesetzes 2020 (ThürHhG 2020) vom 2. Juli 2019 (GVBl. S.242) genannten Be trag Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Stabilisierung von infolge der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von 915 Millionen Euro zu übernehmen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürHhG 2020 genannten Betrag Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Stabilisierung von infolge der Corona-Pandemie betroffenen Organisationen und Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von 20 Millionen Euro zu übernehmen.

(3) Die Gewährleistungsermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 verwendet werden.

Artikel 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 2 mit Wirkung vom 28. März 2020 sowie Artikel 14 und 15 mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft.

(3) Artikel 14 §§ 1 bis 7 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(4) Artikel 14 §§ 8 und 10 treten mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft.

(5) Artikel 18 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, der dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021 vorangeht, frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

ID 201115

ENDE